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{'item': 'W112 2248801-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW112 2248801-1 Spruch, W112 2248801-1/52E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2021, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2021, GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 3, Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 5, 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot mit fünf Jahren befristet wird.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 9, 53, Absatz 3, Ziffer 5, 55, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot mit fünf Jahren befristet wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 29.10.2004 mit XXXX Jahren mit seinen Eltern und seinem Bruder ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2004 einen Asylantrag. 1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 29.10.2004 mit römisch 40 Jahren mit seinen Eltern und seinem Bruder ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2004 einen Asylantrag. In der Einvernahme am 04.11.2004 gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass der Vater des Beschwerdeführers im Dezember 2000 mitgenommen und gegen Geldzahlung freigelassen worden sei, ein weiteres Mal mitgenommen worden und vier Wochen im Gefängnis gewesen sei und 2002 mitgenommen, in einem unbekannten Gefängnis angehalten und nach zwei Wochen zusammengeschlagen auf der Straße gefunden worden sei. Sie wisse nicht, warum der Vater des Beschwerdeführers mitgenommen worden sei. Tschetschenen werden in ganz RUSSLAND verfolgt, es sei derzeit nicht möglich, sich als Tschetschene in einem anderen Teil der RUSSISCHEN FÖDERATION niederzulassen. Das seien alle ihre Fluchtgründe. Für ihre Kinder gelten dieselben Fluchtgründe. Der Vater des Beschwerdeführers gab in der Einvernahme am 01.02.2005 an, am 30.12.2000 von russischen Soldaten verhaftet und drei Monate lang inhaftiert worden zu sein. Am 01.03.2002 sei er wieder von russischen Soldaten verhaftet worden, er sei einen Monat lang inhaftiert worden. Am 06.08.2004 sei er wieder von russischen Soldaten verhaftet und zwei Wochen inhaftiert worden. Er habe keine Kraft mehr gehabt, die Situation im Heimatland zu ertragen. Er sei seit seiner ersten Verhaftung im Jahr 2000 ständig damit bedroht worden, dass er getötet werde. Er sei bei jeder Verhaftung geschlagen und gefragt worden, wo MASCHADOV sei und wo sich die Kämpfer aufhalten. Er sei Wächter gewesen und habe Regierungsgebäude bewacht. Er habe keine Waffe getragen. Er habe auf die allgemeinen Ordnung im Gebäude geachtet, darauf, dass nichts am Boden liegt und Personen bestimmte Areale nicht betreten. Er habe einen Gummiknüppel und ein Funkgerät gehabt. Er habe nicht gekämpft. Er sei nicht die persönliche Wache des ehemaligen Präsidenten gewesen. Er habe vor dem Krieg als Wächter aufgehört. Während des Krieges habe er seinen Freunden geholfen. Er habe nicht gekämpft, sondern seinen Freunden Nahrungsmitteln gebracht. Sie seien nicht früher ausgereist, weil sie das Geld für die Flucht nicht beisammengehabt haben. Im Falle der Rückkehr nehme er an, dass er von russischen Soldaten der Spezialeinheit getötet werde. Er sei ein Patriot und könne nicht in einem anderen Teil der RUSSISCHEN FÖDERATION leben. Er würde als Patriot verhaftet werden. Die Tschetschenen, die in Russland leben, seien den Russen gegenüber loyal. Mit Bescheid vom 14.02.2005 gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 statt und stellte gemäß § 12 AsylG 1997 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid vom 14.02.2005 gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 statt und stellte gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Aktenvermerk vom 14.02.2005 hielt das Bundesasylamt dazu fest, dass der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung glaubhaft machte, dass er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre und ihm wegen der glaubhaften Verfolgungen seiner Eltern im Heimatland im Falle einer Rückkehr Verfolgung iSd GFK drohe. 1.2. Am XXXX kam XXXX als Tochter des Beschwerdeführers und von XXXX in XXXX zur Welt. Mit Bescheid vom 08.02.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ihrem Antrag auf internationalen Schutz statt und erkannte ihr im Familienverfahren nach dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten zu. 1.2. Am römisch 40 kam römisch 40 als Tochter des Beschwerdeführers und von römisch 40 in römisch 40 zur Welt. Mit Bescheid vom 08.02.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ihrem Antrag auf internationalen Schutz statt und erkannte ihr im Familienverfahren nach dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten zu. Am 20.03.2017 heiratete der Beschwerdeführer im Standesamt XXXX XXXX , eine russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, geboren in GROSNY, Religionsbekenntnis Islam. Mit Bescheid vom 29.10.2003 hatte das Bundesasylamt dem Asylerstreckungsantrag von XXXX gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 stattgegeben, und ihr im Wege der Erstreckung nach ihrem Vater XXXX Asyl zuerkannt und gemäß § 12 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 20.03.2017 heiratete der Beschwerdeführer im Standesamt römisch 40 römisch 40 , eine russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, geboren in GROSNY, Religionsbekenntnis Islam. Mit Bescheid vom 29.10.2003 hatte das Bundesasylamt dem Asylerstreckungsantrag von römisch 40 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 stattgegeben, und ihr im Wege der Erstreckung nach ihrem Vater römisch 40 Asyl zuerkannt und gemäß Paragraph 12, festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am XXXX kamen XXXX und XXXX als Töchter des Beschwerdeführers und von XXXX in XXXX zur Welt. Mit Bescheiden vom 09.10.2018 gab das Bundesamt ihren Anträgen auf internationalen Schutz statt und erkannte ihnen im Familienverfahren nach dem Beschwerdeführer den Status von Asylberechtigten zu. Am römisch 40 kamen römisch 40 und römisch 40 als Töchter des Beschwerdeführers und von römisch 40 in römisch 40 zur Welt. Mit Bescheiden vom 09.10.2018 gab das Bundesamt ihren Anträgen auf internationalen Schutz statt und erkannte ihnen im Familienverfahren nach dem Beschwerdeführer den Status von Asylberechtigten zu. 1.3. Am 20.03.2019 wurde der Beschwerdeführer, der damals XXXX Jahre alt war, festgenommen und ab 22.03.2019 in die Justizanstalt XXXX - XXXX angehalten. Am 24.03.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. 1.3. Am 20.03.2019 wurde der Beschwerdeführer, der damals römisch 40 Jahre alt war, festgenommen und ab 22.03.2019 in die Justizanstalt römisch 40 - römisch 40 angehalten. Am 24.03.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Die Staatsanwaltschaft XXXX erhob am 09.09.2019 gegen den Beschwerdeführer, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX Anklage. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 erhob am 09.09.2019 gegen den Beschwerdeführer, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Anklage. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, zweiter Fall StGB begangen zu haben. Am 22.11.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen. Am 09.12.2019 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX Anklage. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in einer kriminellen Vereinigung und habe die Verbrechen des teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 339 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen.Am 09.12.2019 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Anklage. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in einer kriminellen Vereinigung und habe die Verbrechen des teils versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie die Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 339, Absatz eins, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen. 1.4. Am 13.09.2019 leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. 1.5. Mit Beschluss vom 16.01.2020 nahm der Oberste Gerichtshof dem Landesgericht für Strafsachen WIEN das Verfahren ab und delegierte es an das Landesgericht für Strafsachen XXXX .1.5. Mit Beschluss vom 16.01.2020 nahm der Oberste Gerichtshof dem Landesgericht für Strafsachen WIEN das Verfahren ab und delegierte es an das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 . Am 02.07.2020 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer als Schöffengericht nach einer mehrtätigen mündlichen Verhandlung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Dazu sprach es den Beschwerdeführer betreffend v.a. aus:Am 02.07.2020 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer als Schöffengericht nach einer mehrtätigen mündlichen Verhandlung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Dazu sprach es den Beschwerdeführer betreffend v.a. aus: „ XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sind schuldig,„ römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind schuldig, es haben in XXXX es haben in römisch 40 A) XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer und Tankstellen ausgeführt werden, unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, und zwarA) römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer und Tankstellen ausgeführt werden, unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, und zwar I. den nachgenannten Personen teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), teils unter Verwendung einer Waffe, die nachangeführten fremden beweglichen Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch eins. den nachgenannten Personen teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), teils unter Verwendung einer Waffe, die nachangeführten fremden beweglichen Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. XXXX am 30. November 2018 in XXXX dem Geldboten der A1-TANKSTELLE XXXX , XXXX , Bargeld in der Höhe von 14.326,78 Euro sowie einen Regenschirm im Wert von 9,99 Euro, indem er dem Genannten mehrere Faustschläge gegen die linke Schulter sowie den Hinterkopf versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte, und ihm in der Folge einen Stoffsack, in welchem sich die angeführte Raubbeute befand, entriss,1. römisch 40 am 30. November 2018 in römisch 40 dem Geldboten der A1-TANKSTELLE römisch 40 , römisch 40 , Bargeld in der Höhe von 14.326,78 Euro sowie einen Regenschirm im Wert von 9,99 Euro, indem er dem Genannten mehrere Faustschläge gegen die linke Schulter sowie den Hinterkopf versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte, und ihm in der Folge einen Stoffsack, in welchem sich die angeführte Raubbeute befand, entriss, 2. XXXX am 13. Februar 2019 in XXXX der Angestellten der ENI-TANKSTELLE XXXX , XXXX , Bargeld in der Höhe von 1.623 Euro sowie Süßigkeiten und Getränke im Gesamtwert von 11,04 Euro, indem er mit den Worten „Geld! Hände hoch! Geld raus!“ eine Gas-Alarmpistole gegen die Genannte richtete und die Waffe repetierte, woraufhin diese die Kassa öffnete, aus welcher er sodann das angeführte Bargeld und in der Folge aus einem Verkaufspult die angeführten Süßigkeiten und Getränke entnahm,2. römisch 40 am 13. Februar 2019 in römisch 40 der Angestellten der ENI-TANKSTELLE römisch 40 , römisch 40 , Bargeld in der Höhe von 1.623 Euro sowie Süßigkeiten und Getränke im Gesamtwert von 11,04 Euro, indem er mit den Worten „Geld! Hände hoch! Geld raus!“ eine Gas-Alarmpistole gegen die Genannte richtete und die Waffe repetierte, woraufhin diese die Kassa öffnete, aus welcher er sodann das angeführte Bargeld und in der Folge aus einem Verkaufspult die angeführten Süßigkeiten und Getränke entnahm, 3. XXXX und XXXX am 18. März 2019 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem Taxifahrer XXXX Bargeld in der Höhe von 350 Euro, indem XXXX eine Gas-Alarmpistole dem Genannten an den Kopf ansetzte und beide Angeklagten von ihm Geld forderten, woraufhin XXXX eine Geldbörse, in welcher sich die angeführte Raubbeute befand, an XXXX aushändigte,3. römisch 40 und römisch 40 am 18. März 2019 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem Taxifahrer römisch 40 Bargeld in der Höhe von 350 Euro, indem römisch 40 eine Gas-Alarmpistole dem Genannten an den Kopf ansetzte und beide Angeklagten von ihm Geld forderten, woraufhin römisch 40 eine Geldbörse, in welcher sich die angeführte Raubbeute befand, an römisch 40 aushändigte, 4. XXXX und XXXX am 19. März 2019 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Gas-Alarmpistole, welche XXXX mit sich führte, dem Taxifahrer XXXX Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie dem Genannten am Tatort, zu welchem sie ihn zuvor über die Taxizentrale bestellt hatten, auflauerten, wobei es aufgrund des Umstandes, dass sie beim Eintreffen des Taxifahrzeuges in dessen Scheinwerferlicht gerieten und sich entdeckt wähnten, weshalb sie die Flucht ergriffen, beim Versuch blieb,4. römisch 40 und römisch 40 am 19. März 2019 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Gas-Alarmpistole, welche römisch 40 mit sich führte, dem Taxifahrer römisch 40 Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie dem Genannten am Tatort, zu welchem sie ihn zuvor über die Taxizentrale bestellt hatten, auflauerten, wobei es aufgrund des Umstandes, dass sie beim Eintreffen des Taxifahrzeuges in dessen Scheinwerferlicht gerieten und sich entdeckt wähnten, weshalb sie die Flucht ergriffen, beim Versuch blieb, 5. XXXX und XXXX am 19. März 2019 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem Taxifahrer XXXX Bargeld in der Höhe von insgesamt ca. 170 Euro, indem XXXX eine Gas-Alarmpistole gegen den Genannten richtete und XXXX zu ihm sagte „Motor aus! Geldtasche her!“, woraufhin XXXX eine Geldbörse, in welcher sich die angeführte Raubbeute befand, an XXXX aushändigte, welcher sie daraufhin an XXXX weitergab und5. römisch 40 und römisch 40 am 19. März 2019 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem Taxifahrer römisch 40 Bargeld in der Höhe von insgesamt ca. 170 Euro, indem römisch 40 eine Gas-Alarmpistole gegen den Genannten richtete und römisch 40 zu ihm sagte „Motor aus! Geldtasche her!“, woraufhin römisch 40 eine Geldbörse, in welcher sich die angeführte Raubbeute befand, an römisch 40 aushändigte, welcher sie daraufhin an römisch 40 weitergab und 6. XXXX und XXXX am 20. März 2019 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem Taxifahrer XXXX Bargeld in der Höhe von insgesamt 325 Euro, indem XXXX mit den Worten „Geld her! Brieftasche her!“ eine Gas-Alarmpistole gegen den Genannten richtete, woraufhin dieser ihnen die angeführte Raubbeute aushändigte6. römisch 40 und römisch 40 am 20. März 2019 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem Taxifahrer römisch 40 Bargeld in der Höhe von insgesamt 325 Euro, indem römisch 40 mit den Worten „Geld her! Brieftasche her!“ eine Gas-Alarmpistole gegen den Genannten richtete, woraufhin dieser ihnen die angeführte Raubbeute aushändigte II. in Kenntnis des Tatplanes und der Tatmodalitäten zur Ausführung der nachangeführten strafbaren Handlungen beigetragen, und zwarrömisch zwei. in Kenntnis des Tatplanes und der Tatmodalitäten zur Ausführung der nachangeführten strafbaren Handlungen beigetragen, und zwar 1. am 30. November 2018 in XXXX zur Ausführung des zu A.I.1. geschilderten, von XXXX verübten Raubüberfalls auf den Geldboten der A1-TANKSTELLE XXXX , XXXX , und zwar1. am 30. November 2018 in römisch 40 zur Ausführung des zu A.I.1. geschilderten, von römisch 40 verübten Raubüberfalls auf den Geldboten der A1-TANKSTELLE römisch 40 , römisch 40 , und zwar

