RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW170 2284721-1 Spruch, W170 2284721-1/12Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thoma
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 09.06.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 02.08.2023, E 003/04/2022.010/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;1. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen die Spruchpunkte 6, 7, 8 und 9 eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 28.01.2022, Zl. BH-JE/03/207000003402/20, die am 09.03.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 09.06.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 02.08.2023, E 003/04/2022.010/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat; 2. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.12.2022, Zl. BH-ND/03/201000025613/20, hinsichtlich einer am 11.07.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung,
§ 31Abs. 2 VSt
G nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 11.07.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 21.11.2023, E 002/04/2023.007/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als fünf Monate vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;2. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.12.2022, Zl. BH-ND/03/201000025613/20, hinsichtlich einer am 11.07.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung,
Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 11.07.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 21.11.2023, E 002/04/2023.007/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als fünf Monate vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat; 3. im Verfahren über die Beschwerde XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 29.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000089947/19, die am 02.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte, hinsichtlich einer am 28.10.2019 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung,
§ 31Abs. 2 VSt
G und in weiterer Folge nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 28.10.2022 bzw. vor Ablauf des 01.12.2023, sondern erst mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 13.12.2023, E 002/04/2022.067/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach § 31 Abs. 2 VStG mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;3. im Verfahren über die Beschwerde römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 29.07.2022, , Zl. BH-ND/03/191000089947/19, die am 02.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte, hinsichtlich einer am 28.10.2019 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung,
Paragraph 31, Absatz 2, VStG und in weiterer Folge nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 28.10.2022 bzw. vor Ablauf des 01.12.2023, sondern erst mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 13.12.2023, E 002/04/2022.067/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat; 4. im Verfahren über die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 22.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000092775/19, die am 09.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 09.11.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 14.12.2023, E 270/04/2022.022/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat; 4. im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 22.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000092775/19, die am 09.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 09.11.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 14.12.2023, E 270/04/2022.022/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat; 5. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 11.05.2022, Zl. BH-MA/03/203000007431/20, die am 10.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einlangte, hinsichtlich einer am 15.07.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung,
§ 31Abs. 2 VSt
G und in weiterer Folge nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 17.07.2023 bzw. vor Ablauf des 11.09.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 03.01.2024, E 268/04/2022.002/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach § 31 Abs. 2 VStG mehr als ein Jahr vergangen ist und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;5. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 11.05.2022, , Zl. BH-MA/03/203000007431/20, die am 10.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einlangte, hinsichtlich einer am 15.07.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung,
Paragraph 31, Absatz 2, VStG und in weiterer Folge nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 17.07.2023 bzw. vor Ablauf des 11.09.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 03.01.2024, E 268/04/2022.002/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG mehr als ein Jahr vergangen ist und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat; 6. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 12.05.2022, Zl. BH-MA/03/203000006205/20, die am 10.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einlangte, hinsichtlich einer am 13.06.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung,
§ 31Abs. 2 VSt
G und in weiterer Folge nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 13.06.2023 bzw. vor Ablauf des 11.09.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 18.12.2023, E 268/04/2022.003/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach § 31 Abs. 2 VStG mehr als elf Monate vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;6. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 12.05.2022, , Zl. BH-MA/03/203000006205/20, die am 10.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einlangte, hinsichtlich einer am 13.06.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung,
Paragraph 31, Absatz 2, VStG und in weiterer Folge nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 13.06.2023 bzw. vor Ablauf des 11.09.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 18.12.2023, E 268/04/2022.003/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG mehr als elf Monate vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat; 7. im Verfahren über die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 12.09.2022, Zl. BH-GS/03/226000032131/22, die am 29.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 29.12.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 08.01.2024, E 270/04/2022.028/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat; 7. im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 12.09.2022, , Zl. BH-GS/03/226000032131/22, die am 29.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 29.12.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 08.01.2024, E 270/04/2022.028/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat; 8. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.12.2022, Zl. BH-ND/03/201000025248/20, hinsichtlich einer am 10.07.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung,
§ 31Abs. 2 VSt
G nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 10.07.2023, sondern erst mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 22.08.2023, E 002/04/2023.017/005, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als fünf Monate vergangen sind und sie bereits am 04.05.2023, also mehr als zwei Monate vor Eintritt der Verjährung, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;8. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.12.2022, , Zl. BH-ND/03/201000025248/20, hinsichtlich einer am 10.07.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung,
Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 10.07.2023, sondern erst mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 22.08.2023, E 002/04/2023.017/005, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als fünf Monate vergangen sind und sie bereits am 04.05.2023, also mehr als zwei Monate vor Eintritt der Verjährung, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat; 9. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 02.04.2022, Zl. BH-ND/03/201000014716/20, die am 22.04.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 24.07.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 9. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 02.04.2022, Zl. BH-ND/03/201000014716/20, die am 22.04.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 24.07.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 10. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 13.04.2022, Zl. BH-ND/03/191000095001/19, die am 30.03.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte, hinsichtlich einer am 21.11.2019 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung,
§ 31Abs. 2 VSt
G und in weiterer Folge nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 21.11.2022 bzw. vor Ablauf des 30.06.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach § 31 Abs. 2 VStG mehr als fünf Monate vergangen sind;10. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 13.04.2022, , Zl. BH-ND/03/191000095001/19, die am 30.03.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte, hinsichtlich einer am 21.11.2019 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung,
Paragraph 31, Absatz 2, VStG und in weiterer Folge nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 21.11.2022 bzw. vor Ablauf des 30.06.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG mehr als fünf Monate vergangen sind; 11. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 23.04.2022, Zl. BH-ND/03/191000055463/19, die am 23.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 23.08.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 11. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 23.04.2022, , Zl. BH-ND/03/191000055463/19, die am 23.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 23.08.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 12. im Verfahren über die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 31.05.2022, Zl. BH-MA/03/213000013919/21, die am 04.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 04.10.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 12. im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 31.05.2022, , Zl. BH-MA/03/213000013919/21, die am 04.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 04.10.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 13. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen die Strafhöhe im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 14.06.2022, Zl. BH-GS/03/226000028664/22, die am 22.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 22.09.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 13. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen die Strafhöhe im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 14.06.2022, , Zl. BH-GS/03/226000028664/22, die am 22.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 22.09.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 14. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen die Strafhöhe im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 23.06.2022, Zl. BH-GS/03/226000042723/22, die am 12.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 12.10.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 14. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen die Strafhöhe im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 23.06.2022, , Zl. BH-GS/03/226000042723/22, die am 12.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 12.10.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 15. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 04.07.2022, Zl. BH-OW/03/215000048173/21, die am 03.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 03.11.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 15. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 04.07.2022, , Zl. BH-OW/03/215000048173/21, die am 03.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 03.11.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 16. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 20.06.2022, Zl. BH-GS/03/226000023754/22, die am 04.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 04.10.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind; 16. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 20.06.2022, , Zl. BH-GS/03/226000023754/22, die am 04.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 04.10.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind; 17. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 06.07.2022, Zl. BH-JE/03/217000004068/21, die am 20.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 20.10.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind; 17. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 06.07.2022, , Zl. BH-JE/03/217000004068/21, die am 20.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 20.10.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind; 18. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21.07.2022, Zl. BH-OW/03/215000029980/21, die am 02.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 02.11.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 18. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21.07.2022, , Zl. BH-OW/03/215000029980/21, die am 02.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 02.11.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 19. im Verfahren über die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 18.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000076995/19, die am 18.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 20.11.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind; 19. im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 18.07.2022, , Zl. BH-ND/03/191000076995/19, die am 18.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 20.11.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind; 20. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 28.07.2022, Zl. BH-GS/03/226000037912/22, die am 31.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 01.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 23.01.2024, E 002/04/2022.064/004, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 20. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 28.07.2022, , Zl. BH-GS/03/226000037912/22, die am 31.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 01.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 23.01.2024, E 002/04/2022.064/004, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 21. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 19.07.2022, Zl. BH-GS/03/206000046252/20, die am 11.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte, hinsichtlich einer am 18.09.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung,
§ 31Abs. 2 VSt
G und in weiterer Folge nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 18.09.2023 bzw. vor Ablauf des 13.11.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 28.01.2024, E 052/04/2022.006/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach § 31 Abs. 2 VStG mehr als ein Jahr vergangen ist und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;21. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 19.07.2022, , Zl. BH-GS/03/206000046252/20, die am 11.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte, hinsichtlich einer am 18.09.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung,
Paragraph 31, Absatz 2, VStG und in weiterer Folge nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 18.09.2023 bzw. vor Ablauf des 13.11.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 28.01.2024, E 052/04/2022.006/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG mehr als ein Jahr vergangen ist und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat; 22. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 11.08.2022, Zl. BH-JE/03/207000003410/20, die am 12.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 12.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 22. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 11.08.2022, , Zl. BH-JE/03/207000003410/20, die am 12.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 12.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 23. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 19.08.2022, Zl. BH-MA/03/223000006284/22, die am 15.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 15.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 23. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 19.08.2022, , Zl. BH-MA/03/223000006284/22, die am 15.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 15.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 24. im Verfahren über die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 03.08.2022, Zl. BH-JE/03/227000001597/22, die am 08.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 11.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 24. im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 03.08.2022, , Zl. BH-JE/03/227000001597/22, die am 08.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 11.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 25. im Verfahren über die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 21.07.2022, Zl. BH-JE/03/227000001185/22, die am 05.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 05.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 25. im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 21.07.2022, Zl. BH-JE/03/227000001185/22, die am 05.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 05.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 26. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 14.09.2022, Zl. VStV/922301292431/2022, die am 29.09.2022 bei der Landespolizeidirektion Burgenland einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 29.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind und26. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 14.09.2022, Zl. VStV/922301292431/2022, die am 29.09.2022 bei der Landespolizeidirektion Burgenland einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 29.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind und 27. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.08.2022, Zl. BH-GS/03/226000063487/22, die am 09.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte,
§ 43Abs. 1 Vw
GVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 11.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind; 27. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.08.2022, , Zl. BH-GS/03/226000063487/22, die am 09.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte,
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 11.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind; und damit jeweils schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 23 Bgld. LVwGG, 45 Abs. 1 LBDG 1997 begangen, indem sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft und engagiert mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt habe, gemäß §§ 139 Abs. 1 LBDG 1997, 8, 32 Abs. 1 und 2 Bgld. LVwGG und damit jeweils schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 23, Bgld. LVwGG, 45 Absatz eins, LBDG 1997 begangen, indem sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft und engagiert mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt habe, gemäß Paragraphen 139, Absatz eins, LBDG 1997, 8, 32 Absatz eins und 2 Bgld. LVwGG ein Disziplinarverfahren eingeleitet. II. Hingegen wird wegen des Verdachts, XXXX habe römisch zwei. Hingegen wird wegen des Verdachts, römisch 40 habe
- versucht, den Eintritt der Verjährung der unter I.
- bis
- genannten Verfahren vor der Dienstbehörde zu verschleiern,
- versucht, den Eintritt der Verjährung der unter römisch eins.
- bis
- genannten Verfahren vor der Dienstbehörde zu verschleiern,
- hinsichtlich der am 28.06.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 05.04.2022, Zl. BH-ND/03/191000039751/19, wegen einer Verwaltungsübertretung die Verjährungsfristen nicht beachtet,
- hinsichtlich der am 28.06.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 05.04.2022, , Zl. BH-ND/03/191000039751/19, wegen einer Verwaltungsübertretung die Verjährungsfristen nicht beachtet,
- hinsichtlich der am 28.06.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 10.05.2022, Zl. BH-ND/03/191000071198/19, wegen einer Verwaltungsübertretung die Verjährungsfristen nicht beachtet,
- hinsichtlich der am 28.06.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 10.05.2022, Zl. BH-ND/03/191000071198/19, wegen einer Verwaltungsübertretung die Verjährungsfristen nicht beachtet,
- hinsichtlich der am 06.07.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des XXXX gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 30.05.2022, Zl. BH-MA/03/223000002106/22, mit dem ein Einspruch des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 05.05.2022, Zl. BH-MA/03/223000002106/22, als verspätet zurückgewiesen wurde, die Verjährungsfristen nicht beachtet,
- hinsichtlich der am 06.07.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des römisch 40 gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 30.05.2022, , Zl. BH-MA/03/223000002106/22, mit dem ein Einspruch des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 05.05.2022, Zl. BH-MA/03/223000002106/22, als verspätet zurückgewiesen wurde, die Verjährungsfristen nicht beachtet,
- hinsichtlich der am 23.08.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 12.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000068535/19, wegen einer Verwaltungsübertretung die Verjährungsfristen nicht beachtet,
- hinsichtlich der am 23.08.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 12.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000068535/19, wegen einer Verwaltungsübertretung die Verjährungsfristen nicht beachtet,
- hinsichtlich der am 22.09.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 17.12.2021, Zl. BH-JE/03/217000003329/21, wegen Verwaltungsübertretungen die Verjährungsfristen nicht beachtet,
- hinsichtlich der am 22.09.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 17.12.2021, , Zl. BH-JE/03/217000003329/21, wegen Verwaltungsübertretungen die Verjährungsfristen nicht beachtet,
- hinsichtlich der am 28.11.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 21.10.2022, Zl. BH-EU/03/192000028344/19, wegen Verwaltungsübertretungen die Verjährungsfristen nicht beachtet,
- hinsichtlich der am 28.11.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde der römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 21.10.2022, Zl. BH-EU/03/192000028344/19, wegen Verwaltungsübertretungen die Verjährungsfristen nicht beachtet, gemäß §§ 139 Abs. 1 LBDG 1997, 8, 32 Abs. 1 und 2 Bgld. LVwGG gemäß Paragraphen 139, Absatz eins, LBDG 1997, 8, 32 Absatz eins und 2 Bgld. LVwGG ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Den Parteien wird die Zusammensetzung des Disziplinargerichtes bekanntgegeben: Vorsitzender: Mag. Thomas MARTH, im Verhinderungsfall vertreten durch (in der Reihenfolge des Eintritts):
- Mag. Mario DRAGONI,
- Mag.a Andrea FORJAN,
- Mag.a Brigitte HABERMAYER-BINDER,
- Dr. Ewald SCHWARZINGER
- Beisitzer: Dr. Ewald SCHWARZINGER, im Verhinderungsfall vertreten durch: Mag.a Brigitte HABERMAYER-BINDER
- Beisitzer: Mag. Mario DRAGONI, im Verhinderungsfall vertreten durch: Mag.a Andrea FORJAN , , TextBegründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigte) ist Mitglied des Landes-verwaltungsgerichtes Burgenland, sie befindet sich im Dienststand.1.
- römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigte) ist Mitglied des Landes-verwaltungsgerichtes Burgenland, sie befindet sich im Dienststand. 1.
- Mit am 18.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Disziplinaranzeige des geschäftsführenden Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 15.01.2024, A 273/02/2024.001/001, (in Folge: Dienstbehörde) gegen die Disziplinarbeschuldigte, wurde dieser vorgeworfen, dass einerseits in acht näher dargestellten Verwaltungsstrafverfahren Verjährung eingetreten sei, was der Dienstbehörde aus Eintragungen aus der internen Judikaturdokumentation sowie beim Unterschreiben von Kanzleiweisungen beim Einlegen der erledigten Akten aufgefallen sei. Nach Bekanntwerden dieser Fälle ab 20.11.2023 habe die Dienstbehörde die Disziplinarbeschuldigte aufgefordert, alle Verwaltungsstrafakten aus ihrem Rückstandsausweis mit Eingangsdatum aus dem Jahr 2022 auf Verjährungen zu untersuchen und zu berichten; die Disziplinarbeschuldigte habe fristgerecht eine derartige Liste vorgelegt und seien aus dieser (weitere) 24 (richtig: 25) verjährte Akten ersichtlich. Bei den acht verjährten Akten, die der Dienstbehörde aufgefallen seien, handle es sich um folgende:
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E003/04/2022.010, 15-monatige Frist nach § 43 Abs. 1 VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Aufscheinens in der Juddok: 20.11.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Spruchfehler und inhaltlicher Wertung als keine Übertretung);
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E003/04/2022.010, 15-monatige Frist nach Paragraph 43, Absatz eins, VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Aufscheinens in der Juddok: 20.11.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Spruchfehler und inhaltlicher Wertung als keine Übertretung);
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2023.007, absolute Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes: 06.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde);
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E002/04/2023.007, absolute Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes: 06.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde);
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2022.067, 15-monatige Frist nach § 43 Abs. 1 VStG nicht eingehalten, absolute Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes: 19.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Spruchfehler);
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E002/04/2022.067, 15-monatige Frist nach Paragraph 43, Absatz eins, VStG nicht eingehalten, absolute Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes: 19.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Spruchfehler);
- Beschwerdeführerin XXXX , Zahl E270/04/2022.0022, 15-monatige Frist nach § 43 Abs. 1 VStG nicht eingehalten, absolute Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Aufscheinens in der Juddok: 18.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen rechtskräftiger Strafverfügung);
- Beschwerdeführerin römisch 40 , Zahl E270/04/2022.0022, 15-monatige Frist nach Paragraph 43, Absatz eins, VStG nicht eingehalten, absolute Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Aufscheinens in der Juddok: 18.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen rechtskräftiger Strafverfügung);
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E268/04/2022.002, 15-monatige Frist nach § 43 Abs. 1 VStG nicht eingehalten, absolute Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes: 18.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Doppelbestrafung);
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E268/04/2022.002, 15-monatige Frist nach Paragraph 43, Absatz eins, VStG nicht eingehalten, absolute Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes: 18.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Doppelbestrafung);
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E268/04/2022.003, 15-monatige Frist nach § 43 Abs. 1 VStG nicht eingehalten, absolute Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Aufscheinens in der Juddok: 21.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Doppelbestrafung);
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E268/04/2022.003, 15-monatige Frist nach Paragraph 43, Absatz eins, VStG nicht eingehalten, absolute Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Aufscheinens in der Juddok: 21.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Doppelbestrafung);
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E270/04/2022.028, 15-monatige Frist nach § 43 Abs. 1 VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes: 09.01.2024 und
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E270/04/2022.028, 15-monatige Frist nach Paragraph 43, Absatz eins, VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes: 09.01.2024 und
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2023.017, eingestellt wegen Strafbarkeitsverjährung.
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E002/04/2023.017, eingestellt wegen Strafbarkeitsverjährung. Kopien der Beschlüsse dieser Verfahren waren der Disziplinaranzeige angeschlossen. Weiters war der Disziplinaranzeige die am 08.01.2024 von der Disziplinarbeschuldigten gemeldeten Verwaltungsstrafsachen, in denen Verjährung eingetreten sei, angeschlossen. Laut dieser Liste handle es sich um folgende Verfahren:
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E270/04/2022.004;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E270/04/2022.004;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2022.034;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E002/04/2022.034;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E270/04/2022.005;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E270/04/2022.005;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2022.041;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E002/04/2022.041;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E052/04/2022.003;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E052/04/2022.003;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E003/04/2022.021;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E003/04/2022.021;
- Beschwerdeführerin XXXX , Zahl E003/04/2021.023;
- Beschwerdeführerin römisch 40 , Zahl E003/04/2021.023;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E270/04/2022.007;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E270/04/2022.007;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E270/04/2022.008;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E270/04/2022.008;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2022.057;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E002/04/2022.057;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2022.060;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E002/04/2022.060;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2022.061;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E002/04/2022.061;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E003/04/2022.028;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E003/04/2022.028;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E270/04/2022.016;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E270/04/2022.016;
- Beschwerdeführerin XXXX , Zahl E270/04/2022.019;
- Beschwerdeführerin römisch 40 , Zahl E270/04/2022.019;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2022.064;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E002/04/2022.064;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E052/04/2022.006;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E052/04/2022.006;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E270/04/2022.026;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E270/04/2022.026;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E003/04/2022.031;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E003/04/2022.031;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E268/04/2022.005;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E268/04/2022.005;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E268/04/2022.006;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E268/04/2022.006;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E003/04/2022.032;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E003/04/2022.032;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2022.073;
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E002/04/2022.073;
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2022.074 und
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E002/04/2022.074 und
- Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2022.089.
