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{'item': 'W168 2244760-3'}

Obsah (9)§ 68Art. 133§ 3§ 55§ 46a§ 57§ 10§ 52§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW168 2244760-3 Spruch, W168 2244760-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 68AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird

Paragraph 68, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren: Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Mongolei, stellte am 14.01.2020 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 15.01.2020, gab die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt im Wesentlichen an, dass sie und ihre Mutter von einem persönlichen Vertreter eines Parlamentsmitgliedes bedroht werde. Der Grund für die Bedrohung sei, dass sie Zeugen eines Unfalles wurden und der Vertreter des Parlamentsmitgliedes habe von ihnen verlangt, dass sie keine Aussage bei der Polizei machen sollen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch der Polizei ausgesagt und danach sei sie von zwei Männern geschlagen und von diesem Vertreter eines Parlamentsmitgliedes per Telefon terrorisiert worden. Da sie diesen Terror nicht mehr aushalten haben sei sie mit der Mutter geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, in Gefängnis zu kommen oder verfolgt zu werden. Ihr Sohn sei in der Mongolei von zwei unbekannten Männern geschlagen worden, welche nach ihr gefragt hätten. Diese zwei Männer seien noch nicht verhaftet worden, weshalb sie Angst habe. Zur Frage, wann ihr diese Änderungen der Situation/Fluchtgründe bekannte seien, replizierte die Beschwerdeführerin, dass die Polizei Ende August/Anfang September 2023 bei seinen Eltern in der Mongolei nach ihm gefragt habe. Aufgrund des Vorliegens eines Hinweises betreffend der Zuständigkeit Ungarns war zunächst beabsichtigt

der Dublin III-VO, das Verfahren wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. In Folge wurde das gegenständliche Verfahren jedoch im Bundesgebiet zugelassen. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.02.2020, 17.03.2020, 13.07.2020, 17.11.2020 und 18.11.2020 einvernommen. Dort wiederholte diese im Wesentlichen ihre bereits angegebenen Fluchtgründe. Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Leukämie erkrankt sei. Dies sei in der Mongolei im April 2019 festgestellt worden. Sie habe dort bereits Chemotherapie erhalten und nunmehr werde sie in Österreich behandelt. Mit Bescheid vom 17.06.2021 hat das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte I. und II.) abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2. Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 17.06.2021 hat das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Der Behörde wurde im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen. Weiters wurde in der Beschwerde ergänzend zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgegeben. Mit Teilerkenntnis vom 04.08.2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.Mit Teilerkenntnis vom 04.08.2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2021, W153 2244760-1/5E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten habe: „

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2021, W153 2244760-1/5E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. zu lauten habe: „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. Während ihres nach wie vor illegalen Aufenthalts brachte die Beschwerdeführerin am 04.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine „Anregung“ vom 03.05.2022 auf Ausstellung einer Duldungskarte ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2022, Zahl 1257642410-211534674, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2022, Zahl 1257642410-211534674, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 29.07.2022 die gegenständliche Beschwerde. In der Beschwerde wurden auszugsweise, Teile des Vorbringens des Asylverfahrens wiederholt und beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, in Stattgebung gegenständlicher Beschwerde den angefochtenen Bescheid vom „08.06.2022“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerdeführerin die Duldungskarte auszustellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Es wurde zusätzlich nur pauschal darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin „im August 2022“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) eine medizinische Kontrolle haben wird. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2022, W215 2244760-2/3E, wurde die Beschwerde

§ 46aAbs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, i

Vm § 46a Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2022, W215 2244760-2/3E, wurde die Beschwerde

Paragraph 46 a, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen. 2. Gegenständliches Verfahren: Am 28.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (zweiten Folgeantrag, wobei diese angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige der Mongolei und am XXXX geboren zu sein.Am 28.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (zweiten Folgeantrag, wobei diese angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige der Mongolei und am römisch 40 geboren zu sein. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.10.2023 führte diese auf Vorhalt, dass das Vorverfahren am 24.02.2022 rechtskräftig entschieden worden sei bzw. auf die Frage, warum sie jetzt einen neuen Asylantrag stelle, als auch befragt, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, an, dass sie Angst habe, in die Mongolei abgeschoben zu werden. Sie hätte seit 2012 bis 2019 als Buchhalterin im Palast des Friedens zu arbeiten begonnen, wo Friedensveranstaltungen organisiert werden würden. Da es sich hierbei um eine korrupte Organisation gehandelt habe, mit der illegal mit Geld umgegangen worden sei, habe die Polizei nunmehr bei ihren Eltern nach der Beschwerdeführerin gesucht und erklärt, dass man sie mit Zwang vorführen werde, wenn sie nicht erscheine. Sie habe aufgrund der geschilderten Zwischenfälle Angst, in die Mongolei wieder zurückzukehren, weshalb sie einen Folgeantrag gestellt habe. Am 16.10.2023 wurde die BF durch das BFA EASt West nachweislich zu den Gründen betreffend ihren zweiten Antrag, bzw. der gegenständlichen neuerlichen Asylantragstellung in Österreich umfassend niederschriftlich einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 02.10.2023 sowohl hinsichtlich der Status des Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Der Beschwerdeführerin wurde

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 02.10.2023 sowohl hinsichtlich der Status des Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Der Beschwerdeführerin wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Folgeantrag auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren verweise und im gegenständlichen Verfahren Ausreisegründe angebe, die bereits in den Vorverfahren bestanden und der Beschwerdeführerin auch bereits bekannt gewesen seien. Auch sei Ihr Vorbringen im ersten Asylverfahren bereits für unglaubwürdig befunden worden und könne auch im nunmehrigen Vorbringen keine Verfolgung aus Gründen der GFK festgestellt werden und sei im gegenständlichen Folgeantragsverfahren von entschiedener Sache auszugehen. Es habe im Vergleich zu den Feststellungen im Erstverfahren kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden können. Das Vorliegen einer schützenswerten Familien bzw. Privatlebens der BF sei nicht hervorgekommen, bzw. wäre das Vorliegen einer besonderen Integration der BF im Bundesgebiet nicht aufgezeigt worden. Besondere Gründe die gegen eine Rückkehr der BF in die Mongolei sprechen würden, wären ebenso nicht dargelegt worden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch den bevollmächtigten Vertreter vollumfänglich und fristgerecht Beschwerde. Hierbei wurde nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben insbesondere ausgeführt, dass es die Behörde komplett unterlassen habe, sich mit dem konkreten Fall auseinander zu setzen. Der bloße Verweis darauf, dass das Vorbringen der BF mit dem Vorbringen der ersten Antragstellung ident sei, daher auch nicht plausibel und nachvollziehbar sei. Ein solches Vorbringen reiche nicht aus, um festzustellen, ob die BF im Falle einer Rückkehr erneut verfolgt werden könnte. Obwohl sie im gegenständlichen Verfahren ausgesagt habe, dass sie neue Informationen und Beweismittel bezüglich ihrer weiteren Verfolgung in der Mongolei vorlegen werde, sei diese nicht berücksichtigt und dokumentiert worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerde wurde ein mongolischer Zeitungsartikel in Bezug auf nicht auf die BF selbst bezogene Menschenrechtsverletzungen in der Mongolei angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1 Zur Person der Beschwerdeführerin Die BF stellte 14.01.2020 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF ist Staatsangehörige der