← Österreich

{'item': 'L521 2288728-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlL521 2288728-1 Spruch, L521 2288728-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft begehrte mit Schriftsatz vom 07.11.2023 die Rückzahlung von entrichteter Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 7.993,00. Begründend brachte die beschwerdeführende Gesellschaft vor, bei der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr für die grundbücherliche Durchführung eines Baurechtsvertrages irrtümlich von einer zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen zu sein. Tatsächlich liege ein Anwendungsfall des § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG vor, sodass die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach dieser Gesetzesstelle sowie die Rückzahlung des zu viel entrichteten Betrages begehrt werde.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft begehrte mit Schriftsatz vom 07.11.2023 die Rückzahlung von entrichteter Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 7.993,00. Begründend brachte die beschwerdeführende Gesellschaft vor, bei der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr für die grundbücherliche Durchführung eines Baurechtsvertrages irrtümlich von einer zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen zu sein. Tatsächlich liege ein Anwendungsfall des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG vor, sodass die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach dieser Gesetzesstelle sowie die Rückzahlung des zu viel entrichteten Betrages begehrt werde. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den Rückzahlungsantrag vom 07.11.2023 ab. Begründend führte die Justizverwaltungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung aus, im Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau sei nicht nur die Übertragung einer Liegenschaft vorgenommen worden, sondern erstmalig auch die Einverleibung des Baurechtes im Lastenblatt sowie die Eröffnung einer Baurechtseinlage zugunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft als Bauberechtigte. Die Begünstigung des § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG erfasse ihrem Wortlaut und den Gesetzesmaterialen nach nur Übertragungen von Liegenschaften und könne daher bei der Einräumung eines Baurechtes ob einer Liegenschaft nicht angesprochen werden.Begründend führte die Justizverwaltungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung aus, im Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau sei nicht nur die Übertragung einer Liegenschaft vorgenommen worden, sondern erstmalig auch die Einverleibung des Baurechtes im Lastenblatt sowie die Eröffnung einer Baurechtseinlage zugunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft als Bauberechtigte. Die Begünstigung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG erfasse ihrem Wortlaut und den Gesetzesmaterialen nach nur Übertragungen von Liegenschaften und könne daher bei der Einräumung eines Baurechtes ob einer Liegenschaft nicht angesprochen werden. 3. Gegen den am 19.02.2024 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In ihrem Rechtsmittel hält die beschwerdeführende Gesellschaft der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, in Grundverfahren habe ein Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Baurecht eingeräumt. Das Grunderwerbsteuergesetz behandle das Baurecht „gleich .. wie eine Liegenschaft“. Obwohl es sich bei einem Baurecht „eigentlich nur um ein einem Mietrecht ähnliches Nutzungsrecht“ handle, werde es in steuer- und gebührenrechtlicher Hinsicht „wie ein Eigentumsrecht“ behandelt, was dem Gleichheitssatz widerstreite. Es werde daher die Bewilligung des Rückzahlungsantrages beantragt. 4. Die Beschwerdevorlage langte am 20.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit am 04.07.2023 beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Antrag begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft – nebst weiteren, nicht gebührenrelevanten Einverleibungen und Löschungen im Grundbuch – die Eröffnung der neuen Einlage XXXX , die Abschreibung des Grundstücks XXXX von der Liegenschaft XXXX sowie dessen Zuschreibung zur neu eröffneten XXXX unter Mitübertragung des Eigentumsrechtes des XXXX , sowie im Lastenblatt der neu eröffneten Einlage XXXX „die Einverleibung, dass ein Baurecht bis 02.04.2063 unter Eröffnung einer Baurechtseinlage desselben Grundbuches bestellt wurde“.1.1. Mit am 04.07.2023 beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Antrag begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft – nebst weiteren, nicht gebührenrelevanten Einverleibungen und Löschungen im Grundbuch – die Eröffnung der neuen Einlage römisch 40 , die Abschreibung des Grundstücks römisch 40 von der Liegenschaft römisch 40 sowie dessen Zuschreibung zur neu eröffneten römisch 40 unter Mitübertragung des Eigentumsrechtes des römisch 40 , sowie im Lastenblatt der neu eröffneten Einlage römisch 40 „die Einverleibung, dass ein Baurecht bis 02.04.2063 unter Eröffnung einer Baurechtseinlage desselben Grundbuches bestellt wurde“. Darüber hinaus beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft unter einem die Eröffnung der neuen Baurechtseinlage XXXX samt Einverleibung des Baurechtes bis 02.04.2063 zugunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft als Bauberechtigte