- Beschwerdeführer römisch 40 , Zahl E002/04/2022.
- Über Aufforderung – so die Dienstbehörde in der Disziplinaranzeige weiter – habe sich die Disziplinarbeschuldigte derart gerechtfertigt, dass der Eintritt der Verjährungen aus ihrem Rückstandsausweis für sie nicht ersichtlich gewesen sei, niemand habe sie vorgewarnt. Trotz bereits vor einigen Jahren eingetretenen Verjährungen, die auch zu einer Disziplinaranzeige geführt hätten, habe die Disziplinarbeschuldigte keine „Verjährungsliste“ geführt, sie habe angegeben, hiefür nicht die Zeit zu haben. Auch vertrete die Disziplinarbeschuldigte die – aus Sicht der Dienstbehörde – verfehlte Auffassung, dass es auf dasselbe herauskomme, ob sie ein Strafverfahren aus inhaltlichen oder aus Verjährungsgründen einstelle. Die Arbeitsbelastung der Disziplinarbeschuldigten sei im Vergleich zu den anderen Richterinnen und Richtern durchschnittlich gewesen. Zwar glaube die Dienstbehörde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten psychischen Erkrankung der Arbeitsbelastung nicht standgehalten habe und es ihr auch nicht an Fleiß mangle, aber da die Amtsunfähigkeit (noch) nicht rechtskräftig ausgesprochen sei, sei Disziplinaranzeige zu erstatten. Es bestehe der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigten zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, da sie (im Gegensatz zu den anderen Richtern) keine Verjährungsliste geführt habe, um sich zuerst um die zuerst verjährenden Verfahren zu kümmern. Dies sei ihr 2019 auch von den Kollegen gezeigt worden. Auch bestehe der Verdacht, dass sie versucht habe, die Verjährungen hinsichtlich der von der Dienstbehörde festgestellten Verfahren vor der Dienstbehörde zu verschleiern. 1.
- Zu den inkriminierten Verfahren: 1.3.
- Am 29.04.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf die Beschwerde des XXXX gegen die Spruchpunkte 6, 7, 8 und 9 eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 28.01.2022, Zl. BH-JE/03/207000003402/20 wegen vier Übertretungen nach dem KFG 1967 dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 09.03.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eingelangt.1.3.
- Am 29.04.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf die Beschwerde des römisch 40 gegen die Spruchpunkte 6, 7, 8 und 9 eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 28.01.2022, Zl. BH-JE/03/207000003402/20 wegen vier Übertretungen nach dem KFG 1967 dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 09.03.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eingelangt. Mit von der Disziplinarbeschuldigten unterschriebenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 02.08.2023, E 003/04/2022.010/002, wurde der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in den oben genannten Spruchpunkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Vorwürfe zu den gegenständlichen Spruchpunkten nicht dem Tatbild der jeweiligen Verwaltungsübertretung nach der im Straferkenntnis angeführten gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würde.Mit von der Disziplinarbeschuldigten unterschriebenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 02.08.2023, E 003/04/2022.010/002, wurde der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in den oben genannten Spruchpunkten behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Vorwürfe zu den gegenständlichen Spruchpunkten nicht dem Tatbild der jeweiligen Verwaltungsübertretung nach der im Straferkenntnis angeführten gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würde. 1.3.
- Am 17.01.2023 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.12.2022, Zl. BH-ND/03/201000025613/20 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 13.01.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt.1.3.
- Am 17.01.2023 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.12.2022, Zl. BH-ND/03/201000025613/20 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 13.01.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt. Die relevante Tathandlung datiert mit 11.07.
- Mit von der Disziplinarbeschuldigten unterschriebenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 21.11.2023, E 002/04/2023.007/002, wurde der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die zuvor erlassene Strafverfügung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bekämpft worden sei, die Behörde aber nur über die Strafhöhe abgesprochen und so den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt habe. Daher sei das Straferkenntnis aufzuheben. 1.3.
- Am 13.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 29.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000089947/19 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 01.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt.1.3.
- Am 13.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 29.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000089947/19 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 01.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt. Die relevante Tathandlung datiert mit 28.10.
- Mit von der Disziplinarbeschuldigten unterschriebenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 13.12.2023, E 002/04/2022.067/002, wurde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis gemäß §§ 31 Abs. 2, 45 Abs. 1 Z 2 VStG behoben und das Verfahren eingestellt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass mangels entsprechender Anlastung des Tatortes inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten sei.Mit von der Disziplinarbeschuldigten unterschriebenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 13.12.2023, E 002/04/2022.067/002, wurde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis gemäß Paragraphen 31, Absatz 2, 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG behoben und das Verfahren eingestellt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass mangels entsprechender Anlastung des Tatortes inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten sei. 1.3.
- Am 13.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 22.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000092775/19 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 09.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt.1.3.
- Am 13.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde der römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 22.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000092775/19 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 09.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt. Die Aufforderung, die Lenkerauskunft zu erteilen, datiere auf den 11.11.
- Mit von der Disziplinarbeschuldigten unterschriebenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 14.12.2023, E 270/04/2022.022/002, wurde der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass gegen die dortige Beschwerdeführerin wegen der gleichen Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung rechtskräftig geworden sei und somit Wiederholungsverbot der Erlassung der gegenständlichen Strafverfügung entgegenstehe. 1.3.
- Am 22.06.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 11.05.2022, Zl. BH-MA/03/203000007431/20 wegen einer Übertretung nach dem Bgld. LSG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 10.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg eingelangt.1.3.
- Am 22.06.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 11.05.2022, Zl. BH-MA/03/203000007431/20 wegen einer Übertretung nach dem Bgld. LSG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 10.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg eingelangt. Die relevante Tathandlung datiert mit 15.07.
- Mit von der Disziplinarbeschuldigten unterschriebenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 03.01.2024, E 268/04/2022.002/002, wurde der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der dortige Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung zwar objektiv begangen, aber auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht schuldhaft gehandelt habe. 1.3.
- Am 22.06.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 12.05.2022, Zl. BH-MA/03/203000006205/20 wegen einer Übertretung nach dem Bgld. LSG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 10.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg eingelangt.1.3.
- Am 22.06.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 12.05.2022, Zl. BH-MA/03/203000006205/20 wegen einer Übertretung nach dem Bgld. LSG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 10.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg eingelangt. Die relevante Tathandlung datiert mit 13.06.
- Mit von der Disziplinarbeschuldigten unterschriebenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 18.12.2023, E 268/04/2022.003/002, wurde der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Straferkenntnis ein bereits mit einem anderen Straferkenntnis „abgeurteiltes“ Verhalten umfasse und eine neuerliche Bestrafung auf Grund des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig sei. 1.3.
- Am 04.11.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 12.09.2022, Zl. BH-GS/03/226000032131/22 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft binnen Frist, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 29.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg eingelangt.1.3.
