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{'item': 'W272 1301825-5'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 71§ 28§ 33§ 18Artikel 83§ 117§ 286§ 22§ 280

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW272 1301825-5 Spruch, W272 1301825-5/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte am 23.11.2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf § 3 AsylG und § 8 AsylG abgewiesen wurde. In der Folge brachte der BF Beschwerde ein, welche er jedoch mit Schreiben vom 13.05.2009 zurückzog, womit der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte am 23.11.2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf Paragraph 3, AsylG und Paragraph 8, AsylG abgewiesen wurde. In der Folge brachte der BF Beschwerde ein, welche er jedoch mit Schreiben vom 13.05.2009 zurückzog, womit der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2009 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2009, Zahl XXXX , stattgegeben wurde und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2009 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2009, Zahl römisch 40 , stattgegeben wurde und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF am 23.11.2005 in das Bundesgebiet einreiste und eine Verfolgung vorbrachte. Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen konnte die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig gewertet werden. 3. Der BF wurde wiederholt straffällig: ● Das LG Wr. Neustadt verurteilte den BF am 18.06.2010, rechtskräftig am 22.06.2010, zur AZ. XXXX wegen gewerbsmäßigen Diebstahl bzw. Diebstahl durch Einbruch nach §§ 127, 129

(2), 130 (4 Fall, 15, 12 (
  1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren wurden. Das Vollzugsdatum war der 05.07.
  2.  Das LG Wr. Neustadt verurteilte den BF am 18.06.2010, rechtskräftig am 22.06.2010, zur AZ. römisch 40 wegen gewerbsmäßigen Diebstahl bzw. Diebstahl durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129,
(2), 130 (4 Fall, 15, 12 (
  1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren wurden. Das Vollzugsdatum war der 05.07.
  2. ● Das LG für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 24.10.2011, rechtskräftig am 25.05.2012, zur AZ. XXXX wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83
(1), 84 (1 u. 2) Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Das Vollzugsdatum war der 27.02.2015.  Das LG für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 24.10.2011, rechtskräftig am 25.05.2012, zur AZ. römisch 40 wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83,
(1), 84 (1 u. 2) Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Das Vollzugsdatum war der 27.02.2015. ● Das BG Josefstadt verurteilte den BF am 24.04.2017, rechtskräftig am 24.04.2017 XXXX wegen Waffenbesitz nach § 50
(1)Z. 2 u. 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren.  Das BG Josefstadt verurteilte den BF am 24.04.2017, rechtskräftig am 24.04.2017 römisch 40 wegen Waffenbesitz nach Paragraph 50,
(1)Ziffer 2, u. 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren.
  1. Des Weiteren war der BF seit 16.08.2017 nicht mehr im Bundesgebiet rechtmäßig gemeldet.
  2. Am 15.10.2018 langte beim Bundesamt ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Brigittenau ein mit dem Verdacht der Urkundenfälschung.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete betreffend den Beschwerdeführer am 24.07.2018 ein Verfahren zur Aberkennung seines Status als Asylberechtigter ein. 6.
  4. Da der Beschwerdeführer für die Behörde mangels aufrechter Meldung im Bundesgebiet nicht greifbar war, wurde am 12.02.2019 eine Einvernahme mit seiner Mutter und seiner Schwester zwecks Eruierung seines Aufenthaltsorts geführt. Dabei brachte das Bundesamt in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX , erreichbar sei. 6.
  5. Da der Beschwerdeführer für die Behörde mangels aufrechter Meldung im Bundesgebiet nicht greifbar war, wurde am 12.02.2019 eine Einvernahme mit seiner Mutter und seiner Schwester zwecks Eruierung seines Aufenthaltsorts geführt. Dabei brachte das Bundesamt in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , erreichbar sei. In weiterer Folge ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Polizei um Erhebung, ob der Beschwerdeführer an der genannten Adresse wohnhaft ist, zumal er seit 16.08.2017 im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet sei; unter einem solle dem Beschwerdeführer eine Ladung zu einer Einvernahme ausgehändigt werden. Mit Bericht vom 19.03.2019 teilte die Polizei dem Bundesamt mit, dass die gegenständliche Adresse seit dem 08.10.2018 die Postadresse des Beschwerdeführers darstelle und er am 20.02.2019 das letzte Mal seine Post dort behoben habe. Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt am 25.03.2019 telefonisch erreicht und über die Ladung zu einer Einvernahme zu seinem Aberkennungsverfahren in Kenntnis gesetzt; der Beschwerdeführer kündigte an, diese persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuholen. 6.
  6. Am 29.03.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer statt, in welcher er näher zu relevanten Umständen in Bezug auf die beabsichtigte Aberkennung des Status des Asylberechtigten befragt wurde. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei der Adresse XXXX , um seine Postabgabestelle handle und er dort Post erhalte. 6.
  7. Am 29.03.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer statt, in welcher er näher zu relevanten Umständen in Bezug auf die beabsichtigte Aberkennung des Status des Asylberechtigten befragt wurde. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei der Adresse römisch 40 , um seine Postabgabestelle handle und er dort Post erhalte. 6.
  8. Mit Bescheid vom 01.04.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), bemaß die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). 6.
  9. Mit Bescheid vom 01.04.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.), bemaß die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Lage im Herkunftsstaat für den BF wesentliche geändert hat. Es besteht keine Verfolgung aufgrund einer Beteiligung als Widerstandskämpfer bzw. Unterstützer für diese in den Tschetschenienkriegen. So sind die „alten“ Fluchtgründe nicht mehr relevant für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Der BF kann in der Russischen Föderation leben, ohne einer Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder einer Notlage. Aufgrund seiner Straffälligkeit ist das Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme höher als seine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Weiters wurde auch aufgrund seiner Straffälligkeit und negativen Zukunftsprognose und ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am selben Tag die Zustellung dieses Bescheids zu eigenen Handen des Beschwerdeführers mittels RSa-Sendung an die Adresse XXXX . Am 08.04.2019 erhielt die Behörde den ausgefüllten Rückschein, wonach am 04.04.2019 erfolglos versucht worden sei, die Sendung dem Beschwerdeführer zuzustellen. Es sei eine Verständigung der Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen worden und die Hinterlegung am 05.04.2019 beim zuständigen Postamt erfolgt; als Beginn der Abholfrist wurde der 05.04.2019 vermerkt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am selben Tag die Zustellung dieses Bescheids zu eigenen Handen des Beschwerdeführers mittels RSa-Sendung an die Adresse römisch 40 . Am 08.04.2019 erhielt die Behörde den ausgefüllten Rückschein, wonach am 04.04.2019 erfolglos versucht worden sei, die Sendung dem Beschwerdeführer zuzustellen. Es sei eine Verständigung der Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen worden und die Hinterlegung am 05.04.2019 beim zuständigen Postamt erfolgt; als Beginn der Abholfrist wurde der 05.04.2019 vermerkt.
  10. Am 20.05.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seine zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigte Rechtsberaterin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine näher begründete Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.04.2019 ein und verknüpfte diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einem – damit verbundenen – Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 7.
  11. Mit Bescheid vom 22.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „

§ 71

Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“ ab (Spruchpunkt I.) und erkannte diesem Antrag die aufschiebende Wirkung

§ 71Abs.

6 AVG zu (Spruchpunkt II.). Begründend hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten April 2019 sich bei seiner Postabgabestelle nicht nach Post erkundigt habe; die im Wiedereinsetzungsantrag aufgestellte Behauptung, er habe regelmäßig telefonisch über seinen Posteingang nachgefragt, stelle nach den Ermittlungen der Behörde die Unwahrheit dar. Angesichts der möglichen Zeiten, in denen er Post beheben hätte können, stelle die Untätigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls eine auffallende Sorglosigkeit dar, zumal er nach seiner Einvernahme vom 29.03.2019 wissen hätte müssen, dass er ein wichtiges Poststück erhalten würde. 7.1. Mit Bescheid vom 22.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „

Paragraph 71, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“ ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte diesem Antrag die aufschiebende Wirkung

Paragraph 71, Absatz 6, AVG zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten April 2019 sich bei seiner Postabgabestelle nicht nach Post erkundigt habe; die im Wiedereinsetzungsantrag aufgestellte Behauptung, er habe regelmäßig telefonisch über seinen Posteingang nachgefragt, stelle nach den Ermittlungen der Behörde die Unwahrheit dar. Angesichts der möglichen Zeiten, in denen er Post beheben hätte können, stelle die Untätigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls eine auffallende Sorglosigkeit dar, zumal er nach seiner Einvernahme vom 29.03.2019 wissen hätte müssen, dass er ein wichtiges Poststück erhalten würde. 7.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 12.06.2019 Beschwerde, die er wortgleich mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 20.05.2019 begründete. Zusätzlich monierte der Beschwerdeführer unter näherer Begründung, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis, dass für eine Beschwerde eine Gebühr in der Höhe von 30, – Euro zu entrichten sei, unzutreffend sei. 7.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 12.06.2019 Beschwerde, die er wortgleich mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 20.05.2019 begründete. Zusätzlich monierte der Beschwerdeführer unter näherer Begründung, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis, dass für eine Beschwerde eine Gebühr in der Höhe von 30, – Euro zu entrichten sei, unzutreffend sei. 7.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, XXXX wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 23.07.2019 zugestellt, blieb unbekämpft und wurde rechtkräftig.7.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, römisch 40 wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 23.07.2019 zugestellt, blieb unbekämpft und wurde rechtkräftig. 7.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2019, XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.05.2019 wird

