RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW142 2254404-1 Spruch, W142 2254404-1/43E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2022, Zl. 1288635306-211674964, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2022, Zl. 1288635306-211674964, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 07.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 07.11.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. In dieser brachte sie wie folgt vor: „Ich habe Somalia verlassen, weil mein Onkel väterlicherseits mich mit einem deutlich älteren Mann verheiratet hat. Dieser Mann war älter als ich, ich wollte ihn nicht. Mein Onkel sagte aber, dass er mich mit ihm verheiratet hat und darum flüchtete ich aus Somalia. Mein Vater lebt nicht mehr, er ist 2017 verstorben. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Bei einer Rückkehr befürchte sie von ihrem Onkel oder von diesem Mann aus Rache getötet zu werden.
- Am 18.02.2022 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Die BF gab wie folgt an: […] LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit sowie einen kurzen Lebenslauf. VP: Mein Name ist XXXX , bin am XXXX in XXXX (Somalia) geboren. Meine Religionszugehörigkeit ist der Islam/Sunnit Ich habe 1 Jahr Hausunterricht gehabt. Da lernte ich Schreiben und Lesen und Rechnen. Ich habe keine Berufsausbildung und habe nicht gearbeitet.VP: Mein Name ist römisch 40 , bin am römisch 40 in römisch 40 (Somalia) geboren. Meine Religionszugehörigkeit ist der Islam/Sunnit Ich habe 1 Jahr Hausunterricht gehabt. Da lernte ich Schreiben und Lesen und Rechnen. Ich habe keine Berufsausbildung und habe nicht gearbeitet. LA: Sind Sie im Besitz von Dokumenten, die Ihre Identität bestätigen? VP: Nein. LA: Welche Dokumente haben Sie in Somalia je besessen? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals einen Reisepass? VP: Der Schlepper hat für mich einen Reisepass ausstellen lassen. Der Schlepper hat ihn mir wieder in Serbien abgenommen. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Sheikhaal an. LA: Zu welchem Clan gehört diese Volksgruppe? VP: Zum Clan der Gendershe. Ist das ein großer Clan? VP: Nein, wir sind eine Minderheit und sind religiös. LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten Sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Ich bin in der Grundversorgung LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein LA: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Bindungen? (Freunde/Bekannte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen) VP: Nein. LA: Sprechen Sie Deutsch? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? VP: Nein. LA: Sind Sie gesund, oder stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Ich bin sonst gesund, aber wenn ich meine Regelblutung bekomme habe ich Bauchschmerzen und meine Regelblutung dauert
- Tage. LA: Waren Sie schon beim Arzt deswegen? VP: Ja ich habe Medikamente und ich soll wiederkommen, wenn ich das nächste Mal meine Regelblutung bekommen. LA: Wie ist Ihr Familienstand? Wie viele leibliche Kinder haben Sie? VP: Ich wurde mit einem älteren Mann verheiratet, das ist auch der Grund warum ich geflüchtet bin. Ich habe keine Kinder. LA: An welcher Adresse haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise gelebt? VP: In XXXX , bei meiner Mutter. Dort lebten noch, mein Stiefvater, 2 Brüder und 4 Schwestern. Mein Vater ist gestorben.VP: In römisch 40 , bei meiner Mutter. Dort lebten noch, mein Stiefvater, 2 Brüder und 4 Schwestern. Mein Vater ist gestorben. Nachgefragt gebe ich an, dass, wir alle dort gelebt haben. Ich habe nie woanders gelebt. Mein Ehemann hat in XXXX gelebt.Nachgefragt gebe ich an, dass, wir alle dort gelebt haben. Ich habe nie woanders gelebt. Mein Ehemann hat in römisch 40 gelebt. LA: Haben Sie nicht mit ihm zusammengelebt? VP: Ja ich habe mit ihm zusammengelebt in seinem Haus in XXXX . VP: Ja ich habe mit ihm zusammengelebt in seinem Haus in römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich etwas über einen Monat bei ihm war. LA: Bis wann waren Sie an dieser Adresse aufhältig? VP: Bei meinem Mann und dann bin ich geflüchtet nach Mogadischu. LA: Wo lebten Sie in Mogadischu? VP: Im Bezirk Medina und ich wurde, in das Haus eines Freundes, meines Onkels, mütterlicherseits gebracht. LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Im siebten Monat
- LA: Wer hat die Reise organisiert und bezahlt? VP: Mein Onkel mütterlicherseits. LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich habe mit meiner Mutter und dem Stiefvater gelebt und dieser versorgte uns und danach mein Mann. LA: Wie war Ihre Hochzeit? VP: Es gab keine ‚Hochzeitsparty. Ich wurde zwangsverheiratet und mein Stiefvater hat Geld für mich bekommen. Er war viel älter und er hat mich geschlagen und vergewaltigt. Als ich klein war veranlasste meine Mutter die Beschneidung. LA: Kannten Sie den Mann? VP: Nein LA: Wie sah er aus? VP: Er war groß und stark und ich wollte nicht. Er ist 56-60 Jahre alt. LA: Wie war sein Name? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland in Somalia, z.B. Häuser, Grundstücke etc.? VP: Nein LA: Stehen Sie derzeit in Kontakt mit Ihrer Familie? LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Mein Stiefvater hat mich gezwungen einen älteren Mann zu heiraten. Der Mann hat mich zu sich nach Hause gebracht. Es gab keine Hochzeitsparty. Der Mann hat mich vergewaltig. Er sagte mir, ich soll nicht versuchen zu flüchten, ich gehöre zu seinem Leben. Er ist ein Al - Shabaab. Wenn man einmal versucht zu flüchten wird man umgebracht. Als er mir das sagte, meinte er das muss ein Geheimnis zwischen uns bleiben. Ich habe bemerkt, dass mein Leben schwerer geworden ist. Abends hat er mich vergewaltigt und er weckte mich in der Früh auf sein Frühstück zuzubereiten, obwohl ich nach der Vergewaltigung Schmerzen hatte. Ich sagte ihm, dass ich es nicht könne und dann hat er gesagt, warum ich seinen Befehl nicht gehorche und e hat dann ein Kabel von einem Ladegerät genommen und mich wie ein Kind geschlagen. Ich habe dann eines Tages Kaffee für ihn gemacht und er sagte, dass der Kaffee kalt ist und ich musste ihn wärmen. Dann sagte er, der Kaffee ist ohne Zucker und er hat den Kaffee über mich geschüttet. Ich habe Brandwunden davon am rechten Oberarm. Das Leben ist für mich sehr eng geworden und ich dachte, dass er mich am Ende umbringen will. Es ist sehr schmerzhaft wenn die Erinnerungen hochkommen. Ich habe mit meiner Mutter Kontakt aufgenommen und erzählte ihr von meinen Problemen. Mutter sagte mir, sie kann mich nicht aufnehmen, denn mein Stiefvater hat geschworen, dass er mich schlagen würde und ich soll dortbleiben und mein Leben weiterführen. Sie sagte mir dann, dass sie mit dem Onkel mütterlicherseits sprechen würde. Mein Onkel hat mir dann geholfen und ich bin nach Mogadischu gekommen. Ich war im Haus eines Freundes meines Onkels in Mogadischu und mein Ehemann hat nach mir gesucht. Er war beim Stiefvater und man hatte ihm gesagt, dass der Stiefvater mich mitgenommen hätte, dann das geht nicht er habe bezahlt und er hat jetzt keine Frau mehr. Er nahm meinen Stiefvater mit, und meine Mutter hat uns angerufen und sagte, dass mein Mann bei einem Wiedersehen mich umbringen werde. Mein Onkel hat dann meine Reise in die Türkei organisiert. Ich konnte mit einer Familie mitreisen, die in die Türkei wollten. Diese Familie ist in die Türkei mit mir gekommen und 3 Wochen später sind wir nach Griechenland gereist. LA: Wie konnten sie ungehindert das Haus ihres Ehemannes verlassen? VP: Während er geschlafen hat, habe ich den Schlüssel gestohlen und das Haus verlassen. Er hat mich einmal während meiner Regel in den Unterleib getreten und seitdem habe ich die Regel immer 15 – 20 Tage. LA: Wie ist es weitergegangen, als sie das Haus verließen? VP: In der Nähe vom Haus meines Mannes, wartete mein Onkel auf mich und er brachte mich nach Mogadischu nach Medina. LA: Wie hat ihr Onkel Kontakt mit ihnen aufgenommen? VP: Ich hatte ein Tastaturhandy und er hat mich angerufen. LA: Wusste ihr Mann von ihrem Handy? VP: Ja, es war ein kleines Handy. LA: Wie weit war das Haus von ihrem Elternhaus entfernt? VP: ca. 10 Minuten zu Fuß. LA: Haben Sie die Familie öfters besucht. VP: Nein, mein Mann hat die Tür verschlossen, sodass ich nicht raus konnte. Er hat auch eingekauft. LA: Wie oft hat ihr Mann sie gezwungen mit ihm zu schlafen? VP: Jeden Abend: LA: Sind Sie nicht schwanger geworden? VP: Nein. LA: Wie hat ihr Mann geheißen? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Wie sah das Haus aus in dem sie mit ihm wohnten? VP: Ein Wellblechhaus mit 2 Zimmer, Küche und Toilette. LA: Wann durften Sie das Haus verlassen? VP: Ich durfte das Haus nie verlassen. Erst als ich geflüchtet bin habe ich das Haus verlassen. LA: Was hat ihr Mann gearbeitet. VP: Er war ein Al-Shabaab und er hatte ein Lebensmittelgeschäft. LA: Hat er ihnen das Handy gekauft? VP: Nein ich hatte es mit und er wusste davon. LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Somalia? VP: Ich habe Angst, dieser Mann sucht nach mir und er hat meinen Stiefvater mitgenommen. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf Somalia wichtig erscheint oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ja. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja. LA: Anmerkung LA: Es wird jetzt mit Ihnen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, zu Ihrem Heimatland Somalia erläutert. LA: Wollen Sie dazu Stellungnehmen? VP: Nein. LA: Ich beende jetzt die Befragung. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Nein. LA: Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einvernahme und den Erhalt einer Kopie.“
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens erhoben.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens erhoben.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.01.2023, in Anwesenheit der BF, einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch sowie der Rechtsvertreterin der BF, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Die BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor: „[…] R: Sind Sie gesund? BF: Ja. R: Stimmen Ihre Geburtsdaten, XXXX ? R: Stimmen Ihre Geburtsdaten, römisch 40 ? BF: Ja. R: Der Name ist auch richtig geschrieben, XXXX ? R: Der Name ist auch richtig geschrieben, römisch 40 ? BF: Ja, stimmt. R: Stimmt es, dass Sie in XXXX geboren sind? R: Stimmt es, dass Sie in römisch 40 geboren sind? BF: Ja. R: Haben Sie noch Verwandte, die in Somalia leben? BF: Ja, meine Mutter ist in Somalia und meine Geschwister. R: Wissen Sie, wo Ihre Mutter in Somalia lebt? BF: Ja, in XXXX . BF: Ja, in römisch 40 . R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe 7 Geschwister: 4 Schwestern, 3 Brüder. Mein Bruder XXXX ist verstorben. BF: Ich habe 7 Geschwister: 4 Schwestern, 3 Brüder. Mein Bruder römisch 40 ist verstorben. R: Dh., Sie haben 2 lebende Brüder? BF: Ja. R: Wo leben Ihre vier Schwestern und Ihre zwei Brüder, leben diese auch in XXXX ? R: Wo leben Ihre vier Schwestern und Ihre zwei Brüder, leben diese auch in römisch 40 ? BF: Ja, sie leben alle in XXXX . BF: Ja, sie leben alle in römisch 40 . R: Sind Ihre vier Schwestern älter als Sie? BF: 3 sind älter und eine ist jünger als ich. R: Können Sie mir die Namen der Schwestern, die älter sind als Sie, angeben? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Können Sie mir die Namen Ihrer beiden Brüder angeben? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Sind Ihre 3 älteren Schwestern verheiratet? BF: Ja, alle drei sind verheiratet. R: Konnten Ihre 3 älteren Schwestern die Männer selber aussuchen oder wurden sie zwangsverheiratet? BF: 2 haben ihre Ehemänner ausgesucht, 1 musste heiraten. R: Welche Schwestern konnten Ihren Ehemann aussuchen, wie heißen diese? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wieso durften diese beiden Schwestern einen Mann aussuchen und die eine Schwester wurde zwangsverheiratet? BF: Das weiß ich nicht, ich war damals sehr klein. R: Haben Sie eine Schule besucht? BF: Eine öffentliche Schule besuchte ich nicht, man unterrichtete mich zu Hause, das war nur ein Jahr, ich lernte lesen und schreiben. R: Wann haben Sie Somalia verlassen? BF: Juli
