Vm § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 10.02.2023 wurde
Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 28.02.2022 und 27.09.2022 bis 31.10.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Vm § 25 Abs. 2 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.581,18 verpflichtet wurde. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 10.02.2023 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 28.02.2022 und 27.09.2022 bis 31.10.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.581,18 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 01.02.2022 bis 28.02.2022 und 27.09.2022 bis 30.09.2022 Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da sie gleichzeitig ein anrechenbares Einkommen in Form von Kinderbetreuungsgeld bezogen habe und dieses ihren Notstandshilfeanspruch überstiegen habe. In den Zeiträumen 01.01.2022 bis 31.01.2022 und 01.10.2022 bis 31.10.2022 habe die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in ungerechtfertigter Höhe bezogen, da das Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe anzurechnen sei. Es hafte ein Betrag in Höhe von € 1.898,61 aus.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:3. Mit Bescheid vom 30.03.2023 wurde aufgrund der Beschwerde vom 17.02.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 1.)
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wird die Notstandshilfe für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.01.2022 von € 33,35 täglich auf € 6,02 täglich sowie von 01.10.2022 bis 31.10.2022 von € 33,60 täglich auf € 12,60 täglich berichtigt und für die Zeit von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 27.09.2022 bis 30.09.2022 gänzlich widerrufen.1.)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2, 7 und 12 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, wird die Notstandshilfe für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.01.2022 von € 33,35 täglich auf € 6,02 täglich sowie von 01.10.2022 bis 31.10.2022 von € 33,60 täglich auf € 12,60 täglich berichtigt und für die Zeit von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 27.09.2022 bis 30.09.2022 gänzlich widerrufen. 2.)
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wird die in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 zurückgefordert.2.)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), , Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, wird die in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 zurückgefordert. 3.) Eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe für die Zeiträume 27.09.2022 bis 31.10.2022 in der Höhe von € 785,40
VG erfolgt nicht.3.) Eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe für die Zeiträume 27.09.2022 bis 31.10.2022 in der Höhe von € 785,40
Paragraph 25, AlVG erfolgt nicht. 4.) Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.795,78 ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein, unter Angabe Ihrer Sozialversicherungsnummer, auf das Konto IBAN XXXX , BIC XXXX , Empfänger AMS Wien einzuzahlen.4.) Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.795,78 ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein, unter Angabe Ihrer Sozialversicherungsnummer, auf das Konto IBAN römisch 40 , BIC römisch 40 , Empfänger AMS Wien einzuzahlen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. 4. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.04.2023, beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. 5. Am 12.04.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2023 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben. Unter Spruchpunkt A.1.) wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, die Notstandshilfe für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.01.2022 von € 33,60 täglich auf € 6,02 täglich sowie von 01.10.2022 bis 31.10.2022 von € 33,60 täglich auf € 12,60 täglich berichtigt und für die Zeit von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 27.09.2022 bis 30.09.2022 gänzlich widerrufen.Unter Spruchpunkt A.1.) wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2, 7 und 12 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, die Notstandshilfe für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.01.2022 von € 33,60 täglich auf € 6,02 täglich sowie von 01.10.2022 bis 31.10.2022 von € 33,60 täglich auf € 12,60 täglich berichtigt und für die Zeit von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 27.09.2022 bis 30.09.2022 gänzlich widerrufen. Unter Spruchpunkt A.2.) wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, die in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 zurückgefordert. Unter Spruchpunkt A.2.) wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, die in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 zurückgefordert. Hingegen wurde unter Spruchpunkt A.3.) ausgesprochen, dass die im Zeitraum 27.09.2022 bis 31.10.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 785,40
VG nicht zurückgefordert wird.Hingegen wurde unter Spruchpunkt A.3.) ausgesprochen, dass die im Zeitraum 27.09.2022 bis 31.10.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 785,40
Paragraph 25, AlVG nicht zurückgefordert wird.
