RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW211 2277264-1 Spruch, W211 2277264-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art 7DSGVO Rz 18 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).
Eine solche eindeutige und bestätigende Handlung/Erklärung der mitbeteiligten Partei ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem steht eine konkludente Einwilligung mit dem ausgeprägten Kriterium der Freiwilligkeit für eine solche gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO in einem direkten Konflikt. Im Ergebnis kann sich die Beschwerdeführerin auf eine Einwilligung der mitbeteiligten Partei zur Datenverarbeitung durch die verfahrensgegenständliche Videoüberwachung nicht stützen. Eine konkludente Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist mit Inkrafttreten der DSGVO strengsten Bedingungen unterworfen: so schreibt die DSGVO zwar keine Formvorschriften für die Abgabe einer gültigen Einwilligung vor, jedoch verlangt Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO eine „in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung“. ErwGr 32 erwähnt beispielhaft („etwa“) als mögliche Formen eine schriftliche Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder eine mündliche Erklärung vergleiche Kastelitz in Knyrim,
Artikel 7, DSGVO Rz 18 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).
Eine solche eindeutige und bestätigende Handlung/Erklärung der mitbeteiligten Partei ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem steht eine konkludente Einwilligung mit dem ausgeprägten Kriterium der Freiwilligkeit für eine solche gemäß Artikel 7, Absatz 4, DSGVO in einem direkten Konflikt. Im Ergebnis kann sich die Beschwerdeführerin auf eine Einwilligung der mitbeteiligten Partei zur Datenverarbeitung durch die verfahrensgegenständliche Videoüberwachung nicht stützen. 3.2.
- Zum Erlaubnistatbestand gemäß Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO:3.2.
- Zum Erlaubnistatbestand gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO: Eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des:der Verantwortlichen oder eines:einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Art 6DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des:der Verantwortlichen oder eines:einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Artikel 6, DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).
Das Interesse am Schutz von Eigentum und der Bewohner:innen eines Hauses kann ein datenschutzrechtlich nachvollziehbares Interesse eines:einer Verantwortlichen darstellen und damit ein berechtigtes Interesse der Ermittlung und Anzeige allfälliger strafrechtlich relevanter Sachverhalte verwirklichen (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Art 6Rz 54 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)).
Dieses Interesse kann dann als berechtigt angesehen werden, wenn der:die für die Verarbeitung Verantwortliche dieses Interesse in einer Art verfolgt, die in Einklang mit dem Datenschutzrecht und der sonstigen Rechtsordnung steht. Anders ausgedrückt, muss ein berechtigtes Interesse „rechtlich zulässig“ sein. Die Tatsache, dass der:die für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass er:sie sich zwangsläufig auf (heute) Art. 6 als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann (Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme zum Begriff des berechtigten Interesses (WP217, S 32f.)).Das Interesse am Schutz von Eigentum und der Bewohner:innen eines Hauses kann ein datenschutzrechtlich nachvollziehbares Interesse eines:einer Verantwortlichen darstellen und damit ein berechtigtes Interesse der Ermittlung und Anzeige allfälliger strafrechtlich relevanter Sachverhalte verwirklichen (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Artikel 6, Rz 54 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)).
Dieses Interesse kann dann als berechtigt angesehen werden, wenn der:die für die Verarbeitung Verantwortliche dieses Interesse in einer Art verfolgt, die in Einklang mit dem Datenschutzrecht und der sonstigen Rechtsordnung steht. Anders ausgedrückt, muss ein berechtigtes Interesse „rechtlich zulässig“ sein. Die Tatsache, dass der:die für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass er:sie sich zwangsläufig auf (heute) Artikel 6, als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann (Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme zum Begriff des berechtigten Interesses (WP217, S 32f.)). Der Beschwerdeführerin kann grundsätzlich im Rahmen ihrer Stellung nach dem WEG 2002 ein Interesse am Schutz des Hauses und der Bewohner:innen vor strafrechtlich relevanten