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{'item': 'W163 2183721-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW163 2183721-2 Spruch, W163 2183721-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. […]
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. […]“ „§ 9
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ 1.
  1. Gegenständlich ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht vom Vorliegen einer der in § 9 Abs. 1 AsylG genannten Tatbestände aus. Sie stellte fest, dass es dem BF aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation sowie der schlechten Versorgungslage nicht möglich ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es hat sich eine wesentliche Änderung im Hinblick auf seine persönliche bzw. individuelle Situation bezugnehmend auf das Erkenntnis, mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nicht ergeben, weshalb eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht möglich erscheint.1.
  2. Gegenständlich ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht vom Vorliegen einer der in Paragraph 9, Absatz eins, AsylG genannten Tatbestände aus. Sie stellte fest, dass es dem BF aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation sowie der schlechten Versorgungslage nicht möglich ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es hat sich eine wesentliche Änderung im Hinblick auf seine persönliche bzw. individuelle Situation bezugnehmend auf das Erkenntnis, mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nicht ergeben, weshalb eine Aberkennung iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht möglich erscheint. Das Bundesamt stützt die Aberkennung des dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zutreffenderweise auf § 9 Abs. 2 AsylG. Das Bundesamt stützt die Aberkennung des dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zutreffenderweise auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG. Die Frage, auf welche Ziffer des Abs. 2 leg cit. sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, jedoch ist der Bescheidbegründung zweifellos zu entnehmen, dass sich das Bundesamt auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stützt. Die Frage, auf welche Ziffer des Absatz 2, leg cit. sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, jedoch ist der Bescheidbegründung zweifellos zu entnehmen, dass sich das Bundesamt auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG stützt. 1.2.
  3. Der BF wurde in Österreich wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt, weshalb der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zu prüfen ist. 1.2.
  4. Der BF wurde in Österreich wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, und der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt, weshalb der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zu prüfen ist. 1.2.
  5. Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.1.2.
  6. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht. Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem BF deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Der EuGH wies in seinem Urteil insbesondere darauf hin, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie einen Ausschlussgrund darstellt, der eine Ausnahme von der in Art. 18 der Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist. Im Ergebnis ist Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, „eine schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann (vgl EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed).Der EuGH wies in seinem Urteil insbesondere darauf hin, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie einen Ausschlussgrund darstellt, der eine Ausnahme von der in Artikel 18, der Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist. Im Ergebnis ist Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, „eine schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann vergleiche EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed). Nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH und des EuGH ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch der EASO-Leitfaden „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ von Jänner 2016 (abrufbar unter: https://easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf, in der Folge: EASO-Leitfaden „Ausschluss“) zu beachten, der empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, beurteilt werden solle (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 56; VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rz 23). Der EASO-Leitfaden „Ausschluss“ führt zur Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie aus, dass nach dieser Bestimmung eine schwere Straftat begangen worden sein müsse. Geringfügige Delikte, die mit milden Strafen geahndet werden, können nach dieser Bestimmung kein Ausschlussgrund sein (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 3.2.2, S. 50). Als Beispiele für schwere Straftaten führt der EASO-Leitfaden „Ausschluss“ Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneten Raub, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z.B.: Unterschlagung) an (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 2.2.3.2, S. 31 und 32).Nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH und des EuGH ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch der EASO-Leitfaden „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ von Jänner 2016 (abrufbar unter: https://easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf, in der Folge: EASO-Leitfaden „Ausschluss“) zu beachten, der empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, beurteilt werden solle vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 56; VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rz 23). Der EASO-Leitfaden „Ausschluss“ führt zur Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie aus, dass nach dieser Bestimmung eine schwere Straftat begangen worden sein müsse. Geringfügige Delikte, die mit milden Strafen geahndet werden, können nach dieser Bestimmung kein Ausschlussgrund sein (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 3.2.2, S. 50). Als Beispiele für schwere Straftaten führt der EASO-Leitfaden „Ausschluss“ Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneten Raub, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z.B.: Unterschlagung) an (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 2.2.3.2, S. 31 und 32). 1.2.
  7. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.06.2023, rechtskräftig seit 27.06.2023, AZ XXXX , wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 und 39a Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 3 StGB nach dem Strafsatz des § 106 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von siebzehn Monaten, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Beschluss gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 StGB wurde dem BF mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einem Anti-Aggressionstraining bei einer allgemein anerkannten Einrichtung zu unterziehen, binnen fünf Monaten dem Gericht eine Bestätigung über den Beginn und in weiterer Folge alle drei Monate eine Bestätigung über den Verlauf und den Abschluss desselben unaufgefordert zu übermitteln.1.2.
