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{'item': 'W242 2287124-2'}

Obsah (22)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 3§ 8§ 18§ 80§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW242 2287124-2 Spruch, W242 2287124-2/24E Schriftliche Ausfertigung des am 27.03.2024 mündlich verkündeten Erkenn

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: 1. Über den Beschwerdeführer (BF) wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Bescheid vom 03.11.2023

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet. Seit dem 03.11.2023 befindet sich der BF in Schubhaft.1. Über den Beschwerdeführer (BF) wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Bescheid vom 03.11.2023

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft angeordnet. Seit dem 03.11.2023 befindet sich der BF in Schubhaft. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach XXXX zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach römisch 40 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). 3. Der BF stellte am 22.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 25.01.2024 wurde der BF vor dem BFA betreffend sein Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).3. Der BF stellte am 22.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 25.01.2024 wurde der BF vor dem BFA betreffend sein Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). 4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (W291 2287124-1) vom 28.02.2024 wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Antrag des BF, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2024 (Ra 2024/21/0052-3) abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (W291 2287124-1) vom 28.02.2024 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Antrag des BF, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2024 (Ra 2024/21/0052-3) abgewiesen.

  1. Am 22.03.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2023 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 02.11.2023 in rechtswidriger Weise erfolge, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen seien. Weiters wurde die Einvernahme einer namentlich genannten Person als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Am 22.03.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2023 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 02.11.2023 in rechtswidriger Weise erfolge, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen seien. Weiters wurde die Einvernahme einer namentlich genannten Person als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt.
  3. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2024 eine Stellungnahme zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde.
  4. Am 27.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine RV sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch der beantragte Zeuge einvernommen. An deren Ende wurde die im Spruch wiedergegebene Entscheidung verkündet.
  5. Am 27.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Regierungsvorlage sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch der beantragte Zeuge einvernommen. An deren Ende wurde die im Spruch wiedergegebene Entscheidung verkündet.
  6. Mit Schreiben vom 05.04.2024 beantragte der BF durch seine RV die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung.
  7. Mit Schreiben vom 05.04.2024 beantragte der BF durch seine Regierungsvorlage die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der BF, der nicht über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt, reiste seinen eigenen Angaben zu Folge am 02.11.2023 in das Bundesgebiet ein. Der BF ist XXXX Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Genannte ist volljährig und gesund.Der BF ist römisch 40 Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Genannte ist volljährig und gesund. Am 02.11.2023 wurde er bei einem Ladendiebstahl betreten und um 16:35 Uhr desselben Tages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung wurden der illegale Aufenthalt sowie das Bestehen eines französischen Einreiseverbotes festgestellt. Am 03.11.2023 wurde der Fremde durch einen BFA-Mitarbeiter einvernommen. Der BF verhielt sich unkooperativ und musste die Einvernahme mangels Beantwortung der gestellten Fragen abgebrochen werden. Auch hat er die Unterschrift beim Protokoll verweigert. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt. Zur Begründung wurde unter anderem festgestellt, dass gegen den BF eine von Frankreich erlassene Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen würde. Er habe sich der Abschiebung durch Frankreich entzogen und sei nach Österreich gereist, wo er sich ohne Bargeld, Unterkunft, Arbeit und gültiges Reisedokument aufhalte. Er könne Österreich nicht auf legale Weise verlassen und würde gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Da er sich weigere am Verfahren mitzuwirken bzw. die Außerlandesbringung erschwere und über keinerlei Verankerung verfüge, sei die Schubhaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr erforderlich.Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt. Zur Begründung wurde unter anderem festgestellt, dass gegen den BF eine von Frankreich erlassene Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen würde. Er habe sich der Abschiebung durch Frankreich entzogen und sei nach Österreich gereist, wo er sich ohne Bargeld, Unterkunft, Arbeit und gültiges Reisedokument aufhalte. Er könne Österreich nicht auf legale Weise verlassen und würde gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Da er sich weigere am Verfahren mitzuwirken bzw. die Außerlandesbringung erschwere und über keinerlei Verankerung verfüge, sei die Schubhaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr erforderlich. Der BF wird seit 03.11.2023 in Schubhaft angehalten. Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 22.11.2023 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 21.12.2023 in Rechtskraft. Bei einer am 24.11.2023 durchgeführten Vorführung verweigerte er die Zusammenarbeit mit XXXX Organen. Ein HRZ wurde beantragt und erfolgte im Dezember 2023 die Identifizierung des BF durch die XXXX Behörden.Bei einer am 24.11.2023 durchgeführten Vorführung verweigerte er die Zusammenarbeit mit römisch 40 Organen. Ein HRZ wurde beantragt und erfolgte im Dezember 2023 die Identifizierung des BF durch die römisch 40 Behörden. Am 28.11.2023 gab der BF bei der Rückkehrberatung an, nicht rückkehrwillig zu sein. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wurde vom BFA

