RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW244 2279139-1 Spruch, W244 2279139-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin (Arbeitsplatz im forensisch-therapeutischen Zentrum der Justizanstalt XXXX ), ersuchte mit Schreiben vom 17.08.2023 um "Dienstzuteilung und in weiterer Folge um Versetzung" in die Justizanstalt XXXX . Dazu führte sie aus, dass sie seit 2019 in der Justizanstalt XXXX tätig sei und sie für ihre berufliche Zukunft neue Herausforderungen wagen, sich weiterentwickeln und ihre fachlichen Kompetenzen ausbauen möchte.
- Die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin (Arbeitsplatz im forensisch-therapeutischen Zentrum der Justizanstalt römisch 40 ), ersuchte mit Schreiben vom 17.08.2023 um "Dienstzuteilung und in weiterer Folge um Versetzung" in die Justizanstalt römisch 40 . Dazu führte sie aus, dass sie seit 2019 in der Justizanstalt römisch 40 tätig sei und sie für ihre berufliche Zukunft neue Herausforderungen wagen, sich weiterentwickeln und ihre fachlichen Kompetenzen ausbauen möchte.
- Die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) teilte dem forensisch-therapeutischen Zentrum der Justizanstalt XXXX mit Schreiben vom 08.09.2023 daraufhin mit, dass in Aussicht genommen werde, die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.10.2023 auf einen Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX zu versetzen, worüber die Beschwerdeführerin in Kenntnis zu setzen sei. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin vom forensisch-therapeutischen Zentrum der Justizanstalt XXXX mit E-Mail vom 11.09.2023 zur Kenntnis gebracht.
- Die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) teilte dem forensisch-therapeutischen Zentrum der Justizanstalt römisch 40 mit Schreiben vom 08.09.2023 daraufhin mit, dass in Aussicht genommen werde, die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.10.2023 auf einen Arbeitsplatz in der Justizanstalt römisch 40 zu versetzen, worüber die Beschwerdeführerin in Kenntnis zu setzen sei. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin vom forensisch-therapeutischen Zentrum der Justizanstalt römisch 40 mit E-Mail vom 11.09.2023 zur Kenntnis gebracht.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.10.2023 auf den Arbeitsplatz "Beamtin bzw. Beamter im allgemeinen Justizwachedienst" (Verwendungsgruppe E2b) in der Justizanstalt XXXX . Dazu führte die Behörde aus, dass eine Begründung des Bescheides gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfalle, weil die vorliegende Versetzung über eigenes Ansuchen der Bediensteten herbeigeführt worden sei.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.10.2023 auf den Arbeitsplatz "Beamtin bzw. Beamter im allgemeinen Justizwachedienst" (Verwendungsgruppe E2b) in der Justizanstalt römisch 40 . Dazu führte die Behörde aus, dass eine Begründung des Bescheides gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfalle, weil die vorliegende Versetzung über eigenes Ansuchen der Bediensteten herbeigeführt worden sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin hielt sie fest, dass ihrem mit Schreiben vom 17.08.2023 getätigten Ansuchen das Anliegen zugrunde gelegen sei, zunächst für die Dauer von lediglich drei Monaten der Justizanstalt XXXX dienstzugeteilt zu werden und sich die Option einer Rückkehr auf ihren derzeitigen Arbeitsplatz offen zu halten. Auch wenn sie in ihrem Schreiben vom 17.08.2023 angeführt habe, sich neuen Herausforderungen stellen und sich weiterentwickeln zu wollen, sei es nie ihre Intention gewesen, den Maßnahmenvollzug sofort zu verlassen, ohne die Chance zu haben, zu diesem zurückzukehren.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin hielt sie fest, dass ihrem mit Schreiben vom 17.08.2023 getätigten Ansuchen das Anliegen zugrunde gelegen sei, zunächst für die Dauer von lediglich drei Monaten der Justizanstalt römisch 40 dienstzugeteilt zu werden und sich die Option einer Rückkehr auf ihren derzeitigen Arbeitsplatz offen zu halten. Auch wenn sie in ihrem Schreiben vom 17.08.2023 angeführt habe, sich neuen Herausforderungen stellen und sich weiterentwickeln zu wollen, sei es nie ihre Intention gewesen, den Maßnahmenvollzug sofort zu verlassen, ohne die Chance zu haben, zu diesem zurückzukehren.