  1. a)XXXX , indem er während der Tatausführung auf XXXX wartete und diesen samt der Raubbeute nach der Tat zur schnelleren Flucht vom Tatort in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufnahm, unda) römisch 40 , indem er während der Tatausführung auf römisch 40 wartete und diesen samt der Raubbeute nach der Tat zur schnelleren Flucht vom Tatort in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufnahm, und
  2. b)XXXX , indem er XXXX für die Durchführung des Raubüberfalls hilfreiche Informationen über die Tatörtlichkeit und die zeitliche Abfolge des Geldtransportes mitteilte und ihm schließlich den Geldboten auf der Straße zeigte,
  3. b)römisch 40 , indem er römisch 40 für die Durchführung des Raubüberfalls hilfreiche Informationen über die Tatörtlichkeit und die zeitliche Abfolge des Geldtransportes mitteilte und ihm schließlich den Geldboten auf der Straße zeigte, 2. am 13. Februar 2019 in XXXX zur Ausführung des zu A.I.2. geschilderten, von XXXX verübten Raubüberfalls auf die ENI-TANKSTELLE XXXX , und zwar2. am 13. Februar 2019 in römisch 40 zur Ausführung des zu A.I.2. geschilderten, von römisch 40 verübten Raubüberfalls auf die ENI-TANKSTELLE römisch 40 , und zwar
  4. a)XXXX , indem er XXXX mit seinem Fahrzeug zum Tatort chauffierte und dort während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete, unda) römisch 40 , indem er römisch 40 mit seinem Fahrzeug zum Tatort chauffierte und dort während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete, und
  5. b)XXXX , indem er XXXX für die Durchführung des Raubüberfalls hilfreiche Informationen über die räumliche Aufteilung der Tankstelle mitteilte, XXXX als Fahrer zum Tatort organisierte und ihm seine Wohnung als Fluchtmöglichkeit zur Verfügung stellte,
  6. b)römisch 40 , indem er römisch 40 für die Durchführung des Raubüberfalls hilfreiche Informationen über die räumliche Aufteilung der Tankstelle mitteilte, römisch 40 als Fahrer zum Tatort organisierte und ihm seine Wohnung als Fluchtmöglichkeit zur Verfügung stellte, 3. XXXX , indem er die unmittelbaren Täter XXXX und XXXX teilweise in ihrem Entschluss zur Tatausführung bestärkte sowie sie bei Auskundschaftung der Tatorte und zu den Tatorten chauffierte, wo er während der Tatausführung auf sie wartete, um sie tatplangemäß samt der Raubbeute nach den Taten zur schnelleren Flucht vom Tatort wieder in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzunehmen, und zwar3. römisch 40 , indem er die unmittelbaren Täter römisch 40 und römisch 40 teilweise in ihrem Entschluss zur Tatausführung bestärkte sowie sie bei Auskundschaftung der Tatorte und zu den Tatorten chauffierte, wo er während der Tatausführung auf sie wartete, um sie tatplangemäß samt der Raubbeute nach den Taten zur schnelleren Flucht vom Tatort wieder in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzunehmen, und zwar
  7. a)am 18. März 2019 in XXXX zur Ausführung des zu A.I.3. geschilderten Raubüberfalls auf den Taxifahrer XXXX ,
  8. a)am 18. März 2019 in römisch 40 zur Ausführung des zu A.I.3. geschilderten Raubüberfalls auf den Taxifahrer römisch 40 ,
  9. b)am 19. März 2019 in XXXX zur Ausführung des zu A.I.4. geschilderten versuchten Raubüberfalls auf den Taxifahrer XXXX ,
  10. b)am 19. März 2019 in römisch 40 zur Ausführung des zu A.I.4. geschilderten versuchten Raubüberfalls auf den Taxifahrer römisch 40 ,
  11. c)am 19. März 2019 in XXXX zur Ausführung des zu A.I.5. geschilderten Raubüberfalls auf den Taxifahrer XXXX undc) am 19. März 2019 in römisch 40 zur Ausführung des zu A.I.5. geschilderten Raubüberfalls auf den Taxifahrer römisch 40 und
  12. d)am 20. März 2019 in XXXX zur Ausführung des zu A.I.6. geschilderten Raubüberfalls auf den Taxifahrer XXXX ;
  13. d)am 20. März 2019 in römisch 40 zur Ausführung des zu A.I.6. geschilderten Raubüberfalls auf den Taxifahrer römisch 40 ; B) XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer, Tankstellen, Supermärkte und Sportwettlokale ausgeführt werden, unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, und zwarB) römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer, Tankstellen, Supermärkte und Sportwettlokale ausgeführt werden, unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, und zwar I. den nachgenannten Personen teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), teils unter Verwendung einer Waffe, die nachangeführten fremden beweglichen Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar römisch eins. den nachgenannten Personen teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), teils unter Verwendung einer Waffe, die nachangeführten fremden beweglichen Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. XXXX am 16. Jänner 2019 in XXXX dem Taxifahrer XXXX Bargeld in der Höhe von ca. 320 Euro sowie eine Kellnergeldbörse im Wert von ca. 30 Euro, indem er mit den Worten „Her mit dem Geld!“ eine Schreckschusspistole gegen den Genannten richtete, die Waffe repetierte und dem Genannten an den Hals ansetzte, worauf ihm dieser die angeführte Raubbeute aushändigte,1. römisch 40 am 16. Jänner 2019 in römisch 40 dem Taxifahrer römisch 40 Bargeld in der Höhe von ca. 320 Euro sowie eine Kellnergeldbörse im Wert von ca. 30 Euro, indem er mit den Worten „Her mit dem Geld!“ eine Schreckschusspistole gegen den Genannten richtete, die Waffe repetierte und dem Genannten an den Hals ansetzte, worauf ihm dieser die angeführte Raubbeute aushändigte, 2. XXXX am 19. Jänner 2019 in XXXX dem Taxifahrer XXXX Bargeld in der Höhe von ca. 120 Euro sowie eine Kellnergeldbörse im Wert von ca. 30 Euro, indem er mit den Worten „Geld her!“ eine Schreckschusspistole, die er zuvor von XXXX erhalten hatte, repetierte und dem Genannten an den Hals ansetzte, worauf ihm dieser die angeführte Raubbeute aushändigte,2. römisch 40 am 19. Jänner 2019 in römisch 40 dem Taxifahrer römisch 40 Bargeld in der Höhe von ca. 120 Euro sowie eine Kellnergeldbörse im Wert von ca. 30 Euro, indem er mit den Worten „Geld her!“ eine Schreckschusspistole, die er zuvor von römisch 40 erhalten hatte, repetierte und dem Genannten an den Hals ansetzte, worauf ihm dieser die angeführte Raubbeute aushändigte, 3. XXXX und XXXX am 1. Februar 2019 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken der Angestellten des PENNY-MARKTES XXXX , XXXX , Bargeld in der Höhe von 3.527,18 Euro, indem XXXX mit den Worten „Kassa, Kassa!“ eine Schreckschusspistole gegen die Genannte richtete, ihr sodann am Rücken ansetzte, die Waffe repetierte und die Genannte derart in den Kassenbereich drängte, worauf sie in der Folge die angeführte Raubbeute aus der zuvor von XXXX geöffneten Kassa entnahmen,3. römisch 40 und römisch 40 am 1. Februar 2019 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken der Angestellten des PENNY-MARKTES römisch 40 , römisch 40 , Bargeld in der Höhe von 3.527,18 Euro, indem römisch 40 mit den Worten „Kassa, Kassa!“ eine Schreckschusspistole gegen die Genannte richtete, ihr sodann am Rücken ansetzte, die Waffe repetierte und die Genannte derart in den Kassenbereich drängte, worauf sie in der Folge die angeführte Raubbeute aus der zuvor von römisch 40 geöffneten Kassa entnahmen, 4. XXXX am 10. Februar 2019 in XXXX der Taxifahrerin XXXX Bargeld in unbekannter Höhe, indem er der Genannten mit den Worten „Und jetzt gib deine Geldtasche her!“ eine Schreckschusspistole an den Hals ansetzte, wobei es jedoch aufgrund der Flucht der Genannten beim Versuch blieb,4. römisch 40 am 10. Februar 2019 in römisch 40 der Taxifahrerin römisch 40 Bargeld in unbekannter Höhe, indem er der Genannten mit den Worten „Und jetzt gib deine Geldtasche her!“ eine Schreckschusspistole an den Hals ansetzte, wobei es jedoch aufgrund der Flucht der Genannten beim Versuch blieb, 5. XXXX und XXXX am 16. Februar 2019 in LIEBOCH im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Schreckschusspistole, welche XXXX mit sich führte, namentlich nicht bekannten Angestellten der OMV-TANKSTELLE XXXX Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es aufgrund des Umstandes, dass die Tankstelle bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb,5. römisch 40 und römisch 40 am 16. Februar 2019 in LIEBOCH im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Schreckschusspistole, welche römisch 40 mit sich führte, namentlich nicht bekannten Angestellten der OMV-TANKSTELLE römisch 40 Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es aufgrund des Umstandes, dass die Tankstelle bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb, 6. XXXX und XXXX am 17. Februar 2019 in SEIERSBERG im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem Angestellten der SHELL-TANKSTELLE XXXX , XXXX , Bargeld in der Höhe von 655 Euro, Zigaretten im Gesamtwert von 34,50 Euro sowie zwei Flaschen Whiskey im Gesamtwert von 93,98 Euro, indem XXXX mit den Worten „Gib uns Geld, gib uns Geld!“ eine Schreckschusspistole gegen den Genannten richtete und die Waffe repetierte, woraufhin XXXX aus einem Nebenraum das angeführte Bargeld und schließlich XXXX aus Verkaufspulten die angeführten Zigaretten und Getränke an sich nahm,6. römisch 40 und römisch 40 am 17. Februar 2019 in SEIERSBERG im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem Angestellten der SHELL-TANKSTELLE römisch 40 , römisch 40 , Bargeld in der Höhe von 655 Euro, Zigaretten im Gesamtwert von 34,50 Euro sowie zwei Flaschen Whiskey im Gesamtwert von 93,98 Euro, indem römisch 40 mit den Worten „Gib uns Geld, gib uns Geld!“ eine Schreckschusspistole gegen den Genannten richtete und die Waffe repetierte, woraufhin römisch 40 aus einem Nebenraum das angeführte Bargeld und schließlich römisch 40 aus Verkaufspulten die angeführten Zigaretten und Getränke an sich nahm, 7. XXXX und XXXX am 23. Februar 2019 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken der Angestellten des Wettlokals PANTHER GAMING, XXXX , Bargeld in der Höhe von 303 Euro, indem XXXX mit den Worten „Überfall, Geld her!“ eine Schreckschusspistole gegen die Genannte richtete und die Waffe repetierte, woraufhin XXXX über das Verkaufspult sprang und eine zuvor von der Genannten aus einer Schublade entnommene Geldkassette, in welcher sich die angeführte Raubbeute befand, an sich nahm,7. römisch 40 und römisch 40 am 23. Februar 2019 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken der Angestellten des Wettlokals PANTHER GAMING, römisch 40 , Bargeld in der Höhe von 303 Euro, indem römisch 40 mit den Worten „Überfall, Geld her!“ eine Schreckschusspistole gegen die Genannte richtete und die Waffe repetierte, woraufhin römisch 40 über das Verkaufspult sprang und eine zuvor von der Genannten aus einer Schublade entnommene Geldkassette, in welcher sich die angeführte Raubbeute befand, an sich nahm, 8. XXXX und XXXX am 25. Februar 2019 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Schreckschusspistole, welche XXXX mit sich führte, namentlich nicht bekannten Angestellten des BILLA-MARKTES XXXX Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es aufgrund des Umstandes, dass das Geschäft bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb,8. römisch 40 und römisch 40 am 25. Februar 2019 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Schreckschusspistole, welche römisch 40 mit sich führte, namentlich nicht bekannten Angestellten des BILLA-MARKTES römisch 40 Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es aufgrund des Umstandes, dass das Geschäft bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb, 9. XXXX mit einem weiteren bislang unbekannten Mittäter am 28. Februar 2019 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken den Angestellten des BILLA-MARKTES XXXX , XXXX und XXXX R, Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie die Genannten, welche GERADE im Begriff waren, das Geschäft zu verlassen, zurück in das Gebäude drängten, XXXX mit den Worten „Geld von Billa!“ eine Schreckschusspistole gegen XXXX richtete und die Genannte an den Haaren erfasste und ihren Kopf nach unten zog, wobei es aufgrund der Gegenwehr und Flucht der Tatopfer beim Versuch blieb,9. römisch 40 mit einem weiteren bislang unbekannten Mittäter am 28. Februar 2019 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken den Angestellten des BILLA-MARKTES römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 R, Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie die Genannten, welche GERADE im Begriff waren, das Geschäft zu verlassen, zurück in das Gebäude drängten, römisch 40 mit den Worten „Geld von Billa!“ eine Schreckschusspistole gegen römisch 40 richtete und die Genannte an den Haaren erfasste und ihren Kopf nach unten zog, wobei es aufgrund der Gegenwehr und Flucht der Tatopfer beim Versuch blieb, II. in Kenntnis des Tatplanes und der Tatmodalitäten zur Ausführung der nachangeführten strafbaren Handlungen beigetragen, und zwarrömisch zwei. in Kenntnis des Tatplanes und der Tatmodalitäten zur Ausführung der nachangeführten strafbaren Handlungen beigetragen, und zwar 1. am 16. Jänner 2019 in XXXX zur Ausführung des zu B.I.1. geschilderten, von XXXX verübten Raubüberfalls auf den Taxifahrer XXXX , und zwar1. am 16. Jänner 2019 in römisch 40 zur Ausführung des zu B.I.1. geschilderten, von römisch 40 verübten Raubüberfalls auf den Taxifahrer römisch 40 , und zwar
