RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW133 2289429-1 Spruch, W133 2289429-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 02.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 05.04.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG stattgegeben und wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid vom 05.04.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG stattgegeben und wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit E-Mail vom 02.01.2024 übermittelte die Österreichische Botschaft XXXX (im Folgenden auch als „ÖB XXXX “ bezeichnet) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Anfrage des Beschwerdeführers vom selben Tag. Der Beschwerdeführer beantragte die Aberkennung seines Asylstatus in Österreich. Seinen österreichischen Konventionsreisepass legte er bei der ÖB XXXX zurück. Zudem erkundigte er sich, ob seine Ehefrau, die den Konventionsreisepass verloren habe, trotzdem ihren Asylstatus beibehalten könne.Mit E-Mail vom 02.01.2024 übermittelte die Österreichische Botschaft römisch 40 (im Folgenden auch als „ÖB römisch 40 “ bezeichnet) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Anfrage des Beschwerdeführers vom selben Tag. Der Beschwerdeführer beantragte die Aberkennung seines Asylstatus in Österreich. Seinen österreichischen Konventionsreisepass legte er bei der ÖB römisch 40 zurück. Zudem erkundigte er sich, ob seine Ehefrau, die den Konventionsreisepass verloren habe, trotzdem ihren Asylstatus beibehalten könne. Mit Schreiben vom 18.01.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG ein. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde abzugeben. Mit Schreiben vom 18.01.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG ein. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde abzugeben. Mit E-Mail vom 28.01.2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nach dem Stand seines Verfahrens. Der E-Mail legte er ein eingescanntes, handschriftlich verfasstes Schriftstück und Kopien seines österreichischen Konventionsreisepasses und jener seiner vier Kinder bei. In dem Schriftstück führte er aus, dass seine Kinder keinen Asylstatus mehr benötigen würden. Sie würden sich derzeit in XXXX aufhalten und würden gerne nach XXXX weiterfahren, weil dort Sicherheit herrsche und der Krieg beendet sei.Mit E-Mail vom 28.01.2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nach dem Stand seines Verfahrens. Der E-Mail legte er ein eingescanntes, handschriftlich verfasstes Schriftstück und Kopien seines österreichischen Konventionsreisepasses und jener seiner vier Kinder bei. In dem Schriftstück führte er aus, dass seine Kinder keinen Asylstatus mehr benötigen würden. Sie würden sich derzeit in römisch 40 aufhalten und würden gerne nach römisch 40 weiterfahren, weil dort Sicherheit herrsche und der Krieg beendet sei. Mit E-Mail vom selben Tag teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er keinen Ausreisestempel habe, da er seinen Reisepass bei der ÖB XXXX abgegeben habe. Als Beilage übermittelte er eine Kopie seines XXXX Visums, Kopien seines Flugtickets, eine Kopie seines syrischen Reisepasses, Kopien seines österreichischen Konventionsreisepasses und jener seiner vier Kinder und seiner Ehefrau, sowie eine handschriftliche Stellungnahme. In dieser führte er aus, dass er seinen Asylstatus und den seiner ganzen Familie nicht mehr benötige, da der syrische Bürgerkrieg beendet sei. Er sei mit seinen vier Kindern ausgereist und befinde sich seit 29.12.2023 nicht mehr in Österreich. Seine Kinder würden über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber er würde Geburtsurkunden in Syrien ausstellen lassen und bei der syrischen Botschaft in XXXX beantragen. Mit E-Mail vom selben Tag teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er keinen Ausreisestempel habe, da er seinen Reisepass bei der ÖB römisch 40 abgegeben habe. Als Beilage übermittelte er eine Kopie seines römisch 40 Visums, Kopien seines Flugtickets, eine Kopie seines syrischen Reisepasses, Kopien seines österreichischen Konventionsreisepasses und jener seiner vier Kinder und seiner Ehefrau, sowie eine handschriftliche Stellungnahme. In dieser führte er aus, dass er seinen Asylstatus und den seiner ganzen Familie nicht mehr benötige, da der syrische Bürgerkrieg beendet sei. Er sei mit seinen vier Kindern ausgereist und befinde sich seit 29.12.2023 nicht mehr in Österreich. Seine Kinder würden über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber er würde Geburtsurkunden in Syrien ausstellen lassen und bei der syrischen Botschaft in römisch 40 beantragen. Mit E-Mail vom 14.02.2024 bat der Beschwerdeführer die belangte Behörde um eine baldige Antwort. Als Beilagen übermittelte er eine XXXX Vormundschaftsurkunde, sowie eine deutsche Übersetzung der Urkunde.Mit E-Mail vom 14.02.2024 bat der Beschwerdeführer die belangte Behörde um eine baldige Antwort. Als Beilagen übermittelte er eine römisch 40 Vormundschaftsurkunde, sowie eine deutsche Übersetzung der Urkunde. Mit E-Mail vom 16.02.2024 bat der Beschwerdeführer die belangte Behörde sämtliche „ärztlichen Beichten“, die seine Ehefrau der ÖB XXXX vorgelegt habe, zu prüfen, da sie gefälscht seien. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und zurechnungsfähiger Mensch, „alle österreichischen Abteilungen“ hätten dies zugegeben. Er leide lediglich an Bluthochdruck. Seine Ehefrau habe sein Kind verbrannt, es gebe auch Bilder. Sie habe sein Kind getötet und dann seine Brille zerbrochen, es gebe eine Audioaufnahme von ihr. Als Beilage legte er eine Kopie eines Befundberichts vom 27.11.2023 bei.Mit E-Mail vom 16.02.2024 bat der Beschwerdeführer die belangte Behörde sämtliche „ärztlichen Beichten“, die seine Ehefrau der ÖB römisch 40 vorgelegt habe, zu prüfen, da sie gefälscht seien. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und zurechnungsfähiger Mensch, „alle österreichischen Abteilungen“ hätten dies zugegeben. Er leide lediglich an Bluthochdruck. Seine Ehefrau habe sein Kind verbrannt, es gebe auch Bilder. Sie habe sein Kind getötet und dann seine Brille zerbrochen, es gebe eine Audioaufnahme von ihr. Als Beilage legte er eine Kopie eines Befundberichts vom 27.11.2023 bei. Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere E-Mailnachricht, in welcher er ausführte, dass er am 03.01.2024 in die ÖB XXXX gekommen sei und „das Asyl“ für ihn und seine gesamte Familie „fallen gelassen“ habe. Er habe die Auskunft erhalten, dass dies ausreiche um Asyl für „alle zu verlieren“. Er sei überrascht gewesen, als er gesehen habe, dass der Antrag nur ihn selbst betreffe, daraufhin habe er einen zweiten Antrag am 29.01.2024 für seine Kinder gestellt. Als Beilage legte er eine Arbeitsbestätigung der Stadt Wien vom 22.05.2023 bei.Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere E-Mailnachricht, in welcher er ausführte, dass er am 03.01.2024 in die ÖB römisch 40 gekommen sei und „das Asyl“ für ihn und seine gesamte Familie „fallen gelassen“ habe. Er habe die Auskunft erhalten, dass dies ausreiche um Asyl für „alle zu verlieren“. Er sei überrascht gewesen, als er gesehen habe, dass der Antrag nur ihn selbst betreffe, daraufhin habe er einen zweiten Antrag am 29.01.2024 für seine Kinder gestellt. Als Beilage legte er eine Arbeitsbestätigung der Stadt Wien vom 22.05.2023 bei. In einer weiteren E-Mail übermittelte der Beschwerdeführer Kopien zweier erfolgreich absolvierter Deutschprüfungen und eines Nachweises über das Training studienrelevanter Kompetenzen. Mit E-Mail vom 19.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Kopien syrischer Personenstandsregisterauszüge seiner Kinder, sowie deutsche Übersetzungen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.03.2024 erkannte die belangte Behörde den ihm gewährten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.03.2024 erkannte die belangte Behörde den ihm gewährten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten am 15.02.2024 eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer hätte einen Antrag auf Verzicht des Asylstatus eingebracht, da für ihn in seinem Herkunftsstaat keine Gefahr mehr bestehe. Die vorgebrachte Verfolgung aufgrund seiner Militärdienstverweigerung könne nicht mehr festgestellt werden, insbesondere, da er sich selbständig freiwillig unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe. Ebenso sei es ihm möglich gewesen Identitätsdokumente in seinem Herkunftsstaat zu beantragen. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr in Österreich. Der Beschwerdeführer wolle nach Syrien zurückkehren, da sich laut eigener Aussage die Lage beruhigt habe. Er würde auch nicht mehr nach Österreich zurückwollen. Somit sei der Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht mehr gegeben. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes sei auszuführen, dass keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sein Recht auf Leben gefährdet sei oder er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen sei oder von der Todesstrafe bedroht sei. Ferner werde festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren nicht über die Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet entschieden wurde, da sich der Beschwerdeführer freiwillig in sein Herkunftsland begeben habe und sich wieder unter dessen Schutz gestellt habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27.03.2024 binnen offener Rechtsmittelfrist vollumfänglich Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er am 03.01.2024 einen Antrag auf Ablehnung des Asyls für sich und seine Kinder gestellt habe und der Botschaftsmitarbeiter gesagt habe, dass es ausreiche, wenn er den Antrag nur für sich selbst stelle. Am 28.01.2024 sei er überrascht gewesen, als er gesehen habe, dass sein Antrag nur für ihn gestellt worden sei. Am 28.01.2024 habe er einen Antrag auf „Abschaffung des Asyls“ für seine Kinder gestellt. Der „Richter“ habe den Eingang seiner E-Mails jedoch abgelehnt, obwohl er den Empfang aller E-Mails bestätigt habe. Rechtlich gesehen hätten seine Kinder von ihm abgeleitet Asyl bekommen, deswegen würde ihr Asyl auch widerrufen werden müssen. Der „Richter“ habe dem Beschwerdeführer außerdem unterstellt, dass er seine Stellungnahme am 29.01.2024 übermittelt habe, dies sei jedoch eine Lüge, da er die E-Mail am 28.01.2024 abgeschickt habe. Er bitte um Gerechtigkeit und seinen Kindern das Asyl zu entziehen, da er eine Vormundschaftsurkunde für seine Kinder habe. Als Beilagen übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an bereits eingebrachten Dokumenten. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 28.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 02.04.2024 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person und zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier minderjährige Kinder. Der Beschwerdeführer reiste am 29.12.2023 aus Österreich aus, befindet sich in XXXX in Jordanien und lebt in XXXX in Syrien.Der Beschwerdeführer reiste am 29.12.2023 aus Österreich aus, befindet sich in römisch 40 in Jordanien und lebt in römisch 40 in Syrien. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse und bestand im Mai 2018 eine Deutschprüfung auf dem Niveau B2 und im Juni 2022 eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch mit befriedigend. Er arbeitete im Zeitraum vom 08.07.2019 bis 19.08.2022 im Rahmen eines freien Dienstvertrages als XXXX .Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse und bestand im Mai 2018 eine Deutschprüfung auf dem Niveau B2 und im Juni 2022 eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch mit befriedigend. Er arbeitete im Zeitraum vom 08.07.2019 bis 19.08.2022 im Rahmen eines freien Dienstvertrages als römisch 40 . Der Beschwerdeführer leidet an einer arteriellen Hypertonie. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zur Anerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten Der Beschwerdeführer reiste im April 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 02.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat seit 07.04.2016 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2016, Zl. 1057567104-150337081) den Status des international Schutzberechtigten. Dem Beschwerdeführer wurde wegen drohender Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung internationaler Schutz gewährt. Am 02.01.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Aberkennung seines Asylstatus in Österreich.Am 02.01.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 einen Antrag auf Aberkennung seines Asylstatus in Österreich. Mit Bescheid vom 05.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG aberkannt und gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt.Mit Bescheid vom 05.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Zur maßgeblichen Situation in Syrien Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien in der aktualisierten Version 11 vom 27.03.2024 (LIB). Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (LIB). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (LIB). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten. Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war. Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon, Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft. Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren. Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (LIB). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (LIB). Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht. Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (LIB). Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (LIB). Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren. Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (LIB). Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten. Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (LIB). Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib. Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (LIB). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen. Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein. In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren. Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (LIB). Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen. Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden, ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (LIB). Israelische Luftschläge Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt. Die israelischen Luftschläge gingen in den letzten Jahren in die Hunderte (LIB). Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen. Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet. Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt. Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal
- Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden, bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde. Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (LIB). Im Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter Angriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus sowie auf den Flughafen Aleppos, bei denen Start- und Landebahnen beschädigt wurden, sodass der Flughafenbetrieb eingestellt werden musste. Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten. Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex. In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent. Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (LIB). US-Luftschläge in Syrien Auch die USA gingen immer wieder gezielt mit Luftschlägen gegen Iran-nahe Akteure, aber auch ranghohe Kommandeure des sogenannten IS vor. Zugleich wurden US-Stützpunkte und von US-Kräften gesicherte Anlagen wiederholt Ziel von Drohnen- und Raketenangriffen, die nach Angaben der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte auf Iran-nahe Milizen zurückzuführen sind (LIB). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, al-Bukamal sowie al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (LIB). Dem deutschen Auswärtigen Amt zufolge kann daher in keinem Landesteil Syriens von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (LIB).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, und in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat. Zur Person und zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers Mangels vorgelegter unbedenklicher Urkunden konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und dienen ausschließlich seiner Identifizierung im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache, zum Familienstand des Beschwerdeführers und zu seinen Kindern basieren auf den in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren konsistenten, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Einreise, Antragstellung, ehemaliger Wohnsitz in Österreich und derzeitiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in Jordanien sowie in Syrien ergeben sich aus der Aktenlage und seinen eigenen Angaben und sind unbestritten. Die Ausreise aus Österreich ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der vorgelegten Kopie seines XXXX Visums (vgl. AS 55, 56).Die Ausreise aus Österreich ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der vorgelegten Kopie seines römisch 40 Visums vergleiche AS 55, 56). Die Deutschkurse und die Absolvierung der Deutschprüfungen ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden (vgl. AS 107-113). Seine berufliche Tätigkeit in Österreich ergibt sich aus der vorgelegten Arbeitsbestätigung der Stadt Wien vom 22.05.2023 (vgl. AS 101, 102).Die Deutschkurse und die Absolvierung der Deutschprüfungen ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden vergleiche AS 107-113). Seine berufliche Tätigkeit in Österreich ergibt sich aus der vorgelegten Arbeitsbestätigung der Stadt Wien vom 22.05.2023 vergleiche AS 101, 102). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen und einem vorgelegten Befundbericht vom 27.11.2023 (vgl. AS 93, 95).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen und einem vorgelegten Befundbericht vom 27.11.2023 vergleiche AS 93, 95). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Zur Anerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 05.04.2016, aufgrund drohender Zwangsrekrutierung vonseiten der syrischen Regierung, internationaler Schutz gewährt. Die verfahrensgegenständliche Antragstellung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich aus dem Vorbringen der Österreichischen Botschaft XXXX (vgl. AS 3) und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. AS 45, 56).Die verfahrensgegenständliche Antragstellung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich aus dem Vorbringen der Österreichischen Botschaft römisch 40 vergleiche AS 3) und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers vergleiche AS 45, 56). Die Antragstellung um Aberkennung des Asylstatus begründet er damit, dass er seinen Asylstatus nicht mehr benötigt (vgl. AS 45), da der syrische Bürgerkrieg beendet worden sei und in seinem Herkunftsgebiet Sicherheit herrsche. Er will zurück in sein Herkunftsgebiet ziehen (vgl. AS 56).Die Antragstellung um Aberkennung des Asylstatus begründet er damit, dass er seinen Asylstatus nicht mehr benötigt vergleiche AS 45), da der syrische Bürgerkrieg beendet worden sei und in seinem Herkunftsgebiet Sicherheit herrsche. Er will zurück in sein Herkunftsgebiet ziehen vergleiche AS 56). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie die Nicht-Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG ergeben sich aus dem Bescheid vom 05.03.2024.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie die Nicht-Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben sich aus dem Bescheid vom 05.03.
- Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ist, unter Zugrundelegung seines Gesamtvorbringens, nicht erkennbar. Zum Beschwerdevorbringen Der Beschwerdeführer erstattete in seiner Beschwerde keinerlei substantiiertes Vorbringen gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid, sondern bezog sich im Wesentlichen lediglich auf seine Kinder und angeblich falsche Feststellungen des „Richters“ im Bescheid. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27.03.2024 auf die Beantragung der Asylaberkennung betreffend seine vier Kinder hinweist, so ist anzumerken, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten seiner vier Kinder, sondern über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aberkennung seines eigenen Status des Asylberechtigten vom 02.01.2024 abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Weiters ist den aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem zentralen Fremdeninformationssystem zu entnehmen, dass betreffend die restliche Kernfamilie des Beschwerdeführers (Ehefrau und Kinder) kein Aberkennungsverfahren anhängig ist und keine deren Asyl aberkennende Entscheidungen der belangten Behörde registriert sind. Die Klärung der vom Beschwerdeführer relevierten Frage einer allfälligen künftigen Aberkennung der Asylberechtigung der vier Kinder des Beschwerdeführers ist daher nicht Gegenstand des aktuell anhängigen und zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Insofern der Beschwerdeführer moniert, dass seine E-Mails vom „Richter“ (Anm.: gemeint ist wohl eine Mitarbeiterin der belangten Behörde oder der Botschaft in XXXX ) abgelehnt worden seien, obwohl der „Richter“ den Empfang aller E-Mails bestätigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche, mit der Beschwerde vorgelegten Beilagen, bereits vor der Beschwerdeeinbringung sukzessive vom Beschwerdeführer per E-Mail eingebracht wurden und zudem alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen im Bescheid vom 05.03.2024 berücksichtigt wurden. Auch aus den vorgelegten (automatisch generierten) Antwort E-Mails – „Automatische Antwort: Vielen Dank für Ihre Nachricht! Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten und treten bei Bedarf mit Ihnen in Kontakt.“ – lassen sich keine gegenteiligen Rückschlüsse ziehen (vgl. AS 192-197).Insofern der Beschwerdeführer moniert, dass seine E-Mails vom „Richter“ Anmerkung, gemeint ist wohl eine Mitarbeiterin der belangten Behörde oder der Botschaft in römisch 40 ) abgelehnt worden seien, obwohl der „Richter“ den Empfang aller E-Mails bestätigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche, mit der Beschwerde vorgelegten Beilagen, bereits vor der Beschwerdeeinbringung sukzessive vom Beschwerdeführer per E-Mail eingebracht wurden und zudem alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen im Bescheid vom 05.03.2024 berücksichtigt wurden. Auch aus den vorgelegten (automatisch generierten) Antwort E-Mails – „Automatische Antwort: Vielen Dank für Ihre Nachricht! Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten und treten bei Bedarf mit Ihnen in Kontakt.“ – lassen sich keine gegenteiligen Rückschlüsse ziehen vergleiche AS 192-197). Bezugnehmend auf das Vorbringen, dass der „Richter“ gelogen habe, da der Beschwerdeführer am 02.01.2024 keine E-Mail an die Österreichische Botschaft versendet habe, da die Botschaft am 02.01.2024 Neujahrsfeiertage gehabt habe, ist der Beschwerdeführer auf die offizielle Homepage der Österreichischen Botschaft XXXX zu verweisen, auf der lediglich der
- Jänner als „Schließtag der Botschaft“ angeführt wird (vgl. https://www.bmeia.gv.at/oeb-amman/ueber-uns/anfahrt-und-oeffnungszeiten, abgerufen am 12.04.2024). Abgesehen davon ist auch die weiters in der Beschwerde vorgebrachte Unstimmigkeit des Datums einer von ihm verschickten E-Mail (28.01.2024 oder 29.01.2024) für das gegenständliche Verfahren unerheblich und steht nicht im Widerspruch mit der inhaltlichen Entscheidung des Bescheides. Bezugnehmend auf das Vorbringen, dass der „Richter“ gelogen habe, da der Beschwerdeführer am 02.01.2024 keine E-Mail an die Österreichische Botschaft versendet habe, da die Botschaft am 02.01.2024 Neujahrsfeiertage gehabt habe, ist der Beschwerdeführer auf die offizielle Homepage der Österreichischen Botschaft römisch 40 zu verweisen, auf der lediglich der
