Obsah (15)
Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW173 2273858-1 Spruch, W173 2273858-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: BF) ist seit 01.08.2022 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 % mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.
- Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: BF) ist seit 01.08.2022 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 % mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.
- Am 01.08.2022 beantragte die BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung (St
VO) in Verbindung mit der Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Als Gesundheitsschädigungen gab sie beidseitige Schmerzen in Schultern und den Knien, eine extreme Atemnot, Schwindel, Trittunsicherheit sowie Vorhofflimmern, Vorhofflattern und Rhythmusstörungen an. Dem Antrag waren medizinische Unterlagen angeschlossen. 2. Am 01.08.2022 beantragte die BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Als Gesundheitsschädigungen gab sie beidseitige Schmerzen in Schultern und den Knien, eine extreme Atemnot, Schwindel, Trittunsicherheit sowie Vorhofflimmern, Vorhofflattern und Rhythmusstörungen an. Dem Antrag waren medizinische Unterlagen angeschlossen. 3. Im Zuge der Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 3. Im Zuge der Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 3.1. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 22.12.2022, auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 09.11.2022 basierend, auszugsweise Folgendes aus: „………………………………….3.1. Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 22.12.2022, auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 09.11.2022 basierend, auszugsweise Folgendes aus: , „…………………………………. Anamnese: HE (Endometriumkarzinom), K-TEP bds., S-TEP rechts, RM-Rekonstruktion li. Schulter, CTS-OP bds., Staroperationen bds., Diabetes mellitus seit ~2010 bekannt. Derzeitige Beschwerden: Frau XXXX gibt an, dass sie beim Gehen "unsicher" geworden sei. Sie habe das Gefühl "auf Wolken oder auf Watte" zu gehen. Wegen der Schultergelenke könne sie keinen Gehstock verwenden. Angegeben werden auch belastungsabhängige Atembeschwerden nach 4x-iger Ablationsbehandlung.Frau römisch 40 gibt an, dass sie beim Gehen "unsicher" geworden sei. Sie habe das Gefühl "auf Wolken oder auf Watte" zu gehen. Wegen der Schultergelenke könne sie keinen Gehstock verwenden. Angegeben werden auch belastungsabhängige Atembeschwerden nach 4x-iger Ablationsbehandlung. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pantoprazol, Cal-D-Vita, Oleovit, Lasix, Synjardy, Concor, Pradaxa, Telmicard, Rosuvastatin. Sozialanamnese: Pensionistin, verwitwet, ein Sohn, Pflegegeld der Stufe 1 wird bezogen. Will einen Parkausweis. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Internistischer Befund - Dr. XXXX - 25.7.2022: Internistischer Befund - Dr. römisch 40 - 25.7.2022: Neuerl. Ablation Ridge li und VCS 6/22, neuerl. Ablatio 2/22, Z. n. Re-Ablation AF 6/21, Z. n. Ablation AF 4/20, CAB-Unverträglichkeit, Z. n. K-TEP sin 2008, KHK mit Dl, Diabetes mellitus, nicht valvuläres Vorhofflimmern, Hyperlipidämie, Z. n. Endometrium-CA G1, Hypertonie – ‚In Summe empfehle ich aufgrund der dramatischen Verschlechterung des Gesamtzustandes nach der insgesamt 4. Ablation (sic!) und der dadurch deutlich eingeschränkten Mobilität einerseits eine Erhöhung der Pflegestufe, andrerseits erachte ich die Ausstellung eines Behindertenausweises für das KFZ als durchaus gerechtfertigt. Die Patientin kann aufgrund der sich aus ihrer kardialen Situation ergebenden Belastungsdyspnoe kaum mehr als 20-25 Meter ohne Pause gehen. Status: 130/70, deutl. red. AZ, EKG: SR, NT HF 85/min Orthopädischer Befund - Dr. XXXX - 7.7.2022: St. p. Knie-Totalendoprothese bds., St p. Implantation einer Schulter-TEP re., St p. RM-Rekonstruktion li Schulter, Lumbalgie auf Basis Listhese L4/5, mäßig bis höhergradige Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrosen L2-S1 – Ich bitte um Begutachtung hinsichtlich Feststellung des Grades der Behinderung, insbesondere aufgrund des künstlichen Schultergelenkes re. aber auch der beiden künstlichen Kniegelenke habe ich Fr. XXXX von der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel abgeraten.Orthopädischer Befund - Dr. römisch 40 - 7.7.2022: St. p. Knie-Totalendoprothese bds., St p. Implantation einer Schulter-TEP re., St p. RM-Rekonstruktion li Schulter, Lumbalgie auf Basis Listhese L4/5, mäßig bis höhergradige Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrosen L2-S1 – Ich bitte um Begutachtung hinsichtlich Feststellung des Grades der Behinderung, insbesondere aufgrund des künstlichen Schultergelenkes re. aber auch der beiden künstlichen Kniegelenke habe ich Fr. römisch 40 von der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel abgeraten. Befund XXXX - 27.6.2022: Befund römisch 40 - 27.6.2022: Stationär vom 01.06.2022 bis 05.06.2022 - Rezidiv von tachykardem Vorhofflimmern / Vorhofflattern, Zustand nach Pulmonalvenenisolierung 4/2020, Zustand nach Reisolierung der Pulmonalvenen und Ablation des cavotrikuspidalen Isthmus 6/2021, Zustand nach Ablation einer Dachlinie und einer Box im Hinterwandbereich 2/2022, Zustand nach mehrfachen transthorakalen Kardioversionen, Hyperlipidämie, Hypertonie, Diabetes mellitus, Linksventrikelhypertrophie (13
- mm)ln I - II, Trikuspidalinsuffizienz II - III, Multiple Medikamentenunverträglichkeiten - EKG vom 02.06.2022 post Ablation: Junktionaler Rhythmus mit einer Frequenz von 43 Schlägen/min, Normaltyp, RS-Umschlag-punkt in V3 - Überwachungs-EKG nach Ablation bis zur Entlassung: In der ersten Zeit nach Ablation junktionaler Ersatzrhythmus mit 30 - 40 Schlägen/min, der dann im Lauf der Zeit bis zur Entlassung auf eine Herzfrequenz von ca. 50 - 60 Schläge/min steigt - Echokardiographie: Normal großer linker Ventrikel (45 mm), leichtgradige konzentrische Linksventrikelhypertrophie, grenzwertig gute systolische Linksventrikelfunktion, EF nach Simp - 56 %, keine regionale Wandbewegungsstörung, GS:-17, diastolische Funktionsstörung. Aortenklappe funktionell und morphologisch unauff., rechter Vorhof dilatiert. Stationär vom 01.06.2022 bis 05.06.2022 - Rezidiv von tachykardem Vorhofflimmern / Vorhofflattern, Zustand nach Pulmonalvenenisolierung 4 aus 2020,, Zustand nach Reisolierung der Pulmonalvenen und Ablation des cavotrikuspidalen Isthmus 6 aus 2021,, Zustand nach Ablation einer Dachlinie und einer Box im Hinterwandbereich 2 aus 2022,, Zustand nach mehrfachen transthorakalen Kardioversionen, Hyperlipidämie, Hypertonie, Diabetes mellitus, Linksventrikelhypertrophie (13
- mm)ln römisch eins - römisch zwei, Trikuspidalinsuffizienz römisch zwei - römisch drei, Multiple Medikamentenunverträglichkeiten - EKG vom 02.06.2022 post Ablation: Junktionaler Rhythmus mit einer Frequenz von 43 Schlägen/min, Normaltyp, RS-Umschlag-punkt in V3 - Überwachungs-EKG nach Ablation bis zur Entlassung: In der ersten Zeit nach Ablation junktionaler Ersatzrhythmus mit 30 - 40 Schlägen/min, der dann im Lauf der Zeit bis zur Entlassung auf eine Herzfrequenz von ca. 50 - 60 Schläge/min steigt - Echokardiographie: Normal großer linker Ventrikel (45 mm), leichtgradige konzentrische Linksventrikelhypertrophie, grenzwertig gute systolische Linksventrikelfunktion, EF nach Simp - 56 %, keine regionale Wandbewegungsstörung, GS:-17, diastolische Funktionsstörung. Aortenklappe funktionell und morphologisch unauff., rechter Vorhof dilatiert. Befund XXXX - 24.2.2022: Befund römisch 40 - 24.2.2022: Rezidive von Vorhofflimmern/Vorhofflattern, hochsymptomatisch, wieder beginnend seit Ende September 2021, die Patientin beschreibt insbesondere sehr schnelle und rhythmische Anfälle von Herzrasen, Status post Pulmonalvenenisolierung 4/2020, Rezidive von Vorhofflimmern/Vorhofflattern, hochsymptomatisch, wieder beginnend seit Ende September 2021, die Patientin beschreibt insbesondere sehr schnelle und rhythmische Anfälle von Herzrasen, Status post Pulmonalvenenisolierung 4 aus 2020,, Status post Reisolierung der Pulmonalvenen und Ablation des cavotrikuspidalen Isthmus 6/2021, Status post mehrfacher transthorakaler Kardioversionen, Hyperlipidämie, Hypertonie, Diabetes mellitus (NIDDM), Linksventrikelhypertrophie, gering- bis mittelgradige Mitralinsuffizienz, höhergradige Trikuspidalinsuffizienz, Status post Endometriumkarzinom, Status post Hysterektomie, Status post Knietotalendoprothese beidseits, Status post Karpaltunnelsyndrom, Status post 2-maliger Schulteroperation, multiple Medikamentenunverträglichkeiten. Status post Reisolierung der Pulmonalvenen und Ablation des cavotrikuspidalen Isthmus 6 aus 2021,, Status post mehrfacher transthorakaler Kardioversionen, Hyperlipidämie, Hypertonie, Diabetes mellitus (NIDDM), Linksventrikelhypertrophie, gering- bis mittelgradige Mitralinsuffizienz, höhergradige Trikuspidalinsuffizienz, Status post Endometriumkarzinom, Status post Hysterektomie, Status post Knietotalendoprothese beidseits, Status post Karpaltunnelsyndrom, Status post 2-maliger Schulteroperation, multiple Medikamentenunverträglichkeiten. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Sehr gut. Größe: 168,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 140/95 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (nach Staroperationen bds.) und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (nach Staroperationen bds.) und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. , Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, während der Untersuchungsdauer keine wesentlichen Atemauffälligkeiten. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, während der Untersuchungsdauer keine wesentlichen Atemauffälligkeiten. , Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen, reizlose Narbe, keine Druckempfindlichkeit. Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen, reizlose Narbe, keine Druckempfindlichkeit. , Obere Extremitäten: Narben im Bereich beider Schultergelenke - linke Schulter altersentsprechend frei beweglich - rechte Schulter Endlageneinschränkungen, Narben nach CTS-OP bds., kein Tremor. Untere Extremitäten: gute Ergebnisse nach K-TEP bds., relativ wuchtige Beine, keine Ödeme, keine motorischen Defizite. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS/BWS/LWS - mit endlagig eingeschränktem Bückvermögen. Gesamtmobilität – Gangbild: freier, "vorsichtiger" Gang, wurde vom Sohn ins SMS gefahren. Status Psychicus: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hypertensive Cardiomyopathie Unterer Rahmensatz, da nach der insgesamt 4. Ablation eine doch eingeschränkte körperliche Belastbarkeit gegeben ist. 05.02.02 50 2 Degenerative, überlastungsbedingte und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden, beweisende Befunde und leichter- bis mäßiggradige Funktionseinschränkungen vorliegen; Kniegelenksersatz beiderseits und Schultergelenksersatz rechts in der Beurteilung mitberücksichtigt. 02.02.02 30 3 Diabetes mellitus Typ II - orale Medikation Diabetes mellitus Typ römisch zwei - orale Medikation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relevante Folgeerkrankungen nicht dokumentiert sind. 09.02.01 20 4 Hysterektomie wegen Endometriumkarzinom Unterer Rahmensatz, da keine Progression bekannt. 13.01.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen ungünstigem Zusammenwirken um eine weitere Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch Leiden 3 und 4 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ------- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Entfällt, da Erstuntersuchung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Entfällt, da Erstuntersuchung. Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin oder Epileptiker ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine - Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - unter Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 50 v.H. ………………………………….“ 3.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 22.12.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF gab dazu eine Stellungnahme ab, die am 13.01.2023 bei der belangten Behörde einlangte. Sie führte im Wesentlichen aus, infolge der Gehunsicherheit, die sich verschlechtert habe, nur mehr in Begleitung ins Freie gehen zu können. Weiters leide sie an extremer Atemnot, die dazu führe, beim Gehen nach nur wenigen Metern stehen bleiben zu müssen. Im Dezember 2022 und Jänner 2023 habe sie beidseitige Herzkathederuntersuchungen durchführen lassen. Zugleich sei es Anfang Dezember 2022 zu einem sehr schmerzhaften linksseitigen Cervikalsyndrom gekommen, das sie mit wöchentlichen Injektionen und Massagen bekämpfe. Selbst die Verwendung eines Gehstockes bzw. von Krücken oder eines Rollators habe ihr nicht geholfen. Ihre operierten Schultern hätten nämlich nach kurzer Zeit zu schmerzen begonnen. Aber auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln – insbesondere beim Ein- und Aussteigen - sei wegen ihrer Trittunsicherheit nicht möglich. Mit ihren beiden Händen müsse sie sich festhalten, sodass sie die Krücken nicht benützen könne. Selbst bei oftmaligen Arzt- und Spitalsbesuchen müsse sie Hilfe in Anspruch nehmen. Taxifahren könne sie sich nicht ständig leisten, sodass sie bei notwendigen Fahrten auf das Wohlwollen der Familie oder Nachbarn angewiesen sei. Da es immer wieder zu Parkproblemen komme, benötige sie einen Ausweis
§ 29bSt
VO. Dem Einwendungsschreiben waren weitere medizinische Befunde angeschlossen.3.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 22.12.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF gab dazu eine Stellungnahme ab, die am 13.01.2023 bei der belangten Behörde einlangte. Sie führte im Wesentlichen aus, infolge der Gehunsicherheit, die sich verschlechtert habe, nur mehr in Begleitung ins Freie gehen zu können. Weiters leide sie an extremer Atemnot, die dazu führe, beim Gehen nach nur wenigen Metern stehen bleiben zu müssen. Im Dezember 2022 und Jänner 2023 habe sie beidseitige Herzkathederuntersuchungen durchführen lassen. Zugleich sei es Anfang Dezember 2022 zu einem sehr schmerzhaften linksseitigen Cervikalsyndrom gekommen, das sie mit wöchentlichen Injektionen und Massagen bekämpfe. Selbst die Verwendung eines Gehstockes bzw. von Krücken oder eines Rollators habe ihr nicht geholfen. Ihre operierten Schultern hätten nämlich nach kurzer Zeit zu schmerzen begonnen. Aber auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln – insbesondere beim Ein- und Aussteigen - sei wegen ihrer Trittunsicherheit nicht möglich. Mit ihren beiden Händen müsse sie sich festhalten, sodass sie die Krücken nicht benützen könne. Selbst bei oftmaligen Arzt- und Spitalsbesuchen müsse sie Hilfe in Anspruch nehmen. Taxifahren könne sie sich nicht ständig leisten, sodass sie bei notwendigen Fahrten auf das Wohlwollen der Familie oder Nachbarn angewiesen sei. Da es immer wieder zu Parkproblemen komme, benötige sie einen Ausweis
Paragraph 29 b, StVO. Dem Einwendungsschreiben waren weitere medizinische Befunde angeschlossen. 4. Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.01.2023 ein, worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:4. Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.01.2023 ein, worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: „………………………………… Antwort(en): Stellungnahme zu den Einwendungen zum Parteiengehör betreffend SVGA vom 9.11.2022 Frau XXXX wurde am 9.11.2022 im SMS, Landesstelle XXXX , nach Anamneseerhebung untersucht und dabei wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % festgestellt. Festgestellt wurde auch, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Frau römisch 40 wurde am 9.11.2022 im SMS, Landesstelle römisch 40 , nach Anamneseerhebung untersucht und dabei wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % festgestellt. Festgestellt wurde auch, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Zu den Einwendungen zum Parteiengehör ist eine Stellungnahme abzugeben. […] Befundnachreichung: Befund XXXX – 12.12.2022: Befundnachreichung: Befund römisch 40 – 12.12.2022: Frühere Erkrankungen: Tachykardes Vorhofflimmern/Flattern, PVI 04/2022, Z. n. Reisolierung der Pulmonalvenenablation des cavotrikuspidalen Isthmus 06/2021, Dachlinie mit einer Box im Hinterwandbereich 02/2022, 4. Ablation 01.06.2022, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie. Frühere Erkrankungen: Tachykardes Vorhofflimmern/Flattern, PVI 04 aus 2022,, Z. n. Reisolierung der Pulmonalvenenablation des cavotrikuspidalen Isthmus 06 aus 2021,, Dachlinie mit einer Box im Hinterwandbereich 02 aus 2022,, 4. Ablation 01.06.2022, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie. Klinisch-physikalische Untersuchung: Größe 168 cm, Gewicht 84 kg, Lungenbasen regelrecht, verschieblich, Vesikuläratmen Herzgrenzen im Rahmen der Norm, reine Herztöne, Abdomen weich, Pulse gut tastbar. EKG; Sinusrhythmus, 67 Schläge/min., Normallagetyp, PQ Zeit 132 ms, ST-Strecken unauffällig R-Progression über der Brustwand normal Sozialanamnese: Die Patientin ist seit einem halben Jahr verwitwet, hat einen Sohn, hat nie geraucht. Die Patientin nimmt dzt. folgende Medikation: Pradaxa 110 mg 1-0-1 Rosuvastatin 10 mg 0-0-1 Telmicard 80/12.5 mg 1 x 1/2 Tablette Concor 5 mg 1 x 1/4 Tablette Synjardy 5000 1-0-1. Herzkatheteruntersuchung 5.12.2022: Es wird von der rechten A. radialis angiographiert, obwohl die Patientin leider in der Früh Pradaxa genommen hat. Es zeigt sich eine normale rechte Koronararterie mit nur minimalen Wandunregelmäßigkeiten und ein normaler Hauptstamm, eine normale A, Circumflexa geschlängeltes System, auch die linke geschlängelt, wandglatt, frei von wirksamen Veränderungen. Ich erkläre der Patientin, dass die Atemnot von derselben Erkrankung herrührt, die auch das Vorhofflimmern macht, nämlich der Heart failure with preserved ejection fraction und sie sieht das als vernünftige Erklärung und freut sich über das Ergebnis. Gutachterliche Stellungnahme: Das Schreiben der AW und die Befundnachreichung werden zur Kenntnis genommen. Die AW wurde im SMS korrekt antragsrelevant untersucht und beurteilt. Es wurden alle einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen korrekt bewertet. Schlussfolgerung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG im Sinne der EVO korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet wurden. Die Befundnachreichung bestätigt das Untersuchungsergebnis – andere objektiv beweisende gegenteilige Befunde liegen nicht vor. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 60 %. Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - unter Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann – ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. ………………………………….“ 5. Mit Bescheid vom 31.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 01.08.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, erstellte Gutachten vom 22.12.2022 und dessen Stellungnahme vom 30.01.2023. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung. 5. Mit Bescheid vom 31.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 01.08.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, erstellte Gutachten vom 22.12.2022 und dessen Stellungnahme vom 30.01.2023. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung. 6. Mit Schreiben vom 28.02.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.03.2023, erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Sie brachte darin ergänzend im Wesentlichen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Untersuchung am 09.11.2023 erheblich verschlechtert. Durch ihren infolge ihrer Atemnot verursachten unsicheren Gang müsse sie in Begleitung außer Haus gehen. Ohne Rasten nach wenigen Metern habe sie das Gefühl zu ersticken. Es gelinge ihr nicht, eine Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen. Nach Auskunft der Ärzte im Jänner 2023 sei infolge ihres Herzleidens keine Besserung im Hinblick auf ihre Atmungseinschränkung zu erwarten. Dadurch sei auch ihre körperliche Belastbarkeit und ihrer Lebensqualität eingeschränkt. Sie weise nochmals darauf hin, dass die Empfehlung, beim Gehen Krücken bzw. einen Gehstock zu benützen, für sie infolge ihrer operierten Schulter und ihres Cervikalsyndroms nur mit Schmerzen verbunden sei. Auf Grund ihrer Mobilitätseinschränkung sei sie nicht in der Lage, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne Unterbrechung und ohne fremde Hilfe zurücklegen, selbst wenn sie die Gehhilfen verwenden würde. Der Beschwerde waren weitere medizinische Unterlagen angeschlossen. 7. Auf Grund des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde weitere Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, ein.7. Auf Grund des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde weitere Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, ein. 7.1. Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 27.03.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.03.2023, im Wesentlichen Folgendes aus:7.1. Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 27.03.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.03.2023, im Wesentlichen Folgendes aus: „………………………………… Anamnese: Letztes Gutachten vom 9.11.2022: GdB 60vh wegen hypertensiver CMP, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Diabetes mellitus, Z. n. HE Letztes Gutachten vom 9.11.2022: GdB 60vh wegen hypertensiver CMP, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Diabetes mellitus, Z. n. HE , Stellungnahme vom 10.1.2023: leidet unter Atemnot, kann nur in Begleitung gehen, ist auf die Hilfe anderer angewiesen, gefordert wird die ZE UÖVM Derzeitige Beschwerden: Schon beim Betreten des Raumes wird betont, wie schwer alles ist. ‚Ich kann die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen, weil ich den Weg zur Straßenbahn oder Bus nicht schaffe. Ich brauche immer Hilfe. Wegen meiner ständigen Atemnot kann ich nicht alleine sein. Die Therapie hat sich nach den letzten Aufenthalten nicht geändert. Ich hatte 4 Ablationen, mir wurde gesagt, ich soll Bewegung machen. Eine Krücke kann ich nicht verwenden, es ist eine Sonografie der Schulter geplant. Ich bin stark verzweifelt. Ich muss immer eingehängt gehen. Es muss immer jemand bei mir sein.‘ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pardaxa, Rosuvastatin, Telmicard, Sartan, Concor, Synjardy 1-0-1, (
- b)zusätzlich lt AW Lasix Sozialanamnese: verwitwet, Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief XXXX Herzkatheter vom 12.12.2022: unauffällig, Z.n. 4x Ablation, HFpEF Arztbrief römisch 40 Herzkatheter vom 12.12.2022: unauffällig, Z.n. 4x Ablation, HFpEF Arztbrief XXXX 9.1.-10.2.2023: Rechtsherzkatheter: isolierte postkapilläre Lungenhochdruckerkrankung, Wedge Druck 19, überwiegende Ursache der Atemnot ist das paroxysmale Vorhofflimmern Arztbrief römisch 40 9.1.-10.2.2023: Rechtsherzkatheter: isolierte postkapilläre Lungenhochdruckerkrankung, Wedge Druck 19, überwiegende Ursache der Atemnot ist das paroxysmale Vorhofflimmern Echo: normale systolische LVF, SPAP 60mmHg, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: leicht adipös Größe: 167,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 150/70 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: eingeschränkt, FBA: 10cm Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen , Gesamtmobilität – Gangbild: betritt eingehängt beim Sohn das Untersuchungszimmer, während der Untersuchung freies Gehen im Raum möglich, Gangbild unauffällig Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 hypertensive, flimmernde Kardiomyopathie mit erhaltener Linksventrikelfunktion und erhöhtem pulmonalarteriellen Druck 2 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig 3 Entfernung der Gebärmutter Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine wesentliche Änderung, siehe auch orthopädisches Gutachten und Gesamtgutachten Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Es besteht eine postkapilläre Lungenhochdruckerkrankung mit grundsätzlich bestehenden Therapieoptionen, da als Ursache der Atemnot jedoch das paroxysmale Vorhofflimmern angenommen wird, ist nach den vorliegenden Befunden bei erhaltener Linksventrikelfunktion und durchwegs kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert. …………………………………“ 7.2. Dr. XXXX führte im Gutachten vom 30.03.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.03.2023, im Wesentlichen Folgendes aus:7.2. Dr. römisch 40 führte im Gutachten vom 30.03.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.03.2023, im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………………………. Anamnese: 11/2022: Orthopädische Leiden: Degenerative, überlastungsbedingte und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan 30 Degenerative, überlastungsbedingte und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan 30 , Zwischenanamnese: Seit 11/2022 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Seit 11 aus 2022, keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Letzte Kontrolle beim Orthopäden mit Zuweisung für Schultergelenksonografie. Soll derzeit nicht Tragen und Heben. Derzeitige Beschwerden: Belastungsabhängige Schmerzen im Schultergürtelbereich. Bei Schmerzen kann mit dem Rollator und den Krücken nicht gehen. Schmerzen im Bereich des Oberarmes bis in den Unterarm der linken Seite reichend. Finger schlafen auch ein. Schmerzen auch in der Halswirbelsäule. Mit der rechten Hand ist kein Faustschluss möglich. Keine Schmerzen in den operierten Kniegelenken. Keine Einlagen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie: 1x pro Woche laufend. Schmerzstillende Medikamente: Infiltrationen beim Orthopäden für die HWS. Keine. Seractil bei Bedarf. Weitere Medikamente: Pradaxa, Rosuvastatin, Telmicard, Concor 5 mg, Synjardy, Sartan Hilfsmittel: Zuhause abstützen an den Möbelstücken. Rollator und Krücken zuhause. Sozialanamnese: Pension, Wohnung Mezzanin mit Aufzug. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Zusammenfassung relevanter Befunde (Akt und bei der Untersuchung vorgelegt): 07.07.2022 Befund Orthopädie XXXX 07.07.2022 Befund Orthopädie römisch 40 Diagnosen: St p Knie-Totalendoprothese bds St p Implantation einer Schulter-TEP re St p RM-Rekonstruktion li Schulter Lumbalgie auf Basis Listhese L4/5, mäßig bis höhergradige Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrosen L2-S1 Im Akt: 7.7.2022 Befundbericht Orthopädie XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX : St. p. Knietotalendoprothese beidseits, St. p. Implantation einer Schulter-TEP rechts, St. p. RM-Rekonstruktion linke Schulter, Lumbalgie auf Basis Listhese L4/5, mäßig bis höhergradige Osteochondrosen L5/S1 und Spondylarthrose L2-S1. Es wird bescheinigt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzuraten ist. 7.7.2022 Befundbericht Orthopädie römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 : St. p. Knietotalendoprothese beidseits, St. p. Implantation einer Schulter-TEP rechts, St. p. RM-Rekonstruktion linke Schulter, Lumbalgie auf Basis Listhese L4/5, mäßig bis höhergradige Osteochondrosen L5/S1 und Spondylarthrose L2-S1. Es wird bescheinigt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzuraten ist. 14.3.2023 XXXX , RÖ beide Schultern: Innen- Außenrotation, inverse Schulterprothese rechts, regulärer Prothesensitz, keine Lockerungszeichen. Z. n. Rekonstruktion der Rotatorenmanschette links, Schraube situ, Unregelmäßigkeiten und Sklerosierung am Tuberculum majus. Hochstand des linken Humeruskopfes. Das AC-Gelenk ist regulär, mittelgradige Glenohumeralarthrose. Weichteilverkalkung in Projektion auf die linke Rotatorenmanschette. 