§ 80Abs.

6 FPG von Amts wegen am 27.11.2023, am 19.12.2023 und am 25.01.2024 überprüft.Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wurde vom BFA

Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amts wegen am 27.11.2023, am 19.12.2023 und am 25.01.2024 überprüft. Der am 22.12.2023 im Stande der Schubhaft gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 31.01.2024 abgewiesen und erwuchs am 29.02.2024 in Rechtskraft. Die Schubhaft wurde nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF noch am selben Tag zugestellt.Die Schubhaft wurde nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF noch am selben Tag zugestellt. Der BF verfügt aktuell über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Am 28.02.2024 erging das Erkenntnis über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren

§ 22aAbs.

4 BFA-VG, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sowie deren Verhältnismäßigkeit festgestellt wurden.Am 28.02.2024 erging das Erkenntnis über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sowie deren Verhältnismäßigkeit festgestellt wurden. Mit Schreiben vom 22.03.2024 brachte der BF gegenständliche Schubhaftbeschwerde vor Ablauf der vierwöchigen Frist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ein. Begründend führte er dabei aus, dass er psychische Probleme gehabt hätte, weshalb er zu Unrecht als unkooperativ eingestuft worden wäre. Auch verfüge er jetzt über eine Wohnmöglichkeit, weshalb eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht zulässig sei.Mit Schreiben vom 22.03.2024 brachte der BF gegenständliche Schubhaftbeschwerde vor Ablauf der vierwöchigen Frist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ein. Begründend führte er dabei aus, dass er psychische Probleme gehabt hätte, weshalb er zu Unrecht als unkooperativ eingestuft worden wäre. Auch verfüge er jetzt über eine Wohnmöglichkeit, weshalb eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht zulässig sei. Er verfügt über keine ausreichenden sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF hat auch keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF befand sich vom 28.12.2023 bis zum 29.12.2023 und vom 08.02.2024 bis zum 17.02.2024 im Hungerstreik. Am 24.03.2024 wurde der BF amtsärztlich untersucht und ergab sich die Haftfähigkeit des BF. Es liegen aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen des BF vor. Dem BF geht es aktuell gut, auch aus psychischer Sicht ist er beschwerdefrei. Hinweise darauf, dass eine Überstellung des BF nach XXXX nicht möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Hinweise darauf, dass eine Überstellung des BF nach römisch 40 nicht möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Betreffend XXXX wurden im Jahr 2022 3 HRZ und im Jahr 2023 9 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2022 fanden 20 Abschiebungen nach XXXX statt. Im Jahr 2023 fanden 8 Abschiebungen nach XXXX statt.Betreffend römisch 40 wurden im Jahr 2022 3 HRZ und im Jahr 2023 9 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2022 fanden 20 Abschiebungen nach römisch 40 statt. Im Jahr 2023 fanden 8 Abschiebungen nach römisch 40 statt. Am 13.11.2023 erfolgte die Beantragung an die Botschaft von XXXX . Der BF wurde am 24.11.2023 einer XXXX Expertendelegation zum Interview vorgeführt. Der BF hat trotz Vorstellung der anwesenden Personen und Aufforderung zur Mitwirkung, jegliche Aussage verweigert. Seine Identität konnte mangels Vorliegen eines identitätsnachweisenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund wurden seine Daten von der XXXX Botschaft zur Überprüfung durch zuständige XXXX Behörden nach Algier weitergeleitet.Am 13.11.2023 erfolgte die Beantragung an die Botschaft von römisch 40 . Der BF wurde am 24.11.2023 einer römisch 40 Expertendelegation zum Interview vorgeführt. Der BF hat trotz Vorstellung der anwesenden Personen und Aufforderung zur Mitwirkung, jegliche Aussage verweigert. Seine Identität konnte mangels Vorliegen eines identitätsnachweisenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund wurden seine Daten von der römisch 40 Botschaft zur Überprüfung durch zuständige römisch 40 Behörden nach Algier weitergeleitet. Der Überprüfungs- bzw. Identifizierungsprozess durch XXXX Behörden nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch.Der Überprüfungs- bzw. Identifizierungsprozess durch römisch 40 Behörden nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch. Die Prozessdauer kann durch Mitwirkung der Verfahrenspartei (Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, richtige Identitätsangaben, richtige Angaben über Familienangehörige im Heimatland) verkürzt werden. Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung jedoch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer. Das HRZ wird nach erfolgter Identifizierung durch XXXX Behörden und Vorlage der Flugdaten durch das BFA, von der XXXX Botschaft umgehend ausgestellt.Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung jedoch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer. Das HRZ wird nach erfolgter Identifizierung durch römisch 40 Behörden und Vorlage der Flugdaten durch das BFA, von der römisch 40 Botschaft umgehend ausgestellt. Flugverbindungen nach XXXX sind jederzeit gegeben und es bestehen keine Reisebeschränkungen in Bezug auf COVID-19.Flugverbindungen nach römisch 40 sind jederzeit gegeben und es bestehen keine Reisebeschränkungen in Bezug auf COVID-