GG sprach das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt B) aus, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig sei.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt B) aus, dass die Revision
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. BFV legt Meldungen (Anträge) zum Kinderbetreuungsgeld vom 04.10.2021 und 13.12.2021 vor. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Befragt, ob sie den Bezug von Kinderbetreuungsgeld erst am 11.03.2022 gemeldet habe, gab sie an, dass sie der belangten Behörde bereits als sie den Antrag gestellt habe – dies sei wesentlich früher gewesen – den Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld mitgeteilt habe. Als sie den Antrag gestellt habe, habe sie angegeben, dass sie Kinderbetreuungsgeld beziehe und ein eigenes Einkommen habe. Da habe ihr die AMS-Beraterin mitgeteilt, dass sei kein Einkommen, sondern Wochengeld beziehe sowie, dass Kinderbetreuungsgeld kein Einkommen sei und sie solle es so ankreuzen, wie sie es dann gemacht habe. Ob sie „Wochenhilfe“ geschrieben habe oder die Beraterin wisse sie nicht mehr. Sie hätten den Antrag zusammen ausgefüllt. Der Antrag sei gleich nach dem Ausfüllen abgegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das Kinderbetreuungsgeld für zwei Jahre beantragt gehabt. Den Antrag habe sie erstmals am 04.10.2021 gestellt. Ihr Kind sei am XXXX .2021 geboren worden. Dann sei sie beim AMS gewesen und habe den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass das Kinderbetreuungsgeld kein Einkommen sei, habe sie am 13.12.2021 den Antrag von zwei Jahren auf ein Jahr geändert. Die Dame habe ihr gesagt, dass sie ca. 400 trotz Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen könne, da sie 800 AMS-Bezug habe. Deshalb habe sie auch geringfügig gearbeitet. Sonst hätte sie es ja auf 2 Jahre lassen können.Der Antrag sei gleich nach dem Ausfüllen abgegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das Kinderbetreuungsgeld für zwei Jahre beantragt gehabt. Den Antrag habe sie erstmals am 04.10.2021 gestellt. Ihr Kind sei am römisch 40 .2021 geboren worden. Dann sei sie beim AMS gewesen und habe den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass das Kinderbetreuungsgeld kein Einkommen sei, habe sie am 13.12.2021 den Antrag von zwei Jahren auf ein Jahr geändert. Die Dame habe ihr gesagt, dass sie ca. 400 trotz Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen könne, da sie 800 AMS-Bezug habe. Deshalb habe sie auch geringfügig gearbeitet. Sonst hätte sie es ja auf 2 Jahre lassen können. Sie habe jede Änderung dem AMS mitgeteilt. Wann, wisse sie nicht mehr genau. Die geringfügige Beschäftigung habe sie dem AMS online mitgeteilt. Befragt danach, ob man ihrer Ansicht nach dann insgesamt etwa 1.500€ dazuverdienen könne, gab sie an, davon ausgegangen zu sein, dass das stimme, was ihr mitgeteilt worden sei. Sie habe dann bei der ÖGK angerufen. Als sie den Bescheid bekommen habe, sei es ihr nicht klar gewesen, weil sie von dem ausgegangen sei, was ihr mitgeteilt worden sei. Befragt, ob sie dem AMS konkret mitgeteilt habe, dass sie ab Dezember Kinderbetreuungsgeld beziehen werde, gab sie an, den Antrag mit gehabt zu haben. Auf den Einwand, dass sie nicht wissen könne, ob sie es überhaupt bekomme, gab sie an, dass sie natürlich gewusst habe, dass sie es bekommen werde. Ob sie es ab Dezember bekommen werde, wäre egal gewesen. Sie habe gewusst, dass sie es bekommen werde, da wir in Österreich leben würden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor: Sie sei am 29.11.2021 die Beraterin der BF gewesen. Sie könne sich nicht an das Gespräch erinnern, aber sie hätte sich den Sachverhalt angeschaut und es sei alles dokumentiert. Dass sie der BF gesagt haben soll, Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld seien kein Einkommen, könne sie sich auf jeden Fall nicht vorstellen. Wenn ein Kunde zu ihr komme und einen Antrag auf Notstandshilfe stelle, würde man sich nur ansehen, ob die Unterschrift und das Datum vorhanden seien. Inhaltlich würde von ihr nichts kontrolliert werden und würden auch keine Ratschläge erteilt werden. Es könne sein, dass sie sich den Sachverhalt angesehen hätte und die Beschwerdeführerin unsicher gewesen sei und Nachfragen gestellt habe. Sie gebe den Antrag aus mit einem Rückgabetermin, dann hätten die Kunden zwei