14.3.2023 römisch 40 , RÖ beide Schultern: Innen- Außenrotation, inverse Schulterprothese rechts, regulärer Prothesensitz, keine Lockerungszeichen. Z. n. Rekonstruktion der Rotatorenmanschette links, Schraube situ, Unregelmäßigkeiten und Sklerosierung am Tuberculum majus. Hochstand des linken Humeruskopfes. Das AC-Gelenk ist regulär, mittelgradige Glenohumeralarthrose. Weichteilverkalkung in Projektion auf die linke Rotatorenmanschette. RÖ beide Knie ap/s stehend: reguläre Verhältnisse nach einer Knietotalendoprothese beidseits (die Bilder konnten im Original eingesehen werden). Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt in Begleitung des Sohnes, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ, Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet. Operationsnarbe beide Kniegelenke, beide Schultergelenke Ernährungszustand: Gut, Größe: 168,00 cm, Gewicht: 83,00 kg, Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, Streckhaltung LWS, keine Skoliose, seitengleiche Taillendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur. HWS S 35-0-10, R 60-0-60, F 20-0-20, BWS R 10-0-10, Ott 30/32. LWS FBA + 20 cm Reklination 10, Seitneigen 10-0-10, R 10-0-10, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:15 normal SI-Gelenke nicht druckschmerzhaft, Grob neurologisch: Hirnnerven frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich Keine Pyramidenzeichen. Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-90, F 90-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen Ellbogen bds: S0-0-125, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 10 Langfingergelenke rechts Beugung im Mittel und Engliedbereich der Finger vermindert, links nicht bewegungseingeschränkt Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Rechts nicht möglich, links möglich. Nicht eingeschränkt, Kraft seitengleich, Faustschluss rechts inkomplett links möglich, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Spitz-, Zangen- und Oppositionsgriff seitengleich. Spitz-, Zangen- und Oppositionsgriff seitengleich. , Untere Extremität Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-110, R 30-0-30, F 30-0-30, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-130, bandstabil, kein Erguss, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG bds: S 10-0-20, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Spreizfuß, Hammerzehen 2-4 leichte plantare Schwielenbildung 2-4 Gesamtmobilität – Gangbild: Kleinschrittig, Hinken rechts Zehen-Fersenstand möglich etwas unsicher, Einbeinstand möglich, Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig. Wendebewegungen selbständig. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Schulter-TEP rechts, Z. n. Rotatorenmanschettenrekonstruktion links mit PHS links. 2 Knietotalendoprothese beidseits. 3 Degenerativer Wirbelsäulenschaden. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die orthopädischen Leiden wurden einzeln beurteilt. Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Der Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität, Kraft und Koordination erlauben die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300 - 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das Aus- und Einsteigen und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. ………………………………….“ 7.3. Dr.in XXXX führte am 31.03.2023 in Rahmen ihrer Zusammenfassung der Sachverständigengutachten vom 27.03.2023 (Dr. XXXX ) und vom 30.03.2023 (Dr. XXXX ) im Wesentlichen Folgendes aus:7.3. Dr.in römisch 40 führte am 31.03.2023 in Rahmen ihrer Zusammenfassung der Sachverständigengutachten vom 27.03.2023 (Dr. römisch 40 ) und vom 30.03.2023 (Dr. römisch 40 ) im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………………………. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 hypertensive, flimmernde Kardiomyopathie mit erhaltener Linksventrikelfunktion und erhöhtem pulmonalarteriellen Druck 2 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig 3 Schulter-TEP rechts, Z. n. Rotatorenmanschettenrekonstruktion links mit PHS links. 4 Knietotalendoprothese beidseits. 5 Degenerativer Wirbelsäulenschaden. 6 Entfernung der Gebärmutter Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die orthopädischen Leiden wurden einzeln beurteilt. Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Aus internistischer Sicht besteht eine postkapilläre Lungenhochdruckerkrankung mit grundsätzlich bestehenden Therapieoptionen, da als Ursache der Atemnot jedoch das paroxysmale Vorhofflimmern angenommen wird, ist nach den vorliegenden Befunden bei erhaltener Linksventrikelfunktion und durchwegs kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität, Kraft und Koordination erlauben aus orthopädischer Sicht die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300 - 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das Aus- und Einsteigen und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. ………………………………….“ 7.4. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 27.03.2023, vom 30.03.2023 samt Zusammenfassung der genannten Gutachten vom 31.03.2023 wurden mit Schreiben vom 31.03.2023 dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte mit E-Mail vom 26.04.2023 Einwendungen gegen die übermittelten Gutachten vor. Sie führte darin im Wesentlichen begründend aus, in den Untersuchungen seien nur bereits bekannte Befunde, nicht jedoch ihre verbalen Äußerungen über die Änderungen ihres Gesundheitszustandes berücksichtigt worden. Die Durchführung des Schürzengriffs oder ein kurzes Stehen auf einem Bein ermögliche ihr nicht, eine Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen. Dies gelte auch für die Benützung von Gehilfen, einer Krücke oder eines Rollators, die ihr auf Grund ihres Schulterleidens von Ärzten ausdrücklich untersagt worden sei. Auch von der Belastung der Gliedmaßen müsse sie - selbst bei deren freier Beweglichkeit – dem ärztlichen Gebot entsprechend absehen. Sie beschwere sich auch über die Form der persönlichen Untersuchung durch Dr.in XXXX , die nur in die Unterlagen vertieft gewesen sei, sodass auch ihre Feststellungen zu ihrem freien Gang in Frage zu stellen seien. Unberücksichtigt sei ihr hauptsächliches Leiden zur extremen Kurzatmigkeit/Atemlosigkeit geblieben, auch wenn sich seit ihrer 4. Ablation ihr Herzschlag normalisiert habe. Wenn sich die genannte Sachverständige im Hinblick auf ihre Atemnot bei paroxysmalem Vorhofflimmern – im Gegensatz zu Aussage ihrer behandelnden Ärzte – auf mögliche Therapieoptionen stütze, wäre es erforderlich gewesen, diese Optionen auch zu benennen. Drei ihrer behandelnden Ärzte hätte ihr nämlich die Auskunft gegeben, sich mit ihrer Situation abfinden zu müssen. Ihre Atemnot sei nicht auf ein Lungenleiden, sondern ihr Herzleiden zurückzuführen. Damit sei die Diagnose der Sachverständigen für ihre Atemnot in Form von „paroxysmales Vorhofflimmern“ unzutreffend. 7.4. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 27.03.2023, vom 30.03.2023 samt Zusammenfassung der genannten Gutachten vom 31.03.2023 wurden mit Schreiben vom 31.03.2023 dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte mit E-Mail vom 26.04.2023 Einwendungen gegen die übermittelten Gutachten vor. Sie führte darin im Wesentlichen begründend aus, in den Untersuchungen seien nur bereits bekannte Befunde, nicht jedoch ihre verbalen Äußerungen über die Änderungen ihres Gesundheitszustandes berücksichtigt worden. Die Durchführung des Schürzengriffs oder ein kurzes Stehen auf einem Bein ermögliche ihr nicht, eine Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen. Dies gelte auch für die Benützung von Gehilfen, einer Krücke oder eines Rollators, die ihr auf Grund ihres Schulterleidens von Ärzten ausdrücklich untersagt worden sei. Auch von der Belastung der Gliedmaßen müsse sie - selbst bei deren freier Beweglichkeit – dem ärztlichen Gebot entsprechend absehen. Sie beschwere sich auch über die Form der persönlichen Untersuchung durch Dr.in römisch 40 , die nur in die Unterlagen vertieft gewesen sei, sodass auch ihre Feststellungen zu ihrem freien Gang in Frage zu stellen seien. Unberücksichtigt sei ihr hauptsächliches Leiden zur extremen Kurzatmigkeit/Atemlosigkeit geblieben, auch wenn sich seit ihrer 4. Ablation ihr Herzschlag normalisiert habe. Wenn sich die genannte Sachverständige im Hinblick auf ihre Atemnot bei paroxysmalem Vorhofflimmern – im Gegensatz zu Aussage ihrer behandelnden Ärzte – auf mögliche Therapieoptionen stütze, wäre es erforderlich gewesen, diese Optionen auch zu benennen. Drei ihrer behandelnden Ärzte hätte ihr nämlich die Auskunft gegeben, sich mit ihrer Situation abfinden zu müssen. Ihre Atemnot sei nicht auf ein Lungenleiden, sondern ihr Herzleiden zurückzuführen. Damit sei die Diagnose der Sachverständigen für ihre Atemnot in Form von „paroxysmales Vorhofflimmern“ unzutreffend. 8. Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde Stellungnahmen der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, ein.8. Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde Stellungnahmen der beauftragten Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, ein. 8.1. Dr.in XXXX führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 08.05.2023 Folgendes aus:8.1. Dr.in römisch 40 führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 08.05.2023 Folgendes aus: „…………………………………. Antwort(en): Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 24.3.2023 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 27.4.2023 vor, dass sie unter Atemnot und Kurzatmigkeit leidet, gefordert wird die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Neue Befunde werden nicht nachgereicht. Beide Arztbriefe der XXXX wurden bereits im Gutachten berücksichtigt. Neue Befunde werden nicht nachgereicht. Beide Arztbriefe der römisch 40 wurden bereits im Gutachten berücksichtigt. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Bei der klinischen Untersuchung präsentierte sich die AW im kardiorespiratorisch kompensierten Zustand. Die vorgebrachten Argumente beinhalten daher keine neuen Erkenntnisse, welche das Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. Eine orthopädische Stellungnahme ist weiters noch erforderlich. ………………………………….“ 8.2. Dr. XXXX führte in der Stellungnahme vom 22.05.2023 Folgendes aus:8.2. Dr. römisch 40 führte in der Stellungnahme vom 22.05.2023 Folgendes aus: „…………………………………. Antwort(en): Keine neuen Befundvorlagen. Das in der Stellungnahme angeführte "ausdrückliche Verbot" der Verwendung von Gehbehelfen ist aus orthopädischer Sicht aus der Befundlage nicht belegt. Die Funktionsbehinderungen sind adäquat beurteilt. Es ergibt sich in Zusammenschau keine Änderung der Beurteilung. ………………………………….“ 9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2023 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde vom 28.02.2023 gegen den Bescheid vom 31.01.2023 ab. Sie stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.03.2023 und vom 30.03.2023 sowie deren Zusammenfassung vom 31.03.2023 und auf die Stellungnahmen vom 08.05.2023 (Dr.in XXXX ) und vom 22.05.2023 (Dr. XXXX ). Diese würden einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden. Die BF erfülle nicht die Voraussetzung für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung in ihren Behindertenpass. 9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2023 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde vom 28.02.2023 gegen den Bescheid vom 31.01.2023 ab. Sie stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.03.2023 und vom 30.03.2023 sowie deren Zusammenfassung vom 31.03.2023 und auf die Stellungnahmen vom 08.05.2023 (Dr.in römisch 40 ) und vom 22.05.2023 (Dr. römisch 40 ). Diese würden einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden. Die BF erfülle nicht die Voraussetzung für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung in ihren Behindertenpass. 10. Mit E-Mail vom 15.06.2023 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dazu führte sie begründend aus, den Feststellungen des Sachverständige Dr. XXXX zufolge sei es ihr weder möglich, mit den Armen Druck nach unten auszuüben, noch diese ohne Schmerzen auch nur leicht zu belasten. Entsprechend ihrer mündlichen Aussage bei der persönlichen Untersuchung, Gehhilfen soweit wie möglich im Hinblick auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu meiden, habe Sachverständige diese Umstände nicht im Gutachten festgehalten, sondern sich an schriftlichen medizinischen Befunden orientiert. Die Stellungnahme von Dr. XXXX sei neuerlich in Frage zu stellen. Sie bestehe aus bereits bekannten Textbausteinen und berücksichtige nicht ihr Vorbringen. Die Sachverständige gehe weder auf die extreme Atemnot, noch auf von ihr erwähnte Behandlungsoptionen ein. Bei einer erneuten Begutachtung durch bereits beauftragten Sachverständigen stehe der Anschein von deren Befangenheit im Raum. 10. Mit E-Mail vom 15.06.2023 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dazu führte sie begründend aus, den Feststellungen des Sachverständige Dr. römisch 40 zufolge sei es ihr weder möglich, mit den Armen Druck nach unten auszuüben, noch diese ohne Schmerzen auch nur leicht zu belasten. Entsprechend ihrer mündlichen Aussage bei der persönlichen Untersuchung, Gehhilfen soweit wie möglich im Hinblick auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu meiden, habe Sachverständige diese Umstände nicht im Gutachten festgehalten, sondern sich an schriftlichen medizinischen Befunden orientiert. Die Stellungnahme von Dr. römisch 40 sei neuerlich in Frage zu stellen. Sie bestehe aus bereits bekannten Textbausteinen und berücksichtige nicht ihr Vorbringen. Die Sachverständige gehe weder auf die extreme Atemnot, noch auf von ihr erwähnte Behandlungsoptionen ein. Bei einer erneuten Begutachtung durch bereits beauftragten Sachverständigen stehe der Anschein von deren Befangenheit im Raum. 11. Am 21.06.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 12. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung ein.12. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung ein. 12.1. Der Sachverständigen Dr. XXXX führte im Gutachten vom 22.01.2024, auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag basierend, im Wesentlichen Folgendes aus:12.1. Der Sachverständigen Dr. römisch 40 führte im Gutachten vom 22.01.2024, auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag basierend, im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………………………. 1) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und medizinischenBeweismitteln der BF.1) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und medizinischen, Beweismitteln der BF. o Beschwerdevorbringen im Vorlageantrag siehe ABL 72-73 o Vorgelegte Befunde und medizinische Unterlagen im angefochtenen Verfahren siehe ABL 62-63 2) Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Auch ist zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß) Stellung zu nehmen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen. Sofern aus medizinischer Sicht zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände gegeben sind, sind diese darzulegen. Es wird gebeten ausführlich zu begründen, wenn eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt. 3) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichendenBeurteilung3) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden, Beurteilung o SV-Gutachten von Dr.in XXXX , siehe ABL 29-30o SV-Gutachten von Dr.in römisch 40 , siehe ABL 29-30 o SV Gutachten von Dr. XXXX , siehe ABL 31-33o SV Gutachten von Dr. römisch 40 , siehe ABL 31-33 o Gesamtbeurteilung von Dr.in XXXX , siehe ABL 34-35o Gesamtbeurteilung von Dr.in römisch 40 , siehe ABL 34-35 o Stellungnahme von Dr.in XXXX , siehe ABL 46o Stellungnahme von Dr.in römisch 40 , siehe ABL 46 o Stellungnahme von Dr. XXXX , siehe ABL 47o Stellungnahme von Dr. römisch 40 , siehe ABL 47 4) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist AD 1) Vorbemerkung: Ich habe Frau XXXX persönlich erstinstanzlich im SMS XXXX am 9.11.2023Ich habe Frau römisch 40 persönlich erstinstanzlich im SMS römisch 40 am 9.11.2023 untersucht (ABL 16-18) und dann am 30.1.2023 (ABL 22) auch eine Stellungnahme dazu abgegeben. Im Schreiben vom 31.1.2023 gibt Frau XXXX an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Untersuchung am 9.11.2023 erheblich verschlechtert hat. Am 5.12.2022 wurde eine Herzkatheteruntersuchung wegen zunehmender Belastungsdyspnoe durchgeführt - siehe ABL 27. Am 8.1.2023 wurde eine Rechtsherzkatheteruntersuchung durchgeführt, dabei wurde - nun neu - eine isolierte postkapilläre Lungenhochdruckerkrankung diagnostiziert.untersucht (ABL 16-18) und dann am 30.1.2023 (ABL 22) auch eine Stellungnahme dazu abgegeben. Im Schreiben vom 31.1.2023 gibt Frau römisch 40 an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Untersuchung am 9.11.2023 erheblich verschlechtert hat. Am 5.12.2022 wurde eine Herzkatheteruntersuchung wegen zunehmender Belastungsdyspnoe durchgeführt - siehe ABL 27. Am 8.1.2023 wurde eine Rechtsherzkatheteruntersuchung durchgeführt, dabei wurde - nun neu - eine isolierte postkapilläre Lungenhochdruckerkrankung diagnostiziert. Zu Abl. 72 und 73 - subjektive Erlebnisse und Empfindungen der AW - im Wesentlichen nur Anschuldigungen gegenüber den Gutachterinnen aus Innerer Medizin und Orthopädie - dazu wird in diesem Ergänzungsgutachten keine Stellungnahme abgegeben. Antwort: Zu Abl. 62-63 ist folgende Stellungnahme abzugeben: Der orthopädische Befundbericht - Abl. 62 - vor allem die Schlussfolgerungen: betreffend Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - sind aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar: die vorliegenden objektiven Befunde erlauben sehr wohl die (fallweise notwendige) Verwendung eines einfachen Hilfsmittels zur Überwindung einer kurzen Wegstrecke - trotz vorliegender inverser Schulterprothese rechts und bei