Sachverhalten nicht von vornherein abgesprochen werden. Zu hinterfragen sind aber verfahrensgegenständlich die Erforderlichkeit der angewandten Mittel sowie, ob diesbezüglich der Datenverarbeitungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO – Datenminimierung – eingehalten wurde.Der Beschwerdeführerin kann grundsätzlich im Rahmen ihrer Stellung nach dem WEG 2002 ein Interesse am Schutz des Hauses und der Bewohner:innen vor strafrechtlich relevanten Sachverhalten nicht von vornherein abgesprochen werden. Zu hinterfragen sind aber verfahrensgegenständlich die Erforderlichkeit der angewandten Mittel sowie, ob diesbezüglich der Datenverarbeitungsgrundsatz des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO – Datenminimierung – eingehalten wurde. Der EuGH führte mehrfach aus, dass eine Verarbeitung nur jene Daten enthalten darf, die auch erforderlich sind, und sich grundsätzlich auf das absolut Notwendige beschränken muss (EuGH 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09 (Schecke) Rz 86; 07.11.2013, C-473/12 (IPI) Rz 39; 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš) Rz 28). Dabei sind auch Alternativen zu erwägen und bei gleichem Effekt einer Datenverarbeitung mit anderen analogen Maßnahmen eine solche zu wählen. Verfahrensgegenständlich handelt es sich bei den überwachten Flächen um solche, die der Allgemeinheit (allen Bewohner:innen des Mehrparteienhauses und sonstigen Personen wie Besucher:innen oder Dienstleister:innen) zur Verfügung stehen. Es werden nicht nur die Bewohner:innen, sondern auch alle zufällig und rechtmäßig anwesenden Personen von der Videoüberwachung durch insgesamt fünf im Haus installierte Kameras erfasst. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung geht hervor, dass nicht nur in den letzten 10 Jahren keine gröberen Vorfälle mehr im Haus geschehen sind, sondern die Bildaufnahmen aus der Videoüberwachung kein einziges Mal wegen zB eines Einbruchsversuchs an die Polizei übergeben wurden: in Bezug auf wiederholte Versuche, das Schloss der – überwachten –
- Zwischentüre aufzubrechen, gab der Zeuge dazu in der Verhandlung an, eine Übergabe entsprechenden Bildmaterials nicht in Erwägung zu ziehen, weil – sinngemäß – eine Erkennbarkeit der Personen, die versuchen würden, das Schloss aufzubrechen, nicht gegeben sei. Daraus lässt sich nun, was die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen zur Verwirklichung der berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin am Schutz von Sachen und Menschen im Haus angeht, ableiten, dass nicht nur die getroffenen Maßnahmen nicht geeignet sind, um tatsächlich zB Einbruchsversuche gänzlich abzustellen, sondern dass sie darüber hinaus auch nicht geeignet sind, eine Strafverfolgung sinnvoll vorzunehmen. Dass daher die immerhin fünf installierten Kameras notwendig dafür sein sollen, um Straftaten im Haus jedenfalls zu verhindern, kann nicht angenommen werden. Der erkennende Senat übersieht dabei nicht, dass eine angekündigte Videoüberwachung trotz allem bestimmte Täter:innen von der Vornahme einer Straftat abhalten, bzw. jedenfalls einen Zeitdruck auf die Durchführung vornehmen kann. Allerdings kann das unbefugte Eindringen in das Haus – durch Überwindung mindestens zweier durch Schnappschloss verschlossener Türen – wie bereits erwähnt, durch mildere Mittel, zB Verstärkung der Türen, Anbringen eines Blechs zur Verhinderung des Aufmachens des Schnappschlosses mit einer Karte sowie uU eine Kameraattrappe erreicht werden, letzteres auch im Lichte dessen, dass tatsächliche Bildaufnahmen in den letzten 10 Jahren nicht zur Strafverfolgung an die Behörden übergeben wurden. Die Eingriffsintensität in die zu schützende Privatsphäre der Bewohner:innen, aber auch der anderen sich rechtmäßig im Haus aufhaltenden Personen, wäre dadurch bedeutend geringer. Was die hier vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung angeht kann schließlich auch nicht übersehen werden, dass in der gegenständlichen Videoüberwachungsanlage die Bilddaten über das Kommen und Gehen der Bewohner:innen, ihrer Besucher:innen und sonstiger fremder, aber rechtmäßig aufhältiger, Personen bei einem Bewohner des Hauses, der auch Miteigentümer ist, zusammenlaufen: damit wird aber ein besonderer Überwachungsdruck für die betroffenen Personen geschaffen, wenn eine selbst im Haus lebende Person Zugang zu entsprechenden Informationen über das Privatleben insbesondere der Bewohner:innen des Hauses hat: dass der Zeuge im Verfahren vorgibt, daran kein Interesse zu haben, kann am dennoch bei den betroffenen Personen entstehenden Überwachungsdruck nichts ändern. Auch das Argument, dass dies sicherer sei, weil