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{'item': 'W108 2287168-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 77§ 15Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 14§ 17§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW108 2287168-1 Spruch, W108 2287168-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAU

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 12.09.2023 eingelangten Schriftsatz vom 01.09.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde

Art. 77Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.

§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) gegen

  1. das Bundesministerium für Justiz,
  2. die Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M. ,
  3. XXXX und
  4. XXXX wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
  5. Mit dem bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 12.09.2023 eingelangten Schriftsatz vom 01.09.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde

Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.

Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) gegen

  1. das Bundesministerium für Justiz,
  2. die Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M. ,
  3. römisch 40 und
  4. römisch 40 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2023, Zahl: D124.2072/23 2023-0.788.110, wies die belangte Behörde diese Datenschutzbeschwerde zurück. Dieser Bescheid wurde dem in der Justizanstalt XXXX untergebrachten Beschwerdeführer samt Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen eine bei der belangten Behörde einzubringende Beschwerde erhoben werden kann, am 28.11.2023 nachweislich persönlich übergeben.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2023, Zahl: D124.2072/23 2023-0.788.110, wies die belangte Behörde diese Datenschutzbeschwerde zurück. Dieser Bescheid wurde dem in der Justizanstalt römisch 40 untergebrachten Beschwerdeführer samt Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen eine bei der belangten Behörde einzubringende Beschwerde erhoben werden kann, am 28.11.2023 nachweislich persönlich übergeben.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem mit 30.12.2023 datierten und an die belangte Behörde adressierten Schriftsatz Parteienbeschwerde. Der Beschwerdeschriftsatz wurde im Jänner 2024 (am 09.01.2024) der Post zur Beförderung übergeben und langte am 11.01.2024 bei der belangten Behörde ein.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2024, Zl. D062.2842 2024-0.029.795, wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus: Im gegenständlichen Verfahren sei der angefochtene Bescheid vom 22.11.2023 dem Beschwerdeführer nachweislich am 28.11.2023 persönlich übergeben worden. Damit habe die vierwöchige Beschwerdefrist aufgrund des gesetzlichen Feiertages am 26.12.2023 mit Ablauf des 27.12.2023 geendet. Die am 11.01.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde vom 30.12.2023 sei somit verspätet.
  9. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 07.02.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Abs. 1 Vw

GVG, in dem er betreffend das vorliegende Verfahren insbesondere ausführte: Der Beschwerdeführer habe am 30.12.2023 keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, der Beschwerdegegner sei in der Beschwerdevorentscheidung falsch bezeichnet worden und die Beschwerdevorentscheidung leide an weiteren Mängeln. 5. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 07.02.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, in dem er betreffend das vorliegende Verfahren insbesondere ausführte: Der Beschwerdeführer habe am 30.12.2023 keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, der Beschwerdegegner sei in der Beschwerdevorentscheidung falsch bezeichnet worden und die Beschwerdevorentscheidung leide an weiteren Mängeln.

  1. In der Folge wurde aufgrund des Vorlageantrages die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es steht daher insbesondere fest, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 28.11.2023 wirksam zugestellt wurde und der Beschwerdeführer seine mit 30.12.2023 datierte Beschwerde im Jänner 2024 (am 09.01.2024) der Post zur Beförderung übergeben und damit verspätet eingebracht hat.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig. Der Sachverhalt zur rechtswirksamen Zustellung des Bescheides und zur Einbringung der Beschwerde ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bzw. nicht substantiiert bestritten. In seinem Vorlageantrag tritt der Beschwerdeführer dem von der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung festgestellten Zustelldatum noch der Tatsache, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, entgegen. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag ausführt, er habe am 30.12.2023 keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, trifft dies insoweit zu, als am 30.12.2023 der Beschwerdeschriftsatz nicht eingebracht wurde; Derartiges hat aber die belangte Behörde auch nicht festgestellt, vielmehr hat sie in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt (dem Beschwerdeschriftsatz) festgehalten, dass die Beschwerde mit 30.12.2023 datiert ist. Dass die Beschwerde im Jänner 2024 (am 09.01.2024) der Post zur Beförderung übergeben wurde, ergibt sich aus dem Poststempel auf dem Kuvert, mit dem die Beschwerde eingebracht wurde. Der Tag und der Monat sind auf dem Stempel zwar nicht bzw. kaum leserlich, wohl aber ist das Einbringungsjahr 2024 deutlich zu erkennen. Vor dem Hintergrund der gerade noch identifizierbaren Ziffer „9“ und des Datums des Einlangens der Beschwerde bei der Behörde (11.01.2024) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerde am 09.01.2024 der Post zur Beförderung übergeben wurde.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.

  1. Der Vorlageantrag wurde fristwahrend erhoben. 3.
  2. Zu prüfen ist des Weiteren, ob auch die Beschwerde fristgerecht ist: 3.3.
  3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Nach der Vorschrift des § 33 Abs. 3 AVG, die

§ 17Vw

GVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wurde, bei der zuständigen Behörde auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert war. Nach der Vorschrift des Paragraph 33, Absatz 3, AVG, die

Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wurde, bei der zuständigen Behörde auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert war. 3.3.2. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1. Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 28.11.2023 wirksam zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG mit Ablauf des 27.12.2023 (zumal der 26.12.2023 ein Feiertag war). 3.3.2.1. Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 28.11.2023 wirksam zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG mit Ablauf des 27.12.2023 (zumal der 26.12.2023 ein Feiertag war). Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde, bei der es sich um ein fristgebundenes Anbringen handelt, nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst im Jänner 2024 (am 09.01.2024) ein. Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet, da im Beschwerdefall das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument nicht rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wurde. 3.3.2.

  1. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht – etwa wegen allfälliger unverschuldeter Hinderungsgründe – erstreckbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich über die Frage der Verspätung der Beschwerde zu entscheiden und im Fall der Bejahung diese zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).3.3.2.
  2. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht – etwa wegen allfälliger unverschuldeter Hinderungsgründe – erstreckbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich über die Frage der Verspätung der Beschwerde zu entscheiden und im Fall der Bejahung diese zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). 3.3.2.
  3. Da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet und daher nicht zulässig ist, ist sie, wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend erkannt hat, als verspätet zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen. Dabei tritt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fehler unterlaufen sein sollten (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Dabei tritt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fehler unterlaufen sein sollten vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W108.2287168.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.