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen“. Das Erkenntnis wurde am 23.07.2019 zugestellt, blieb unbekämpft und wurde rechtskräftig.7.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2019, römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.05.2019 wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen“. Das Erkenntnis wurde am 23.07.2019 zugestellt, blieb unbekämpft und wurde rechtskräftig. Gegenständliches Verfahren

  1. Am 18.12.2022 stellt der BF einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Den neuerlich eingebrachten Asylantrag begründete der BF bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit, dass er im Heimatland zum Militärdienst einberufen worden ist, um gegen die Ukraine zu kämpfen, er dies aber nicht wolle. Er habe den Entschluss zur Ausreise vor einem Monat gefasst. Bei Rückkehr befürchte er die Einberufung zum Militär.
  2. Aufgrund einer Dublinanfrage teilten die Estnischen Behörden mit, dass der BF – namens XXXX , geboren am XXXX - am 04.05.2022 mit einem Russischen Reisepass lautend auf XXXX , geboren am XXXX , einreiste. Er war im Besitz einer gefälschten belgischen Aufenthaltsberechtigung. Er beantragt daraufhin internationalen Schutz unter den Namen XXXX . Am 27.05.2022 zog er seinen Antrag zurück. Das Verfahren wurde am 31.05.2022 beendet und der BF am 13.06.2022 in die Russische Föderation abgeschoben. Der BF erhielt ein befristetes Einreiseverbot für den Schengenraum in der Dauer von 5 Jahren. Daher seien die estnischen Behörden nicht für das Verfahren zuständig.
  3. Aufgrund einer Dublinanfrage teilten die Estnischen Behörden mit, dass der BF – namens römisch 40 , geboren am römisch 40 - am 04.05.2022 mit einem Russischen Reisepass lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , einreiste. Er war im Besitz einer gefälschten belgischen Aufenthaltsberechtigung. Er beantragt daraufhin internationalen Schutz unter den Namen römisch 40 . Am 27.05.2022 zog er seinen Antrag zurück. Das Verfahren wurde am 31.05.2022 beendet und der BF am 13.06.2022 in die Russische Föderation abgeschoben. Der BF erhielt ein befristetes Einreiseverbot für den Schengenraum in der Dauer von 5 Jahren. Daher seien die estnischen Behörden nicht für das Verfahren zuständig.
  4. Am 07.06.2023 wurde der BF vom Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zu Protokoll, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er legte Fotos seines Vaters aus dem Jahr 2004 vor um zu beweisen, dass dieser bei der Landwehr gewesen sei. Er sei traditionell verheiratet und habe einen Sohn und 3 Töchter, welche alle in Österreich leben und anerkannte Flüchtlinge seien. Anfang November 2022 habe er die Russische Föderation verlassen und sei nach Weißrussland und von dort in die Türkei und über Serbien nach Österreich. Er sei am 18.12.2022 illegal nach Österreich eingereist. Im Dezember 2019 sei er legal in die Russische Föderation abgeschoben worden. Nach zwei Wochen sei er am 18.01.2020 nach Serbien geflogen und habe dort ein Jahr gelebt. Er habe dort mit seinem russischen Auslandspass legal gelebt. Den Auslandspass habe ihm der Fahrer abgenommen. Ende 2021 sei er nach Tschetschenien geflogen und habe sich einen neuen Pass ausstellen lassen. Er habe 2 Monate in Tschetschenien gelebt. Er sei danach in die Türkei und dann nach Serbien zurück. Dort habe er bis November 2021 gelebt. An der Grenze zwischen Ungarn und Serbien sei er angehalten worden. Bei der Abschiebung aus Österreich sei er beauftragt worden sich registrieren zu lassen, dies habe er nicht gemacht. Es habe dann der Krieg in der Ukraine begonnen und die Teilmobilisierung. Dort wo er gelebt habe, sei der Bezirksinspektor zu ihm gekommen und habe ihn beauftragt sich registrieren zu lassen. Er sei in ein anderes Haus gegangen und habe dadurch Zeit gewonnen. Dann sei er jedoch verhaftet worden und man habe ich über Österreich befragt und was er im Jahr 2004 gemacht habe. Er sei 18 Tage lang festgehalten worden und habe 420 Dollar zahlen müssen, um freigelassen zu werden. Er habe dann Tschetschenien verlassen und sei nach Moskau. Das sei 2021 gewesen. Von Moskau aus sei er in die Türkei gefahren und 2 Wochen dort gewesen. Das sei im Mai 2021 gewesen. Er sei danach wieder nach Tschetschenien und habe kein Geld gehabt und habe sich in einem anderen Haus verstecken müssen. Er sei dort bis August 2021 gewesen und dann sei er nach Moskau und dann nach Serbien gefahren. Wenn er seine Ladung bekommen hätte, hätte er die Russische Föderation nicht mehr verlassen können. Sonst habe er keine Fluchtgründe es gehe um die Mobilisierung. Bei der Stellung sei er gewesen und man habe gesagt, dass er tauglich sei. Während der Haft sei er mit Strom gefoltert worden. Man habe von ihm über Gegner von Kadyrov Informationen gewollt. In Österreich lebe er bei seiner Schwester und sei dort gemeldet. Er habe seine Kinder im Park gesehen. Er möchte hier in Österreich leben. Wenn er zurückkehre werde er befragt werden und freigelassen oder nicht.
  5. Das Bundesamt wies den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit gegenständlichem Bescheid vom 20.12.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt IV.). 11. Das Bundesamt wies den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit gegenständlichem Bescheid vom 20.12.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass nicht festgestellt habe können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt sei oder pro futura ausgesetzt sein werde. Es seine auch keine Umstände aufgetreten, welche eine Gefährdungslage in Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK aufzeigen würde. Es bestehe beim BF keine besondere Integrationsverfestigung. So berufe sich der BF teilweise auf Verfolgungsgründe welche bereits in den Vorverfahren als nicht asylrelevant rechtskräftig beurteilt wurde. So sei es nicht glaubwürdig als Terrorist verfolgt zu werden, andererseits jedoch für längere Zeit in der Russischen Föderation aufhältig gewesen zu sein und sich problemfrei bewegen habe können. Bezüglich des Wehrdienstes sei darauf verwiesen, dass dies kein Asylgrund darstelle und eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation bereits abgeschlossen worden sei. Daher sei er auch bei Rückkehr keiner Gefährdung ausgesetzt, weiters könne sich der BF einem zivilen Ersatzdienst unterziehen. Der BF sei gesund und arbeitswillig und könne sich daher seinen Unterhalt selbst besorgen und bestehe daher keine Gefährdung einer unnötigen Härte. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde aberkannt, da gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem aufrechten Einreiseverbot vorliege. Seit der letzten Entscheidung habe sich keine wesentliche Änderung ergeben. Der Bescheid wurde am 27.12.2023 zugestellt. Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass nicht festgestellt habe können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt sei oder pro futura ausgesetzt sein werde. Es seine auch keine Umstände aufgetreten, welche eine Gefährdungslage in Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK aufzeigen würde. Es bestehe beim BF keine besondere Integrationsverfestigung. So berufe sich der BF teilweise auf Verfolgungsgründe welche bereits in den Vorverfahren als nicht asylrelevant rechtskräftig beurteilt wurde. So sei es nicht glaubwürdig als Terrorist verfolgt zu werden, andererseits jedoch für längere Zeit in der Russischen Föderation aufhältig gewesen zu sein und sich problemfrei bewegen habe können. Bezüglich des Wehrdienstes sei darauf verwiesen, dass dies kein Asylgrund darstelle und eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation bereits abgeschlossen worden sei. Daher sei er auch bei Rückkehr keiner Gefährdung ausgesetzt, weiters könne sich der BF einem zivilen Ersatzdienst unterziehen. Der BF sei gesund und arbeitswillig und könne sich daher seinen Unterhalt selbst besorgen und bestehe daher keine Gefährdung einer unnötigen Härte. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde aberkannt, da gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem aufrechten Einreiseverbot vorliege. Seit der letzten Entscheidung habe sich keine wesentliche Änderung ergeben. Der Bescheid wurde am 27.12.2023 zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.01.2024 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Dies begründete der BF im Wesentlichen damit, dass der BF eine Lebensgefährtin und vier gemeinsame Kinder habe, welche in Österreich asylberechtigt seien. Der BF sei zwar der Asylstatus aberkannt worden, sei jedoch das Kindeswohl der mj. Kinder überhaupt nicht berücksichtigt worden. Der BF sei bei Rückkehr in die Russische Föderation von den Sicherheitskräften im Jahr 2021 verhaftet worden und mit elektronischen Stromschlägen gefoltert worden. Darüberhinaus führe Russland einen völkerrechtswidrigen Angriff auf die Ukraine und der BF wolle dies nicht unterstützten. Er befürchte bei Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Der BF fürchte daher aus wohlbegründeten Gründen eine asylrelevante Verfolgung. Es werde weiters beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie bei einer Rückkehrentscheidung die Auswirkung der Trennung von seinem jüngsten Kind, welches am XXXX geboren sei, zu berücksichtigten. Der VfGH betone in seiner jüngsten Entscheidung, dass das Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus, wegen des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls nicht maßgeblich ins Gewicht falle. Er möchte auch vorbringen, dass er nicht 18 Tage, sondern nur 2 Tage inhaftiert gewesen sei und dies richtig zu stellen sei. Es seien mangelnde Feststellungen zu den Länderberichten gegeben, so zeige sich, dass Oppositionelle inhaftiert und gefoltert werden und die Schwelle dessen, was in Russland zu strafrechtlicher Verfolgung führe, sehr niedrig sei. Weiters sei ersichtlich, dass Kadyrow auch außerhalb der Teilmobilmachung Personen rekrutiere und der alternative Zivildienst schwer zugänglich. Tschetschenen würden ein hohes Risiko ausgesetzt sein, wenn sie zurückkehren. Dem BF sei es daher nicht zumutbar sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt. Mitvorgelegt wurde eine Geburtsurkunde von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.01.2024 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Dies begründete der BF im Wesentlichen damit, dass der BF eine Lebensgefährtin und vier gemeinsame Kinder habe, welche in Österreich asylberechtigt seien. Der BF sei zwar der Asylstatus aberkannt worden, sei jedoch das Kindeswohl der mj. Kinder überhaupt nicht berücksichtigt worden. Der BF sei bei Rückkehr in die Russische Föderation von den Sicherheitskräften im Jahr 2021 verhaftet worden und mit elektronischen Stromschlägen gefoltert worden. Darüberhinaus führe Russland einen völkerrechtswidrigen Angriff auf die Ukraine und der BF wolle dies nicht unterstützten. Er befürchte bei Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Der BF fürchte daher aus wohlbegründeten Gründen eine asylrelevante Verfolgung. Es werde weiters beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie bei einer Rückkehrentscheidung die Auswirkung der Trennung von seinem jüngsten Kind, welches am römisch 40 geboren sei, zu berücksichtigten. Der VfGH betone in seiner jüngsten Entscheidung, dass das Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus, wegen des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls nicht maßgeblich ins Gewicht falle. Er möchte auch vorbringen, dass er nicht 18 Tage, sondern nur 2 Tage inhaftiert gewesen sei und dies richtig zu stellen sei. Es seien mangelnde Feststellungen zu den Länderberichten gegeben, so zeige sich, dass Oppositionelle inhaftiert und gefoltert werden und die Schwelle dessen, was in Russland zu strafrechtlicher Verfolgung führe, sehr niedrig sei. Weiters sei ersichtlich, dass Kadyrow auch außerhalb der Teilmobilmachung Personen rekrutiere und der alternative Zivildienst schwer zugänglich. Tschetschenen würden ein hohes Risiko ausgesetzt sein, wenn sie zurückkehren. Dem BF sei es daher nicht zumutbar sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt. Mitvorgelegt wurde eine Geburtsurkunde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 25.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF sowie sein Rechtsberater als gewillkürter Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 6). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation in das Verfahren ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Vorverfahren (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Rückkehrentscheidung mit befristeten Einreisverbot, Verfahren bezüglich der Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung und die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.05.2019) sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  6. Zur Person des BF: 1.1.
