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{'item': 'W141 2269992-1'}

Obsah (26)§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 25aArt. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 21a§ 33§ 81§ 293§ 20§ 21§ 36§ 5§ 36a§ 2§ 13j§ 3§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW141 2269992-1 Spruch, W141 2269992-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 10.02.2023 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 28.02.2022 und 27.09.2022 bis 31.10.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs. 2 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.581,18 verpflichtet wurde. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 10.02.2023 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 28.02.2022 und 27.09.2022 bis 31.10.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.581,18 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 01.02.2022 bis 28.02.2022 und 27.09.2022 bis 30.09.2022 Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da sie gleichzeitig ein anrechenbares Einkommen in Form von Kinderbetreuungsgeld bezogen habe und dieses ihren Notstandshilfeanspruch überstiegen habe. In den Zeiträumen 01.01.2022 bis 31.01.2022 und 01.10.2022 bis 31.10.2022 habe die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in ungerechtfertigter Höhe bezogen, da das Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe anzurechnen sei. Es hafte ein Betrag in Höhe von € 1.898,61 aus.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 17.02.2023 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte darin im Wesentlichen begründend an, dass sie im Zeitraum 01.02.2022 bis 28.02.2022 laut SV-Auszug keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und ein Widerruf daher rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin habe die belangte Behörde über den Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld vorab informiert und diese Information sei der belangten Behörde zur Verfügung gestanden. Der Gesetzgeber habe mit der Abschaffung der Notstandshilfe-Verordnung keine Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes bezwecken wollen, da dieses bis zur Abschaffung dieser Verordnung nicht als eigenes Einkommen gegolten habe. Bei der einkommensabhängigen Kinderbetreuungs-Variante sei der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld ausgeschlossen, da dies bereits vor der Abschaffung der Notstandshilfe-Verordnung eine Art Einkommensersatz gewesen sei. Dies spreche gegen die Anrechnung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes auf die Notstandshilfe. Darüber hinaus ergebe sich die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes aus der individuell gewählten Leistungsdauer, welche jeweils zum selben Auszahlungsbetrag führe. Bei einer Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes nur im Fall, dass dieses über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen werde, stelle dies sohin auch eine Ungleichbehandlung dar.
  2. Mit Bescheid vom 30.03.2023 wurde aufgrund der Beschwerde vom 17.02.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:3. Mit Bescheid vom 30.03.2023 wurde aufgrund der Beschwerde vom 17.02.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 1.)

§ 38in Verbindung mit §§ 24 Abs. 2, 7 und 12 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wird die Notstandshilfe für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.01.2022 von € 33,35 täglich auf € 6,02 täglich sowie von 01.10.2022 bis 31.10.2022 von € 33,60 täglich auf € 12,60 täglich berichtigt und für die Zeit von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 27.09.2022 bis 30.09.2022 gänzlich widerrufen.1.)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2, 7 und 12 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, wird die Notstandshilfe für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.01.2022 von € 33,35 täglich auf € 6,02 täglich sowie von 01.10.2022 bis 31.10.2022 von € 33,60 täglich auf € 12,60 täglich berichtigt und für die Zeit von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 27.09.2022 bis 30.09.2022 gänzlich widerrufen. 2.)

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wird die in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 zurückgefordert.2.)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), , Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, wird die in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 zurückgefordert. 3.) Eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe für die Zeiträume 27.09.2022 bis 31.10.2022 in der Höhe von € 785,40

§ 25Al

VG erfolgt nicht.3.) Eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe für die Zeiträume 27.09.2022 bis 31.10.2022 in der Höhe von € 785,40

Paragraph 25, AlVG erfolgt nicht. 4.) Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.795,78 ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein, unter Angabe Ihrer Sozialversicherungsnummer, auf das Konto IBAN XXXX , BIC XXXX , Empfänger AMS Wien einzuzahlen.4.) Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.795,78 ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein, unter Angabe Ihrer Sozialversicherungsnummer, auf das Konto IBAN römisch 40 , BIC römisch 40 , Empfänger AMS Wien einzuzahlen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. 4. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.04.2023, beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. 5. Am 12.04.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2023 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben. Unter Spruchpunkt A.1.) wurde

§ 38in Verbindung mit §§ 24 Abs. 2, 7 und 12 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, die Notstandshilfe für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.01.2022 von € 33,60 täglich auf € 6,02 täglich sowie von 01.10.2022 bis 31.10.2022 von € 33,60 täglich auf € 12,60 täglich berichtigt und für die Zeit von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 27.09.2022 bis 30.09.2022 gänzlich widerrufen.Unter Spruchpunkt A.1.) wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2, 7 und 12 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, die Notstandshilfe für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.01.2022 von € 33,60 täglich auf € 6,02 täglich sowie von 01.10.2022 bis 31.10.2022 von € 33,60 täglich auf € 12,60 täglich berichtigt und für die Zeit von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 27.09.2022 bis 30.09.2022 gänzlich widerrufen. Unter Spruchpunkt A.2.) wurde

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, die in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 zurückgefordert. Unter Spruchpunkt A.2.) wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, die in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 zurückgefordert. Hingegen wurde unter Spruchpunkt A.3.) ausgesprochen, dass die im Zeitraum 27.09.2022 bis 31.10.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 785,40

§ 25Al

VG nicht zurückgefordert wird.Hingegen wurde unter Spruchpunkt A.3.) ausgesprochen, dass die im Zeitraum 27.09.2022 bis 31.10.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 785,40

Paragraph 25, AlVG nicht zurückgefordert wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG sprach das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt B) aus, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt B) aus, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