und Ersichtlichmachung des Baurechtes in der Stammeinlage sowie im Lastenblatt die Einverleibung der Reallast der Zahlung des monatlichen wertgesicherten Bauzinses von EUR 2.889,00 gemäß dem am 20.04.2023 abgeschlossenen Baurechtsvertrag zugunsten des XXXX Darüber hinaus beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft unter einem die Eröffnung der neuen Baurechtseinlage römisch 40 samt Einverleibung des Baurechtes bis 02.04.2063 zugunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft als Bauberechtigte und Ersichtlichmachung des Baurechtes in der Stammeinlage sowie im Lastenblatt die Einverleibung der Reallast der Zahlung des monatlichen wertgesicherten Bauzinses von EUR 2.889,00 gemäß dem am 20.04.2023 abgeschlossenen Baurechtsvertrag zugunsten des römisch 40 1.2. Im eingebrachten Grundbuchsantrag bezifferte die beschwerdeführende Gesellschaft die Bemessungsgrundlage für die Einverleibung des Baurechtes mit EUR 748.828,80 und die sich daraus ergebende Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG mit EUR 8.238,00. Der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft erklärte außerdem, zu Erfassungsnummer 10-176.490/2023 die Selbstberechnung vorgenommen zu haben und die Eintragungsgebühr und die Grunderwerbsteuer abzuführen. Der Grundbuchsantrag enthielt keinen Hinweis auf die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG.1.2. Im eingebrachten Grundbuchsantrag bezifferte die beschwerdeführende Gesellschaft die Bemessungsgrundlage für die Einverleibung des Baurechtes mit EUR 748.828,80 und die sich daraus ergebende Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG mit EUR 8.238,00. Der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft erklärte außerdem, zu Erfassungsnummer 10-176.490 aus 2023, die Selbstberechnung vorgenommen zu haben und die Eintragungsgebühr und die Grunderwerbsteuer abzuführen. Der Grundbuchsantrag enthielt keinen Hinweis auf die Inanspruchnahme der Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG. 1.3. Das Bezirksgericht St. Johann im Pongau bewilligte die beantragten Einverleibungen und Löschungen im Grundbuch mit Beschluss vom 06.07.2023, XXXX , und nahm bewilligten Eintragungen am selben Tag im Grundbuch vor.1.3. Das Bezirksgericht St. Johann im Pongau bewilligte die beantragten Einverleibungen und Löschungen im Grundbuch mit Beschluss vom 06.07.2023, römisch 40 , und nahm bewilligten Eintragungen am selben Tag im Grundbuch vor. 1.4. Die beschwerdeführende Gesellschaft entrichtete für die Vornahme der Einverleibung des Baurechtes Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG im Betrag von EUR 8.238,00.1.4. Die beschwerdeführende Gesellschaft entrichtete für die Vornahme der Einverleibung des Baurechtes Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im Betrag von EUR 8.238,00. 1.5. Mit Schriftsatz vom 07.11.2023 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft unter Berufung auf die Begünstigung des § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG die Ermäßigung der entrichteten Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG nach dieser Gesetzesstelle sowie die Rückzahlung des zu viel entrichteten Betrages von EUR 7.993,00.1.5. Mit Schriftsatz vom 07.11.2023 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft unter Berufung auf die Begünstigung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG die Ermäßigung der entrichteten Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG nach dieser Gesetzesstelle sowie die Rückzahlung des zu viel entrichteten Betrages von EUR 7.993,00. 1.6. XXXX , ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft. 1.6. römisch 40 , ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 710 Jv 249/24w des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, insbesondere dem Inhalt des am 04.07.2023 beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau eingebrachtem Antrages sowie des daraufhin erlassenen Beschlusses vom 06.07.2023 XXXX .2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 710 Jv 249/24w des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, insbesondere dem Inhalt des am 04.07.2023 beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau eingebrachtem Antrages sowie des daraufhin erlassenen Beschlusses vom 06.07.2023 römisch 40 . 2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal die Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung rügt. Insbesondere ist die erfolgte Entrichtung von Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG im Betrag von EUR 8.238,00 ist ob der vorgelten Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 2a GGG erwiesen.2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal die Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung rügt. Insbesondere ist die erfolgte Entrichtung von Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im Betrag von EUR 8.238,00 ist ob der vorgelten Bescheinigung gemäß Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG erwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Rechtslage: 3.1.1 Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.3.1.1 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet, in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3 GGG) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z. 1 GGG zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird. Zahlungspflichtig