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{'item': 'L524 2168216-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlL524 2168216-2 Spruch, L524 2168216-2/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“ Die Beschwerde zitiert aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, legt aber – entgegen des gesetzlichen Erfordernisses – nicht dar, worin es das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit erblickt. Aus der festgestellten Lage im Irak, wonach sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert hat, Folter und unmenschliche Behandlung ausdrücklich verboten sind, der Irak wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert hat, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, ergibt sich für die Beschwerdeführerinnen keine

Art. 2EMRK oder Art.

3 EMRK.Aus der festgestellten Lage im Irak, wonach sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert hat, Folter und unmenschliche Behandlung ausdrücklich verboten sind, der Irak wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert hat, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, ergibt sich für die Beschwerdeführerinnen keine

Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK.

Bereits im ersten Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes wurde eine Verletzung von Art. 8 EMRK geprüft und die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt. Insbesondere waren zu diesem Zeitpunkt die beiden Schwestern des Beschwerdeführers bereits subsidiär Schutzberechtigte, verheiratet und hatten mit ihren Ehegatten gemeinsame Kinder. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Kinder und erst seit ca. November 2023 eine Freundin. Er ist seit Jänner 2023 unselbständig erwerbstätig, nahm diese Beschäftigung jedoch zu einem Zeitpunkt auf, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Es besteht daher keine

Art. 8

EMRK.Bereits im ersten Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes wurde eine Verletzung von Artikel 8, EMRK geprüft und die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt. Insbesondere waren zu diesem Zeitpunkt die beiden Schwestern des Beschwerdeführers bereits subsidiär Schutzberechtigte, verheiratet und hatten mit ihren Ehegatten gemeinsame Kinder. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Kinder und erst seit ca. November 2023 eine Freundin. Er ist seit Jänner 2023 unselbständig erwerbstätig, nahm diese Beschäftigung jedoch zu einem Zeitpunkt auf, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Es besteht daher keine

Artikel 8, EMRK.

Den Beschwerden ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L524.2168216.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.