  14. a)XXXX , indem er XXXX in seinem Tatentschluss bestärkte, mit diesem den Tatplan besprach und ihm die Tatwaffe zur Verfügung stellte, unda) römisch 40 , indem er römisch 40 in seinem Tatentschluss bestärkte, mit diesem den Tatplan besprach und ihm die Tatwaffe zur Verfügung stellte, und
  15. b)XXXX , indem er XXXX in seinem Tatentschluss bestärkte, mit diesem den Tatplan besprach und ihm seine Wohnung als Fluchtmöglichkeit zur Verfügung stellte,
  16. b)römisch 40 , indem er römisch 40 in seinem Tatentschluss bestärkte, mit diesem den Tatplan besprach und ihm seine Wohnung als Fluchtmöglichkeit zur Verfügung stellte, 2. am 1. Februar 2019 in XXXX zur Ausführung des zu B.I.3. geschilderten, von XXXX und XXXX verübten Raubüberfalls auf den PENNY-MARKT XXXX , und zwar2. am 1. Februar 2019 in römisch 40 zur Ausführung des zu B.I.3. geschilderten, von römisch 40 und römisch 40 verübten Raubüberfalls auf den PENNY-MARKT römisch 40 , und zwar
  17. a)XXXX , indem er sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhielt und Aufpasserdienste leistete,
  18. a)römisch 40 , indem er sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhielt und Aufpasserdienste leistete,
  19. b)XXXX , indem er sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhielt und Aufpasserdienste leistete sowie XXXX eine Baseballkappe zur Verfügung stellte, undb) römisch 40 , indem er sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhielt und Aufpasserdienste leistete sowie römisch 40 eine Baseballkappe zur Verfügung stellte, und
  20. c)XXXX , indem er sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhielt, XXXX eine Jogginghose zur Verfügung stellte und Aufpasserdienste leistete sowie nach der Tatausführung tatplangemäß von den das Geschäft verlassenden unmittelbaren Tätern die angeführte Raubbeute übernahm,
  21. c)römisch 40 , indem er sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhielt, römisch 40 eine Jogginghose zur Verfügung stellte und Aufpasserdienste leistete sowie nach der Tatausführung tatplangemäß von den das Geschäft verlassenden unmittelbaren Tätern die angeführte Raubbeute übernahm, 3. am 10. Februar 2019 in XXXX zur Ausführung des zu B.I.4. geschilderten, von XXXX verübten Raubüberfalles auf die Taxifahrerin XXXX , und zwar3. am 10. Februar 2019 in römisch 40 zur Ausführung des zu B.I.4. geschilderten, von römisch 40 verübten Raubüberfalles auf die Taxifahrerin römisch 40 , und zwar
  22. a)XXXX , indem er XXXX in seinem Tatentschluss bestärkte, mit diesem den Tatplan besprach, diesem die Tatwaffe zur Verfügung stellte und am Tatort für den Fall erforderlichen Eingreifens anwesend war, unda) römisch 40 , indem er römisch 40 in seinem Tatentschluss bestärkte, mit diesem den Tatplan besprach, diesem die Tatwaffe zur Verfügung stellte und am Tatort für den Fall erforderlichen Eingreifens anwesend war, und
  23. b)XXXX , indem er XXXX in seinem Tatentschluss bestärkte, mit diesem den Tatplan besprach und am Tatort für den Fall erforderlichen Eingreifens anwesend war,
  24. b)römisch 40 , indem er römisch 40 in seinem Tatentschluss bestärkte, mit diesem den Tatplan besprach und am Tatort für den Fall erforderlichen Eingreifens anwesend war, 4. am 16. Februar 2019 in LIEBOCH zur Ausführung des zu B.I.5. geschilderten, von XXXX und XXXX verübten Raubüberfalls auf die OMV-TANKSTELLE XXXX und zwar4. am 16. Februar 2019 in LIEBOCH zur Ausführung des zu B.I.5. geschilderten, von römisch 40 und römisch 40 verübten Raubüberfalls auf die OMV-TANKSTELLE römisch 40 und zwar
  25. a)XXXX , indem er XXXX und XXXX mit seinem Fahrzeug zum Tatort chauffierte und dort während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete, unda) römisch 40 , indem er römisch 40 und römisch 40 mit seinem Fahrzeug zum Tatort chauffierte und dort während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete, und
  26. b)XXXX , indem die Tatwaffe sowie eine Kapuzenjacke zur Verfügung stellte und während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete,
  27. b)römisch 40 , indem die Tatwaffe sowie eine Kapuzenjacke zur Verfügung stellte und während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete, 5. am 17. Februar 2019 in SEIERSBERG zur Ausführung des zu B.I.6. geschilderten, von XXXX und XXXX verübten Raubüberfalls auf die SHELL-TANKSTELLE XXXX und zwar5. am 17. Februar 2019 in SEIERSBERG zur Ausführung des zu B.I.6. geschilderten, von römisch 40 und römisch 40 verübten Raubüberfalls auf die SHELL-TANKSTELLE römisch 40 und zwar
  28. a)XXXX , indem er XXXX und XXXX mit seinem Fahrzeug zum Tatort chauffierte und dort während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete, unda) römisch 40 , indem er römisch 40 und römisch 40 mit seinem Fahrzeug zum Tatort chauffierte und dort während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete, und
  29. b)XXXX , indem er die Tatwaffe sowie eine Kapuzenjacke zur Verfügung stellte, im Internet nach einem geeigneten Tatobjekt suchte und während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete,
  30. b)römisch 40 , indem er die Tatwaffe sowie eine Kapuzenjacke zur Verfügung stellte, im Internet nach einem geeigneten Tatobjekt suchte und während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete, 6. am 23. Februar 2019 in XXXX zur Ausführung des zu B.I.7. geschilderten, von XXXX und XXXX verübten Raubüberfalls auf das Wettlokal PANTHER GAMING, und zwar6. am 23. Februar 2019 in römisch 40 zur Ausführung des zu B.I.7. geschilderten, von römisch 40 und römisch 40 verübten Raubüberfalls auf das Wettlokal PANTHER GAMING, und zwar
  31. a)XXXX , indem er XXXX und XXXX in ihrem Tatentschluss bestärkte, mit diesen den Tatplan besprach und die Tatwaffe zur Verfügung stellte,
  32. a)römisch 40 , indem er römisch 40 und römisch 40 in ihrem Tatentschluss bestärkte, mit diesen den Tatplan besprach und die Tatwaffe zur Verfügung stellte, 7. XXXX am 25. Februar 2019 in XXXX zur Ausführung des zu B.I.8. geschilderten, von XXXX und XXXX verübten Raubüberfalls auf den BILLA-MARKT XXXX , indem er während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete,7. römisch 40 am 25. Februar 2019 in römisch 40 zur Ausführung des zu B.I.8. geschilderten, von römisch 40 und römisch 40 verübten Raubüberfalls auf den BILLA-MARKT römisch 40 , indem er während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete, C) die nachgenannten Personen zu nachstehenden Handlungen und Unterlassungen teils genötigt, teils zu nötigen versucht, und zwar I. XXXX am 17. Februar 2019 in SEIERSBERG XXXX durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei, indem er dem Genannten im Anschluss an den zu B.I.6. geschilderten Raubüberfall auf die SHELL-TANKSTELLE durch Vorhalten der Schreckschusspistole ankündigte „Wenn du die Polizei rufst, werde ich dich umbringen!“, wobei es beim Versuch blieb,römisch eins. römisch 40 am 17. Februar 2019 in SEIERSBERG römisch 40 durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei, indem er dem Genannten im Anschluss an den zu B.I.6. geschilderten Raubüberfall auf die SHELL-TANKSTELLE durch Vorhalten der Schreckschusspistole ankündigte „Wenn du die Polizei rufst, werde ich dich umbringen!“, wobei es beim Versuch blieb, II. XXXX am 23. Februar 2019 in XXXX XXXX durch gefährliche Drohung mit dem Tod zum Verlassen der Räumlichkeit und zur Rückkehr in einen Nebenraum, indem er dem Genannten während des zu B.I.7. geschilderten Raubüberfalls auf das Wettlokal PANTHER GAMING unter Vorhalt der Schreckschusspistole mehrmals zurief „Tür zu! Ich schieße!“,römisch zwei. römisch 40 am 23. Februar 2019 in römisch 40 römisch 40 durch gefährliche Drohung mit dem Tod zum Verlassen der Räumlichkeit und zur Rückkehr in einen Nebenraum, indem er dem Genannten während des zu B.I.7. geschilderten Raubüberfalls auf das Wettlokal PANTHER GAMING unter Vorhalt der Schreckschusspistole mehrmals zurief „Tür zu! Ich schieße!“, III. XXXX und XXXX am 20. März 2019 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken XXXX im Zuge des zu A.I.6. geschilderten Raubüberfalls mit Gewalt, nämlich Versetzen mehrerer Schläge gegen dessen Kopf und Oberkörper, zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen sowie zur Ausfolgung seines Mobiltelefons undrömisch drei. römisch 40 und römisch 40 am 20. März 2019 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken römisch 40 im Zuge des zu A.I.6. geschilderten Raubüberfalls mit Gewalt, nämlich Versetzen mehrerer Schläge gegen dessen Kopf und Oberkörper, zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen sowie zur Ausfolgung seines Mobiltelefons und IV. XXXX am 24. April 2019 in XXXX XXXX durch die Ankündigung „Wenn ihr hereinkommt, bring‘ ich euch alle und mich um! Ihr seid alles Hurensöhne und Arschlöcher. Ich werde euch alle umbringen!“, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zur Abstandnahme vom Betreten seines Haftraums in der Justizanstalt XXXX - XXXX , wobei es beim Versuch blieb;römisch vier. römisch 40 am 24. April 2019 in römisch 40 römisch 40 durch die Ankündigung „Wenn ihr hereinkommt, bring‘ ich euch alle und mich um! Ihr seid alles Hurensöhne und Arschlöcher. Ich werde euch alle umbringen!“, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zur Abstandnahme vom Betreten seines Haftraums in der Justizanstalt römisch 40 - römisch 40 , wobei es beim Versuch blieb; D) in XXXX Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwarD) in römisch 40 Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar I. XXXX am 19. Jänner 2019 in XXXX die Sozialversicherungskarte des XXXX , indem er diese anlässlich des zu B.I.2. geschilderten Raubüberfalls an sich brachte und in der Folge in der Wohnung des XXXX versteckte,römisch eins. römisch 40 am 19. Jänner 2019 in römisch 40 die Sozialversicherungskarte des römisch 40 , indem er diese anlässlich des zu B.I.2. geschilderten Raubüberfalls an sich brachte und in der Folge in der Wohnung des römisch 40 versteckte, II. XXXX am 18. März 2019 den Taxilenkerausweis des XXXX sowie den Zulassungsschein und die Tankkarte der XXXX , indem er diese Dokumente anlässlich des zu A.I.3. geschilderten Raubüberfalls an sich brachte und in der Folge in die Mur warf, undrömisch zwei. römisch 40 am 18. März 2019 den Taxilenkerausweis des römisch 40 sowie den Zulassungsschein und die Tankkarte der römisch 40 , indem er diese Dokumente anlässlich des zu A.I.3. geschilderten Raubüberfalls an sich brachte und in der Folge in die Mur warf, und III. XXXX am 19. März 2019 den Taxischein des XXXX , indem er diesen anlässlich des zu A.I.5. geschilderten Raubüberfalls an sich brachte und in der Folge wegwarf;römisch drei. römisch 40 am 19. März 2019 den Taxischein des römisch 40 , indem er diesen anlässlich des zu A.I.5. geschilderten Raubüberfalls an sich brachte und in der Folge wegwarf; E) in XXXX fremde Sachen teils beschädigt, teils zerstört und dadurch einen 5.000 Euro nicht übersteigenden Schaden herbeigeführt, und zwarE) in römisch 40 fremde Sachen teils beschädigt, teils zerstört und dadurch einen 5.000 Euro nicht übersteigenden Schaden herbeigeführt, und zwar I. XXXX am 18. März 2019 die Brille des XXXX , indem er diese anlässlich des zu A.I.3. geschilderten Raubüberfalls zusammendrückte (Schaden in nicht feststellbarer Höhe),römisch eins. römisch 40 am 18. März 2019 die Brille des römisch 40 , indem er diese anlässlich des zu A.I.3. geschilderten Raubüberfalls zusammendrückte (Schaden in nicht feststellbarer Höhe), II. am 19. März 2019 anlässlich des zu A.I.5. geschilderten Raubüberfalls, und zwarrömisch zwei. am 19. März 2019 anlässlich des zu A.I.5. geschilderten Raubüberfalls, und zwar 1. XXXX das Funkgerät sowie die Registrierkasse des Taxifahrzeugs, indem er das Funkgerät aus der Verankerung riss und die Registrierkasse beschädigte, und1. römisch 40 das Funkgerät sowie die Registrierkasse des Taxifahrzeugs, indem er das Funkgerät aus der Verankerung riss und die Registrierkasse beschädigte, und 2. XXXX den Innenspiegel des Taxifahrzeugs, indem er diesen aus der Verankerung riss, (Schaden zum Nachteil des XXXX in der Höhe von insgesamt 405,70 Euro),2. römisch 40 den Innenspiegel des Taxifahrzeugs, indem er diesen aus der Verankerung riss, (Schaden zum Nachteil des römisch 40 in der Höhe von insgesamt 405,70 Euro), III. XXXX am 20. März 2019 den Innenspiegel samt Taxameter sowie das Funkgerät des Taxifahrzeugs, indem er diese anlässlich des zu A.I.6. geschilderten Raubüberfalls aus der Verankerung riss (Schaden zum Nachteil der XXXX in der Höhe von insgesamt 993,10 Euro) undrömisch drei. römisch 40 am 20. März 2019 den Innenspiegel samt Taxameter sowie das Funkgerät des Taxifahrzeugs, indem er diese anlässlich des zu A.I.6. geschilderten Raubüberfalls aus der Verankerung riss (Schaden zum Nachteil der römisch 40 in der Höhe von insgesamt 993,10 Euro) und IV. XXXX am 24. April 2019, indem er einen Sessel seines Haftraums in der Justizanstalt XXXX - XXXX zertrümmerte (Schaden in nicht feststellbarer Höhe);römisch vier. römisch 40 am 24. April 2019, indem er einen Sessel seines Haftraums in der Justizanstalt römisch 40 - römisch 40 zertrümmerte (Schaden in nicht feststellbarer Höhe); V. XXXX zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 06.04.2019 und 01.08.2019, indem er an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB) einen Sachschaden in Höhe von € 96,63 herbeiführte, indem er an der Vergitterung eines Zellenfensters mittels eines Besenstieles Schweißnähte öffnete.römisch fünf. römisch 40 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 06.04.2019 und 01.08.2019, indem er an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) einen Sachschaden in Höhe von € 96,63 herbeiführte, indem er an der Vergitterung eines