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des BF und des beantragten Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt des BF betreffend das Asylverfahren und in den Akt betreffend das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren. Einsicht genommen wurde auch in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Zentrale Melderegister. Weiters wurde eine amtsärtzliche Begutachtung zur Haftfähigkeit am 24.03.2024 durchgeführt. Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst an, dass er XXXX Staatsangehöriger sei (Verhandlungsprotokoll S. 6) und der 02.11.2023 sein erster Tag in Österreich gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8).Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst an, dass er römisch 40 Staatsangehöriger sei (Verhandlungsprotokoll S. 6) und der 02.11.2023 sein erster Tag in Österreich gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8). Dass der BF am 02.11.2023 er bei einem Ladendiebstahl betreten und um 16:35 Uhr desselben Tages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll I (AS 1 f) und der Anzeige (AS 9 f) der LPD Wien.Dass der BF am 02.11.2023 er bei einem Ladendiebstahl betreten und um 16:35 Uhr desselben Tages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll römisch eins (AS 1 f) und der Anzeige (AS 9 f) der LPD Wien. Die Feststellungen zur Einvernahme vor dem BFA am 03.11.2023 ergeben sich aus der im Akt befindlichen Niederschrift (AS 31). Der Mandatsbescheid des BFA vom 03.11.2023 liegt im Akt auf (AS 67 ff). Dass der BF seit 03.11.2023 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Bescheid vom 22.11.2023, mit dem eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen wurden, liegt ebenfalls im Akt auf (AS 107 ff). Der BF erhob kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid, weshalb er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs. Die Vorführung vor eine XXXX Delegation am 24.11.2023 und die Verweigerung des BF zur Mitwirkung steht aufgrund des diesbezüglichen Berichtes fest (AS 167 ff). Die Identifizierung des BF ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundeskriminalamtes (AS 179).Die Vorführung vor eine römisch 40 Delegation am 24.11.2023 und die Verweigerung des BF zur Mitwirkung steht aufgrund des diesbezüglichen Berichtes fest (AS 167 ff). Die Identifizierung des BF ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundeskriminalamtes (AS 179). Die Feststellungen zur Rückkehrberatung ergeben sich aus dem Rückkehrberatungsprotokoll (AS 175). Die Feststellung, dass das BFA die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs.