Wochen Zeit. Befragt, ob es stimme, dass in dem Falle, dass der Antrag am 29.11.2021 gemeinsam ausgefüllt worden sei, der Stempel den 29.11.2021 und nicht den 30.11.2021 zeigen würde, stimme dies. Diesfalls würde er gleich gestempelt und weitergeleitet werden. Wenn die BF ihn in die Postbox geworfen hätte, könne es sein, dass der Stempel den 30.11.2021 zeige. Ob die BF jemals außer am 11.03.2022 den Bezug von Kinderbetreuungsgeld mitgeteilt habe, wisse sie nicht. Den Antrag habe jedenfalls sie am 29.11.2021 an die BF ausgehändigt. Darüber gebe es Aufzeichnungen. Der Ausdruck „Wochenhilfe“ sei ihr bekannt. Es gebe einen Schutz bzw. eine Frist, in der die Frau quasi nicht arbeiten könne. Von der Geburt bis zwei Monate danach glaube sie. Sie könne sich an die Kundin absolut nicht erinnern. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, ob die BF möglicherweise das Kinderbetreuungsgeld thematisiert habe. Sie hätte die Kundin auch absolut nicht mehr erkannt. Sie glaube, dass sich bei der Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes etwas geändert habe im Gesetz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung glaube sie, dass dies noch nicht so gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG ausgesprochene Rückforderung von in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogener Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 zu Recht erfolgt ist.Da die Revision hinsichtlich des Spruchpunkts A.1.) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2023 zurückgewiesen wurde und Spruchpunkt A.3.) unbekämpft geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen ist, war lediglich zu klären, inwieweit die
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ausgesprochene Rückforderung von in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogener Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 zu Recht erfolgt ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten: § 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
VG können Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG können Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
VG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Paragraph 33, Absatz eins, kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
2 ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Paragraph 33, Absatz 2, ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Paragraph 33, Absatz 3, liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
4 kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
und
10.
Paragraph 33, Absatz 4, kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, § 36 Abs. 1 bestimmt, vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36, Absatz eins, bestimmt, vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
2 sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
Paragraph 36, Absatz 2, sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
3 ist bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten:
Paragraph 36, Absatz 3, ist bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
1 ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
Paragraph 36 a, Absatz eins, ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
2 ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen
Paragraph 36 a, Absatz 2, ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988 steuerfreie Bezüge
G 1988 hinzuzurechnen.
Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988 hinzuzurechnen.
5 ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:
Paragraph 36 a, Absatz 5, ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:
sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Einkommenssteuergesetz 1988 BGBl. 400/1988 in der geltenden Fassung lautet:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Einkommenssteuergesetz 1988 Bundesgesetzblatt 400 aus 1988, in der geltenden Fassung lautet:
1 Z 5 lit b sind von der Einkommensteuer Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016, sowie das Pflegekarenzgeld befreit.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, sind von der Einkommensteuer Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, sowie das Pflegekarenzgeld befreit. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Zur Berichtigung bzw. zum Widerruf: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2023 wurde unter Spruchpunkt A.1.)
