← Österreich

{'item': 'W280 2250531-2'}

Obsah (8)Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 83

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW280 2250531-2 Spruch, W280 2250531-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zum ersten Verfahren (in Rechtskraft erwachsen): 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF), stellte am XXXX .09.2021, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am gleichen Tag durch Organe der Sicherheitsbehörde erstbefragt. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass er zuletzt im Dorf XXXX , XXXX , im XXXX Bezirk der russischen Teilrepublik Tschetschenien gelebt habe. In Tschetschenien seien noch ein Bruder und drei Schwestern mit deren Familien aufhältig. Seinen Herkunftsstaat habe er drei Monate zuvor verlassen und er habe nach Österreich wollen, da hier seine Eltern lebten. Ausgereist sei er mit einem griechischen Visum, welches er in Moskau erhalten habe. Er wolle hier in Frieden leben. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater im Jahr 19 XXXX aus Angst um sein Leben die Heimat verlassen hätte. Seine Mutter und er seien verfolgt worden, es sei zu Militäraktionen und Gewalttaten gekommen und sie seien in die Republik Inguschetien, sein Vater ins Ausland geflohen. Sein Vater habe versucht sie zu finden, sei krank geworden und 20 XXXX habe er die Mutter nach Österreich holen können. Er selbst habe aufgrund seiner politischen Einstellung in letzter Zeit sehr viele Probleme bekommen. Er sei ein Kadyrow Gegner und habe Angst eingesperrt zu werden und nie mehr freizukommen. 1.
  3. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF), stellte am römisch 40 .09.2021, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am gleichen Tag durch Organe der Sicherheitsbehörde erstbefragt. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass er zuletzt im Dorf römisch 40 , römisch 40 , im römisch 40 Bezirk der russischen Teilrepublik Tschetschenien gelebt habe. In Tschetschenien seien noch ein Bruder und drei Schwestern mit deren Familien aufhältig. Seinen Herkunftsstaat habe er drei Monate zuvor verlassen und er habe nach Österreich wollen, da hier seine Eltern lebten. Ausgereist sei er mit einem griechischen Visum, welches er in Moskau erhalten habe. Er wolle hier in Frieden leben. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater im Jahr 19 römisch 40 aus Angst um sein Leben die Heimat verlassen hätte. Seine Mutter und er seien verfolgt worden, es sei zu Militäraktionen und Gewalttaten gekommen und sie seien in die Republik Inguschetien, sein Vater ins Ausland geflohen. Sein Vater habe versucht sie zu finden, sei krank geworden und 20 römisch 40 habe er die Mutter nach Österreich holen können. Er selbst habe aufgrund seiner politischen Einstellung in letzter Zeit sehr viele Probleme bekommen. Er sei ein Kadyrow Gegner und habe Angst eingesperrt zu werden und nie mehr freizukommen. Er selbst sei im Jahr 20 XXXX in die „ XXXX “ eingetreten und habe Zahnmedizin studiert. Das Studium habe er im Jahr 20 XXXX abgeschlossen und habe er danach als Zahnarztassistent gearbeitet Sein Vater habe sich schweren Operationen am Herzen unterzogen und psychische Probleme bekommen. Seine Mutter habe ihn gebeten sie zu besuchen. Auch seine Mutter habe Operationen (Knieoperationen) gehabt. Er sei nach Österreich gekommen, da seine Eltern schwer krank seien und seine Hilfe benötigen würden, auch habe sein Vater schon mehrmals versucht Selbstmord zu begehen. Er selbst sei im Jahr 20 römisch 40 in die „ römisch 40 “ eingetreten und habe Zahnmedizin studiert. Das Studium habe er im Jahr 20 römisch 40 abgeschlossen und habe er danach als Zahnarztassistent gearbeitet Sein Vater habe sich schweren Operationen am Herzen unterzogen und psychische Probleme bekommen. Seine Mutter habe ihn gebeten sie zu besuchen. Auch seine Mutter habe Operationen (Knieoperationen) gehabt. Er sei nach Österreich gekommen, da seine Eltern schwer krank seien und seine Hilfe benötigen würden, auch habe sein Vater schon mehrmals versucht Selbstmord zu begehen. 1.
  4. Am XXXX .11.2021 erfolgte eine niederschriftliche Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet). Im Zuge der Befragung gab der BF im Wesentlichen wieder, dass er Angehöriger der Russischen Föderation sei, er Tschetschenisch und auch Russisch spreche, sowie Deutsch lerne. Physisch fühle er sich gut, aber psychisch nicht. Er könne nicht einschlafen, ansonsten sei er gesund. Er sei am XXXX .1993 in XXXX geboren und islamischen Glaubens. Er habe einen Bruder und drei Schwestern, sowie eine Tante väterlicherseits und einen Cousin und eine Cousine. Kontakt habe er mit Ihnen schon länger nicht mehr, soweit er wisse hätten diese keine Probleme in Russland. Die Schwestern seien verheiratet und der Bruder arbeite auf Baustellen. Seinen Geschwistern gehe es mittelmäßig, sie gingen arbeiten und bekämen durchschnittlichen Lohn. Der Bruder lebe in einer Eigentumswohnung in XXXX . Er selbst habe in XXXX 7 Jahre lang studiert, dann sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt und dann wieder nach XXXX zurück. Von 20 XXXX bis 20 XXXX sei er in XXXX gewesen. Von 20 XXXX bis Sommer 20 XXXX habe er in XXXX gearbeitet. Im Sommer 20 XXXX habe er in Tschetschenien gearbeitet. Von Mai bis August - vor seiner endgültigen Ausreise - habe er in XXXX gelebt. In XXXX habe er in einer Gemeinschaftsunterkunft gewohnt und vor der Ausreise in einer Mietwohnung bei Freunden. In Tschetschenien habe er mit seinem Bruder und seiner Familie gelebt. 1.
  5. Am römisch 40 .11.2021 erfolgte eine niederschriftliche Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet). Im Zuge der Befragung gab der BF im Wesentlichen wieder, dass er Angehöriger der Russischen Föderation sei, er Tschetschenisch und auch Russisch spreche, sowie Deutsch lerne. Physisch fühle er sich gut, aber psychisch nicht. Er könne nicht einschlafen, ansonsten sei er gesund. Er sei am römisch 40 .1993 in römisch 40 geboren und islamischen Glaubens. Er habe einen Bruder und drei Schwestern, sowie eine Tante väterlicherseits und einen Cousin und eine Cousine. Kontakt habe er mit Ihnen schon länger nicht mehr, soweit er wisse hätten diese keine Probleme in Russland. Die Schwestern seien verheiratet und der Bruder arbeite auf Baustellen. Seinen Geschwistern gehe es mittelmäßig, sie gingen arbeiten und bekämen durchschnittlichen Lohn. Der Bruder lebe in einer Eigentumswohnung in römisch 40 . Er selbst habe in römisch 40 7 Jahre lang studiert, dann sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt und dann wieder nach römisch 40 zurück. Von 20 römisch 40 bis 20 römisch 40 sei er in römisch 40 gewesen. Von 20 römisch 40 bis Sommer 20 römisch 40 habe er in römisch 40 gearbeitet. Im Sommer 20 römisch 40 habe er in Tschetschenien gearbeitet. Von Mai bis August - vor seiner endgültigen Ausreise - habe er in römisch 40 gelebt. In römisch 40 habe er in einer Gemeinschaftsunterkunft gewohnt und vor der Ausreise in einer Mietwohnung bei Freunden. In Tschetschenien habe er mit seinem Bruder und seiner Familie gelebt. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er Anfang Mai 20 XXXX in Tschetschenien angehalten worden sei und man seine Dokumente gewollt habe. Er habe auch sein Handy übergeben müssen. Darauf hätten die Beamten Internetfiles gefunden, wo der BF als Abonnent von oppositionellen Seiten aufgeschienen sei. Man habe ihn dann zur Polizeistation in XXXX , Bezirk XXXX gebracht. Dann habe man ihn nach seinen Passdaten gefragt, ihn an die Wand gestellt und fotografiert, außerdem seine Fingerabdrücke abgenommen. Er sei danach nach den Seiten, welche er abonniert habe, sowie zu seiner politischen Einstellung befragt worden. Er habe gesagt, dass er gut zu dem Machthaber eingestellt sei, da er ansonsten Gewalt fürchte. Danach habe er etwas unterschreiben müssen, die Beamten hätten ihn bedroht und nicht gesagt, was er unterschrieben habe. Man habe ihm gesagt, dass er nicht ausreisen dürfe. Er sei danach 2- 3 Tage zuhause gewesen. Als er seine Wohnung verlassen habe, sei ein Wagen gekommen und man habe ihn gerufen, es sei einer der Polizisten gewesen, welche ihn verhört haben. Der BF sei eingestiegen und man habe ihn beauftragt, die Jugendlichen im Internet zu beobachten, sowie jene, die die Macht und Ramzan Kadyrow kritisieren. Der BF habe zugestimmt. Der BF sei jedoch am Abend noch nach XXXX gefahren. Ab Ende Mai sei er dortgeblieben. Als er in XXXX gewesen sei, habe ihn sein Bruder angerufen, dieser habe erzählt, dass ihn irgendwelche Leute angerufen und nach ihm gefragt haben. Es seien Mitarbeiter der Polizeibehörde in Rayon XXXX gewesen. Danach habe er mehrere Anrufe über sein Telefon bekommen. Sie hätten ihm gedroht ihn, ihn zu finden und aufgefordert er solle sofort zurückkehren. Der BF habe daraufhin sein Handy gewechselt. Er habe sich dann Gedanken gemacht aus XXXX zu fliehen. Zunächst habe er ein italienisches Visum gewollt, am XXXX Juli 20 XXXX habe er alle Dokumente einer jungen Russin gegeben. Am XXXX 08.20 XXXX habe er die Mitteilung bekommen an die griechische Botschaft zu gehen, er sei dort fotografiert worden und man habe ihm Fingerabdrücke abgenommen. Am XXXX .08.20 XXXX habe er dann das Dokument von einem Mann namens Yuri in einem nahen Einkaufszentrum erhalten. Ergänzend gab er bekannt, dass er auch das zweite Handy gewechselt habe, da man die Nummer herausgefunden habe. Außer dem Abonnieren von Internetgruppen habe er keine weiteren regierungskritischen Akte gesetzt, weder aktiv noch an Demonstrationen teilgenommen. Die Probleme hätten im Mai 20 XXXX begonnen, die Anrufe in XXXX seien nachts gekommen. Man habe gedroht gegen ihn ein Verfahren anzustreben und man habe auch seine unterschriebenen Blankoformulare. Am XXXX .09.20 XXXX sei er aus XXXX auf dem Luftweg ausgereist. Bei der Ausreise habe er keine Probleme gehabt. Es sei nicht nach ihm gefahndet worden, auch seien keine körperlichen Drohungen erfolgt außer den zuvor genannten Drohungen. Sonstige Probleme habe er keine gehabt. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er Anfang Mai 20 römisch 40 in Tschetschenien angehalten worden sei und man seine Dokumente gewollt habe. Er habe auch sein Handy übergeben müssen. Darauf hätten die Beamten Internetfiles gefunden, wo der BF als Abonnent von oppositionellen Seiten aufgeschienen sei. Man habe ihn dann zur Polizeistation in römisch 40 , Bezirk römisch 40 gebracht. Dann habe man ihn nach seinen Passdaten gefragt, ihn an die Wand gestellt und fotografiert, außerdem seine Fingerabdrücke abgenommen. Er sei danach nach den Seiten, welche er abonniert habe, sowie zu seiner politischen Einstellung befragt worden. Er habe gesagt, dass er gut zu dem Machthaber eingestellt sei, da er ansonsten Gewalt fürchte. Danach habe er etwas unterschreiben müssen, die Beamten hätten ihn bedroht und nicht gesagt, was er unterschrieben habe. Man habe ihm gesagt, dass er nicht ausreisen dürfe. Er sei danach 2- 3 Tage zuhause gewesen. Als er seine Wohnung verlassen habe, sei ein Wagen gekommen und man habe ihn gerufen, es sei einer der Polizisten gewesen, welche ihn verhört haben. Der BF sei eingestiegen und man habe ihn beauftragt, die Jugendlichen im Internet zu beobachten, sowie jene, die die Macht und Ramzan Kadyrow kritisieren. Der BF habe zugestimmt. Der BF sei jedoch am Abend noch nach römisch 40 gefahren. Ab Ende Mai sei er dortgeblieben. Als er in römisch 40 gewesen sei, habe ihn sein Bruder angerufen, dieser habe erzählt, dass ihn irgendwelche Leute angerufen und nach ihm gefragt haben. Es seien Mitarbeiter der Polizeibehörde in Rayon römisch 40 gewesen. Danach habe er mehrere Anrufe über sein Telefon bekommen. Sie hätten ihm gedroht ihn, ihn zu finden und aufgefordert er solle sofort zurückkehren. Der BF habe daraufhin sein Handy gewechselt. Er habe sich dann Gedanken gemacht aus römisch 40 zu fliehen. Zunächst habe er ein italienisches Visum gewollt, am römisch 40 Juli 20 römisch 40 habe er alle Dokumente einer jungen Russin gegeben. Am römisch 40 08.20 römisch 40 habe er die Mitteilung bekommen an die griechische Botschaft zu gehen, er sei dort fotografiert worden und man habe ihm Fingerabdrücke abgenommen. Am römisch 40 .08.20 römisch 40 habe er dann das Dokument von einem Mann namens Yuri in einem nahen Einkaufszentrum erhalten. Ergänzend gab er bekannt, dass er auch das zweite Handy gewechselt habe, da man die Nummer herausgefunden habe. Außer dem Abonnieren von Internetgruppen habe er keine weiteren regierungskritischen Akte gesetzt, weder aktiv noch an Demonstrationen teilgenommen. Die Probleme hätten im Mai 20 römisch 40 begonnen, die Anrufe in römisch 40 seien nachts gekommen. Man habe gedroht gegen ihn ein Verfahren anzustreben und man habe auch seine unterschriebenen Blankoformulare. Am römisch 40 .09.20 römisch 40 sei er aus römisch 40 auf dem Luftweg ausgereist. Bei der Ausreise habe er keine Probleme gehabt. Es sei nicht nach ihm gefahndet worden, auch seien keine körperlichen Drohungen erfolgt außer den zuvor genannten Drohungen. Sonstige Probleme habe er keine gehabt.
  6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .12.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .12.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bei der Erstbefragung seinen Fluchtgrund nur vage vorgebracht habe und das Schicksal seiner Eltern in den Vordergrund gestellt habe. Auch dass der BF erst nach geraumer Zeit um Asyl angesucht hätte, sprecht gegen die Glaubwürdigkeit, da verfolgte Menschen zunächst gleich einen Antrag stellen würden. Auch spreche gegen die Glaubwürdigkeit, dass der BF, trotz der von ihm geschilderten Telefonanrufe und Drohungen, problemlos über den Flughafen XXXX - ein der am besten überwachten Verkehrsknotenpunkte der Russischen Föderation - ausreisen habe können. Auch könne sich der BF nicht mehr auf die Verfolgungsgründe des Vater stützen, zumal er über Jahre hinweg in Russland unbehelligt leben und studieren habe können, sowie einer Arbeit nachgegangen sei. Auch würden heute aktuell nicht mehr Unterstützer des