- R: Wer hat Ihre Ausreise organisiert? BF: Mein Onkel ms. R: Können Sie mir den Namen Ihres Onkels ms nennen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wissen Sie, wie viel Ihre Reise gekostet hat, damit Sie hier nach Ö gelangen? BF: Von Somalia bis in die Türkei weiß ich nicht, aber von der Türkei bis nach Ö hat es mir 1.500 US Dollar gekostet. R: Wie lange waren Sie in der Türkei aufhältig? BF: 3 Wochen. R: Wo waren Sie in der Türkei aufhältig? BF: Ich war in einem Schlepperquartier in Istanbul. R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich war damals 23 Jahre alt. R: Haben Sie in Somalia gearbeitet, wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient? BF: Meine Mutter hat uns versorgt, sie hat Milch verkauft. Mein Stiefvater hat einen Tisch gehabt, wo er Obst und Gemüse verkauft hat, zB Mango. R: Ihr Vater ist bereits verstorben, wann ist er verstorben? BF: Er ist bei einem Selbstmordattentat ums Leben gekommen, im Oktober
- R: Wo kam er ums Leben? BF: In Mogadischu. R: Haben Sie jemals in Mogadischu gelebt? BF: Nein, von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise lebte ich in XXXX . Ich war nur kurze Zeit in Mogadischu, kurz, bevor ich Somalia verlassen habe. BF: Nein, von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise lebte ich in römisch 40 . Ich war nur kurze Zeit in Mogadischu, kurz, bevor ich Somalia verlassen habe. R: Wie sind Sie von XXXX nach Mogadischu gelangt? R: Wie sind Sie von römisch 40 nach Mogadischu gelangt? BF: Mein Onkel ms war mit mir unterwegs, wir sind mit einem öffentl. Verkehrsmittel von XXXX nach Mogadischu gereist. BF: Mein Onkel ms war mit mir unterwegs, wir sind mit einem öffentl. Verkehrsmittel von römisch 40 nach Mogadischu gereist. R: Wo befindet sich Ihr Reisepass? BF: Der Schlepper hat mir den Reisepass in Serbien abgenommen. R: War das Ihr echter Reisepass oder ein gefälschter? BF: Das war kein richtiger Pass, sondern ein gefälschter. R: Wer hat Ihnen den Reisepass besorgt? BF: Ich war in der Wohnung, als ich diesen Reisepass bekommen habe, bekomme habe ich ihn vom Onkel ms. R: Haben Sie Verwandte hier in Ö? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte innerhalb der EU? BF: Nein. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Sheikal. R: Wann hat Ihre Mutter nochmals geheiratet? BF: Das weiß ich nicht genau, aber nach dem Tod meines Vaters hat sie meinen Stiefvater geheiratet. R: Können Sie das Jahr angeben, wann Ihre Mutter nochmals geheiratet hat? BF: Ich schätze, das war nach einem Jahr. R: Welches Jahr war es dann? BF: Das weiß ich nicht, ich habe nur geschätzt. R: Wie heißt Ihr Stiefvater? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wie alt ist Ihr Stiefvater? BF: Er ist ein älterer Mann, ich weiß nicht, wie alt er ist. R: Welchem Clan gehört Ihr Stiefvater an? BF: Rahan Weyn. R: Was ist der auslösende Moment gewesen, dass Sie gesagt haben, Sie müssen Ihr Heimatland verlassen? BF: Ich habe mein Heimatland verlassen, weil man mich gezwungen hat, einen älteren Mann zu heiraten. R: Wer hat Sie gezwungen einen älteren Mann zu heiraten? BF: Mein Stiefvater. Bei uns ist es so, wenn meine Mutter verheiratet ist, müssen wir ihn Onkel nennen und ihn respektieren. R: Wen müssen Sie Onkel nennen? BF: Meinen Stiefvater. R: Wieso hat Sie Ihr Stiefvater gezwungen zu heiraten? BF: Der Mann, der mich heiraten wollte, heißt XXXX , das war ein Bekannter meines Onkels, also meinem Stiefvater. Warum mein Onkel wollte, dass ich ihn heirate, war aus einem finanziellen Grund. BF: Der Mann, der mich heiraten wollte, heißt römisch 40 , das war ein Bekannter meines Onkels, also meinem Stiefvater. Warum mein Onkel wollte, dass ich ihn heirate, war aus einem finanziellen Grund. R: Dh., Ihr Stiefvater hat von diesem Mann, den Sie heiraten sollten, Geld bekommen? BF: Ja. R: Wieviel Geld hat Ihr Stiefvater bekommen? BF: Er hat es mir nicht gesagt, das einzige, was er mir sagte war, dass ich ihn heiraten werde. Er nannte auch ein Datum. R: Welches Datum wurde genannt? BF: Den
- April
- Ich habe es nur geschätzt, genau kann ich mich nicht erinnern. R: Was heißt geschätzt, Sie haben ein konkretes Datum angeben. Das passt ja nicht zusammen. BF: Er hat ein Datum im April genannt, ich glaube, es war der
- April. R: Kannten Sie diesen Mann, den Sie heiraten sollten? BF: Nein. Ich kannte ihn nicht, aber er hatte ein Lebensmittelgeschäft in der Nähe, wo meine Mutter Milch verkauft hat. R: Wo war dieses Lebensmittelgeschäft, an welchem Ort? BF: Ein Markt im Bezirk Hawo Taako. R: War das in XXXX ? R: War das in römisch 40 ? BF: Ja. R: Wie war Ihre Reaktion, als Ihr Stiefvater sagte, Sie sollen diesen älteren Mann heiraten? BF: Als mein Onkel zu mir kam und sagte, dass ich diesen Mann heiraten werde, war ich schockiert und ich sagte zu meinem Onkel, dass ich das nicht will, aber er sagte, es ist schon darüber gesprochen worden und du wirst zu ihm gehen. R: Was sagte Ihre Mutter dazu? BF: Sie sagte, du weißt, dass wir finanzielle Probleme haben und der Mann ist ein Freund meines Ehemannes. Du sollst machen, was dein Onkel dir sagt. R: Sind Sie dann zu diesem älteren Mann gegangen? BF: Unmittelbar danach haben sie mich zu ihm nach Hause gebracht. R: Haben Sie diesen älteren Mann jetzt geheiratet? BF: Ja, wir haben danach geheiratet und ich war in seiner Wohnung. R: Wann haben Sie geheiratet? BF:
- April. R: Welches Jahr? BF:
- R: Wo befand sich die Wohnung Ihres Ehemannes? BF: Seine Wohnung war nicht sehr weit von uns, 10 Minuten zu Fuß. R: Wie lange lebten Sie bei Ihrem Ehemann? BF: Bei ihm war ich ca. 1 Monat und 20 Tage oder 25 Tage. R: Haben Sie alleine mit Ihrem Ehemann in einer Wohnung gelebt? BF: Ja, nur wir zwei wohnten in dieser Wohnung. R: Wieso haben Sie dann Ihren Ehemann verlassen, was ist der Grund? BF: Als man mich in der ersten Nacht zu ihm nach Hause brachte, sagte er mir, ab heutigem Datum bist du meine Frau und du sollst mir immer zuhören und nur machen, was ich dir sage. Was ich mit dir besprochen habe, darfst du nicht weitererzählen. R: Haben Sie jetzt offiziell geheiratet, ja oder nein? BF: Wir haben nach islamischem Recht geheiratet. R: Wer war bei dieser Heirat anwesend? BF: Meine Familie und seine Familie, ich war alleine in einem Zimmer, meistens. R: Warum waren Sie alleine in einem Zimmer? BF: Bei uns zu Hause ist es so, wenn eine Frau heiratet, darfst du nicht an dem Ort sein, wo die Heirat stattfindet. R: Wo waren Sie da, wenn Sie nicht im selben Ort waren? BF: In unserem Haus, aber ich war meistens nur in einem Zimmer. R: In welchem Haus waren Sie? BF: In unserem Haus, wo wir wohnten. Nachdem wir geheiratet haben, haben sie mich zu ihm nach Hause gebracht. R: Wem gehörte das Haus? BF: Meiner Mutter. R: Wie viele Zeugen waren bei dieser Heirat anwesend? BF: Dort waren ca. 20 Personen anwesend. 2 von ihnen waren Zeugen. Ich weiß es nicht, weil ich im Zimmer war. R: Was wissen Sie jetzt nicht, weil Sie im Zimmer waren? BF: Wenn man nach islamischen Recht heiratet, müssen 2 männliche Zeugen anwesend sein, diese zwei Zeugen weiß ich nicht. R: Was meinen Sie damit, den Namen wissen Sie nicht der zwei Zeugen? BF: Nein, ich weiß den Namen der 2 Zeuge nicht. R: Wieso wissen Sie das nicht? BF: Mein Onkel war dort, er kannte den Mann, den ich heirate. Ich vertraute ihn, ich konnte ihn nicht fragen, wer die Zeugen waren. R: Sie müssen ja unterschreiben, Sie müssten ja die Namen der beiden Zeugen gesehen haben. BF: Wie kann ich wissen, wie diese heißen, wenn ich nicht einmal die Heiratsurkunde in der Hand hatte. R: Wieso haben Sie dann den Ehemann verlassen, was war der Grund? Was war der auslösende Moment, wo Sie gegangen sind? BF: Der Mann sagte mir, dass er Mitglied der Al Shabaab ist. Was er zu mir sagt, darf ich nicht weitererzählen, sagte er mir. Nachdem er mir das sagte, war ich wirklich schockiert und hatte Angst vor ihm. Du sollst jetzt machen, was ich dir sagte, du darfst die Wohnung jetzt nicht mehr verlassen. Ich sagte, ok, das mache ich. Dann habe ich nie die Wohnung verlassen, er brachte zu mir, was ich brauchte für die Wohnung. Wenn er in der Früh von der Wohnung wegging, sperrte er die Tür zu und er kam erst am Abend zurück. Ich musste 24 Stunden lang zu Hause bleiben. R: Hatten Sie Kontakt zu Ihrer Mutter, als Sie verheiratet waren? BF: Ja, ich hatte ein Handy und wenn ich was brauchte, rief ich ihn auch an. Ich telefonierte auch mehrmals mit meiner Mutter und erzählte ihr, was mein Mann mir gesagt hat. Meine Mutter machte nichts dagegen, sie sagte, bitte bleib bei ihm. R: Wieso hat Ihr Ehemann Ihnen nicht das Handy weggenommen, wenn er Sie eingesperrt hat? Er wollte Sie ja anscheinend von der Außenwelt abschotten. BF: Ich weiß es nicht. Er gab mir diese Handynummer und wenn er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause war, rief er mich an, um mich zu fragen, was wir zu Hause brauchen. Er sagte, ich darf mit meiner Mutter telefonieren, sonst mit niemanden. R: Was meinen Sie mit, er gab mir diese Handynummer? BF: SIM-Karte und Telefonnummer meinte ich. R: Also hat er Ihnen für Ihr Handy die SIM-Karte gegeben? BF: Ja, es war ein Handy mit einer SIM-Karte und eine Telefonnummer. Er hat mir nicht das Handy gegeben, ich hatte das Handy vorher, aber er hat mir erlaubt, das Handy zu behalten. R: Sie sagten vorher, er hat Ihnen die SIM-Karte gegeben. Haben Sie das Handy in die Ehe mitgebracht, ja oder nein? BF: Das Handy und die SIM-Karte hatte ich mitgebracht. R: Wieso sind Sie jetzt gegangen, wie konnten Sie die Wohnung verlassen, wenn er Sie eingesperrt hatte? BF: Wenn er nach Hause kam, kochte ich für ihn, das Essen, das ich für ihn kochte, sagte er mir, dass das Essen nicht gut schmeckt und schmiss es auf den Boden und sagte mir, ich soll was Anderes kochen. In der Früh, musste ich das gleiche machen, er weckte mich auf und ich musste für ihn kochen. R wiederholt die Frage. BF: Nachdem er mich mehrmals schlecht behandelt hat, rief ich meine Mutter an und sagte ihr, dass ich nicht mehr bei ihm bleiben könne und ich muss von ihm weggehen. R: Wie kamen Sie raus von ihm? Wie konnten Sie die Wohnung verlassen, wenn Sie immer eingesperrt waren? BF: Ich telefonierte mit meinem Onkel ms und erzählte, was er macht und ich von ihm weggehen will. Eines Tages kam mein Onkel zu mir nach XXXX und warte auf mich draußen, als mein Mann wieder von der Arbeit nach Hause gekommen ist, hat er die Wohnung zugesperrt. Es gab nur einen einzigen Schlüssel, diesen hatte mein Mann, aber, wenn er schlafen ging, gab er den Schlüssel unter sein Kissen. Wir gingen zusammen schlafen, dann haben wir miteinander