RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW280 2278475-1 Spruch, W280 2278475-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1990, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1990, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX .06.2022 wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, dass er Syrien verlassen habe, weil dort Krieg herrsche. Er müsste zum Militär, wolle jedoch nicht kämpfen und töten. Er sei dann ins Gefängnis gesperrt und misshandelt worden. Die Narben seien noch zu sehen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und um das seiner Familie sowie eine Gefängnisstrafe.Am römisch 40 .06.2022 wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, dass er Syrien verlassen habe, weil dort Krieg herrsche. Er müsste zum Militär, wolle jedoch nicht kämpfen und töten. Er sei dann ins Gefängnis gesperrt und misshandelt worden. Die Narben seien noch zu sehen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und um das seiner Familie sowie eine Gefängnisstrafe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab der BF zusammengefasst an, dass er aus der syrischen Stadt XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber zugehörig sei und sich zum Islam bekenne. In Syrien würden sich seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern sowie seine Ehefrau und die beiden Töchter aufhalten.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab der BF zusammengefasst an, dass er aus der syrischen Stadt römisch 40 stamme, der Volksgruppe der Araber zugehörig sei und sich zum Islam bekenne. In Syrien würden sich seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern sowie seine Ehefrau und die beiden Töchter aufhalten.
- Am XXXX 05.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) statt. In dieser gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011, 2013 und 2014 verhaftet worden sei. 2011 sei er für ca. 2 Monate in Haft gewesen, 2013 für 3 Monate und 10 Tage und 2014 für 2 Monate – konkret von XXXX .2014 bis XXXX .
- Er sei in der Haft geschlagen und gefoltert worden. Auch habe er Angst, dass er einberufen werde. Er wolle nicht mitkämpfen und niemanden töten. Wenn er nach Syrien zurückkehren müsse, so werde er getötet oder eingesperrt werden. Nachgefragt gab er an, dass er im November 2014 einen ersten Einberufungsbefehl als Reservist erhalten habe. Einen zweiten habe er am XXXX 2015 bekommen und einen dritten am XXXX .
- Diese seien seinem Bruder zu Hause durch die Polizei zugestellt worden. Die Demonstrationen an denen er teilgenommen habe, seien gegen das Regime gerichtet und immer friedlich gewesen und hätten Tausende daran teilgenommen. Im XXXX 2011 sei er im Anschluss an eine Demonstration zu Hause festgenommen worden. Nach XXXX Tagen sei er durch die Zahlung von Lösegeld freigekommen. Insgesamt sei er 2011 XXXX Mal inhaftiert worden. 2014 habe sein Vater dann mit der Polizei eine Vereinbarung getroffen wonach diese ihn im Gegenzug zu einem Grundstück, das er ihnen gegeben habe, nicht mehr inhaftiert worden sei und legal in den Libanon ausreisen habe können was auch funktioniert habe. Auf die Frage, ob der BF immer zu Hause festgenommen worden sei gab dieser an, dass er im XXXX 2011 bei einer Kontrolle in XXXX , 2013 im benachbarten Ort XXXX und 2014 bei einer Kontrolle in XXXX festgenommen worden sei. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor.
- Am römisch 40 05.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) statt. In dieser gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011, 2013 und 2014 verhaftet worden sei. 2011 sei er für ca. 2 Monate in Haft gewesen, 2013 für 3 Monate und 10 Tage und 2014 für 2 Monate – konkret von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .
- Er sei in der Haft geschlagen und gefoltert worden. Auch habe er Angst, dass er einberufen werde. Er wolle nicht mitkämpfen und niemanden töten. Wenn er nach Syrien zurückkehren müsse, so werde er getötet oder eingesperrt werden. Nachgefragt gab er an, dass er im November 2014 einen ersten Einberufungsbefehl als Reservist erhalten habe. Einen zweiten habe er am römisch 40 2015 bekommen und einen dritten am römisch 40 .
- Diese seien seinem Bruder zu Hause durch die Polizei zugestellt worden. Die Demonstrationen an denen er teilgenommen habe, seien gegen das Regime gerichtet und immer friedlich gewesen und hätten Tausende daran teilgenommen. Im römisch 40 2011 sei er im Anschluss an eine Demonstration zu Hause festgenommen worden. Nach römisch 40 Tagen sei er durch die Zahlung von Lösegeld freigekommen. Insgesamt sei er 2011 römisch 40 Mal inhaftiert worden. 2014 habe sein Vater dann mit der Polizei eine Vereinbarung getroffen wonach diese ihn im Gegenzug zu einem Grundstück, das er ihnen gegeben habe, nicht mehr inhaftiert worden sei und legal in den Libanon ausreisen habe können was auch funktioniert habe. Auf die Frage, ob der BF immer zu Hause festgenommen worden sei gab dieser an, dass er im römisch 40 2011 bei einer Kontrolle in römisch 40 , 2013 im benachbarten Ort römisch 40 und 2014 bei einer Kontrolle in römisch 40 festgenommen worden sei. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor.
- Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .08.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .08.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF aufgrund seiner oberflächlichen und objektiv nicht nachvollziehbaren Angaben keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ca. 33-jährige BF habe als einfacher Soldat seinen Wehrdienst abgeleistet gehabt. Ausweislich der Länderberichte bestehe in Syrien die Möglichkeit Reservisten (abseits des Vorliegens von besonderen Qualifikationen des Reservisten) bis zum Erreichen des 42-Lebensjahres in den aktiven Dienst einzuberufen. Vornehmlich würden jedoch Männer bis zum Alter von 27 Jahren zum Reservedienst einberufen. Aus der vom BF innegehabten Funktion bei seiner Ableistung des Wehrdienstes respektive seiner Berufstätigkeit als Staplerfahrer und Hausmeister könne eine besondere - für eine neuerliche Musterung attraktive – Qualifikation nicht abgeleitet werden. Untermauert werde dies durch den Umstand, dass sein 1987 geborener Bruder nach wie vor gefahrlos und ohne Einberufung zum Reservedienst in XXXX leben und arbeiten könne. Ebenfalls ein Indiz für eine nicht bestehende Verfolgung wertete das BFA auch den Umstand, dass der BF seine Familie nach Verlassen des Libanon in seine Heimatregion Daraa in Sicherheit gebracht hätte. Dies hätte er – so das BFA – der Familie nicht zugemutet, wenn er vom syrischen Regime gesucht werden würde und in diesem Zusammenhang Repressalien gegen seine Ehefrau und seine Kinder zu befürchten wären.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF aufgrund seiner oberflächlichen und objektiv nicht nachvollziehbaren Angaben keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ca. 33-jährige BF habe als einfacher Soldat seinen Wehrdienst abgeleistet gehabt. Ausweislich der Länderberichte bestehe in Syrien die Möglichkeit Reservisten (abseits des Vorliegens von besonderen Qualifikationen des Reservisten) bis zum Erreichen des 42-Lebensjahres in den aktiven Dienst einzuberufen. Vornehmlich würden jedoch Männer bis zum Alter von 27 Jahren zum Reservedienst einberufen. Aus der vom BF innegehabten Funktion bei seiner Ableistung des Wehrdienstes respektive seiner Berufstätigkeit als Staplerfahrer und Hausmeister könne eine besondere - für eine neuerliche Musterung attraktive – Qualifikation nicht abgeleitet werden. Untermauert werde dies durch den Umstand, dass sein 1987 geborener Bruder nach wie vor gefahrlos und ohne Einberufung zum Reservedienst in römisch 40 leben und arbeiten könne. Ebenfalls ein Indiz für eine nicht bestehende Verfolgung wertete das BFA auch den Umstand, dass der BF seine Familie nach Verlassen des Libanon in seine Heimatregion Daraa in Sicherheit gebracht hätte. Dies hätte er – so das BFA – der Familie nicht zugemutet, wenn er vom syrischen Regime gesucht werden würde und in diesem Zusammenhang Repressalien gegen seine Ehefrau und seine Kinder zu befürchten wären.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der BF sich ab dem Jahr 2011 an einer Vielzahl von Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt und sich dabei öffentlich als Regimekritiker bekannt habe. Er sei folglich mehrmals – 2011, 2013 sowie 2014 – verhaftet, inhaftiert und zum Teil in der Haft gefoltert als auch einmal wegen der Teilnahme an illegalen Demonstrationen verurteilt worden. Die Daten des BF seien dem syrischen Regime bekannt und werde er als Regimekritiker gesehen. In der Abwesenheit des BF habe dessen Bruder mehrere Einberufungsbefehle erhalten. Nach der Bestechung eines Polizeioffiziers sei der BF 2014 legal in den Libanon ausgereist und sei sodann im XXXX 2021 für einen kurzen Zeitraum unter Umgehung der Grenzkontrollen und ohne Kontakt zum syrischen Regime in die Provinz XXXX zurückgekehrt, um seine Reise nach Europa mit Hilfe von Schleppern durchzuführen. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr drohe dem BF in seinem fortgeschrittenen Alter die Einziehung als Reservist und liefe dieser Gefahr sich u.a. unter Zwang an schweren Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der BF sich ab dem Jahr 2011 an einer Vielzahl von Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt und sich dabei öffentlich als Regimekritiker bekannt habe. Er sei folglich mehrmals – 2011, 2013 sowie 2014 – verhaftet, inhaftiert und zum Teil in der Haft gefoltert als auch einmal wegen der Teilnahme an illegalen Demonstrationen verurteilt worden. Die Daten des BF seien dem syrischen Regime bekannt und werde er als Regimekritiker gesehen. In der Abwesenheit des BF habe dessen Bruder mehrere Einberufungsbefehle erhalten. Nach der Bestechung eines Polizeioffiziers sei der BF 2014 legal in den Libanon ausgereist und sei sodann im römisch 40 2021 für einen kurzen Zeitraum unter Umgehung der Grenzkontrollen und ohne Kontakt zum syrischen Regime in die Provinz römisch 40 zurückgekehrt, um seine Reise nach Europa mit Hilfe von Schleppern durchzuführen. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr drohe dem BF in seinem fortgeschrittenen Alter die Einziehung als Reservist und liefe dieser Gefahr sich u.a. unter Zwang an schweren Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen. Darüber hinaus fürchte er eine politische Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime zur Zeit seines Aufenthaltes in Syrien. Auch werde ihm durch das Stellen eines Asylantrages im Ausland eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Ergänzend und konkretisierend zu seinem bisherigen Vorbringen verwies der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz auf stattgefundene Misshandlungen und Folterungen während seiner Inhaftierung und beantragte dieser die Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweise dafür, dass die vom BF geschilderten Narben tatsächlich auf die Foltererfahrungen des BF im Rahmen der Gefangenschaft in Haft durch das syrische Regime stammten.
