Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: 1. Über den Beschwerdeführer (BF) wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Bescheid vom 03.11.2023
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet. Seit dem 03.11.2023 befindet sich der BF in Schubhaft.1. Über den Beschwerdeführer (BF) wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Bescheid vom 03.11.2023
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft angeordnet. Seit dem 03.11.2023 befindet sich der BF in Schubhaft. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach XXXX zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach römisch 40 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). 3. Der BF stellte am 22.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 25.01.2024 wurde der BF vor dem BFA betreffend sein Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).3. Der BF stellte am 22.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 25.01.2024 wurde der BF vor dem BFA betreffend sein Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). 4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (W291 2287124-1) vom 28.02.2024 wurde
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Antrag des BF, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2024 (Ra 2024/21/0052-3) abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (W291 2287124-1) vom 28.02.2024 wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Antrag des BF, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2024 (Ra 2024/21/0052-3) abgewiesen.
2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt. Zur Begründung wurde unter anderem festgestellt, dass gegen den BF eine von Frankreich erlassene Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen würde. Er habe sich der Abschiebung durch Frankreich entzogen und sei nach Österreich gereist, wo er sich ohne Bargeld, Unterkunft, Arbeit und gültiges Reisedokument aufhalte. Er könne Österreich nicht auf legale Weise verlassen und würde gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Da er sich weigere am Verfahren mitzuwirken bzw. die Außerlandesbringung erschwere und über keinerlei Verankerung verfüge, sei die Schubhaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr erforderlich.Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt. Zur Begründung wurde unter anderem festgestellt, dass gegen den BF eine von Frankreich erlassene Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen würde. Er habe sich der Abschiebung durch Frankreich entzogen und sei nach Österreich gereist, wo er sich ohne Bargeld, Unterkunft, Arbeit und gültiges Reisedokument aufhalte. Er könne Österreich nicht auf legale Weise verlassen und würde gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Da er sich weigere am Verfahren mitzuwirken bzw. die Außerlandesbringung erschwere und über keinerlei Verankerung verfüge, sei die Schubhaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr erforderlich. Der BF wird seit 03.11.2023 in Schubhaft angehalten. Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 22.11.2023 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 21.12.2023 in Rechtskraft. Bei einer am 24.11.2023 durchgeführten Vorführung verweigerte er die Zusammenarbeit mit XXXX Organen. Ein HRZ wurde beantragt und erfolgte im Dezember 2023 die Identifizierung des BF durch die XXXX Behörden.Bei einer am 24.11.2023 durchgeführten Vorführung verweigerte er die Zusammenarbeit mit römisch 40 Organen. Ein HRZ wurde beantragt und erfolgte im Dezember 2023 die Identifizierung des BF durch die römisch 40 Behörden. Am 28.11.2023 gab der BF bei der Rückkehrberatung an, nicht rückkehrwillig zu sein. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wurde vom BFA
6 FPG von Amts wegen am 27.11.2023, am 19.12.2023 und am 25.01.2024 überprüft.Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wurde vom BFA
Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amts wegen am 27.11.2023, am 19.12.2023 und am 25.01.2024 überprüft. Der am 22.12.2023 im Stande der Schubhaft gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 31.01.2024 abgewiesen und erwuchs am 29.02.2024 in Rechtskraft. Die Schubhaft wurde nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023
6 FPG aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF noch am selben Tag zugestellt.Die Schubhaft wurde nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF noch am selben Tag zugestellt. Der BF verfügt aktuell über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Am 28.02.2024 erging das Erkenntnis über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren
4 BFA-VG, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sowie deren Verhältnismäßigkeit festgestellt wurden.Am 28.02.2024 erging das Erkenntnis über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sowie deren Verhältnismäßigkeit festgestellt wurden. Mit Schreiben vom 22.03.2024 brachte der BF gegenständliche Schubhaftbeschwerde vor Ablauf der vierwöchigen Frist
4 BFA-VG ein. Begründend führte er dabei aus, dass er psychische Probleme gehabt hätte, weshalb er zu Unrecht als unkooperativ eingestuft worden wäre. Auch verfüge er jetzt über eine Wohnmöglichkeit, weshalb eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht zulässig sei.Mit Schreiben vom 22.03.2024 brachte der BF gegenständliche Schubhaftbeschwerde vor Ablauf der vierwöchigen Frist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ein. Begründend führte er dabei aus, dass er psychische Probleme gehabt hätte, weshalb er zu Unrecht als unkooperativ eingestuft worden wäre. Auch verfüge er jetzt über eine Wohnmöglichkeit, weshalb eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht zulässig sei. Er verfügt über keine ausreichenden sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF hat auch keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF befand sich vom 28.12.2023 bis zum 29.12.2023 und vom 08.02.2024 bis zum 17.02.2024 im Hungerstreik. Am 24.03.2024 wurde der BF amtsärztlich untersucht und ergab sich die Haftfähigkeit des BF. Es liegen aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen des BF vor. Dem BF geht es aktuell gut, auch aus psychischer Sicht ist er beschwerdefrei. Hinweise darauf, dass eine Überstellung des BF nach XXXX nicht möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Hinweise darauf, dass eine Überstellung des BF nach römisch 40 nicht möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Betreffend XXXX wurden im Jahr 2022 3 HRZ und im Jahr 2023 9 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2022 fanden 20 Abschiebungen nach XXXX statt. Im Jahr 2023 fanden 8 Abschiebungen nach XXXX statt.Betreffend römisch 40 wurden im Jahr 2022 3 HRZ und im Jahr 2023 9 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2022 fanden 20 Abschiebungen nach römisch 40 statt. Im Jahr 2023 fanden 8 Abschiebungen nach römisch 40 statt. Am 13.11.2023 erfolgte die Beantragung an die Botschaft von XXXX . Der BF wurde am 24.11.2023 einer XXXX Expertendelegation zum Interview vorgeführt. Der BF hat trotz Vorstellung der anwesenden Personen und Aufforderung zur Mitwirkung, jegliche Aussage verweigert. Seine Identität konnte mangels Vorliegen eines identitätsnachweisenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund wurden seine Daten von der XXXX Botschaft zur Überprüfung durch zuständige XXXX Behörden nach Algier weitergeleitet.Am 13.11.2023 erfolgte die Beantragung an die Botschaft von römisch 40 . Der BF wurde am 24.11.2023 einer römisch 40 Expertendelegation zum Interview vorgeführt. Der BF hat trotz Vorstellung der anwesenden Personen und Aufforderung zur Mitwirkung, jegliche Aussage verweigert. Seine Identität konnte mangels Vorliegen eines identitätsnachweisenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund wurden seine Daten von der römisch 40 Botschaft zur Überprüfung durch zuständige römisch 40 Behörden nach Algier weitergeleitet. Der Überprüfungs- bzw. Identifizierungsprozess durch XXXX Behörden nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch.Der Überprüfungs- bzw. Identifizierungsprozess durch römisch 40 Behörden nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch. Die Prozessdauer kann durch Mitwirkung der Verfahrenspartei (Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, richtige Identitätsangaben, richtige Angaben über Familienangehörige im Heimatland) verkürzt werden. Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung jedoch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer. Das HRZ wird nach erfolgter Identifizierung durch XXXX Behörden und Vorlage der Flugdaten durch das BFA, von der XXXX Botschaft umgehend ausgestellt.Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung jedoch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer. Das HRZ wird nach erfolgter Identifizierung durch römisch 40 Behörden und Vorlage der Flugdaten durch das BFA, von der römisch 40 Botschaft umgehend ausgestellt. Flugverbindungen nach XXXX sind jederzeit gegeben und es bestehen keine Reisebeschränkungen in Bezug auf COVID-19.Flugverbindungen nach römisch 40 sind jederzeit gegeben und es bestehen keine Reisebeschränkungen in Bezug auf COVID-