geschlafen, dann versuchte er einzuschlafen. Nachdem er eingeschlafen war, nahm, ich den Schlüssen von seinem Kissen und legte ihn unter mein Kissen. Als ich sicher war, dass er schon eingeschlafen ist, ging ich weg. Mein Onkel war draußen. BF: Ich telefonierte mit meinem Onkel ms und erzählte, was er macht und ich von ihm weggehen will. Eines Tages kam mein Onkel zu mir nach römisch 40 und warte auf mich draußen, als mein Mann wieder von der Arbeit nach Hause gekommen ist, hat er die Wohnung zugesperrt. Es gab nur einen einzigen Schlüssel, diesen hatte mein Mann, aber, wenn er schlafen ging, gab er den Schlüssel unter sein Kissen. Wir gingen zusammen schlafen, dann haben wir miteinander geschlafen, dann versuchte er einzuschlafen. Nachdem er eingeschlafen war, nahm, ich den Schlüssen von seinem Kissen und legte ihn unter mein Kissen. Als ich sicher war, dass er schon eingeschlafen ist, ging ich weg. Mein Onkel war draußen. R: Wann war das, welcher Monat, Tag, wann war Ihr Onkel draußen? BF: Das war im Mai
- R: Wieso versuchten Sie nicht schon vorher wegzugehen und den Schlüssel an sich zu nehmen? BF: Früher hatte ich Angst, ich traute mich nicht, den Schlüssel wegzunehmen, aber, nachdem er mich mehrmals geschlagen hat, habe ich mich entschlossen, wegzugehen. R: Wie wurden Sie von Ihrem Ehemann schlecht behandelt, können Sie mir die näheren Umstände erklären? BF: ZB, wenn er in der Früh aufsteht, ruft er meinen Namen, wenn ich nicht aufstehe, schlug er mich mehrmals mit einem Stromkabel. Eines Tages kochte ich auch Kaffee für ihn und er sagte, dass es ihm nicht sehr gut schmeckt und er schüttete den heißen Kaffee auf mich, die Narben des heißen Wassers sieht man auf meinem Körper. R: Wo haben Sie die Narben? BF: Am rechten Oberarm. R: Waren Sie beim Arzt? BF: Nein, nach diesem Vorfall, beschloss ich, von ihm wegzugehen. R: Lebten Sie mit Ihrem Ehemann jetzt in einem Haus oder einer Wohnung? BF: In Somalia gibt es keine Wohnungen, nur Häuser. R: Wie heißt Ihr Onkel ms? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wieso haben Sie Somalia verlassen und reisten nach Europa, Sie hätten ja auch bei Ihrem Onkel in Mogadischu leben können, der hat Ihnen ja geholfen. BF: Nachdem ich von ihm wegging, ging er zu meinem Onkel und er fragte nach mir. Mein Onkel wollte ihm nicht sagen, wo ich aufhältig bin. Mein Mann forderte meinen Onkel, also meinen Stiefvater, auf, das Geld zurückzugeben. Da mein Stiefvater ihm das Geld nicht zurückgeben konnte, hat er ihn entführt. Bis jetzt weiß man nicht, wo mein Stiefvater aufhältig ist oder ob er noch am Leben ist. Nach der Entführung rief meine Mutter meinen Onkel ms an und sagte, dass ich von Mogadischu weggehen soll. R: Haben Sie mit Ihrer Mutter persönlich gesprochen? BF: Während ich in Mogadisch war, sprach ich nicht mit meiner Mutter, meine Mutter sprach nur mit dem Onkel ms. R: Wieso telefonierten Sie nicht mit Ihrer Mutter, Sie hatten ja ein Handy? BF: Ich musste mein Handy wegschmeißen, damit er mich nicht anruft. R: Wie lange waren Sie bei Ihrem Onkel ms in Mogadischu aufhältig? BF: Ich war von Mai bis Juli bei meinem Onkel ms. R: Dh., Sie waren doch eine längere Zeit bei Ihrem Onkel ms, wie konnten Sie dort nicht von Ihrem Ehemann gefunden werden? BF: Mein Mann konnte mich nicht finden, weil mein Onkel ms mich in einem anderen Haus versteckt hat. R: In welchem Haus waren Sie versteckt? BF: Das Haus war im Bezirk Medina und gehörte Bekannten von ihm. R: Wem hat das Haus gehört, wie hießen sie? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Ist Ihr Ehemann zu Ihrem Onkel ms nach Mogadischu gekommen? BF: Nein, er war nicht dort bei ihm zu Hause. R: Wieso blieben Sie nicht in Mogadischu, wieso sind Sie nach Europa gereist? BF: Mein Ehemann entführte meinen Stiefvater. Man weiß nicht, ob mein Stiefvater noch am Leben ist, ich hatte Angst, von meinem Ehemann getötet zu werden, er ist dazu fähig. XXXX und Mogadischu sind nicht sehr weit voneinander, wenn er nach Mogadischu kommt, kann er mich finden. Ich bat meinen Onkel mich wegzuschicken, bevor er mich findet. BF: Mein Ehemann entführte meinen Stiefvater. Man weiß nicht, ob mein Stiefvater noch am Leben ist, ich hatte Angst, von meinem Ehemann getötet zu werden, er ist dazu fähig. römisch 40 und Mogadischu sind nicht sehr weit voneinander, wenn er nach Mogadischu kommt, kann er mich finden. Ich bat meinen Onkel mich wegzuschicken, bevor er mich findet. R: Wissen Sie, wann Ihr Stiefvater entführt wurde? BF: Am nächsten Tag als ich von ihm wegging. R: Was hat Ihr Ehemann Ihnen noch angetan, Sie sagten, Sie wurden misshandelt, mit heißem Wasser verbrüht, hat er Ihnen sonst noch etwas angetan? BF: Eines Tages als ich meine Periode hatte, wollte er mit mir schlafen, da ich mich weigerte und sagte, dass ich das nicht machen könne, hat er mich mit seiner Faust auf meinen Bauchbereich geschlagen, ich hatte längere Zeit Schmerzen. Nachdem ich in Ö war, war ich auch beim Gynäkologen und ich muss deshalb Medikamente nehmen. R: Welche Medikamente nehmen Sie? BFV legt vor: ● Metformin Hexal ● Tardyferon ● Gynophilus R: Wofür sind diese Medikamente? Wofür ist Metformin? BF: Normalerweise, wenn man die Periode hat, dauerte es eine Woche, bei mir dauerte es aber über 2 Wochen. Nachdem sie mich untersucht haben, bekam ich diese 3 Medikamente verschrieben. Der Arzt sagte mir, wie ich diese einnehmen muss. R: Haben Sie Befunde? BF: Befunde habe ich nicht, aber Sie können beim Arzt nachfragen. R: Zu welchem Arzt gehen Sie? Schreiben Sie den Namen auf. BF: Ich weiß nicht, wie er heißt, ich kann ihn googeln. R: In welchem Bezirk befindet er sich? BF: Mein jetziger Arzt ist im