  8. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.06.2023, rechtskräftig seit 27.06.2023, AZ römisch 40 , wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 39 a Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 3, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von siebzehn Monaten, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Beschluss gemäß Paragraphen 50, Absatz eins, 51, StGB wurde dem BF mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einem Anti-Aggressionstraining bei einer allgemein anerkannten Einrichtung zu unterziehen, binnen fünf Monaten dem Gericht eine Bestätigung über den Beginn und in weiterer Folge alle drei Monate eine Bestätigung über den Verlauf und den Abschluss desselben unaufgefordert zu übermitteln. Der Verurteilung des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB lag zusammengefasst zugrunde, dass der BF zwischen Ende Juli 2022 und 06.05.2023 bei vier Vorfällen seine Ehefrau durch gefährliche Drohung dazu nötigte, von weiteren Streitgesprächen sowie von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei Abstand zu nehmen, indem er ein Messer gegen sie richtete und ankündigte, er werde sie und die gemeinsame Tochter umbringen. Wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB wurde er im Wesentlichen deshalb verurteilt, weil er im oben genannten Zeitraum seine Frau zumindest einmal wöchentlich verletzte, indem er ihr zumindest zu Hämatomen und Rötungen führende Schläge gegen Kopf und Körper versetzte. Weiters nötigte er seine Frau zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung, indem er sie bei mehreren Vorfällen gefährlich mit einer Verletzung am Körper in Bezug auf sie selbst sowie ihre gemeinsame Tochter sowie einmal mit der Ankündigung, er werde die von ihm am Arm getragene Tochter fallen lassen, bedrohte.Der Verurteilung des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB lag zusammengefasst zugrunde, dass der BF zwischen Ende Juli 2022 und 06.05.2023 bei vier Vorfällen seine Ehefrau durch gefährliche Drohung dazu nötigte, von weiteren Streitgesprächen sowie von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei Abstand zu nehmen, indem er ein Messer gegen sie richtete und ankündigte, er werde sie und die gemeinsame Tochter umbringen. Wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB wurde er im Wesentlichen deshalb verurteilt, weil er im oben genannten Zeitraum seine Frau zumindest einmal wöchentlich verletzte, indem er ihr zumindest zu Hämatomen und Rötungen führende Schläge gegen Kopf und Körper versetzte. Weiters nötigte er seine Frau zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung, indem er sie bei mehreren Vorfällen gefährlich mit einer Verletzung am Körper in Bezug auf sie selbst sowie ihre gemeinsame Tochter sowie einmal mit der Ankündigung, er werde die von ihm am Arm getragene Tochter fallen lassen, bedrohte. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung eines Schutztitels führen darf.Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung eines Schutztitels führen darf. Auch wenn das vom BF verwirklichte Verbrechen im oben zitierten EASO Leitfaden keine Erwähnung findet, ist davon auszugehen, dass eine schwere Nötigung iSd § 106 Abs. 1 Z 1 StGB, bei der das Opfer unter Verwendung einer Waffe mit dem Tod bedroht wird, abstrakt eine „schwere Straftat“ darstellt. Im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung war die gegenständliche Verurteilung auch konkret als schweres Verbrechen zu qualifizieren. Das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten ist insbesondere in Hinblick auf die lange Begehungsdauer von beinahe einem Jahr sowie die Tatsache, dass sich die von ihm angedrohte Gewalt nicht nur gegen seine Ehefrau, sondern auch gegen die zu diesem Zeitpunkt höchstens ein Jahr alte Tochter richtete, als besonders verwerflich anzusehen. Hervorzuheben ist weiters, dass bei der Bemessung des Strafausmaßes durch das zuständige Landesgericht der Tatbestand des § 39a Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 3 StGB zur Anwendung kam, aufgrund dessen die Mindeststrafdrohung des § 106 Abs. 1 StGB wegen der Drohung mit einer Waffe von sechs Monaten auf ein Jahr anzuheben war, weshalb von einem erhöhten Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten auszugehen