Zellenfensters mittels eines Besenstieles Schweißnähte öffnete. F) in XXXX die nachgenannten Personen dadurch geschädigt, dass sie die nachangeführten fremden beweglichen Sachen in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert aus deren Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, und zwarF) in römisch 40 die nachgenannten Personen dadurch geschädigt, dass sie die nachangeführten fremden beweglichen Sachen in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert aus deren Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, und zwar I. XXXX am 18. März 2019, indem er das Tablet, das Mobiltelefon und die Geldbörse des XXXX im Gesamtwert von zumindest 420 Euro, welche Gegenstände er anlässlich des zu A.I.3.. geschilderten Raubüberfalls an sich gebracht hatte, in die Mur warf, undrömisch eins. römisch 40 am 18. März 2019, indem er das Tablet, das Mobiltelefon und die Geldbörse des römisch 40 im Gesamtwert von zumindest 420 Euro, welche Gegenstände er anlässlich des zu A.I.3.. geschilderten Raubüberfalls an sich gebracht hatte, in die Mur warf, und II. XXXX am 19. März 2019, indem er den Fahrzeugschlüssel und die Geldbörse, welche Gegenstände er anlässlich des zu A.I.5. geschilderten Raubüberfalls an sich gebracht hatte, wegwarf (Schaden zum Nachteil des XXXX und des XXXX in jeweils nicht feststellbarer Höhe),römisch zwei. römisch 40 am 19. März 2019, indem er den Fahrzeugschlüssel und die Geldbörse, welche Gegenstände er anlässlich des zu A.I.5. geschilderten Raubüberfalls an sich gebracht hatte, wegwarf (Schaden zum Nachteil des römisch 40 und des römisch 40 in jeweils nicht feststellbarer Höhe), G) XXXX am 1. Februar 2019 in XXXX es mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, begangen werde, unterlassen, ihre unmittelbar bevorstehende Ausführung zu verhindern, indem er in Kenntnis des Tatplans von XXXX und XXXX die Örtlichkeit verließ, ohne die Genannten von der angekündigten Tat abzuhalten oder die in Aussicht genommenen Tatopfer zu warnen;G) römisch 40 am 1. Februar 2019 in römisch 40 es mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, begangen werde, unterlassen, ihre unmittelbar bevorstehende Ausführung zu verhindern, indem er in Kenntnis des Tatplans von römisch 40 und römisch 40 die Örtlichkeit verließ, ohne die Genannten von der angekündigten Tat abzuhalten oder die in Aussicht genommenen Tatopfer zu warnen; H) in XXXX Beamte teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwarH) in römisch 40 Beamte teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar I. XXXX am 24. März 2019, und zwarrömisch eins. römisch 40 am 24. März 2019, und zwar 1. XXXX und Insp. XXXX , welche Polizeibeamten im Begriffe standen, seine Festnahme zu vollziehen, indem er auf die Genannten zuging, während er ein geöffnetes Klappmesser drohend gegen sie richtete, und1. römisch 40 und Insp. römisch 40 , welche Polizeibeamten im Begriffe standen, seine Festnahme zu vollziehen, indem er auf die Genannten zuging, während er ein geöffnetes Klappmesser drohend gegen sie richtete, und 2. Insp. XXXX , welcher ihn nach erfolgter Festnahme gerade einer Personsdurchsuchung unterzog, indem er diesem ankündigte: „Ich bring dich um, du Bullenschwein! Bist du schwul, oder warum greifst du mich an! Ich ficke dich und deine Familie! Wie heißt du, du Schwein, ich mach dich kaputt!“ und2. Insp. römisch 40 , welcher ihn nach erfolgter Festnahme gerade einer Personsdurchsuchung unterzog, indem er diesem ankündigte: „Ich bring dich um, du Bullenschwein! Bist du schwul, oder warum greifst du mich an! Ich ficke dich und deine Familie! Wie heißt du, du Schwein, ich mach dich kaputt!“ und II. XXXX am 24. April 2019 AbtInsp. XXXX , BezInsp. XXXX , GrInsp. XXXX , GrInsp. XXXX und Insp. XXXX , welche Justizwachebeamte der Justizanstalt XXXX - XXXX im Begriffe standen, ihn wegen der zu C.IV. und E.IV. geschilderten Tathandlungen in einen Sicherheitshaftraum zu verlegen, indem er heftigen Widerstand in Form von Schlägen und Tritten leistete;römisch zwei. römisch 40 am 24. April 2019 AbtInsp. römisch 40 , BezInsp. römisch 40 , GrInsp. römisch 40 , GrInsp. römisch 40 und Insp. römisch 40 , welche Justizwachebeamte der Justizanstalt römisch 40 - römisch 40 im Begriffe standen, ihn wegen der zu C.IV. und E.IV. geschilderten Tathandlungen in einen Sicherheitshaftraum zu verlegen, indem er heftigen Widerstand in Form von Schlägen und Tritten leistete; I) in XXXX die nachgenannten Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch eins) in römisch 40 die nachgenannten Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar I. XXXX und XXXX am 20. März 2019 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken XXXX durch die zu C. III. geschilderte Tathandlung (Kopfprellung, Hämatome und Schürfwunden im Gesicht und an der linken Hand),römisch eins. römisch 40 und römisch 40 am 20. März 2019 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken römisch 40 durch die zu C. römisch drei. geschilderte Tathandlung (Kopfprellung, Hämatome und Schürfwunden im Gesicht und an der linken Hand), II. XXXX am 24. April 2019 Insp. XXXX durch die zu H) II. geschilderte Tathandlung, mithin einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben (Abschürfungen und Rötungen am rechten Handgelenk),römisch zwei. römisch 40 am 24. April 2019 Insp. römisch 40 durch die zu H) römisch zwei. geschilderte Tathandlung, mithin einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben (Abschürfungen und Rötungen am rechten Handgelenk), III. XXXX , und zwarrömisch drei. römisch 40 , und zwar 1. am 13. Mai 2019 XXXX durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht (Hämatom im Bereich des linken Auges) und1. am 13. Mai 2019 römisch 40 durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht (Hämatom im Bereich des linken Auges) und 2. am 26. August 2019 XXXX durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, wobei er neben einer leichten Körperverletzung, nämlich einem Hämatom im Bereich des linken Auges, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) des Genannten, nämlich eine Unterkieferfraktur, herbeiführte;2. am 26. August 2019 römisch 40 durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, wobei er neben einer leichten Körperverletzung, nämlich einem Hämatom im Bereich des linken Auges, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) des Genannten, nämlich eine Unterkieferfraktur, herbeiführte; IV. XXXX am 26. Jänner 2019 durch Versetzen von Faustschlägen gegen deren Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch vier. römisch 40 am 26. Jänner 2019 durch Versetzen von Faustschlägen gegen deren Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar 1. XXXX (Schwellung und Bluterguss im Bereich der Lippe)1. römisch 40 (Schwellung und Bluterguss im Bereich der Lippe) 2. XXXX (Prellungen und Schwellungen im Gesicht);2. römisch 40 (Prellungen und Schwellungen im Gesicht); J) XXXX im Zeitraum 25. April bis 2. Dezember 2018 in LAA mit dem Vorsatz, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, XXXX dadurch in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen geschädigt, dass er in zahlreichen Angriffen mit einem jeweils zuvor entfremdeten Tankchip des Transportunternehmens „ XXXX “ das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten oder sonst durch Einwirken auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusste, indem er mit dem angeführten Tankchip bei der Selbstbedienungs-Tankstelle der XXXX unberechtigt unter Eingabe des Codes Treibstoff tankte und dadurch Transaktionen in der Höhe von zumindest EUR 1.800,-- vornahm, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und er mehr als zwei solche Taten binnen Jahresfrist beging (§ 70 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 StGB);J) römisch 40 im Zeitraum 25. April bis 2. Dezember 2018 in LAA mit dem Vorsatz, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, römisch 40 dadurch in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen geschädigt, dass er in zahlreichen Angriffen mit einem jeweils zuvor entfremdeten Tankchip des Transportunternehmens „ römisch 40 “ das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten oder sonst durch Einwirken auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusste, indem er mit dem angeführten Tankchip bei der Selbstbedienungs-Tankstelle der römisch 40 unberechtigt unter Eingabe des Codes Treibstoff tankte und dadurch Transaktionen in der Höhe von zumindest EUR 1.800,-- vornahm, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und er mehr als zwei solche Taten binnen Jahresfrist beging (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, StGB); K) XXXX am 24. August 2019 in XXXX als Lenker des PKW VW Touran, Kennzeichen XXXX , durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, dadurch, dass er unter Missachtung des Rotlichtes der Verkehrsampel in die Kreuzung XXXX einfuhr und mit dem vorschriftsgemäß in die Kreuzung einfahrenden PKW des XXXX kollidierte, mithin grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB), die nachgenannten Personen am Körper verletzt, und zwarK) römisch 40 am 24. August 2019 in römisch 40 als Lenker des PKW VW Touran, Kennzeichen römisch 40 , durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, dadurch, dass er unter Missachtung des Rotlichtes der Verkehrsampel in die Kreuzung römisch 40 einfuhr und mit dem vorschriftsgemäß in die Kreuzung einfahrenden PKW des römisch 40 kollidierte, mithin grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB), die nachgenannten Personen am Körper verletzt, und zwar I. XXXX , wobei die Tat neben Hämatomen im Bereich des Bauchfells und des linken Knies, einer Prellung des linken Knies, einer Ruptur einer Nierenzyste und Abschürfungen am linken Ellenbogen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB), nämlich eine Schambein- und Kreuzbeinfraktur zur Folge hatte,römisch eins. römisch 40 , wobei die Tat neben Hämatomen im Bereich des Bauchfells und des linken Knies, einer Prellung des linken Knies, einer Ruptur einer Nierenzyste und Abschürfungen am linken Ellenbogen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine Schambein- und Kreuzbeinfraktur zur Folge hatte, II. XXXX , wobei die Tat neben einer Hirnhautblutung, Prellungen der linken Hüfte und des linken Brustbereichs sowie Rissquetschwunden im Bereich beider Unterschenkel eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB), nämlich eine Schambeinfraktur zur Folge hatte,römisch zwei. römisch 40 , wobei die Tat neben einer Hirnhautblutung, Prellungen der linken Hüfte und des linken Brustbereichs sowie Rissquetschwunden im Bereich beider Unterschenkel eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine Schambeinfraktur zur Folge hatte, III. XXXX (Prellungen des rechtes Ellenbogens und des linken Brustbereichs sowie Hämatome im Bereich des rechten Unterarms, der linken Brust und des linken Brustkorbs) undrömisch drei. römisch 40 (Prellungen des rechtes Ellenbogens und des linken Brustbereichs sowie Hämatome im Bereich des rechten Unterarms, der linken Brust und des linken Brustkorbs) und IV. XXXX (stumpfes Bauchtrauma, Prellung beider Kniegelenke und Zerrung der Halswirbelsäule),römisch vier. römisch 40 (stumpfes Bauchtrauma, Prellung beider Kniegelenke und Zerrung der Halswirbelsäule), nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (0,63 mg/l Atemalkoholgehalt ca. 45 Minuten nach dem Unfall) versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hatte oder hätte vorhersehen können, dass ihm mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei. L) XXXX am 26. Jänner 2019 in XXXX die nachgenannten Personen nach den zu I) IV. geschilderten Tathandlungen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarL) römisch 40 am 26. Jänner 2019 in römisch 40 die nachgenannten Personen nach den zu römisch eins) römisch vier. geschilderten Tathandlungen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar I. XXXX durch die Ankündigung, ihn „beim nächsten Mal abzustechen“, und ihn „umzubringen, wenn er ihn noch einmal sehe“, undrömisch eins. römisch 40 durch die Ankündigung, ihn „beim nächsten Mal abzustechen“, und ihn „umzubringen, wenn er ihn noch einmal sehe“, und II. XXXX durch die Ankündigung, er „würde beim nächsten Mal nicht überleben“.römisch zwei. römisch 40 durch die Ankündigung, er „würde beim nächsten Mal nicht überleben“. M) XXXX M) römisch 40 I. am 14. Jänner 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Komplizen XXXX und XXXX durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich Vorhalten einer Schreckschusspistole, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von 60 Euro sowie Kopfhörer im Wert von 7 Euro, mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, undrömisch eins. am 14. Jänner 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Komplizen römisch 40 und römisch 40 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich Vorhalten einer Schreckschusspistole, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von 60 Euro sowie Kopfhörer im Wert von 7 Euro, mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und II. am 19. Jänner 2019 zur Ausführung der strafbaren Handlung des zu B.I.2. geschilderten, von XXXX verübten Raubüberfalls auf den Taxifahrer XXXX , dadurch beigetragen, indem er in Kenntnis des Tatplans und der Tatmodalitäten XXXX zuvor die Schreckschusspistole zur Verfügung stellte und überdies ebenfalls mit dem Taxi mitfuhr, um für den Fall erforderlichen Eingreifens anwesend zu sein.römisch zwei. am 19. Jänner 2019 zur Ausführung der strafbaren Handlung des zu B.I.2. geschilderten, von römisch 40 verübten Raubüberfalls auf den Taxifahrer römisch 40 , dadurch beigetragen, indem er in Kenntnis des Tatplans und der Tatmodalitäten römisch 40 zuvor die Schreckschusspistole zur Verfügung stellte und überdies ebenfalls mit dem Taxi mitfuhr, um für den Fall erforderlichen Eingreifens anwesend zu sein. N) XXXX als Beitragstäter zur Tathandlung der diesbezüglich abgesondert verfolgten unmittelbaren Täter XXXX , XXXX und XXXX beigetragen, die fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen haben, und zwar, indem er mit dem Vorsatz, zur