6 FPG an den angeführten Daten überprüfte, steht aufgrund der Aktenvermerke fest (AS 183, 185, 227).Die Feststellung, dass das BFA die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 6, FPG an den angeführten Daten überprüfte, steht aufgrund der Aktenvermerke fest (AS 183, 185, 227). Dass die Schubhaft nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023

S 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten wurde und der Aktenvermerk dem BF noch am selben Tag zugestellt wurde, steht aufgrund des im Akt befindlichen Aktenvermerkes fest (AS 191 ff).Dass die Schubhaft nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023

S 76 Absatz 6, FPG aufrechterhalten wurde und der Aktenvermerk dem BF noch am selben Tag zugestellt wurde, steht aufgrund des im Akt befindlichen Aktenvermerkes fest (AS 191 ff). Der Bescheid vom 31.01.2024, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, liegt ebenfalls im Akt auf (AS 283 ff). Der BF erhob kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid, weshalb er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024 über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren

§ 22aAbs.

4 BFA-VG liegt im Akt auf (AS 257).Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024 über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG liegt im Akt auf (AS 257). Unter Berücksichtigung des gesamten Aktes sind keine sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ersichtlich. Der BF gab im Rahmen der Erstbefragung in seinem Asylverfahren an, dass er in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge. Die Angaben des BF zu seinen Freunden sind nicht glaubhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF in Österreich über Freunde verfügt. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung zunächst lediglich an, er habe nach Österreich zu seinem Freund kommen wollen. Dieser heiße "Rami" und wohne auf der Straße 17 (Verhandlungsprotokoll S. 7). Es ist nicht plausibel, dass der BF auf dem Weg zu seinem Freund einen Diebstahl begehen würde. Der BF kannte nach seinen eigenen Angaben die genaue Adresse seines Freundes nicht, sondern hätte diesen erst angerufen und wäre dann zu ihm gegangen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF Kleidung stehlen und das Risiko eingehen würde, erwischt zu werden, wenn eine Unterkunft sowie ein Freund, der bereit wäre, ihn zu unterstützen, für ihn bereitstehen würden. Die Angaben des BF sind auch widersprüchlich, denn er gab an, den Diebstahl auf dem Weg zu seinem Freund begangen zu haben, gab anschließend jedoch zu, dass er die genaue Adresse noch gar nicht gekannt habe (Verhandlungsprotokoll S. 8, 9). Der BF gab an, dass er in Österreich drei Freunde habe, konnte deren vollständige Namen jedoch nicht nennen (Verhandlungsprotokoll S. 10). Es konnte auch keine Freundschaft zum Zeugen glaubhaft gemacht werden. Der BF gab selbst an, dass er ihn erst seit 15 Tagen und lediglich durch Telefonate kenne. Er bestätigte, dass er den Zeugen nicht besonders gut kenne. Erst auf die Frage hin, warum in der Beschwerde ausgeführt werde, dass der Zeuge ein guter Freund von ihm sei, behauptete der BF, dass sie eine besondere Freundschaft verbinde (Verhandlungsprotokoll S. 10, 11). Der Zeuge gab an, dass er den BF erst seit eineinhalb bis zwei Monaten kenne und er ihn vor dessen Haft nicht gekannt habe. Er habe ihn auch erst zweimal besucht, wobei es einmal wegen des Namens nicht funktioniert habe (Verhandlungsprotokoll S. 13). Der BF gab auch bei der Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren am 25.01.2024 an, dass er in Österreich keine sozialen Kontakte habe (Einvernahmeprotokoll S. 6). Die Angaben des BF zu seinen angeblichen Freundschaften sind widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Der BF konnte auch den Namen des Bekannten, bei dem er – nach einer vorübergehenden