- Am 04.11.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing die Beschwerde der römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 12.09.2022, Zl. BH-GS/03/226000032131/22 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft binnen Frist, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 29.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg eingelangt. Die Aufforderung, die Lenkerauskunft zu erteilen, datiere auf den 02.06.
- Mit von der Disziplinarbeschuldigten unterschriebenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 08.01.2024, E 270/04/2022.028/002, wurde der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass nicht auszuschließen sei, dass sich das abgefragte Fahrzeug nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden habe und somit die Angaben in der Lenkerauskunft richtig seien. 1.3.
- Am 26.01.2023 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.12.2022, Zl. BH-ND/03/201000025248/20 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 12.01.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt.1.3.
- Am 26.01.2023 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.12.2022, Zl. BH-ND/03/201000025248/20 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 12.01.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt. Die relevante Tathandlung datiert mit 10.07.
- Mit von der Disziplinarbeschuldigten unterschriebenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 22.08.2023, E 002/04/2023.017/005, wurde das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2023 behoben und das Verfahren eingestellt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass nicht mit der notwendigen Sicherheit feststehe, dass der dortige Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe; darüber hinaus seien seit dem 10.07.2020 mehr als drei Jahre vergangen und somit Strafbarkeitsverjährung eingetreten. 1.3.
- Am 17.05.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 02.04.2022, Zl. BH-ND/03/201000014716/20 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 22.04.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt.1.3.
- Am 17.05.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 02.04.2022, Zl. BH-ND/03/201000014716/20 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 22.04.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt. Die Aufforderung, die Lenkerauskunft zu erteilen, datiere auf den 30.06.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 31.05.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 13.04.2022, Zl. BH-ND/03/191000095001/19 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 30.03.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt. 1.3.
- Am 31.05.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 13.04.2022, Zl. BH-ND/03/191000095001/19 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 30.03.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt. Die relevante Tathandlung datiert mit 21.11.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 31.05.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 23.04.2022, Zl. BH-ND/03/191000055463/19 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 23.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt.1.3.
- Am 31.05.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 23.04.2022, Zl. BH-ND/03/191000055463/19 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 23.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt. Die Aufforderung, die Lenkerauskunft zu erteilen, datiere auf den 23.09.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 28.06.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 05.04.2022, Zl. BH-ND/03/191000039751/19 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 06.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt. 1.3.
- Am 28.06.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 05.04.2022, Zl. BH-ND/03/191000039751/19 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 06.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt. Die relevante Tathandlung datiert mit 07.05.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 28.06.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 10.05.2022, Zl. BH-ND/03/191000071198/19 wegen Übertretungen nach dem TSchG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 07.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt.1.3.
- Am 28.06.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 10.05.2022, Zl. BH-ND/03/191000071198/19 wegen Übertretungen nach dem TSchG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 07.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt. Die relevanten Tathandlungen datieren vom 04.06.2019 bis zum 09.07.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen. 1.3.
- Am 06.07.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg die Beschwerde des XXXX gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 30.05.2022, Zl. BH-MA/03/223000002106/22, mit dem ein Einspruch des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 05.05.2022, Zl. BH-MA/03/223000002106/22 wegen Übertretungen nach dem KFG als verspätet zurückgewiesen wurde, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 29.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt.1.3.
- Am 06.07.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg die Beschwerde des römisch 40 gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 30.05.2022, Zl. BH-MA/03/223000002106/22, mit dem ein Einspruch des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 05.05.2022, Zl. BH-MA/03/223000002106/22 wegen Übertretungen nach dem KFG als verspätet zurückgewiesen wurde, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 29.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt. Die relevanten Tathandlungen datieren mit 09.02.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 13.07.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 31.05.2022, Zl. BH-MA/03/213000013919/21 wegen einer Übertretung nach dem KFG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 04.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt.1.3.
- Am 13.07.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg die Beschwerde der römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 31.05.2022, Zl. BH-MA/03/213000013919/21 wegen einer Übertretung nach dem KFG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 04.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt. Die relevante Tathandlung datiert mit 10.06.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 14.07.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing die Beschwerde des XXXX gegen die Strafhöhe im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 14.06.2022, Zl. BH-GS/03/226000028664/22 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 22.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing eingelangt.1.3.
- Am 14.07.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing die Beschwerde des römisch 40 gegen die Strafhöhe im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 14.06.2022, Zl. BH-GS/03/226000028664/22 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 22.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing eingelangt. Die Aufforderung, die Lenkerauskunft zu erteilen, datiere auf den 11.04.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 20.07.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing die Beschwerde des XXXX gegen die Strafhöhe im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 23.06.2022, Zl. BH-GS/03/226000042723/22 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 12.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing eingelangt.1.3.
- Am 20.07.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing die Beschwerde des römisch 40 gegen die Strafhöhe im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 23.06.2022, Zl. BH-GS/03/226000042723/22 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 12.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing eingelangt. Die Aufforderung, die Lenkerauskunft zu erteilen, datiere auf den 04.05.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 09.08.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 04.07.2022, Zl. BH-OW/03/215000048173/21 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 03.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart eingelangt. 1.3.
- Am 09.08.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 04.07.2022, Zl. BH-OW/03/215000048173/21 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 03.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart eingelangt. Die relevante Tathandlung datiert mit 10.09.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 16.08.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 20.06.2022, Zl. BH-GS/03/226000023754/22 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 04.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing eingelangt.1.3.
- Am 16.08.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 20.06.2022, Zl. BH-GS/03/226000023754/22 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 04.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing eingelangt. Die relevante Tathandlung datiert mit 25.03.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 23.08.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 12.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000068535/19 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 04.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt.1.3.
- Am 23.08.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 12.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000068535/19 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 04.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt. Die relevante Tathandlung datiert mit 02.09.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 26.08.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 06.07.2022, Zl. BH-JE/03/217000004068/21 wegen Übertretungen nach dem KFG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 20.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eingelangt.1.3.
- Am 26.08.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 06.07.2022, Zl. BH-JE/03/217000004068/21 wegen Übertretungen nach dem KFG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 20.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eingelangt. Die relevanten Tathandlungen datiert mit 18.11.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 31.08.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21.07.2022, Zl. BH-OW/03/215000029980/21 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 02.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart eingelangt.1.3.
- Am 31.08.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21.07.2022, Zl. BH-OW/03/215000029980/21 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 02.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart eingelangt. Die Aufforderung, die Lenkerauskunft zu erteilen, datiere auf den 06.07.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 06.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 18.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000076995/19 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die mit 10.
- datierte Beschwerde war am 17.08.2022, 17:58 Uhr, nach Ende der Amtsstunden der genannten Behörde, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt.1.3.
- Am 06.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschwerde der römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 18.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000076995/19 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die mit 10.