  7. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er spricht fließend Tschetschenisch und Russisch und hat gute Deutschkenntnisse. Es besteht Verfahrensidentität. Der BF ist traditionell verheiratet und hat vier Kinder. Er lebt derzeit nicht mit seiner Kernfamilie in einem gemeinsamen Haushalt. Er lebt in Wien bei seiner Schwester. 1.1.
  8. Der BF wurde am XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien, in XXXX geboren, wo er aufgewachsen ist, 9 Jahre die Grundschule besuchte. Bei Kriegsbeginn in Tschetschenien beendet er die Schule und zog mit seiner Mutter von 2001 bis 2002 nach XXXX , danach kehrte er mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder zurück nach XXXX und verließ im Jahr 2005 die Russische Föderation. Im Jahr 2005 reiste der BF erstmalig in das Bundesgebiet ein. 1.1.
  9. Der BF wurde am römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien, in römisch 40 geboren, wo er aufgewachsen ist, 9 Jahre die Grundschule besuchte. Bei Kriegsbeginn in Tschetschenien beendet er die Schule und zog mit seiner Mutter von 2001 bis 2002 nach römisch 40 , danach kehrte er mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder zurück nach römisch 40 und verließ im Jahr 2005 die Russische Föderation. Im Jahr 2005 reiste der BF erstmalig in das Bundesgebiet ein. Der BF befand sich im Jahr 2013 zur Bestattung seines Vaters in XXXX . Weiters kehrte er im Jahr 2014 zur Überstellung des Bruders seiner Mutter für mehrere Tage nach XXXX zurück. Als sein Großvater im Jahr 2018 starb, war der BF wieder für ca. einen Monat in XXXX aufhältig.Der BF befand sich im Jahr 2013 zur Bestattung seines Vaters in römisch 40 . Weiters kehrte er im Jahr 2014 zur Überstellung des Bruders seiner Mutter für mehrere Tage nach römisch 40 zurück. Als sein Großvater im Jahr 2018 starb, war der BF wieder für ca. einen Monat in römisch 40 aufhältig. Von 2019 bis 2022 war der BF für mehrere Monate in der Russischen Föderation aufhältig, wobei er in XXXX , XXXX und XXXX wohnte.Von 2019 bis 2022 war der BF für mehrere Monate in der Russischen Föderation aufhältig, wobei er in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wohnte. Weiters lebte der BF im Zeitraum von 2019 bis 2022 in XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Der BF besaß keinen Aufenthaltsstatus in diesen Ländern. Weiters lebte der BF im Zeitraum von 2019 bis 2022 in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Der BF besaß keinen Aufenthaltsstatus in diesen Ländern. Der BF stellte am 04.05.2022 in Estland einen Antrag auf internationalen Schutz mit gefälschtem Reisepass und gefälschter belgischer Aufenthaltsberechtigung lautend auf den Namen XXXX . Am 27.05.2022 zog er seinen Antrag zurück und das Verfahren wurde am 31.05.2022 beendet. Der BF wurde am 13.06.2022 von den belgischen Behörden in die Russische Föderation abgeschoben und erhielt ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Der BF stellte am 04.05.2022 in Estland einen Antrag auf internationalen Schutz mit gefälschtem Reisepass und gefälschter belgischer Aufenthaltsberechtigung lautend auf den Namen römisch 40 . Am 27.05.2022 zog er seinen Antrag zurück und das Verfahren wurde am 31.05.2022 beendet. Der BF wurde am 13.06.2022 von den belgischen Behörden in die Russische Föderation abgeschoben und erhielt ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. 1.1.
  10. In der Russischen Föderation, in Tschetschenien in Grosny, leben noch zwei Onkel väterlicherseits, eine Tante und eine Tante mütterlicherseits. Der BF kennt die russische Kultur und Gepflogenheiten. Es kann nicht festgestellt werden, wovon der BF in den Jahren 2019 bis 2022 seinen Lebensunterhalt finanzierte bzw. wer dafür aufgekommen ist und ob er, wenn auch illegal, berufstätig gewesen ist. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF ausschließlich durch Spenden oder Kredite von Freunden und Verwandten lebte. 1.1.
  11. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  12. Zur Situation des BF in Österreich: 1.2.1 Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf § 3 AsylG und § 8 AsylG abgewiesen wurde. In der Folge brachte der BF Beschwerde ein, welche er jedoch mit Schreiben vom 13.05.2009 zurückzog, womit der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.1.2.1 Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf Paragraph 3, AsylG und Paragraph 8, AsylG abgewiesen wurde. In der Folge brachte der BF Beschwerde ein, welche er jedoch mit Schreiben vom 13.05.2009 zurückzog, womit der Bescheid in Rechtskraft erwuchs. 1.2.
  13. Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2009 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2009, Zahl XXXX , stattgegeben wurde und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. 1.2.
  14. Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2009 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2009, Zahl römisch 40 , stattgegeben wurde und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. 1.2.
  15. Der BF wurde wiederholt straffällig: ● Das LG Wr. Neustadt verurteilte den BF am 18.06.2010, rechtskräftig am 22.06.2010, zur AZ. XXXX wegen gewerbsmäßigen Diebstahl bzw. Diebstahl durch Einbruch nach §§ 127, 129