  1. Gegen die Spruchpunkte A.1.) und A.2.) des Erkenntnisses vom 02.05.2023 richtete sich die außerordentliche Revision des genannten Rechtsanwalts vom 19.06.
  2. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es „noch keine oder eine anderslautende Rechtsprechung“ des Verwaltungsgerichtshofes zur Anrechenbarkeit des Kinderbetreuungsgelds auf die Notstandshilfe nach der Aufhebung der Notstandshilfeverordnung gebe. In Bezug auf die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe macht die Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Verletzung der Verhandlungspflicht geltend.
  3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.02.2024 wurde die Revision, soweit sie sich gegen den Widerruf und die Berichtigung der Notstandshilfe (Spruchpunkt A.1.)) richtete, zurückgewiesen. Spruchpunkt A.2.) betreffend die Rückforderung zu Unrecht empfangener Notstandshilfe wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
  4. Am 18.03.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX (BehV), die Beschwerdeführerin XXXX (BF), ihr bevollmächtigter Vertreter Dr. Ingo Riß, dieser vertreten durch Mag. Florian ZUCKERSTÄTTER (BFV), und die Zeugin XXXX (Z) an der Verhandlung teil.
  5. Am 18.03.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen ein Vertreter der belangten Behörde, römisch 40 (BehV), die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), ihr bevollmächtigter Vertreter Dr. Ingo Riß, dieser vertreten durch Mag. Florian ZUCKERSTÄTTER (BFV), und die Zeugin römisch 40 (Z) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. BFV legt Meldungen (Anträge) zum Kinderbetreuungsgeld vom 04.10.2021 und 13.12.2021 vor. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Befragt, ob sie den Bezug von Kinderbetreuungsgeld erst am 11.03.2022 gemeldet habe, gab sie an, dass sie der belangten Behörde bereits als sie den Antrag gestellt habe – dies sei wesentlich früher gewesen – den Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld mitgeteilt habe. Als sie den Antrag gestellt habe, habe sie angegeben, dass sie Kinderbetreuungsgeld beziehe und ein eigenes Einkommen habe. Da habe ihr die AMS-Beraterin mitgeteilt, dass sei kein Einkommen, sondern Wochengeld beziehe sowie, dass Kinderbetreuungsgeld kein Einkommen sei und sie solle es so ankreuzen, wie sie es dann gemacht habe. Ob sie „Wochenhilfe“ geschrieben habe oder die Beraterin wisse sie nicht mehr. Sie hätten den Antrag zusammen ausgefüllt. Der Antrag sei gleich nach dem Ausfüllen abgegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das Kinderbetreuungsgeld für zwei Jahre beantragt gehabt. Den Antrag habe sie erstmals am 04.10.2021 gestellt. Ihr Kind sei am XXXX .2021 geboren worden. Dann sei sie beim AMS gewesen und habe den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass das Kinderbetreuungsgeld kein Einkommen sei, habe sie am 13.12.2021 den Antrag von zwei Jahren auf ein Jahr geändert. Die Dame habe ihr gesagt, dass sie ca. 400 trotz Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen könne, da sie 800 AMS-Bezug habe. Deshalb habe sie auch geringfügig gearbeitet. Sonst hätte sie es ja auf 2 Jahre lassen können.Der Antrag sei gleich nach dem Ausfüllen abgegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das Kinderbetreuungsgeld für zwei Jahre beantragt gehabt. Den Antrag habe sie erstmals am 04.10.2021 gestellt. Ihr Kind sei am römisch 40 .2021 geboren worden. Dann sei sie beim AMS gewesen und habe den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass das Kinderbetreuungsgeld kein Einkommen sei, habe sie am 13.12.2021 den Antrag von zwei Jahren auf ein Jahr geändert. Die Dame habe ihr gesagt, dass sie ca. 400 trotz Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen könne, da sie 800 AMS-Bezug habe. Deshalb habe sie auch geringfügig gearbeitet. Sonst hätte sie es ja auf 2 Jahre lassen können. Sie habe jede Änderung dem AMS mitgeteilt. Wann, wisse sie nicht mehr genau. Die geringfügige Beschäftigung habe sie dem AMS online mitgeteilt. Befragt danach, ob man ihrer Ansicht nach dann insgesamt etwa 1.500€ dazuverdienen könne, gab sie an, davon ausgegangen zu sein, dass das stimme, was ihr mitgeteilt worden sei. Sie habe dann bei der ÖGK angerufen. Als sie den Bescheid bekommen habe, sei es ihr nicht klar gewesen, weil sie von dem ausgegangen sei, was ihr mitgeteilt worden sei. Befragt, ob sie dem AMS konkret mitgeteilt habe, dass sie ab Dezember Kinderbetreuungsgeld beziehen werde, gab sie an, den Antrag mit gehabt zu haben. Auf den Einwand, dass sie nicht wissen könne, ob sie es überhaupt bekomme, gab sie an, dass sie natürlich gewusst habe, dass sie es bekommen werde. Ob sie es ab Dezember bekommen werde, wäre egal gewesen. Sie habe gewusst, dass sie es bekommen werde, da wir in Österreich leben würden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor: Sie sei am 29.11.2021 die Beraterin der BF gewesen. Sie könne sich nicht an das Gespräch erinnern, aber sie hätte sich den Sachverhalt angeschaut und es sei alles dokumentiert. Dass sie der BF gesagt haben soll, Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld seien kein Einkommen, könne sie sich auf jeden Fall nicht vorstellen. Wenn ein Kunde zu ihr komme und einen Antrag auf Notstandshilfe stelle, würde man sich nur ansehen, ob die Unterschrift und das Datum vorhanden seien. Inhaltlich würde von ihr nichts kontrolliert werden und würden auch keine Ratschläge erteilt werden. Es könne sein, dass sie sich den Sachverhalt angesehen hätte und die Beschwerdeführerin unsicher gewesen sei und Nachfragen gestellt habe. Sie gebe den Antrag aus mit einem Rückgabetermin, dann hätten die Kunden zwei Wochen Zeit. Befragt, ob es stimme, dass in dem Falle, dass der Antrag am 29.11.2021 gemeinsam ausgefüllt worden sei, der Stempel den 29.11.2021 und nicht den 30.11.2021 zeigen würde, stimme dies. Diesfalls würde er gleich gestempelt und weitergeleitet werden. Wenn die BF ihn in die Postbox geworfen hätte, könne es sein, dass der Stempel den 30.11.2021 zeige. Ob die BF jemals außer am 11.03.2022 den Bezug von Kinderbetreuungsgeld mitgeteilt habe, wisse sie nicht. Den Antrag habe jedenfalls sie am 29.11.2021 an die BF ausgehändigt. Darüber gebe es Aufzeichnungen. Der Ausdruck „Wochenhilfe“ sei ihr bekannt. Es gebe einen Schutz bzw. eine Frist, in der die Frau quasi nicht arbeiten könne. Von der Geburt bis zwei Monate danach glaube sie. Sie könne sich an die Kundin absolut nicht erinnern. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, ob die BF möglicherweise das Kinderbetreuungsgeld thematisiert habe. Sie hätte die Kundin auch absolut nicht mehr erkannt. Sie glaube, dass sich bei der Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes etwas geändert habe im Gesetz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung glaube sie, dass dies noch nicht so gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezog ab 05.01.2015 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand sie ab 01.01.2018 im Bezug von Arbeitslosengeld sowie ab 30.07.2018 im Bezug von Notstandshilfe. Ihr letzter Bezug von Notstandshilfe vor dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum umfasste den Zeitraum 03.03.2021 bis 21.07.