die Daten nirgend wohin übermittelt und damit keinen Datenverlusten oder Hacks ausgeliefert wären, stellt für die Bewohner:innen und Besucher:innen des Hauses wohl nur wenig Erleichterung dar. Außerdem ist es nach Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO Sache eines:einer Verantwortlichen, in jedem Fall für die Integrität und Vertraulichkeit der verarbeiteten Daten zu sorgen. Was die hier vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung angeht kann schließlich auch nicht übersehen werden, dass in der gegenständlichen Videoüberwachungsanlage die Bilddaten über das Kommen und Gehen der Bewohner:innen, ihrer Besucher:innen und sonstiger fremder, aber rechtmäßig aufhältiger, Personen bei einem Bewohner des Hauses, der auch Miteigentümer ist, zusammenlaufen: damit wird aber ein besonderer Überwachungsdruck für die betroffenen Personen geschaffen, wenn eine selbst im Haus lebende Person Zugang zu entsprechenden Informationen über das Privatleben insbesondere der Bewohner:innen des Hauses hat: dass der Zeuge im Verfahren vorgibt, daran kein Interesse zu haben, kann am dennoch bei den betroffenen Personen entstehenden Überwachungsdruck nichts ändern. Auch das Argument, dass dies sicherer sei, weil die Daten nirgend wohin übermittelt und damit keinen Datenverlusten oder Hacks ausgeliefert wären, stellt für die Bewohner:innen und Besucher:innen des Hauses wohl nur wenig Erleichterung dar. Außerdem ist es nach Artikel 5, Absatz eins, Litera f, DSGVO Sache eines:einer Verantwortlichen, in jedem Fall für die Integrität und Vertraulichkeit der verarbeiteten Daten zu sorgen. Somit besteht zwar für die Beschwerdeführerin ein auch berechtigtes Interesse am Schutz des Hauses und der Bewohner:innen des Mehrparteienhauses, das uU auch durch eine Videoüberwachung realisiert werden kann. Die aber vorgenommene und hier verfahrensgegenständliche Videoüberwachung stellt sich als exzessiv und damit jedenfalls unverhältnismäßig sowie für die betroffenen Personen enorm beeinträchtigend dar: das Bestehen von insgesamt fünf Kameras, wovon drei alleine den Eingangs- und Erdgeschossbereich überwachen und zwei noch allgemeine Flächen im
- und
- Obergeschoss, wobei niemand das Haus betreten und in seine:ihre Wohnung oder auf Besuch gehen oder eine Zustellung oder Dienstleistung vornehmen kann, ohne von zumindest zwei bis maximal fünf Kameras erfasst zu werden, und dass diese Bildaufnahmen bei einem Vertreter der Verantwortlichen im Haus selbst, also einem Nachbarn der meistbetroffenen Personen, zusammenlaufen, gehen nicht nur über das Erwart- und Zumutbare, sondern auch über das Erforderliche hinaus: dazu wird zum besseren Verständnis wiederholt, dass das Bildmaterial von der Beschwerdeführerin in den Jahren des Betriebs kein einziges Mal zur Strafverfolgung wegen einer möglichen Sachbeschädigung oder eines Einbruchsversuchs, wobei es nach Angabe der Beschwerdeführerin nach wie vor zu Versuchen, die Eingangstüren zu überwinden, kommt, an die Behörden übergeben wurde, und der Zeuge im Verfahren selbst angab, dass die Anlage für eine Identifizierung möglicher Täter:innen eigentlich nicht geeignet ist. Es stehen der Beschwerdeführerin gelindere Mittel zur Zielerreichung, wie die Adaptierung der Eingangstüren und eine Kameraattrappe zur Erzeugung eines Drucks für mögliche Täter:innen, zur Verfügung. Die aktuell festgestellte Verarbeitungssituation wird jedenfalls dem Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO nicht gerecht. Die durch die Videoüberwachungsanlage im verfahrensgegenständlichen Mehrparteienhaus vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei ist demnach nicht rechtmäßig. Die aktuell festgestellte Verarbeitungssituation wird jedenfalls dem Rechtfertigungstatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO nicht gerecht. Die durch die Videoüberwachungsanlage im verfahrensgegenständlichen Mehrparteienhaus vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei ist demnach nicht rechtmäßig. 3.2.
- Zum weiteren Beschwerdevorbringen: Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass 2010/2011 eine Meldung an die ehemalige Datenschutzkommission ergangen und von dieser der Betrieb der Videoüberwachungsanlage nicht untersagt worden sei, ist auf die geänderte Rechtslage mit Inkrafttreten der DSGVO hinzuweisen. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass 2010 aus 2011, eine Meldung an die ehemalige Datenschutzkommission ergangen und von dieser der Betrieb der Videoüberwachungsanlage nicht untersagt worden sei, ist auf die geänderte Rechtslage mit Inkrafttreten der DSGVO hinzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2277264.1.00