Unterbringung beim Zeugen – wohnen wolle, nicht nennen (Verhandlungsprotokoll S. 10). Der Zeuge, bei dem der BF zunächst wohnen wolle, ist laut einem ZMR-Auszug nicht an der in der Beschwerde genannten Adresse wohnhaft, sondern als obdachlos gemeldet. Der Zeuge gab auch an, dass noch nicht fix sei, bei welchen Bekannten der BF anschließend wohnen könnte. Er habe zwei oder drei Personen, bei denen er wohnen könnte. Bei der Caritas könnte er auch wohnen. Es sei vereinbart, dass er bei den Leuten so lange wohnen könne, bis er seine Angelegenheiten erledigt habe. Sie könnten nicht sicherstellen, dass der BF tatsächlich an diesen Wohnadressen wohnhaft bleiben würde (Verhandlungsprotokoll S. 14). Der Zeuge gab an, er sei von einem Bekannten ersucht worden, dem BF zu helfen (Verhandlungsprotokoll S. 13). Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen ist davon auszugehen, dass es sich um eine unter Landsleuten übliche Hilfeleistung handelt, wobei einzig die Entlassung des BF aus der Schubhaft das primäre Ziel war. Es konnte nicht klar dargelegt werden, wo genau der BF wohnen soll. Insofern kann auch nicht von der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ausgegangen werden. Die beiden Hungerstreiks des BF sind in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres festgehalten. Aus dem Befund und dem Gutachten der amtsärztlichen Untersuchung vom 24.03.2024 geht hervor, dass der BF sich in sehr gutem Allgemein- und Ernährungszustand befinde, sämtliche Vitalparameter im Normbereich seien und er subjektiv völlig beschwerdefrei sei. Derzeit bestehe keine Dauermedikation aufgrund etwaiger psychischer Probleme. Der BF sei haftfähig. Der BF gab auch selbst an, dass es ihm zwar ganz am Anfang, als er in Schubhaft untergebracht gewesen sei, vor allem weil ein Freund von ihm ums Leben gekommen sei, psychisch schlecht gegangen sei. Mittlerweile gehe es ihm besser (Verhandlungsprotokoll S. 4). Der BF hätte in der Schubhaft auch Zugang zu einer medizinischen Versorgung, sollte er diese benötigen. Die Feststelllungen betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikate und Abschiebungen nach XXXX ergeben sich aus der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 23.02.2024, die im Rahmen des amtswegig geführten Schubhaftüberprüfungsverfahrens

§ 22aAbs.

4 BFA-VG (W291 2287124-1) eingeholt wurde. Dass Flugverbindungen nach XXXX bestehen, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.02.2024.Die Feststelllungen betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikate und Abschiebungen nach römisch 40 ergeben sich aus der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 23.02.2024, die im Rahmen des amtswegig geführten Schubhaftüberprüfungsverfahrens

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (W291 2287124-1) eingeholt wurde. Dass Flugverbindungen nach römisch 40 bestehen, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.02.2024. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu I. (bisherige Schubhaftanhaltung) und II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu römisch eins. (bisherige Schubhaftanhaltung) und römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung): Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet wie folgt:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet wie folgt: "§ 22a

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet wie folgt:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet wie folgt: "§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder (…)

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; (…)
  3. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; (…)
  5. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; (…); 9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77 FPG lautet:Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80 FPG lautet:Paragraph 80, FPG lautet: § 80