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, die Notstandshilfe für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.01.2022 von € 33,60 täglich auf € 6,02 täglich sowie von 01.10.2022 bis 31.10.2022 von € 33,60 täglich auf € 12,60 täglich berichtigt und für die Zeit von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 27.09.2022 bis 30.09.2022 gänzlich widerrufen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2023 wurde unter Spruchpunkt A.1.)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2, 7 und 12 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, die Notstandshilfe für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.01.2022 von € 33,60 täglich auf € 6,02 täglich sowie von 01.10.2022 bis 31.10.2022 von € 33,60 täglich auf € 12,60 täglich berichtigt und für die Zeit von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 27.09.2022 bis 30.09.2022 gänzlich widerrufen. Spruchpunkt A.1.) ist nunmehr in Rechtskraft erwachsen und ergibt sich aus nachstehenden Überlegungen: Zeitraum 01.01.2022 bis 31.01.2022: Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 11.12.2021 bis 31.12.2021, sohin im Zeitraum von 21 Tagen, Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88 und eine Beihilfe zum pauschalierten Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 6,06, sohin insgesamt € 838,74 (€ 33,88 + € 6,06 = € 39,94 * 21 Tage). Das anrechenbare Nettoeinkommen (gerundet) von € 839,00 monatlich x 12 Monate / 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 27,58 täglich und vermindert die theoretisch gebührende Notstandshilfe in der Höhe von € 33,60 täglich auf € 6,02 täglich (€ 33,60 - € 27,58). Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung
VG zu widerrufen bzw. zu berichtigen.Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen bzw. zu berichtigen. Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.01.2022 von täglich € 33,60 auf täglich € 6,06 zu berichtigen. Zeiträume 01.02.2022 bis 28.02.2022 und 27.09.2022 bis 30.09.2022: Die Beschwerdeführerin bezog in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 31.01.2022 und 01.08.2022 bis 31.08.2022, sohin jeweils den vollen Kalendermonat, Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88 und Beihilfe zum pauschalierten Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 6,06, sohin insgesamt jeweils € 1.198,20 (€ 33,88 + € 6,06 = € 39,94 * 30 Tage).Die Beschwerdeführerin bezog in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 31.01.2022 und 01.08.2022 bis 31.08.2022, sohin jeweils den vollen Kalendermonat, Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88 und Beihilfe zum pauschalierten Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 6,06, sohin insgesamt jeweils € 1.198,20 , (€ 33,88 + € 6,06 = € 39,94 * 30 Tage). Das anrechenbare Nettoeinkommen (gerundet) von € 1.198,00 monatlich x 12 Monate / 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von täglich € 39,93 und übersteigt die theoretisch gebührende Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 33,60. Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung
VG zu widerrufen bzw. zu berichtigen.Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen bzw. zu berichtigen. Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.02.2022 bis 28.02.2022 und 27.09.2022 bis 30.09.2022 zu widerrufen. Zeitraum 01.10.2022 bis 31.10.2022: Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 01.09.2022 bis 16.09.2022, sohin im Zeitraum von 16 Tagen, Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88 und Beihilfe zum pauschalierten Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 6,06, sohin insgesamt € 639,04 (€ 33,88 + € 6,06 = € 39,94 * 16 Tage). Das anrechenbare Nettoeinkommen (gerundet) von € 639,00 monatlich x 12 Monate / 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 21,00 täglich und vermindert die theoretisch gebührende Notstandshilfe in der Höhe von € 33,60 täglich auf täglich € 12,60 (€ 33,60 - € 21,00).Das anrechenbare Nettoeinkommen (gerundet) von € 639,00 monatlich x 12 Monate / 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 21,00 täglich und vermindert die theoretisch gebührende Notstandshilfe in der Höhe von € 33,60 täglich auf täglich € 12,60 (€ 33,60 - , € 21,00). Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung
VG zu widerrufen bzw. zu berichtigen.Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen bzw. zu berichtigen. Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe im Zeitraum 01.10.2022 bis 31.10.2022 von täglich € 33,60 auf täglich € 12,60 zu berichtigen. Zur Rückforderung:
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Zu prüfen war insbesondere, ob der zweite Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" erfüllt wurde. Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm § 25 Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach § 50 AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen.Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm Paragraph 25, Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Geltendmachung ihres Anspruches auf Notstandshilfe im Antragsformular die entsprechende Fragen „Ich habe ein eigenes Einkommen“ mit „Nein“ beantwortet hat. Zwar wurde die Frage ursprünglich mit „Ja“ beantwortet und handschriftlich „Kinderbetreuungsgeld“ angeführt, doch wurde beides von der Beschwerdeführerin wieder ausgestrichen. Die Angaben der Beschwerdeführerin können daher objektiv nur so ausgelegt werden, dass dadurch lediglich der Bezug von Wochengeld gemeldet wurde, was ja im Zeitpunkt der Antragstellung auch der Realität entsprach. Soweit nun die beschwerdeführende Partei ausführt, durch die Übermittlung eines Antragsformulars sei der Meldepflicht nachgekommen worden bzw. die belangte Behörde zumindest verpflichtet gewesen, die von ihr dargelegten Schlussfolgerungen anzustellen, stehen diese Überlegungen im Widerspruch zur einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich jüngst in einer ähnlich gelagerten Konstellation (dort allerdings die Verhandlungspflicht verneinend) betreffend das Vorbringen, das AMS hätte schon aus der festgestellten Meldung des Wochengeldbezugs auf einen Kinderbetreuungsgeldbezug schließen sowie durch die Angabe der Mutterkarenz nachforschen müssen, klargestellt hat, besteht auch keine Nachforschungspflicht des AMS, wenn Angaben des Arbeitslosen fehlen oder unvollständig sind. Vielmehr soll die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Fall des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem AMS gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH 12.03.2024, Ra 2023/08/0102, vgl. zum Ganzen VwGH 15.5.2013, 2011/08/0388, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich jüngst in einer ähnlich gelagerten Konstellation (dort allerdings die Verhandlungspflicht verneinend) betreffend das Vorbringen, das AMS hätte schon aus der festgestellten Meldung des Wochengeldbezugs auf einen Kinderbetreuungsgeldbezug schließen sowie durch die Angabe der Mutterkarenz nachforschen müssen, klargestellt hat, besteht auch keine Nachforschungspflicht des AMS, wenn Angaben des Arbeitslosen fehlen oder unvollständig sind. Vielmehr soll die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Fall des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem AMS gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH 12.03.2024, Ra 2023/08/0102, vergleiche zum Ganzen VwGH 15.5.2013, 2011/08/0388, mwN). Dies ist im vorliegenden Fall
den getroffenen Feststellungen zweifelsohne nicht passiert, sondern meldete die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung lediglich den gestellten Antrag auf Kinderbetreuungsgeld. Auch Hinweise auf eine erwartete Änderung der Umstände entheben den Leistungsbezieher aber nicht von der Meldepflicht, wenn das Ereignis dann konkret eintritt. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn anlässlich der Antragstellung darauf hingewiesen wird, dass die Ehegattin ihr Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Wochenhilfe fortsetzen werde (VwGH 84/08/0179 ZfVB 1986/2150) oder dass in nächster Zeit mit dem Anfall einer Pension gerechnet wird (VwGH 88/08/0022 ZfVB 1989/1636). Wenngleich es durchaus sein mag, dass derartigen Anträgen, wie vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, regelmäßig vollumfänglich stattgegeben wird, ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde, eine Erfolgsprognose hinsichtlich eines von einer anderen Behörde geführten Verfahrens anzustellen, zumal selbst scheinbar eindeutige Verfahren – zum Beispiel im Falle der Zurückziehung des Antrags, Antragsänderung, einer unterlassenen Mitwirkung des Antragsstellers oder einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland – sowie aus unzähligen weiteren Gründen einen anderen Ausgang nehmen können als den erwarteten. Die ins Treffen geführte Nachforschungspflicht hätte zur Folge, dass die belangte Behörde bei Kenntnis eines laufenden Verfahrens ein de facto paralleles Verfahren zur Einschätzung des dortigen Verfahrensstandes führen müsste, was freilich nicht der Konzeption des Gesetzgebers entspricht, der stattdessen die Meldepflicht des § 50 AlVG vorgesehen hat. Diese wurde von der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die belangte Behörde nicht unverzüglich, sondern erst am 11.03.2022 darüber informierte, dass sie sich in Karenz befinde. Sie hat zu diesem Zeitpunkt der belangten Behörde noch immer nicht mitgeteilt, dass sie Kinderbetreuungsgeld beziehe, wodurch der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Verschweigung maßgebender Tatsachen objektiv erfüllt ist.Dies ist im vorliegenden Fall