war.Auch wenn das vom BF verwirklichte Verbrechen im oben zitierten EASO Leitfaden keine Erwähnung findet, ist davon auszugehen, dass eine schwere Nötigung iSd Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, bei der das Opfer unter Verwendung einer Waffe mit dem Tod bedroht wird, abstrakt eine „schwere Straftat“ darstellt. Im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung war die gegenständliche Verurteilung auch konkret als schweres Verbrechen zu qualifizieren. Das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten ist insbesondere in Hinblick auf die lange Begehungsdauer von beinahe einem Jahr sowie die Tatsache, dass sich die von ihm angedrohte Gewalt nicht nur gegen seine Ehefrau, sondern auch gegen die zu diesem Zeitpunkt höchstens ein Jahr alte Tochter richtete, als besonders verwerflich anzusehen. Hervorzuheben ist weiters, dass bei der Bemessung des Strafausmaßes durch das zuständige Landesgericht der Tatbestand des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 3, StGB zur Anwendung kam, aufgrund dessen die Mindeststrafdrohung des Paragraph 106, Absatz eins, StGB wegen der Drohung mit einer Waffe von sechs Monaten auf ein Jahr anzuheben war, weshalb von einem erhöhten Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten auszugehen war. Hinzu kommt, dass das Strafgericht bei der Strafzumessung von einem deutlichen Überwiegen der Straferschwerungsgründe ausging, zumal als straferschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit vier Verbrechen, der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 2 Z 1 StGB (vorsätzlich strafbare Handlungen nach dem ersten und dritten Abschnitt des besonderen Teils als Volljähriger für eine minderjährige Person wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person, nämlich in Anwesenheit der minderjährigen Tochter gegen die Mutter) und der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 2 Z 2 StGB (vorsätzliche strafbare Handlungen nach dem ersten und dritten Abschnitt des besonderen Teils gegen eine Angehörige, nämlich gegen seine Gattin), als strafmildernd lediglich der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet wurde. Das Strafgericht hielt es iSd § 43 Abs. 1 StGB zwar nicht für notwendig, dass zumindest ein Teil der Strafe vollzogen wird, jedoch ist die verhängte Strafe von siebzehn Monaten unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF bisher unbescholten war, als relativ hoch zu werten und spiegelt die Schwere der von ihm begangenen Straftaten wieder.Hinzu kommt, dass das Strafgericht bei der Strafzumessung von einem deutlichen Überwiegen der Straferschwerungsgründe ausging, zumal als straferschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit vier Verbrechen, der Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (vorsätzlich strafbare Handlungen nach dem ersten und dritten Abschnitt des besonderen Teils als Volljähriger für eine minderjährige Person wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person, nämlich in Anwesenheit der minderjährigen Tochter gegen die Mutter) und der Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB (vorsätzliche strafbare Handlungen nach dem ersten und dritten Abschnitt des besonderen Teils gegen eine Angehörige, nämlich gegen seine Gattin), als strafmildernd lediglich der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet wurde. Das Strafgericht hielt es iSd Paragraph 43, Absatz eins, StGB zwar nicht für notwendig, dass zumindest ein Teil der Strafe vollzogen wird, jedoch ist die verhängte Strafe von siebzehn Monaten unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF bisher unbescholten war, als relativ hoch zu werten und spiegelt die Schwere der von ihm begangenen Straftaten wieder. Aufgrund der soeben geschilderten Umstände, insbesondere der langen Begehungsdauer, der zahlreichen Körperverletzungen einer Angehörigen, der Faktenmehrheit, zumal vier Verbrechen mit mehreren Vergehen zusammentreffen sowie der Tatsache, dass sich die gefährlichen Drohungen, die unter anderem mit einer Waffe begangen wurden, nicht nur gegen die Ehefrau, sondern auch gegen das neugeborene Kind richteten, waren die vom BF begangenen Verbrechen sowie Vergehen im Einzelfall als „schwere Straftat“ iSd oben zitierten Judikatur zu werten. Dem EASO-Leitfaden „Ausschluss“ (vgl Pkt 2.
