RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlL525 2239222-2 Spruch, L525 2239222-2/7E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mü
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.05.2019 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Ausreisegründen im Zuge der Erstbefragung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei als Ahmadi von allen anderen religiösen Gruppen gehasst und gehänselt worden. Um diesen Problemen zu entgehen habe er sich entschlossen Pakistan zu verlassen und zu seinem Onkel nach Deutschland zu gehen. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Hinweise, dass ihm bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung/Strafe, die Todesstrafe oder irgendwelche Sanktionen drohen würden, gebe es keine. Da der Beschwerdeführer in weiterer Folge seine Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verließ, stellte die belangte Behörde das Verfahren im Juli 2020 ein. Im Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und wurde das Verfahren fortgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde am 19.11.2020 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er Angst in Pakistan habe und sich vor der Polizei, dem Militär und radikalen Gruppen fürchten würde. Nach den pakistanischen Gesetzen dürfte sich seine Religionsgemeinschaft nicht Moslem nennen, der Beschwerdeführer hätte seit 2005 in Pakistan religiöse Probleme. Es habe damals eine Operation in der roten Moschee in Islamabad gegeben und seien die Probleme seit damals gestiegen. Die Leute hätten sie als Kafir beschimpft und dass sie amerikanische oder indische Spione seien. Im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer das College besucht und hätte bei einem religiösen Gesang in der Schule mitsingen sollen. Die Schulbehörde habe jedoch erfahren, dass er Ahmadi sei und daraufhin sei er vom Gesang ausgeschlossen worden. Am nächsten Tag sei er von vier Studenten in der Schule verprügelt worden. Ihm sei dann auch vom Kantinenbesitzer Wasser verweigert worden. Die Studenten hätten ihm außerdem die Haare und den Bart abgeschnitten und die Polizei habe den Beschwerdeführer daraufhin mitnehmen wollen. Der Direktor hätte dann den Vater des Beschwerdeführers angerufen und dieser habe ihn dann mitgenommen. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass er vom College suspendiert worden sei. Sein Motorrad sei auch verbrannt worden. Mit Bescheid vom 18.12.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz ab. Gemäß § 8 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht der Status des subsidiäre Schutzberechtigten gewährt, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Ausreisefrist gewährt. Mit Bescheid vom 18.12.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz ab. Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht der Status des subsidiäre Schutzberechtigten gewährt, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Ausreisefrist gewährt. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Durchführungen von mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 12.11.2021 und am 21.11.2022 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.12.2022, Zl. L512 2239222-1/30E als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer tauchte daraufhin unter und war an seiner Meldeadresse nicht mehr anzutreffen. Insgesamt wurden drei Abschiebeversuche durch das Untertauchen vereitelt. Der Beschwerdeführer wurde am 22.03.2024 durch Organe der LPD Tirol im Zuge einer Fahrzeugkontrolle aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen. Der Beschwerdeführer stellte am 23.03.2024 im Polizeianhaltezentrum Innsbruck den zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht. Seine Familie habe gelitten, deshalb hätten sie Pakistan verlassen. Ahmadi seien in Pakistan nicht gerne gesehene Leute, weshalb sein Leben in Gefahr sei. Wenn er jetzt mit Gewalt nach Pakistan zurückgebracht werde, dann erde er sicher umgebracht. Als er sein Land verlassen habe, sei die Situation schon sehr schlecht gewesen, jetzt sei die Situation in Pakistan aber noch schlimmer. Früher sei nur er betroffen gewesen, jetzt sei sogar seinem Bruder in den Kopf geschossen worden, er habe aber überlebt. Der Beschwerdeführer sei auch in Deutschland und in Italien gewesen, jetzt sei er aber wieder hier in Österreich, weil seine Fingerabdrücke in Österreich gespeichert seien. Das sei der Grund, warum er nicht mehr in Italien oder Deutschland oder einem anderen Land sein könne, sondern hier in Österreich bleiben müsse. Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass die ganzen fanatischen Leute gegen ihn sind, weil sie ihn und alle, die ihre Religion nicht hätten, umbringen wollen würden. Er habe das Gefühl, dass er dort attackiert werde. Immer, wenn er etwas in den Nachrichten höre, sei er froh hier zu sein. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.03.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.03.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 28.03.2024 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde am 09.04.2024 abermals niederschriftlich einvernommen und wurde im Anschluss an die Einvernahme der nunmehr gegenständliche, mündlich verkündete Bescheid vom 09.04.2024 verkündet. Mit diesem Bescheid hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG IVm § 62 Abs. 1 AVG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich, er sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei er nicht integriert und sei er gesund. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und habe sich die Lage im Herkunftsland nicht relevant geändert, weshalb die Gefahr einer Verletzung von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer wurde am 09.04.2024 abermals niederschriftlich einvernommen und wurde im Anschluss an die Einvernahme der nunmehr gegenständliche, mündlich verkündete Bescheid vom 09.04.2024 verkündet. Mit diesem Bescheid hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG römisch vier m Paragraph 62, Absatz eins, AVG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich, er sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei er nicht integriert und sei er gesund. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und habe sich die Lage im Herkunftsland nicht relevant geändert, weshalb die Gefahr einer Verletzung von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht ersichtlich sei. Die Verwaltungsakten langten am 11.04.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L525 ein, wovon das BFA am gleichen Tag verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte im ersten, rechtskräftigen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis am College schikaniert und bedroht worden (und in letzter Konsequenz vom College suspendiert worden), es hätte einen Überfall aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis gegeben, es sei gegen ihn eine Anzeige erstattet worden, weil ihm beim Nachhauseweg von der Moschee religiöse Unterlagen gestohlen worden seien. Vor dem Erscheinen der Polizei sei er jedoch ausgereist. Ebenso sei sein Bruder verfolgt worden, dieser sei nämlich angeschossen worden. Das Bundesverwaltungsgericht versagte den vorgebrachten Ausreisegründen mit näherer Begründung die Glaubhaftigkeit, die vorgelegten Bilder eines Opfers eines Schussattentats lassen weder Rückschlüsse auf die Identität des Opfers, noch auf die Motivlage der Täter zu. Die noch in Pakistan lebenden Eltern würden nach Angaben des Beschwerdeführers zwar von den Nachbarn gehasst, konkrete Verfolgungshandlungen gegen die Familie seien aber seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht worden. Zur allgemeinen Lage der Ahmadis führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es Ahmadis möglich sei, ihren Glauben sowohl im privaten als auch in ihrer Gemeinschaft auszuüben, ohne das heimische pakistanische Gesetzt zu verletzen. Laut Vertretern der Minderheitenreligionsgemeinschaft hindere die Regierung organisierte religiöse Gruppe prinzipiell nicht daran, Gebetsstätten zu errichten. Es könne nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in ganz Pakistan gesprochen werden, dass gleichsam jede Person bzw. jede Angehöriger der Ahmadi-Gemeinschaft, der sich in Pakistan aufhält oder dorthin zurückkehre, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei auch um keine „high profile“ Person, die im ganzen Land bekannt sei und der Beschwerdeführer sei in Pakistan kein hochrangiges Mitglied der Religionsgemeinschaft gewesen, weswegen nicht davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Pakistan Handlungen setzt, die in Pakistan als verbotene Glaubensausübung gelten. Eine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis führe ohne Hinzutreten von weiteren Gefährdungsmerkmalen nicht zu einer Asylrelevanz. Im Jahr 2020 sprechen die verwendeten Berichte von getöteten Anhängern der Ahmadi-Gemeinschaft zwischen 3-5 Personen. Seit Jahrzenten komme es in Pakistan immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Ahmadi-Gemeinschaft und von Schändungen ihrer religiösen Stätten. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht seien. Seine Familie habe nunmehr Pakistan verlassen, Ahmadis seien in Pakistan nicht gerne gesehen, weswegen sein Leben dort in Gefahr sei. Wenn er jetzt mit Gewalt nach Pakistan zurückgebracht werde, dann würde er auch umgebracht werden. Als er sein Land verlassen habe, sei die Situation schon schlecht gewesen, jetzt sei es viel schlimmer. Früher sei nur er betroffen gewesen, jetzt sei auch seinem Bruder in den Kopf geschossen worden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, seine Familienmitglieder seien nunmehr auch aus Pakistan ausgereist. Als erstes sei sein Bruder ausgereist, er sei in der Türkei gewesen und sei dann zum älteren Bruder nach Dubai gegangen. Ca. vier Wochen später seien dann die Mutter und die restlichen Geschwister ausgereist, ohne Vater. Der Vater habe sich nämlich nicht zu Hause befunden. Nachdem sein Bruder angeschossen worden sei, sei der Vater weggegangen und sei in eine Moschee in Gillroad gewesen. Wann der Vorfall mit dem Bruder gewesen sei, wisse er nicht, es sei aber am Abend gewesen. Als die Mutter dann ins Ausland ging, sei der Vater in die Moschee gereist. In Pakistan gäbe es einen Verein, der gegen die Ahmadis sei, nämlich „Katm-E-Nabuwat“. Er sei jetzt schon lange 3,5 Jahre in Österreich, wenn er nach Pakistan zurückmüsse, könne er seinen Glauben nicht mehr ausüben und müsse ein Leben in Unterdrückung führen. Es gäbe in Österreich einen Ahmadi-Verein, der Beschwerdeführer habe für Obdachlose gekocht, auch Flyer von den Ahmadis habe er verteilt, auch Korane ausgeteilt auf dem Bazar. In Innsbruck habe er auch zu Neujahr aufgeräumt. Enge Verwandte oder Familienangehörige habe er keine in Österreich. Eine Änderung seines Privat- oder Familienlebens seit Rechtskraft der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung des BVwG gäbe es keine. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse und tauchte nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens unter und verhinderte dadurch seine Abschiebung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Das nunmehr erstattete Vorbringen begründet keinen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Das nunmehr erstattete Vorbringen begründet keinen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt zum bisherigen Verfahren und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakten der belangten Behörde. Einwände, dass die Verwaltungsakten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben und sind auch keine Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten erkennbar. Dass die allgemeine Lage in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden und denen er nicht entgegengetreten ist. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen sei, wurde nicht behauptet. Zu den nunmehr erstatteten Ausreisegründen hält die belangte Behörde nachvollziehbar fest, dass dem nunmehr erstatteten Vorbringen keine Relevanz zukomme bzw. der Beschwerdeführer seine alten Fluchtgründe aufrecht hält. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Zunächst zeigt die belangte Behörde nachvollziehbar auf, dass sich die allgemeine Lage der Ahmadis in Pakistan seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zum gegenständlichen Bescheid nicht wesentlich verändert hat. Dem tritt das erkennende Gericht schon mit dem Hinweis bei, als dass die Zahl der aufgrund von religiösen Gründen getöteten Ahmadis seit Jahren auf sehr niedrigem Niveau ist, im Jahr 2023 wurde von einem Mord an einem Ahmadi berichtet. Dass das tägliche Leben von Ahmadis von Diskriminierungen und Schikanen geprägt ist, wurde bereits im Vergleichserkenntnis dargelegt und findet dies auch in den nunmehr verwendeten Länderberichten Eingang. Dass sich die Lage von Ahmadis in Pakistan derart geändert hätte, dass dies eine Neubewertung der Angelegenheit notwendig machen würde, kann nicht erkannt werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass der Bruder des Beschwerdeführers angeschossen worden sei, wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer dies bereits im ersten Asylverfahren vorbrachte und dem bereits die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde, insbesondere vor dem Hintergrund, als dass den vorgelegten Bescheinigungsmittel jeglicher Beweiswert abgesprochen wurde (vgl. das hg Erk. vom 09.12.2022, L512 2239222-1/30E, S 78). Abgesehen davon, konnte der Beschwerdeführer nicht einmal mehr konkret vorbringen, wann dieses Attentat passiert seien soll (vgl. NS vom 28.03.2024, S 4). Soweit die belangte Behörde ausführt, der Beschwerdeführer berufe sich weiterhin auf seine alten Gründen, so wird diese Ansicht geteilt: der Beschwerdeführer berief sich bereits in der Erstbefragung ausdrücklich auf seine alten Gründe und brachte ansonsten eine völlig unsubstantiiert vorgetragene Verschlechterung der Gesamtsituation vor (vgl. EB am 23.03.2024, S 4: „Nein, es hat sich meiner persönlichen Hinsicht nach nichts verändert. Meine Fluchtgründe sind immer noch dieselben und lauten wie folgt: Meine Familie hat gelitten, deshalb haben sie Pakistan verlassen. Ahmadi sind in Pakistan nicht gern gesehene Leute, deshalb ist mein Leben dort in Gefahr. Wenn ich jetzt mit Gewalt nach Pakistan zurückgebracht werde, dann werde ich sogar umgebracht werden. Als ich mein Land verlassen habe, war die Situation schon schlecht. Jetzt ist die Situation in Pakistan aber noch schlimmer. Früher war nur ich betroffen, doch jetzt wurde sogar meinem Bruder in den Kopf geschossen, er hat es aber überlebt. Ich war auch in Deutschland und in Italien, jetzt bin ich aber wieder hier in Österreich, weil meine Fingerabdrücke hier in Österreich gespeichert sind. Das ist der Grund warum ich nicht mehr in Italien oder Deutschland oder einem anderen Land sein kann, sondern hier in Österreich bleiben muss.“). Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten – ihn betreffende – Verfolgungshandlungen vor, sondern wies lediglich unsubstantiiert auf die allgemeine, angeblich noch schlechtere Situation für Ahmadis hin. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweise für den Auslandsaufenthalt seiner restlichen Familie vorbrachte, wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Ausreise seiner Familie ebenso mit dem nicht glaubhaften Schussattentat auf den Bruder verknüpfte. Von der belangten Behörde befragt, weswegen er nunmehr einen neuen Antrag gestellt habe, führte dieser aus: „Ich war in Deutschland, ich war in Italien. Ich möchte das zweite Mal um Asyl ansuchen.“ (vgl. NS 28.03.2024, S 5). Nochmals konkret befragt, weswegen er nunmehr einen zweiten Antrag in Österreich stelle, führte der Beschwerdeführer ebenso vage aus: „F: Gibt es jetzt noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? – A: Ich möchte schon neue Sachen ergänzen, warum ich wieder hierher gekommen bin. Ich habe ihnen schon erzählt, dass mein Bruder angeschossen worden ist. Der Verein gegen die Ahmadis, Katm-E-Nabuwat, und auch die anderen Religionen, deren Hass gegen die Ahmadis hat zugenommen. Ich bin jetzt schon ca. 3,5 Jahre hier und ich kann meinen Glauben hier sehr leicht ausüben, ohne dass ich unterdrückt werde. Wenn mir gesagt wird, dass ich nach Pakistan zurück muss, dann sehe ich wieder das Leben der Unterdrückung, wie meine Eltern unterdrückt worden sind, deren Glauben nicht frei ausüben konnten. Die Gesichter der Ängste. Deshalb bitte ich, dass ich hierbleiben darf. – F: Das heißt, die Fluchtgründe für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sind dieselben Gründe, welche Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben. Neue Fluchtgründe gibt es keine. Ist das so richtig? – A: Ja, das stimmt. Ich sage Ihnen, es sind solche Spannungen, dass man nicht weiß, was in der nächsten Stunde sein wird und ob man überhaupt den nächsten Tag noch erleben wird als Ahmadi. Und aus diesem Grund und aus diesem Druck sind meine Eltern auch weg von dort.“ vgl. NS vom 28.03.2024, S 5f). Auch hier brachte der Beschwerdeführer ausdrücklich zum Ausdruck, dass er seine alten Ausreisegründe aufrecht hält und keine neuen Gründe hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er könne seine Religion in keiner Weise ausüben bzw. sei er als Ahmadi jederzeit quasi vogelfrei, so findet dies weder im Vergleichserkenntnis, noch in den nunmehrigen Länderberichten Übereinstimmung oder wenigstens Anhaltspunkte. Zu den nunmehr erstatteten Ausreisegründen hält die belangte Behörde nachvollziehbar fest, dass dem nunmehr erstatteten Vorbringen keine Relevanz zukomme bzw. der Beschwerdeführer seine alten Fluchtgründe aufrecht hält. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Zunächst zeigt die belangte Behörde nachvollziehbar auf, dass sich die allgemeine Lage der Ahmadis in Pakistan seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zum gegenständlichen Bescheid nicht wesentlich verändert hat. Dem tritt das erkennende Gericht schon mit dem Hinweis bei, als dass die Zahl der aufgrund von religiösen Gründen getöteten Ahmadis seit Jahren auf sehr niedrigem Niveau ist, im Jahr 2023 wurde von einem Mord an einem Ahmadi berichtet. Dass das tägliche Leben von Ahmadis von Diskriminierungen und Schikanen geprägt ist, wurde bereits im Vergleichserkenntnis dargelegt und findet dies auch in den nunmehr verwendeten Länderberichten Eingang. Dass sich die Lage von Ahmadis in Pakistan derart geändert hätte, dass dies eine Neubewertung der Angelegenheit notwendig machen würde, kann nicht erkannt werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass der Bruder des Beschwerdeführers angeschossen worden sei, wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer dies bereits im ersten Asylverfahren vorbrachte und dem bereits die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde, insbesondere vor dem Hintergrund, als dass den vorgelegten Bescheinigungsmittel jeglicher Beweiswert abgesprochen wurde vergleiche das hg Erk. vom 09.12.2022, L512 2239222-1/30E, S 78). Abgesehen davon, konnte der Beschwerdeführer nicht einmal mehr konkret vorbringen, wann dieses Attentat passiert seien soll vergleiche NS vom 28.03.2024, S 4). Soweit die belangte Behörde ausführt, der Beschwerdeführer berufe sich weiterhin auf seine alten Gründen, so wird diese Ansicht geteilt: der Beschwerdeführer berief sich bereits in der Erstbefragung ausdrücklich auf seine alten Gründe und brachte ansonsten eine völlig unsubstantiiert vorgetragene Verschlechterung der Gesamtsituation vor vergleiche EB am 23.03.2024, S 4: „Nein, es hat sich meiner persönlichen Hinsicht nach nichts verändert. Meine Fluchtgründe sind immer noch dieselben und lauten wie folgt: Meine Familie hat gelitten, deshalb haben sie Pakistan verlassen. Ahmadi sind in Pakistan nicht gern gesehene Leute, deshalb ist mein Leben dort in Gefahr. Wenn ich jetzt mit Gewalt nach Pakistan zurückgebracht werde, dann werde ich sogar umgebracht werden. Als ich mein Land verlassen habe, war die Situation schon schlecht. Jetzt ist die Situation in Pakistan aber noch schlimmer. Früher war nur ich betroffen, doch jetzt wurde sogar meinem Bruder in den Kopf geschossen, er hat es aber überlebt. Ich war auch in Deutschland und in Italien, jetzt bin ich aber wieder hier in Österreich, weil meine Fingerabdrücke hier in Österreich gespeichert sind. Das ist der Grund warum ich nicht mehr in Italien oder Deutschland oder einem anderen Land sein kann, sondern hier in Österreich bleiben muss.“). Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten – ihn betreffende – Verfolgungshandlungen vor, sondern wies lediglich unsubstantiiert auf die allgemeine, angeblich noch schlechtere Situation für Ahmadis hin. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweise für den Auslandsaufenthalt seiner restlichen Familie vorbrachte, wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Ausreise seiner Familie ebenso mit dem nicht glaubhaften Schussattentat auf den Bruder verknüpfte. Von der belangten Behörde befragt, weswegen er nunmehr einen neuen Antrag gestellt habe, führte dieser aus: „Ich war in Deutschland, ich war in Italien. Ich möchte das zweite Mal um Asyl ansuchen.“ vergleiche NS 28.03.2024, S 5). Nochmals konkret befragt, weswegen er nunmehr einen zweiten Antrag in Österreich stelle, führte der Beschwerdeführer ebenso vage aus: „F: Gibt es jetzt noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? – A: Ich möchte schon neue Sachen ergänzen, warum ich wieder hierher gekommen bin. Ich habe ihnen schon erzählt, dass mein Bruder angeschossen worden ist. Der Verein gegen die Ahmadis, Katm-E-Nabuwat, und auch die anderen Religionen, deren Hass gegen die Ahmadis hat zugenommen. Ich bin jetzt schon ca. 3,5 Jahre hier und ich kann meinen Glauben hier sehr leicht ausüben, ohne dass ich unterdrückt werde. Wenn mir gesagt wird, dass ich nach Pakistan