6 FPG an den angeführten Daten überprüfte, steht aufgrund der Aktenvermerke fest (AS 183, 185, 227).Die Feststellung, dass das BFA die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 6, FPG an den angeführten Daten überprüfte, steht aufgrund der Aktenvermerke fest (AS 183, 185, 227). Dass die Schubhaft nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023
S 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten wurde und der Aktenvermerk dem BF noch am selben Tag zugestellt wurde, steht aufgrund des im Akt befindlichen Aktenvermerkes fest (AS 191 ff).Dass die Schubhaft nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023
S 76 Absatz 6, FPG aufrechterhalten wurde und der Aktenvermerk dem BF noch am selben Tag zugestellt wurde, steht aufgrund des im Akt befindlichen Aktenvermerkes fest (AS 191 ff). Der Bescheid vom 31.01.2024, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, liegt ebenfalls im Akt auf (AS 283 ff). Der BF erhob kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid, weshalb er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024 über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren
4 BFA-VG liegt im Akt auf (AS 257).Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024 über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG liegt im Akt auf (AS 257). Unter Berücksichtigung des gesamten Aktes sind keine sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ersichtlich. Der BF gab im Rahmen der Erstbefragung in seinem Asylverfahren an, dass er in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge. Die Angaben des BF zu seinen Freunden sind nicht glaubhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF in Österreich über Freunde verfügt. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung zunächst lediglich an, er habe nach Österreich zu seinem Freund kommen wollen. Dieser heiße "Rami" und wohne auf der Straße 17 (Verhandlungsprotokoll S. 7). Es ist nicht plausibel, dass der BF auf dem Weg zu seinem Freund einen Diebstahl begehen würde. Der BF kannte nach seinen eigenen Angaben die genaue Adresse seines Freundes nicht, sondern hätte diesen erst angerufen und wäre dann zu ihm gegangen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF Kleidung stehlen und das Risiko eingehen würde, erwischt zu werden, wenn eine Unterkunft sowie ein Freund, der bereit wäre, ihn zu unterstützen, für ihn bereitstehen würden. Die Angaben des BF sind auch widersprüchlich, denn er gab an, den Diebstahl auf dem Weg zu seinem Freund begangen zu haben, gab anschließend jedoch zu, dass er die genaue Adresse noch gar nicht gekannt habe (Verhandlungsprotokoll S. 8, 9). Der BF gab an, dass er in Österreich drei Freunde habe, konnte deren vollständige Namen jedoch nicht nennen (Verhandlungsprotokoll S. 10). Es konnte auch keine Freundschaft zum Zeugen glaubhaft gemacht werden. Der BF gab selbst an, dass er ihn erst seit 15 Tagen und lediglich durch Telefonate kenne. Er bestätigte, dass er den Zeugen nicht besonders gut kenne. Erst auf die Frage hin, warum in der Beschwerde ausgeführt werde, dass der Zeuge ein guter Freund von ihm sei, behauptete der BF, dass sie eine besondere Freundschaft verbinde (Verhandlungsprotokoll S. 10, 11). Der Zeuge gab an, dass er den BF erst seit eineinhalb bis zwei Monaten kenne und er ihn vor dessen Haft nicht gekannt habe. Er habe ihn auch erst zweimal besucht, wobei es einmal wegen des Namens nicht funktioniert habe (Verhandlungsprotokoll S. 13). Der BF gab auch bei der Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren am 25.01.2024 an, dass er in Österreich keine sozialen Kontakte habe (Einvernahmeprotokoll S. 6). Die Angaben des BF zu seinen angeblichen Freundschaften sind widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Der BF konnte auch den Namen des Bekannten, bei dem er – nach einer vorübergehenden Unterbringung beim Zeugen – wohnen wolle, nicht nennen (Verhandlungsprotokoll S. 10). Der Zeuge, bei dem der BF zunächst wohnen wolle, ist laut einem ZMR-Auszug nicht an der in der Beschwerde genannten Adresse wohnhaft, sondern als obdachlos gemeldet. Der Zeuge gab auch an, dass noch nicht fix sei, bei welchen Bekannten der BF anschließend wohnen könnte. Er habe zwei oder drei Personen, bei denen er wohnen könnte. Bei der Caritas könnte er auch wohnen. Es sei vereinbart, dass er bei den Leuten so lange wohnen könne, bis er seine Angelegenheiten erledigt habe. Sie könnten nicht sicherstellen, dass der BF tatsächlich an diesen Wohnadressen wohnhaft bleiben würde (Verhandlungsprotokoll S. 14). Der Zeuge gab an, er sei von einem Bekannten ersucht worden, dem BF zu helfen (Verhandlungsprotokoll S. 13). Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen ist davon auszugehen, dass es sich um eine unter Landsleuten übliche Hilfeleistung handelt, wobei einzig die Entlassung des BF aus der Schubhaft das primäre Ziel war. Es konnte nicht klar dargelegt werden, wo genau der BF wohnen soll. Insofern kann auch nicht von der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ausgegangen werden. Die beiden Hungerstreiks des BF sind in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres festgehalten. Aus dem Befund und dem Gutachten der amtsärztlichen Untersuchung vom 24.03.2024 geht hervor, dass der BF sich in sehr gutem Allgemein- und Ernährungszustand befinde, sämtliche Vitalparameter im Normbereich seien und er subjektiv völlig beschwerdefrei sei. Derzeit bestehe keine Dauermedikation aufgrund etwaiger psychischer Probleme. Der BF sei haftfähig. Der BF gab auch selbst an, dass es ihm zwar ganz am Anfang, als er in Schubhaft untergebracht gewesen sei, vor allem weil ein Freund von ihm ums Leben gekommen sei, psychisch schlecht gegangen sei. Mittlerweile gehe es ihm besser (Verhandlungsprotokoll S. 4). Der BF hätte in der Schubhaft auch Zugang zu einer medizinischen Versorgung, sollte er diese benötigen. Die Feststelllungen betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikate und Abschiebungen nach XXXX ergeben sich aus der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 23.02.2024, die im Rahmen des amtswegig geführten Schubhaftüberprüfungsverfahrens
4 BFA-VG (W291 2287124-1) eingeholt wurde. Dass Flugverbindungen nach XXXX bestehen, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.02.2024.Die Feststelllungen betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikate und Abschiebungen nach römisch 40 ergeben sich aus der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 23.02.2024, die im Rahmen des amtswegig geführten Schubhaftüberprüfungsverfahrens
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (W291 2287124-1) eingeholt wurde. Dass Flugverbindungen nach römisch 40 bestehen, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.02.2024. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu I. (bisherige Schubhaftanhaltung) und II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu römisch eins. (bisherige Schubhaftanhaltung) und römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung): Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet wie folgt:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet wie folgt: "§ 22a
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet wie folgt:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet wie folgt: "§ 76
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80 FPG lautet:Paragraph 80, FPG lautet: § 80
3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen. Der BF hielt sich von den Behörden unerkannt illegal im Bundesgebiet auf. Sein versuchter Ladendiebstahl brachte ihn erstmals ins Licht der österreichischen Behörden.Es liegt eine Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen. Der BF hielt sich von den Behörden unerkannt illegal im Bundesgebiet auf. Sein versuchter Ladendiebstahl brachte ihn erstmals ins Licht der österreichischen Behörden. Seit seiner Festnahme in Folge des versuchten Ladendiebstahls befindet er sich in Schubhaft, wobei er sich in den verwaltungsbehördlichen Verfahren überwiegend unkooperativ zeigte.Während der Schubhaft stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, trat zweimal in den Hungerstreik, wirkte an seiner Identifizierung nicht mit um seiner Abschiebung entgegenzuwirken bzw. um sich aus der Schubhaft freizupressen.Seit seiner Festnahme in Folge des versuchten Ladendiebstahls befindet er sich in Schubhaft, wobei er sich in den verwaltungsbehördlichen Verfahren überwiegend unkooperativ zeigte., Während der Schubhaft stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, trat zweimal in den Hungerstreik, wirkte an seiner Identifizierung nicht mit um seiner Abschiebung entgegenzuwirken bzw. um sich aus der Schubhaft freizupressen. Nach einer Entlassung aus der Schubhaft muss damit gerechnet werden, dass er sich erneut durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff entziehen würde. Hinzu kommt, dass er in Österreich keine ausreichenden sozialen und wirtschaftlichen Bindungen hat, die ihn an bestimmte Örtlichkeiten binden würden und auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nicht