  2. Am 29.11.2021 hielt die Beschwerdeführerin persönlich Vorsprache bei der belangten Behörde, um sich arbeitssuchend zu melden und einen Antrag auf Notstandshilfe zu stellen. Dabei teilte die Beschwerdeführerin ihrer Beraterin XXXX mit, Wochengeld zu beziehen und sich arbeitssuchend melden zu wollen. Darauf händigte diese der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Antragsformular aus, welches als Ausgabedatum den 29.11.2021 ausweist. Da die Beschwerdeführerin im Unklaren darüber war, ob sie ihren aktuellen Wochengeldbezug oder den bevorstehenden Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Einkommen angeben soll, fragte sie bei XXXX nach, wie sie dies angeben soll. Da auch diese nicht wusste, wie dies korrekt anzugeben ist, verließ sie den Raum, um die richtige Vorgehensweise in Erfahrung zu bringen. Zu diesem Zeitpunkt füllte die Beschwerdeführerin bereits teilweise das Antragsformular aus, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, ob dies noch im Beisein ihrer Beraterin oder ausschließlich in deren Abwesenheit geschehen ist. Nachdem XXXX zurückgekehrt war, teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren aktuellen Wochengeldbezug und nicht den erst bevorstehenden Bezug von Kinderbetreuungsgeld angeben soll. Bei diesem Gespräch wurde jedoch nicht darüber gesprochen, ob Kinderbetreuungsgeld auf das Einkommen angerechnet wird. Auch über einen datumsmäßigen Beginn des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wurde nicht gesprochen.Dabei teilte die Beschwerdeführerin ihrer Beraterin römisch 40 mit, Wochengeld zu beziehen und sich arbeitssuchend melden zu wollen. Darauf händigte diese der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Antragsformular aus, welches als Ausgabedatum den 29.11.2021 ausweist. Da die Beschwerdeführerin im Unklaren darüber war, ob sie ihren aktuellen Wochengeldbezug oder den bevorstehenden Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Einkommen angeben soll, fragte sie bei römisch 40 nach, wie sie dies angeben soll. Da auch diese nicht wusste, wie dies korrekt anzugeben ist, verließ sie den Raum, um die richtige Vorgehensweise in Erfahrung zu bringen. Zu diesem Zeitpunkt füllte die Beschwerdeführerin bereits teilweise das Antragsformular aus, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, ob dies noch im Beisein ihrer Beraterin oder ausschließlich in deren Abwesenheit geschehen ist. Nachdem römisch 40 zurückgekehrt war, teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren aktuellen Wochengeldbezug und nicht den erst bevorstehenden Bezug von Kinderbetreuungsgeld angeben soll. Bei diesem Gespräch wurde jedoch nicht darüber gesprochen, ob Kinderbetreuungsgeld auf das Einkommen angerechnet wird. Auch über einen datumsmäßigen Beginn des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wurde nicht gesprochen. Während des Gesprächs wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls auf ihre Mitwirkungspflichten sowie das Erfordernis der Eigeninitiative hingewiesen und wurden ihr 5 Vermittlungsvorschläge ausgehändigt. Während dieses Termins legte XXXX nachstehende Gesprächsnotizen an:„Betreff: persönliche VorspracheWährend dieses Termins legte römisch 40 nachstehende Gesprächsnotizen an:, „Betreff: persönliche Vorsprache KD in der Wohi – will sich atbeitssuchend anmelden- Antrag ausgegeben – NK per eAMS versendet. - über Mp inf. - Auf EI hingewiesen - heute 5 passende VVs ausgefolgt“- heute 5 passende VV s ausgefolgt“ Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage 9 „Ich habe ein eigenes Einkommen“ ursprünglich mit „ja“. Handschriftlich vermerkt wurde „Kinderbetreuungsgeld“, dies wurde nach der Rückkehr von XXXX aber durchgestrichen und wurde das Kästchen der Antwort „ja“ geschwärzt. Es wurde dann handschriftlich „Wochenhilfe“ vermerkt und die Antwort „nein“ angekreuzt. Die Beschwerdeführerin wollte damit gegenüber der belangten Behörde den Bezug von „Wochenhilfe“ und nicht jenen von Kinderbetreuungsgeld bekanntgeben.Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage 9 „Ich habe ein eigenes Einkommen“ ursprünglich mit „ja“. Handschriftlich vermerkt wurde „Kinderbetreuungsgeld“, dies wurde nach der Rückkehr von römisch 40 aber durchgestrichen und wurde das Kästchen der Antwort „ja“ geschwärzt. Es wurde dann handschriftlich „Wochenhilfe“ vermerkt und die Antwort „nein“ angekreuzt. Die Beschwerdeführerin wollte damit gegenüber der belangten Behörde den Bezug von „Wochenhilfe“ und nicht jenen von Kinderbetreuungsgeld bekanntgeben. Unmittelbar unterhalb der für die Angabe des Einkommens vorgesehenen Zeile werden nachstehende Einkommensarten beispielhaft aufgezählt: „z.B. Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus geringfügiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung, Hausbesorgertätigkeit oder Kinderbetreuungsgeld“ Hingegen beantwortete sie Frage 3) „Ich bin im Krankenstand bzw. in der Wochenhilfe.“ ursprünglich mit „nein“. Diese Antwort wurde auch nicht ausgebessert. Auf Seite 4 des beschwerdegegenständlichen Antrages auf Notstandshilfe nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis, dass jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses sowie alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich der belangten Behörde zu melden sind. Den Antrag auf Notstandshilfe warf sie noch am 29.11.2021 in die Postbox der belangten Behörde ein. Diese wurde am folgenden Tag entleert und daher mit dem Eingangsstempel 30.11.2021 versehen. Dem Antrag beigefügt hat die Beschwerdeführerin die Bestätigung der ÖGK betreffend Wochengeld, die Bestätigung der ÖGK betreffend Antrag auf Kinderbetreuungsgeld vom 04.10.2021 sowie Antrag auf Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld vom 07.10.
  3. Bis zum 11.03.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde lediglich Anträge auf die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld und Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Einen laufenden, Bezug von Kinderbetreuungsgeld gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nie bekannt lediglich meldete sie am 11.03.2022 dass sie in Karenz ist. Am 22.12.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Mutterschaftsbestätigung der ÖGK, der zufolge die Mutterschaft ab 22.07.2021 bis 10.12.2021 bestätigt wurde. Die Geburt ihrer Tochter erfolgte am XXXX und sie bezog im Zeitraum 22.07.2021 bis 10.12.2021 Wochengeld. Die Geburt ihrer Tochter erfolgte am römisch 40 und sie bezog im Zeitraum 22.07.2021 bis 10.12.2021 Wochengeld. Im Zeitraum 11.12.2021 bis 31.12.2021 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe inklusive Familienzuschlag in Höhe von täglich € 32,
  4. Im Zeitraum 01.01.2022 bis 28.02.2022 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe inklusive Familienzuschlag in Höhe von täglich € 33,
  5. Im Zeitraum 01.03.2022 bis 26.09.2022 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld inklusive Familienzuschlag in Höhe von täglich € 35,
  6. Im Zeitraum 27.09.2022 bis 31.10.2022 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe inklusive Familienzuschlag in Höhe von 33,
  7. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 11.12.2021 bis 16.09.2022 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88 und eine Beihilfe in Höhe von täglich € 6,
  8. Die Beschwerdeführerin meldete der belangten Behörde am 11.03.2022 dass sie in Karenz ist, jedoch nicht ihren tatsächlichen Bezug von Kinderbetreuungsgeld, da sie dachte, die Übermittlung des bereits erfolgten Antrages auf Kinderbetreuungsgeld wäre ausreichend. Zudem wusste sie nicht, dass Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Es wäre ihr jedoch – etwa durch genaues Studium des Antragsformulars auf Notstandshilfe – möglich gewesen, ihre Pflicht zur Bekanntgabe des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Die belangte Behörde erfuhr erstmals über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes, nach dem die Beschwerdeführerin ihre Karenz der Serviceline der belangten Behörde bekanntgab und die belangte Behörde danach eine Hauptverbandsabfrage durchführte. Indem die Beschwerdeführerin es unterließ, sich auf geeignete Weise über die Pflicht zur Meldung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zu informieren sowie den Bezug bekanntzugeben und sich stattdessen fälschlich darauf verließ, dass die Übermittlung desr Antragsformulare ausreichend sein werden, hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sie der belangten Behörde maßgebliche Umstände, die zur Ermittlung ihrer Leistungshöhe relevant sind, vorenthält und in weiterer Folge eine höhere Notstandshilfe beziehen könnte, als ihr tatsächlich zustand. Dadurch bezog sie im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 auch tatsächlich zu Unrecht erhöhte Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,
  9. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zum Stichtag 13.04.2023, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Bezug und der Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen sich auf dem Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zum Stichtag 13.04.2023, dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf sowie der Beschwerdevorentscheidung und wurden die diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 22.07.2021 bis 10.12.2021 Wochengeld bezogen hat, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 13.04.