- Bezirk in der Nähe der XXXX . Nachdem er mich geschlagen hat, habe ich auch Probleme mit meiner Periode, ich bekomme sie alle drei Monate, deshalb verschrieb mir der Arzt die Medikamente. BF: Mein jetziger Arzt ist im
- Bezirk in der Nähe der römisch 40 . Nachdem er mich geschlagen hat, habe ich auch Probleme mit meiner Periode, ich bekomme sie alle drei Monate, deshalb verschrieb mir der Arzt die Medikamente. R: Wie oft müssen Sie zum Arzt im
- Bezirk gehen? BF: Als ich in Ö war, war ich ein- oder zweimal im Monat beim Gynäkologen in NÖ. R: Gehen Sie jetzt noch immer hin? BF: Ich wohne jetzt nicht mehr in NÖ, sondern in Wien. Zu diesem Arzt im
- Bezirk gehe ich einmal im Monat, nachdem ich anfing, diese Medikamente zu nehmen, geht es mir besser als vorher. R: Dh., Sie nehmen nach wie vor diese Medikamente ein? BF: Ja. R: Wie ist die Dosierung? BF: 1mal pro Tag nehme ich alle drei Medikamente ein. R: Welche Diagnose hat der Arzt im
- Bezirk gestellt, welche Krankheit haben Sie? BF: Ich habe Probleme mit der Periode und ab und zu Bluthochdruck. Sonst geht es mir gesundheitlich gut. Ich freue mich, dass mir in Ö geholfen wird. R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst von meinem Ehemann getötet zu werden, er hat meinen Stiefvater entführt. Bis jetzt weiß man nicht, ob mein Stiefvater noch am Leben ist. R: Sind Sie hier in Ö in Kontakt mit Ihrer Mutter in Somalia? BF: Ja, über Facebook. R: Wie oft sind Sie mit ihr in Kontakt? BF: Zwei- oder dreimal im Monat. R: Hat Ihre Mutter nicht die Polizei eingeschaltet, wenn Ihr Stiefvater von Ihrem Ehemann entführt wurde? BF: Als ich erstmals mit meiner Mutter telefonierte, sagte ich zu ihr, dass ich in Ö bin und es mir gut geht. Ich habe sie gefragt, wie es ihnen geht, sie sagte, dass mein Ehemann den Stiefvater umgebracht hat. R: Wann wurde das gesagt, wann erfuhren Sie davon? BF: Im Oktober
- R: Da haben Sie erstmals mit Ihrer Mutter telefoniert? BF: Ja, das war das erste Mal, dass ich mit meiner Mutter telefonierte. R: Wieso haben Sie nicht schon früher, sondern erst im Oktober mit ihr telefoniert? BF: Vorher gab es keine Möglichkeiten mit ihnen zu telefonieren. R: Wieso nicht? BF: Als ich nach Ö kam, hatte ich kein Handy und ihre Telefonnummer kannte ich nicht auswendig. R: Wieso konnten Sie dann im Oktober 2022 mit ihr telefonieren? BF: Ich habe meine Familie zufällig gefunden, weil der Vater des Ehemannes meiner Schwester nach Mogadischu gebracht worden ist und sie haben im Haus in Medina gelebt. Da sein Vater sehr alt war, brauchten sie jemanden, der ihm hilft, wenn mein Schwager in der Arbeit ist. Der Mann, der dem Vater helfen sollte, hat ihn umgebracht mit einem Messer. Diese Geschichte hat man auf Facebook gepostet. Irgendein Bekannter hat es weiter gepostet. Nachdem ich das gelesen habe, wurde der Kontakt mit meiner Familie hergestellt. Dieser Post ist auf meinem Handy. BF zeigt diesen auf dem Handy der Richterin. R: Wo finde ich das im Internet? Das ist kein Beweis dafür, dass das Ihr Stiefvater ist. Man sieht auf diesem Video Männer, Trümmer, eine zugedeckte Leiche und eine blutige Matratze. Welcher TV-Sender hat dieses Video ausgestrahlt? Wer wurde umgebracht, Ihr Stiefvater, der Sie zwangsverheiratet hat? BF: Das war der Schwiegervater meiner Schwester. R: Wer hat den Schwiegervater Ihrer Schwester umgebracht? BF: Ein Mann, der dem Schwiegervater helfen sollte. R: Wieso hat dieser Mann den Schwiegervater umgebracht? BF: Man weiß es nicht, der Mann, der ihn umgebracht hat, ist weggelaufen. Dann hat man dieses Video gepostet, damit man ihn findet. R: Das hat ja jetzt nichts mit Ihnen zu tun, was wollen Sie damit ausdrücken? BF: Durch dieses Post fand ich meine Familie. BFV: Welchem Subclan gehören Sie an? BF: Gendershe. BFV: Können Sie die Unterkunft, wo Sie mit Ihrem Ehemann gelebt haben, beschreiben? BF: Das Haus besteht aus 2 Zimmern, Toilette und Küche. Die Wände sind aus Blech. BFV: Hatten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt freiwillig Geschlechtsverkehr mit Ihrem Ehemann? BF: Freiwillig nicht. BFV: Keine weiteren Fragen. R: War es Ihnen nicht möglich, Hilfe seitens der Polizei oder Sicherheitskräften zu erhalten? BF: Nein, der Mann ist Mitglied der Al Shabaab, ich habe Angst vor ihm. Erörtert werden folgende Berichte zur Situation in Somalia. ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 27.07.2022 ● Landkarte von Somalia R: Wollen Sie eine Stellungnahme dazu abgeben? BF: Ich möchte nichts dazu angeben. BFV übermittelt in der Verhandlung per Email eine Stellungnahme, welche als Beilage ./A zum Akt genommen wird. R: Besuchen Sie in Ö einen Deutschkurs? BF: Ja, ich habe von ganz unten angefangen und bin jetzt bei A
- Ich möchte Sekretärin werden. R: Die Sheikal sind zu welchem Clan zugehörig? BF: Sheikal ist ein Hauptclan, es ist ein Minderheitsstamm. R: Die Sheikhal sind ein Subclan der Hawiye, siehe: refworld, Somalia, Information Sheikhal Clan vom 1.12.1991; Wieso ist Ihnen das nicht bekannt, dass die Sheikhal ein Subclan der Hawiye sind? BF: Oberclan ist Hawiye, der Hauptclan bei uns ist nur Sheikhal. R: Metformin Tabletten senken den Blutzuckerspiegel, Tardyferon ist ein Medikament gegen Eisenmangel und Gynophilus-Kapseln dienen für eine gesunde Scheidenflora. […] Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit vertagt zwecks Einholung eines Sprachanalysegutachtens.“
- Das Sachverständigengutachten von XXXX langte am 11.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem legt der Sachverständige dar, dass die BF einen jener Dialekte spricht, die in einem geographisch, bezogen auf die Größe Somalias, relativ engen Gebiet im Süden Somalias gesprochen werden, in dem auch XXXX liegt. Somit spricht die BF jenen Dialekt, der XXXX zugehörig ist.