Mongolei, Angehörige der Volksgruppe der Mongolen (Ethnie Khalka ) und ist ohne religiöses Bekenntnis. Die Identität der BF steht fest. Die BF stammt aus der Mongolei, aus Ulaanbaatar und lebte dort bis zum Zeitpunkt ihrer Reise nach Österreich. Die BF besuchte dort zehn Jahre die Schule, absolvierte die Matura und beendete ein Studium an der pädagogischen Universität. Sie war als Geschichtslehrerin tätig. Die BF ist ihren Angaben zufolge verheiratet und hat drei Söhne, die nach ihren Angaben bei ihrem Ehegatten in der Mongolei leben. Ebenso leben ihr Vater sowie drei Schwestern weiterhin in der Mongolei/ Ulaanbaatar. Es besteht regelmäßiger Kontakt zu den Familienangehörigen im Herkunftsland. Die wirtschaftliche Lage der Familie im Herkunftsland ist ihren eigenen Angaben zufolge durchschnittlich, bzw. nicht prekär. Die BF konnte mit ihrem Gatten den Lebensunterhalt bestreiten und diese lebte gemeinsam mit ihrer Familie in einer Wohnung. Die BF verbrachte den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Sie hatte nie glaubhafte Probleme mit den staatlichen Behörden und befand sich in ihrem Heimatland auch nicht in Haft. Die BF reiste gemeinsam mit ihrer Mutter, XXXX , geb. XXXX im Jänner 2020 legal aus der Mongolei aus.Die BF reiste gemeinsam mit ihrer Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 im Jänner 2020 legal aus der Mongolei aus. Die BF leidet bzw. litt an einer anamnetisch myeloische Leukämie. Sie hatte in der Mongolei vier Zyklen einer Chemotherapie, darunter eine komplette Remission. Gegenwärtig erhält diese Medikamente für den Magen (Pantoprazol 20 mg), sowie Antiflat Kautabletten gegen Blähungen. Die Notwendigkeit von aktuell bestehenden weiteren erforderlichen unmittelbar konkret bestehenden besonderen Medikamenteneinnahme, bzw. ärztlichen Therapien oder medizinischen Behandlungen, welche insbesondere die BF ausschließlich nur im Bundesgebiet erhalten könnte, ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere verfahrensrelevante körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückkehr entgegenstehen würden, bzw. dass eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen könnte. Die BF leidet bzw. litt an einer anamnetisch myeloische Leukämie. Sie hatte in der Mongolei vier Zyklen einer Chemotherapie, darunter eine komplette Remission. Gegenwärtig erhält diese Medikamente für den Magen (Pantoprazol 20 mg), sowie Antiflat Kautabletten gegen Blähungen. Die Notwendigkeit von aktuell bestehenden weiteren erforderlichen unmittelbar konkret bestehenden besonderen Medikamenteneinnahme, bzw. ärztlichen Therapien oder medizinischen Behandlungen, welche insbesondere die BF ausschließlich nur im Bundesgebiet erhalten könnte, ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere verfahrensrelevante körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückkehr entgegenstehen würden, bzw. dass eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte darstellen könnte. Die BF verfügt außer ihrer Mutter bzw. einen angegebenen Lebenspartner über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen könnte. Wesentliche Veränderungen in Bezug auf Die BF verfügt außer ihrer Mutter bzw. einen angegebenen Lebenspartner über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellen könnte. Wesentliche Veränderungen in Bezug auf Die BF ist nicht selbsterhaltungsfähig, lebt von der Grundversorgung und gemeinsam mit ihrer Mutter in einer Betreuungseinrichtung. Sie hat an einzelnen Integrationsmaßnahmen teilgenommen. In Österreich ist die BF strafrechtlich unbescholten. Das Vorliegen einer besonders zu berücksichtigenden Integration, bzw. maßgebliche Integration der BF in die österreichische Gesellschaft seit ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz mit 14.01.2020 kann in casu nicht festgestellt werden. 1.
  2. Zum Verfahrensgang Am 14.01.2020 stellt die BF den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.06.2021 vollinhaltlich abgewiesen und die Abschiebung in die Mongolei für zulässig erklärt wurde. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021, W153 2244760-1/5E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten habe: „

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.Am 14.01.2020 stellt die BF den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.06.2021 vollinhaltlich abgewiesen und die Abschiebung in die Mongolei für zulässig erklärt wurde. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021, W153 2244760-1/5E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. zu lauten habe: „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. Die Beschwerdeführerin ist dieser neuerlichen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern trotz der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung weiterhin im Bundesgebiet verblieben. Am 02.10.2023 stellte die BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und brachte beleglos und unkonkret vor, dass Ende August/Anfang September 2023 von der mongolischen Polizei bei ihren Eltern nach ihr nachgefragt worden wäre, bzw. diesen mitgeteilt worden wäre, dass sie gesucht werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Der Beschwerdeführerin wurde

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Der Beschwerdeführerin wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Entscheidung hat die BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin bezog sich im gegenständlichen Folgeantrag im Wesentlichen Vorfälle, die auf Gründe basieren, die diese bereits im Vorverfahren angeführt hatte, bereits damals bestanden haben und über die bereits im Vorverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde. Im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren bzw. auch im Beschwerdeverfahren konnte die Beschwerdeführerin insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft das Vorliegen eines verfahrenswesentlichen neuen Sachverhaltes, bzw. von neuen verfahrensrelevanten neuen Gründen aufzeigen, die die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens für notwendig erscheinen lassen könnten, bzw. eine andere Entscheidung als im Vorverfahren bewirken könnten. Sämtliches Vorbringen wird ausschließlich allgemein und gänzlich beleglos angeführt. Das verfahrensgegenständliche Vorbringen bezieht sich insbesondere im Wesentlichen auf Gründe, die vor ihrem Verlassen des Herkunftsstaates bzw. vor dem Vorbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 17.06.2021, rechtskräftig seit 24.02.2022, entstanden sind. Verfahrenswesentliche Neuerungen oder glaubhafte Änderungen des bereits in den Vorverfahren behandelten verfahrensrelevanten Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten sind, hat diese insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen können. Das Vorliegen eines diesbezüglich ausreichend glaubhaften und konkreten verfahrensrelevanten neuen Sachverhaltes, der ein anderes Ergebnis als in den rechtskräftig negativ entschiedenen Vorverfahren bzw. die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens bedingen könnte, hat die BF durch sämtliche Ausführungen im gegenständlichen Verfahren nicht aufzeigen können. Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen oder ihrer persönlichen Situation im Bundesgebiet konnte diese ausreichend konkret nicht aufzeigen, als auch diese eine verfahrensrelevante Veränderung der Situation im Herkunftsland, der dortigen Lage, bzw. der Rechtsvorschriften darlegen konnte. Das Vorliegen von hierauf bezogenen verfahrensrelevanten Veränderungen ist im gesamten Verfahren durch die BF ausreichend konkret und glaubhaft nicht aufgzeigt worden, bzw. ist im gesamten Verfahren insgesamt nicht nicht hervorgekommen. Das BFA hat zu Recht festgestellt, dass der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung eines Asylberechtigten bzw. auch hinsichtlich der Zuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 AVG zurückzuweisen ist. Das BFA hat zu Recht festgestellt, dass der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung eines Asylberechtigten bzw. auch hinsichtlich der Zuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ist. Die BF hat insgesamt nicht dargelegt, dass diese die notwendigen Voraussetzungen zur Gewährung eines Aufenthaltstitelt gem. §57 AsylG erfüllt. Die BF hat nicht ausreichend konkret dargelegt, dass eine Rückkehr oder Abschiebung ihrer Person nicht zulässig wäre, bzw. eine solche einen unzulässigen Eingriff in insbesondere durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen würde. Die BF hat nicht ausreichend konkret dargelegt, dass eine Rückkehr oder Abschiebung ihrer Person nicht zulässig wäre, bzw. eine solche einen unzulässigen Eingriff in insbesondere durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellen würde. Das BFA hat zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 a FPG gewährt. Das BFA hat zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins, a FPG gewährt. 1.

