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{'item': 'W208 2288296-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW208 2288296-1 Spruch, W208 2288296-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald S

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Disziplinarerkenntnis vom 07.12.2023, S91551/39- XXXX /Kdo/2023

(1), wurde die Beschwerdeführerin (BF), eine Soldatin im Unteroffiziersrang, im Kommandantenverfahren wegen einer am 27.11.2023 begangenen und näher bezeichneten Pflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG iVm § 2 HDG für schuldig erkannt und eine Geldbuße iHv € 50,-- verhängt. 1. Mit Disziplinarerkenntnis vom 07.12.2023, S91551/39- römisch 40 /Kdo/2023
(1), wurde die Beschwerdeführerin (BF), eine Soldatin im Unteroffiziersrang, im Kommandantenverfahren wegen einer am 27.11.2023 begangenen und näher bezeichneten Pflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 2, HDG für schuldig erkannt und eine Geldbuße iHv € 50,-- verhängt. Die der BF zugestellte Ausfertigung des Disziplinarerkenntnis enthält folgenden Genehmigungsvermerk: „Der Kommandant & Disziplinarvorgesetzte Obst Mag. (FH) XXXX , MA“Obst Mag. (FH) römisch 40 , MA“ Die Ausfertigung ist weder eigenhändig unterschrieben noch enthält sie eine Amtssignatur, eine sonstige elektronische Signatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei, dass diese mit der Erledigung übereinstimmt.
  1. Mit dem beschwerdegegenständlichen, als Bescheid bezeichneten, Schriftstück vom 30.01.2024, das am 06.02.2023 persönlich an die BF übergeben wurde, wurde das Disziplinarerkenntnis gem § 67 Abs 3 HDG von der Bundesministerin für Landesverteidigung aufgehoben und an den genannten Kommandanten zurückverwiesen.
  2. Mit dem beschwerdegegenständlichen, als Bescheid bezeichneten, Schriftstück vom 30.01.2024, das am 06.02.2023 persönlich an die BF übergeben wurde, wurde das Disziplinarerkenntnis gem Paragraph 67, Absatz 3, HDG von der Bundesministerin für Landesverteidigung aufgehoben und an den genannten Kommandanten zurückverwiesen. Die Ausfertigung des Schriftstückes enthält folgenden Genehmigungsvermerk: „Für die Bundesministerin: MinR Dr. XXXX MinR Dr. römisch 40 Elektronisch gefertigt“ Die Ausfertigung ist weder eigenhändig unterschrieben noch enthält sie eine Amtssignatur, eine sonstige elektronische Signatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei, dass diese mit der Erledigung übereinstimmt.
  3. Gegen diesen „Bescheid“ wurde durch die rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht am 02.03.2024 eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht.
  4. Mit Schreiben vom 08.03.2024, eingelangt am 14.03.2024, legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde, den Bescheid und den Zustellnachweis, ohne den bezugshabenden Verwaltungsakt vor. Dieses Schreiben war mit einer Amtssignatur versehen (OZ 1).
  5. Nach telefonischer Aufforderung durch das BVwG, reichte die belangte Behörde den Bezugsakt nach, der am 22.03.2024 einlangte (OZ 2). Daraus geht hervor, dass sowohl die Genehmigungsklausel des Disziplinarerkenntnis als auch des angefochtenen „Bescheides“ ident mit den oa Ausfertigungen sind.
  6. Das BVwG forderte die BF auf, eine Kopie der ihr zugestellten Ausfertigungen des Disziplinarerkenntnis und des „Bescheides“ vorzulegen (OZ 3). Dies erfolgte am 02.04.
  7. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 1.
  9. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in § 75 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.1.
  10. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in Paragraph 75, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 1.
  11. Gem § 67 Abs 3 HDG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist zulässig,1.
  12. Gem Paragraph 67, Absatz 3, HDG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist zulässig,
  13. sofern gegen das Disziplinarerkenntnis eine Beschwerde an das BVwG erhoben wurde, bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung oder
  14. in allen anderen Fällen während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft. Voraussetzung für eine Aufhebung ist daher die vorangehende Erlassung einer Entscheidung des Disziplinarkommandanten. Gemäß § 23 Z 1 HDG sind § 18 Abs 1 und Abs 3 und Abs 4 (mit Ausnahme des zweiten Satzes) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) auch auf Erledigungen im Kommandantenverfahren anzuwenden, diese lauten: Gemäß Paragraph 23, Ziffer eins, HDG sind Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 3 und Absatz 4, (mit Ausnahme des zweiten Satzes) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) auch auf Erledigungen im Kommandantenverfahren anzuwenden, diese lauten: „§ 18
(1)Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2)[…]
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. [Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.] Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. [Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.] Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“ 1.