  1. und
  2. Tschetschenienkrieges verfolgt, jedoch Unterstützer des IS oder Terrorgruppen, zu jenen der BF nicht zähle. Der BF sei aber nicht exponiert aufgetreten ist und daher nicht pauschal verfolgt worden. Die Motivation der Einreise liege vielmehr im schlechten Gesundheitszustand des Vaters und der Sorge darüber. Diese sei auch – wie das zwischenzeitige Ableben des Vaters zeige – berechtigt gewesen. Der BF sei jung, beherrsche die russische Sprache, kenne die dort herrschenden sozialen und kulturellen Werte und es sei ihm möglich mit eigener Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Auch existiere in der Russischen Föderation die Möglichkeit von Sozialleistungen. Eine Gefahr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Ansichten sei in der Russischen Föderation nicht gegeben. Der BF könne auch außerhalb der Tschetschenischen Republik leben. In Österreich habe der BF Verwandte – seine Mutter und lebe mit dieser in einem Haushalt. Der BF ist jedoch von ihr nicht finanziell abhängig und auch die Mutter könne hier durch Sozialleistungen ein gesichertes Leben führen. Ansonsten habe der BF keine näheren sozialen Kontakte in Österreich, sei gesund. Der BF sei in Österreich nicht verfestigt und verankert. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bei der Erstbefragung seinen Fluchtgrund nur vage vorgebracht habe und das Schicksal seiner Eltern in den Vordergrund gestellt habe. Auch dass der BF erst nach geraumer Zeit um Asyl angesucht hätte, sprecht gegen die Glaubwürdigkeit, da verfolgte Menschen zunächst gleich einen Antrag stellen würden. Auch spreche gegen die Glaubwürdigkeit, dass der BF, trotz der von ihm geschilderten Telefonanrufe und Drohungen, problemlos über den Flughafen römisch 40 - ein der am besten überwachten Verkehrsknotenpunkte der Russischen Föderation - ausreisen habe können. Auch könne sich der BF nicht mehr auf die Verfolgungsgründe des Vater stützen, zumal er über Jahre hinweg in Russland unbehelligt leben und studieren habe können, sowie einer Arbeit nachgegangen sei. Auch würden heute aktuell nicht mehr Unterstützer des
  3. und
  4. Tschetschenienkrieges verfolgt, jedoch Unterstützer des IS oder Terrorgruppen, zu jenen der BF nicht zähle. Der BF sei aber nicht exponiert aufgetreten ist und daher nicht pauschal verfolgt worden. Die Motivation der Einreise liege vielmehr im schlechten Gesundheitszustand des Vaters und der Sorge darüber. Diese sei auch – wie das zwischenzeitige Ableben des Vaters zeige – berechtigt gewesen. Der BF sei jung, beherrsche die russische Sprache, kenne die dort herrschenden sozialen und kulturellen Werte und es sei ihm möglich mit eigener Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Auch existiere in der Russischen Föderation die Möglichkeit von Sozialleistungen. Eine Gefahr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Ansichten sei in der Russischen Föderation nicht gegeben. Der BF könne auch außerhalb der Tschetschenischen Republik leben. In Österreich habe der BF Verwandte – seine Mutter und lebe mit dieser in einem Haushalt. Der BF ist jedoch von ihr nicht finanziell abhängig und auch die Mutter könne hier durch Sozialleistungen ein gesichertes Leben führen. Ansonsten habe der BF keine näheren sozialen Kontakte in Österreich, sei gesund. Der BF sei in Österreich nicht verfestigt und verankert. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten.
  5. Dagegen erhob der BF im vollen Umfang Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Durchführung eines mangelhaften Verfahrens. So habe der BF geschildert, wie er aufgrund seiner politischen Einstellung bedroht worden sei. Die Behörde habe es unterlassen hier näherer Befragungen durchzuführen. Weiters seien nicht ausreichende Ermittlungen zum Herkunftsstaat durchgeführt und die Gefahr durch oppositionelle Tätigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das späte Vorbringen in Österreich sei auch dem schlechten Zustand des Vaters geschuldet, um welchen sich der BF vorrangig gekümmert habe und daher sei es nachvollziehbar, dass der BF erst später einen Antrag gestellt habe. Auch kontrolliere Kadyrow nicht den Flughafen von XXXX , wodurch es plausibel erscheine, dass der BF ungehindert habe ausreisen können. Die Probleme des Vaters stellten für den BF keine Probleme dar und trotzdem habe sich die Behörde auf diese mit vorwiegend konzentriert, wenngleich auch hier die oppositionelle Gesinnung des Vaters eine negative Rolle in Tschetschenien sein könne. So sei der BF aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Bei einer Rückkehr würde er in eine aussichtlose Lage geraten, wie auch das Schicksal des Chat-Gruppen Moderators Tepsurkaev zeigt. Weiters kümmere sich der BF in Österreich um seine Mutter, lerne Deutsch, habe eine akademische Ausbildung und sei davon auszugehen, dass er die Sprache schnell lerne und sei auch sonst um Integration bemüht, sodass eine Rückkehr auf Dauer unzulässig erscheine. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  6. Dagegen erhob der BF im vollen Umfang Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Durchführung eines mangelhaften Verfahrens. So habe der BF geschildert, wie er aufgrund seiner politischen Einstellung bedroht worden sei. Die Behörde habe es unterlassen hier näherer Befragungen durchzuführen. Weiters seien nicht ausreichende Ermittlungen zum Herkunftsstaat durchgeführt und die Gefahr durch oppositionelle Tätigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das späte Vorbringen in Österreich sei auch dem schlechten Zustand des Vaters geschuldet, um welchen sich der BF vorrangig gekümmert habe und daher sei es nachvollziehbar, dass der BF erst später einen Antrag gestellt habe. Auch kontrolliere Kadyrow nicht den Flughafen von römisch 40 , wodurch es plausibel erscheine, dass der BF ungehindert habe ausreisen können. Die Probleme des Vaters stellten für den BF keine Probleme dar und trotzdem habe sich die Behörde auf diese mit vorwiegend konzentriert, wenngleich auch hier die oppositionelle Gesinnung des Vaters eine negative Rolle in Tschetschenien sein könne. So sei der BF aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Bei einer Rückkehr würde er in eine aussichtlose Lage geraten, wie auch das Schicksal des Chat-Gruppen Moderators Tepsurkaev zeigt. Weiters kümmere sich der BF in Österreich um seine Mutter, lerne Deutsch, habe eine akademische Ausbildung und sei davon auszugehen, dass er die Sprache schnell lerne und sei auch sonst um Integration bemüht, sodass eine Rückkehr auf Dauer unzulässig erscheine. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  7. Am 22.02.2022 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend mit BVwG abgekürzt), in deren Rahmen der BF mehrere medizinische Bescheinigungen bezüglich seiner Mutter und solche betreffend seine Teilnahme an Sprachkursen vorlegte.
  8. Nach Einbringung einer Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung und der Beantragung der Beischaffung aktueller Länderberichte aufgrund des Krieges gegen die Ukraine in Hinblick auf die Rückkehrer aus dem Westen, die massive Verfolgung von Oppositionellen, die verschlechterte Lage der russischen Wirtschaft und die Möglichkeit der Einberufung zur Armee aufgrund des Umstandes, dass der BF wehrpflichtig sei, erfolgte seitens des BVwG Seitens des BVwG erfolgte folglich eine Anfrage an die Staatendokumentation, zu welcher dem BF als auch der belangten Behörde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde.
  9. Nach entsprechenden Stellungnahmen hierzu respektive der (Anm.: zum damaligen Zeitpunkt) aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation erging am 02.06.2022 das Erkenntnis des BVwG, GZ W272 2250531-1/14, mit welchem die Beschwerde als unzulässig abgewiesen wurde.
  10. Nach entsprechenden Stellungnahmen hierzu respektive der Anmerkung, zum damaligen Zeitpunkt) aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation erging am 02.06.2022 das Erkenntnis des BVwG, GZ W272 2250531-1/14, mit welchem die Beschwerde als unzulässig abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe nicht glaubwürdig dargelegt, dass er von den tschetschenischen Behörden aufgrund des Verfassens oder Abonnierens von regimekritischen Beiträgen verfolgt werde. Dem gesunden und arbeitsfähigen BF, der über eine universitäre Ausbildung, Berufserfahrung und ein familiäres Netzwerk in der Russischen Föderation verfüge, drohe bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr der Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Es sei dem BF auch möglich und zumutbar andere Städten in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien wie Moskau oder andere große Städte als innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland würden trotz der Wirtschaftskrise und Corona Pandemie bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken (Tschetschenien) bieten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe nicht glaubwürdig dargelegt, dass er von den tschetschenischen Behörden aufgrund des Verfassens oder Abonnierens von regimekritischen Beiträgen verfolgt werde. Dem gesunden und arbeitsfähigen BF, der über eine universitäre Ausbildung, Berufserfahrung und ein familiäres Netzwerk in der Russischen Föderation verfüge, drohe bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr der Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Es sei dem BF auch möglich und zumutbar andere Städten in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien wie Moskau oder andere große Städte als innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland würden trotz der Wirtschaftskrise und Corona Pandemie bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken (Tschetschenien) bieten. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Zwar lebe in Österreich auch die an psychischen und physischen Erkrankungen leidende Mutter des BF, jedoch sei es dieser auch vor der Einreise des Revisionswerbers möglich gewesen, für sich selbst zu sorgen und könne diese die medizinischen Einrichtungen Österreichs in Anspruch nehmen.