ist gemäß § 25 Abs. 1 lit. a GGG derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt bzw. gemäß § 25 Abs. 1 lit. b GGG derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer 4, GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet, in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3, GGG) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird. Zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt bzw. gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Gemäß Tarifpost 9 lit. b Z. 1 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes einer Gebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts. Gemäß Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes einer Gebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts. 3.1.2. In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Die rechtliche Beurteilung des in den Feststellungen dargestellten Sachverhaltes hat daher anhand der am 06.07.2023 geltenden Rechtslage zu erfolgen. 3.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). 3.1.4. Gemäß § 26 Abs. 1 GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.3.1.4. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Partei hat § 26 Abs. 2 GGG erster Satz zufolge den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z. 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 GGG geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.Die Partei hat Paragraph 26, Absatz 2, GGG erster Satz zufolge den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, GGG geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann. 3.1.5. Da § 2 Z. 4 GGG die Verordnungsermächtigung zur Festsetzung enthält, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird, ist festzuhalten, dass die Grundbuchsgebührenverordnung (GGV), BGBl. II Nr. 511/2013 idF BGBl. II Nr. 595/2021 diese Ermächtigung nicht ausschöpft. § 10a Abs. 1 GGV legt lediglich den Fälligkeitstermin in näher angeführten Fällen mit dem Fälligkeitstermin der Grunderwerbsteuer fest. Einen Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs, welcher vom in § 2 Z. 4 GGG normierten Zeitpunkt der Eintragung abwiche, regelt die GGV nicht (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). Der gegenständliche Gebührenanspruch entstand somit mit der grundbücherlichen Durchführung der hier in Rede stehenden Einverleibung des Baurechtes am 06.07.2023.3.1.5. Da Paragraph 2, Ziffer 4, GGG die Verordnungsermächtigung zur Festsetzung enthält, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird, ist festzuhalten, dass die Grundbuchsgebührenverordnung (GGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 595 aus 2021, diese Ermächtigung nicht ausschöpft. Paragraph 10 a, Absatz eins, GGV legt lediglich den Fälligkeitstermin in näher angeführten Fällen mit dem Fälligkeitstermin der Grunderwerbsteuer fest. Einen Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs, welcher vom in Paragraph 2, Ziffer 4, GGG normierten Zeitpunkt der Eintragung abwiche, regelt die GGV nicht (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). Der gegenständliche Gebührenanspruch entstand somit mit der grundbücherlichen Durchführung der hier in Rede stehenden Einverleibung des Baurechtes am 06.07.2023. 3.2. In der Sache: 3.2.1. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der für die Einverleibung des Baurechtes anfallenden Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG strittig. 3.2.1. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der für die Einverleibung des Baurechtes anfallenden Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG strittig. 3.2.2. Bei der erstmaligen Begründung eines Baurechts kommt in erster Linie der Bauzins als wertbestimmende Gegenleistung in Betracht (VwGH 12.11.2021, Ra 2019/16/0192; 09.10.2019, Ra 2019/16/0163). Die beschwerdeführende Gesellschaft ermittelte ausgehend davon eine Bemessungsgrundlage von EUR 748.828,80 und führt diese im Sinn des § 26 Abs. 2 GGG im Grundbuchsantrag an. Bei Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 748.828,80 beträgt die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG – gerundet nach § 6 Abs. 2 GGG – EUR 8.238,00. Die vom Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft ermittelte Bemessungsgrundlage ist plausibel, die erfolgte Selbstberechnung ist nicht zu beanstanden.3.2.2. Bei der erstmaligen Begründung eines Baurechts kommt in erster Linie der Bauzins als wertbestimmende Gegenleistung in Betracht (VwGH 12.11.2021, Ra 2019/16/0192; 09.10.2019, Ra 2019/16/0163). Die beschwerdeführende Gesellschaft ermittelte ausgehend davon eine Bemessungsgrundlage von EUR 748.828,80 und führt diese im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, GGG im Grundbuchsantrag an. Bei Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 748.828,80 beträgt die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG – gerundet nach Paragraph 6, Absatz 2, GGG – EUR 8.238,00. Die vom Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft ermittelte Bemessungsgrundlage ist plausibel, die erfolgte Selbstberechnung ist nicht zu beanstanden. 3.2.3. Die beschwerdeführende Gesellschaft beruft sich in ihrem Rückzahlungsantrag tragend auf die ihrer Rechtsansicht nach gebührende Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 61/2022).3.2.3. Die beschwerdeführende Gesellschaft beruft sich in ihrem Rückzahlungsantrag tragend auf die ihrer Rechtsansicht nach gebührende Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,). Dieser Bestimmung zufolge ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei der Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft abweichend von § 26 GGG der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1 GGG), heranzuziehen. Dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.Dieser Bestimmung zufolge ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei der Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft abweichend von Paragraph 26, GGG der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins, GGG), heranzuziehen. Dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen. Gemäß den Erläuterungen (1984 BlgNR XXIV. GP, 7

