4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), ein syrischer Staatsangehöriger, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Verfahren zum internationalen Schutz zur Zl. XXXX mit am 29.09.2021 rechtskräftigem Bescheid der Asylstatus
G zuerkannt.1. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), ein syrischer Staatsangehöriger, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Verfahren zum internationalen Schutz zur Zl. römisch 40 mit am 29.09.2021 rechtskräftigem Bescheid der Asylstatus
Paragraph 3, AsylG zuerkannt.
Vm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, und die unverzügliche Vorlage dessen
Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen (Spruchpunkt II).4. Aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wurde vom BFA ein Entziehungsverfahren zur Zl. römisch 40 eingeleitet und gegenständlich angefochtener Bescheid vom 02.03.2024 erlassen. Im Spruchpunkt römisch eins wurde die Entziehung des am 17.12.2021 ausgestellten Konventionsreisepasses mit der Nr. römisch 40
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, und die unverzügliche Vorlage dessen
Paragraph 93, Absatz 2 FPG ausgesprochen. , Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, , idgF, ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dem Aufenthaltsrecht in Österreich, sowie zu den Gründen der Entziehung des Konventionsreisepasses. So sei aufgrund gesetzter strafbarer Handlungen (konkret: Schlepperei), welche in § 92 Abs. 1 und 1a als Versagensgründe aufgeführt sind, gerechtfertigt, das Reisedokument zu entziehen.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dem Aufenthaltsrecht in Österreich, sowie zu den Gründen der Entziehung des Konventionsreisepasses. So sei aufgrund gesetzter strafbarer Handlungen (konkret: Schlepperei), welche in Paragraph 92, Absatz eins und eins a als Versagensgründe aufgeführt sind, gerechtfertigt, das Reisedokument zu entziehen. 5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 29.03.2024 Beschwerde (Bekämpfung in vollem Umfang) erhoben. 6. Die Beschwerdesache betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II.) wurde
GVG unter Anschluss des Akts des Verfahrens am 09.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Die Beschwerdesache betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss des Akts des Verfahrens am 09.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
GVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
, Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR
GVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist. Fallbezogen bedeutet dies Folgendes: Der Beschwerdeführer ist seit 17.12.2021 im Besitz eines Konventionsreisepasses und wurde am 12.02.2024 betreffend der Tatbegehung nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4
3 leg.cit. FPG bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht genommen.Im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen und vom BFA insbesondere damit schlüssig begründet, dass basierend auf der vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers jedenfalls eine Rückfallgefährdung angenommen werden könne und sohin auch die reale Gefahr bestehe, dass dieser bei einem durch den Konventionsreisepass ermöglichten Auslandsaufenthalt potenzielle Mittäter kennenlernen und diese zur Wiederholung der Straftat der Schlepperei innerhalb der Staaten der Europäischen Union verleiten könnte. Weiters hat das BFA auf das
Paragraph 94, Absatz 3, leg.cit. FPG bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht genommen. Der Behörde ist nicht zu widersprechen, wenn sie in einer Abwägung der öffentlichen Interessen, nämlich die Verhinderung der Begehung von Straftaten und der illegalen Einreise von Personen in das Bundesgebiet mit möglichen (vom Beschwerdeführer nicht geäußerten bzw. vorgebrachten) Interessen des Beschwerdeführers, den öffentlichen Interessen den Vorzug gibt. Der vorzeitige Vollzug ist geboten, um durch Entziehung des Konventionsreisepasses (weitere) strafbare Handlungen zu verhindern. Die Verhinderung strafbarer Handlungen soll gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern. Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde dem festgestellten Sachverhalt und den Ausführungen der Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht entgegengetreten und hat auch kein Vorbringen dazu erstattet, dass für ihn damit ein unverhältnismäßiger (angesichts der sonstigen Interessen unverhältnismäßig schwerwiegender) Nachteil verbunden wäre. Auch wenn sich eine explizite Interessensabwägung, die die Interessen des Beschwerdeführers, wie beispielsweise ins Ausland zu verreisen, und die berührten öffentlichen Interessen gegenüberstellt, in der Bescheidbegründung nicht wiederfindet, ändert dies jedenfalls nichts an dem Umstand, dass die öffentlichen Interessen aufgrund einer vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung überwiegen und ist das Vorliegen von Gefahr in Verzug im gegenständlichen Fall sohin erkennbar. Zudem hat der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht gar nichts vorgebracht. Da das Bundesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer erkennen kann, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Da das Bundesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer erkennen kann, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids abzuweisen. Mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über den Entzug und Vorlage des Konventionsreisepasses nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).Mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über den Entzug und Vorlage des Konventionsreisepasses nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an vergleiche VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005). Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2289866.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.