  11. Einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision blieb der Erfolg versagt und wies der Verwaltungsgerichtshof dieselbe mit Beschluss vom 1.08.2022, Ra 2022/19/0178-7, zurück. Begründend verwies der VwGH im Wesentlichen darauf, dass das BVwG den revisionswerbenden BF umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt habe und dessen Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erachtet habe. Beweiswürdigend habe sich das BVwG tragend auf die teils vagen, teils unplausiblen und gesteigerten sowie widersprüchlichen Angaben des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung zu den Verfolgungshandlungen gestützt. Das BVwG habe keine unvertretbare Beweiswürdigung erkennen lassen und habe insbesondere auch die Bindung des BF zu seiner in Österreich lebenden Mutter in die Abwägungen miteinbezogen. Zwar leide die Mutter des BF an psychischen und physischen Erkrankungen und lebe der BF mit dieser in einem Haushalt, eine für eine Schutzbedürftigkeit erforderliche Abhängigkeit der Mutter des BF zu diesem sei jedoch zu verneinen. Die – nicht lebensbedrohlich erkrankte – Mutter des BF sei bereits vor dessen Einreise in der Lage gewesen, für sich selbst zu sorgen und ihren mittlerweile verstorbenen Ehemann zu pflegen. Der Mutter stehe es weiterhin offen sich in Österreich behandeln zu lassen, die medizinischen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen und bei Notwendigkeit pflegerisch betreut zu werden. Aus dem vom BF vorgelegten Attest, aus welchem hervorgehe, dass dessen Mutter seine pflegerische Unterstützung benötige, erschließe sich nicht, weshalb die Unterstützung ausschließlich nur durch den BF erfolgen könne. Auch eine finanzielle Abhängigkeit bestehe nicht. Eine Ausreise aus dem Bundesgebiet erfolgte nicht.
  12. Zum zweiten, gegenständlichen, Verfahren (Folgeantrag): 2.
  13. Am XXXX .10.2022 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am darauffolgenden Tag stattgefundenen Befragung durch die Polizei gab der BF auf die Frage, weshalb er einen Folgeantrag stelle an, dass Russland die Ukraine angegriffen habe und deshalb jetzt sowohl in Russland als auch in Tschetschenien eine Teilmobilmachung erfolge. Er habe einen Einberufungsbefehl bekommen und müsste sohin in den Krieg ziehen. Dies sei ihm seit ca. Ende August bekannt. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, dass er in den Krieg ziehen müsste. Er sei sich sicher, dass er im Krieg sterben werde. Er sei nicht bereit in einen Krieg zu ziehen, da er so etwas schon in seiner Kindheit erlebt habe. Bei der Befragung legte der BF zudem einen Einberufungsbefehl samt beglaubigter Übersetzung desselben vor.2.
  14. Am römisch 40 .10.2022 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am darauffolgenden Tag stattgefundenen Befragung durch die Polizei gab der BF auf die Frage, weshalb er einen Folgeantrag stelle an, dass Russland die Ukraine angegriffen habe und deshalb jetzt sowohl in Russland als auch in Tschetschenien eine Teilmobilmachung erfolge. Er habe einen Einberufungsbefehl bekommen und müsste sohin in den Krieg ziehen. Dies sei ihm seit ca. Ende August bekannt. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, dass er in den Krieg ziehen müsste. Er sei sich sicher, dass er im Krieg sterben werde. Er sei nicht bereit in einen Krieg zu ziehen, da er so etwas schon in seiner Kindheit erlebt habe. Bei der Befragung legte der BF zudem einen Einberufungsbefehl samt beglaubigter Übersetzung desselben vor. 2.
  15. Bei der am XXXX .12.2022 erfolgten niederschriftlichen Befragung vor dem BFA gab der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass es „im April“ 2022 zu Kampfhandlungen in der Ukraine gekommen und eine Mobilisierung bekanntgegeben worden sei. Auch er habe eine Vorladung erhalten. Dies sei so erfolgt, als sie zu seiner Meldeadresse gekommen seien und diese Vorladung seinem Bruder überreicht hätten. Seinem Bruder sei mitgeteilt worden, dass er (Anm.: der BF) beim Militäramt erscheinen solle um im Anschluss an den Kriegshandlungen teilzunehmen. Er sei bereits davor aus seiner Heimat geflohen, weil er mit den dortigen Behörden Probleme gehabt habe, weshalb er folglich einen Asylantrag gestellt habe. Falls er jetzt in seine Heimat abgeschoben werde, befürchte er höchstwahrscheinlich in den Krieg geschickt zu werden, ins Gefängnis zu kommen oder gar getötet zu werden. Eher werde er jedoch in die Ukraine geschickt zumal jene, die sich irgendwie zuvor gegen die Regierung gestellt hätten, zuerst dorthin geschickt würden. Aus diesem Grund habe er neuerlich einen Asylantrag gestellt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. 2.
  16. Bei der am römisch 40 .12.2022 erfolgten niederschriftlichen Befragung vor dem BFA gab der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass es „im April“ 2022 zu Kampfhandlungen in der Ukraine gekommen und eine Mobilisierung bekanntgegeben worden sei. Auch er habe eine Vorladung erhalten. Dies sei so erfolgt, als sie zu seiner Meldeadresse gekommen seien und diese Vorladung seinem Bruder überreicht hätten. Seinem Bruder sei mitgeteilt worden, dass er Anmerkung, der BF) beim Militäramt erscheinen solle um im Anschluss an den Kriegshandlungen teilzunehmen. Er sei bereits davor aus seiner Heimat geflohen, weil er mit den dortigen Behörden Probleme gehabt habe, weshalb er folglich einen Asylantrag gestellt habe. Falls er jetzt in seine Heimat abgeschoben werde, befürchte er höchstwahrscheinlich in den Krieg geschickt zu werden, ins Gefängnis zu kommen oder gar getötet zu werden. Eher werde er jedoch in die Ukraine geschickt zumal jene, die sich irgendwie zuvor gegen die Regierung gestellt hätten, zuerst dorthin geschickt würden. Aus diesem Grund habe er neuerlich einen Asylantrag gestellt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Unter einem legte der BF zahlreiche Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand seiner Mutter, einige Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen sowie neuerlich den - bereits im Akt aufliegenden - gescannten Einberufungsbefehl in verbesserter Lesbarkeit vor. Nachgefragt gab der BF an, dass er den Einberufungsbefehl glaublich Anfang September bekommen habe und mit diesem sofort seinen Anwalt aufgesucht hätte. Zuerst habe ihm sein Bruder den Einberufungsbefehl per WhatsApp weitergeleitet und sodann einem Landsmann, der hin und wieder in die Heimat fahre, mitgegeben. Das Original befinde sich derzeit beim BFA. Den Wehrdienst habe er noch nicht abgeleistet. Zwar habe er während der Studienzeit eine Vorladung zur Musterung bekommen und dieselbe auch absolviert, doch sei er aufgrund seine Studiums nicht eingezogen worden. Er sei in seiner Heimat – soweit er wisse – nicht vorbestraft und werde auch nicht nach ihm gefahndet, er habe keine Probleme wegen seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Ansichten soweit diese über das im bisherigen Verfahren geschilderte hinausgehen würden oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gehabt. Aus der russischen Föderation sei er legal ausgereist. 2.
  17. Nach schriftlicher Stellungnahme durch den gewillkürten Vertreter des BF zu den im Zuge der Einvernahme vor dem BFA an diesen übergebenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und der gleichzeitigen Übermittlung von diversen Medienberichten zum Ukraine Krieg erging am XXXX .02.2023 der verfahrensgegenständliche Bescheid des BFA.2.
  18. Nach schriftlicher Stellungnahme durch den gewillkürten Vertreter des BF zu den im Zuge der Einvernahme vor dem BFA an diesen übergebenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und der gleichzeitigen Übermittlung von diversen Medienberichten zum Ukraine Krieg erging am römisch 40 .02.2023 der verfahrensgegenständliche Bescheid des BFA. Mit diesem wurde dessen Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit diesem wurde dessen Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2.