entziehen würde. Auf Grund dessen, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vorliegt und der BF in der Schubhaft zweimal in den Hungerstreik trat, sohin eine Gesundheitsschädigung in Kauf nahm, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen bzw. weiterreisen zu können, kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.Auf Grund dessen, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vorliegt und der BF in der Schubhaft zweimal in den Hungerstreik trat, sohin eine Gesundheitsschädigung in Kauf nahm, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen bzw. weiterreisen zu können, kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Die vom BF in der gegenständlichen Beschwerde behauptete Wohnmöglichkeit stellt keine ausreichende Verankerung dar. So wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF bei einem Bekannten eines Freundes wohnen könne, wobei weder der Name des möglichen Unterkunftgebers noch die konkrete Wohnadresse genannt wurde. Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass die als Zeuge namhaft gemachte Person bei der Ausübung der Meldepflicht nicht sehr zuverlässig ist. Es konnte, auch nach Durchführung einer zeugenschaftlichen Einvernahme, ein tatsächlich sicherer Wohnsitz, an dem der BF für die Behörden auch greifbar wäre, nicht glaubhaft gemacht werden. Es ist, wie auch das BFA ausführt, davon auszugehen, dass es sich beim Anbot einer Wohnmöglichkeit lediglich um eine freundschaftliche Geste handelt, um den BF aus der Anhaltung in Schubhaft zu bekommen. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits ausgeführt, hat der BF keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und hat er auch keinen gesicherten Wohnsitz. Es wurde auch bereits dargelegt, dass ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG nicht den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde.Es wurde auch bereits dargelegt, dass ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG nicht den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Die Anhaltung des BF ist auf Grund der bislang effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde und auch auf Grund des Gesundheitszustandes des BF verhältnismäßig, da der BF gesund ist und es ihm aktuell gut geht. Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten
4 Z 1 FPG ist mit maßgebender Wahrscheinlichkeit zu rechnen, da das Heimreisezertifikat beantragt und der BF durch die XXXX Behörden identifiziert wurde und mit einer Ausstellung durch die XXXX Behörden zeitnah zu rechnen ist. Der BF hat weiterhin die Möglichkeit, das Verfahren durch die Vorlage von Dokumentenkopien zu beschleunigen oder durch Vorlage seines Reisepasses überhaupt zu überspringen.Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist mit maßgebender Wahrscheinlichkeit zu rechnen, da das Heimreisezertifikat beantragt und der BF durch die römisch 40 Behörden identifiziert wurde und mit einer Ausstellung durch die römisch 40 Behörden zeitnah zu rechnen ist. Der BF hat weiterhin die Möglichkeit, das Verfahren durch die Vorlage von Dokumentenkopien zu beschleunigen oder durch Vorlage seines Reisepasses überhaupt zu überspringen. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war daher
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Es war daher
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu III. und IV. (Kostenbegehren):Zu römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): § 22a Abs. 1a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG lautet: "Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.""Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist." § 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet: "
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 76 FPG ist eine Eingabengebühr nach § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung (30,00 Euro) zu entrichten. Dabei entsteht die Gebührenschuld nach §1 Abs 2 VwG-Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Die Eingabengebühr wird im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs. 4 VwGVG 2014) – anders als in dem mit
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 5 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 887,20.Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da das BFA vollständig obsiegte, gebührt ihr
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 887,20. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
GVG hingegen kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W242.2287124.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.