- Das Sachverständigengutachten von römisch 40 langte am 11.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem legt der Sachverständige dar, dass die BF einen jener Dialekte spricht, die in einem geographisch, bezogen auf die Größe Somalias, relativ engen Gebiet im Süden Somalias gesprochen werden, in dem auch römisch 40 liegt. Somit spricht die BF jenen Dialekt, der römisch 40 zugehörig ist.
- Sowohl das Sprachanalysegutachten als auch das aktuelle LIB von Somalia wurden der rechtskundigen Vertretung der BF und dem Bundesamt zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht lediglich seitens der BF am 07.11.2023 ein.
- Mit Schreiben vom 11.03.2024 wurde seitens der BF mitgeteilt, dass sie schwanger ist und wurde ein Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass vorgelegt. Der errechnete Geburtstermin ist der XXXX .
- Mit Schreiben vom 11.03.2024 wurde seitens der BF mitgeteilt, dass sie schwanger ist und wurde ein Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass vorgelegt. Der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF ist eine Staatsangehörige von Somalia und stellte sie am 07.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Identität der BF steht nicht fest. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnitin) und gehört dem Clan der Sheikhal an. Die BF wurde in XXXX geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Ihre Mutter samt 6 Geschwistern leben in XXXX . Ihr leiblicher Vater kam bei einem Anschlag in Mogadischu im Oktober 2017 ums Leben. Ca. 1 Jahr später heiratete die Mutter der BF abermals. Ihren Stiefvater nannte die BF auch Onkel.Die BF wurde in römisch 40 geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Ihre Mutter samt 6 Geschwistern leben in römisch 40 . Ihr leiblicher Vater kam bei einem Anschlag in Mogadischu im Oktober 2017 ums Leben. Ca. 1 Jahr später heiratete die Mutter der BF abermals. Ihren Stiefvater nannte die BF auch Onkel. Die BF hat keine Schule besucht. Sie wurde lediglich 1 Jahr zu Hause unterrichtet und lernte lesen und schreiben. Die BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte. Die BF ist schwanger und strafrechtlich unbescholten. Die BF wurde mit Einverständnis ihrer Mutter von ihrem Stiefvater aus finanziellen Gründen mit einem älteren Mann am
- April 2021 zwangsverheiratet. Nach der Heirat erfuhr die BF, dass ihr Ehemann der Al Shabaab angehört. Die BF hatte Angst vor ihm und wollte nicht bei ihrem Mann bleiben. Sie wurde von ihm eingesperrt, mit heißem Wasser verbrüht und misshandelt. Narben sind am rechten Oberarm ersichtlich. Im Mai 2021 gelang ihr schließlich mit Hilfe ihres Onkels die Flucht nach Mogadischu. In der Folge entführte der Ehemann ihren Stiefvater, weil dieser das für die Hochzeit erhaltene Geld nicht zurückzahlen wollte. Ob der Stiefvater noch am Leben ist, ist nicht bekannt. Die BF hatte große Angst von ihrem Ehemann - auch in Mogadischu - gefunden und getötet zu werden, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hat. Die BF hat auch Angst von ihrem Stiefvater getötet zu werden. Festgestellt wird, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität von privater Seite droht, gegenüber welcher die staatlichen Behörden Somalias keinen effektiven Schutz bieten können. 1.
- Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia: Politische Lage SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 28.6.2022, S. 4f). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022, S. 4). Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht (Meservey 19.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist nun zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). Zusätzlich spielen Clanälteste bei der Führung des Landes eine bedeutende Rolle. Sie repräsentieren und lobbyieren für ihre Claninteressen (Sahan 16.9.2022). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 28.6.2022, S. 4). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Abs. 4f). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. UNSC 1.9.2022, Abs. 5). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Abs. 5; vgl. Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Absatz 4 f,). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche UNSC 1.9.2022, Absatz 5,). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Absatz 5,; vergleiche Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vgl. ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Abs. 2) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 3 f, f,). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vergleiche ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Absatz 2,) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Abs. 2). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vgl. AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022).Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Absatz 2,). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vergleiche AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022). Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21).Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21). Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023).Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren (Sahan 17.6.2022). Politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos (Ali 28.1.2022). Um aber den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren - und zwar von innerhalb der Regierung (Sahan 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Die N&N ist im Begriff, sich neu zu gruppieren. Der neue Präsident möchte dem mit einer Stärkung von Dam ul-Jadiid ["Partei" bzw. politisch-islamische Strömung des Präsidenten] entgegenwirken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan 28.6.2022). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht föderale Strukturen vor (UNHCR 22.12.2021, S. 17), und zwar auf zwei Regierungsebenen: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA 12.2022, S. 5). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 17). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022, S. 19). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen (SIDRA 12.2022, S. 6). Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen (SIDRA 12.2022, S. 18). Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht zum Beispiel die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA 12.2022, S. 13). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vgl. SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022).Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vergleiche BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vergleiche SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
- Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 Ali, Hodan / The Elephant (28.1.2022): Somalia’s Famines, Government Apathy and the Aid Industry, https://www.theelephant.info/features/2022/01/28/somalias-famines-government-apathy-and-the-aid-industry/, Zugriff 17.2.2022 AQ10 - Anonyme Quelle 10 (5.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.6.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw25-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.6.2022 BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news/world-africa-55677077, Zugriff 24.6.2022 BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 9.6.2022 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BS - Bertelsmann Stiftung