  1. Gegen diese Entscheidung erhob der BF sodann fristgerecht Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen unrichtiger Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat und einer Fehlerhaften Beurteilung des Privat- und Familienlebens II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und seinem familiären Umfeld: Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch und weist Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Der ledige und kinderlose BF stammt aus der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation, wurde in XXXX geboren und lebte sodann bis 20 XXXX in einer Siedlung namens XXXX außerhalb des Geburtsortes. Der ledige und kinderlose BF stammt aus der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation, wurde in römisch 40 geboren und lebte sodann bis 20 römisch 40 in einer Siedlung namens römisch 40 außerhalb des Geburtsortes. Nach dem Besuch der Grund- und Mittelschule studierte er ab 20 XXXX in XXXX Zahnheilkunde und absolvierte anschließend ebendort eine zweijährige weiterführende Ausbildung. Nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 20 XXXX kehrte der BF in seinen Heimatort zurück und arbeitete vorab ein Jahr als Zahnarztassistent und ab 20 XXXX als Zahnarzt in XXXX . Nach dem Besuch der Grund- und Mittelschule studierte er ab 20 römisch 40 in römisch 40 Zahnheilkunde und absolvierte anschließend ebendort eine zweijährige weiterführende Ausbildung. Nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 20 römisch 40 kehrte der BF in seinen Heimatort zurück und arbeitete vorab ein Jahr als Zahnarztassistent und ab 20 römisch 40 als Zahnarzt in römisch 40 . Ab Mai 20 XXXX lebte der BF sodann bis zu seiner Ausreise im September aus der Russischen Föderation bei Freunden in XXXX , von wo er sodann mit einem griechischen Visum legal und ohne Probleme aus Russland ausgereist und in das Bundesgebiet eingereist ist. Am XXXX .09.2021 stellte der BF sodann erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ab Mai 20 römisch 40 lebte der BF sodann bis zu seiner Ausreise im September aus der Russischen Föderation bei Freunden in römisch 40 , von wo er sodann mit einem griechischen Visum legal und ohne Probleme aus Russland ausgereist und in das Bundesgebiet eingereist ist. Am römisch 40 .09.2021 stellte der BF sodann erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Herkunftsort des BF lebt ein 34-jähriger Bruder mit seiner Familie in jener Wohnung, in der auch der BF gewohnt hat. Des Weiteren lebt eine verheiratete Schwester im Herkunftsort und zwei weitere Schwestern leben mit deren Familie in XXXX . Weitere Verwandte, darunter 3 Cousins und ca. 3 Cousinen leben gleichfalls in der Herkunftsregion des BF. Im Herkunftsort des BF lebt ein 34-jähriger Bruder mit seiner Familie in jener Wohnung, in der auch der BF gewohnt hat. Des Weiteren lebt eine verheiratete Schwester im Herkunftsort und zwei weitere Schwestern leben mit deren Familie in römisch 40 . Weitere Verwandte, darunter 3 Cousins und ca. 3 Cousinen leben gleichfalls in der Herkunftsregion des BF. 1.
  4. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF reiste im September 2021 in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .09.2021 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.Der BF reiste im September 2021 in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .09.2021 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .12.2021 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .12.2021 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde an das BVwG wurde von diesem mit Erkenntnis vom 02.06.2022, GZ W272 2250531-1/14, abgewiesen. Einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision blieb der Erfolg versagt und wies der Verwaltungsgerichtshof dieselbe mit Beschluss vom 1.08.2022, Ra 2022/19/0178-7, zurück. Der BF verblieb im Bundesgebiet und stellte am XXXX .10.2022 einen Folgeantrag. Der BF verblieb im Bundesgebiet und stellte am römisch 40 .10.2022 einen Folgeantrag. Der Vater des BF, der in Österreich asylberechtigt war, ist zwischenzeitig verstorben. Seine Mutter, die dem Vater nach dessen Asylzuerkennung nach Österreich nachfolgte, lebt im Bundesgebiet und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Sie ist finanziell nicht vom BF abhängig. Die Mutter des BF ist physisch und psychisch krank und bedarf einer Betreuung. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation möglich. Eine lebensgefährdende Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Er hat eine Sprachprüfung auf Niveau A1 mit sehr gut bestanden, einen 6-monatigen Brückenkurs absolviert und besucht seit September 2023 die Schule und macht den Pflichtschulabschluss nach. Zwei Mal pro Woche trainiert der BF in einen Ringverein und spielt sonntags Fußball. Er hat freundschaftliche Beziehungen aufgrund seines Schulbesuches und seiner sportlichen Aktivitäten wobei diesen nicht der Charakter einer intensiven sozialen Verankerung beizumessen ist. Der BF, der bei seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Mutter wohnt, es handelt sich dabei um eine der Mutter zugewiesene Sozialwohnung, ging in Österreich bisher keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach, befindet sich in der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Mangels eigener Einkünfte trägt dieser nichts zur finanziellen Haushaltsführung bei hilft jedoch im Haushalt mit und unterstützt seine Mutter im Alltag. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der BF durch die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Grundversorgung. Die Mutter des BF bezieht Sozialgeld. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Strafrechtlich ist er unbescholten. 1.