Z. n. (erfolgreicher) Rotatorenmanschettenrekonstruktion links und altersentsprechendem Omarthrosebefund. Anders ist die Situation betreffend Abl. 63 - der internistische Befund beschreibt eine relevante Änderung. Die nun neu befunddokumentierte isolierte postkapilläre Lungenhochdruckerkrankung und die nun auch neu befunddokumentierte Belastungsdyspnoe NYHA III - starke Einschränkung der Belastbarkeit, Beschwerdefreiheit in Ruhe, Auftreten von Symptomen bereits bei leichter Belastung - bedeutet - bei zusätzlich vorliegender Mitralinsuffizienz I-Il und Trikuspidalinsuffizienz II-III - dass eine kurze Wegstrecke nicht ohne erhebliches Erschwernis zurückgelegt werden kann.Anders ist die Situation betreffend Abl. 63 - der internistische Befund beschreibt eine relevante Änderung. Die nun neu befunddokumentierte isolierte postkapilläre Lungenhochdruckerkrankung und die nun auch neu befunddokumentierte Belastungsdyspnoe NYHA römisch drei - starke Einschränkung der Belastbarkeit, Beschwerdefreiheit in Ruhe, Auftreten von Symptomen bereits bei leichter Belastung - bedeutet - bei zusätzlich vorliegender Mitralinsuffizienz I-Il und Trikuspidalinsuffizienz II-III - dass eine kurze Wegstrecke nicht ohne erhebliches Erschwernis zurückgelegt werden kann. Aus dem Befund ABL 150-153 ergibt sich keine Änderung in der Beurteilung zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Gutachten vom 19.9.2029 (ABL 134-144). Dieser Befund ist mit den gutachterlichen Schlussfolgerungen von ABL 133-144 absolut kompatibel und keinesfalls im Widerspruch stehend. AD 2) Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Auch ist zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß) Stellung zu nehmen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen. Sofern aus medizinischer Sicht zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände gegeben sind, sind diese darzulegen. Es wird gebeten ausführlich zu begründen, wenn eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt. Dazu wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 1) verwiesen. Aus medizinischer Sicht sind rasch wirkende zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend den kardialen Leidenszustand nicht gegeben, obzwar durch die heute zur Verfügung stehenden Medikamente eine Herzinsuffizienz mit erhaltener Ejektionsfraktion (HFpEF) schon viel besser und erfolgreicher zu behandeln ist, als noch vor einigen Jahren. AD 3) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung o SV-Gutachten von Dr.in XXXX , siehe ABL 29-30o SV-Gutachten von Dr.in römisch 40 , siehe ABL 29-30 o SV Gutachten von Dr. XXXX , siehe ABL 31-33o SV Gutachten von Dr. römisch 40 , siehe ABL 31-33 o Gesamtbeurteilung von Dr.in XXXX , siehe ABL 34-35o Gesamtbeurteilung von Dr.in römisch 40 , siehe ABL 34-35 o Stellungnahme von Dr.in XXXX , siehe ABL 46o Stellungnahme von Dr.in römisch 40 , siehe ABL 46 o Stellungnahme von Dr. XXXX , siehe ABL 47o Stellungnahme von Dr. römisch 40 , siehe ABL 47 Zu Abl. 29-30 ist zu sagen, dass die Leidensbezeichnungen korrekt sind, die Schlussfolgerung unter Berücksichtigung der Befundlage abzuändern ist - die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht gegeben. Zu Abl. 31-33 ist zu sagen, dass die Leidensbezeichnungen korrekt sind und dass auch die Schlussfolgerung unter Berücksichtigung der Befundlage nicht abzuändern ist - die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben. Zu Abl. 34-35 ist zu sagen, dass die Leidensbezeichnungen korrekt sind, die Schlussfolgerung unter Berücksichtigung der Befundlage abzuändern ist - die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht gegeben. Zu Abl. 46 ist zu sagen, dass die Schlussfolgerung unter Berücksichtigung der Befundlage abzuändern ist - die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aus rein interner Sicht nicht gegeben. Zu Abl. 47 ist zu sagen, dass die Schlussfolgerung unter Berücksichtigung der Befundlage nicht abzuändern ist - die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus rein orthopädischer Sicht ist gegeben. AD 4) Eine Nachuntersuchung ist NICHT erforderlich. Zusammenfassung Es wird abschließend festgehalten, dass sich aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer aktenmäßiger Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und Gutachten folgende Schlussfolgerung ergibt: Öffentliche Verkehrsmittel sind Frau XXXX unzumutbar, da eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit (vor allem aus kardialer Sicht) gegeben ist. Daher kann eine kurze Wegstrecke nicht ohne erhebliche Erschwernis zurückgelegt werden.Öffentliche Verkehrsmittel sind Frau römisch 40 unzumutbar, da eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit (vor allem aus kardialer Sicht) gegeben ist. Daher kann eine kurze Wegstrecke nicht ohne erhebliche Erschwernis zurückgelegt werden. ………………………………….“ 12.2. Das Gutachten vom 22.01.2024 wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Von den Parteien sahen von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF beantragte am 01.08.2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. 1.2. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sie ist seit 01.08.2022 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 % mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.1.2. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sie ist seit 01.08.2022 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 % mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“. 1.3. Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: - hypertensive, flimmernde Kardiomyopathie mit erhaltener Linksventrikelfunktion und erhöhtem pulmonalarteriellen Druck- Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig- hypertensive, flimmernde Kardiomyopathie mit erhaltener Linksventrikelfunktion und erhöhtem pulmonalarteriellen Druck, - Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig - Schulter-TEP rechts, Z. n. Rotatorenmanschettenrekonstruktion links mit PHS links- Knietotalendoprothese beidseits- Degenerativer Wirbelsäulenschaden- Entfernung der Gebärmutter- Schulter-TEP rechts, Z. n. Rotatorenmanschettenrekonstruktion links mit PHS links, - Knietotalendoprothese beidseits, - Degenerativer Wirbelsäulenschaden, - Entfernung der Gebärmutter 1.4. Bei der BF liegt aufgrund der hypertensiven, flimmernden Kardiomyopathie mit einer erhaltenen Linksventrikelfunktion und einem erhöhten pulmonalarteriellen Druck eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von 300 bis 400 Meter ist dadurch erheblich erschwert. 1.5. Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher nicht zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag der BF, ihre persönlichen Daten und die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass die BF seit 01.08.2022 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.Dass die BF seit 01.08.2022 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren in erster Linie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 22.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren in erster Linie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 22.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag. Seitdem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 22.12.2022 und der Stellungnahme desselben Sachverständigen vom 30.01.2023 ergab sich, wie im Folgenden ausgeführt wird, aufgrund des Vorbringens der BF und der dazu vorgelegten medizinischen Befunde eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und infolgedessen eine maßgebliche Auswirkung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Seitdem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 22.12.2022 und der Stellungnahme desselben Sachverständigen vom 30.01.2023 ergab sich, wie im Folgenden ausgeführt wird, aufgrund des Vorbringens der BF und der dazu vorgelegten medizinischen Befunde eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und infolgedessen eine maßgebliche Auswirkung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Selbst wenn darauffolgende in dem von der belangten Behörde eingeholten internistischen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 27.03.2023 und in der Stellungnahme derselben Sachverständigen vom 08.05.2023 nur unzureichend auf die Leiden der BF und deren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen wurde. Wurde hingegen in dem von der belangten Behörde eingeholten orthopädischen Gutachten von Dr. XXXX vom 30.03.2023, in der eingeholten Stellungnahme desselben Sachverständigen vom 22.05.2023 und in dem vom Bundesverwaltungsgericht neu eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten von Dr. XXXX vom 22.01.2024 ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden der BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Es konnten diese daher als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden. Diese stehen im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens.Selbst wenn darauffolgende in dem von der belangten Behörde eingeholten internistischen Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 vom 27.03.2023 und in der Stellungnahme