  10. Die Feststellungen zum Bezug und der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes und der Beihilfe zum pauschalem Kinderbetreuungsgeld gründen sich auf der im Akt aufliegenden Mitteilung der ÖGK vom 05.12.
  11. Das händisch ausgefüllte Antragsformular ist im Verfahrensakt aufliegend und gründen hierauf auch die entsprechenden Feststellungen zu dessen äußerem Erscheinungsbild. Da ursprünglich unter Frage 3 der Bezug von Wochengeld verneint wurde und anschließend unter Frage 9 das durchgestrichene Wort „Kinderbetreuungsgeld“ geschrieben wurde, ist dies konsistent mit der Annahme, dass seitens der Beschwerdeführerin ursprünglich intendiert war, den Bezug von noch nicht zuerkannten Kinderbetreuungsgeld und nicht jenen von bereits bezogenen Wochengeld zu melden. Da dies jedoch durchgestrichen wurde und in weiterer Folge das Feld „ja“ geschwärzt und stattdessen „nein“ angekreuzt wurde, ergibt sich bereits bei objektiver Betrachtung unzweifelhaft, dass die Frage verneint und der Bezug von „Wochenhilfe“ mitgeteilt werden sollte. Somit geht der erkennende Senat davon aus, dass auch die Beschwerdeführerin beabsichtigte, den Bezug von Wochengeld und nicht jenen von noch nicht zuerkannten Kinderbetreuungsgeld zu melden, zumal es ja geradezu abwegig wäre, die zu meldende beabsichtigte Leistung durchzustreichen. Hinsichtlich des Gesprächsverlaufs in der mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die Zeugin XXXX – naturgemäß – keinerlei konkrete Erinnerungen mehr an die Geschehnisse hatte, was auch verständlich ist, da seither über zweieinhalb Jahre vergangen sind und sie seither wohl Tausende Kunden betreut hat. Zwar machte sie gegenüber dem erkennenden Senat den Eindruck, an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken zu wollen, doch ist es nachvollziehbar, dass sich dies angesichts der dargestellten Umstände als schwierig erwiesen hat. Soweit die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, sich nicht sicher gewesen zu sein, ob sie den Bezug von Wochenhilfe oder Kinderbetreuungsgeld angeben soll und die Zeugin XXXX dies auch nicht gewusst hat, deckt sich dies, wie dargelegt, mit dem äußeren Erscheinungsbild des Antragsformulars. Ganz offensichtlich sollte damit zunächst der Bezug von Kinderbetreuungsgeld gemeldet werden und wurde dies nachher ausgebessert. Dabei wurde dann übersehen, die Frage 3, unter welcher der Bezug von Wochengeld noch verneint worden war, auszubessern, was sich ebenso mit dem festgestellten Hergang deckt. Es ist zudem auffällig, dass behördenintern ausschließlich der eher ungeläufige Begriff „Wochenhilfe“ (abgekürzt etwa als „Wohi“) verwendet wird, die Beschwerdeführerin hingegen während des gesamten Verfahrens überwiegend den korrekten Terminus „Wochengeld“ (§ 162 ASVG) verwendet hat. Wenn die Beschwerdeführerin somit ausführt, dass ihr der Begriff „Wochenhilfe“ nicht geläufig war und ihr dieser von der Zeugin XXXX vorgegeben wurde, erscheint dies plausibel, zumal aus der Gesprächsnotiz vom 29.11.2021 hervorgeht, dass die „Wohi“ bei diesem Termin ein Gesprächsthema war. Soweit die Beschwerdeführerin also ausführt, dass die Zeugin XXXX Rücksprache mit einer Vorgesetzten gehalten und ihr in Folge angeraten hat, die „Wochenhilfe“ anzugeben, so deckt sich dieses recht lebensnahe mit dem Vorbringen zur Gänze mit dem äußeren Erscheinungsbild des Antragsformulars sowie mit der angelegten Gesprächsnotiz der belangten Behörde. Der erkennende Senat hält es daher für belegt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin – zumindest so weit – der Wahrheit entspricht. Dass in weiterer Folge die im Zeitpunkt der Antragstellung zutreffenden Tatsachen, nämlich insbesondere der Bezug von Wochengeld, angegeben wurde, was ja die korrekte Vorgehensweise darstellt, spricht ebenso dafür, dass die Zeugin XXXX tatsächlich mit einer diensterfahreneren Kollegin oder Vorgesetzten Rücksprache gehalten hat.Hinsichtlich des Gesprächsverlaufs in der mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die Zeugin römisch 40 – naturgemäß – keinerlei konkrete Erinnerungen mehr an die Geschehnisse hatte, was auch verständlich ist, da seither über zweieinhalb Jahre vergangen sind und sie seither wohl Tausende Kunden betreut hat. Zwar machte sie gegenüber dem erkennenden Senat den Eindruck, an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken zu wollen, doch ist es nachvollziehbar, dass sich dies angesichts der dargestellten Umstände als schwierig erwiesen hat. Soweit die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, sich nicht sicher gewesen zu sein, ob sie den Bezug von Wochenhilfe oder Kinderbetreuungsgeld angeben soll und die Zeugin römisch 40 dies auch nicht gewusst hat, deckt sich dies, wie dargelegt, mit dem äußeren Erscheinungsbild des Antragsformulars. Ganz offensichtlich sollte damit zunächst der Bezug von Kinderbetreuungsgeld gemeldet werden und wurde dies nachher ausgebessert. Dabei wurde dann übersehen, die Frage 3, unter welcher der Bezug von Wochengeld noch verneint worden war, auszubessern, was sich ebenso mit dem festgestellten Hergang deckt. Es ist zudem auffällig, dass behördenintern ausschließlich der eher ungeläufige Begriff „Wochenhilfe“ (abgekürzt etwa als „Wohi“) verwendet wird, die Beschwerdeführerin hingegen während des gesamten Verfahrens überwiegend den korrekten Terminus „Wochengeld“ (Paragraph 162, ASVG) verwendet hat. Wenn die Beschwerdeführerin somit ausführt, dass ihr der Begriff „Wochenhilfe“ nicht geläufig war und ihr dieser von der Zeugin römisch 40 vorgegeben wurde, erscheint dies plausibel, zumal aus der Gesprächsnotiz vom 29.11.2021 hervorgeht, dass die „Wohi“ bei diesem Termin ein Gesprächsthema war. Soweit die Beschwerdeführerin also ausführt, dass die Zeugin römisch 40 Rücksprache mit einer Vorgesetzten gehalten und ihr in Folge angeraten hat, die „Wochenhilfe“ anzugeben, so deckt sich dieses recht lebensnahe mit dem Vorbringen zur Gänze mit dem äußeren Erscheinungsbild des Antragsformulars sowie mit der angelegten Gesprächsnotiz der belangten Behörde. Der erkennende Senat hält es daher für belegt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin – zumindest so weit – der Wahrheit entspricht. Dass in weiterer Folge die im Zeitpunkt der Antragstellung zutreffenden Tatsachen, nämlich insbesondere der Bezug von Wochengeld, angegeben wurde, was ja die korrekte Vorgehensweise darstellt, spricht ebenso dafür, dass die Zeugin römisch 40 tatsächlich mit einer diensterfahreneren Kollegin oder Vorgesetzten Rücksprache gehalten hat. Unter diesem Gesichtspunkt mag es nun menschlich auch durchaus nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv ungerecht behandelt fühlte bzw. fühlt. Schließlich hätte sie den Bezug von Kinderbetreuungsgeld, dessen Bekanntgabe unterlassen zu haben ihr nun vorgeworfen wird, ohne die Intervention der Zeugin XXXX ja bekanntgegeben. Ungeachtet des Umstandes, dass es, wie noch dargelegt werden wird, die korrekte Vorgehensweise gewesen wäre, zunächst den Bezug von Wochengeld anzugeben und in weiterer Folge den Bezug von Kinderbetreuungsgeld zu melden, sobald dieser tatsächlich erfolgt ist, hat der erkennende Senat den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin daher ihren Rechtsstandpunkt im weiteren Verlauf des Verfahrens als möglichst günstig darzustellen versucht hat, um die von ihr als ungerecht empfundene Rückforderung zu verhindern. So scheint etwa das – nach erfolgter Rechtsberatung – getätigte Vorbringen, dass die Zeugin XXXX dezidiert mitgeteilt haben soll, dass das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen angerechnet wird, überaus lebensfremd. Der Eindruck, den der erkennende Senat vom Ablauf des Beratungsgesprächs am 29.11.2021 gewinnen konnte, stellt sich unzweifelhaft so dar, dass die zum damaligen Zeitpunkt nicht sonderlich diensterfahrene Zeugin XXXX vorrangig darum bemüht war, überhaupt das korrekte Ausfüllen des Antragsformulars zu gewährleisten und auch dazu Rücksprache mit einer Vorgesetzten halten musste. Hingegen handelt es sich bei der Frage der Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes um eine technische Rechtsfrage, deren Klärung aufgrund einer legistischen Änderung jüngst vermehrt Gegenstand einiger hiergerichtlich geführter Verfahren war. Zwar mag es durchaus zutreffend