den getroffenen Feststellungen zweifelsohne nicht passiert, sondern meldete die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung lediglich den gestellten Antrag auf Kinderbetreuungsgeld. Auch Hinweise auf eine erwartete Änderung der Umstände entheben den Leistungsbezieher aber nicht von der Meldepflicht, wenn das Ereignis dann konkret eintritt. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn anlässlich der Antragstellung darauf hingewiesen wird, dass die Ehegattin ihr Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Wochenhilfe fortsetzen werde (VwGH 84/08/0179 ZfVB 1986/2150) oder dass in nächster Zeit mit dem Anfall einer Pension gerechnet wird (VwGH 88/08/0022 ZfVB 1989/1636). Wenngleich es durchaus sein mag, dass derartigen Anträgen, wie vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, regelmäßig vollumfänglich stattgegeben wird, ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde, eine Erfolgsprognose hinsichtlich eines von einer anderen Behörde geführten Verfahrens anzustellen, zumal selbst scheinbar eindeutige Verfahren – zum Beispiel im Falle der Zurückziehung des Antrags, Antragsänderung, einer unterlassenen Mitwirkung des Antragsstellers oder einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland – sowie aus unzähligen weiteren Gründen einen anderen Ausgang nehmen können als den erwarteten. Die ins Treffen geführte Nachforschungspflicht hätte zur Folge, dass die belangte Behörde bei Kenntnis eines laufenden Verfahrens ein de facto paralleles Verfahren zur Einschätzung des dortigen Verfahrensstandes führen müsste, was freilich nicht der Konzeption des Gesetzgebers entspricht, der stattdessen die Meldepflicht des Paragraph 50, AlVG vorgesehen hat. Diese wurde von der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die belangte Behörde nicht unverzüglich, sondern erst am 11.03.2022 darüber informierte, dass sie sich in Karenz befinde. Sie hat zu diesem Zeitpunkt der belangten Behörde noch immer nicht mitgeteilt, dass sie Kinderbetreuungsgeld beziehe, wodurch der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Verschweigung maßgebender Tatsachen objektiv erfüllt ist. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt jedoch, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0126).Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt jedoch, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0126). Da die Beschwerdeführerin
den getroffenen Feststellungen ohne der belangten Behörde zurechenbare Veranlassung fälschlich davon ausging, die Übermittlung eines Antrags auf Kinderbetreuungsgeld reiche aus, um ihrer Meldepflicht nachzukommen und sie in weiterer Folge keine Nachforschungen anstellte, ob sie damit auch tatsächlich ihrer Pflicht nachgekommen ist, hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, ihre Meldepflicht zu verletzen und dadurch eine höhere Notstandshilfe zu beziehen als ihr tatsächlich zustand. Dies war ihr
den getroffenen Feststellungen auch vorwerfbar. Wie der VwGH ausgesprochen hat, kann in dem Falle, dass während des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung Erwerbstätigkeiten nicht gemeldet werden, auch davon ausgehen, dass dabei - angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens - zumindest eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen wurde, also Vorsatz in der Form des dolus eventualis vorliegt (VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129). Diese Überlegungen sind nach Ansicht des erkennenden Senats ohne Weiteres auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld, welches nunmehr, wie dargelegt, ebenfalls Einkommen im Sinne des AlVG darstellt, übertragbar. Dolus eventualis liegt somit zweifelsohne vor. Dieses Verhalten war auch kausal für den Überbezug, weil die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100) und
den getroffenen Feststellungen dies überdies verhindert hat.Dieses Verhalten war auch kausal für den Überbezug, weil die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100) und
den getroffenen Feststellungen dies überdies verhindert hat. Die Rückforderung der in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 erfolgte daher zu Recht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2269992.1.00
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