  1. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125) hat ausgeführt, dass, wenn die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen ist und die an die Parteien übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke enthält, es sich bei der gegenständlichen Ausfertigung somit um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinn des § 18 Abs 4 dritter Satz AVG handelt, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102); enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des § 19 E-GovG – der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des § 19 Abs 3 E-GovG nicht – liegt nach der Rsp des VwGH (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102) kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor. 1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125) hat ausgeführt, dass, wenn die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen ist und die an die Parteien übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke enthält, es sich bei der gegenständlichen Ausfertigung somit um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG handelt, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102); enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des Paragraph 19, E-GovG – der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG nicht – liegt nach der Rsp des VwGH (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102) kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor. Wenn § 18 Abs 4 zweiter Satz AVG - wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben - nicht zur Anwendung kommt, handelt es sich um eine „(sonstige) Ausfertigung“ im Sinne des § 18 Abs 4 dritter Satz AVG. Wenn Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG - wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben - nicht zur Anwendung kommt, handelt es sich um eine „(sonstige) Ausfertigung“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG. Die zugestellte Bescheidurkunde muss dann entweder vom Genehmigenden unterschrieben sein oder eine Beglaubigung der Kanzlei enthalten (für die Richtigkeit der Ausfertigung) oder elektronisch signiert sein; die elektronische Signatur erfordert eine Bildmarke (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102), unabhängig davon, wo sich diese am Dokument befindet (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017). Jede Ausfertigung, auf der sich eine elektronische Signatur befindet, ist ein Original (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Eine Unterschrift im Sinn des § 18 Abs 3 AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (Hinweis Erkenntnisse vom
  3. September 2000, 98/10/0013 und 0014, und vom
  4. September 2005, 2004/06/0217). Eine Paraphe ist keine Unterschrift (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125). Eine Unterschrift im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (Hinweis Erkenntnisse vom
  5. September 2000, 98/10/0013 und 0014, und vom
  6. September 2005, 2004/06/0217). Eine Paraphe ist keine Unterschrift (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).
  7. Zur Anwendung im Gegenstand Im gegenständlichen Fall weist die der BF am 06.02.2023 persönlich ausgefolgte Ausfertigung der Erledigung keine Amtssignatur iSd § 19 E-GovG auf, sondern lediglich die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung, den gedruckten Namen des Genehmigenden und den Hinweis, dass die Genehmigung elektronisch erfolgt ist. Im gegenständlichen Fall weist die der BF am 06.02.2023 persönlich ausgefolgte Ausfertigung der Erledigung keine Amtssignatur iSd Paragraph 19, E-GovG auf, sondern lediglich die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung, den gedruckten Namen des Genehmigenden und den Hinweis, dass die Genehmigung elektronisch erfolgt ist. Aufgrund des durch § 23 Z 1 HDG ausdrücklich nicht für anwendbar erklärten zweiten Satzes des § 18 Abs 4 AVG, musste die Ausfertigung in Form eines Ausdruckes des im ELAK (Elektronischen Akt des BMLV) elektronisch signierten Schriftstückes nicht mit einer Amtssignatur iSd § 19 E-GovG versehen sein. Damit handelt es sich aber um eine (sonstige) Ausfertigung iSd des anwendbaren dritten Satzes des § 18 Abs 4 HDG und muss die Unterschrift des Genehmigenden oder an Stelle dieser Unterschrift, die Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 leg cit genehmigt worden ist, enthalten.Aufgrund des durch Paragraph 23, Ziffer eins, HDG ausdrücklich nicht für anwendbar erklärten zweiten Satzes des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, musste die Ausfertigung in Form eines Ausdruckes des im ELAK (Elektronischen Akt des BMLV) elektronisch signierten Schriftstückes nicht mit einer Amtssignatur iSd Paragraph 19, E-GovG versehen sein. Damit handelt es sich aber um eine (sonstige) Ausfertigung iSd des anwendbaren dritten Satzes des Paragraph 18, Absatz 4, HDG und muss die Unterschrift des Genehmigenden oder an Stelle dieser Unterschrift, die Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, leg cit genehmigt worden ist, enthalten. Um eine rechtswirksame Erlassung eines Bescheides zu erreichen, wäre die übermittelte, nicht mit einer Amtssignatur versehene schriftliche Ausfertigung der gegenständlichen Erledigung in Papierform, entweder vom Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen und das eigenhändig unterschrieben oder beglaubigte Exemplar zuzustellen gewesen (vgl auch VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126). Um eine rechtswirksame Erlassung eines Bescheides zu erreichen, wäre die übermittelte, nicht mit einer Amtssignatur versehene schriftliche Ausfertigung der gegenständlichen Erledigung in Papierform, entweder vom Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen und das eigenhändig unterschrieben oder beglaubigte Exemplar zuzustellen gewesen vergleiche auch VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126). Beides ist beim vorlegenden beschwerdegegenständlichen „Bescheid“ nicht der Fall. Mit Übergabe der beschwerdegegenständlichen Ausfertigung an die BF wurde daher kein Bescheid rechtswirksam erlassen. Und da es sich bei gegenständlicher Angelegenheit auch nicht um ein Mehrparteienverfahren handelt, existierte zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Bescheidbeschwerde kein rechtsgültiger Bescheid. Der VwGH führt zu diesem Thema in seiner ständigen Judikatur Folgendes aus: „Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027). Diese Aussagen gelten auch für das Verfahren vor den VwG.“ (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).Mit Übergabe der beschwerdegegenständlichen Ausfertigung an die BF wurde daher kein Bescheid rechtswirksam erlassen. Und da es sich bei gegenständlicher Angelegenheit auch nicht um ein Mehrparteienverfahren handelt, existierte zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Bescheidbeschwerde kein rechtsgültiger Bescheid. Der VwGH führt zu diesem Thema in seiner ständigen Judikatur Folgendes aus: „Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027). Diese Aussagen gelten auch für das Verfahren vor den VwG.“ (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254). Die Beschwerde richtet sich folglich gegen einen Nichtbescheid und ist daher zurückzuweisen (unter vielen: VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0043). Anzumerken ist, dass auch das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarkommandanten vom 17.12.2023, nach der oa Rsp nicht erlassen wurde, weil hier ebenfalls keine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei, auf der der BF zugestellten Ausfertigung angebracht ist. Es liegt auch hier ein Nichtbescheid vor und waren die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 67 Abs 3 HDG – mangels Erlassung einer Entscheidung (eines Bescheides) – nicht gegeben. Anzumerken ist, dass auch das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarkommandanten vom 17.12.2023, nach der oa Rsp nicht erlassen wurde, weil hier ebenfalls keine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei, auf der der BF zugestellten Ausfertigung angebracht ist. Es liegt auch hier ein Nichtbescheid vor und waren die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 67, Absatz 3, HDG – mangels Erlassung einer Entscheidung (eines Bescheides) – nicht gegeben. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass daraus für die BF nichts gewonnen ist, weil das eingeleitete Disziplinarverfahren – mangels Vorliegen einer Entscheidung des Disziplinarkommandanten und noch nicht Verstreichens der Verjährungsfrist (vgl § 3 HDG) – damit nicht abgeschlossen ist und die Erlassung einer (neuerlichen) Entscheidung des Disziplinarkommandanten iSd oa Ausführungen (und allenfalls Ansicht der Fachabteilung des BMLV) nichts entgegensteht. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass daraus für die BF nichts gewonnen ist, weil das eingeleitete Disziplinarverfahren – mangels Vorliegen einer Entscheidung des Disziplinarkommandanten und noch nicht Verstreichens der Verjährungsfrist vergleiche Paragraph 3, HDG) – damit nicht abgeschlossen ist und die Erlassung einer (neuerlichen) Entscheidung des Disziplinarkommandanten iSd oa Ausführungen (und allenfalls Ansicht der Fachabteilung des BMLV) nichts entgegensteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt; somit stellen sich keine offenen Rechtsfragen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt; somit stellen sich keine offenen Rechtsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2288296.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.