- datierte Beschwerde war am 17.08.2022, 17:58 Uhr, nach Ende der Amtsstunden der genannten Behörde, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eingelangt. Der Aktenlage ist das Datum der Aufforderung, die Lenkerauskunft zu erteilen, nicht zu entnehmen. Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 07.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 28.07.2022, Zl. BH-MGS/03/22600003791/22 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 31.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing eingelangt.1.3.
- Am 07.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 28.07.2022, Zl. BH-MGS/03/22600003791/22 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 31.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing eingelangt. Die relevante Tathandlung datiert mit 24.04.
- Mit von der Disziplinarbeschuldigten unterschriebenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 23.01.2024, E 002/04/2022.064/004, wurde der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „in dubio pro reo“ die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. 1.3.
- Am 07.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 19.07.2022, Zl. BH-GS/03/206000046252/20 wegen einer Übertretung nach dem TSchG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 11.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing eingelangt.1.3.
- Am 07.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 19.07.2022, Zl. BH-GS/03/206000046252/20 wegen einer Übertretung nach dem TSchG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 11.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing eingelangt. Die relevante Tathandlung datiert mit 18.09.
- Mit von der Disziplinarbeschuldigten unterschriebenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 28.01.2024, E 052/04/2022.006/002, wurde das angefochtene Straferkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung behoben und das Verfahren eingestellt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Tat im Straferkenntnis nicht hinreichend bezeichnet geworden sei. 1.3.
- Am 16.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 11.08.2022, Zl. BH-JE/03/207000003410/20 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 12.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eingelangt.1.3.
- Am 16.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 11.08.2022, Zl. BH-JE/03/207000003410/20 wegen einer Übertretung nach dem KFG, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 12.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eingelangt. Die Aufforderung, die Lenkerauskunft zu erteilen, datiere auf den 19.10.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 21.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 19.08.2022, Zl. BH-MA/03/223000006284/22 wegen Übertretungen nach dem KFG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 15.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg eingelangt.1.3.
- Am 21.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 19.08.2022, Zl. BH-MA/03/223000006284/22 wegen Übertretungen nach dem KFG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 15.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg eingelangt. Die relevanten Tathandlungen datieren mit 05.04.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 21.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 03.08.2022, Zl. BH-JE/03/227000001597/22 wegen Übertretungen nach dem Bgld. LSG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 08.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eingelangt.1.3.
- Am 21.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf die Beschwerde der römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 03.08.2022, Zl. BH-JE/03/227000001597/22 wegen Übertretungen nach dem Bgld. LSG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 08.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eingelangt. Die relevanten Tathandlungen datieren mit (1.) 17.05.2022, (2.) 05.05.2022, (3.) 08.05.2022 und (4.) 11.05.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 21.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 21.07.2022, Zl. BH-JE/03/227000001185/22 wegen einer Übertretung nach dem Bgld. LSG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 05.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eingelangt.1.3.
- Am 21.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf die Beschwerde der römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 21.07.2022, Zl. BH-JE/03/227000001185/22 wegen einer Übertretung nach dem Bgld. LSG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 05.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eingelangt. Die relevante Tathandlung datiert mit 15.03.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 22.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 17.12.2021, Zl. BH-JE/03/217000003329/21 wegen Übertretungen nach dem KFG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 10.01.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eingelangt.1.3.
- Am 22.09.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 17.12.2021, Zl. BH-JE/03/217000003329/21 wegen Übertretungen nach dem KFG dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 10.01.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eingelangt. Die relevanten Tathandlungen datieren mit 08.09.
- Mit von der Disziplinarbeschuldigten unterschriebenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 10.01.2024, E 003/04/2022.032/002, wurde der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer lediglich eine „leere“ Beschwerde eingebracht habe. 1.3.
- Am 17.10.2022 wurde von der Landespolizeidirektion Burgenland die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 14.09.2022, Zl. VStV/922301292431/2022 wegen Übertretungen nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 29.09.2022 bei der Landespolizeidirektion Burgenland eingelangt.1.3.
- Am 17.10.2022 wurde von der Landespolizeidirektion Burgenland die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 14.09.2022, Zl. VStV/922301292431/2022 wegen Übertretungen nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 29.09.2022 bei der Landespolizeidirektion Burgenland eingelangt. Die relevanten Tathandlungen datieren mit 06.07.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 19.10.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.08.2022, Zl. BH-GS/03/226000063487/22 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 09.09.2022 bei der Landespolizeidirektion Burgenland eingelangt.1.3.
- Am 19.10.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing die Beschwerde des römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.08.2022, Zl. BH-GS/03/226000063487/22 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 09.09.2022 bei der Landespolizeidirektion Burgenland eingelangt. Die relevante Tathandlung datiert mit 09.06.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. 1.3.
- Am 28.11.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 21.10.2022, Zl. BH-EU/03/192000028344/19 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 10.11.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung eingelangt.1.3.
- Am 28.11.2022 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung die Beschwerde der römisch 40 gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 21.10.2022, Zl. BH-EU/03/192000028344/19 wegen einer Übertretung nach der StVO dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesen. Die Beschwerde war am 10.11.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung eingelangt. Die relevante Tathandlung datiert mit 09.11.
- Das Verfahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aktkopien an das Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 noch nicht abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung war zu diesem Zeitpunkt weder durchgeführt noch ausgeschrieben. Auch waren den vorgelegten Akten keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- und 1.
- ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, die der Disziplinarbeschuldigten von der Dienstbehörde gegen Übernahmebestätigung am 29.01.2024 übergeben wurde. In einer am 20.03.2024 via E-Mail übermittelten Stellungnahme bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt der Disziplinaranzeige am 29.01.2024, aus der sich auch die Feststellungen zu 1.
- ergeben. Den den Feststellungen zu 1.
- oder 1.