  1. ff)regelt § 26a GGG begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von § 26 GGG abweichende Bemessungsgrundlage - und zwar grundsätzlich der dreifache Einheitswert - heranzuziehen ist. Die Art der Übertragung der Liegenschaft ist unerheblich. Es solle mit der vorgeschlagenen Regelung eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Zu der hier maßgeblichen Regelung in Z. 2 leg. cit. wird wörtlich ausgeführt: „Z 2 erfasst die Übertragung von Liegenschaften in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Von der Bestimmung erfasst sind zunächst im Wesentlichen die Tatbestände des UmgrStG sowie generell Übertragungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter. Schließlich sind noch Übertragungen erfasst, die aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft erfolgen. Die vorgesehenen Begünstigungen, sollen - ähnlich der Gebührenbefreiungen des NeuFöG, das der Förderung der Neugründung von Betrieben bzw. deren Übernahme durch Neuunternehmer und somit der Förderung des Wirtschaftswachstums dient - Eintragungen, die aufgrund gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich werden, gebührenrechtlich begünstigen, um so Wachstumsanreize zu schaffen und die Betriebsfortführung zu erleichtern. Gleichzeitig soll die Bestimmung auch die Mittelzuführung an die Gesellschaft und Mittelrückführung an den Gesellschafter fördern. Auch hier wird dem Naheverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft so wie Bereich der natürlichen Personen Rechnung getragen.“ Die letzte Novellierung von § 26a GGG durch die Zivilverfahrens-Novelle 2022 brachte keine Änderungen der hier maßgeblichen Z. 2 mit sich, die vorangehende Novelle durch das Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019, BGBl. I Nr. 38/2019, intendierte ausweislich der Materialen (RV 560 BlgNR XXVI. GP, 5), keine inhaltliche Änderung.Gemäß den Erläuterungen (1984 BlgNR römisch 24 . GP, 7
  2. ff)regelt Paragraph 26 a, GGG begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von Paragraph 26, GGG abweichende Bemessungsgrundlage - und zwar grundsätzlich der dreifache Einheitswert - heranzuziehen ist. Die Art der Übertragung der Liegenschaft ist unerheblich. Es solle mit der vorgeschlagenen Regelung eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Zu der hier maßgeblichen Regelung in Ziffer 2, leg. cit. wird wörtlich ausgeführt: „Z 2 erfasst die Übertragung von Liegenschaften in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Von der Bestimmung erfasst sind zunächst im Wesentlichen die Tatbestände des UmgrStG sowie generell Übertragungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter. Schließlich sind noch Übertragungen erfasst, die aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft erfolgen. Die vorgesehenen Begünstigungen, sollen - ähnlich der Gebührenbefreiungen des NeuFöG, das der Förderung der Neugründung von Betrieben bzw. deren Übernahme durch Neuunternehmer und somit der Förderung des Wirtschaftswachstums dient - Eintragungen, die aufgrund gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich werden, gebührenrechtlich begünstigen, um so Wachstumsanreize zu schaffen und die Betriebsfortführung zu erleichtern. Gleichzeitig soll die Bestimmung auch die Mittelzuführung an die Gesellschaft und Mittelrückführung an den Gesellschafter fördern. Auch hier wird dem Naheverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft so wie Bereich der natürlichen Personen Rechnung getragen.“ Die letzte Novellierung von Paragraph 26 a, GGG durch die Zivilverfahrens-Novelle 2022 brachte keine Änderungen der hier maßgeblichen Ziffer 2, mit sich, die vorangehende Novelle durch das Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, intendierte ausweislich der Materialen Regierungsvorlage 560 BlgNR römisch 26 . GP, 5), keine inhaltliche Änderung. 