Tatausführung der unmittelbaren Täter beizutragen, Nachgenannte mit seinem PKW zum Tatort brachte und dort auf sie wartete, und zwarN) römisch 40 als Beitragstäter zur Tathandlung der diesbezüglich abgesondert verfolgten unmittelbaren Täter römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 beigetragen, die fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen haben, und zwar, indem er mit dem Vorsatz, zur Tatausführung der unmittelbaren Täter beizutragen, Nachgenannte mit seinem PKW zum Tatort brachte und dort auf sie wartete, und zwar I. am 08. Jänner 2019 in XXXX die diesbezüglich abgesondert verfolgten XXXX , XXXX und XXXX , die XXXX als Berechtigtem des Billardcafés „ XXXX “ Vorhängeschlösser, Zigarettenpackungen, Bonier-Schlüssel, eine Handkasse sowie Billard- und Getränkegutscheine im Gesamtwert von EUR 568,50, indem sie durch Aufdrücken eines Fensters ins Lokal gelangten, an sich nahmen.römisch eins. am 08. Jänner 2019 in römisch 40 die diesbezüglich abgesondert verfolgten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die römisch 40 als Berechtigtem des Billardcafés „ römisch 40 “ Vorhängeschlösser, Zigarettenpackungen, Bonier-Schlüssel, eine Handkasse sowie Billard- und Getränkegutscheine im Gesamtwert von EUR 568,50, indem sie durch Aufdrücken eines Fensters ins Lokal gelangten, an sich nahmen. O) XXXX am 7. Dezember 2018 in XXXX die nachgenannten Personen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarO) römisch 40 am 7. Dezember 2018 in römisch 40 die nachgenannten Personen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar I. eine bislang unbekannte Person namens „ XXXX “ durch die via Facebook Posting getätigte Äußerung „Sei leise, bei mir ist nur in mein kopf die ganze zeit dich zu ermorden“ und „Du weißt ned wie gern ich dich foltern würde“,römisch eins. eine bislang unbekannte Person namens „ römisch 40 “ durch die via Facebook Posting getätigte Äußerung „Sei leise, bei mir ist nur in mein kopf die ganze zeit dich zu ermorden“ und „Du weißt ned wie gern ich dich foltern würde“, II. eine bislang unbekannte Person namens „ XXXX “ durch die via Facebook Posting getätigte Äußerung „Würde deine fresse so zerschlagen dass man ned mehr reparieren kann“ undrömisch zwei. eine bislang unbekannte Person namens „ römisch 40 “ durch die via Facebook Posting getätigte Äußerung „Würde deine fresse so zerschlagen dass man ned mehr reparieren kann“ und III. eine bislang unbekannte Person namens „ XXXX “ durch die via Facebook Posting getätigte Äußerung „Willst auch ned morgen überleben oder wie“ und „Diese mädchen ist schon bereits tot und das wilsst auch ned mit dir passieren oda?“.römisch drei. eine bislang unbekannte Person namens „ römisch 40 “ durch die via Facebook Posting getätigte Äußerung „Willst auch ned morgen überleben oder wie“ und „Diese mädchen ist schon bereits tot und das wilsst auch ned mit dir passieren oda?“. […] Es haben hiedurch 1. XXXX 1. römisch 40 zu A.I. 3., 4., 5. und 6.: die Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB,zu A.I. 3., 4., 5. und 6.: die Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB, zu C. III.: das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB,zu C. römisch drei.: das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, zu D. III.: das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB,zu D. römisch drei.: das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, zu E. II.2. und III.: die Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB,zu E. römisch zwei.2. und römisch drei.: die Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, zu F. II.: das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB undzu F. römisch zwei.: das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB und zu I.I. das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB,zu römisch eins.I. das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu N.: das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall,zu N.: das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall, […] begangen und werden hiefür 1. XXXX unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 143 Abs. 1 StGB1. römisch 40 unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren […] Gemäß § 38 Abs 1 StGB werden die VorhaftenGemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB werden die Vorhaften hinsichtlich XXXX vom 20. März 2019, 19.25 Uhr, bis 22. November 2019, 10.12 Uhr,hinsichtlich römisch 40 vom 20. März 2019, 19.25 Uhr, bis 22. November 2019, 10.12 Uhr, […] Gemäß § 20 Abs 3 und 4 StGB wirdGemäß Paragraph 20, Absatz 3 und 4 StGB wird 1.) hinsichtlich XXXX ein Betrag in Höhe von EUR 280,--,1.) hinsichtlich römisch 40 ein Betrag in Höhe von EUR 280,--, […] für verfallen erklärt. […] III.) FREISPRÜCHErömisch drei.) FREISPRÜCHE Hingegen werden die Angeklagten XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX von der wider sie mit Strafantrag vom 9.9.2019 bzw. Anklageschrift vom 9.12.2019 darüber hinausgehenden Anklage, nämlichHingegen werden die Angeklagten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 von der wider sie mit Strafantrag vom 9.9.2019 bzw. Anklageschrift vom 9.12.2019 darüber hinausgehenden Anklage, nämlich 1.) XXXX habe als Beitragstäter zur Tathandlung der diesbezüglich abgesondert verfolgten unmittelbaren Täter XXXX , XXXX und XXXX beigetragen, die fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert (EUR 1.218,50) Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Gebäude und Transportmittel und Aufbrechen von Behältnissen teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht haben, wobei XXXX die Taten auch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und bereits zwei solche Taten begangen hat sowie die Taten zudem als Mitglied der kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging, und zwar, indem er mit dem Vorsatz, zur Tatausführung der unmittelbaren Täter beizutragen, Nachgenannte mit seinem PKW zum Tatort brachte und dort auf sie wartete, und zwar am 28. Dezember 2018 in XXXX die diesbezüglich abgesondert verfolgten XXXX und XXXX , die im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter wegnahmen bzw. wegzunehmen versuchten,1.) römisch 40 habe als Beitragstäter zur Tathandlung der diesbezüglich abgesondert verfolgten unmittelbaren Täter römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 beigetragen, die fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert (EUR 1.218,50) Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Gebäude und Transportmittel und Aufbrechen von Behältnissen teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht haben, wobei römisch 40 die Taten auch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und bereits zwei solche Taten begangen hat sowie die Taten zudem als Mitglied der kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging, und zwar, indem er mit dem Vorsatz, zur Tatausführung der unmittelbaren Täter beizutragen, Nachgenannte mit seinem PKW zum Tatort brachte und dort auf sie wartete, und zwar am 28. Dezember 2018 in römisch 40 die diesbezüglich abgesondert verfolgten römisch 40 und römisch 40 , die im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter wegnahmen bzw. wegzunehmen versuchten, 1. XXXX als Berechtigter des Lokals „ XXXX “ nicht näher bekannte Gegenstände, indem sie durch Aufbrechen des Fensters des Wintergartens ins Lokal gelangten und dort einen Geldautomaten aufbrachen, jedoch kein geeignetes Diebesgut fanden,1. römisch 40 als Berechtigter des Lokals „ römisch 40 “ nicht näher bekannte Gegenstände, indem sie durch Aufbrechen des Fensters des Wintergartens ins Lokal gelangten und dort einen Geldautomaten aufbrachen, jedoch kein geeignetes Diebesgut fanden, 2. XXXX als Berechtigter des Friseursalons „ XXXX “ Bargeld in der Höhe von EUR 250,00, indem sie durch Aufbrechen eines Küchenfensters in den Friseursalon gelangten und das Bargeld aus der Wechselgeld- und der Kaffeekasse an sich nahmen (Faktum 6),2. römisch 40 als Berechtigter des Friseursalons „ römisch 40 “ Bargeld in der Höhe von EUR 250,00, indem sie durch Aufbrechen eines Küchenfensters in den Friseursalon gelangten und das Bargeld aus der Wechselgeld- und der Kaffeekasse an sich nahmen (Faktum 6), 3. XXXX als Berechtigtem des Lokals „ XXXX “ eine Kellnerbrieftasche in unbekanntem Wert samt Bargeld in der Höhe von EUR 400,00, indem sie durch Aufbrechen eines Fensters ins Lokal gelangten und die Brieftasche samt Bargeld an sich nahmen.3. römisch 40 als Berechtigtem des Lokals „ römisch 40 “ eine Kellnerbrieftasche in unbekanntem Wert samt Bargeld in der Höhe von EUR 400,00, indem sie durch Aufbrechen eines Fensters ins Lokal gelangten und die Brieftasche samt Bargeld an sich nahmen. […] gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. […] ZU DEN PERSONEN: Der im XXXX . Lebensjahr stehende Erstangeklagte XXXX wurde in GROZNY, Russische Föderation, geboren und ist russischer Staatsangehöriger. Er kam im Jahr 2004 mit seinen Eltern nach Österreich, wo er zunächst zwei Jahre die Volksschule, anschließend vier Jahre die Neue Mittelschule und schließlich zwei Jahre die Handelsschule besuchte. Im Anschluss absolvierte er vier Jahre die Berufsschule.Der im römisch 40 . Lebensjahr stehende Erstangeklagte römisch 40 wurde in GROZNY, Russische Föderation, geboren und ist russischer Staatsangehöriger. Er kam im Jahr 2004 mit seinen Eltern nach Österreich, wo er zunächst zwei Jahre die Volksschule, anschließend vier Jahre die Neue Mittelschule und schließlich zwei Jahre die Handelsschule besuchte. Im Anschluss absolvierte er vier Jahre die Berufsschule. Danach ging er verschiedenen Gelegenheitstätigkeiten nach, war jedoch seit September 2018 ohne Beschäftigung. Nunmehr arbeitet er als Hilfsarbeiter in einem Frisiersalon und verfügt über ein monatliches Einkommen iHv EUR 700,-- netto. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder, besitzt nach eigenen Angaben kein Vermögen und hat Verbindlichkeiten iHv 1.500 Euro. Der Erstangeklagte ist in Österreich gerichtlich unbescholten. ZUR SACHE: Zur kriminellen Vereinigung von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX Zur kriminellen Vereinigung von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 30. November 2018 beschlossen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ihre damals herrschende triste finanzielle Situation durch Begehung von (größtenteils) bewaffneten Raubüberfällen zu beheben.Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 30. November 2018 beschlossen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ihre damals herrschende triste finanzielle Situation durch Begehung von (größtenteils) bewaffneten Raubüberfällen zu beheben. Zu diesem Zweck schlossen sich die Genannten zu einer Vereinigung zusammen und vereinbarten, dass im Rahmen dieses Zusammenschlusses längere Zeit hindurch – zumindest einige Monate – von einem – unter Mitwirkung zumindest eines weiteren Mitglieds dieser Vereinigung – oder mehreren Mitgliedern (großteils bewaffnete) Raubüberfälle insbesondere auf Tankstellen und Taxilenker ausgeführt werden sollen. In Umsetzung dieses Tatvorhabens beteiligten sich teils als unmittelbare Täter, teils als Beitragstäter, XXXX und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , als Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung. XXXX und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wussten, dass sie sich durch die nachfolgend beschriebenen Handlungen an dieser kriminellen Vereinigung beteiligen, und wollten dies auch. Soweit sie Beitragstäter waren, handelten sie darüber hinausgehend im Wissen, durch ihre Beitragshandlungen die kriminellen Ziele der Vereinigung, nämlich konkret in nachangeführten Täterkonstellationen die folgenden strafbaren Handlungen zu fördern, und wollten dies auch.Zu diesem Zweck schlossen sich die Genannten zu einer Vereinigung zusammen und vereinbarten, dass im Rahmen dieses Zusammenschlusses längere Zeit hindurch – zumindest einige Monate – von einem – unter Mitwirkung zumindest eines weiteren Mitglieds dieser Vereinigung – oder mehreren Mitgliedern (großteils bewaffnete) Raubüberfälle insbesondere auf Tankstellen und Taxilenker ausgeführt werden sollen. In Umsetzung dieses Tatvorhabens beteiligten sich teils als unmittelbare Täter, teils als Beitragstäter, römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , als Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung. römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wussten, dass sie sich durch die nachfolgend beschriebenen Handlungen an dieser kriminellen Vereinigung beteiligen, und wollten dies auch. Soweit sie Beitragstäter waren, handelten sie darüber hinausgehend im Wissen, durch ihre Beitragshandlungen die kriminellen Ziele der Vereinigung, nämlich konkret in nachangeführten Täterkonstellationen die folgenden strafbaren Handlungen zu fördern, und wollten dies auch. […] Vorfall vom 18. März 2019 A.I.3. und II.3.a, D.II., E.I. und F.I.:Vorfall vom 18. März 2019 A.I.3. und römisch zwei.3.a, D.II., E.I. und F.I.: Am Abend des 17. März 2019 trafen sich XXXX , XXXX und XXXX und beschlossen, einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Taxilenker zu begehen, wobei nicht mehr feststellbar ist, von wem der Vorschlag dafür kam.Am Abend des 17. März 2019 trafen sich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und beschlossen, einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Taxilenker zu begehen, wobei nicht mehr feststellbar ist, von wem der Vorschlag dafür kam. XXXX war mit dem PKW seines Vaters unterwegs. römisch 40 war mit dem PKW seines Vaters unterwegs. Es wurde vereinbart, dass XXXX seine Komplizen mit seinem PKW in die Nähe des ins Auge gefassten Tatortes bringen und während der Tatausführung in der Nähe des Tatortes warten sollte, um sie samt der Raubbeute nach dem Überfall zur schnelleren Flucht vom Tatort wieder in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzunehmen, während XXXX und der mit der Gas-Alarmpistole bewaffnete XXXX als unmittelbare Täter fungieren sollten.Es wurde vereinbart, dass römisch 40 seine Komplizen mit seinem PKW in die Nähe des ins Auge gefassten Tatortes bringen und während der Tatausführung in der Nähe