  1. Zur Situation im Herkunftsstaat wird folgendes festgestellt: Politische Lage Der bevölkerungsarme (3,2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), ethnisch weitgehend homogene (94 % Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1,565 Millionen km2) hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt (AA 1.11.2023). Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023). Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vgl. ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vergleiche ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023). Nach der 2019 geänderten Verfassung von 1992 ist der Präsident das Staatsoberhaupt und wird direkt für eine einzige sechsjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Die Mitglieder des 76 Sitze zählenden Parlaments, des Staatlichen Großen Hural, werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden bei den Wahlen im Juni 2020 in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt, wobei 48 Abgeordnete mit einfacher Mehrheit und 28 Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Die MPP erhielt 62 Sitze, während die DP 11 Sitze gewann. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei, die Nationale Arbeiterpartei (HUN) und ein Unabhängiger erhielten jeweils einen Sitz. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,7 % (FH 2023). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte ein kleines Team internationaler Beobachter zu den Präsidentschaftswahlen. Die Beobachter kamen zum Schluss, dass die Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, stellten jedoch fest, dass eine offensichtliche Ungleichheit der Ressourcen und die Beteiligung von Staatsbeamten am Wahlkampf die Vorteile der Regierungspartei vergrößerten (USDOS 20.3.2023). Sicherheitslage Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023). Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023). Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023). Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023). Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023). Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die MAF ist keinen nennenswerten militärischen Bedrohungen von außen ausgesetzt und konzentriert sich stattdessen auf Terrorismusbekämpfung, Katastrophenhilfe und internationale Friedenssicherung (CIA 6.12.2023). Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein signifikantes Problem. Der Nationale Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, unangekündigte Inspektionen von Haft- und Vernehmungsorten vorzunehmen (USDOS 20.3.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023). Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023). Nach dem Strafgesetzbuch können alle öffentlichen Bediensteten wegen Misshandlung oder Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023). Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit verbreitet (ÖB 3.2023). Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht immer wirksam um. Einige Beamte verübten ungestraft korrupte Praktiken. Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte (USDOS 20.3.2023). Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt. Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv bei der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als ein Notstandsgesetz es dem Nationalen Sicherheitsrat ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf seiner Amtszeit zu empfehlen (FH 2023). Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet die Mongolei auf Platz 116 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), untersuchten Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten waren manchmal kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023).Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023), untersuchten Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten waren manchmal kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein in Asien erstmaliges und daher vielbeachtetes Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger:innen (MRV), welches am
  2. Juli 2021 in Kraft trat (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein in Asien erstmaliges und daher vielbeachtetes Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger:innen (MRV), welches am
  3. Juli 2021 in Kraft trat (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). MRV sind in der Mongolei in der Regel keinen größeren Gefahren ausgesetzt. Jedoch wurden immer wieder Fälle von Diskriminierung, Belästigung, Einschüchterung und Vergeltungsinitiativen bekannt (ÖB 3.2023). Amnesty International gibt an, dass Nichtregierungsorganisationen mit neuen Beschränkungen ihrer Aktivitäten konfrontiert waren. Die Regierung führte Verleumdungskampagnen gegen Menschenrechtsverteidiger*innen, in denen sie einige von ihnen öffentlich als ausländische Spion*innen bezeichnete und anderen vorwarf, nationale Entwicklungsprojekte zu behindern. Die Behörden schränkten die Arbeit von Menschenrechtsverteidiger*innen auch mittels strafrechtlicher Ermittlungen ein (AI 28.3.2023). Der NHRC ist für die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen, die Initiierung und Überprüfung politischer Änderungen und die Koordinierung mit Menschenrechts-NRO zuständig. Die sechs Kommissare des NHRC werden in einem Auswahlverfahren ausgewählt und vom Parlament für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Beamte berichteten, dass die vom Parlament bereitgestellten staatlichen Mittel für den NHRC nach wie vor unzureichend seien und dass die Aktivitäten in den Bereichen Inspektion, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit vollständig von externen Finanzierungsquellen abhingen. Der NHRC setzte sich konsequent für politisch umstrittene Menschenrechtsfragen ein, etwa für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Queers und Intersexuellen (LGBTQI+), Menschenrechtsverteidigern, Menschen mit Behinderungen und ethnischen Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Es gab eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft bei der Erörterung von Menschenrechtsproblemen (USDOS 20.3.2023). Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023). Meinungs- und Pressefreiheit Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023). Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023).Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Alle erwachsenen Bürger mit Ausnahme derjenigen, die inhaftiert sind, haben Anspruch auf die vollen politischen Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen auch eingehalten (FH 2023). In der Rangliste der Pressefreiheit 2023 liegt die Mongolei auf Platz 88 von 180 gelisteten Plätzen, was eine Verbesserung um 2 Plätze darstellt (RSF ohne Datum). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das Gesetz sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Es gibt nur wenige formale und signifikante Hindernisse für eine freie und offene private Diskussion. Dennoch berichten viele politisch aktive Mongolen seit einigen Jahren über zunehmende Spannungen, die die freie Meinungsäußerung behindern. Die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Aktivisten bei Demonstrationen wurde von vielen als Warnung an diejenigen interpretiert, die offen gegen die Regierungspolitik protestieren könnten (FH 2023). Frei gewählte Abgeordnete haben ein ordnungsgemäßes Mandat und sind im Allgemeinen in der Lage, die Regierungspolitik ohne unzulässige Einmischung zu gestalten. Die begrenzten Mittel, die den Parlamentariern zur Verfügung stehen, schränken jedoch ihre Möglichkeiten ein, Gesetzesinitiativen voranzutreiben, und Parteifunktionäre entwickeln nur selten solche Vorschläge (FH 2023). Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vergleiche FH 2023). Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention, WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023). Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und Haftanstalten; sie und der NHRC führten mehrere planmäßige, unangekündigte und auf Beschwerden basierende Inspektionen von Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023).Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). Todesstrafe Die Todesstrafe wurde am
  4. Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vgl. Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum).Die Todesstrafe wurde am
  5. Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vergleiche Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum). Religionsfreiheit Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023). Laut der letzten Volkszählung von 2020 bezeichnen sich 59,4 Prozent der Personen ab 15 Jahren als religiös, während 40,6 % angeben, keine religiöse Identität zu haben. Von denjenigen, die eine religiöse Identität angegeben haben, bezeichnen sich 87,1 % als Buddhisten, 5,4 Prozent als Muslime, 4,2 % als Schamanisten, 2,2 % als Christen und 1,1 % als Anhänger anderer Religionen. Die Mehrheit der Buddhisten sind Mahayana-Buddhisten. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen ist protestantisch. Andere christliche Gruppen im Land sind die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, die Zeugen Jehovas, die russisch-orthodoxe Kirche und die Familienföderation für Weltfrieden und Vereinigung (Vereinigungskirche). Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind hier vertreten. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die sich vor allem im äußersten Westen befindet, ist mehrheitlich muslimisch (USDOS 15.5.2023).Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vergleiche FH 2023). Laut der letzten Volkszählung von 2020 bezeichnen sich 59,4 Prozent der Personen ab 15 Jahren als religiös, während 40,6 % angeben, keine religiöse Identität zu haben. Von denjenigen, die eine religiöse Identität angegeben haben, bezeichnen sich 87,1 % als Buddhisten, 5,4 Prozent als Muslime, 4,2 % als Schamanisten, 2,2 % als Christen und 1,1 % als Anhänger anderer Religionen. Die Mehrheit der Buddhisten sind Mahayana-Buddhisten. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen ist protestantisch. Andere christliche Gruppen im Land sind die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, die Zeugen Jehovas, die russisch-orthodoxe Kirche und die Familienföderation für Weltfrieden und Vereinigung (Vereinigungskirche). Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind hier vertreten. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die sich vor allem im äußersten Westen befindet, ist mehrheitlich muslimisch (USDOS 15.5.2023). Minderheiten Zu den ethnischen Minderheiten zählen Kasachen (3,8 %) sowie mehrere mongolische Gruppen, u.a. Durvud (2,6 %), Bayad (2 %), Buriad (1,4 %), Zakhchin (1,2 %), Dariganga (1,1 %) (ÖB 3.2023; vgl. CIA 6.12.2023).Zu den ethnischen Minderheiten zählen Kasachen (3,8 %) sowie mehrere mongolische Gruppen, u.a. Durvud (2,6 %), Bayad (2 %), Buriad (1,4 %), Zakhchin (1,2 %), Dariganga (1,1 %) (ÖB 3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat die Gesetze wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat die Gesetze wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung anerkennt zwar die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es gibt kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB 3.2023). NRO aus der kleinen kasachischen Minderheit des Landes, die sich auf den äußersten Westen konzentriert, äußerten gelegentlich Bedenken wegen Diskriminierung bei der Beschäftigung (USDOS 20.3.2023). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Art. 16 Abs. 11 VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023).Artikel 16, Absatz 11, VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023). Nach dem Wahlgesetz müssen mindestens 20 % der von einer politischen Partei oder Koalition für lokale und nationale politische Ämter nominierten Kandidaten Frauen sein; die politischen Parteien hielten sich im Allgemeinen an diese Vorschrift. So waren beispielsweise bei den Parlamentswahlen 2020 rund 25 % der von den verschiedenen Parteien und Koalitionen nominierten Kandidaten Frauen. Im August wurde die erste Gouverneurin des Landes in der Provinz Khovd ernannt (USDOS 20.3.2023). Trotz Quoten zur Förderung der Geschlechtervielfalt sind Frauen in der Politik jedoch nach wie vor unterrepräsentiert (FH 2023). Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Ein großer Teil der Frauen - vor allem in ländlichen Gebieten - ist in unbezahlten Tätigkeiten wie der unbezahlten Familienarbeit beschäftigt (IOM 7.2022). Nach der letzten vom nationalen Statistikamt im Jahr 2020 durchgeführten Volkszählung lagen die Monatslöhne von Männern im Durchschnitt 20 % über denen von Frauen (USDOS 20.3.2023). Das Nationale Komitee für die Gleichstellung der Geschlechter unter dem Vorsitz des Premierministers und unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz koordiniert die Politik und die Interessen der Frauen zwischen den Ministerien, den NRO und den Gleichstellungsräten auf Provinz- und lokaler Ebene (USDOS 20.3.2023). Das Strafgesetzbuch stellt erzwungenen oder nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt, den Missbrauch einer (finanziellen oder offiziellen) Machtposition und die Ausnutzung der Unfähigkeit einer Person, sich selbst zu schützen, unter Strafe; das Gesetz sieht je nach den Umständen Haftstrafen von einem Jahr bis lebenslänglich vor. Das Strafgesetzbuch stellt die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023).Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist ebenfalls eine Straftat, für die die Täter verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich bestraft werden können, im letzteren Fall mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (USDOS 20.3.2023). In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen vom April 2022 wurde festgestellt, dass bei der Verhütung von Gewalt gegen Frauen Fortschritte erzielt wurden, aber auch eine breitere Definition dieser Gewalt über die häusliche Gewalt hinaus sowie eine weitere Harmonisierung der nationalen Gesetze und mit internationalen Standards gefordert (FH 2023). Es gab 20 Heime und 17 zentrale Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt, die von der Polizei, Nichtregierungsorganisationen, lokalen Regierungsbehörden und Krankenhäusern betrieben wurden. Alle Heime arbeiteten nach Standardverfahren, die vom Nationalen Zentrum gegen Gewalt entwickelt wurden. Die zentralen Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befanden, boten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden. Die relativ geringe Anzahl von Unterkünften in ländlichen Gebieten stellte ein Problem für die Opfer häuslicher Gewalt in diesen Gebieten dar (USDOS 20.3.2023). Die Regierung unterhält eine landesweite Datenbank über Täter häuslicher Gewalt, und wer ein zweites Mal häusliche Gewalt ausübt, wird automatisch strafrechtlich verfolgt. Die Regierung hat die Gesetze gegen Vergewaltigung und häusliche Gewalt nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Das Mongolian Gender Equality Center (MGEC) arbeitet mit NGOs und staatlichen mongolischen Stellen zusammen und unterstützt Opfer von Menschenhandel, Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB 3.2023). Das Strafgesetzbuch sieht in Fällen von sexueller Belästigung Geldstrafen oder obligatorische Schulungen vor. Das Arbeitsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen, unter anderem durch die Festlegung interner Regeln für sexuelle Belästigung und die Bearbeitung von Beschwerden (USDOS 20.3.2023). Die Regierung setzte die Gesetze gegen sexuelle Belästigung wirksam durch; NRO bezeichneten die Gesetze jedoch als unzureichend und stellten fest, dass es in der Gesellschaft an Bewusstsein und Konsens darüber mangelt, was unangemessenes Verhalten darstellt, was es schwierig macht, das Ausmaß des Problems zu erfassen. Nach Eingang einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung kann die NHRC eine Untersuchung einleiten und anschließend ein Schreiben an den Arbeitgeber senden, in dem sie Verwaltungssanktionen gegen die beschuldigte Partei empfiehlt (USDOS 20.3.2023). Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden. Die Regierung gewährte Überlebenden sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Überlebenden von Vergewaltigungen wird innerhalb von fünf Tagen eine Notfallverhütung angeboten (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu (ÖB 3.2023). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023).Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023). IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023). Grundversorgung und Wirtschaft Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023). Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vergleiche WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum). Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023). Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022). Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022). Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022). Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum). Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
  6. Jänner 2023 um 31 % auf 550.000 MNT pro Monat (ca. 146,44 EUR) angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei ca. 10 % den Mindestlohn. Der monatliche Durchschnittslohn in der Mongolei beträgt 1,3 Mio. MNT (ca. 346,20 EUR) (ÖB 3.2023). Die Verfassung verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, es sei denn, sie sind Teil einer gesetzlich verhängten Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht für Verstöße gegen die Zwangsarbeit eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Kontrollen waren unzureichend, und die Inspektoren führten keine unangekündigten Inspektionen durch und setzten das Gesetz im informellen Sektor nicht durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der nationalen Herkunft, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder des Familienstands, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Vermögens, der Religion, der Weltanschauung, der Bildung oder des medizinischen Status. Es verbietet Arbeitgebern auch, die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu verweigern, sieht jedoch weitreichende Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Sozialbeihilfen Die Sozialfürsorge in der Mongolei besteht aus Transferleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung armer und gefährdeter Gruppen wie ältere Menschen, Waisen und Menschen mit Behinderungen. In der Mongolei gibt es 72 Sozialfürsorgeprogramme, eingeteilt in verschiedene Kategorien (IOM 7.2022). Die Sozialrenten und Sozialbeihilfen werden monatlich gezahlt (IOM 7.2022). In der Mongolei erhält jeder ältere Mensch eine Rente. Das mongolische Altersrentensystem umfasst sowohl ein Sozialversicherungs- als auch ein Sozialhilfe-Rentensystem. In der Mongolei gibt es zwei parallele beitragsabhängige Rentensysteme. ein leistungsorientiertes Rentensystem (DB) für die vor 1960 Geborenen und ein fiktives beitragsorientiertes System (NDC) für die nach 1960 Geborenen. Sowohl für das DB- als auch für das NDC-System liegt das Rentenalter bei 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer (IOM 7.2022). Neben den Altersleistungen aus dem beitragsabhängigen (obligatorischen und freiwilligen) Rentenfonds führt das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz (MLSP) auch ein beitragsunabhängiges Sozialrentensystem für Frauen über 55 und Männer über 60 ein, die keine Beiträge geleistet haben oder nicht die erforderlichen Qualifikationsjahre für den Zugang zur beitragsabhängigen Rente aufweisen (IOM 7.2022). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB 3.2023). Medizinische Versorgung Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022). Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022). Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023). Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022). Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentebeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022). Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen). Rückkehr Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vergleiche Return from Austria, ohne Datum). Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023). Dokumente Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 3.2023). Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
  7. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen (ÖB 3.2023). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass, um mit Charterflügen aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen StA. auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB 3.2023).