sein, dass die Beschwerdeführerin während dieses Gesprächs dem Grunde nach durchaus bemüht darum war, gegenüber der belangten Behörde wahre Angaben zu machen, doch erscheint es dem erkennenden Senat aufgrund des von ihm gewonnenen Eindrucks von der Beschwerdeführerin sowie auch von der Zeugin XXXX abwegig, dass diese Frage überhaupt Gegenstand des Beratungsgesprächs war, zumal sich hierzu keinerlei Hinweis in den Gesprächsnotizen finden. Zudem erscheint es unwahrscheinlich, dass die Zeugin XXXX dieses Rechtsproblem, über welches bei ihr selbst in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2024 noch eine gewisse Unsicherheit herrschte, derart ausdrücklich beantwortet haben soll, ohne das Antragsformular anzusehen, wo ja eindeutig vermerkt ist, dass es sich dabei um Einkommen handelt, oder erneut mit ihrer Vorgesetzten Rücksprache zu halten. Unter diesem Gesichtspunkt ist nach Ansicht des erkennenden Senats auch die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin den bevorstehenden Bezug von Kinderbetreuungsgeld datumsmäßig konkretisiert haben will, zu sehen. So hat sie schließlich in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass sie nicht sicher wusste, ab wann sie Kinderbetreuungsgeld beziehen würde, dies aber egal war, da sie ja – offenbar aufgrund des Umstandes, dass sie den österreichischen Behörden vertraut – immerhin wusste, dass sie Kinderbetreuungsgeld zu irgendeinem Zeitpunkt zugesprochen bekommen wird. Weiters hat auch die Beschwerdeführerin ja auch ursprünglich (im Verfahrensakt zusammengefasst von XXXX am 16.12.2022) lediglich angegeben, der Ansicht gewesen zu sein, der Notstandshilfebezug sei mit dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld vereinbar und dass „der Wechsel von der Wochenhilfe zum KBG auch schon Thema bei der Antragseinbringung im November 2021“ war. Davon, dass ihr ausdrücklich gesagt worden sei, es handle sich beim Kinderbetreuungsgeld nicht um Einkommen oder dass bereits datumsmäßig bestimmt über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld gesprochen wurde, war zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede und ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht auch diese für sie günstigen Tatsachen hätte vorbringen sollen, wenn sie der Wahrheit entsprochen hätten. Letztlich spricht zudem auch der zwar knapp zusammengefasste aber doch recht umfassend dokumentierte Gesprächsverlauf gegen die Annahme einer datumsmäßigen Konkretisierung durch die Beschwerdeführerin, da eine entsprechende Mitteilung konkreter Daten wohl jedenfalls, wie ja auch der Bezug von Wochengeld, dokumentiert worden wäre. Der erkennende Senat geht daher aus den genannten Gründen davon aus, dass der bevorstehende Bezug von Kinderbetreuungsgeld lediglich im Hinblick auf die Gewährleistung des korrekten Ausfüllens des Antragsformulars besprochen wurde.Unter diesem Gesichtspunkt mag es nun menschlich auch durchaus nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv ungerecht behandelt fühlte bzw. fühlt. Schließlich hätte sie den Bezug von Kinderbetreuungsgeld, dessen Bekanntgabe unterlassen zu haben ihr nun vorgeworfen wird, ohne die Intervention der Zeugin römisch 40 ja bekanntgegeben. Ungeachtet des Umstandes, dass es, wie noch dargelegt werden wird, die korrekte Vorgehensweise gewesen wäre, zunächst den Bezug von Wochengeld anzugeben und in weiterer Folge den Bezug von Kinderbetreuungsgeld zu melden, sobald dieser tatsächlich erfolgt ist, hat der erkennende Senat den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin daher ihren Rechtsstandpunkt im weiteren Verlauf des Verfahrens als möglichst günstig darzustellen versucht hat, um die von ihr als ungerecht empfundene Rückforderung zu verhindern. So scheint etwa das – nach erfolgter Rechtsberatung – getätigte Vorbringen, dass die Zeugin römisch 40 dezidiert mitgeteilt haben soll, dass das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen angerechnet wird, überaus lebensfremd. Der Eindruck, den der erkennende Senat vom Ablauf des Beratungsgesprächs am 29.11.2021 gewinnen konnte, stellt sich unzweifelhaft so dar, dass die zum damaligen Zeitpunkt nicht sonderlich diensterfahrene Zeugin römisch 40 vorrangig darum bemüht war, überhaupt das korrekte Ausfüllen des Antragsformulars zu gewährleisten und auch dazu Rücksprache mit einer Vorgesetzten halten musste. Hingegen handelt es sich bei der Frage der Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes um eine technische Rechtsfrage, deren Klärung aufgrund einer legistischen Änderung jüngst vermehrt Gegenstand einiger hiergerichtlich geführter Verfahren war. Zwar mag es durchaus zutreffend sein, dass die Beschwerdeführerin während dieses Gesprächs dem Grunde nach durchaus bemüht darum war, gegenüber der belangten Behörde wahre Angaben zu machen, doch erscheint es dem erkennenden Senat aufgrund des von ihm gewonnenen Eindrucks von der Beschwerdeführerin sowie auch von der Zeugin römisch 40 abwegig, dass diese Frage überhaupt Gegenstand des Beratungsgesprächs war, zumal sich hierzu keinerlei Hinweis in den Gesprächsnotizen finden. Zudem erscheint es unwahrscheinlich, dass die Zeugin römisch 40 dieses Rechtsproblem, über welches bei ihr selbst in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2024 noch eine gewisse Unsicherheit herrschte, derart ausdrücklich beantwortet haben soll, ohne das Antragsformular anzusehen, wo ja eindeutig vermerkt ist, dass es sich dabei um Einkommen handelt, oder erneut mit ihrer Vorgesetzten Rücksprache zu halten. Unter diesem Gesichtspunkt ist nach Ansicht des erkennenden Senats auch die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin den bevorstehenden Bezug von Kinderbetreuungsgeld datumsmäßig konkretisiert haben will, zu sehen. So hat sie schließlich in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass sie nicht sicher wusste, ab wann sie Kinderbetreuungsgeld beziehen würde, dies aber egal war, da sie ja – offenbar aufgrund des Umstandes, dass sie den österreichischen Behörden vertraut – immerhin wusste, dass sie Kinderbetreuungsgeld zu irgendeinem Zeitpunkt zugesprochen bekommen wird. Weiters hat auch die Beschwerdeführerin ja auch ursprünglich (im Verfahrensakt zusammengefasst von römisch 40 am 16.12.2022) lediglich angegeben, der Ansicht gewesen zu sein, der Notstandshilfebezug sei mit dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld vereinbar und dass „der Wechsel von der Wochenhilfe zum KBG auch schon Thema bei der Antragseinbringung im November 2021“ war. Davon, dass ihr ausdrücklich gesagt worden sei, es handle sich beim Kinderbetreuungsgeld nicht um Einkommen oder dass bereits datumsmäßig bestimmt über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld gesprochen wurde, war zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede und ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht auch diese für sie günstigen Tatsachen hätte vorbringen sollen, wenn sie der Wahrheit entsprochen hätten. Letztlich spricht zudem auch der zwar knapp zusammengefasste aber doch recht umfassend dokumentierte Gesprächsverlauf gegen die Annahme einer datumsmäßigen Konkretisierung durch die Beschwerdeführerin, da eine entsprechende Mitteilung konkreter Daten wohl jedenfalls, wie ja auch der Bezug von Wochengeld, dokumentiert worden wäre. Der erkennende Senat geht daher aus den genannten Gründen davon aus, dass der bevorstehende Bezug von Kinderbetreuungsgeld lediglich im Hinblick auf die Gewährleistung des korrekten Ausfüllens des Antragsformulars besprochen wurde. Daran vermag auch der in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, dass sie geringfügig gearbeitet und die Kinderbetreuungsanspruchszeit verkürzt hat, nichts zu ändern, da es zahlreiche Gründe haben kann, weshalb diese Änderung vorgenommen worden ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Änderung auf der fälschlichen Annahme beruht hat, das Kinderbetreuungsgeld zähle nicht als Einkommen, lässt sich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin einem Irrtum erlegen ist, keineswegs darauf schließen, dass dieser Irrtum von der Zeugin XXXX hervorgerufen worden ist.Daran vermag auch der in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, dass sie geringfügig gearbeitet und die Kinderbetreuungsanspruchszeit verkürzt hat, nichts zu