des Tatortes warten sollte, um sie samt der Raubbeute nach dem Überfall zur schnelleren Flucht vom Tatort wieder in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzunehmen, während römisch 40 und der mit der Gas-Alarmpistole bewaffnete römisch 40 als unmittelbare Täter fungieren sollten. XXXX fuhr mit seinen Komplizen zunächst ziellos in der Stadt umher, um einen geeigneten Tatort auszukundschaften, und kaufte XXXX in einem Internetcafé noch ein Handy, um mit diesem den Taxifunk anrufen zu können. römisch 40 fuhr mit seinen Komplizen zunächst ziellos in der Stadt umher, um einen geeigneten Tatort auszukundschaften, und kaufte römisch 40 in einem Internetcafé noch ein Handy, um mit diesem den Taxifunk anrufen zu können. Gegen 4.00 Uhr früh des 18. März 2019 stellte schließlich XXXX sein Fahrzeug im Bereich der XXXX ab. XXXX und XXXX verließen das Fahrzeug, XXXX nahm im Wissen der beiden anderen Täter die sich im Auto des XXXX befindliche und in dessen Eigentum stehende Waffe der Marke „Reck Miami 92F“ mit und sie gingen zu Fuß zu dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Parkplatz des Fußballvereins XXXX , wobei sie sich mit ihren bis zu den Augen hochgezogenen T-Shirts sowie tief in den Kopf gezogenen Kapuzen ihrer Pullover vermummt hatten. Nachdem XXXX oder XXXX mit dem eigens für diesen Überfall gekauften Mobiltelefon über die Taxi-Zentrale 2801 mit verstellter Stimme ein Taxi zur angeführten Örtlichkeit bestellt hatte, näherte sich kurze Zeit später das von XXXX gelenkte Taxi.Gegen 4.00 Uhr früh des 18. März 2019 stellte schließlich römisch 40 sein Fahrzeug im Bereich der römisch 40 ab. römisch 40 und römisch 40 verließen das Fahrzeug, römisch 40 nahm im Wissen der beiden anderen Täter die sich im Auto des römisch 40 befindliche und in dessen Eigentum stehende Waffe der Marke „Reck Miami 92F“ mit und sie gingen zu Fuß zu dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Parkplatz des Fußballvereins römisch 40 , wobei sie sich mit ihren bis zu den Augen hochgezogenen T-Shirts sowie tief in den Kopf gezogenen Kapuzen ihrer Pullover vermummt hatten. Nachdem römisch 40 oder römisch 40 mit dem eigens für diesen Überfall gekauften Mobiltelefon über die Taxi-Zentrale 2801 mit verstellter Stimme ein Taxi zur angeführten Örtlichkeit bestellt hatte, näherte sich kurze Zeit später das von römisch 40 gelenkte Taxi. XXXX und XXXX setzten sich beide auf die Rückbank des Taxis und, nachdem sich XXXX zu den Angeklagten umgedreht hatte, um nach dem Fahrziel zu fragen, zog XXXX die Gas-Alarmpistole aus seinem Hosenbund, setzte diese dem Taxilenker im Bereich des rechten Ohrs an den Kopf und forderten beide Angeklagte in englischer Sprache mit den Worten „Money, Money, Money!“ die Herausgabe von Bargeld. Währenddessen griff XXXX nach vorne, öffnete das Handschuhfach und durchsuchte dieses. Der Bedeutungsinhalt des Gesprochenen und der Gesten lautete, XXXX ist ernsthaft willens und in der Lage, XXXX unmittelbar, ohne Zeitverzug, eine Schussverletzung, dh eine Verletzung am Körper zuzufügen, wenn er das von ihm geforderte Geld nicht gegen seinen Willen herausgibt. römisch 40 und römisch 40 setzten sich beide auf die Rückbank des Taxis und, nachdem sich römisch 40 zu den Angeklagten umgedreht hatte, um nach dem Fahrziel zu fragen, zog römisch 40 die Gas-Alarmpistole aus seinem Hosenbund, setzte diese dem Taxilenker im Bereich des rechten Ohrs an den Kopf und forderten beide Angeklagte in englischer Sprache mit den Worten „Money, Money, Money!“ die Herausgabe von Bargeld. Währenddessen griff römisch 40 nach vorne, öffnete das Handschuhfach und durchsuchte dieses. Der Bedeutungsinhalt des Gesprochenen und der Gesten lautete, römisch 40 ist ernsthaft willens und in der Lage, römisch 40 unmittelbar, ohne Zeitverzug, eine Schussverletzung, dh eine Verletzung am Körper zuzufügen, wenn er das von ihm geforderte Geld nicht gegen seinen Willen herausgibt. Völlig überrascht und durch die Schusswaffe eingeschüchtert holte XXXX seine Geldbörse hervor, in welcher sich zu diesem Zeitpunkt Bargeld in der Höhe von EUR 350,-- , der Taxilenkerausweis des XXXX sowie der Zulassungsschein und die Tankkarte der XXXX befanden, und übergab diese an einen der Angeklagten.Völlig überrascht und durch die Schusswaffe eingeschüchtert holte römisch 40 seine Geldbörse hervor, in welcher sich zu diesem Zeitpunkt Bargeld in der Höhe von EUR 350,-- , der Taxilenkerausweis des römisch 40 sowie der Zulassungsschein und die Tankkarte der römisch 40 befanden, und übergab diese an einen der Angeklagten. Um zu verhindern, dass XXXX nach der Tat mit dem Fahrzeug davonfahren und umgehend die Polizei alarmieren kann sowie auch, damit er die Täter nicht so gut erkennt, zerstörte XXXX absichtlich die Brille des Taxilenkers, indem er diese zerdrückte. Um eine rasche Alarmierung der Polizei zu erschweren, forderten die Angeklagten XXXX zusätzlich auf, ihnen sein Tablet sowie sein Mobiltelefon der Marke HUAWEI P20 auszuhändigen, was er auch machte.Um zu verhindern, dass römisch 40 nach der Tat mit dem Fahrzeug davonfahren und umgehend die Polizei alarmieren kann sowie auch, damit er die Täter nicht so gut erkennt, zerstörte römisch 40 absichtlich die Brille des Taxilenkers, indem er diese zerdrückte. Um eine rasche Alarmierung der Polizei zu erschweren, forderten die Angeklagten römisch 40 zusätzlich auf, ihnen sein Tablet sowie sein Mobiltelefon der Marke HUAWEI P20 auszuhändigen, was er auch machte. Die beiden Angeklagten nahmen XXXX schließlich noch seinen Fahrzeugschlüssel weg, damit dieser keine Verfolgung aufnehmen konnte.Die beiden Angeklagten nahmen römisch 40 schließlich noch seinen Fahrzeugschlüssel weg, damit dieser keine Verfolgung aufnehmen konnte. Danach verließen XXXX und XXXX das Taxi und liefen zum Fahrzeug des XXXX , der vereinbarungsgemäß auf sie wartete. Nachdem sie in das Fahrzeug eingestiegen waren, fuhr XXXX in Richtung Wohnung des XXXX . Am Weg dorthin warf XXXX das Tablet, das Mobiltelefon und die Geldbörse des XXXX , aus der er zuvor das Bargeld entnommen hatte und in der sich der Zulassungsschein und die Tankkarte der XXXX sowie der Taxilenkerausweis des XXXX befanden, sowie das für diesen Überfall angeschaffte Mobiltelefon in die Mur.Danach verließen römisch 40 und römisch 40 das Taxi und liefen zum Fahrzeug des römisch 40 , der vereinbarungsgemäß auf sie wartete. Nachdem sie in das Fahrzeug eingestiegen waren, fuhr römisch 40 in Richtung Wohnung des römisch 40 . Am Weg dorthin warf römisch 40 das Tablet, das Mobiltelefon und die Geldbörse des römisch 40 , aus der er zuvor das Bargeld entnommen hatte und in der sich der Zulassungsschein und die Tankkarte der römisch 40 sowie der Taxilenkerausweis des römisch 40 befanden, sowie das für diesen Überfall angeschaffte Mobiltelefon in die Mur. Die Beute wurde schließlich unter XXXX , XXXX und XXXX aufgeteilt.Die Beute wurde schließlich unter römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aufgeteilt. XXXX wurde durch die Tat zwar nicht verletzt, erlitt jedoch einen heftigen Schock. römisch 40 wurde durch die Tat zwar nicht verletzt, erlitt jedoch einen heftigen Schock. XXXX ist durch die Tat ein Schaden iHv EUR 285,-- (EUR 150,-- Brille; EUR 75,-- pauschale Unkosten und EUR 60,-- Mobiltelefon) und der XXXX ein Schaden iHv von insgesamt EUR 565,-- (EUR 350,-- Bargeld; EUR 140,-- Tablet und EUR 75,-- Fahrzeugschlüssel) entstanden. römisch 40 ist durch die Tat ein Schaden iHv EUR 285,-- (EUR 150,-- Brille; EUR 75,-- pauschale Unkosten und EUR 60,-- Mobiltelefon) und der römisch 40 ein Schaden iHv von insgesamt EUR 565,-- (EUR 350,-- Bargeld; EUR 140,-- Tablet und EUR 75,-- Fahrzeugschlüssel) entstanden. XXXX und XXXX wollten XXXX bewusst durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem XXXX ein Gasalarmpistole gegen den Genannten richtete, fremde bewegliche Sachen, nämlich die Geldbörse samt Bargeld iHv EUR 350,-- abnötigen, sich dieses ohne Rechtsanspruch zueignen und sich dadurch unrechtmäßig bereichern. Zusätzlich verwendete XXXX bewusst und willentlich gemäß dem gemeinsamen Tatplan, der von XXXX und XXXX diesbezüglich zumindest ernstlich für möglich gehalten wurde, mit dessen Verwirklichung sie sich abfanden, eine Waffe, nämlich eine Gasalarmpistole der Marke „„Reck Miami 92F“, zur Verübung der Tat. römisch 40 und römisch 40 wollten römisch 40 bewusst durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem römisch 40 ein Gasalarmpistole gegen den Genannten richtete, fremde bewegliche Sachen, nämlich die Geldbörse samt Bargeld iHv EUR 350,-- abnötigen, sich dieses ohne Rechtsanspruch zueignen und sich dadurch unrechtmäßig bereichern. Zusätzlich verwendete römisch 40 bewusst und willentlich gemäß dem gemeinsamen Tatplan, der von römisch 40 und römisch 40 diesbezüglich zumindest ernstlich für möglich gehalten wurde, mit dessen Verwirklichung sie sich abfanden, eine Waffe, nämlich eine Gasalarmpistole der Marke „„Reck Miami 92F“, zur Verübung der Tat. XXXX wusste, dass er zum Raubüberfall des XXXX und des XXXX dadurch beitrug, dass er diese zum Tatort chauffierte, wo er während der Tatausführung auf sie wartete, um sie samt der Raubbeute nach der Tat zur schnelleren Flucht vom Tatort wieder in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzunehmen, und wollte er dies auch, ebenso wie ohne Rechtsanspruch einen Teil der Beute erlangen. römisch 40 wusste, dass er zum Raubüberfall des römisch 40 und des römisch 40 dadurch beitrug, dass er diese zum Tatort chauffierte, wo er während der Tatausführung auf sie wartete, um sie samt der Raubbeute nach der Tat zur schnelleren Flucht vom Tatort wieder in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzunehmen, und wollte er dies auch, ebenso wie ohne Rechtsanspruch einen Teil der Beute erlangen. XXXX wusste, dass er über den Taxilenkerausweis des XXXX sowie den Zulassungsschein und die Tankkarte der XXXX , also Urkunden, nicht verfügen durfte, nahm sie trotzdem als Inhalt der Geldbörse an sich. Er hielt es ernstlich für möglich, dass er durch das Wegwerfen der Urkunden in die Mur, als deren Unterdrückung, verhinderte, dass diese von XXXX bzw. der XXXX im Rechtsverkehr benutzt werden können, und fand sich damit ab. römisch 40 wusste, dass er über den Taxilenkerausweis des römisch 40 sowie den Zulassungsschein und die Tankkarte der römisch 40 , also Urkunden, nicht verfügen durfte, nahm sie trotzdem als Inhalt der Geldbörse an sich. Er hielt es ernstlich für möglich, dass er durch das Wegwerfen der Urkunden in die Mur, als deren Unterdrückung, verhinderte, dass diese von römisch 40 bzw. der römisch 40 im Rechtsverkehr benutzt werden können, und fand sich damit ab. XXXX wusste darüber hinaus, dass er, indem er die Geldbörse sowie das Tablet und das Mobiltelefon des XXXX in die Mur warf, dass die Berechtigten dadurch geschädigt wurden, dass er die angeführten Gegenstände aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, und wollte er dies auch. römisch 40 wusste darüber hinaus, dass er, indem er die Geldbörse sowie das Tablet und das Mobiltelefon des römisch 40 in die Mur warf, dass die Berechtigten dadurch geschädigt wurden, dass er die angeführten Gegenstände aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, und wollte er dies auch. Er wusste auch, dass er durch das Zusammendrücken der Brille des Taxifahrers diese, sohin eine fremde bewegliche Sache, zerstört und dadurch dem XXXX ein Schaden entsteht, und wollte er dies auch.Er wusste auch, dass er durch das Zusammendrücken der Brille des Taxifahrers diese, sohin eine fremde bewegliche Sache, zerstört und dadurch dem römisch 40 ein Schaden entsteht, und wollte er dies auch. Vorfall vom 19. März 2019 A.I.4. und II.3.b.:Vorfall vom 19. März 2019 A.I.4. und römisch zwei.3.b.: Nach erfolgreichem Raubüberfall auf XXXX einen Tag zuvor trafen sich XXXX , XXXX und XXXX am nächsten Tag, also am 19.3.2019 erneut, um wieder einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Taxifahrer zu verüben.Nach erfolgreichem Raubüberfall auf römisch 40 einen Tag zuvor trafen sich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 am nächsten Tag, also am 19.3.2019 erneut, um wieder einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Taxifahrer zu verüben. XXXX war wieder mit dem PKW seines Vaters unterwegs. römisch 40 war wieder mit dem PKW seines Vaters unterwegs. Alles sollte gleich ablaufen wie am Vortag. Es wurde wieder vereinbart, dass XXXX seine Komplizen mit seinem PKW in die Nähe des ins Auge gefassten Tatortes bringt und während der Tatausführung in der Nähe des Tatortes warten sollte, um sie samt der Raubbeute nach dem Überfall zur schnelleren Flucht vom Tatort wieder in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzunehmen, während XXXX und XXXX als unmittelbare Täter fungieren sollten.Es wurde wieder vereinbart, dass römisch 40 seine Komplizen mit seinem PKW in die Nähe des ins Auge gefassten Tatortes bringt und während der Tatausführung in der Nähe des Tatortes warten sollte, um sie samt der Raubbeute nach dem Überfall zur schnelleren Flucht vom Tatort wieder in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzunehmen, während römisch 40 und römisch 40 als unmittelbare Täter fungieren sollten. Die Beute hätte wieder unter allen drei Angeklagten aufgeteilt werden sollen. Auch hier kaufte XXXX ein Handy, um mit diesem in weiterer Folge ein Taxi rufen zu können.Auch hier kaufte römisch 40 ein Handy, um mit diesem in weiterer Folge ein Taxi rufen zu können. In dem von XXXX gelenkten Fahrzeug suchten sie zunächst eine passende Örtlichkeit für den geplanten Raubüberfall, welche sie schließlich in der XXXX fanden. Gegen 3.00 Uhr des 19. März 2019 stellte XXXX sein Fahrzeug in einiger Entfernung zum beabsichtigten Tatort ab, um vereinbarungsgemäß nach verübter Raubtat seine Komplizen wiederum im Fahrzeug aufzunehmen.In dem von römisch 40 gelenkten Fahrzeug suchten sie zunächst eine passende Örtlichkeit für den geplanten Raubüberfall, welche sie schließlich in der römisch 40 fanden. Gegen 3.00 Uhr des 19. März 2019 stellte römisch 40 sein Fahrzeug in einiger Entfernung zum beabsichtigten Tatort ab, um vereinbarungsgemäß nach verübter Raubtat seine Komplizen