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt. (...)
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. (...) Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zum vorliegenden Fall: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024 wurde festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen würden und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt dieser Entscheidung verhältnismäßig sei. Eine Außerlandesbringung des BF ist sowohl rechtlich zulässig als auch faktisch möglich. Das BFA geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.Das BFA geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus. Es liegt eine Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen. Der BF hielt sich von den Behörden unerkannt illegal im Bundesgebiet auf. Sein versuchter Ladendiebstahl brachte ihn erstmals ins Licht der österreichischen Behörden.Es liegt eine Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen. Der BF hielt sich von den Behörden unerkannt illegal im Bundesgebiet auf. Sein versuchter Ladendiebstahl brachte ihn erstmals ins Licht der österreichischen Behörden. Seit seiner Festnahme in Folge des versuchten Ladendiebstahls befindet er sich in Schubhaft, wobei er sich in den verwaltungsbehördlichen Verfahren überwiegend unkooperativ zeigte.Während der Schubhaft stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, trat zweimal in den Hungerstreik, wirkte an seiner Identifizierung nicht mit um seiner Abschiebung entgegenzuwirken bzw. um sich aus der Schubhaft freizupressen.Seit seiner Festnahme in Folge des versuchten Ladendiebstahls befindet er sich in Schubhaft, wobei er sich in den verwaltungsbehördlichen Verfahren überwiegend unkooperativ zeigte., Während der Schubhaft stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, trat zweimal in den Hungerstreik, wirkte an seiner Identifizierung nicht mit um seiner Abschiebung entgegenzuwirken bzw. um sich aus der Schubhaft freizupressen. Nach einer Entlassung aus der Schubhaft muss damit gerechnet werden, dass er sich erneut durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff entziehen würde. Hinzu kommt, dass er in Österreich keine ausreichenden sozialen und wirtschaftlichen Bindungen hat, die ihn an bestimmte Örtlichkeiten binden würden und auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nicht entziehen würde. Auf Grund dessen, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vorliegt und der BF in der Schubhaft zweimal in den Hungerstreik trat, sohin eine Gesundheitsschädigung in Kauf nahm, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen bzw. weiterreisen zu können, kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.Auf Grund dessen, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vorliegt und der BF in der Schubhaft zweimal in den Hungerstreik trat, sohin eine Gesundheitsschädigung in Kauf nahm, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen bzw. weiterreisen zu können, kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Die vom BF in der gegenständlichen Beschwerde behauptete Wohnmöglichkeit stellt keine ausreichende Verankerung dar. So wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF bei einem Bekannten eines Freundes wohnen könne, wobei weder der Name des möglichen Unterkunftgebers noch die konkrete Wohnadresse genannt wurde. Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass die als Zeuge namhaft gemachte Person bei der Ausübung der Meldepflicht nicht sehr zuverlässig ist. Es konnte, auch nach Durchführung einer zeugenschaftlichen Einvernahme, ein tatsächlich sicherer Wohnsitz, an dem der BF für die Behörden auch greifbar wäre, nicht glaubhaft gemacht werden. Es ist, wie auch das BFA ausführt, davon auszugehen, dass es sich beim Anbot einer Wohnmöglichkeit lediglich um eine freundschaftliche Geste handelt, um den BF aus der Anhaltung in Schubhaft zu bekommen. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits ausgeführt, hat der BF keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und hat er auch keinen gesicherten Wohnsitz. Es wurde auch bereits dargelegt, dass ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG nicht den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde.Es wurde auch bereits dargelegt, dass ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG nicht den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Die Anhaltung des BF ist auf Grund der bislang effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde und auch auf Grund des Gesundheitszustandes des BF verhältnismäßig, da der BF gesund ist und es ihm aktuell gut geht. Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten

§ 80Abs.