- zu Grunde liegenden Angaben in der Disziplinaranzeige ist die Disziplinarbeschuldigte nicht entgegengetreten. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den vom Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten Akten der genannten Verfahren. Diese wurden sowohl dem Disziplinaranwalt (Zustellung mittels RSb am 19.02.2024) als auch der Disziplinarbeschuldigten zugestellt; hinsichtlich der letzteren Zustellung liegt zwar kein Rückschein auf, aber hat die Disziplinarbeschuldigte am 16.02.2024, um 10:35 Uhr, in der zuständigen Gerichtsabteilung angerufen und unter Nennung der Aktenzahl bekanntgegeben, dass ihr das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts (als „Paket“ bezeichnet) vom Zustellorgan über den Zaun geworfen worden sei, obwohl es sich um eine eigenhändige Zustellung gehandelt habe. Die Disziplinarbeschuldigte ist in diesem Disziplinarverfahren (noch) nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, daher war ihr – wie vom Bundesverwaltungsgericht veranlasst – an einer Abgabestelle, hier der Wohnanschrift, zuzustellen. Da das Parteiengehör zu den Beweismitteln hinsichtlich des einzuleitenden oder nicht einzuleitenden Disziplinarverfahrens ein wichtiges Schriftstück darstellt, war der Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen; in der Zustellverfügung kann daher kein Mangel erkannt werden. Da bisher einerseits kein Rückschein hinsichtlich der Zustellung an die Disziplinarbeschuldigte eingelangt ist – mangels Sendungsnummer ist eine Nachforschung laut dem Zustelldienst nicht möglich – und diese andererseits behauptet hat, man habe ihr die Sendung „über den Zaun geworfen“, ist von einem mangelhaften Zustellvorgang auszugehen. Gemäß § 7 ZustG gilt die Zustellung, unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Jedenfalls am 16.02.2024 hatte die Disziplinarbeschuldigte die Sendung in ihren Händen, da es ihr sonst nicht möglich gewesen wäre, sich auf die Zahl des Verfahrens zu berufen; zuvor hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren keine Zustellung an die Disziplinarbeschuldigte vorgenommen. Zwar wurde dieser die Disziplinaranzeige vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Burgenland übergeben, aber fand hier (naturgemäß) die Aktenzahl des Bundesverwaltungsgerichts noch keine Erwähnung. Daher ist von einer Zustellung an die Disziplinarbeschuldigte mit 16.02.2024 auszugehen und endete die im Parteiengehör genannte Stellungnahmefrist für die Disziplinarbeschuldigte mit Ablauf des 15.03.
- Für den Disziplinaranwalt endete die Stellungnahmefrist mit Ablauf des 18.03.
- 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den vom Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten Akten der genannten Verfahren. Diese wurden sowohl dem Disziplinaranwalt (Zustellung mittels RSb am 19.02.2024) als auch der Disziplinarbeschuldigten zugestellt; hinsichtlich der letzteren Zustellung liegt zwar kein Rückschein auf, aber hat die Disziplinarbeschuldigte am 16.02.2024, um 10:35 Uhr, in der zuständigen Gerichtsabteilung angerufen und unter Nennung der Aktenzahl bekanntgegeben, dass ihr das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts (als „Paket“ bezeichnet) vom Zustellorgan über den Zaun geworfen worden sei, obwohl es sich um eine eigenhändige Zustellung gehandelt habe. Die Disziplinarbeschuldigte ist in diesem Disziplinarverfahren (noch) nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, daher war ihr – wie vom Bundesverwaltungsgericht veranlasst – an einer Abgabestelle, hier der Wohnanschrift, zuzustellen. Da das Parteiengehör zu den Beweismitteln hinsichtlich des einzuleitenden oder nicht einzuleitenden Disziplinarverfahrens ein wichtiges Schriftstück darstellt, war der Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen; in der Zustellverfügung kann daher kein Mangel erkannt werden. Da bisher einerseits kein Rückschein hinsichtlich der Zustellung an die Disziplinarbeschuldigte eingelangt ist – mangels Sendungsnummer ist eine Nachforschung laut dem Zustelldienst nicht möglich – und diese andererseits behauptet hat, man habe ihr die Sendung „über den Zaun geworfen“, ist von einem mangelhaften Zustellvorgang auszugehen. Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt die Zustellung, unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Jedenfalls am 16.02.2024 hatte die Disziplinarbeschuldigte die Sendung in ihren Händen, da es ihr sonst nicht möglich gewesen wäre, sich auf die Zahl des Verfahrens zu berufen; zuvor hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren keine Zustellung an die Disziplinarbeschuldigte vorgenommen. Zwar wurde dieser die Disziplinaranzeige vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Burgenland übergeben, aber fand hier (naturgemäß) die Aktenzahl des Bundesverwaltungsgerichts noch keine Erwähnung. Daher ist von einer Zustellung an die Disziplinarbeschuldigte mit 16.02.2024 auszugehen und endete die im Parteiengehör genannte Stellungnahmefrist für die Disziplinarbeschuldigte mit Ablauf des 15.03.
- Für den Disziplinaranwalt endete die Stellungnahmefrist mit Ablauf des 18.03.
- Seitens des Disziplinaranwalts erfolgte keine Stellungnahme, seitens der Disziplinarbeschuldigten wurde am 20.03.2024 mittels E-Mails eine Stellungnahme eingebracht (siehe dazu unten). ,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 23 Bgld. LVwGG gelten für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes – bei voller Wahrung ihrer Unabhängigkeit – die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbeamtinnen und Landesbeamten (des Burgenlands) sinngemäß, soweit im LVwGG nicht anderes bestimmt ist.3.
- Gemäß Paragraph 23, Bgld. LVwGG gelten für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes – bei voller Wahrung ihrer Unabhängigkeit – die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbeamtinnen und Landesbeamten (des Burgenlands) sinngemäß, soweit im LVwGG nicht anderes bestimmt ist. 3.
- Gemäß § 8 Abs. 1 Bgld. LVwGG ist das Bundesverwaltungsgericht Disziplinargericht des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, welches durch einen Senat entscheidet.3.
- Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Bgld. LVwGG ist das Bundesverwaltungsgericht Disziplinargericht des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, welches durch einen Senat entscheidet. Gemäß § 32 Abs. 1 Bgld. LVwGG unterliegen die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland sowie ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland begangen wurde, der disziplinären Verantwortlichkeit im Sinne dieser Bestimmung. Gemäß § 32 Abs. 2 Bgld. LVwGG sind die Bestimmungen des LBDG 1997 über das Disziplinarrecht mit der Maßgabe anzuwenden, dass (1.) die der oder dem Vorgesetzten und der Dienstbehörde zukommenden Aufgaben der Präsidentin oder dem Präsidenten – im Fall von Anschuldigungspunkten gegen die Person der Präsidentin oder des Präsidenten – der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten obliegen, (2.) die der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte zukommenden Aufgaben dem Disziplinargericht obliegen, (3.) die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – abweichend von § 125 Abs. 1 LBDG 1997 – die Disziplinaranzeige unmittelbar an das Disziplinargericht zu erstatten oder gemäß § 78 StPO vorzugehen hat und (4.) die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – abweichend von § 126 Abs. 1 LBDG 1997 – auf Grund des Ergebnisses der zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes durchgeführten Erhebungen eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Disziplinaranzeige an das Disziplinargericht und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten hat. Gemäß § 32 Abs. 3 Bgld. LVwGG ist Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt jene oder jener Landesbedienstete, die oder der zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bestellt ist. Gemäß § 32 Abs. 4 Bgld. LVwGG sind die §§ 116 bis 119 LBDG 1997 nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Bgld. LVwGG unterliegen die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland sowie ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland begangen wurde, der disziplinären Verantwortlichkeit im Sinne dieser Bestimmung. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Bgld. LVwGG sind die Bestimmungen des LBDG 1997 über das Disziplinarrecht mit der Maßgabe anzuwenden, dass (1.) die der oder dem Vorgesetzten und der Dienstbehörde zukommenden Aufgaben der Präsidentin oder dem Präsidenten – im Fall von Anschuldigungspunkten gegen die Person der Präsidentin oder des Präsidenten – der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten obliegen, (2.) die der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte zukommenden Aufgaben dem Disziplinargericht obliegen, (3.) die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – abweichend von Paragraph 125, Absatz eins, LBDG 1997 – die Disziplinaranzeige unmittelbar an das Disziplinargericht zu erstatten oder gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen hat und (4.) die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – abweichend von Paragraph 126, Absatz eins, LBDG 1997 – auf Grund des Ergebnisses der zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes durchgeführten Erhebungen eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Disziplinaranzeige an das Disziplinargericht und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Bgld. LVwGG ist Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt jene oder jener Landesbedienstete, die oder der zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bestellt ist. Gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Bgld. LVwGG sind die Paragraphen 116 bis 119 LBDG 1997 nicht anzuwenden. Gemäß §§ 32 Abs. 2 Bgld. LVwGG, 110 LBDG 1997 ist das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, das schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem
- Abschnitt des LBDG 1997 zur Verantwortung zu ziehen.Gemäß Paragraphen 32, Absatz 2, Bgld. LVwGG, 110 LBDG 1997 ist das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, das schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem
- Abschnitt des LBDG 1997 zur Verantwortung zu ziehen. Nach der oben dargestellten Rechtslage obliegen die der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte zukommenden Aufgaben dem Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht, an das der Präsident (hier der geschäftsführende Vizepräsident) unmittelbar die Disziplinaranzeige an das Disziplinargericht zu erstatten hat. Weiters hat der Präsident (hier der geschäftsführende Vizepräsident) die Disziplinaranzeige auch an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten. Gemäß §§ 139 Abs. 1 LBDG 1997, 8, 32 Abs. 1 und 2 Bgld. LVwGG hat der vorsitzende Richter des zuständigen Senates des Bundesverwaltungsgerichts als Disziplinargericht nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Senat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen wären von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen, gemäß §§ 139 Abs. 2 LBDG 1997, 8, 32 Abs. 1 und 2 Bgld. LVwGG ist dieser Einleitungsbeschluss, hat das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senats einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben.Gemäß Paragraphen 139, Absatz eins, LBDG 1997, 8, 32 Absatz eins und 2 Bgld. LVwGG hat der vorsitzende Richter des zuständigen Senates des Bundesverwaltungsgerichts als Disziplinargericht nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Senat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen wären von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen, gemäß Paragraphen 139, Absatz 2, LBDG 1997, 8, 32 Absatz eins und 2 Bgld. LVwGG ist dieser Einleitungsbeschluss, hat das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senats einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. 3.
- Gemäß §§ 23 Bgld. LVwGG, 45 Abs. 1 LBDG 1997 sind Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland verpflichtet, deren dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.3.
- Gemäß Paragraphen 23, Bgld. LVwGG, 45 Absatz eins, LBDG 1997 sind Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland verpflichtet, deren dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 23 Bgld. LVwGG, 45 Abs. 2 LBDG 1997 tritt im Falle einer allenfalls nicht gesetzmäßigen Führung von Verfahren hinter eine solche nach §§ 23 Bgld. LVwGG, 45 Abs. 1 LBDG 1997 zurück.Eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 23, Bgld. LVwGG, 45 Absatz 2, LBDG 1997 tritt im Falle einer allenfalls nicht gesetzmäßigen Führung von Verfahren hinter eine solche nach Paragraphen 23, Bgld. LVwGG, 45 Absatz eins, LBDG 1997 zurück. Zu den hier gegenständlichen Verjährungen von Verwaltungsstrafsachen ist auszuführen: Einerseits erlischt gemäß § 31 Abs. 2 VStG die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt (gemäß § 31 Abs. 1 VStG) in dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet (1.) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, (2.) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird, (3.) die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist und (4.) die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Allerdings ist hier zu beachten, dass ein Unterlassungsdelikt rechtlich vollendet ist, sobald die Frist zur Vornahme der gebotenen Handlung abgelaufen ist, die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist (VwGH 17.05.2023, Ro 2021/13/0023; VwGH 25.06.2013, 2012/08/0300, mwN). Das bedeutet, dass eine Verjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG nicht in Betracht kommt, wenn die gebotene Handlung nicht nachgeholt wurde, etwa eine Lenkerauskunft nicht erteilt wurde.Einerseits erlischt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt (gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG) in dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet (1.) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, (2.) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird, (3.) die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist und (4.) die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Allerdings ist hier zu beachten, dass ein Unterlassungsdelikt rechtlich vollendet ist, sobald die Frist zur Vornahme der gebotenen Handlung abgelaufen ist, die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist (VwGH 17.05.2023, Ro 2021/13/0023; VwGH 25.06.2013, 2012/08/0300, mwN). Das bedeutet, dass eine Verjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht in Betracht kommt, wenn die gebotene Handlung nicht nachgeholt wurde, etwa eine Lenkerauskunft nicht erteilt wurde. Andererseits tritt gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG ein Straferkenntnis, sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen dieses bei der Behörde 15 Monate vergangen, von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGVG werden in die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 VwGVG – das ist (1.) die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist und (2.) die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union – und § 51 VwGVG – das ist (1.) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann und (2.) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird – nicht eingerechnet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorvorgängerbestimmung des § 51 Abs. 5 VStG (als Vorgängerbestimmung zu § 51 Abs. 7 VStG, dem wiederum § 43 Abs. 1 VwGVG nachgebildet wurde) treten die Rechtsfolgen auch ein, wenn die Sache des Berufungs- (jetzt: Beschwerde-)verfahrens lediglich die Strafbemessung war (VwGH 05.05.1987, Slg 12463 A; zitiert nach Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 1068 Rz 123.).Andererseits tritt gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG ein Straferkenntnis, sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen dieses bei der Behörde 15 Monate vergangen, von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG werden in die Frist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG – das ist (1.) die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist und (2.) die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union – und Paragraph 51, VwGVG – das ist (1.) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann und (2.) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird – nicht eingerechnet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorvorgängerbestimmung des Paragraph 51, Absatz 5, VStG (als Vorgängerbestimmung zu Paragraph 51, Absatz 7, VStG, dem wiederum Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nachgebildet wurde) treten die Rechtsfolgen auch ein, wenn die Sache des Berufungs- (jetzt: Beschwerde-)verfahrens lediglich die Strafbemessung war (VwGH 05.05.1987, Slg 12463 A; zitiert nach Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 1068 Rz 123.). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die insbesondere in Art. 87 Abs. 1 B-VG zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes der Absicherung vor möglicher Einflussnahme in die Rechtsprechung dient und ihre Grenzen in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten findet. Die richterliche Unabhängigkeit setzt damit im Zusammenhang mit den richterlichen Diens