wiederum im Fahrzeug aufzunehmen. XXXX übergab diesmal XXXX seine Waffe der Marke „Reck Miami 92F“, damit dieser sie beim Raubüberfall verwende, und wussten sämtliche beteiligte Angeklagte darüber Bescheid. römisch 40 übergab diesmal römisch 40 seine Waffe der Marke „Reck Miami 92F“, damit dieser sie beim Raubüberfall verwende, und wussten sämtliche beteiligte Angeklagte darüber Bescheid. XXXX und XXXX verließen daraufhin das Fahrzeug, maskierten sich mit schwarzen Sturmhauben, begaben sich vor das Haus XXXX , wo XXXX mit einem eigens für diesen Raubüberfall gekauften Mobiltelefon über die Funkgruppe 889 ein Taxi bestellte. römisch 40 und römisch 40 verließen daraufhin das Fahrzeug, maskierten sich mit schwarzen Sturmhauben, begaben sich vor das Haus römisch 40 , wo römisch 40 mit einem eigens für diesen Raubüberfall gekauften Mobiltelefon über die Funkgruppe 889 ein Taxi bestellte. Kurze Zeit später traf XXXX mit seinem Taxi ein. Dabei gerieten XXXX und XXXX jedoch in das Scheinwerferlicht des Fahrzeuges, weshalb die Angeklagten vermeinten, vom Taxilenker entdeckt worden zu sein. Sie gaben den Tatentschluss deswegen auf und flüchteten zu ihrem Komplizen XXXX .Kurze Zeit später traf römisch 40 mit seinem Taxi ein. Dabei gerieten römisch 40 und römisch 40 jedoch in das Scheinwerferlicht des Fahrzeuges, weshalb die Angeklagten vermeinten, vom Taxilenker entdeckt worden zu sein. Sie gaben den Tatentschluss deswegen auf und flüchteten zu ihrem Komplizen römisch 40 . In weiterer Folge erzählten sie ihm vom fehlgeschlagenen Raubüberfall und kamen überein, sich gleich einen anderen Tatort zu suchen und neuerlich einen Taxiraub zu begehen. XXXX und XXXX wollten XXXX bewusst durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper Bargeld in unbekannter Höhe abnötigen, sich dieses ohne Rechtsanspruch zueignen und sich bzw. Dritte dadurch unrechtmäßig bereichern. Zusätzlich wollte XXXX bewusst und willentlich gemäß dem gemeinsamen Tatplan, der von XXXX und XXXX diesbezüglich zumindest ernstlich für möglich gehalten wurde und mit dessen Verwirklichung sie sich abfanden, eine Waffe, nämlich eine Gasalarmpistole der Marke „Reck Miami 92F“, zur Verübung der Tat verwenden, wobei es nur deswegen nicht zur Durchführung des Raubüberfalls kam, weil XXXX und XXXX ins Scheinwerferlicht des Taxis gerieten, sich entdeckt wähnten und daher die Flucht ergriffen. XXXX wusste, dass er zum Raubüberfall des XXXX und des XXXX dadurch beitrug, dass er diese zum Tatort chauffierte, wo er während der Tatausführung auf sie wartete, um sie samt der Raubbeute nach der Tat zur schnelleren Flucht vom Tatort wieder in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzunehmen, und wollte er dies auch. Schließlich wollte er bewusst einen Teil der Beute, ohne hiezu berechtigt zu sein, bekommen. römisch 40 und römisch 40 wollten römisch 40 bewusst durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper Bargeld in unbekannter Höhe abnötigen, sich dieses ohne Rechtsanspruch zueignen und sich bzw. Dritte dadurch unrechtmäßig bereichern. Zusätzlich wollte römisch 40 bewusst und willentlich gemäß dem gemeinsamen Tatplan, der von römisch 40 und römisch 40 diesbezüglich zumindest ernstlich für möglich gehalten wurde und mit dessen Verwirklichung sie sich abfanden, eine Waffe, nämlich eine Gasalarmpistole der Marke „Reck Miami 92F“, zur Verübung der Tat verwenden, wobei es nur deswegen nicht zur Durchführung des Raubüberfalls kam, weil römisch 40 und römisch 40 ins Scheinwerferlicht des Taxis gerieten, sich entdeckt wähnten und daher die Flucht ergriffen. römisch 40 wusste, dass er zum Raubüberfall des römisch 40 und des römisch 40 dadurch beitrug, dass er diese zum Tatort chauffierte, wo er während der Tatausführung auf sie wartete, um sie samt der Raubbeute nach der Tat zur schnelleren Flucht vom Tatort wieder in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzunehmen, und wollte er dies auch. Schließlich wollte er bewusst einen Teil der Beute, ohne hiezu berechtigt zu sein, bekommen. Vorfall vom 19. März 2019 A.I.5. und II.3.c., D.III., E.II. und F.II.:Vorfall vom 19. März 2019 A.I.5. und römisch zwei.3.c., D.III., E.II. und F.II.: Nachdem XXXX und XXXX nach dem zuvor geschilderten fehlgeschlagenen Raubüberfall auf XXXX wieder in das Fahrzeug des XXXX gestiegen waren, beschlossen die drei, noch in derselben Nacht einen weiteren Raubüberfall auf einen Taxifahrer zu verüben. Auch diesmal sollte wiederum XXXX als Fahrer des Fluchtfahrzeuges fungieren, während XXXX und XXXX den Raubüberfall unter Verwendung der Waffe des XXXX unmittelbar begehen sollten, wobei sie nunmehr die XXXX als Tatort auswählten.Nachdem römisch 40 und römisch 40 nach dem zuvor geschilderten fehlgeschlagenen Raubüberfall auf römisch 40 wieder in das Fahrzeug des römisch 40 gestiegen waren, beschlossen die drei, noch in derselben Nacht einen weiteren Raubüberfall auf einen Taxifahrer zu verüben. Auch diesmal sollte wiederum römisch 40 als Fahrer des Fluchtfahrzeuges fungieren, während römisch 40 und römisch 40 den Raubüberfall unter Verwendung der Waffe des römisch 40 unmittelbar begehen sollten, wobei sie nunmehr die römisch 40 als Tatort auswählten. Gegen 4.00 Uhr früh stellte XXXX sein Fahrzeug in unmittelbarer Tatortnähe ab, um tatplangemäß seine Komplizen XXXX und XXXX nach verübtem Raubüberfall wieder in dieses aufzunehmen. XXXX und XXXX , die nach wie vor mit schwarzen Sturmhauben maskiert waren, begaben sich daraufhin zum XXXX wobei wiederum XXXX die angeführte Gas-Alarmpistole mit sich führte.Gegen 4.00 Uhr früh stellte römisch 40 sein Fahrzeug in unmittelbarer Tatortnähe ab, um tatplangemäß seine Komplizen römisch 40 und römisch 40 nach verübtem Raubüberfall wieder in dieses aufzunehmen. römisch 40 und römisch 40 , die nach wie vor mit schwarzen Sturmhauben maskiert waren, begaben sich daraufhin zum römisch 40 wobei wiederum römisch 40 die angeführte Gas-Alarmpistole mit sich führte. Nachdem XXXX mit dem eigens hiefür von XXXX beschafften Mobiltelefon über die Funkgruppe 889 ein Taxi zur angeführten Örtlichkeit beordert hatte, kam einige Minuten später das von XXXX gelenkte Taxi an.Nachdem römisch 40 mit dem eigens hiefür von römisch 40 beschafften Mobiltelefon über die Funkgruppe 889 ein Taxi zur angeführten Örtlichkeit beordert hatte, kam einige Minuten später das von römisch 40 gelenkte Taxi an. Als dieses neben den beiden Angeklagten angehalten hatte, stiegen sie in das Fahrzeug ein, wobei sich XXXX auf den Beifahrersitz setzte, während XXXX auf der Rückbank Platz nahm.Als dieses neben den beiden Angeklagten angehalten hatte, stiegen sie in das Fahrzeug ein, wobei sich römisch 40 auf den Beifahrersitz setzte, während römisch 40 auf der Rückbank Platz nahm. XXXX sagte zum Taxifahrer „Motor aus! Geldtasche her!“, während XXXX im selben Moment die Gas-Alarmpistole gegen den Taxifahrer richtete. römisch 40 sagte zum Taxifahrer „Motor aus! Geldtasche her!“, während römisch 40 im selben Moment die Gas-Alarmpistole gegen den Taxifahrer richtete. Gleichzeitig riss XXXX den Innenspiegel des Taxis aus der Verankerung, weil er vermutete, dass dort eine Kamera eingebaut wäre, und wurde dieser dadurch beschädigt.Gleichzeitig riss römisch 40 den Innenspiegel des Taxis aus der Verankerung, weil er vermutete, dass dort eine Kamera eingebaut wäre, und wurde dieser dadurch beschädigt. Der Bedeutungsinhalt des Gesprochenen und der Gesten lautete, XXXX ist ernsthaft willens und in der Lage, XXXX unmittelbar, ohne Zeitverzug, eine Schussverletzung, dh eine Verletzung am Körper zuzufügen, wenn er das von ihm geforderte Geld nicht gegen seinen Willen herausgibt.Der Bedeutungsinhalt des Gesprochenen und der Gesten lautete, römisch 40 ist ernsthaft willens und in der Lage, römisch 40 unmittelbar, ohne Zeitverzug, eine Schussverletzung, dh eine Verletzung am Körper zuzufügen, wenn er das von ihm geforderte Geld nicht gegen seinen Willen herausgibt. Völlig überrascht und geschockt stellte XXXX umgehend das Fahrzeug ab, nahm seine im Fach der Fahrertür deponierte Geldbörse, in welcher sich Bargeld in der Höhe von ca. 170 Euro befand, hervor und händigte diese XXXX aus.Völlig überrascht und geschockt stellte römisch 40 umgehend das Fahrzeug ab, nahm seine im Fach der Fahrertür deponierte Geldbörse, in welcher sich Bargeld in der Höhe von ca. 170 Euro befand, hervor und händigte diese römisch 40 aus. XXXX durchwühlte daraufhin die Mittelkonsole und forderte XXXX auf, ihm den Autoschlüssel auszuhändigen. Nachdem XXXX dem nachgekommen war, durchsuchten die Angeklagten weiter das Fahrzeug, wobei XXXX den Taxilenker weiterhin mit vorgehaltener Waffe in Schach hielt. Dabei fanden sie das Tablet und ein älteres Handy des XXXX und nahmen diese Gegenstände ebenso an sich. Um die rasche Alarmierung der Polizei zu verhindern, riss XXXX schließlich das Funkgerät des Taxifahrzeugs aus der Verankerung und beschädigte überdies die Registrierkasse des Fahrzeugs. römisch 40 durchwühlte daraufhin die Mittelkonsole und forderte römisch 40 auf, ihm den Autoschlüssel auszuhändigen. Nachdem römisch 40 dem nachgekommen war, durchsuchten die Angeklagten weiter das Fahrzeug, wobei römisch 40 den Taxilenker weiterhin mit vorgehaltener Waffe in Schach hielt. Dabei fanden sie das Tablet und ein älteres Handy des römisch 40 und nahmen diese Gegenstände ebenso an sich. Um die rasche Alarmierung der Polizei zu verhindern, riss römisch 40 schließlich das Funkgerät des Taxifahrzeugs aus der Verankerung und beschädigte überdies die Registrierkasse des Fahrzeugs. Schließlich verließen XXXX und XXXX fluchtartig das Fahrzeug und liefen tatplangemäß zu ihrem in seinem Fahrzeug wartenden Komplizen XXXX zurück. Dabei warf XXXX den Fahrzeugschlüssel in hohem Bogen weg, während sich XXXX des Tablets entledigte. XXXX warf die Geldbörse in unbekanntem Wert, in welcher sich der Taxischein des XXXX befand, ebenfalls weg. Während das Tablet schließlich wieder sichergestellt und XXXX unbeschädigt ausgefolgt werden konnte, konnten der Fahrzeugschlüssel, die Geldbörse und der Taxischein nicht mehr vorgefunden werden.Schließlich verließen römisch 40 und römisch 40 fluchtartig das Fahrzeug und liefen tatplangemäß zu ihrem in seinem Fahrzeug wartenden Komplizen römisch 40 zurück. Dabei warf römisch 40 den Fahrzeugschlüssel in hohem Bogen weg, während sich römisch 40 des Tablets entledigte. römisch 40 warf die Geldbörse in unbekanntem Wert, in welcher sich der Taxischein des römisch 40 befand, ebenfalls weg. Während das Tablet schließlich wieder sichergestellt und römisch 40 unbeschädigt ausgefolgt werden konnte, konnten der Fahrzeugschlüssel, die Geldbörse und der Taxischein nicht mehr vorgefunden werden. Nachdem XXXX und XXXX in das Fahrzeug des XXXX eingestiegen waren, fuhr dieser davon und sie teilten in weiterer Folge die Raubbeute untereinander auf. Aufgrund des „großen Erfolgs“ vereinbarten die drei Angeklagten, am nächsten Tag wiederum einen Taxifahrer zu überfallen.Nachdem römisch 40 und römisch 40 in das Fahrzeug des römisch 40 eingestiegen waren, fuhr dieser davon und sie teilten in weiterer Folge die Raubbeute untereinander auf. Aufgrund des „großen Erfolgs“ vereinbarten die drei Angeklagten, am nächsten Tag wiederum einen Taxifahrer zu überfallen. XXXX blieb unverletzt, erlitt jedoch einen Schock. römisch 40 blieb unverletzt, erlitt jedoch einen Schock. XXXX als Taxiunternehmer und Eigentümer des gegenständlichen Taxis entstand durch den Überfall ein Gesamtschaden von EUR 834,70. Dieser setzt sich zusammen aus der weggenommenen Tageslosung iHv EUR 145,70, EUR 110,-- für die Neuprogrammierung des Keyless-Key (Fahrzeugschlüssel) und EUR 150,-- für den Wiedereinbau und die Verkabelung der Registrierkasse. römisch 40 als Taxiunternehmer und Eigentümer des gegenständlichen Taxis entstand durch den Überfall ein Gesamtschaden von EUR 834,70. Dieser setzt sich zusammen aus der weggenommenen Tageslosung iHv EUR 145,70, EUR 110,-- für die Neuprogrammierung des Keyless-Key (Fahrzeugschlüssel) und EUR 150,-- für den Wiedereinbau und die Verkabelung der Registrierkasse. Darüber hinaus konnte das gegenständliche Taxi – aufgrund des Überfalls – 3 Tage nicht für Taxifahrten herangezogen werden (Schaden ebenso zum Nachteil des XXXX , Stehtage, EUR 3x EUR 143,--).Darüber hinaus konnte das gegenständliche Taxi – aufgrund des Überfalls – 3 Tage nicht für Taxifahrten herangezogen werden (Schaden ebenso zum Nachteil des römisch 40 , Stehtage, EUR 3x EUR 143,--). XXXX ist durch die Tat ein Schaden iHv ca. EUR 100,-- entstanden. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus EUR 30,-- bis EUR 50,-- an weggenommenem Wechselgeld; Wiederbeschaffungskosten für den Taxischein iHv EUR 20,--; Wert des weggenommenen Handys und der weggenommenen Geldbörse jeweils etwa EUR 20,--. römisch 40 ist durch die Tat ein Schaden iHv ca. EUR 100,-- entstanden. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus EUR 30,-- bis EUR 50,-- an weggenommenem Wechselgeld; Wiederbeschaffungskosten für den Taxischein iHv EUR 20,--; Wert des weggenommenen Handys und der weggenommenen Geldbörse jeweils etwa EUR 20,--. XXXX und XXXX wollten XXXX bewusst durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem XXXX eine Gasalarmpistole gegen den Genannten richtete, fremde bewegliche Sachen, nämlich die Geldbörse samt Bargeld iHv ca. EUR 170,-- abnötigen, sich dieses ohne Rechtsanspruch zueignen und sich bzw. Dritte dadurch unrechtmäßig bereichern. Zusätzlich verwendete XXXX bewusst und willentlich gemäß dem gemeinsamen Tatplan, der von XXXX und XXXX diesbezüglich zumindest ernstlich für möglich gehalten wurde, mit dessen Verwirklichung sie sich abfanden, eine Waffe, nämlich eine Gasalarmpistole der Marke „„Reck Miami 92F“, zur Verübung der Tat. römisch 40 und römisch 40 wollten römisch 40 bewusst durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem römisch 40 eine Gasalarmpistole gegen den Genannten richtete, fremde bewegliche Sachen, nämlich die Geldbörse samt Bargeld iHv ca. EUR 170,-- abnötigen, sich dieses ohne Rechtsanspruch zueignen und sich bzw. Dritte dadurch unrechtmäßig bereichern. Zusätzlich verwendete römisch 40 bewusst und willentlich gemäß dem gemeinsamen Tatplan, der von römisch 40 und römisch 40 diesbezüglich zumindest ernstlich für möglich gehalten wurde, mit dessen Verwirklichung sie sich abfanden, eine Waffe, nämlich eine Gasalarmpistole der Marke „„Reck Miami 92F“, zur Verübung der Tat. XXXX wusste, dass er zum Raubüberfall des XXXX und des XXXX dadurch beitrug, dass er diese zum Tatort chauffierte, wo er während der Tatausführung auf sie wartete, um sie samt der Raubbeute nach der Tat zur schnelleren Flucht vom Tatort wieder in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzunehmen, und wollte er dies ebenso wie einen Teil der Beute auch. römisch 40 wusste, dass er zum Raubüberfall des römisch 40 und des römisch 40 dadurch beitrug, dass er diese zum Tatort chauffierte, wo er während der Tatausführung auf sie wartete, um sie samt der Raubbeute nach der Tat zur schnelleren Flucht vom Tatort wieder in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzunehmen, und wollte er dies ebenso wie einen Teil der Beute auch. XXXX wusste, dass er über den Taxischein des XXXX , also eine Urkunde, nicht verfügen durfte, nahm sie trotzdem als Inhalt der Geldbörse an sich. Er hielt es ernstlich für möglich, dass er durch das Wegwerfen der Urkunde, also deren Unterdrückung, verhinderte, dass diese von XXXX im Rechtsverkehr benutzt werden kann, und fand sich damit ab. römisch 40 wusste, dass er über den Taxischein des römisch 40 , also eine Urkunde, nicht verfügen durfte, nahm sie trotzdem als Inhalt der Geldbörse an sich. Er hielt es ernstlich für möglich, dass er durch das Wegwerfen der Urkunde, also deren Unterdrückung, verhinderte, dass diese von römisch 40 im Rechtsverkehr benutzt werden kann, und fand sich damit ab. XXXX wusste darüber hinaus, dass, indem er die Geldbörse sowie den Fahrzeugschlüssel des XXXX wegwarf, die Berechtigten ( XXXX und XXXX ) dadurch geschädigt wurden, dass er die angeführten Gegenstände aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, und wollte er dies auch. römisch 40 wusste darüber hinaus, dass, indem er die Geldbörse sowie den Fahrzeugschlüssel des römisch 40 wegwarf, die Berechtigten ( römisch 40 und römisch 40 ) dadurch geschädigt wurden, dass er die angeführten Gegenstände aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, und wollte er dies auch. XXXX und XXXX wussten, dass sie durch das Herausreißen des Innenspiegels bzw. des Funkgerätes sowie der Registrierkasse des Taxis diese, sohin fremde bewegliche Sachen, zerstören und dadurch dem XXXX ein Schaden zufügen, und wollten sie dies auch. römisch 40 und römisch 40 wussten, dass sie durch das Herausreißen des Innenspiegels bzw. des Funkgerätes sowie der Registrierkasse des Taxis diese, sohin fremde bewegliche Sachen, zerstören und dadurch dem römisch 40 ein Schaden zufügen, und wollten sie dies auch. Vorfall vom 20. März 2019 A.I.6. und II.3.d. C.III., E.III. und I.I.:Vorfall vom 20. März 2019 A.I.6. und römisch zwei.3.d. C.III., E.III. und römisch eins.I.: Vereinbarungsgemäß trafen sich die Angeklagten XXXX , XXXX und XXXX um 1.00 Uhr früh des 20. März 2019 in der Wohnung des XXXX in der XXXX , um neuerlich einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Taxilenker zu begehen. Geplant war dieselbe Vorgehensweise wie bei den Raubüberfällen zuvor, nämlich, dass XXXX wieder das Fluchtfahrzeug lenken sollte und XXXX und XXXX als unmittelbare Täter fungieren sollten, und zwar unter Verwendung der Waffe des XXXX . Diesmal war XXXX mit der angeführten Gas-Alarmpistole bewaffnet.Vereinbarungsgemäß trafen sich die Angeklagten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 um 1.00 Uhr früh des 20. März 2019 in der Wohnung des römisch 40 in der römisch 40 , um neuerlich einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Taxilenker zu begehen. Geplant war dieselbe Vorgehensweise wie bei den Raubüberfällen zuvor, nämlich, dass römisch 40 wieder das Fluchtfahrzeug lenken sollte und römisch 40 und römisch 40 als unmittelbare Täter fungieren sollten, und zwar unter Verwendung der Waffe des römisch 40 . Diesmal war römisch 40 mit der angeführten Gas-Alarmpistole bewaffnet. Nachdem sie zuvor wiederum mit dem Fahrzeug des XXXX unterwegs nach geeigneten Tatörtlichkeiten Ausschau gehalten hatten, entschlossen sich die Angeklagten, den geplanten Raubüberfall vor dem Haus XXXX auszuführen. Tatplangemäß stellte XXXX sein Fahrzeug in unmittelbarer Tatortnähe ab, um seine Komplizen nach verübter Tat zur schnelleren Flucht wieder in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzunehmen.Nachdem sie zuvor wiederum mit dem Fahrzeug des römisch 40 unterwegs nach geeigneten Tatörtlichkeiten Ausschau gehalten hatten, entschlossen sich die Angeklagten, den geplanten Raubüberfall vor dem Haus römisch 40 auszuführen. Tatplangemäß stellte römisch 40 sein Fahrzeug in unmittelbarer Tatortnähe ab, um seine Komplizen nach verübter Tat zur schnelleren Flucht wieder in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzunehmen. Nachdem XXXX und XXXX , welche wiederum maskiert waren, das Fahrzeug verlassen und sich zu Fuß zum Haus XXXX begeben hatten, rief XXXX mit einem eigens für diesen Überfall von XXXX beschafften Mobiltelefon die Funkgruppe 878 an und beorderte ein Taxi zur angeführten Örtlichkeit. Nachdem das vom Taxifahrer XXXX gelenkte Taxi aufgrund dieser Bestellung eingetroffen war und dort angehalten hatte, stiegen die beiden Angeklagten tatplangemäß in das Fahrzeug, wobei XXXX das Fahrzeug über die hintere Türe der Fahrerseite bestieg und auf der Rückbank Platz nahm, während XXXX die Beifahrertüre aufriss und die Schusswaffe mit den Worten „Geld her! Brieftasche her!“ auf den Taxilenker richtete.Nachdem römisch 40 und römisch 40 , welche wiederum maskiert waren, das Fahrzeug verlassen und sich zu Fuß zum Haus römisch 40 begeben hatten, rief römisch 40 mit einem eigens für diesen Überfall von römisch 40 beschafften Mobiltelefon die Funkgruppe 878 an und beorderte ein Taxi zur angeführten Örtlichkeit. Nachdem das vom Taxifahrer römisch 40 gelenkte Taxi aufgrund dieser Bestellung eingetroffen war und dort angehalten hatte, stiegen die beiden Angeklagten tatplangemäß in das Fahrzeug, wobei römisch 40 das Fahrzeug über die hintere Türe der Fahrerseite bestieg und auf der Rückbank Platz nahm, während römisch 40 die Beifahrertüre aufriss und die Schusswaffe mit den Worten „Geld her! Brieftasche her!“ auf den Taxilenker richtete. Der Bedeutungsinhalt des Gesprochenen und der Gesten lautete, XXXX ist ernsthaft willens und in der Lage, XXXX unmittelbar, ohne Zeitverzug, eine Schussverletzung, dh eine Verletzung am Körper zuzufügen, wenn er das von ihm geforderte Geld nicht gegen seinen Willen herausgibt.Der Bedeutungsinhalt des Gesprochenen und der Gesten lautete, römisch 40 ist ernsthaft willens und in der Lage, römisch 40 unmittelbar, ohne Zeitverzug, eine Schussverletzung, dh eine Verletzung am Körper zuzufügen, wenn er das von ihm geforderte Geld nicht gegen seinen Willen herausgibt. Während XXXX den Taxilenker mit vorgehaltener Schusswaffe in Schach hielt, riss er mit der anderen Hand den im Innenspiegel befindlichen Taxameter sowie das Funkgerät des Taxifahrzeugs aus der Verankerung und durchwühlte das Handschuhfach.Während römisch 40 den Taxilenker mit vorgehaltener Schusswaffe in Schach hielt, riss er mit der anderen Hand den im Innenspiegel befindlichen Taxameter sowie das Funkgerät des Taxifahrzeugs aus der Verankerung und durchwühlte das Handschuhfach. Gleichzeitig durchsuchte XXXX die Mittelkonsole nach weiterer Raubbeute. Überrascht und schockiert übergab XXXX zunächst aus seiner privaten Geldbörse einen Bargeldbetrag von EUR 70,-- und händigte schließlich auch seine Taxigeldbörse, in welcher sich ein Bargeldbetrag von EUR 255,-- befand, aus.Gleichzeitig durchsuchte römisch 40 die Mittelkonsole nach weiterer Raubbeute. Überrascht und schockiert übergab römisch 40 zunächst aus seiner privaten Geldbörse einen Bargeldbetrag von EUR 70,-- und händigte schließlich auch seine Taxigeldbörse, in welcher sich ein Bargeldbetrag von EUR 255,-- befand, aus. Nachdem XXXX den Autoschlüssel abgezogen und an sich genommen hatte, öffnete XXXX die Fahrertüre und schrie lautstark um Hilfe. Daraufhin lief XXXX um das Fahrzeug zur Fahrertüre, während auch XXXX rasch aus dem Taxi ausstieg. Die beiden Angeklagten versetzten XXXX in der Folge mehrere Faustschläge gegen dessen Kopf und Oberkörper, um ihn dazu zu bringen, von weiteren Hilferufen Abstand zu nehmen. Als sie dabei das weiße Kabel seines am Mobiltelefon angeschlossenen Kopfhörers bemerkten, forderten sie ihn während dieser Schläge überdies auf, ihnen umgehend das Mobiltelefon auszuhändigen. Aufgrund dieser Tätlichkeiten beendete XXXX seine Hilferufe und händigte den Angeklagten sein Mobiltelefon der Marke HUAWEI aus.Nachdem römisch 40 den Autoschlüssel abgezogen und an sich genommen hatte, öffnete römisch 40 die Fahrertüre und schrie lautstark um Hilfe. Daraufhin lief römisch 40 um das Fahrzeug zur Fahrertüre, während auch römisch 40 rasch aus dem Taxi ausstieg. Die beiden Angeklagten versetzten römisch 40 in der Folge mehrere Faustschläge gegen dessen Kopf und Oberkörper, um ihn dazu zu bringen, von weiteren Hilferufen Abstand zu nehmen. Als sie dabei das weiße Kabel seines am Mobiltelefon angeschlossenen Kopfhörers bemerkten, forderten sie ihn während dieser Schläge überdies auf, ihnen umgehend das Mobiltelefon auszuhändigen. Aufgrund dieser Tätlichkeiten beendete römisch 40 seine Hilferufe und händigte den Angeklagten sein Mobiltelefon der Marke HUAWEI aus. Nachdem XXXX auf die Hilferufe aufmerksam geworden war und das Fenster geöffnet und „He“ hinausgerufen hatte, verließen XXXX und XXXX fluchtartig die Tatörtlichkeit, nachdem sie noch zuvor den Fahrzeugschlüssel in die Wiese warfen, und liefen zu ihrem in seinem Fahrzeug wartenden Komplizen XXXX . Dort bestiegen sie das Fahrzeug und fuhren davon. Danach teilten sie schließlich die Raubbeute unter sich auf.Nachdem römisch 40 auf die Hilferufe aufmerksam geworden war und das Fenster geöffnet und „He“ hinausgerufen hatte, verließen römisch 40 und römisch 40 fluchtartig die Tatörtlichkeit, nachdem sie noch zuvor den Fahrzeugschlüssel in die Wiese warfen, und liefen zu ihrem in seinem Fahrzeug wartenden Komplizen römisch 40 . Dort bestiegen sie das Fahrzeug und fuhren davon. Danach teilten sie schließlich die Raubbeute unter sich auf. XXXX behielt die Waffe des XXXX bei sich, gab sie in eine Sporttasche und versteckte diese bei einer Bekannten, wo sie schließlich durch die Polizei sichergestellt wurde. römisch 40 behielt die Waffe des römisch 40 bei sich, gab sie in eine Sporttasche und versteckte diese bei einer Bekannten, wo sie schließlich durch die Polizei sichergestellt wurde. XXXX erlitt durch die geschilderten Tätlichkeiten eine Kopfprellung sowie Hämatome und Schürfwunden im Gesicht und an der linken Hand. Sein Mobiltelefon, welches von einem der beteiligten Angeklagten auf der Flucht weggeworfen worden war, konnte aufgefunden und dem Raubopfer rückausgefolgt werden. römisch 40 erlitt durch die geschilderten Tätlichkeiten eine Kopfprellung sowie Hämatome und Schürfwunden im Gesicht und an der linken Hand. Sein Mobiltelefon, welches von einem der beteiligten Angeklagten auf der Flucht weggeworfen worden war, konnte aufgefunden und dem Raubopfer rückausgefolgt werden. XXXX entstand durch die Wegnahme des in seinem Eigentum stehenden Wechselgeldes ein Schaden iHv EUR 130,--. römisch 40 entstand durch die Wegnahme des in seinem Eigentum stehenden Wechselgeldes ein Schaden iHv EUR 130,--. Der zum Nachteil der XXXX entstandene Sachschaden durch die Beschädigung des Innenspiegels sowie des Funkgerätes des Taxifahrzeugs beläuft sich auf insgesamt EUR 993,10.Der zum Nachteil der römisch 40 entstandene Sachschaden durch die Beschädigung des Innenspiegels sowie des Funkgerätes des Taxifahrzeugs beläuft sich auf insgesamt EUR 993,10. XXXX und XXXX wollten XXXX bewusst durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem XXXX eine Gas-Alarmpistole gegen den Genannten richtete, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld iHv EUR 325,-- abnötigen, sich dieses ohne Rechtsanspruch zueignen und sich bzw. Dritte dadurch unrechtmäßig bereichern. Zusätzlich verwendete XXXX bewusst und willentlich gemäß dem gemeinsamen Tatplan, der von XXXX und XXXX diesbezüglich zumindest ernstlich für möglich gehalten wurde, mit dessen Verwirklichung sie sich abfanden, eine Waffe, nämlich eine Gasalarmpistole der Marke „„Reck Miami 92F“, zur Verübung der Tat. römisch 40 und römisch 40 wollten römisch 40 bewusst durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem römisch 40 eine Gas-Alarmpistole gegen den Genannten richtete, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld iHv EUR 325,-- abnötigen, sich dieses ohne Rechtsanspruch zueignen und sich bzw. Dritte dadurch unrechtmäßig bereichern. Zusätzlich verwendete römisch 40 bewusst und willentlich gemäß dem gemeinsamen Tatplan, der von römisch 40 und römisch 40 diesbezüglich zumindest ernstlich für möglich gehalten wurde, mit dessen Verwirklichung sie sich abfanden, eine Waffe, nämlich eine Gasalarmpistole der Marke „„Reck Miami 92F“, zur Verübung der Tat. XXXX wusste, dass er zum Raubüberfall des XXXX und des XXXX dadurch beitrug, dass er diese zum Tatort chauffierte, wo er während der Tatausführung auf sie wartete, um sie samt der Raubbeute nach der Tat zur schnelleren Flucht vom Tatort wieder in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzunehmen, und wollte er dies auch. Ebenso wollte er ohne Rechtsanspruch einen Teil der Beute sich zueignen. römisch 40 wusste, dass er zum Raubüberfall des römisch 40 und des römisch 40 dadurch beitrug, dass er diese zum Tatort chauffierte, wo er während der Tatausführung auf sie wartete, um sie samt der Raubbeute nach der Tat zur schnelleren Flucht vom Tatort wieder in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzunehmen, und wollte er dies auch. Ebenso wollte er ohne Rechtsanspruch einen Teil der Beute sich zueignen. XXXX und XXXX wussten, dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken, durch das Versetzen von mehreren Schlägen g

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