  1. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Festgestellt wird, dass der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Dem nahezu 31-jährigen BF, der bislang in seinem Herkunftsstaat weder einen Wehrdienst absolviert hat und auch kein Wehrdienstbuch besitzt, droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einberufung zum Wehrdienst. Es droht dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.
  2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation: Der BF ist bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; er ist auch nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Der BF läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Insbesondere könnte der BF bei seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten Zuflucht finden. Dem BF wäre es zudem möglich, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen. 1.
  3. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation: Die Feststellung der maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation beruht auf den in das Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation (Version 13 vom 08.11.2023) und den diesen zugrundeliegenden Quellen, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Russische Föderation zum Thema „Mobilisierung ohne vorhergehenden Militärdienst; Tschetschenien“ vom 21.09.2023 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentaion – Russische Föderation zum Thema „Ausfolgung eines Einberufungsbefehls“ vom 8.08.2023 . 1.5.
  4. Auszug aus den Länderinformationen zur Russischen Föderation (Version 13 vom 08.11.2023) Politische Lage Letzte Änderung 2023-06-29 09:32 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).

Artikel 83

der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).

Artikel 83

der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht

Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).

Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.

Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht

Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).

Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.

Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am

  1. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
  2. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2023a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 9.6.2023  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2023b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 9.6.2023  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023  BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023  BS – Bertelsmann Stiftung