- Jänner als „Schließtag der Botschaft“ angeführt wird vergleiche https://www.bmeia.gv.at/oeb-amman/ueber-uns/anfahrt-und-oeffnungszeiten, abgerufen am 12.04.2024). Abgesehen davon ist auch die weiters in der Beschwerde vorgebrachte Unstimmigkeit des Datums einer von ihm verschickten E-Mail (28.01.2024 oder 29.01.2024) für das gegenständliche Verfahren unerheblich und steht nicht im Widerspruch mit der inhaltlichen Entscheidung des Bescheides. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte, die weiterhin eine volatile Lage in Syrien darlegen. Aufgrund des konsistenten Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehöres, sowie in seiner schriftlichen Beschwerde, dass der syrische Bürgerkrieg beendet wurde und er wieder in seinem Herkunftsgebiet leben will, „weil in XXXX Sicherheit ist“ (vgl. AS 56) und er anführt, dass er in XXXX auch lebt, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit seines Vorbringens zu zweifeln.Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte, die weiterhin eine volatile Lage in Syrien darlegen. Aufgrund des konsistenten Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehöres, sowie in seiner schriftlichen Beschwerde, dass der syrische Bürgerkrieg beendet wurde und er wieder in seinem Herkunftsgebiet leben will, „weil in römisch 40 Sicherheit ist“ vergleiche AS 56) und er anführt, dass er in römisch 40 auch lebt, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit seines Vorbringens zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.)Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) Der § 7 AsylG 2005 lautet:Der Paragraph 7, AsylG 2005 lautet: „Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. ...
(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. ...
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. …
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. …
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“ Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet (auszugsweise):Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet (auszugsweise): „Definition des Ausdruckes “Flüchtling” Art. 1 …Artikel eins, … C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie
- sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
- die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
- eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
- sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
- wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. …“ Art. 11 der Statusrichtlinie 2004/83/EG lautet (auszugsweise):Artikel 11, der Statusrichtlinie 2004/83/EG lautet (auszugsweise): „Artikel 11 Erlöschen
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn er
- a)sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt; …
- d)freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat;
- e)nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; …
(2)Bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben
- e)und
- f)haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.“ Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Die sogenannten "Beendigungsklauseln" des Art. 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046; siehe dazu auch UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 2011, Abs. 111, im Folgenden UNHCR-Handbuch).Die sogenannten "Beendigungsklauseln" des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins bis 6 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046; siehe dazu auch UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 2011, Absatz 111,, im Folgenden UNHCR-Handbuch). Nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK ist dieses Abkommen auf Personen, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fallen, nicht mehr anzuwenden, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unterstellen.Nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK ist dieses Abkommen auf Personen, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fallen, nicht mehr anzuwenden, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unterstellen. In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung dieses Aberkennungstatbestandes, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN).In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung dieses Aberkennungstatbestandes, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vertrat mit näherer Begründung in seinem Erkenntnis vom 15.5.2003, 2001/01/0499, zum Asylgesetz 1997 die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. In Abkehr zur Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen des § 7 Asylgesetz 1997 hielt er aber fest, dass neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch - unter dem Gesichtspunkt des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat - das Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich ist (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046).Der Verwaltungsgerichtshof vertrat mit näherer Begründung in seinem Erkenntnis vom 15.5.2003, 2001/01/0499, zum Asylgesetz 1997 die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. In Abkehr zur Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 7, Asylgesetz 1997 hielt er aber fest, dass neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch - unter dem Gesichtspunkt des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat - das Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich ist vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046). Der Verwaltungsgerichtshof hält vor dem Hintergrund der insoweit unverändert gebliebenen Genfer Flüchtlingskonvention, deren Art. 1 Abschnitt C Z 1 wortgleich in die Statusrichtlinie aufgenommen wurde, auch für das AsylG 2005 an den eben wiedergegebenen Aussagen dieses Erkenntnisses fest, so dass für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen müssen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046).Der Verwaltungsgerichtshof hält vor dem Hintergrund der insoweit unverändert gebliebenen Genfer Flüchtlingskonvention, deren Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, wortgleich in die Statusrichtlinie aufgenommen wurde, auch für das AsylG 2005 an den eben wiedergegebenen Aussagen dieses Erkenntnisses fest, so dass für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen müssen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046). Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer am 29.12.2023 aus Österreich aus und hält sich nach seinen eigenen Angaben in der Stadt XXXX in Jordanien und in XXXX in Syrien auf. Der Beschwerdeführer stellte am 02.01.2024 bei der Österreichischen Botschaft XXXX selbständig einen Antrag auf Aberkennung seines Status des Asylberechtigten in Österreich und gab in Folge dessen seinen österreichischen Konventionsreisepass ab (vgl. AS 3). Bezugnehmend auf die im Rahmen des Parteiengehörs gestellte Frage, ob der Beschwerdeführer sich „über das weitere Verfahren „Aberkennung des Asylstatus“ bewusst“ sei und dies zur Kenntnis nehme, gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme unter anderem an, dass er seinen Asylstatus nicht mehr benötige (vgl. AS 56). Der Beschwerdeführer beantragte selbst das Aberkennungsverfahren, gab seinen österreichischen Konventionsreisepass unaufgefordert bei der Österreichischen Botschaft ab und legte im Laufe des Verfahrens immer weitere Beweismittel vor, um das Aberkennungsverfahren (aus seiner Sicht) zu beschleunigen. Eine Freiwilligkeit liegt beim Beschwerdeführer somit zweifelsfrei vor.Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer am 29.12.2023 aus Österreich aus und hält sich nach seinen eigenen Angaben in der Stadt römisch 40 in Jordanien und in römisch 40 in Syrien auf. Der Beschwerdeführer stellte am 02.01.2024 bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 selbständig einen Antrag auf Aberkennung seines Status des Asylberechtigten in Österreich und gab in Folge dessen seinen österreichischen Konventionsreisepass ab vergleiche AS 3). Bezugnehmend auf die im Rahmen des Parteiengehörs gestellte Frage, ob der Beschwerdeführer sich „über das weitere Verfahren „Aberkennung des Asylstatus“ bewusst“ sei und dies zur Kenntnis nehme, gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme unter anderem an, dass er seinen Asylstatus nicht mehr benötige vergleiche AS 56). Der Beschwerdeführer beantragte selbst das Aberkennungsverfahren, gab seinen österreichischen Konventionsreisepass unaufgefordert bei der Österreichischen Botschaft ab und legte im Laufe des Verfahrens immer weitere Beweismittel vor, um das Aberkennungsverfahren (aus seiner Sicht) zu beschleunigen. Eine Freiwilligkeit liegt beim Beschwerdeführer somit zweifelsfrei vor. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen syrischen Reisepass besitzt (vgl. AS 69, 70) und er am 13.02.2024 seine minderjährigen Kinder im syrischen Zivilstandsregister registrieren ließ (vgl. AS 119-129), ist auch ein tatsächlicher Schutzerhalt des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers anzunehmen. Es ergaben sich auch im gesamten Verfahren keine Hinweise, die eine gegenteilige Beurteilung zulassen würden.Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen syrischen Reisepass besitzt vergleiche AS 69, 70) und er am 13.02.2024 seine minderjährigen Kinder im syrischen Zivilstandsregister registrieren ließ vergleiche AS 119-129), ist auch ein tatsächlicher Schutzerhalt des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers anzunehmen. Es ergaben sich auch im gesamten Verfahren keine Hinweise, die eine gegenteilige Beurteilung zulassen würden. Zudem gab der Beschwerdeführer gleichbleibend im Laufe des Verfahrens an, dass er in sein Herkunftsgebiet in Syrien weiterreisen wolle, der Bürgerkrieg vorbei sei und in seinem Herkunftsgebiet Sicherheit bestehe (vgl. AS 56) und er in XXXX lebe. Aus diesen Angaben ergibt sich eindeutig ein tatsächlicher und konkreter Wille, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates wieder zu unterstellen.Zudem gab der Beschwerdeführer gleichbleibend im Laufe des Verfahrens an, dass er in sein Herkunftsgebiet in Syrien weiterreisen wolle, der Bürgerkrieg vorbei sei und in seinem Herkunftsgebiet Sicherheit bestehe vergleiche AS 56) und er in römisch 40 lebe. Aus diesen Angaben ergibt sich eindeutig ein tatsächlicher und konkreter Wille, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates wieder zu unterstellen. Somit sind die Erfordernisse der Freiwilligkeit, des tatsächlichen Schutzerhalts und der Unterschutzstellungsabsicht als gegeben anzusehen. Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass – wie bereits erwähnt – die Klärung der Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten der vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 05.03.2024 war und daher auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Aus den aktuellen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, Auszügen des Zentralen Fremdenregisters (FIS) ergeben sich im Entscheidungszeitpunkt auch keine Hinweise auf ein bereits laufendes Aberkennungsverfahren der Kernfamilie des Beschwerdeführers (vgl. OZ 3). Ein Konnex zu einem Familienverfahren kann aufgrund dessen nicht hergestellt werden.Aus den aktuellen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, Auszügen des Zentralen Fremdenregisters (FIS) ergeben sich im Entscheidungszeitpunkt auch keine Hinweise auf ein bereits laufendes Aberkennungsverfahren der Kernfamilie des Beschwerdeführers vergleiche OZ 3). Ein Konnex zu einem Familienverfahren kann aufgrund dessen nicht hergestellt werden. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten daher zurecht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen war.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten daher zurecht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen war. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) § 8 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):Paragraph 8, AsylG 2005 lautet (auszugsweise): „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. …“ Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). In Fällen, in denen eine solche Herkunftsregion (Herkunftsprovinz) nicht gegeben ist, ist eine Prüfung vorzunehmen, ob der betreffenden Person eine innerstaatliche Schutzalternative offensteht, was auch eine Zumutbarkeitsprüfung inkludiert (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/10/0221).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). In Fällen, in denen eine solche Herkunftsregion (Herkunftsprovinz) nicht gegeben ist, ist eine Prüfung vorzunehmen, ob der betreffenden Person eine innerstaatliche Schutzalternative offensteht, was auch eine Zumutbarkeitsprüfung inkludiert vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/10/0221). Im gegenständlichen Fall besteht für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat, da sich der Beschwerdeführer – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – freiwillig in seinen Herkunftsstaat begeben will und der Bürgerkrieg, laut dem Beschwerdefrüher, vorbei ist und in seinem Gouvernement Sicherheit herrscht (vgl. AS 56).Im gegenständlichen Fall besteht für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat, da sich der Beschwerdeführer – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – freiwillig in seinen Herkunftsstaat begeben will und der Bürgerkrieg, laut dem Beschwerdefrüher, vorbei ist und in seinem Gouvernement Sicherheit herrscht vergleiche AS 56). Der Beschwerdeführer gehört keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Er weist auch keine berücksichtigungswürdigen Gesundheitsschädigungen auf, laut eigenen Angaben ist er ein gesunder und zurechnungsfähiger Mann (vgl. AS 93; vgl. auch AS 95, Befundbericht vom 27.11.2023).Der Beschwerdeführer gehört keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Er weist auch keine berücksichtigungswürdigen Gesundheitsschädigungen auf, laut eigenen Angaben ist er ein gesunder und zurechnungsfähiger Mann vergleiche AS 93; vergleiche auch AS 95, Befundbericht vom 27.11.2023). Der Beschwerdeführer gab zudem im Verfahren selbst an, in Syrien in Sicherheit leben zu können. Im Ergebnis war auch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden und die (substanzlose) Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis war auch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden und die (substanzlose) Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zur Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.)Zur Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen somit unbestritten nicht vor. Dessen Versagung durch die belangte Behörde war daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen somit unbestritten nicht vor. Dessen Versagung durch die belangte Behörde war daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt, zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Jordanien und Syrien aufhält (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt, zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Jordanien und Syrien aufhält vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W133.2289429.1.00