  9. des Leitfadens) ist weiters zu entnehmen, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Der BF zeigte sich im gegenständlichen Verfahren weder straf- noch schuldeinsichtig, zumal er durchgehend behauptete, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt. Seine Frau habe ihn fälschlicherweise bezichtigt, sie bedroht und verletzt zu haben, da er eine schlechte Beziehung zu ihrem Vater gehabt habe, weil ihr gemeinsames Geschäft schlecht gelaufen sei. Er übernahm bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Verantwortung für seine Taten, weshalb davon auszugehen ist, dass er den Unrechtsgehalt seiner Handlungen nicht erkennt bzw. er sich seines strafrechtswidrigen Verhaltens nicht bewusst ist. Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das BVwG jedenfalls an den Schuldspruch der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gebunden ist, da mit Eintritt der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils bindend festgestellt wird, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, Ra 2010/03/0165). Auch wenn der BF nachweislich bereits Beratungseinheiten zur Gewaltprävention besuchte, ist festzuhalten, dass die der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus zugrunde gelegte Verurteilung im Juni 2023, somit vor nicht einmal einem Jahr, erfolgte, weshalb in Zusammenschau mit der Tatsache, dass er sich sein gravierendes Fehlverhalten bisher nicht eingestand, nicht angenommen werden, dass ein Ausschluss vom Schutzstatus etwa aufgrund des Verstreichens eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten nicht länger gerechtfertigt ist. Dabei ist auch zu beachten, dass der BF trotz Bestehens eines aufrechten Familienlebens und einer geordneten Lebensweise, zumal er im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht vor dem Begehen zahlreicher strafbarer Handlungen zurückschreckte. Es kann demnach nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF zukünftig gewillt sein wird, sich wohl zu verhalten.Dem EASO-Leitfaden „Ausschluss“ vergleiche Pkt 2.
  10. des Leitfadens) ist weiters zu entnehmen, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Der BF zeigte sich im gegenständlichen Verfahren weder straf- noch schuldeinsichtig, zumal er durchgehend behauptete, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt. Seine Frau habe ihn fälschlicherweise bezichtigt, sie bedroht und verletzt zu haben, da er eine schlechte Beziehung zu ihrem Vater gehabt habe, weil ihr gemeinsames Geschäft schlecht gelaufen sei. Er übernahm bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Verantwortung für seine Taten, weshalb davon auszugehen ist, dass er den Unrechtsgehalt seiner Handlungen nicht erkennt bzw. er sich seines strafrechtswidrigen Verhaltens nicht bewusst ist. Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das BVwG jedenfalls an den Schuldspruch der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gebunden ist, da mit Eintritt der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils bindend festgestellt wird, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, Ra 2010/03/0165). Auch wenn der BF nachweislich bereits Beratungseinheiten zur Gewaltprävention besuchte, ist festzuhalten, dass die der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus zugrunde gelegte Verurteilung im Juni 2023, somit vor nicht einmal einem Jahr, erfolgte, weshalb in Zusammenschau mit der Tatsache, dass er sich sein gravierendes Fehlverhalten bisher nicht eingestand, nicht angenommen werden, dass ein Ausschluss vom Schutzstatus etwa aufgrund des Verstreichens eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten nicht länger gerechtfertigt ist. Dabei ist auch zu beachten, dass der BF trotz Bestehens eines aufrechten Familienlebens und einer geordneten Lebensweise, zumal er im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht vor dem Begehen zahlreicher strafbarer Handlungen zurückschreckte. Es kann demnach nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF zukünftig gewillt sein wird, sich wohl zu verhalten. Die vom BF begangenen Verbrechen sowie Vergehen waren demnach unter restriktiver Auslegung dieses Begriffs sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als „schwere Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit b der Status-RL zu qualifizieren. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG durch die belangte Behörde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte sohin zu Recht. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, war auch dem Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom 01.06.2023 nicht zu entsprechen. Demnach war die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abzuweisen.Die vom BF begangenen Verbrechen sowie Vergehen waren demnach unter restriktiver Auslegung dieses Begriffs sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als „schwere Straftat“ iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-RL zu qualifizieren. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG durch die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte sohin zu Recht. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, war auch dem Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG vom 01.06.2023 nicht zu entsprechen. Demnach war die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. III.
  11. Zur Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaatrömisch drei.
  12. Zur Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfolgte, war diese mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfolgte, war diese mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose Geltung (vgl. VwGH 7.5.2019, Ra 2019/14/0171, mwN). Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (im vorliegenden Fall sinngemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG) vorzunehmende einzelfallbezogene Würdigung (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose Geltung vergleiche VwGH 7.5.2019, Ra 2019/14/0171, mwN). Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (im vorliegenden Fall sinngemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG) vorzunehmende einzelfallbezogene Würdigung vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W163.2183721.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.