3.2.4. Nach der bereits angesprochenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, da sich eine solche Auslegung von der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände entfernen würde (vgl. VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN).3.2.4. Nach der bereits angesprochenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, da sich eine solche Auslegung von der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände entfernen würde vergleiche VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN). Dem Wortlaut des § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG zufolge ist der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gebührenrechtlich begünstigte Erwerbsvorgang nach dieser Bestimmung die Übertragung einer Liegenschaft in näher definierten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Der Begriff der Übertragung in § 26a Abs. 1 GGG ist aufgrund der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Zivilrecht (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119) im Sinne des nach § 431 ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen. Demnach ist davon auszugehen, dass als Übertragung im Sinne des § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG nur eine solche in Betracht kommt, die unmittelbar vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft auf eine in der Bestimmung angeführte Gesellschaft bzw Personengesellschaft erfolgt.Dem Wortlaut des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG zufolge ist der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gebührenrechtlich begünstigte Erwerbsvorgang nach dieser Bestimmung die Übertragung einer Liegenschaft in näher definierten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Der Begriff der Übertragung in Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG ist aufgrund der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Zivilrecht (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119) im Sinne des nach Paragraph 431, ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen. Demnach ist davon auszugehen, dass als Übertragung im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG nur eine solche in Betracht kommt, die unmittelbar vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft auf eine in der Bestimmung angeführte Gesellschaft bzw Personengesellschaft erfolgt. Vor diesem Hintergrund liegt fallbezogen keine von § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG erfasste Konstellation vor. Die beschwerdeführende Gesellschaft entrichtete Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG nicht für die Übertragung einer Liegenschaft auf eine in § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG angeführte natürliche oder juristische Person, sondern für die erstmalige Einräumung eines Baurechtes an einer dem Alleingesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft gehörenden Liegenschaft. Dieser Vorgang stellt unzweifelhaft keine Übertragung im Sinne des § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG dar, sondern die erstmalige Einräumung eines (dinglichen) Rechtes. In Ermangelung einer Übertragung einer Liegenschaft kann sich die beschwerdeführende Gesellschaft somit von vornherein nicht auf § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG berufen, auch wenn an den in Rede stehenden Rechtsgeschäften nur die beschwerdeführende Gesellschaft und ihr Alleingesellschafter beteiligt waren. Aufgrund der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände im Gebührenrecht ist eine andere als am Wortlaut orientierte Auslegung von § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG im vorliegenden Fall – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – auch nicht statthaft. Vor diesem Hintergrund liegt fallbezogen keine von Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG erfasste Konstellation vor. Die beschwerdeführende Gesellschaft entrichtete Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG nicht für die Übertragung einer Liegenschaft auf eine in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG angeführte natürliche oder juristische Person, sondern für die erstmalige Einräumung eines Baurechtes an einer dem Alleingesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft gehörenden Liegenschaft. Dieser Vorgang stellt unzweifelhaft keine Übertragung im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG dar, sondern die erstmalige Einräumung eines (dinglichen) Rechtes. In Ermangelung einer Übertragung einer Liegenschaft kann sich die beschwerdeführende Gesellschaft somit von vornherein nicht auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG berufen, auch wenn an den in Rede stehenden Rechtsgeschäften nur die beschwerdeführende Gesellschaft und ihr Alleingesellschafter beteiligt waren. Aufgrund der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände im Gebührenrecht ist eine andere als am Wortlaut orientierte Auslegung von Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG im vorliegenden Fall – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – auch nicht statthaft. Dass das Baurecht ein dingliches Recht ist und daher – auch wenn es Ähnlichkeiten mit einer Flächenmiete aufweist – gebührenrechtlich wie ein dingliches Rechts behandelt wird, ergibt sich schon aus § 1 Abs. 1 BauRG, wonach das Baurecht das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht ist, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hegt vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen TP 9 lit. b Z. 1 GGG, der auch Einverleibungen zum Erwerb des Baurechtes umfasst. § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG erscheint verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklich, zumal es im fiskalpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, nur bestimmte Liegenschaftstransaktionen (nämlich Übertragungen von Liegenschaften – allenfalls auch die Übertragung eines Baurechtes – und eben nicht die erstmalige Begründung von dinglichen Rechten) zu privilegieren. Dass das Baurecht ein dingliches Recht ist und daher – auch wenn es Ähnlichkeiten mit einer Flächenmiete aufweist – gebührenrechtlich wie ein dingliches Rechts behandelt wird, ergibt sich schon aus Paragraph eins, Absatz eins, BauRG, wonach das Baurecht das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht ist, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hegt vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG, der auch Einverleibungen zum Erwerb des Baurechtes umfasst. Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG erscheint verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklich, zumal es im fiskalpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, nur bestimmte Liegenschaftstransaktionen (nämlich Übertragungen von Liegenschaften – allenfalls auch die Übertragung eines Baurechtes – und eben nicht die erstmalige Begründung von dinglichen Rechten) zu privilegieren. Dem Rückzahlungsantrag ist daher – wie die Justizverwaltungsbehörde zutreffend ausführt – der Erfolg zu versagen, da sich nicht im Sinne des § 6c Abs. 1 Z. 2 GEG ergeben hat, dass für die Einverleibung des Baurechtes infolge des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 04.07.2023 eine geringere Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG geschuldet wurde.Dem Rückzahlungsantrag ist daher – wie die Justizverwaltungsbehörde zutreffend ausführt – der Erfolg zu versagen, da sich nicht im Sinne des Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GEG ergeben hat, dass für die Einverleibung des Baurechtes infolge des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 04.07.2023 eine geringere Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG geschuldet wurde. 3.2.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a Abs. 2 erster Satz GGG nur eintritt, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. 3.2.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, erster Satz GGG nur eintritt, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 04.07.2023 enthält keinen ein Hinweis auf eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG. Die beschwerdeführende Gesellschaft legte vielmehr selbst dar, dass die Bemessungsgrundlage für die Einverleibung des Baurechtes EUR 748.828,80 betrage. Ein Zahlungsauftrag wurde nicht erlassen, sodass die nachträgliche Inanspruchnahme der Ermäßigung auf diesem Wege nicht möglich ist. In Anbetracht der klaren gesetzlichen Bestimmung des § 26a Abs. 2 GGG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (statt aller VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 mwN) kommt somit (auch) mangels rechtzeitiger Inanspruchnahme keine Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 GGG zur Anwendung.Der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 04.07.2023 enthält keinen ein Hinweis auf eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG. Die beschwerdeführende Gesellschaft legte vielmehr selbst dar, dass die Bemessungsgrundlage für die Einverleibung des Baurechtes EUR 748.828,80 betrage. Ein Zahlungsauftrag wurde nicht erlassen, sodass die nachträgliche Inanspruchnahme der Ermäßigung auf diesem Wege nicht möglich ist. In Anbetracht der klaren gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (statt aller VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 mwN) kommt somit (auch) mangels rechtzeitiger Inanspruchnahme keine Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GGG zur Anwendung. 3.2.6. Dem Vorgesagten zufolge wurde keiner der in § 6a Abs. 1 Z. 1 GEG angeführten Tatbestände für eine Rückzahlung von Gerichtsgebühren verwirklicht. Die Zahlungspflicht ist auch nicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung im Sinne des § 6a Abs. 1 Z. 2 GEG erloschen, sodass der Rückzahlungsantrag mit dem angefochtenen Bescheid rechtsrichtig abgewiesen wurde.3.2.6. Dem Vorgesagten zufolge wurde keiner der in Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer eins, GEG angeführten Tatbestände für eine Rückzahlung von Gerichtsgebühren verwirklicht. Die Zahlungspflicht ist auch nicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 2, GEG erloschen, sodass der Rückzahlungsantrag mit dem angefochtenen Bescheid rechtsrichtig abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde ist gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, §§ 26 Abs. 1, 26a Abs. 1 und 2 sowie TP 9 lit. b Z. 1 GGG iVm § 6c Abs. 1 GEG als unbegründet abzuweisen.Die dagegen erhobene Beschwerde ist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraphen 26, Absatz eins, 26 a, Absatz eins und 2 sowie TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung 3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und keine Bestreitung des festgestellten Sachverhalts erfolgte. 3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind.3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind. 3.3.3. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich, zumal Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 3.3.3. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht ersichtlich, zumal Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Norm – im gegenständlichen Fall § 26a Abs. 1 Z. 2 GGG – darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Norm – im gegenständlichen Fall Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG – darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L521.2288728.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.