(2), 130 (4 Fall, 15, 12 (
  1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren wurden. Das Vollzugsdatum war der 05.07.
  2.  Das LG Wr. Neustadt verurteilte den BF am 18.06.2010, rechtskräftig am 22.06.2010, zur AZ. römisch 40 wegen gewerbsmäßigen Diebstahl bzw. Diebstahl durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129,
(2), 130 (4 Fall, 15, 12 (
  1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren wurden. Das Vollzugsdatum war der 05.07.
  2. ● Das LG für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 24.10.2011, rechtskräftig am 25.05.2012, zur AZ. XXXX wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83
(1), 84 (1 u. 2) Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Das Vollzugsdatum war der 27.02.2015.  Das LG für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 24.10.2011, rechtskräftig am 25.05.2012, zur AZ. römisch 40 wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83,
(1), 84 (1 u. 2) Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Das Vollzugsdatum war der 27.02.2015. ● Das BG Josefstadt verurteilte den BF am 24.04.2017, rechtskräftig am 24.04.2017 XXXX wegen Waffenbesitz nach § 50
(1)Z. 2 u. 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren.  Das BG Josefstadt verurteilte den BF am 24.04.2017, rechtskräftig am 24.04.2017 römisch 40 wegen Waffenbesitz nach Paragraph 50,
(1)Ziffer 2, u. 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren. 1.2.
  1. Mit Bescheid vom 01.04.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), bemaß die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). 1.2.
  2. Mit Bescheid vom 01.04.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.), bemaß die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.2.
  3. Am 20.05.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seine zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigte Rechtsberaterin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine näher begründete Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.04.2019 ein und verknüpfte diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einem – damit verbundenen – Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 1.2.
  4. Mit Bescheid vom 22.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „

§ 71

Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“ ab (Spruchpunkt I.) und erkannte diesem Antrag die aufschiebende Wirkung

§ 71Abs.

6 AVG zu (Spruchpunkt II.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 12.06.2019 Beschwerde, die er wortgleich mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 20.05.2019 begründete. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, XXXX wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 23.07.2019 zugestellt, blieb unbekämpft und wurde rechtkräftig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2019, XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.05.2019 wird

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen“. Das Erkenntnis wurde am 23.07.2019 zugestellt, blieb unbekämpft und wurde rechtskräftig.1.2.6. Mit Bescheid vom 22.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „

Paragraph 71, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“ ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte diesem Antrag die aufschiebende Wirkung

Paragraph 71, Absatz 6, AVG zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 12.06.2019 Beschwerde, die er wortgleich mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 20.05.2019 begründete. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, römisch 40 wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 23.07.2019 zugestellt, blieb unbekämpft und wurde rechtkräftig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2019, römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.05.2019 wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen“. Das Erkenntnis wurde am 23.07.2019 zugestellt, blieb unbekämpft und wurde rechtskräftig. Der BF wurde Ende des Jahres 2019 in die Russische Föderation abgeschoben. 1.2.7. Am 18.12.2022 stellt der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies den Folgeantrag mit Bescheid vom 20.12.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt IV.). 1.2.7. Am 18.12.2022 stellt der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies den Folgeantrag mit Bescheid vom 20.12.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde am 27.12.2023 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.01.2024 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und besteht keine positive Zukunftsprognose. 1.2.

  1. Er ging in Österreich einer legalen Arbeit nach und weitere Kurse, eine Lehre hat er abgebrochen. Seit Wiedereinreise in das Bundesgebiet geht der BF keiner Arbeit nach, besucht keine Kurse, geht jedoch in den Fitnesskurs. Er sieht regelmäßig seine Kinder unter der Woche und teilweise am Wochenende. Ansonsten geht er spazieren, Computerspielen oder lesen. Er beschäftigt sich mit seinen Kindern. Das Verhältnis mit der Mutter seiner Kinder ist angespannt. Der BF war standesamtlich verheiratet und wurde im Jahr 2010 geschieden. Der BF hatte bis vor Kurzem noch Kontakt mit der Ex-Ehefrau. Er verfügt über keine finanziellen Mittel, hat Schulden und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich lebt auch noch seine Mutter. Sein Bruder, welchem ebenfalls der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ist nach Aufenthalt in Österreich nach Deutschland weitergereist. Der BF hat ansonsten keine engen sozialen Kontakte in Österreich. Er ist bzw. war nicht Mitglied in einem Verein und engagierte sich nicht ehrenamtlich. 1.2.
  2. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Er war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen des BF: 1.3.
  4. Der BF ist keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Der BF ist nicht oppositionell gegen Putin oder Kadyrov aufgetreten, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatte keine maßgeblichen Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Ebenso besteht keine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der Unterstützung der Widerstandskämpfer in den Tschetschenienkriegen durch seinen Vater oder ihn. Der BF verließ die Russische Föderation aus sozialen Gründen. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF inhaftiert und gefoltert wurde und versucht wurde ihn als Spion anzuheuern. 1.3.
  5. Der BF läuft auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Falle der Rückkehr zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Der BF fällt nicht in das grundwehrdienstfähige Alter und erhielt auch keinen Einberufungsbefehl und hat nie den Militärdienst abgeleistet. Er hat keine militärische Ausbildung und es besteht im Falle seiner Rückkehr nicht die Gefahr, dass der BF zwangsweise zum Militärdienst eingezogen und im Ukraine-Krieg eingesetzt wird. 1.3.
  6. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht den BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch/und ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch russische Behörden oder durch andere Personen. 1.3.
  7. Dem BF droht keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten. 1.3.
  8. Ferner droht dem BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb der Russische Föderation weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt. 1.
  9. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat: 1.4.
  10. Dem BF ist eine Rückkehr in die Russische Föderation nach Tschetschenien oder auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens – zB nach Moskau oder St. Petersburg möglich. Der BF kann wieder bei seinen Verwandten in XXXX leben oder im Haus der verstorbenen Großmutter. Es ist ihm aber auch möglich selbst in eine Wohnung zu ziehen und sich selbst zu versorgen.1.4.
  11. Dem BF ist eine Rückkehr in die Russische Föderation nach Tschetschenien oder auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens – zB nach Moskau oder St. Petersburg möglich. Der BF kann wieder bei seinen Verwandten in römisch 40 leben oder im Haus der verstorbenen Großmutter. Es ist ihm aber auch möglich selbst in eine Wohnung zu ziehen und sich selbst zu versorgen. 1.4.
  12. Der BF ist arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der BF läuft dort nicht Gefahr, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF spricht mit Russisch und Tschetschenisch zwei Landessprachen, verfügt über mehrjährige Schulausbildung hat Arbeitserfahrung in Österreich gesammelt. Er kann sich seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten. Zudem verfügt der BF mit seinen Verwandten über ein familiäres Netz in der Russischen Föderation, welches ihn insbesondere am Anfang unterstützen kann, wenngleich dies nicht notwendig ist. Der BF ist mit den russischen sowie tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und wurde mit diesen sozialisiert. 1.4.
  13. Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Die Gesundheitsversorgung ist sichergestellt und kostenlos. 1.
  14. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 13 vom 08.11.2023; Informationen des Verbindungsbeamten des BMI Moskau vom Oktober 2023; die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Russische Föderation, Mobilisierung ohne vorhergehenden Militärdienst, Tschetschenien vom 21.09.2023; die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Russland, Einberufung zum Wehrdienst vor der Teilmobilmachung vom 08.08.2023; Accord Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation vom 16.05.2022 1) Allgemeine Information zur russischen Armee und zur Wehrpflicht, Generalmobilmachung, Einberufung von Reservisten; 2) Einsatz von Wehrpflichtigen in der Ukraine; 3) Möglichkeiten des Zivildienstes; 4) Weigerung an Kampfhandlungen teilzunehmen, Wehrdienstverweigerung, Desertion 5) Einsatz von Männern aus Tschetschenien; 6) Sind die Soldatenmütter aktiv ? (a-11873-2), Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, RUSSISCHE FÖDERATION, Militärdienst, Reservist, Einberufungsbefehl vom 15.06.2023; ausgegangen: Politische Lage Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).