derselben Sachverständigen vom 08.05.2023 nur unzureichend auf die Leiden der BF und deren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen wurde. Wurde hingegen in dem von der belangten Behörde eingeholten orthopädischen Gutachten von Dr. römisch 40 vom 30.03.2023, in der eingeholten Stellungnahme desselben Sachverständigen vom 22.05.2023 und in dem vom Bundesverwaltungsgericht neu eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten von Dr. römisch 40 vom 22.01.2024 ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden der BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Es konnten diese daher als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden. Diese stehen im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Eingangs hielt der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 22.01.2024 nachvollziehbar fest, dass die Leidensbezeichnungen durch die vorigen Sachverständigen Dr.in XXXX im Vorgutachten vom 27.03.2023 und Dr. XXXX im Vorgutachten vom 30.03.2023 in korrekter Weise erfolgten. Eingangs hielt der Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 22.01.2024 nachvollziehbar fest, dass die Leidensbezeichnungen durch die vorigen Sachverständigen Dr.in römisch 40 im Vorgutachten vom 27.03.2023 und Dr. römisch 40 im Vorgutachten vom 30.03.2023 in korrekter Weise erfolgten. Damit konnte in Übereinstimmung mit den eingeholten Gutachten und den vorgelegten medizinischen Unterlagen zunächst eine hypertensive, flimmernde Kardiomyopathie mit erhaltener Linksventrikelfunktion und erhöhtem pulmonalarteriellen Druck festgestellt werden. Der Sachverständige verwies dazu auf die Herzkatheteruntersuchung am 05.12.2022 und den diesbezüglichen Befund des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie Dr. XXXX vom 26.05.2023. Danach leidet die BF an einer massiven Belastungsdyspnoe, die mittlerweile das Stadium NYHA III erreicht. Der zuständige Facharzt führte dazu aus, dass die BF schon beim Gehen in der Wohnung eine Dyspnoe entwickelt. Eine klare therapierbare Ursache sah er jedoch für diese Belastungsdyspnoe nicht und ging von einer Kombination von mehreren Faktoren aus. Insbesondere verwies er darauf, dass sich im rezenten Langzeit-EKG bei einer leichten Belastung beim Einkaufen eine maximale Herzfrequenz von 84/min im Sinusrhythmus fand und sich die BF dabei an eine deutliche Dyspnoe erinnern konnte. Möglichweise kann aufgrund der geringgradigen Linkshypertrophie mit Mitralinsuffizienz II und diastolischer Funktionsstörung die Reduzierung der Herzfrequenz durch Betablocker, die die BF täglich einnimmt, eine Akzentuierung der Belastungsdyspnoe verursachen. Der Facharzt empfahl daher, die minimale Dosierung von Betablockern vorerst wegzulassen, um damit eventuell zu einer deutlichen Frequenzsteigerung bei Belastung und einer weniger ausgeprägten Dyspnoe zu kommen. Solle keine Besserung eintreten, ist eine niedrig dosierte Entrestotherapie einzunehmen. Der Facharzt unterstützte auch das Ansuchen der BF auf Ausstellung eines Parkausweises, da die BF bereits beim Gehen in der Wohnung aufgrund der Belastungsdyspnoe NYHA III eingeschränkt ist. Damit konnte in Übereinstimmung mit den eingeholten Gutachten und den vorgelegten medizinischen Unterlagen zunächst eine hypertensive, flimmernde Kardiomyopathie mit erhaltener Linksventrikelfunktion und erhöhtem pulmonalarteriellen Druck festgestellt werden. Der Sachverständige verwies dazu auf die Herzkatheteruntersuchung am 05.12.2022 und den diesbezüglichen Befund des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie Dr. römisch 40 vom 26.05.2023. Danach leidet die BF an einer massiven Belastungsdyspnoe, die mittlerweile das Stadium NYHA römisch drei erreicht. Der zuständige Facharzt führte dazu aus, dass die BF schon beim Gehen in der Wohnung eine Dyspnoe entwickelt. Eine klare therapierbare Ursache sah er jedoch für diese Belastungsdyspnoe nicht und ging von einer Kombination von mehreren Faktoren aus. Insbesondere verwies er darauf, dass sich im rezenten Langzeit-EKG bei einer leichten Belastung beim Einkaufen eine maximale Herzfrequenz von 84/min im Sinusrhythmus fand und sich die BF dabei an eine deutliche Dyspnoe erinnern konnte. Möglichweise kann aufgrund der geringgradigen Linkshypertrophie mit Mitralinsuffizienz römisch zwei und diastolischer Funktionsstörung die Reduzierung der Herzfrequenz durch Betablocker, die die BF täglich einnimmt, eine Akzentuierung der Belastungsdyspnoe verursachen. Der Facharzt empfahl daher, die minimale Dosierung von Betablockern vorerst wegzulassen, um damit eventuell zu einer deutlichen Frequenzsteigerung bei Belastung und einer weniger ausgeprägten Dyspnoe zu kommen. Solle keine Besserung eintreten, ist eine niedrig dosierte Entrestotherapie einzunehmen. Der Facharzt unterstützte auch das Ansuchen der BF auf Ausstellung eines Parkausweises, da die BF bereits beim Gehen in der Wohnung aufgrund der Belastungsdyspnoe NYHA römisch drei eingeschränkt ist. Überdies verwies der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 22.01.2024 darauf, auch aufgrund des neu vorgelegten Arztbriefes der Privatklinik XXXX vom 11.01.2023 sind Änderungen seit seiner letzten Begutachtung ersichtlich. Dies führte auf die Feststellung zurück, dass sich im Rahmen der Rechtsherzkatheteruntersuchung am 08.01.2023 unter anderem ein mittlerer linksatrialer Druck von 16 mmHg und ein zugehöriger Wedge von 19 ergab, was für eine isolierte postkapilläre Lungenhochdruckserkrankung spricht. Überdies verwies der Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 22.01.2024 darauf, auch aufgrund des neu vorgelegten Arztbriefes der Privatklinik römisch 40 vom 11.01.2023 sind Änderungen seit seiner letzten Begutachtung ersichtlich. Dies führte auf die Feststellung zurück, dass sich im Rahmen der Rechtsherzkatheteruntersuchung am 08.01.2023 unter anderem ein mittlerer linksatrialer Druck von 16 mmHg und ein zugehöriger Wedge von 19 ergab, was für eine isolierte postkapilläre Lungenhochdruckserkrankung spricht. Im Gegensatz zur Sachverständige Dr.in XXXX , die in ihrem Gutachten vom 27.03.2023 grundsätzlich von Therapieoptionen ausging, fehlten nach Ansicht von Dr. XXXX – wie er in seinem Gutachten vom 22.01.2024 im Einklang mit den medizinischen Befunden nachvollziehbar ausführte - rasch wirkende, zumutbare therapeutische Optionen bzw. Kompensationsmöglichkeiten zum kardialen Leidenszustand. Dies obwohl bereits heute Medikamente zur Verfügung stehen, mit denen eine Herzinsuffizienz mit erhaltener Ejektionsfraktion (HFpEF) besser und erfolgreicher behandelt werden kann, als das noch vor einigen Jahren der Fall war. Im Gegensatz zur Sachverständige Dr.in römisch 40 , die in ihrem Gutachten vom 27.03.2023 grundsätzlich von Therapieoptionen ausging, fehlten nach Ansicht von Dr. römisch 40 – wie er in seinem Gutachten vom 22.01.2024 im Einklang mit den medizinischen Befunden nachvollziehbar ausführte - rasch wirkende, zumutbare therapeutische Optionen bzw. Kompensationsmöglichkeiten zum kardialen Leidenszustand. Dies obwohl bereits heute Medikamente zur Verfügung stehen, mit denen eine Herzinsuffizienz mit erhaltener Ejektionsfraktion (HFpEF) besser und erfolgreicher behandelt werden kann, als das noch vor einigen Jahren der Fall war. Der Sachverständige Dr. XXXX sprach in seinem Gutachten vom 22.01.2024 nachvollziehbar von einer relevanten Änderung seit seiner letzten Begutachtung, die im Gutachtens vom 22.12.2022 und der Stellungnahme vom 30.01.2023 noch nicht aufscheinen. Selbst bei leichter Belastung und bei einer Ruhelage zeigten sich eine starke Einschränkung der Belastbarkeit sowie ein Auftreten von Symptomen. Der genannte Sachverständige schloss daraus, dass bei einer zusätzlich vorliegenden Mitralinsuffizienz I-II und Trikuspidalinsuffizienz II-III, von der BF eine kurze Wegstrecke nicht ohne erhebliche Erschwernis zurückgelegt werden kann. Das wurde von der Sachverständige Dr.in XXXX im ihrem Vorgutachten vom 27.03.2023 hingegen noch verneint. Der Sachverständige Dr. römisch 40 sprach in seinem Gutachten vom 22.01.2024 nachvollziehbar von einer relevanten Änderung seit seiner letzten Begutachtung, die im Gutachtens vom 22.12.2022 und der Stellungnahme vom 30.01.2023 noch nicht aufscheinen. Selbst bei leichter Belastung und bei einer Ruhelage zeigten sich eine starke Einschränkung der Belastbarkeit sowie ein Auftreten von Symptomen. Der genannte Sachverständige schloss daraus, dass bei einer zusätzlich vorliegenden Mitralinsuffizienz I-II und Trikuspidalinsuffizienz II-III, von der BF eine kurze Wegstrecke nicht ohne erhebliche Erschwernis zurückgelegt werden kann. Das wurde von der Sachverständige Dr.in römisch 40 im ihrem Vorgutachten vom 27.03.2023 hingegen noch verneint. Aus Sicht eines Facharztes für Orthopädie konnte Dr. XXXX hingegen in seinem Gutachten vom 22.01.2024 keine erheblichen Einschränkungen feststellen und bestätigt damit das Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 30.03.2023 sowie dessen Stellungnahme vom 22.05.2023. Aus Sicht eines Facharztes für Orthopädie konnte Dr. römisch 40 hingegen in seinem Gutachten vom 22.01.2024 keine erheblichen Einschränkungen feststellen und bestätigt damit das Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 30.03.2023 sowie dessen Stellungnahme vom 22.05.2023. Die beiden genannten Sachverständigen gingen auch davon aus, die Totalendoprothese der linken Schulter, der Zustand nach einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion an der linken Seite mit PHS (Bewegungseinschränkungen), die beidseitige Knietotalendoprothese und der degenerative Wirbelsäulenschaden für sich allein betrachtet keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen begründen. Dazu beschrieb der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 30.03.2023 das Gangbild der BF als kleinschrittig und rechts hinkend. Die BF war im Rahmen der persönlichen Untersuchung auch fähig, den Zehen- und Fersenstand - wenn auch unsicher - sowie den Einbeinstand, die Hocke, den Spitz-, Zangen- und Oppositionsgriff durchzuführen. Anders als links scheiterte der Schürzengriff rechts. Ebenso konnte die BF die Faust rechts nicht komplett schließen, während dies links komplett möglich. Die Fingerfertigkeit war hingegen seitengleich gegeben. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität, die Kraft und Koordination machten es der BF möglich, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern sowie Niveauunterschieden zu bewältigen, sodass das Ein- und Aussteigen gesichert durchgeführt werden konnte und auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet war. Die beiden genannten Sachverständigen gingen auch davon aus, die Totalendoprothese der linken Schulter, der Zustand nach einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion an der linken Seite mit PHS (Bewegungseinschränkungen), die beidseitige Knietotalendoprothese und der degenerative Wirbelsäulenschaden für sich allein betrachtet keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen begründen. Dazu beschrieb der Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 30.03.2023 das Gangbild der BF als kleinschrittig und rechts hinkend. Die BF war im Rahmen der persönlichen Untersuchung auch fähig, den Zehen- und Fersenstand - wenn auch unsicher - sowie den Einbeinstand, die Hocke, den Spitz-, Zangen- und Oppositionsgriff durchzuführen. Anders als links scheiterte der Schürzengriff rechts. Ebenso konnte die BF die Faust rechts nicht komplett schließen, während dies links komplett möglich. Die Fingerfertigkeit war hingegen seitengleich gegeben. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität, die Kraft und Koordination machten es der BF möglich, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern sowie Niveauunterschieden zu bewältigen, sodass das Ein- und Aussteigen gesichert durchgeführt werden konnte und auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet war. Dem Vorbringen der BF in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2023, wonach es ihr aufgrund des Zustandes ihrer Schultern von ärztlicher Seite ausdrücklich verboten worden ist, Gehhilfen zu benützen, hielt der Sachverständige Dr. XXXX in seiner Stellungnahme vom 22.05.2023 entgegen, die Befundlage belegt ausdrücklich kein Verbot der Verwendung von Gehbehelfen. Ein solch vorgebrachtes Verbot lässt sich auch nicht aus den vorgelegten orthopädischen Befunden, wie etwa aus den ärztlichen Befundberichten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. XXXX vom 07.07.2022 und vom 13.06.2023, ableiten. Noch im Befundbericht vom 13.06.2023 war die Verwendung von Gehbehelfen auf Grund der inversen Schultertotalendoprothese noch auf ein Minimum zu beschränken, da diese nicht für die häufige Belastung durch Unterarmstützkrücken ausgelegt sind. Im Gegensatz dazu stellte der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 22.01.2024 in Übereinstimmung mit den Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen Dr. XXXX im Vorgutachten vom 30.03.2023 fest, dass die vorliegenden objektiven Befunde sehr wohl die fallweise notwendige Verwendung eines einfachen Hilfsmittels zum Überwindung einer kurzen Wegstrecke – trotz der vorliegenden orthopädischen Leiden – erlauben.Dem Vorbringen der BF in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2023, wonach es ihr aufgrund des Zustandes ihrer Schultern von ärztlicher Seite ausdrücklich verboten worden ist, Gehhilfen zu benützen, hielt der Sachverständige Dr. römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 22.05.2023 entgegen, die Befundlage belegt ausdrücklich kein Verbot der Verwendung von Gehbehelfen. Ein solch vorgebrachtes Verbot lässt sich auch nicht aus den vorgelegten orthopädischen Befunden, wie etwa aus den ärztlichen Befundberichten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. römisch 40 vom 07.07.2022 und vom 13.06.2023, ableiten. Noch im Befundbericht vom 13.06.2023 war die Verwendung von Gehbehelfen auf Grund der inversen Schultertotalendoprothese noch auf ein Minimum zu beschränken, da diese nicht für die häufige Belastung durch Unterarmstützkrücken ausgelegt sind. Im Gegensatz dazu stellte der Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 22.01.2024 in Übereinstimmung mit den Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen Dr. römisch 40 im Vorgutachten vom 30.03.2023 fest, dass die vorliegenden objektiven Befunde sehr wohl die fallweise notwendige Verwendung eines einfachen Hilfsmittels zum Überwindung einer kurzen Wegstrecke – trotz der vorliegenden orthopädischen Leiden – erlauben. Mit den übrigen Leiden - wie der nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus oder die Entfernung der Gebärmutter – lassen nach nachvollziehbarer Ansicht des Gutachters Dr. XXXX im Gutachten vom 22.01.2024 auf Grund der vorgelegten medizinische keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu. Ebenso lässt sich auf Basis der Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, für sich isoliert betrachtet mit keiner maßgeblichen Funktionseinschränkung die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen. Mit den übrigen Leiden - wie der nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus oder die Entfernung der Gebärmutter – lassen nach nachvollziehbarer Ansicht des Gutachters Dr. römisch 40 im Gutachten vom 22.01.2024 auf Grund der vorgelegten medizinische keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu. Ebenso lässt sich auf Basis der Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, für sich isoliert betrachtet mit keiner maßgeblichen Funktionseinschränkung die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen. Die von der BF vorgelegten Befunde sind in der Beurteilung im Gutachten von Dr. XXXX ebenso wie Krankengeschichte der BF ausreichend berücksichtigt worden. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die von der BF vorgelegten Befunde sind in der Beurteilung im Gutachten von Dr. römisch 40 ebenso wie Krankengeschichte der BF ausreichend berücksichtigt worden. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass aufgrund der hypertensiven, flimmernden Kardiomyopathie mit erhaltener Linksventrikelfunktion und erhöhtem pulmonalarteriellen Druck eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt. Die BF kann daher eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern nicht ohne erhebliche Erschwernis bewältigen. Infolgedessen ihr ist eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Die oben auszugsweise angeführten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 30.03.2023 und von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.01.2024 waren als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Die Parteien sind dem Sachverständigengutachten – im Rahmen des Parteiengehörs – auch nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Parteien den Inhalt des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Insofern erfolgte von den Parteien auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.Die oben auszugsweise angeführten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 30.03.2023 und von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.01.2024 waren als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Die Parteien sind dem Sachverständigengutachten – im Rahmen des Parteiengehörs – auch nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Parteien den Inhalt des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Insofern erfolgte von den Parteien auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
§ 45Abs.
1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.
E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.
E 5 Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.
§ 1Abs.
1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung 3.1.
- Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
§ 1Abs.
4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen hochgradige Rechtsherzinsuffizienz Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, Kleinwuchs, gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werden der Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
- Schlussfolgerungen: Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erör