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 06.10.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin, die zuletzt dauerhaft einem Arbeitsplatz im forensisch-therapeutischen Zentrum der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen war.Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin, die zuletzt dauerhaft einem Arbeitsplatz im forensisch-therapeutischen Zentrum der Justizanstalt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen war. Mit Schreiben vom 17.08.2023 ersuchte sie um "Dienstzuteilung und anschließende Versetzung" in die Justizanstalt XXXX . Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:Mit Schreiben vom 17.08.2023 ersuchte sie um "Dienstzuteilung und anschließende Versetzung" in die Justizanstalt römisch 40 . Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut: "Betrifft: Ansuchen um Dienstzuteilung und anschließende Versetzung in die Justizanstalt XXXX "Betrifft: Ansuchen um Dienstzuteilung und anschließende Versetzung in die Justizanstalt römisch 40 Sehr geehrte Damen und Herren! Mit diesem Schreiben bitte ich Sie um Dienstzuteilung und in weiterer Folge um Versetzung meiner Person in die Justizanstalt XXXX zum nächstmöglichen Zeitpunkt.Mit diesem Schreiben bitte ich Sie um Dienstzuteilung und in weiterer Folge um Versetzung meiner Person in die Justizanstalt römisch 40 zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ich bin seit 2019 in der Justizanstalt XXXX im Allgemeine Justizwachdienst tätig. Für meine berufliche Zukunft möchte ich neue Herausforderungen wagen, mich weiterentwickeln und meine fachlichen Kompetenzen ausbauen.Ich bin seit 2019 in der Justizanstalt römisch 40 im Allgemeine Justizwachdienst tätig. Für meine berufliche Zukunft möchte ich neue Herausforderungen wagen, mich weiterentwickeln und meine fachlichen Kompetenzen ausbauen. Ich bitte um Befürwortung meines Ansuchens und erlaube es mir, auf das Versprechen von Herrn XXXX , jegliche Versetzungsansuchen aus dem Maßnahmenvollzug (JA XXXX ) zu unterstützen, zurückzugreifen."Ich bitte um Befürwortung meines Ansuchens und erlaube es mir, auf das Versprechen von Herrn römisch 40 , jegliche Versetzungsansuchen aus dem Maßnahmenvollzug (JA römisch 40 ) zu unterstützen, zurückzugreifen." Die Behörde teilte dem forensisch-therapeutischen Zentrum der Justizanstalt XXXX mit Schreiben vom 08.09.2023 daraufhin mit, dass in Aussicht genommen werde, die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.10.2023 auf einen Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX zu versetzen, was der Beschwerdeführerin vom forensisch-therapeutischen Zentrum der Justizanstalt XXXX mit E-Mail vom 11.09.2023 zur Kenntnis gebracht wurde.Die Behörde teilte dem forensisch-therapeutischen Zentrum der Justizanstalt römisch 40 mit Schreiben vom 08.09.2023 daraufhin mit, dass in Aussicht genommen werde, die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.10.2023 auf einen Arbeitsplatz in der Justizanstalt römisch 40 zu versetzen, was der Beschwerdeführerin vom forensisch-therapeutischen Zentrum der Justizanstalt römisch 40 mit E-Mail vom 11.09.2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Daraufhin versetzte die Behörde die Beschwerdeführerin mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.10.2023 auf den Arbeitsplatz "Beamtin bzw. Beamter im allgemeinen Justizwachedienst" (Verwendungsgruppe E2b) in der Justizanstalt XXXX , wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet. Daraufhin versetzte die Behörde die Beschwerdeführerin mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß Paragraph 38, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.10.2023 auf den Arbeitsplatz "Beamtin bzw. Beamter im allgemeinen Justizwachedienst" (Verwendungsgruppe E2b) in der Justizanstalt römisch 40 , wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.08.2023, das Schreiben der Behörde vom 08.09.2023, das E-Mail des forensisch-therapeutischen Zentrums der Justizanstalt XXXX vom 11.09.2023, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.08.2023, das Schreiben der Behörde vom 08.09.2023, das E-Mail des forensisch-therapeutischen Zentrums der Justizanstalt römisch 40 vom 11.09.2023, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. 3.
- Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten wie folgt: "Versetzung § 38.
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
- bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
- bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
- bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
- für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
- eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
- Verwendungsgruppe 'Höherer Dienst' und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppe 'Gehobener Dienst' und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppe 'Fachdienst' und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppe 'Qualifizierter mittlerer Dienst' und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppe 'Mittlerer Dienst' und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppen 'Qualifizierter Hilfsdienst' und 'Hilfsdienst' und vergleichbare Verwendungen. Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen. Dienstzuteilung § 39.
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39,
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2)Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3)Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
- der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
- sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4)Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5)Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden."
(5)Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden." 3.1.
- Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/12/0029; 23.11.2011, 2011/12/0005, mwN).3.1.
- Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/12/0029; 23.11.2011, 2011/12/0005, mwN). § 38 BDG 1979 sagt zwar über die Möglichkeit einer Antragstellung auf Versetzung nichts aus, regelt jedoch, insbesondere in seinen Absätzen 2 bis 4, vornehmlich die amtswegige Versetzung. Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich ist. Es sollen aber die vermeidbaren Härten bei Änderung der Dienstverwendung hintangehalten werden. Dass eine Antragstellung auf Versetzung möglich ist, ist unbestritten und entspricht der Verwaltungspraxis. Die Regelung der Versetzung bezieht sich grundsätzlich auf alle Versetzungen, somit auch auf jene, die auf Antrag des Beamten eingeleitet wurden (vgl. VwGH 20.05.1992, 91/12/0168). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur weiters fest, dass einer auf Antrag eines Beamten eingeleiteten Versetzung eine Bewerbung um den Zielarbeitsplatz gleichzuhalten ist. E contrario zu § 38 Abs. 2 leg.cit. ist für eine Versetzung auf Antrag des Beamten das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd in § 38 Abs. 3 leg.cit. umschriebenen Versetzungsgründe nicht erforderlich. Ein Antrag bzw. eine Bewerbung um eine bescheidförmig zu verfügende Versetzung bildet somit eine rechtliche Voraussetzung für eine Versetzung auf Antrag und zählt daher zu den "Gründen" einer solchen Versetzung (s. hierzu VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073, unter Hinweis auf die Judikatur der Berufungskommission vom 06.09.2012, 64/10-BK/12, und 07.12.2000, 96/8-BK/00).Paragraph 38, BDG 1979 sagt zwar über die Möglichkeit einer Antragstellung auf Versetzung nichts aus, regelt jedoch, insbesondere in seinen Absätzen 2 bis 4, vornehmlich die amtswegige Versetzung. Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich ist. Es sollen aber die vermeidbaren Härten bei Änderung der Dienstverwendung hintangehalten werden. Dass eine Antragstellung auf Versetzung möglich ist, ist unbestritten und entspricht der Verwaltungspraxis. Die Regelung der Versetzung bezieht sich grundsätzlich auf alle Versetzungen, somit auch auf jene, die auf Antrag des Beamten eingeleitet wurden vergleiche VwGH 20.05.1992, 91/12/0168). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur weiters fest, dass einer auf Antrag eines Beamten eingeleiteten Versetzung eine Bewerbung um den Zielarbeitsplatz gleichzuhalten ist. E contrario zu Paragraph 38, Absatz 2, leg.cit. ist für eine Versetzung auf Antrag des Beamten das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd in Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. umschriebenen Versetzungsgründe nicht erforderlich. Ein Antrag bzw. eine Bewerbung um eine bescheidförmig zu verfügende Versetzung bildet somit eine rechtliche Voraussetzung für eine Versetzung auf Antrag und zählt daher zu den "Gründen" einer solchen Versetzung (s. hierzu VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073, unter Hinweis auf die Judikatur der Berufungskommission vom 06.09.2012, 64/10-BK/12, und 07.12.2000, 96/8-BK/00). 