BG) für eine Beschäftigung von XXXX , geb. am XXXX , StA Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.01.2024, ABB-Nr: römisch 40 betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 4, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine Beschäftigung von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Arbeitgeber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 18.01.2024 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
BG für XXXX , geb. am XXXX , StA Türkei, für eine Tätigkeit als „Pizzakoch“ in Gastronomiebetrieben an zwei Standorten in XXXX .1. Der Arbeitgeber römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 18.01.2024 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 4 c, AuslBG für römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Türkei, für eine Tätigkeit als „Pizzakoch“ in Gastronomiebetrieben an zwei Standorten in römisch 40 . 2. Mit Bescheid vom 18.01.2024 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass der Dienstnehmer, welcher über eine Aufenthaltsberechtigungskarte
G 2005 verfüge, nicht nachgewiesen habe, dass er über die für die beantragte Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen verfüge. 2. Mit Bescheid vom 18.01.2024 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass der Dienstnehmer, welcher über eine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 verfüge, nicht nachgewiesen habe, dass er über die für die beantragte Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen verfüge.
BG für XXXX , geb. am XXXX , StA Türkei, für eine Tätigkeit als „Pizzakoch“, im Ausmaß von 30 Wochenstunden für eine Entlohnung von monatlich brutto EUR 1.428,90 in Gastronomiebetrieben an zwei Standorten in XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.01.2024 beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 4 c, AuslBG für römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Türkei, für eine Tätigkeit als „Pizzakoch“, im Ausmaß von 30 Wochenstunden für eine Entlohnung von monatlich brutto EUR 1.428,90 in Gastronomiebetrieben an zwei Standorten in römisch 40 . Im Antrag beschrieb der Beschwerdeführer hierfür erforderliche Kenntnisse wie folgt: „türkische und italienische Koch/Küchenkenntnisse. Diesbezügliche Vorbeschäftigung in Österreich.“ 1.2. Herr XXXX hält sich nach abgelehntem Asylantrag aufgrund einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legal in Österreich auf. Er verfügt über eine Aufenthaltsberechtigungskarte
G
Paragraph 51, AsylG
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 175/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023, lauten: „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
Absatz eins und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1 aus 1980, entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“ In der Sache folgt daraus: Eine Beschäftigungsbewilligung ist einem Antragsteller nur dann zu erteilen, wenn sowohl die allgemeinen (§ 4 Abs. 1 und 2 AuslBG) als auch die besonderen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 3 AuslBG) erfüllt sind. Ferner ist für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Arbeitsmarktprüfung
BG verpflichtend vorgesehen.Eine Beschäftigungsbewilligung ist einem Antragsteller nur dann zu erteilen, wenn sowohl die allgemeinen (Paragraph 4, Absatz eins und 2 AuslBG) als auch die besonderen Voraussetzungen (Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG) erfüllt sind. Ferner ist für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Arbeitsmarktprüfung
Paragraph 4 b, AuslBG verpflichtend vorgesehen. Im gegenständlichen Verfahren wurde – wie bereits festgestellt – nicht nachgewiesen, dass der beantragte Dienstnehmer Herr XXXX selbst über jene erforderlichen Qualifikationen verfügt, wie sie im verfahrenseinleitenden Antrag beschrieben wurden. Es wurde daher nicht nachgewiesen, dass er das Anforderungsprofil der beantragten Beschäftigung erfüllt.Im gegenständlichen Verfahren wurde – wie bereits festgestellt – nicht nachgewiesen, dass der beantragte Dienstnehmer Herr römisch 40 selbst über jene erforderlichen Qualifikationen verfügt, wie sie im verfahrenseinleitenden Antrag beschrieben wurden. Es wurde daher nicht nachgewiesen, dass er das Anforderungsprofil der beantragten Beschäftigung erfüllt. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geführt und den Beschwerdeführer durch Gewährung von Parteiengehör entsprechend angeleitet. Wie bereits oben ausgeführt, hat dieser der belangten Behörde jedoch keine Nachweise vorgelegt, die eine abweichende Beurteilung getragen hätten. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da hierdurch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W151.2288712.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.