4 Z 1 FPG ist mit maßgebender Wahrscheinlichkeit zu rechnen, da das Heimreisezertifikat beantragt und der BF durch die XXXX Behörden identifiziert wurde und mit einer Ausstellung durch die XXXX Behörden zeitnah zu rechnen ist. Der BF hat weiterhin die Möglichkeit, das Verfahren durch die Vorlage von Dokumentenkopien zu beschleunigen oder durch Vorlage seines Reisepasses überhaupt zu überspringen.Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist mit maßgebender Wahrscheinlichkeit zu rechnen, da das Heimreisezertifikat beantragt und der BF durch die römisch 40 Behörden identifiziert wurde und mit einer Ausstellung durch die römisch 40 Behörden zeitnah zu rechnen ist. Der BF hat weiterhin die Möglichkeit, das Verfahren durch die Vorlage von Dokumentenkopien zu beschleunigen oder durch Vorlage seines Reisepasses überhaupt zu überspringen. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war daher

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu III. und IV. (Kostenbegehren):Zu römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): § 22a Abs. 1a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG lautet: "Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.""Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist." § 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet: "

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet: § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 76 FPG ist eine Eingabengebühr nach § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung (30,00 Euro) zu entrichten. Dabei entsteht die Gebührenschuld nach §1 Abs 2 VwG-Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Die Eingabengebühr wird im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs. 4 VwGVG 2014) – anders als in dem mit

  1. Dezember 2013 außer Kraft getretenen § 79a AVG, der den Aufwandersatz bei Maßnahmenbeschwerden im Verfahren vor den UVS regelte, und anders als in § 48 Abs. 1 Z 1 VwGG die vergleichbare Gebühr nach § 24a VwGG – zwar nicht ausdrücklich angeführt. Einerseits zeigen die angesprochenen Parallelregelungen jedoch, dass der Ersatz einer von der obsiegenden Partei im betreffenden Verfahren entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent ist, und andererseits bringen die ErläutRV zu § 35 VwGVG 2014 (2009 BlgNR
  2. GP 8) deutlich zum Ausdruck, dass von den bisherigen Anordnungen des § 79a AVG im Ergebnis nicht abgewichen werden sollte ("Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entspricht § 79a AVG."). Das gebietet es, die Eingabengebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen, zumal es sich dabei letztlich iSd § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG 2014 auch nur um besondere "Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat" – und die nicht mehr in Form von Stempelmarken, auf die § 79a Abs. 4 Z 1 AVG erkennbar Bezug genommen hatte, zu entrichten sind – handelt (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 76, FPG ist eine Eingabengebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung (30,00 Euro) zu entrichten. Dabei entsteht die Gebührenschuld nach §1 Absatz 2, VwG-Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Die Eingabengebühr wird im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG 2014) – anders als in dem mit
  3. Dezember 2013 außer Kraft getretenen Paragraph 79 a, AVG, der den Aufwandersatz bei Maßnahmenbeschwerden im Verfahren vor den UVS regelte, und anders als in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG die vergleichbare Gebühr nach Paragraph 24 a, VwGG – zwar nicht ausdrücklich angeführt. Einerseits zeigen die angesprochenen Parallelregelungen jedoch, dass der Ersatz einer von der obsiegenden Partei im betreffenden Verfahren entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent ist, und andererseits bringen die ErläutRV zu Paragraph 35, VwGVG 2014 (2009 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 8) deutlich zum Ausdruck, dass von den bisherigen Anordnungen des Paragraph 79 a, AVG im Ergebnis nicht abgewichen werden sollte ("Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entspricht Paragraph 79 a, AVG."). Das gebietet es, die Eingabengebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen, zumal es sich dabei letztlich iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG 2014 auch nur um besondere "Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat" – und die nicht mehr in Form von Stempelmarken, auf die Paragraph 79 a, Absatz 4, Ziffer eins, AVG erkennbar Bezug genommen hatte, zu entrichten sind – handelt (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da das BFA vollständig obsiegte, gebührt ihr

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 5 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 887,20.Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da das BFA vollständig obsiegte, gebührt ihr

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 887,20. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hingegen kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W242.2287124.2.00

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