  8. Beweiswürdigung: 2.1.Die Identität der Beschwerdeführerin steht infolge einer von ihr im Zuge des Verfahrens vorgelegten mongolischen Identitätskarte (AS 249) fest. Die BF ist nach dem rechtskräftig negativen Abschluss ihres Vorverfahrens beharrlich ihrer Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen, bzw. nicht in den Herkunftsstaat zurückkehrt, sondern im Bundesgebiet verblieben. Zutreffend hat das BFA bezogen auf die im gegenständlichen Verfahren durch die BF erstatteten Ausführungen festgehalten, dass die BF sich auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahren im Wesentlichen weiterhin auf die Gründe bezieht, bzw. hat dies die BF auch explizit zu Protokoll gegeben, die bereits im Vorverfahren bestanden haben und bereits dort abschließend beurteilt wurden. Die Beschwerdeführerin selbst hat ausdrücklich angegeben, dass ihre Fluchtgründe unverändert seien. Hinzugekommen wäre jedoch, dass die Polizei im letzten Jahr zu ihren Eltern gekommen wäre und sich nach der BF erkundigt hätte. Auch wäre ein Sohn von ihr von Unbekannten die nach ihr gefragt hätten geschlagen worden. Hierauf bezogen räumt die Beschwerdeführerin jedoch selbst durch das BFA hierzu befragt ausdrücklich ein, dass beide Vorfälle sich auf die Fluchtgründe beziehen, die diese bereits in ihren Vorverfahren angeführt hat. Ein weiteres relevantes Vorbringen wird durch die BF zur Begründung ihres gegenständlichen Antrages nicht erstattet. Die BF kann keine, jedenfalls keine ausreichend validen neuen Bescheinigungsmittel in Vorlage bringen, die ein Element ihrer Angaben ausreichend nachvollziehbar belegen oder bescheinigen könnten. Aus diesen im gegenständlichen Verfahren nunmehr zudem gänzlich beleglos angeführten neuen Vorfällen, kann ausreichend glaubhaft kein neuer verfahrensrelevanter Sachverhalt, bzw. eine neue Gefährdung für die BF erschlossen werden, die die Durchführung eines neuen materiellen Verfahren für Notwendig erscheinen könnte. Das Vorbringen, wonach die BF aufgrund der von ihr angegeben Gründe in der Mongolei gesucht bzw. verfahrensrelevant bedroht werden würde, wurde somit bereits vollständig bzw. wiederholt, wie dies auch das BFA zutreffend festgehalten hat, bzw. es die BF selbst auch bestätigt, in den Vorverfahren abschließend geprüft. Dieses Vorbringen wurde in den Vorverfahren rechtskräftig und abschließend als nicht verfahrensrelevant, bzw. unglaubwürdig beurteilt. Eine neuerliche inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen scheidet damit aus. Alleine aus den zur Begründung des nunmehrigen Antrages durch die BF gänzlich unbelegt erstatteten Ausführungen, wonach im Jahr 2023 nunmehr die Polizei wieder nach ihr gefragt hätte, bzw. ihr Sohn von Unbekannten geschlagen worden wäre, da diese nach ihr gefragt hätten, lässt sich verfahrensgegenständlich kein ausreichender neuer Sachverhalt ableiten, der die Durchführung eines neuerlichen materiellen Verfahrens begründen könnte. Ausreichend konkrete Hinweise, dass die BF alleine aufgrund der durch sie nunmehr angeführten Nachfrage durch die Polizei oder der Bedrohung ihres Sohnes durch Unbekannte, einer sie nunmehr unmittelbar konkret verfahrensrelevant betreffenden neuen bzw. glaubwürdigen asylrelevanten Bedrohung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, hat diese, wie auch das BFA bereits richtig erkannt hat, hierdurch nicht aufzeigen können. Auch hat diese hierdurch das Vorliegen eines insgesamt verfahrensrelevant neuen, bzw. diesbezüglich ausreichend konkreten neuen glaubhaften Sachverhaltes aufzeigen können. Festzuhalten ist insbesondere, dass sich auch diese neu angegebenen Vorfälle jedenfalls auf einen Grundsachverhalt beziehen, der bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren abschließend geprüft wurde. Sämtliche nunmehr angegeben Vorfälle stellen lediglich eine Ergänzung zu diesem bereits in den Vorverfahren gewürdigten und als unglaubwürdig entschiedenen Grundsachverhalt dar. Besonders ist diesbezüglich fallbezogen festzuhalten, dass die BF selbst ausdrücklich zu Protokoll gibt, dass sich die nunmehr von ihr angegebenen neuen Sachverhalte auf Gründe beziehen, die diese bereits in ihren Vorverfahren angeführt hatte, bzw. sie ansonsten keine Fluchtgründe hätte. Die Beschwerdeführerin stützt im sich gegenständlichen Verfahren somit ihr nunmehriges Vorbringen ausdrücklich darauf, dass ihre bereits im Vorverfahren angegebenen und dort für unglaubwürdig erachteten Fluchtgründe weiterhin bestehen würden und ergänzt diese, durch neue, unbelegt angegebene weitere Vorfälle. Hierdurch hat die BF keinen ausreichenden, keinen konkreten neuen Sachverhalt geltend gemacht. Sämtliche im nunmehrigen Verfahren nunmehr insbesondere angegebene neuen Gründe, die Bedrohung ihres Sohnes, bzw. der Besuch von Polizeibeamten an ihrer ehemaligen Wohnadresse in der Mongolei sind somit insgesamt bereits von der Rechtskraft der jüngsten meritorischen Entscheidung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2021, welche mit 24.02.2022 in Rechtskraft erwachsen ist, mitumfasst. Einer neuerlichen Entscheidung über dieses Vorbringen steht die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen. Fallbezogen kann somit alleine aufgrund dieser - ohne diesen mit ausreichend validen Bescheinigungsmitteln belegen zu können – nunmehr durch die BF angegeben Ergänzung eines sich konkret auf einen bereits in rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren geprüften Grundsachverhaltes beziehenden neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung hinsichtlich des hierzu bereits in den Vorverfahren durch die BF angegebenen Gründe ausgeschlossen werden. Alleine basierend auf den Angaben der BF zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages hat diese ausreichend konkrete, bzw. verfahrenswesentliche Neuerungen oder glaubhafte Änderungen des bereits in den Vorverfahren behandelten verfahrensrelevanten Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten sind, insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen können. Das Vorliegen eines diesbezüglich ausreichend glaubhaften und konkreten verfahrensrelevanten neuen Sachverhaltes, der ein anderes Ergebnis als in den rechtskräftig negativ entschiedenen Vorverfahren bzw. die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens bedingen könnte, hat die BF durch sämtliche Ausführungen im gegenständlichen Verfahren somit insgesamt nicht aufzeigen können. Vielmehr verweist das BFA zu Recht darauf, bzw. lässt sich dies auch aus dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll erschließen, dass die BF ausschließlich nur mit wenigen Worten diesen Sachverhalt unkonkret allgemein, diesen jedoch auch konkret sich beziehend auf Gründe, die bereits in einem Vorverfahren abschließend bereits behandelt wurden, ausführt. Bezogen auf sämtliches Vorbringen der BF im gegenständlichen Folgeantrag hat das BFA zudem insgesamt richtig erkannt, dass sämtliches, ausschließlich nur aus wenigen allgemeinen Sätzen bestehende (ergänzende) Vorbringen insgesamt für sich alleine zu wenig und zu unbestimmt ist, als dass alleine aus diesem Vorbringen nunmehr auch bezogen auf die bereits diesbezüglich im Vorverfahren festgestellte Unglaubwürdigkeit des bereits geprüften Vorbringens, dieses neu hinzugefügte neue Sachverhaltselement für sich gesehen alleine keinen ausreichend neuen verfahrensrelevanten Sachverhalt aufzeigen kann, der in einem gesonderten neuen materiellen Verfahren neu zu überprüfen wäre. Zutreffend gelangt das BFA daher zu dem Schluss, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, bzw. die BF hierdurch keine neuen verfahrensrelevanten Gründe aufzeigen konnte. Wurde im Beschwerdevorbringen seitens des bevollmächtigten Vertreters der BF ausgeführt, dass sich eine Vertrauensperson der Beschwerdeführerin bereits seit Jahren um die Beschaffung von Beweismitteln bemühe, so ist hierauf bezogen jedoch festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin auch im gegenständlichen Verfahren, bzw. bis dato nicht gelungen ist, irgendwelche, bzw. auch ausreichend valide Unterlagen vorzulegen, die etwaige Bedrohungen der BF selbst ausreichend konkret belegen könnten. Allein ein Verweis auf solcherart unbestimmte Bemühungen nach der Beschaffung von allfälligen Beweismitteln reicht nicht aus, um einen neuen