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Sahan / Somali Wire Team (28.6.2022): Editor’s Pick – The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (17.6.2022): Editor’s Pick – Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022Sahan - Sahan / Somali Wire Team (17.6.2022): Editor’s Pick – Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (10.6.2022): Editor’s Pick – Fahad’s dance of the seven veils, in: The Somali Wire Issue No. 402, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail Sahan - Sahan / Matt Bryden (9.2.2021a): Editor’s Pick - Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail SG - Somali Guardian (12.12.2022): Four state leaders consider forming alliance against Somalia’s president, https://somaliguardian.com/news/somalia-news/four-state-leaders-consider-forming-alliance-against-somalias-president/, Zugriff 15.12.2022 SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis / Salim Said Salim (12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 9.1.2023 SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb2022.pdf, Zugriff 25.5.2022 TNYT - The New York Times (14.4.2021): Somalia’s President Extends Term by Two Years, Drawing Condemnation, https://www.nytimes.com/2021/04/14/world/africa/somalia-president.html, Zugriff 13.7.2022 UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 12.5.2022 UNSC - 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Allerdings hatte es auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben (HIPS 8.2.2022, S. 26). Im Oktober 2020 wurde ein neues Parlament angelobt (HIPS 2021, S. 17). Im Vorfeld trat Präsident Mohamed Abdi Ware zurück, im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022, S. 27; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 29). Dieser Bruch hat eine politische Revolte ausgelöst. Manche „Separatisten“ verlangen für die Region Hiiraan nun einen eigenen Bundesstaat (HIPS 2021, S. 17; vgl. HO 16.2.2021). In Reaktion auf die Wahl von Gudlawe leistet der sogenannte Hiiraan Salvation Council unter dem ehemaligen Armeegeneral Abukar Huud der Regierung von HirShabelle Widerstand. Der General wird von Ältesten und anderen Führern unterstützt. Auch eine Bewegung aus Jareer/Bantu steht in Opposition zur Regierung von HirShabelle (HO 16.2.2021). Huud hat einige Hawiye/Hawadle unter sich vereinigt, während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022, S. 29). Gegenwärtig ist der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat völlig in den Hintergrund getreten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 27), und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan in den letzten Monaten gespielt haben. Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v. a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v. a. Angehörige der Hawiye / Gugundhabe (Subclans: Galja’el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023).Im Oktober 2020 wurde ein neues Parlament angelobt (HIPS 2021, S. 17). Im Vorfeld trat Präsident Mohamed Abdi Ware zurück, im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022, S. 27; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 29). Dieser Bruch hat eine politische Revolte ausgelöst. Manche „Separatisten“ verlangen für die Region Hiiraan nun einen eigenen Bundesstaat (HIPS 2021, S. 17; vergleiche HO 16.2.2021). In Reaktion auf die Wahl von Gudlawe leistet der sogenannte Hiiraan Salvation Council unter dem ehemaligen Armeegeneral Abukar Huud der Regierung von HirShabelle Widerstand. Der General wird von Ältesten und anderen Führern unterstützt. Auch eine Bewegung aus Jareer/Bantu steht in Opposition zur Regierung von HirShabelle (HO 16.2.2021). Huud hat einige Hawiye/Hawadle unter sich vereinigt, während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022, S. 29). Gegenwärtig ist der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat völlig in den Hintergrund getreten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 27), und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan in den letzten Monaten gespielt haben. Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v. a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v. a. Angehörige der Hawiye / Gugundhabe (Subclans: Galja’el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023). Zwischenzeitlich war sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten als auch in Belet Weyne eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen. Doch sind die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretene Clankonflikte wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 9.2.2023). De facto ist der Bundesstaat geteilt, auch wenn die Verwaltung von HirShabelle auch in Hiiraan - und nach den Vorfällen im Sommer 2021 auch in Belet Weyne – arbeitet und funktioniert (HIPS 8.2.2022, S. 27). Insgesamt bleibt die Lage v. a. in Hiiraan angespannt (USDOS 12.4.2022, S. 29). Quellen: AQ7 - Anonyme Quelle 7 (2.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 HO - Hiiraan Online (16.2.2021): Hiiraan resistance faction gives HirShabelle Gov’t officials 48 hrs to exit from Beletweyne, https://www.hiiraan.com/news4/2021/Feb/181682/hiiraan_resistance_faction_gives_hirshabelle_government_48_hrs_to_withdraw_vp_from_beletweyne.aspx, Zugriff 7.7.2022 HO - Hiiraan Online (11.11.2020): HirShabelle parliament elects Ali Guudlaawe as new president, https://www.hiiraan.com/news4/2020/Nov/180667/hirshabelle_parliament_elects_ali_guudlaawe_as_new_president.aspx, Zugriff 7.7.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2023-03-15 08:12 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). PGN 23.1.2023 Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 25.1.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2023-03-15 09:58 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vergleiche TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Abs. 36; vgl. Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022).Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Absatz 36,; vergleiche Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022). Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022).Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022). Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vgl. Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023).Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vergleiche Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023). Durch Konflikte Vertriebene: Alleine in den ersten zehn Monaten 2022 wurden fast 1,6 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land, eine Million davon aufgrund von Dürre und 500.000 aufgrund von Konflikten. Fast die Hälfte dieser 500.000 wurde im Rahmen der Offensive lokaler Milizen und der Bundesarmee in Hiiraan vertrieben (VOA 15.12.2022). Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es im Jahr 2022 in den Regionen Hiiraan (255.350), Galgaduud (120.610), Lower Shabelle (73.910), Bakool (56.510), Middle Shabelle (46.620) und Bay (21.370). Dahingegen wurden in Bari
(200), Benadir
(590), Nugaal
(890)und Middle Juba
(900)deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 31.12.2022). Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022).Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022). Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vgl. AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Abs. 10). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vergleiche AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Absatz 10,). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vgl. WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vergleiche WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba; Jamaame und Badhaade in Lower Juba; größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo; Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey; der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure; Gebiete rechts und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 23.1.2023). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i. d. R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Galcad am 20.1.2023 - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Nationale Armee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Nationalen Armee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖB 11.2022, S. 9). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Kämpfe zwischen Clans und Subclans, insbesondere um Wasser- und Landressourcen sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB 11.2022, S. 11). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer - generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter - Gewalt verbunden sein (BMLV 9.2.2023). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Abs. 22). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Abs. 31).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Absatz 22,). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Absatz 31,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BML