(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023  Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023  Duma [Russland] (o.D.): Фракции [Fraktionen], http://duma.gov.ru/duma/factions/, Zugriff 9.6.2023  EIU – Economist Intelligence Unit (2.2.2023): Russia suffers biggest global fall in the Democracy Index following its invasion of Ukraine, https://www.eiu.com/n/russia-suffers-biggest-global-fall-in-the-democracy-index-following-its-invasion-of-ukraine/, Zugriff 9.6.2023  Eur-Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023  Eur-Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022  FH – Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2092879.html, Zugriff 9.6.2023  FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023  FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 26.5.2023  HRW – Human Rights Watch (21.4.2022): Ukraine: Russian Forces’ Trail of Death in Bucha; Preserving Evidence Critical for War Crimes Prosecutions, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071639.html, Zugriff 9.6.2023  KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (21.9.2021): Dumawahlen in Russland, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Dumawahlen+in+Russland+2021.pdf/c13c4370-b205-5006-df18-792676ab4044?version=1.1&t=1632755687458, Zugriff 26.5.2023  KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0&t=1593680876015, Zugriff 5.6.2023  Kreml [Russland] (30.9.2022): Подписание договоров о принятии ДНР, ЛНР, Запорожской и Херсонской областей в состав России [Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der DVR, LVR, der Regionen Saporischschja und Cherson], http://kremlin.ru/events/president/news/69465, Zugriff 9.6.2023  Lenta (27.9.2022): Объявлены окончательные результаты референдума в ДНР [Verkündet wurden die Endresultate des Referendums in der DVR], https://lenta.ru/news/2022/09/27/dnrr/, Zugriff 9.6.2023  NDR/T – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (28.9.2022): Nach Ende der Scheinreferenden: Separatisten-Chefs bitten um Annexion, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/scheinreferenden-annexion-101.html, Zugriff 9.6.2023  OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (25.6.2021): RUSSIAN FEDERATION: STATE DUMA ELECTIONS 19 September 2021 - ODIHR NEEDS ASSESSMENT MISSION REPORT 31 May-4 June 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/0/f/491066_0.pdf, Zugriff 9.6.2023  OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.6.2018): Russian Federation: Presidential Election 18 March 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/2/4/383577_0.pdf, Zugriff 9.6.2023  PM – Premierminister [Russland] (o.D.): Михаил Владимирович Мишустин [Michail Wladimirowitsch Mischustin], http://premier.gov.ru/events/, Zugriff 9.6.2023  Rat der EU (28.9.2022): Pressemitteilung: Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zu den illegalen Scheinreferenden Russlands in den Regionen Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/09/28/ukraine-declaration-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-the-illegal-sham-referenda-by-russia-in-the-donetsk-kherson-luhansk-and-zaporizhzhia-regions/, Zugriff 9.6.2023  RI – Rechtsinformationen [Russland] (30.9.2022a): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 686 'О признании Херсонской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 686, 'Über die Anerkennung der Region Cherson’], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202209300002, Zugriff 9.6.2023  RI – Rechtsinformationen [Russland] (30.9.2022b): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 685 'О признании Запорожской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 685, 'Über die Anerkennung der Region Saporischschja’], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202209300001, Zugriff 9.6.2023  RI – Rechtsinformationen [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 16.9.2022 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]  RN – RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 9.6.2023  Russland-Analysen (Nr. 421) / Benno Ennker (20.6.2022): Wladimir Putin – Führer, Diktator, Kriegsherr, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/421/RusslandAnalysen421.pdf, Zugriff 9.6.2023  Russland-Analysen (Nr. 407) / Tatiana Tkacheva (1.10.2021): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 26.5.2023  Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 9.6.2023  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Janis Kluge, Leslie Schübel (14.10.2021): Russlands Dumawahl 2021 (SWP-Aktuell, Nr. 67), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 26.5.2023  Tass [Russland] (4.10.2022): Совфед единогласно одобрил законы о принятии новых субъектов в Россию [Föderationsrat billigte einstimmig Gesetze über Aufnahme neuer Subjekte], https://tass.ru/politika/15947447, Zugriff 9.6.2023  UG – Universität Göteborg / V-Dem Institute (Varieties of Democracy) (3.2023): Democracy Report 2023: Defiance in the Face of Autocratization, https://v-dem.net/documents/29/V-dem_democracyreport2023_lowres.pdf, Zugriff 9.6.2023  UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 9.6.2023  UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (16.3.2023): War crimes, indiscriminate attacks on infrastructure, systematic and widespread torture show disregard for civilians, says UN Commission of Inquiry on Ukraine, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/03/war-crimes-indiscriminate-attacks-infrastructure-systematic-and-widespread, Zugriff 9.6.2023  USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (3.2023): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 30.5.2023  ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Stanislav Klimovich (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOIS Spotlight 39/2021), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 9.6.2023 ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Stanislav Klimovich (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOIS Spotlight 39 aus 2021,), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 9.6.2023 Tschetschenien Letzte Änderung 2023-06-29 09:36 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vergleiche RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vergleiche KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vergleiche COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vergleiche OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023  BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023  COE – Council of Europe (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023  Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.6.2023  EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 9.6.2023  EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810 aus 2014, of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269 aus 2014, concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 9.6.2023  FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023  FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.): Энциклопедический справочник: ЧЕЧЕНСКАЯ РЕСПУБЛИКА [Enzyklopädisches Nachschlagewerk: Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305/, Zugriff 5.6.2023  FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.b): Чеченская Республика [Tschetschenische Republik], http://council.gov.ru/structure/regions/CE/, Zugriff 9.6.2023  HRW – Human Rights Watch (9.2.2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya, Zugriff 9.6.2023  KR – Kawkas.Realii (5.10.2022): Клан Кадыровых: полный список родственников главы Чечни во власти [Kadyrow-Clan: vollständige Liste der Verwandten des Oberhaupts Tschetscheniens an der Macht], https://www.kavkazr.com/a/klan-kadyrovyh-polnyy-spisok-rodstvennikov-glavy-chechni-vo-vlasti/32066496.html, Zugriff 9.6.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (25.4.2023): Главное о кадровой политике Кадырова [Das Wichtigste über Kadyrows Personalpolitik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373354/, Zugriff 9.6.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (17.1.2023): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrow Ramsan Achmatowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366, Zugriff 9.6.2023  ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023  ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023  OFAC – Office of Foreign Assets Control [USA] (8.6.2023): Sanctions List Search - KADYROV, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 9.6.2023  ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 30.5.2023  RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist's Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.6.2023  RN – RIA Nowosti [Russland] (13.1.2023): Кадыров ушел в отпуск [Kadyrow trat seinen Urlaub an], https://ria.ru/20230113/kadyrov-1844756083.html, Zugriff 9.6.2023  RN – RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 9.6.2023  RN – RIA Nowosti [Russland] (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 9.6.2023  Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 26.5.2023  SZ – Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.6.2023 Dagestan Letzte Änderung 2023-06-29 09:37 Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vgl. FR o.D.
  1. a)und zählt zu den ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung. Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022). Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt. Doch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen (AA 28.9.2022). Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vergleiche FR o.D.
  2. a)und zählt zu den ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung. Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022). Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt. Doch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen (AA 28.9.2022). Das Republikoberhaupt ist seit 14.10.2021 Sergej Melikow (KU 17.1.2023a). Das Oberhaupt Dagestans wird von den Abgeordneten der Volksversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Regierungsvorsitzende wird vom Republikoberhaupt mit Zustimmung der Volksversammlung ernannt (FR o.D.a). Dagestans Regierungsvorsitzender ist Abdulmuslim Abdulmuslimow (ORD o.D.). Die Gesetzgebung liegt in den Händen der Volksversammlung Dagestans. Diese besteht aus 90 Abgeordneten, welche durch Verhältniswahlrecht für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.a). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Dagestan 81,18 % der Stimmen. Die Kommunistische Partei (KPRF) errang 6,2 %, die Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 5,56 %, die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) 2,49 %, und Neue Leute gewann 0,78 %. Die Wahlbeteiligung betrug 76,11 % (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Das Republikoberhaupt ist seit 14.10.2021 Sergej Melikow (KU 17.1.2023a). Das Oberhaupt Dagestans wird von den Abgeordneten der Volksversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Regierungsvorsitzende wird vom Republikoberhaupt mit Zustimmung der Volksversammlung ernannt (FR o.D.a). Dagestans Regierungsvorsitzender ist Abdulmuslim Abdulmuslimow (ORD o.D.). Die Gesetzgebung liegt in den Händen der Volksversammlung Dagestans. Diese besteht aus 90 Abgeordneten, welche durch Verhältniswahlrecht für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.a). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Dagestan 81,18 % der Stimmen. Die Kommunistische Partei (KPRF) errang 6,2 %, die Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 5,56 %, die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) 2,49 %, und Neue Leute gewann 0,78 %. Die Wahlbeteiligung betrug 76,11 % (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023  ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022550.html, Zugriff 2.6.2023  BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023  FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 30.5.2023  FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.a): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://council.gov.ru/structure/regions/DA/, Zugriff 9.6.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (17.1.2023a): Меликов Сергей Алимович [Melikow Sergej Alimowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/242445, Zugriff 9.6.2023  ORD – Oberhaupt der Republik Dagestan [Russland] (o.D.): Правительство РД: Председатель Правительства [Regierung der RD: Regierungsvorsitzender], https://glava.e-dag.ru/rd-government/, Zugriff 9.6.2023  RN – RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 9.6.2023  Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 26.5.2023  Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 30.5.2023 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-11-07 15:45 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation ’Gruppe Wagner’ unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).

Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).

einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation ’Gruppe Wagner’ unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).

Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).

einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vgl. ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer ’militärischen Spezialoperation’ in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vgl. Kreml 20.10.2023).Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vergleiche ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer ’militärischen Spezialoperation’ in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vergleiche Kreml 20.10.2023). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vgl. Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vergleiche Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023). Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023).

dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023). Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und [...] ● QAA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2023): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 30.10.2023 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (5.10.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia September 2023, https://acleddata.com/2023/10/05/regional-overview-europe-central-asia-september-2023/, Zugriff 30.10.2023 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (7.9.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia August 2023, https://acleddata.com/2023/09/07/regional-overview-europe-central-asia-august-2023/, Zugriff 30.10.2023 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (8.6.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia May 2023, https://acleddata.com/2023/06/08/regional-overview-europe-central-asia-may-2023/, Zugriff 29.6.2023 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): Dashboard: Russia - Point View, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 30.10.2023 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes, Übermittlung per E-Mail ● BBC – British Broadcasting Corporation (27.8.2023): Wagner boss Prigozhin confirmed dead in plane crash - Moscow, https://www.bbc.com/news/world-europe-66632924, Zugriff 30.10.2023 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.6.2023): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 30.10.2023 ● FA – Foreign Affairs / Andrei Soldatov, Irina Borogan (12.5.2023): Why Putin Needs Wagner: The Hidden Power Struggle Sustaining Russia’s Brutal Militia, https://www.foreignaffairs.com/russian-federation/why-putin-needs-wagner?utm_medium=newsletters&utm_source=twofa&utm_campaign=Why%20America%20Is%20Struggling%20to%20Stop%20the%20Fentanyl%20Epidemic&utm_content=20230519&utm_term=FA%20This%20Week%20-%20112017, Zugriff 29.6.2023 ● IEP – Institute for Economics & Peace (3.2023): Global Terrorism Index 2023: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2023/03/GTI-2023-web-170423.pdf, Zugriff 29.6.2023 ● Interfax (o.D.): Хроника 01 августа – 05 сентября 2023 года: Атаки беспилотников на Москву [Chronik 01 August - 05 September 2023: Drohnenangriffe auf Moskau], https://www.interfax.ru/chronicle/ataka-bespilotnikov-na-moskvu.html, Zugriffe 30.10.2023 ● ISW – Institute for the Study of War (12.3.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Operations%20Assessment%20March%2012%2C%202023.pdf, Zugriff 29.6.2023 ● Kreml [Russland] (20.10.2023): Посещение штаба Южного военного округа [Besuch des Stabs des südlichen Militärbezirks], http://kremlin.ru/events/president/news/72562, Zugriff 30.10.2023 ● Kreml [Russland] (9.6.2023): Ответ на вопрос о ситуации в зоне СВО [Beantwortung der Frage zur Situation in Zone der speziellen Militäroperation], http://kremlin.ru/events/president/news/71329, Zugriff 29.6.2023 ● Lenta (25.10.2023): Совфед одобрил отмену информирования генсека Совета Европы овоенном положении [Föderationsrat billigte Aufhebung der Benachrichtigung des Generalsekretärs des Europarats über Kriegsrecht], https://lenta.ru/news/2023/10/25/sovfed-odobril-otmenu-informirovaniya-genseka-soveta-evropy-o-voennom-polozhenii/, Zugriff 30.10.2023 ● MOD/Twitter – Ministry of Defence - @DefenceHQ, Twitter [Vereinigtes Königreich] (29.6.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1674296106157502464/photo/1, Zugriff 29.6.2023 ● NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (26.6.2023): Официальное сообщение НАК [Offizielle Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees], http://nac.gov.ru/hronika-sobytiy/oficialnoe-soobshchenie-nak-1.html, Zugriff 29.6.2023 ● USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 – Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023uellen: Nordkaukasus Letzte Änderung: 04.07.2023 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB 30.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 5.6.2023; vgl. KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB 30.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 5.6.2023; vergleiche KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023). Tschetschenien Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021). Dagestan Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB 30.6.2022). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KU 12.5.2023). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). Quellen:  Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.6.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.6.2023): В мае 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли два человека [Im Mai 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus zwei Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/389365, Zugriff 28.6.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (12.5.2023): Дагестан: хроника террора (1996-2023 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2023)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 28.6.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (9.5.2023): В апреле 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе четыре человека погибли [Im April 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus vier Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388512/, Zugriff 28.6.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2023): В I квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im Quartal I 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus sieben Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2023): В römisch eins квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im Quartal römisch eins 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus sieben Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466/, Zugriff 28.6.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023b): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/, Zugriff 28.6.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.1.2023): В IV квартале 2022 в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 4 человека [Im Quartal IV 2022 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 4 Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/384685/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.1.2023): В römisch vier квартале 2022 в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 4 человека [Im Quartal römisch vier 2022 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 4 Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/384685/, Zugriff 28.6.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2022): Жертв в III квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal III 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381760/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2022): Жертв в römisch drei квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal römisch drei 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381760/, Zugriff 28.6.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im Quartal II 2022 wurden zwei Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 28.6.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (6.7.2022): В ходе

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.