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{'item': 'W155 2277297-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW155 2277297-1 Spruch, , , W155 2277297-1/9E Gekürzte Ausfertigung des am 16.01.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia Krasa als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela Russegger sowie den Richter Mag. Karl Thomas Büchele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Genehmigung des Vorhabens „Windpark XXXX “ nach dem UVP-G 2000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia Krasa als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela Russegger sowie den Richter Mag. Karl Thomas Büchele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , betreffend die Genehmigung des Vorhabens „Windpark römisch 40 “ nach dem UVP-G 2000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) I. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerde hinsichtlich nachstehender Auflagen wie folgt abgeändert:römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerde hinsichtlich nachstehender Auflagen wie folgt abgeändert: „I.5.2.16 Der fledermausfreundliche Abschaltalgorithmus im ersten Betriebsjahr ist wie folgt festzulegen: Juli (KW 28-31) August (KW 32-35) September (KW 3639) Oktober (KW 40-43) Windgeschw (m/s) < 6,0 < 6,0 < 6,0 < 6,0 Temperatur > 10 °C > 10 °C > 10 °C > 10 °C Tageszeit (MEZ) 19:00 - 11:00 - 11:00 - 03:00 11:00 - 01:00 04:00 04:00 Niederschlag- < 6 mA/10 < 6 mA/10 < 6 mA/10 < 6 mA/10 Intensität min min min min „I.5.2.17 Zur Validierung des Abschaltalgorithmus ist ein 2-jähriges Gondelmonitoring entsprechend dem aktuellen Stand der Technik, durchzuführen, um etwaige Aktivitätsschwankungen berücksichtigen zu können. Aufgrund der Dimensionierung der WEAs und damit verbundener Erfassungslücken ist das Gondelmonitoring mittels zusätzlichem Turmmikrofon im Bereich der unteren Rotorblattspitze zu ergänzen. Die Geräte haben dabei ab der KW 22 zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang aktiv zu sein. Ab 1. August bis zur KW 43 sind die Geräte zur Erfassung am Tag ziehender Arten bereits ab 11:00 Uhr zu aktivieren. Die Empfindlichkeitseinstellungen der Geräte hat nach RENEBAT zu erfolgen. Basierend auf den Ergebnissen des Gondelmonitorings kann der Abschaltalgorithmus angepasst werden.“ „I.5.2.22 Die für die Beleuchtung der Baustelle erforderlichen Lampen sind nach oben abzuschirmen, sodass diese nicht zur Seite leuchten. Weiters hat das Schutzglas flach zu sein, um Streulicht zu vermeiden. Es sind dabei Lampen mit einer Farbtemperatur < 3.000 Kelvin (Natriumdampflampen oder LEDs ohne Blauanteile) zu verwenden. Die Beleuchtung ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.“ II. und dahin berichtigt, dass Spruchpunkt I, Satzteil „sowie der Demontage der bestehenden acht Windkraftanlagen des „Windparks XXXX “ der Type Enercon E-66/18.70, in den Standortgemeinden XXXX und XXXX , erteilt.“ ersetzt wird durch „sowie der Demontage der bestehenden acht Windkraftanlagen des „Windparks XXXX “ der Type Enercon E-66/18.70, in den Standortgemeinden XXXX und XXXX , erteilt.“römisch zwei. und dahin berichtigt, dass Spruchpunkt römisch eins, Satzteil „sowie der Demontage der bestehenden acht Windkraftanlagen des „Windparks römisch 40 “ der Type Enercon E-66/18.70, in den Standortgemeinden römisch 40 und römisch 40 , erteilt.“ ersetzt wird durch „sowie der Demontage der bestehenden acht Windkraftanlagen des „Windparks römisch 40 “ der Type Enercon E-66/18.70, in den Standortgemeinden römisch 40 und römisch 40 , erteilt.“ Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ergehen, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 11.02.2020 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben, sowie andererseits ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses kann gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG ergehen, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 11.02.2020 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben, sowie andererseits ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W155.2277297.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.