- Am 29.02.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie dessen gewillkürter Vertretung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Personen des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .1990; seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .1990; seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX im Süden Syriens geboren, wo er bis zu seiner Ausreise in den Libanon im Jahre 2014 lebte. Der BF wurde in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 im Süden Syriens geboren, wo er bis zu seiner Ausreise in den Libanon im Jahre 2014 lebte. Am XXXX .10.2014 reiste der BF legal von Syrien nach dem Libanon aus, wo dieser bis XXXX .
- 2022 aufhältig war. Am römisch 40 .10.2014 reiste der BF legal von Syrien nach dem Libanon aus, wo dieser bis römisch 40 .
- 2022 aufhältig war. In Syrien besuchte der BF bis zur neunten Schulstufe die Schule und arbeitete folglich als Staplerfahrer und half dieser auch in der familieneigenen Landwirtschaft mit. Während seines Aufenthaltes im Libanon arbeitete der BF in einem Hotel. Sowohl die Eltern des BF, als auch seine drei Brüder im Alter von XXXX , XXXX und XXXX Jahren sowie drei Schwestern, alle sind verheiratet und haben Kinder, leben im Herkunftsstaat. Der BF, der am XXXX .2016 seine Ehefrau im Libanon traditionell und auch standesamtlich geheiratet hat, hat mit dieser zwei Töchter und einen Sohn im Alter von XXXX , XXXX und XXXX Jahren. Sowohl die Eltern des BF, als auch seine drei Brüder im Alter von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Jahren sowie drei Schwestern, alle sind verheiratet und haben Kinder, leben im Herkunftsstaat. Der BF, der am römisch 40 .2016 seine Ehefrau im Libanon traditionell und auch standesamtlich geheiratet hat, hat mit dieser zwei Töchter und einen Sohn im Alter von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Jahren. Von 2016 bis Dezember 2022 lebte die Ehefrau des BF, unterbrochen von einer auf einer Erkrankung an Brustkrebs fußenden temporären Rückkehr nach XXXX , zusammen mit ihrem Mann im Libanon. Von 2016 bis Dezember 2022 lebte die Ehefrau des BF, unterbrochen von einer auf einer Erkrankung an Brustkrebs fußenden temporären Rückkehr nach römisch 40 , zusammen mit ihrem Mann im Libanon. Seit XXXX 2022 lebt die Ehefrau mit den Kindern wiederum gänzlich im Heimatort des BF und wird deren Lebensunterhalt von einem Bruder des BF sowie den in Großbritannien lebenden Geschwistern der Ehefrau getragen. Alle 6 Monate muss diese wegen ihrer Krebserkrankung zu Kontrolluntersuchungen ins Krankenhaus nach XXXX . Seit römisch 40 2022 lebt die Ehefrau mit den Kindern wiederum gänzlich im Heimatort des BF und wird deren Lebensunterhalt von einem Bruder des BF sowie den in Großbritannien lebenden Geschwistern der Ehefrau getragen. Alle 6 Monate muss diese wegen ihrer Krebserkrankung zu Kontrolluntersuchungen ins Krankenhaus nach römisch 40 . Der BF reiste spätestens am XXXX .06.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an letztgenanntem Datum einen Antrag auf internationalen Schutz; seither ist er durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Mit oben angeführtem Bescheid vom XXXX .08.2023 wurde ihm in Österreich subsidiärer Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der BF reiste spätestens am römisch 40 .06.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an letztgenanntem Datum einen Antrag auf internationalen Schutz; seither ist er durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Mit oben angeführtem Bescheid vom römisch 40 .08.2023 wurde ihm in Österreich subsidiärer Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, ist arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Heimatort des BF, welches ca. 60 km südwestlich von der Stadt Damaskus unweit der syrisch – libanesischen Grenze liegt, befindet sich im Einfluss und Kontrollbereich des syrischen Regimes. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der BF hat seinen Herkunftsstaat wegen des dort herrschenden Krieges und der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen. Ihm droht in Syrien keine Verfolgung aufgrund der vorgebrachten Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2011, 2013 und