verfahrensrelevanten Sachverhalt aufzuzeigen. Auch ist dem BFA zuzustimmen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass die BF eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage und Situation im Herkunftsstaat konnte darlegen bzw. eine solche nicht festgestellt werden konnte. Die BF selbst hat insbesondere nicht ausgeführt, dass es seit der Rechtskraft des Vorbescheides zu einer derartigen Veränderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat gekommen wäre. Gründe, warum es der BF in ihrem Herkunftsstaat der Mongolei, einem sicheren Drittstaat, nicht möglich wäre einen entsprechenden faktischen, bzw. Rechtsschutz zu erhalten kann diese nicht nennen. Allein durch die ergänzende Vorlage eines allgemeinen Berichtes über einzelne angebliche Menschenrechtsverletzungen, der nicht auf sie selbst unmittelbar konkret bezogen ist, gelingt es der BF verfahrensgegenständlich nicht ausreichend konkret eine neue auf sie selbst bezogene Gefährdung oder einen neuen Sachverhalt im Herkunftsstaat aufzuzeigen. Ebenso hat die BF auch im Verfahren vor dem BFA nicht aufzeigen können, dass sich hinsichtlich ihrer persönlichen oder gesundheitlichen Situation wesentliche Veränderungen ergeben haben. Vielmehr bestätigt die BF ausdrücklich hiernach durch das BFA befragt, dass auch diesbezüglich keine Veränderungen seit der Rechtskraft des Vorbescheides eingetreten sind. Die Feststellungen über die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen im Herkunftsstaat, sowie die Feststellungen zur Einreise und zum Gang der (asylrechtlichen) Vorverfahren sowie der Stellung des gegenständlichen Folgeantrages, beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren bzw. den mit der Beschwerde erstmals vorgelegten Kopien von Integrationsnachweisen, welche auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mitberücksichtigt werden. Dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich nunmehr wieder unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister. Dem BFA ist somit insgesamt zuzustimmen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass die BF hierdurch ein (neues) ausreichend konkretes, bzw. glaubwürdiges Vorbringen, welches für sich gesehen einen ausreichenden bzw. glaubwürdigen Kern aufweisen würde, durch dieserart Ausführungen im gegenständlichen Verfahren somit insgesamt nicht aufzeigen hat können. Es sind daher seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2021 insgesamt keine verfahrenswesentlichen bzw. glaubhaften Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes, dies sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten, bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten eingetreten. Dem BFA ist somit vollinhaltlich zustimmen, wenn dieses zum Ergebnis gelangt, das durch die BFA im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen für sich gesehen keinen ausreichend neuen bzw. glaubhaften Sachverhalt im Hinblick auf die Zuerkennung eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten aufzeigt, der die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens für erforderlich erscheinen lassen oder eine andere Entscheidung als im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren indizieren könnte. Der gegenständliche Folgeantrag wurde daher zu Recht wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG in den Spruchpunkten I und II durch das BFA zurückgewiesen. Dem BFA ist somit vollinhaltlich zustimmen, wenn dieses zum Ergebnis gelangt, das durch die BFA im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen für sich gesehen keinen ausreichend neuen bzw. glaubhaften Sachverhalt im Hinblick auf die Zuerkennung eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten aufzeigt, der die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens für erforderlich erscheinen lassen oder eine andere Entscheidung als im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren indizieren könnte. Der gegenständliche Folgeantrag wurde daher zu Recht wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG in den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei durch das BFA zurückgewiesen. Ferner ist dem BFA zuzustimmen, dass die BF die Gründe wonach diese nunmehr die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. §57 AsylG erfüllen würde, nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret im gegenständlichen Verfahren aufzeigen und darlegen konnte. Dem BFA ist beizupflichten, wenn dieses zum Ergebnis gelangt, dass zudem das Vorliegen der für eine diesbezügliche Gewährung notwendigen Voraussetzungen sich zudem nicht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergeben. Ausreichende Gründe, warum eine Rückehrentscheidung oder die Abschiebung der BF im gegenständlichen Verfahren nicht geboten oder zulässig wäre, hat diese auch im gegenständlichen Verfahren ausreichend konkret begründet weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren darlegen, bzw. glaubhaft machen können. Sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen wird allgemein und unkonkret ausgeführt. Wesentliche Änderungen der auch diesbezüglich bereits in den Vorverfahren rechtskräftig entschieden Situation der Beschwerdeführerin hat diese nicht anführen können. Die Beschwerdeführerin führte im Beschwerdevorbringen und einem vorgelegten Zeitungsartikel insgesamt nur spekulativ aus, dass eine diesbezüglich mögliche Gefährdung aufgrund der gesamten Lage, insbesondere der Korruption in der Mongolei, besteht. Sämtliches diesbezügliches jedoch erkennbar nur allgemeines Vorbringen kann eine ausreichend konkrete auf die BF bezogene besondere Gefährdung mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Mongolei nicht aufzeigen. Besondere Gründe, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder zumutbar wäre, in ihrem Herkunftsstaat der Mongolei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um hiermit ihre notwendigen Lebenserhaltungskosten zu bestreiten, hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret darlegen bzw. glaubhaft machen können. Dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Zumutbarkeit einer Rückkehr und der dortigen Niederlassung in ihrem Herkunftsstaat der Mongolei in einer besonderen bzw. anderen Situation wäre als andere vergleichbare Personen in ihrem Herkunftsstaat, hat die Beschwerdeführerin ausreichend konkret nicht aufzeigen oder darlegen können. Konkrete Gründe, warum es der Beschwerdeführerin als Staatsbürgerin der Mongolei insgesamt nicht möglich oder zumutbar wäre, einer Beschäftigung in ihrem Herkunftsstaat nachzugehen, in dem sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat und wo sich ihr vorheriger Ehemann und ihre Kinder, bzw. weitere Familienangehörigen aufhalten, um dort die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensinhaltes zu erwirtschaften, hat die Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht ausreichend nachvollziehbar, glaubwürdig und belegt darlegen können. Ebenso hat die Beschwerdeführerin nicht darlegen können, dass in Österreich ein (nunmehr) für sie besonders schützenswertes Privat und Familienleben besteht. Besondere Gründe, warum diese nunmehr, dies im Unterschied zu den hierzu bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen, nunmehr bei ihrem Partner, bzw. ihrer Mutter Bundesgebiet bleiben müsste, hat diese nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret dargelegt. Alleine aus der nunmehr allgemein und unkonkret erstatteten Ausführung der BF, dass diese eine enge Bindung zu einem Lebenspartner hätte, mit dem sie eine Familie gründen wolle, kann eine verfahrenswesentliche Veränderung der verfahrensrelevanten persönlichen Situation der BF im Bundesgebiet nicht erkannt werden, bzw. kann die BF mit diesen Ausführungen nicht ausreichend konkret darlegen, dass diese Beziehung nunmehr derart schützenswert wäre, sodass nunmehr eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre, ihr ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen wäre, oder eine Ausweisung gegenwärtig einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen würde. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass die BF auch hierauf bezogen einen ausreichen konkreten neuen Sachverhalt, bzw. neue Gründe, die eine wesentlich andere Einschätzung als im rechtskräftig zweitinstanzlich abgeschlossenen Vorverfahren aufzeigen könnten, verfahrensgegenständlich nicht darlegen und glaubhaft machen konnte. Zudem ist insbesondere hierauf bezogen auch festzuhalten, dass der BF jedenfalls seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Vorverfahrens bekannt ist, dass ihr kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet zukommt und sie somit auch sämtliche nach diesem Zeitpunkt gesetzte oder auch intensivierte persönliche oder integrative oder Handlungen zu relativieren sind. Konkrete Gründe, warum der BF insbesondere eine mittelfristige Trennung auch von einem Lebensgefährten bis zu einer möglichen legalen Wiedereinreise, bzw. einer Legalisierung ihres Aufenthaltes nunmehr nicht zumutbar oder möglich wäre, bzw. warum ihr die Aufrechterhaltung für diese Zeit nicht mittels sozialer Medien nunmehr möglich oder zumutbar wäre, hat diese ausreichend konkret nicht aufzeigen oder darlegen können. Das Vorliegen eines diesbezüglich nunmehr glaubwürdigen bzw. ausreichend schützenswerten Privatlebens hat die BF somit auch im gegenständlichen Verfahren bzw. Beschwerdeverfahren insgesamt nicht aufzeigen und darlegen, bzw. glaubhaft machen können. Die BF hat somit insgesamt auch mit diesen allgemeinen Ausführungen in Bezug auf ihr nunmehriges Familien – bzw. Privatleben in Österreich das Vorliegen eines diesbezüglich verfahrensmaßgeblich geänderten Sachverhaltes, bzw. eines nunmehr ausreichend schützenswerten Privat – und Familienlebens im Bundesgebiet somit insgesamt nicht aufzeigen und glaubhaft machen können. Ebenso hat die Beschwerdeführerin nicht darlegen können, dass in Österreich ein (nunmehr) für sie besonders schützenswertes Privat und Familienleben besteht. Besondere Gründe, warum diese nunmehr, dies im Unterschied zu den hierzu bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen, nunmehr bei ihrem Partner, bzw. ihrer Mutter Bundesgebiet bleiben müsste, hat diese nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret dargelegt. Alleine aus der nunmehr allgemein und unkonkret erstatteten Ausführung der BF, dass diese eine enge Bindung zu einem Lebenspartner hätte, mit dem sie eine Familie gründen wolle, kann eine verfahrenswesentliche Veränderung der verfahrensrelevanten persönlichen Situation der BF im Bundesgebiet nicht erkannt werden, bzw. kann die BF mit diesen Ausführungen nicht ausreichend konkret darlegen, dass diese Beziehung nunmehr derart schützenswert wäre, sodass nunmehr eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre, ihr ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen wäre, oder eine Ausweisung gegenwärtig einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellen würde. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass die BF auch hierauf bezogen einen ausreichen konkreten neuen Sachverhalt, bzw. neue Gründe, die eine wesentlich andere Einschätzung als im rechtskräftig zweitinstanzlich abgeschlossenen Vorverfahren aufzeigen könnten, verfahrensgegenständlich nicht darlegen und glaubhaft machen konnte. Zudem ist insbesondere hierauf bezogen auch festzuhalten, dass der BF jedenfalls seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Vorverfahrens bekannt ist, dass ihr kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet zukommt und sie somit auch sämtliche nach diesem Zeitpunkt gesetzte oder auch intensivierte persönliche oder integrative oder Handlungen zu relativieren sind. Konkrete Gründe, warum der BF insbesondere eine mittelfristige Trennung auch von einem Lebensgefährten bis zu einer möglichen legalen Wiedereinreise, bzw. einer Legalisierung ihres Aufenthaltes nunmehr nicht zumutbar oder möglich wäre, bzw. warum ihr die Aufrechterhaltung für diese Zeit nicht mittels sozialer Medien nunmehr möglich oder zumutbar wäre, hat diese ausreichend konkret nicht aufzeigen oder darlegen können. Das Vorliegen eines diesbezüglich nunmehr glaubwürdigen bzw. ausreichend schützenswerten Privatlebens hat die BF somit auch im gegenständlichen Verfahren bzw. Beschwerdeverfahren insgesamt nicht aufzeigen und darlegen, bzw. glaubhaft machen können. Die BF hat somit insgesamt auch mit diesen allgemeinen Ausführungen in Bezug auf ihr nunmehriges Familien – bzw. Privatleben in Österreich das Vorliegen eines diesbezüglich verfahrensmaßgeblich geänderten Sachverhaltes, bzw. eines nunmehr ausreichend schützenswerten Privat – und Familienlebens im Bundesgebiet somit insgesamt nicht aufzeigen und glaubhaft machen können. Auch, dass sich die BF seit einer verfahrensrelevant langen Zeit im Bundesgebiet aufhält, die BF ist erst im Jahr 2020 in das Bundesgebiet eingereist, kann verfahrensgegenständlich nicht erkannt werden, wie auch nicht erkannt werden, dass die BF exzeptionelle bzw. außerordentlich besondere integrative Anstrengungen im Bundesgebiet gesetzt hätte. Dass die BF aktuell unter einer lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung leiden würde, hat die BF nicht vorgebracht. Ebenso hat diese nicht aufzeigen können, dass diese aktuell einer besonderen medizinischen Behandlung, Therapie oder Medikation bedarf, die diese etwa auch nur im Bundesgebiet erhalten könnte. Dass der gesundheitliche Zustand der BF das Vorliegen einer konkreten Überstellungsunfähigkeit, bzw. das Vorliegen einer lebensbedrohlich schweren psychischen oder physischen Erkrankung aufweisen würde, wurde im gesamten gegenständlichen Verfahren nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und belegt aufgezeigt. Das BFA hat somit zutreffend erkannt, dass eine Rückkehr und eine Abschiebung der BF somit insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 oder auch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellt. Das BFA hat somit zutreffend erkannt, dass eine Rückkehr und eine Abschiebung der BF somit insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, oder auch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte darstellt. Auch besondere persönliche Gründe, aus denen nicht von der Absehung der First für die freiwillige Ausreise gem. §55 Abs. 1 a FPG fallgegenständlich vorzugehen wäre, wurden im gesamten Verfahren insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret aufgezeigt.Auch besondere persönliche Gründe, aus denen nicht von der Absehung der First für die freiwillige Ausreise gem. §55 Absatz eins, a FPG fallgegenständlich vorzugehen wäre, wurden im gesamten Verfahren insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret aufgezeigt. Der Beschwerdeschrift sind zudem insgesamt keine auf die BF unmittelbar konkret bezogenen Ausführungen zu entnehmen, die ausreichendend begründet der durch das BFA getroffenen Feststellungen und Entscheidungen substantiell begründet widersprechen könnten oder verfahrensrelevante Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und der dort vorgenommenen Entscheidung aufzeigen könnten. Sämtlichen hierauf bezogenen Ausführungen der Beschwerdeschrift kann ausreichend konkretisiert ein neuer allfällig asylrelevanter Sachverhalt, der sich auf die BF selbst unmittelbar persönlich konkret bezieht nicht entnommen werden. Auch zeigen sämtliche Ausführungen, das Vorliegen einer ausreichend konkreten, neuen verfahrensrelevanten Bedrohung der BF selbst nicht auf. Sämtliches hierin angeführte Vorbringen wird, dies insbesondere auch bezogen auf den im gegenständlichen Verfahren durch die BF selbst angegebenen Sachverhalt oder auf die allgemeine Lage bezogen, ausschließlich unkonkret, allgemein, unbelegt und spekulativ ausgeführt. Ebenso sind der Beschwerdeschrift ausreichend nachvollziehbar und belegt keine Ausführungen zu entnehmen, wonach der angefochtene Bescheid der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren mit wesentlichen Verfahrensfehlern belastet wäre. Wird im Beschwerdevorbringen etwa ausgeführt, dass sich eine Vertrauensperson der Beschwerdeführerin seit einigen Monaten um die Beschaffung von Beweismitteln bemühe, aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Verfahrenslauf, bzw. auch aus dem Einvernahme Protokoll kann vielmehr erkannt werden, dass die BF im gegenständlichen Verfahren insgesamt keine, bzw. jedenfalls keine ausreichend validen Dokumente oder Urkunden oder sonstigen Bescheinigungsmittel neu in Vorlage gebracht hat. Die Beschwerdeschrift kann somit auch durch diese diesbezüglich nur unbestimmten bzw. allgemeinen Ausführungen