ändern, da es zahlreiche Gründe haben kann, weshalb diese Änderung vorgenommen worden ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Änderung auf der fälschlichen Annahme beruht hat, das Kinderbetreuungsgeld zähle nicht als Einkommen, lässt sich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin einem Irrtum erlegen ist, keineswegs darauf schließen, dass dieser Irrtum von der Zeugin römisch 40 hervorgerufen worden ist. Strittig war weiters, ob der Antrag, ausgegeben am 29.11.2021 und versehen mit dem Eingangsstempel 30.11.2021, persönlich übergeben oder in die Postbox der belangten Behörde eingeworfen wurde. Wie dem erkennenden Senat bekannt ist, handelt es sich bei beiden Varianten um gängige Arten, einen Antrag bei der belangten Behörde einzubringen. Im ersteren Falle würde der Eingangsstempel regulär das aktuelle Datum aufweisen, im letzteren Falle, wie dies auch der Behördenvertreter bestätigt hat, regelmäßig erst jenes des Folgetages. Da der erkennende Senat, der bereits mit Hunderten Verfahren nach dem AlVG befasst war, noch nie damit konfrontiert war, dass die belangte Behörde fälschlich den Datumsstempel des Folgetages verwendet hat, kann jedenfalls festgehalten werden, dass dies zwar sicherlich möglich, ex ante aber eben überaus unwahrscheinlich ist. Daraus folgt aber im vorliegenden Fall, in welchem im Wesentlichen zwei gängige Arten der Einbringung möglich erscheinen, dass jene Variante, welche es nicht erfordert, dass die Behörde zufällig zeitgleich einen falschen Datumsstempel verwendet hat, sich als um ein Vielfaches wahrscheinlicher darstellt. Zudem hat die Zeugin XXXX ja dokumentiert, den Antrag ausgegeben zu haben. Es ist nicht ersichtlich warum sie zwar dessen Ausgabe, nicht jedoch dessen Retournierung dokumentieren sollte, wenn er ihr denn tatsächlich persönlich retourniert worden wäre. Da auch keinerlei Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den verwendeten Datumsstempeln bestehen und solche auch nicht substantiiert behauptet wurden, geht der erkennende Senat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Antrag in die Postbox eingeworfen und regulär am Folgetag mit dem entsprechenden Datum abgestempelt wurde. Strittig war weiters, ob der Antrag, ausgegeben am 29.11.2021 und versehen mit dem Eingangsstempel 30.11.2021, persönlich übergeben oder in die Postbox der belangten Behörde eingeworfen wurde. Wie dem erkennenden Senat bekannt ist, handelt es sich bei beiden Varianten um gängige Arten, einen Antrag bei der belangten Behörde einzubringen. Im ersteren Falle würde der Eingangsstempel regulär das aktuelle Datum aufweisen, im letzteren Falle, wie dies auch der Behördenvertreter bestätigt hat, regelmäßig erst jenes des Folgetages. Da der erkennende Senat, der bereits mit Hunderten Verfahren nach dem AlVG befasst war, noch nie damit konfrontiert war, dass die belangte Behörde fälschlich den Datumsstempel des Folgetages verwendet hat, kann jedenfalls festgehalten werden, dass dies zwar sicherlich möglich, ex ante aber eben überaus unwahrscheinlich ist. Daraus folgt aber im vorliegenden Fall, in welchem im Wesentlichen zwei gängige Arten der Einbringung möglich erscheinen, dass jene Variante, welche es nicht erfordert, dass die Behörde zufällig zeitgleich einen falschen Datumsstempel verwendet hat, sich als um ein Vielfaches wahrscheinlicher darstellt. Zudem hat die Zeugin römisch 40 ja dokumentiert, den Antrag ausgegeben zu haben. Es ist nicht ersichtlich warum sie zwar dessen Ausgabe, nicht jedoch dessen Retournierung dokumentieren sollte, wenn er ihr denn tatsächlich persönlich retourniert worden wäre. Da auch keinerlei Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den verwendeten Datumsstempeln bestehen und solche auch nicht substantiiert behauptet wurden, geht der erkennende Senat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Antrag in die Postbox eingeworfen und regulär am Folgetag mit dem entsprechenden Datum abgestempelt wurde. Die Meldung des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen, sondern teilte sie am 11.03.2022 der belangten Behörde lediglich mit, dass sie sich in Karenz befinde. Den Bezug von Kinderbetreuungsgeld erfuhr die belangte Behörde erst nachdem sie eine Hauptverbandsabfrage durchführte. Dies erfolgte deshalb, da eben die Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie sich in Karenz befinde und die belangte Behörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich Leistungen bezieht. Dass die Beschwerdeführerin den Bezug von Wochengeld (Wochenhilfe) einerseits sowie die Übermittlung des Antragsformulars andererseits als ausreichend ansah, ergibt sich bereits aus ihrem Vorbringen. Schließlich ging sie ja, wie sie selbst angegeben hat, davon aus, dass der Bezug von Wochengeld geradezu automatisch mit dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld einhergeht und war sie für sich ja auch überzeugt, dass ihr Antrag bewilligt werden würde, da sie den österreichischen Behörden vertraut hat. Ihre subjektive Überzeugung ist jedoch, wie unter II.
  12. dargelegt werden wird, zur Erfüllung ihrer Meldepflichten nach dem AlVG nicht ausreichend.Dass die Beschwerdeführerin den Bezug von Wochengeld (Wochenhilfe) einerseits sowie die Übermittlung des Antragsformulars andererseits als ausreichend ansah, ergibt sich bereits aus ihrem Vorbringen. Schließlich ging sie ja, wie sie selbst angegeben hat, davon aus, dass der Bezug von Wochengeld geradezu automatisch mit dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld einhergeht und war sie für sich ja auch überzeugt, dass ihr Antrag bewilligt werden würde, da sie den österreichischen Behörden vertraut hat. Ihre subjektive Überzeugung ist jedoch, wie unter römisch zwei.
  13. dargelegt werden wird, zur Erfüllung ihrer Meldepflichten nach dem AlVG nicht ausreichend. Sie wäre jedoch sicherlich in der Lage gewesen, diese subjektive Überzeugung einer weiteren Überprüfung zu unterziehen, wozu es bereits ausreichend gewesen wäre, das Antragsformular auf Notstandshilfe genau durchzulesen. Auch hätte sie etwa bei der Arbeiterkammer, die sie ja auch im Zuge des Verfahrens kontaktiert hat, entsprechende Informationen einholen können. Der erkennende Senat vermag keinerlei Gründe zu erkennen, die ihr die Einholung entsprechender Informationen erheblich erschwert oder unmöglich gemacht haben. Es muss jedoch bereits im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass eine Person, die sich trotz fehlender Kenntnisse nicht über die gehörige Vorgehensweise informiert, es geradezu billigend in Kauf nimmt und sich damit abfindet, dass ihr im Verfahren entsprechende Fehler passieren. So hat auch der erkennende Senat den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin zwar rudimentär über die vorhandenen Leistungen Bescheid wusste, über den Verfahrensablauf und ihre Pflichten jedoch nicht substantiell informiert war. Sie hätte sich daher jedenfalls bei geeigneten Stellen entsprechende Informationen verschaffen müssen, um zu gewährleisten, dass sie ihren Pflichten, auf die sie im Antragsformular umfassend hingewiesen wurde, ausreichend nachkommt, wenn sie dies nicht aus eigenem heraus bewerkstelligen kann. Dies umso mehr, da sie ja aufgrund des durchaus nicht unbeträchtlichen Überbezuges stutzig werden hätte müssen. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Meldepflichten und den daraus resultierenden Überbezug in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat. Dass die belangte Behörde den Bezug von Kinderbetreuungsgeld nur dann berücksichtigen kann, wenn ihr dieser konkret, sicher und datumsmäßig bekannt ist, liegt auf der Hand, da es Sache der jeweiligen Behörde ist, über den Antrag in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu entscheiden. Ein Antrag sagt für sich noch nichts über den Ausgang dieses Verfahrens aus. Es war daher davon auszugehen, dass die unterlassene Meldung auch ursächlich für die im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 war.
  14. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Da die Revision hinsichtlich des Spruchpunkts A.1.) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2023 zurückgewiesen wurde und Spruchpunkt A.3.) unbekämpft geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen ist, war lediglich zu klären, inwieweit die