3.1.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin ersuchte nach den Ausführungen in ihrem Schreiben vom 17.08.2023 um "Dienstzuteilung und in weiterer Folge um Versetzung" in die Justizanstalt XXXX zum nächstmöglichen Zeitpunkt, was sich auch zweifelsfrei aus dem Betreff dieses Schreibens ("Betrifft: Ansuchen um Dienstzuteilung und anschließende Versetzung in die Justizanstalt XXXX ") ergibt.Die Beschwerdeführerin ersuchte nach den Ausführungen in ihrem Schreiben vom 17.08.2023 um "Dienstzuteilung und in weiterer Folge um Versetzung" in die Justizanstalt römisch 40 zum nächstmöglichen Zeitpunkt, was sich auch zweifelsfrei aus dem Betreff dieses Schreibens ("Betrifft: Ansuchen um Dienstzuteilung und anschließende Versetzung in die Justizanstalt römisch 40 ") ergibt. Nach dem aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutigen Inhalt dieses Schreibens verfolgte die Beschwerdeführerin damit erkennbar das Ziel, zunächst der Justizanstalt XXXX dienstzugeteilt zu werden (s. den oben wiedergegebenen § 39 BDG 1979, demnach eine Dienstzuteilung befristeter Natur ist und ohne Zustimmung des Beamten nur in Ausnahmefällen verlängert werden kann), um dann "in weiterer Folge" dorthin versetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin hat damit für das Bundesverwaltungsgericht klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie eine mögliche Versetzung nur unter der Bedingung einer zuvor erfolgten Dienstzuteilung begehrt. An dieser Annahme vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Behörde der Beschwerdeführerin – ohne Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb gesetzter Frist – im Wege des forensisch-therapeutischen Zentrums der Justizanstalt XXXX davon in Kenntnis setzte, dass ihre Versetzung auf einen Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX "in Aussicht" genommen werde. Da die Beschwerdeführerin somit keinen (bloßen) Antrag auf Versetzung in die Justizanstalt XXXX gestellt hat, hätte eine (amtswegige) Versetzung ihrer Person das Vorliegen eines "wichtigen dienstlichen Interesses" iSd § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 und die Prüfung einer für die Beschwerdeführerin etwaig vorliegenden "schonenderen Variante" (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018; 07.04.2013, 2012/12/0116) erfordert.Nach dem aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutigen Inhalt dieses Schreibens verfolgte die Beschwerdeführerin damit erkennbar das Ziel, zunächst der Justizanstalt römisch 40 dienstzugeteilt zu werden (s. den oben wiedergegebenen Paragraph 39, BDG 1979, demnach eine Dienstzuteilung befristeter Natur ist und ohne Zustimmung des Beamten nur in Ausnahmefällen verlängert werden kann), um dann "in weiterer Folge" dorthin versetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin hat damit für das Bundesverwaltungsgericht klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie eine mögliche Versetzung nur unter der Bedingung einer zuvor erfolgten Dienstzuteilung begehrt. An dieser Annahme vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Behörde der Beschwerdeführerin – ohne Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb gesetzter Frist – im Wege des forensisch-therapeutischen Zentrums der Justizanstalt römisch 40 davon in Kenntnis setzte, dass ihre Versetzung auf einen Arbeitsplatz in der Justizanstalt römisch 40 "in Aussicht" genommen werde. Da die Beschwerdeführerin somit keinen (bloßen) Antrag auf Versetzung in die Justizanstalt römisch 40 gestellt hat, hätte eine (amtswegige) Versetzung ihrer Person das Vorliegen eines "wichtigen dienstlichen Interesses" iSd Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG 1979 und die Prüfung einer für die Beschwerdeführerin etwaig vorliegenden "schonenderen Variante" vergleiche etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018; 07.04.2013, 2012/12/0116) erfordert. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.1.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).3.1.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W244.2279139.1.00