Artikel 83

der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).

Artikel 83

der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht

Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).

Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.

Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht

Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).

Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.

Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am

  1. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
  2. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023). Tschetschenien Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vergleiche RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vergleiche KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vergleiche COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vergleiche OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014). Sicherheitslage Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am
  3. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).

Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).

einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).

Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).

einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vgl. ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vgl. Kreml 20.10.2023).Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vergleiche ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vergleiche Kreml 20.10.2023). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vgl. Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vergleiche Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023). Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023).

dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023). Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.): Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel LänderspezifischeAnmerkungen] Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB 30.6.2023). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und September 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 4.10.2023; vgl. KU 5.7.2023, KU 5.6.2023, KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB 30.6.2023). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und September 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 4.10.2023; vergleiche KU 5.7.2023, KU 5.6.2023, KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023). Tschetschenien Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021). Folter und unmenschliche Behandlung Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird

§ 117

Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge.

§ 286

Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Artikel 21, der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird

Paragraph 117, Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge.

Paragraph 286, Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023). Wehrdienst und Rekrutierungen

§ 22

des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 13.6.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022) und für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (§ 31 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 13.6.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (§ 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 14.4.2023).

Paragraph 22, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 13.6.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022) und für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (Paragraph 31, des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 13.6.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (Paragraph 15, des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 14.4.2023). Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 15.6.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.).Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 15.6.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vergleiche NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP 7.12.2022, GS o.D.). Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Die Diskreditierung der Armee ist

§ 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 28.4.2023).

Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Die Diskreditierung der Armee ist

Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches strafbar (RF 28.4.2023). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).

einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.).

Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).

einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vergleiche ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.).

Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022). Mobilmachung / Ukraine-Krieg

rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vgl. ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 haben die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022).

rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vergleiche ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 haben die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vergleiche RF 4.11.2022).

dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind

dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).

dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anmerkung der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind

dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vergleiche Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (Paragraph 21, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022).

einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt. Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022).

einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vergleiche ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vergleiche ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt. Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vgl. DW 26.6.2023). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022) [Informationen zum Wagner-Aufstand vom 24.6.2023 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]. Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage]. Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vergleiche DW 26.6.2023). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022) [Informationen zum Wagner-Aufstand vom 24.6.2023 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]. Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage]. Tschetschenien Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022a). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022a). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 20.6.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022a). Am 11.6.2023 verkündete Kadyrow die Gründung von zwei tschetschenischen Regimentern des Verteidigungsministeriums: 'Achmat-Russland' und 'Achmat-Tschetschenien' (KU 20.6.2023). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023, ISW 10.6.2023), wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022a). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a).Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vergleiche KR 8.6.2023, ISW 10.6.2023), wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022a). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Ein

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