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Al

VG ausgesprochene Rückforderung von in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogener Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 zu Recht erfolgt ist.Da die Revision hinsichtlich des Spruchpunkts A.1.) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2023 zurückgewiesen wurde und Spruchpunkt A.3.) unbekämpft geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen ist, war lediglich zu klären, inwieweit die

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ausgesprochene Rückforderung von in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogener Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 zu Recht erfolgt ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten: § 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs. 4 Al

VG können Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG können Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

§ 25Abs. 6 Al

VG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 33Abs.

1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Paragraph 33, Absatz eins, kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 33Abs.

2 ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

§ 33Abs.

3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 3, liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

§ 33Abs.

4 kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs.

10.

Paragraph 33, Absatz 4, kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, § 36 Abs. 1 bestimmt, vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36, Absatz eins, bestimmt, vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

§ 36Abs.

2 sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

Paragraph 36, Absatz 2, sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

§ 36Abs.

3 ist bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten:

Paragraph 36, Absatz 3, ist bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.

§ 36aAbs.

1 ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

Paragraph 36 a, Absatz eins, ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

§ 36aAbs.

2 ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

Paragraph 36 a, Absatz 2, ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

§ 36aAbs. 3 Z 1 sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 ESt

G 1988 steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988 hinzuzurechnen.

Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988 hinzuzurechnen.

§ 36aAbs.

5 ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

Paragraph 36 a, Absatz 5, ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

§ 38

sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Einkommenssteuergesetz 1988 BGBl. 400/1988 in der geltenden Fassung lautet:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Einkommenssteuergesetz 1988 Bundesgesetzblatt 400 aus 1988, in der geltenden Fassung lautet:

§ 3Abs.

1 Z 5 lit b sind von der Einkommensteuer Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016, sowie das Pflegekarenzgeld befreit.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, sind von der Einkommensteuer Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, sowie das Pflegekarenzgeld befreit. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Zur Berichtigung bzw. zum Widerruf: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2023 wurde unter Spruchpunkt A.1.)

§ 38in Verbindung mit §§ 24 Abs. 2, 7 und 12 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, die Notstandshilfe für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.01.2022 von € 33,60 täglich auf € 6,02 täglich sowie von 01.10.2022 bis 31.10.2022 von € 33,60 täglich auf € 12,60 täglich berichtigt und für die Zeit von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 27.09.2022 bis 30.09.2022 gänzlich widerrufen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2023 wurde unter Spruchpunkt A.1.)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2, 7 und 12 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, die Notstandshilfe für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.01.2022 von € 33,60 täglich auf € 6,02 täglich sowie von 01.10.2022 bis 31.10.2022 von € 33,60 täglich auf € 12,60 täglich berichtigt und für die Zeit von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 27.09.2022 bis 30.09.2022 gänzlich widerrufen. Spruchpunkt A.1.) ist nunmehr in Rechtskraft erwachsen und ergibt sich aus nachstehenden Überlegungen: Zeitraum 01.01.2022 bis 31.01.2022: Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 11.12.2021 bis 31.12.2021, sohin im Zeitraum von 21 Tagen, Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88 und eine Beihilfe zum pauschalierten Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 6,06, sohin insgesamt € 838,74 (€ 33,88 + € 6,06 = € 39,94 * 21 Tage). Das anrechenbare Nettoeinkommen (gerundet) von € 839,00 monatlich x 12 Monate / 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 27,58 täglich und vermindert die theoretisch gebührende Notstandshilfe in der Höhe von € 33,60 täglich auf € 6,02 täglich (€ 33,60 - € 27,58). Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung

§ 24Abs 2 Al

VG zu widerrufen bzw. zu berichtigen.Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen bzw. zu berichtigen. Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.01.2022 von täglich € 33,60 auf täglich € 6,06 zu berichtigen. Zeiträume 01.02.2022 bis 28.02.2022 und 27.09.2022 bis 30.09.2022: Die Beschwerdeführerin bezog in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 31.01.2022 und 01.08.2022 bis 31.08.2022, sohin jeweils den vollen Kalendermonat, Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88 und Beihilfe zum pauschalierten Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 6,06, sohin insgesamt jeweils € 1.198,20 (€ 33,88 + € 6,06 = € 39,94 * 30 Tage).Die Beschwerdeführerin bezog in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 31.01.2022 und 01.08.2022 bis 31.08.2022, sohin jeweils den vollen Kalendermonat, Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88 und Beihilfe zum pauschalierten Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 6,06, sohin insgesamt jeweils € 1.198,20 , (€ 33,88 + € 6,06 = € 39,94 * 30 Tage). Das anrechenbare Nettoeinkommen (gerundet) von € 1.198,00 monatlich x 12 Monate / 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von täglich € 39,93 und übersteigt die theoretisch gebührende Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 33,60. Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung

§ 24Abs 2 Al

VG zu widerrufen bzw. zu berichtigen.Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen bzw. zu berichtigen. Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.02.2022 bis 28.02.2022 und 27.09.2022 bis 30.09.2022 zu widerrufen. Zeitraum 01.10.2022 bis 31.10.2022: Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 01.09.2022 bis 16.09.2022, sohin im Zeitraum von 16 Tagen, Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88 und Beihilfe zum pauschalierten Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 6,06, sohin insgesamt € 639,04 (€ 33,88 + € 6,06 = € 39,94 * 16 Tage). Das anrechenbare Nettoeinkommen (gerundet) von € 639,00 monatlich x 12 Monate / 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 21,00 täglich und vermindert die theoretisch gebührende Notstandshilfe in der Höhe von € 33,60 täglich auf täglich € 12,60 (€ 33,60 - € 21,00).Das anrechenbare Nettoeinkommen (gerundet) von € 639,00 monatlich x 12 Monate / 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 21,00 täglich und vermindert die theoretisch gebührende Notstandshilfe in der Höhe von € 33,60 täglich auf täglich € 12,60 (€ 33,60 - , € 21,00). Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung

§ 24Abs 2 Al

VG zu widerrufen bzw. zu berichtigen.Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen bzw. zu berichtigen. Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe im Zeitraum 01.10.2022 bis 31.10.2022 von täglich € 33,60 auf täglich € 12,60 zu berichtigen. Zur Rückforderung:

§ 25Abs 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Zu prüfen war insbesondere, ob der zweite Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" erfüllt wurde. Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm § 25 Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach § 50 AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen.Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm Paragraph 25, Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Geltendmachung ihres Anspruches auf Notstandshilfe im Antragsformular die entsprechende Fragen „Ich habe ein eigenes Einkommen“ mit „Nein“ beantwortet hat. Zwar wurde die Frage ursprünglich mit „Ja“ beantwortet und handschriftlich „Kinderbetreuungsgeld“ angeführt, doch wurde beides von der Beschwerdeführerin wieder ausgestrichen. Die Angaben der Beschwerdeführerin können daher objektiv nur so ausgelegt werden, dass dadurch lediglich der Bezug von Wochengeld gemeldet wurde, was ja im Zeitpunkt der Antragstellung auch der Realität entsprach. Soweit nun die beschwerdeführende Partei ausführt, durch die Übermittlung eines Antragsformulars sei der Meldepflicht nachgekommen worden bzw. die belangte Behörde zumindest verpflichtet gewesen, die von ihr dargelegten Schlussfolgerungen anzustellen, stehen diese Überlegungen im Widerspruch zur einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich jüngst in einer ähnlich gelagerten Konstellation (dort allerdings die Verhandlungspflicht verneinend) betreffend das Vorbringen, das AMS hätte schon aus der festgestellten Meldung des Wochengeldbezugs auf einen Kinderbetreuungsgeldbezug schließen sowie durch die Angabe der Mutterkarenz nachforschen müssen, klargestellt hat, besteht auch keine Nachforschungspflicht des AMS, wenn Angaben des Arbeitslosen fehlen oder unvollständig sind. Vielmehr soll die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Fall des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem AMS gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH 12.03.2024, Ra 2023/08/0102, vgl. zum Ganzen VwGH 15.5.2013, 2011/08/0388, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich jüngst in einer ähnlich gelagerten Konstellation (dort allerdings die Verhandlungspflicht verneinend) betreffend das Vorbringen, das AMS hätte schon aus der festgestellten Meldung des Wochengeldbezugs auf einen Kinderbetreuungsgeldbezug schließen sowie durch die Angabe der Mutterkarenz nachforschen müssen, klargestellt hat, besteht auch keine Nachforschungspflicht des AMS, wenn Angaben des Arbeitslosen fehlen oder unvollständig sind. Vielmehr soll die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Fall des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem AMS gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH 12.03.2024, Ra 2023/08/0102, vergleiche zum Ganzen VwGH 15.5.2013, 2011/08/0388, mwN). Dies ist im vorliegenden Fall

den getroffenen Feststellungen zweifelsohne nicht passiert, sondern meldete die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung lediglich den gestellten Antrag auf Kinderbetreuungsgeld. Auch Hinweise auf eine erwartete Änderung der Umstände entheben den Leistungsbezieher aber nicht von der Meldepflicht, wenn das Ereignis dann konkret eintritt. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn anlässlich der Antragstellung darauf hingewiesen wird, dass die Ehegattin ihr Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Wochenhilfe fortsetzen werde (VwGH 84/08/0179 ZfVB 1986/2150) oder dass in nächster Zeit mit dem Anfall einer Pension gerechnet wird (VwGH 88/08/0022 ZfVB 1989/1636). Wenngleich es durchaus sein mag, dass derartigen Anträgen, wie vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, regelmäßig vollumfänglich stattgegeben wird, ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde, eine Erfolgsprognose hinsichtlich eines von einer anderen Behörde geführten Verfahrens anzustellen, zumal selbst scheinbar eindeutige Verfahren – zum Beispiel im Falle der Zurückziehung des Antrags, Antragsänderung, einer unterlassenen Mitwirkung des Antragsstellers oder einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland – sowie aus unzähligen weiteren Gründen einen anderen Ausgang nehmen können als den erwarteten. Die ins Treffen geführte Nachforschungspflicht hätte zur Folge, dass die belangte Behörde bei Kenntnis eines laufenden Verfahrens ein de facto paralleles Verfahren zur Einschätzung des dortigen Verfahrensstandes führen müsste, was freilich nicht der Konzeption des Gesetzgebers entspricht, der stattdessen die Meldepflicht des § 50 AlVG vorgesehen hat. Diese wurde von der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die belangte Behörde nicht unverzüglich, sondern erst am 11.03.2022 darüber informierte, dass sie sich in Karenz befinde. Sie hat zu diesem Zeitpunkt der belangten Behörde noch immer nicht mitgeteilt, dass sie Kinderbetreuungsgeld beziehe, wodurch der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Verschweigung maßgebender Tatsachen objektiv erfüllt ist.Dies ist im vorliegenden Fall

den getroffenen Feststellungen zweifelsohne nicht passiert, sondern meldete die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung lediglich den gestellten Antrag auf Kinderbetreuungsgeld. Auch Hinweise auf eine erwartete Änderung der Umstände entheben den Leistungsbezieher aber nicht von der Meldepflicht, wenn das Ereignis dann konkret eintritt. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn anlässlich der Antragstellung darauf hingewiesen wird, dass die Ehegattin ihr Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Wochenhilfe fortsetzen werde (VwGH 84/08/0179 ZfVB 1986/2150) oder dass in nächster Zeit mit dem Anfall einer Pension gerechnet wird (VwGH 88/08/0022 ZfVB 1989/1636). Wenngleich es durchaus sein mag, dass derartigen Anträgen, wie vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, regelmäßig vollumfänglich stattgegeben wird, ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde, eine Erfolgsprognose hinsichtlich eines von einer anderen Behörde geführten Verfahrens anzustellen, zumal selbst scheinbar eindeutige Verfahren – zum Beispiel im Falle der Zurückziehung des Antrags, Antragsänderung, einer unterlassenen Mitwirkung des Antragsstellers oder einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland – sowie aus unzähligen weiteren Gründen einen anderen Ausgang nehmen können als den erwarteten. Die ins Treffen geführte Nachforschungspflicht hätte zur Folge, dass die belangte Behörde bei Kenntnis eines laufenden Verfahrens ein de facto paralleles Verfahren zur Einschätzung des dortigen Verfahrensstandes führen müsste, was freilich nicht der Konzeption des Gesetzgebers entspricht, der stattdessen die Meldepflicht des Paragraph 50, AlVG vorgesehen hat. Diese wurde von der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die belangte Behörde nicht unverzüglich, sondern erst am 11.03.2022 darüber informierte, dass sie sich in Karenz befinde. Sie hat zu diesem Zeitpunkt der belangten Behörde noch immer nicht mitgeteilt, dass sie Kinderbetreuungsgeld beziehe, wodurch der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Verschweigung maßgebender Tatsachen objektiv erfüllt ist. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt jedoch, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0126).Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt jedoch, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0126). Da die Beschwerdeführerin

den getroffenen Feststellungen ohne der belangten Behörde zurechenbare Veranlassung fälschlich davon ausging, die Übermittlung eines Antrags auf Kinderbetreuungsgeld reiche aus, um ihrer Meldepflicht nachzukommen und sie in weiterer Folge keine Nachforschungen anstellte, ob sie damit auch tatsächlich ihrer Pflicht nachgekommen ist, hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, ihre Meldepflicht zu verletzen und dadurch eine höhere Notstandshilfe zu beziehen als ihr tatsächlich zustand. Dies war ihr

den getroffenen Feststellungen auch vorwerfbar. Wie der VwGH ausgesprochen hat, kann in dem Falle, dass während des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung Erwerbstätigkeiten nicht gemeldet werden, auch davon ausgehen, dass dabei - angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens - zumindest eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen wurde, also Vorsatz in der Form des dolus eventualis vorliegt (VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129). Diese Überlegungen sind nach Ansicht des erkennenden Senats ohne Weiteres auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld, welches nunmehr, wie dargelegt, ebenfalls Einkommen im Sinne des AlVG darstellt, übertragbar. Dolus eventualis liegt somit zweifelsohne vor. Dieses Verhalten war auch kausal für den Überbezug, weil die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100) und

den getroffenen Feststellungen dies überdies verhindert hat.Dieses Verhalten war auch kausal für den Überbezug, weil die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100) und

den getroffenen Feststellungen dies überdies verhindert hat. Die Rückforderung der in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 erfolgte daher zu Recht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2269992.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.