nachvollziehbar einen relevanten Verfahrensfehler im gegenständlichen Verfahren nicht aufzeigen. Wird mit der Beschwerdeschrift ergänzend ein Zeitungsartikel bezüglich etwaiger Menschenrechtsverletzungen in der Mongolei übermittelt, so kann auch aus dem Inhalt dieses allgemeinen Artikels nicht erkannt werden, dass hieraus eine konkrete unmittelbare verfahrensrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin selbst abzuleiten ist. Aufgrund des Inhaltes des gesamten vorliegenden Verwaltungsaktes kann somit insgesamt erkannt werden, dass aus sämtlichen Ausführungen der BF in Zusammenschau mit den Angaben in der Beschwerdeschrift kein ausreichend konkreter, glaubwürdiger oder neuer verfahrensrelevanter Sachverhalt aufgezeigt worden ist, der die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens als erforderlich oder eine andere Entscheidung als möglich erscheinen lassen könnte. Dass der neuerliche Besuch der Polizei konkrete neue Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin betreffen würde, oder die Bedrohungen ihres Sohnes neue Gründe betreffen würden, wurde nicht ausreichend konkret belegt dargelegt, bzw. wurde dieses Vorbringen nicht ausreichend glaubhaft und belegt dargelegt. Vielmehr bestätigt die BF vor dem BFA selbst ausdrücklich, dass es sich hierbei um die Gründe handelt, die bereits im Vorverfahren behandelt wurden. Es obliegt dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin, insbesondere in einem Folgeantragsverfahren, ausreichend konkrete Hinweise auf einen neuen verfahrensrelevanten Sachverhalt darzulegen und diese glaubhaft zu machen. Ausschließlich allein unbelegte Ausführungen, bzw. spekulative Überlegungen hinsichtlich des Vorliegens eines möglicherweise neuen Sachverhaltes reichen nicht aus, um einen diesbezüglich ausreichend konkreten allfällig verfahrensrelevant neuen Sachverhalt ausreichend konkret aufzuzeigen und diesen glaubhaft zu machen. Konkrete Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit einer sie konkret betreffenden neuen Bedrohung ausgesetzt wäre, diese konkreten Gefährdungen ihrer physischen oder psychischen Gesundheit ausgesetzt wäre oder eine solche Rückkehr für die BF nicht möglich oder zumutbar wäre, werden durch sämtliche in der Beschwerdeschrift erstatteten Ausführungen ausreichend konkret nicht aufgezeigt und dargelegt. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch durch sämtliche Ausführungen bezogen auf ihre Integration bzw. ihr Familienleben in Österreich in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend konkret darlegen können, dass diese die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG erfüllt oder die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig wäre. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch durch sämtliche Ausführungen bezogen auf ihre Integration bzw. ihr Familienleben in Österreich in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend konkret darlegen können, dass diese die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG erfüllt oder die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig wäre. Welche ergänzenden Erörterungen einzelner Sachverhaltselemente einer weiteren bzw. ergänzenden Erörterung durch das BVwG im Zuge einer mündlichen Verhandlung benötigen würden, bzw. konkret eine andere Einschätzung als der durch das BFA vorgenommenen fallgegenständlichen Entscheidung bewirken könnten, legt die Beschwerdeschrift bei der Beantragung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkretisiert dar. Ebenso wird nicht dargelegt, warum der BF nicht bereits eine allenfalls ausreichend konkrete Erstattung von ergänzenden Ausführungen vor dem BFA durch die BF möglich gewesen wäre, bzw. warum ausreichend konkrete Ausführungen, die allfällig ergänzend abzuklärende Sachverhalte aufzeigen hätten könnten, nicht bereits letzlich in der Beschwerdeschrift ausreichend konkret dargelegt worden sind. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit fallbezogen durch das BVwG Abstand genommen werden. Der Beschwerdeschrift ist es damit insgesamt nicht gelungen verfahrensrelevante Fehler oder Ermittlungsmängel des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuzeigen. Durch das BVwG war somit insgesamt zu erkennen, dass sämtliche Sachverhaltselemente im gegenständlichen Verfahren insgesamt ausreichend und korrekt durch das BFA ermittelt worden sind und diese im verfahrensgegenständlichen Bescheid konkret bezogen auf den Einzelfall erörtert und rechtlich zutreffend gewürdigt worden sind. Durch das BVwG war sich daher dem BFA hinsichtlich sämtlicher Feststellungen und Würdigungen vollinhaltlich, dies auch unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen der Beschwerdeschrift, anzuschließen und es waren alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu bestätigen. Es war in Folge daher sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen. 2.
  9. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur aktuellen Lage bzw. Situation in der Mongolei ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Mongolei ergeben. Den Länderberichten wurde von der Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret entgegengetreten. Abschließend ist zudem festzuhalten, dass die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A)

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid durch die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebracht wurde. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).3.2.
  3. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).3.2.
  4. Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234). Wenn die BF im gegenständlichen Verfahren zur Begründung des Folgeantrages ausführt, dass Polizisten ihre Eltern Ende August/Anfang September 2023 aufgesucht hätten und ihr Sohn in der Mongolei von unbekannten Männern geschlagen worden sei, so kann alleine dieses unbelegte und unbestimmte Vorbringen, welches die Beschwerdeführerin befragt auch wieder im Wesentlichen bezogen auf die bereits in den Vorverfahren als unglaubwürdig festgestellten Gründe vorbringt, für sich alleine gesehen keinen ausreichenden neuen Sachverhalt oder Fluchtgrund darstellen, der die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens bedingen könnte. Vielmehr beruft sich die BF, wie es das BFA zutreffend aufgezeigt hat, wiederum im Wesentlichen auf die bereits in Vorverfahren rechtskräftig behandelten und bereits dort rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellten Gründe. Einen ausreichend konkreten und glaubhaften neuen Sachverhalt vermag die Beschwerdeführerin durch sämtliche Ausführungen im gegenständlichen Verfahren somit nicht aufzuzeigen. Dem Bundesamt ist, insbesondere wie beweiswürdigend oben festgehalten insgesamt beizupflichten, wenn dieses daher ausführt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren über den Folgeantrag sich selbst ausdrücklich im Wesentlichen auf die Gründe bezog, die sie bereits im Vorverfahren angegeben hat. Sie bestätigt dies auch ausdrücklich selbst, wenn diese anführt, dass es sonst keine anderen Gründe geben würde. Dieser Grundsachverhalt bzw. diese angenommene Bedrohungssituation wurden somit bereits in den Vorverfahren abschließend behandelt, bzw. wurden die wesentlichen Gründe auch in den Vorverfahren behauptet und bereits dort rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt. Somit liegt den Grundsachverhalt betreffend keine wesentliche bzw. insgesamt keine verfahrenswesentliche Neuerung vor. Da sich somit insoweit weder die verfahrensrelevante Sach- noch die Rechtslage seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2021 bzw. dem Erkenntnis des BVwG vom 29.09.2021, W153 2244760-1/5E verfahrenswesentlich geändert haben, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag hinsichtlich der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Da sich somit insoweit weder die verfahrensrelevante Sach- noch die Rechtslage seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2021 bzw. dem Erkenntnis des BVwG vom 29.09.2021, W153 2244760-1/5E verfahrenswesentlich geändert haben, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag hinsichtlich der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 3.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Fol

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