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{'item': 'W151 2288712-1'}

Obsah (12)§ 4Art. 133§ 4c§ 51§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 4b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW151 2288712-1 Spruch, W151 2288712-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 4Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) für eine Beschäftigung von XXXX , geb. am XXXX , StA Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.01.2024, ABB-Nr: römisch 40 betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 4, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine Beschäftigung von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Arbeitgeber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 18.01.2024 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

§ 4cAusl

BG für XXXX , geb. am XXXX , StA Türkei, für eine Tätigkeit als „Pizzakoch“ in Gastronomiebetrieben an zwei Standorten in XXXX .1. Der Arbeitgeber römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 18.01.2024 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 4 c, AuslBG für römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Türkei, für eine Tätigkeit als „Pizzakoch“ in Gastronomiebetrieben an zwei Standorten in römisch 40 . 2. Mit Bescheid vom 18.01.2024 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass der Dienstnehmer, welcher über eine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 verfüge, nicht nachgewiesen habe, dass er über die für die beantragte Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen verfüge. 2. Mit Bescheid vom 18.01.2024 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass der Dienstnehmer, welcher über eine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 verfüge, nicht nachgewiesen habe, dass er über die für die beantragte Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen verfüge.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass bereits im Vermittlungsantrag ausgeführt worden sei, dass der Dienstnehmer Berufserfahrung gesammelt habe und mit den Grundlagen insbesondere der Vorbereitung des Teiges, des Knetens, in der Zubereitung der Gerichte der türkischen und italienischen Küche vertraut sei. Seit Monaten seien sie vergeblich auf der Suche nach einem Bewerbenden, der die gewünschten Qualifikationen erbringe. Die Vermittlung seitens des AMS sei erfolglos geblieben. Der Dienstnehmer habe bei einigen Caterings gegen eine tägliche Entlohnung gekocht und mit seinen Kenntnissen und Geschicklichkeit beeindruckt. Es werde daher ersucht, den Bescheid aufzuheben und die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen.
  2. Infolge eines Verbesserungsauftrages durch das AMS legte der Beschwerdeführer eine firmenmäßig unterfertigte Beschwerde vor.
  3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 20.03.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am 18.01.2024 beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

§ 4cAusl

BG für XXXX , geb. am XXXX , StA Türkei, für eine Tätigkeit als „Pizzakoch“, im Ausmaß von 30 Wochenstunden für eine Entlohnung von monatlich brutto EUR 1.428,90 in Gastronomiebetrieben an zwei Standorten in XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.01.2024 beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 4 c, AuslBG für römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Türkei, für eine Tätigkeit als „Pizzakoch“, im Ausmaß von 30 Wochenstunden für eine Entlohnung von monatlich brutto EUR 1.428,90 in Gastronomiebetrieben an zwei Standorten in römisch 40 . Im Antrag beschrieb der Beschwerdeführer hierfür erforderliche Kenntnisse wie folgt: „türkische und italienische Koch/Küchenkenntnisse. Diesbezügliche Vorbeschäftigung in Österreich.“ 1.2. Herr XXXX hält sich nach abgelehntem Asylantrag aufgrund einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legal in Österreich auf. Er verfügt über eine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G

  1. 1.
  2. Herr römisch 40 hält sich nach abgelehntem Asylantrag aufgrund einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legal in Österreich auf. Er verfügt über eine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG

  1. 1.
  2. Der Beschwerdeführer übermittelte einen Vermittlungsauftrag, in welchem die beantragte Tätigkeit wie folgt beschrieben wurde: „Pizzakoch, Vorbereitung – Kneten d. Teiges, Zubereitung Türkische und italienische Küche, Türkische Speisen, Hauptspeisen sowie Mehlspeisen. Hauptsächlich Teigwaren in der italienischen u. türkischen Küche – Hausmannskost.“ 1.
  3. Herr XXXX hat keine Qualifikationen für die beantragte Tätigkeit nachgewiesen. Es wurde nicht nachgewiesen, dass er das Anforderungsprofil der beantragten Beschäftigung erfüllt.1.
  4. Herr römisch 40 hat keine Qualifikationen für die beantragte Tätigkeit nachgewiesen. Es wurde nicht nachgewiesen, dass er das Anforderungsprofil der beantragten Beschäftigung erfüllt.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag, zur Person des beantragten Dienstnehmers und dessen Aufenthaltsstatus sowie zum Vermittlungsauftrag ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage (vgl. aktenkundiger Antrag, AS 1; Aufenthaltsberechtigungskarte, AS 3; Anfrage an BFA vom 28.12.2023, AS 6; ausgefüllter Vermittlungsauftrag, AS 14).2.
  7. Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag, zur Person des beantragten Dienstnehmers und dessen Aufenthaltsstatus sowie zum Vermittlungsauftrag ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage vergleiche aktenkundiger Antrag, AS 1; Aufenthaltsberechtigungskarte, AS 3; Anfrage an BFA vom 28.12.2023, AS 6; ausgefüllter Vermittlungsauftrag, AS 14). 2.
  8. Die Feststellung, wonach keine Nachweise für das Vorliegen der erforderlichen Qualifikationen durch den Dienstnehmer vorgelegt wurden, ergeben sich ebenso aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer wurde durch das AMS ausdrücklich aufgefordert, Nachweise dafür zu erbringen, dass der beantragte Dienstnehmer über die für die beabsichtigte Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen verfügt (vgl. Parteiengehör des AMS vom 28.12.2023, AS 8). Im Vermittlungsauftrag vom 16.01.2024 (AS 14) führte der Beschwerdeführer – offenbar bezogen auf den gegenständlich beantragten Dienstnehmer – aus, dass keine schriftliche Bestätigung, jedoch Berufserfahrung aus einer Vorbeschäftigung in einem Restaurant sowie gute und ausreichende Referenzen des Geschäftsführers vorliegen würden. Es wurden jedoch im gesamten Verfahren (dh. auch im Zuge der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde) keinerlei Zeugnisse oder Bestätigungen für eine derartige Berufserfahrung oder sonstige Qualifikationsnachweise vorgelegt oder eingeholt.2.
  9. Die Feststellung, wonach keine Nachweise für das Vorliegen der erforderlichen Qualifikationen durch den Dienstnehmer vorgelegt wurden, ergeben sich ebenso aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer wurde durch das AMS ausdrücklich aufgefordert, Nachweise dafür zu erbringen, dass der beantragte Dienstnehmer über die für die beabsichtigte Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen verfügt vergleiche Parteiengehör des AMS vom 28.12.2023, AS 8). Im Vermittlungsauftrag vom 16.01.2024 (AS 14) führte der Beschwerdeführer – offenbar bezogen auf den gegenständlich beantragten Dienstnehmer – aus, dass keine schriftliche Bestätigung, jedoch Berufserfahrung aus einer Vorbeschäftigung in einem Restaurant sowie gute und ausreichende Referenzen des Geschäftsführers vorliegen würden. Es wurden jedoch im gesamten Verfahren (dh. auch im Zuge der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde) keinerlei Zeugnisse oder Bestätigungen für eine derartige Berufserfahrung oder sonstige Qualifikationsnachweise vorgelegt oder eingeholt. Zumal der Beschwerdeführerführer somit bereits wiederholt die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren taugliche Nachweise vorzulegen, nicht genutzt hat, ist es nunmehr nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts im Beschwerdeverfahren, den Beschwerdeführer erneut zur Vorlage von Nachweisen anzuhalten, sodass davon Abstand genommen werden konnte.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 175/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023, lauten: „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. …“ „Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)…“ „Türkische Staatsangehörige § 4c.
(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.Paragraph 4 c,
(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen.
(2)Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(2)Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1 aus 1980, erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(3)Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren

Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

(3)Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren

Absatz eins und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1 aus 1980, entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“ In der Sache folgt daraus: Eine Beschäftigungsbewilligung ist einem Antragsteller nur dann zu erteilen, wenn sowohl die allgemeinen (§ 4 Abs. 1 und 2 AuslBG) als auch die besonderen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 3 AuslBG) erfüllt sind. Ferner ist für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Arbeitsmarktprüfung

§ 4bAusl

BG verpflichtend vorgesehen.Eine Beschäftigungsbewilligung ist einem Antragsteller nur dann zu erteilen, wenn sowohl die allgemeinen (Paragraph 4, Absatz eins und 2 AuslBG) als auch die besonderen Voraussetzungen (Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG) erfüllt sind. Ferner ist für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Arbeitsmarktprüfung

Paragraph 4 b, AuslBG verpflichtend vorgesehen. Im gegenständlichen Verfahren wurde – wie bereits festgestellt – nicht nachgewiesen, dass der beantragte Dienstnehmer Herr XXXX selbst über jene erforderlichen Qualifikationen verfügt, wie sie im verfahrenseinleitenden Antrag beschrieben wurden. Es wurde daher nicht nachgewiesen, dass er das Anforderungsprofil der beantragten Beschäftigung erfüllt.Im gegenständlichen Verfahren wurde – wie bereits festgestellt – nicht nachgewiesen, dass der beantragte Dienstnehmer Herr römisch 40 selbst über jene erforderlichen Qualifikationen verfügt, wie sie im verfahrenseinleitenden Antrag beschrieben wurden. Es wurde daher nicht nachgewiesen, dass er das Anforderungsprofil der beantragten Beschäftigung erfüllt. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geführt und den Beschwerdeführer durch Gewährung von Parteiengehör entsprechend angeleitet. Wie bereits oben ausgeführt, hat dieser der belangten Behörde jedoch keine Nachweise vorgelegt, die eine abweichende Beurteilung getragen hätten. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da hierdurch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W151.2288712.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.