zurück muss, dann sehe ich wieder das Leben der Unterdrückung, wie meine Eltern unterdrückt worden sind, deren Glauben nicht frei ausüben konnten. Die Gesichter der Ängste. Deshalb bitte ich, dass ich hierbleiben darf. – F: Das heißt, die Fluchtgründe für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sind dieselben Gründe, welche Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben. Neue Fluchtgründe gibt es keine. Ist das so richtig? – A: Ja, das stimmt. Ich sage Ihnen, es sind solche Spannungen, dass man nicht weiß, was in der nächsten Stunde sein wird und ob man überhaupt den nächsten Tag noch erleben wird als Ahmadi. Und aus diesem Grund und aus diesem Druck sind meine Eltern auch weg von dort.“ vergleiche NS vom 28.03.2024, S 5f). Auch hier brachte der Beschwerdeführer ausdrücklich zum Ausdruck, dass er seine alten Ausreisegründe aufrecht hält und keine neuen Gründe hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er könne seine Religion in keiner Weise ausüben bzw. sei er als Ahmadi jederzeit quasi vogelfrei, so findet dies weder im Vergleichserkenntnis, noch in den nunmehrigen Länderberichten Übereinstimmung oder wenigstens Anhaltspunkte. Das erkennende Gericht hält daher fest, dass die belangte Behörde zu Recht im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer keinen neues – mit einem glaubhaften Kern ausgestatteten – Vorbringen erstattete und die allgemeine Situation von Ahmadis sich nicht derart geändert hat, dass eine Neubewertung der Situation notwendig ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: § 12a Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 12 a, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." § 12a Abs. 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22 BFA-VG). Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22, BFA-VG). Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die mit rechtskräftigem hg Erkenntnis vom 09.12.2022 getroffene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht, zumal der Beschwerdeführer der Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht nachkam. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten und des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf Gründe, die bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung – wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte – bestanden und keinen glaubhaften Kern aufweisen. Neues, substantiiertes Vorbringen hinsichtlich seiner eigenen oder der allgemeinen Situation in Pakistan wurde ebenso nicht erstattet. Der belangten Behörde ist im Zuge einer Grobprüfung nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die nunmehr behaupteten Gründe des Beschwerdeführers bereits von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, welches mit hg Erkenntnis vom 09.12.2022, hg Zl. L512 2239222-1/30E abgeschlossen wurde, mitumfasst ist und kein neues Vorbringen erstattet wurde. Ein Vorbringen, das vor diesem Hintergrund nunmehr zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren – nämlich glaubhafteren – Einschätzung führen würde, wurde nicht erstattet, weshalb der Beurteilung des BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht entgegengetreten werden kann. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch keine (weiteren) neuen Gründe vor bzw. wurde auch nicht behauptet, dass sich sein Privat- und Familienleben oder die allgemeine Lage in Pakistan wesentlich geändert hätte. Eine Änderung der Lage in Pakistan, die notorisch bekannt sein müsste, ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat. 3.2 Verletzung der EMRK: Bereits vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.Bereits vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr über ein – im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – schützenswertes Familien- oder Privatleben, verfügt, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde. Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet und bereits durch die pakistanische Botschaft identifiziert wurde. Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 12 a, AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet und bereits durch die pakistanische Botschaft identifiziert wurde. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2024 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2024 rechtmäßig. Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L525.2239222.2.00