- Im Zeitraum vom XXXX .2009 bis XXXX .2011 leistete der BF seinen Wehrdienst. Er erlangte während desselben keine militärische Spezialausbildung, sondern wurde lediglich an der Standardinfanteriewaffe AK-47 Kalaschnikow ausgebildet und mit Wach- und anderweitigen Aufgaben in der Kaserne betraut. Im Zeitraum vom römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2011 leistete der BF seinen Wehrdienst. Er erlangte während desselben keine militärische Spezialausbildung, sondern wurde lediglich an der Standardinfanteriewaffe AK-47 Kalaschnikow ausgebildet und mit Wach- und anderweitigen Aufgaben in der Kaserne betraut. Auch droht ihm weder mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Reservedienst noch eine Verfolgung aufgrund (unterstellter) politischer Gesinnung, weil er im Ausland einen Asylantrag gestellt hat. Dem BF droht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den syrischen Staat oder durch Mitglieder regierungsfeindlicher oder –freundlicher (bewaffneter) Gruppierungen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt ist oder eine solche zu befürchten hätte. 1.
- Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf den vom BVwG in das Verfahren eingeführten Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11 vom 27.03.2024 und den diesen zugrundeliegenden Quellen, sowie dem Themenbericht des Danish Immigration Service (DIS) zum Thema: Syria – Military service vom Jänner
- 1.3.
- Auszug aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11, 27.03.2024: Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-03-08 11:17 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023): UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023)Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: , CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023) "Versöhnungsabkommen" (auch "Beilegungsabkommen") Letzte Änderung 2024-03-08 11:22 Die syrischen Behörden nutzen sogenannte "reconciliation agreements" [in anderen Quellen auch als "settlement agreements" - Beilegungsabkommen - bezeichnet] seit Beginn des Konfliktes (NMFA 5.2022). Die Evakuierung der von Rebellen gehaltenen Gemeinde Daraya im August 2016 markierte dabei einen Wendepunkt in der Nutzung von Versöhnungsabkommen durch die syrische Regierung als Strategie zur Rückeroberung der von Rebellen gehaltenen Gebiete. Bis zur Vereinbarung in Daraya waren in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien örtlich begrenzte Waffenstillstände eingesetzt worden. Sowohl die lokalen Waffenstillstände als auch die Versöhnungsvereinbarungen sind eine militärische Strategie, mit der Rebellengebiete entweder sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Einlenken gezwungen werden sollen, um Menschen und Gebiete in den Staat wiedereinzugliedern (MEE 28.3.2018). Das Verfahren ist grundsätzlich für Personen gedacht, die im Sicherheitsapparat aktenkundig sind oder die von den Behörden im Zusammenhang mit einer offenen Angelegenheit gesucht werden. Sowohl Kombattanten als auch Zivilisten können Versöhnungsvereinbarungen unterzeichnen. Es gibt lokale und individuelle Versöhnungsabkommen (NMFA 5.2022). Lokale Versöhnungsabkommen in ehemaligen Oppositionsgebieten Die "Versöhnungsprozesse" scheinen ad hoc durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass sie variieren und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann. Für die praktische Umsetzung der Vereinbarungen ist ein "Versöhnungsausschuss" zuständig. Dieses Gremium ist kein Gericht. Es gibt kein materiell-rechtliches Verfahren und das Justizministerium ist nicht beteiligt. Das Ergebnis ist kein Urteil, sondern eine Sicherheitserklärung. Der Inhalt des Abkommens kann nicht angefochten werden. Die betreffende Person gibt ihre leichten Waffen ab und erklärt schriftlich, dass sie von Widerstandstätigkeiten absehen wird. Im Gegenzug verspricht die syrische Regierung, die Vorwürfe aus dem Strafregister zu streichen und den Namen der Person von den Fahndungslisten zu entfernen. Männer, die noch ihren Militärdienst ableisten müssen, haben sechs Monate Zeit, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten (NMFA 5.2022). Der Abschluss der "Versöhnungsabkommen" folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Die Vereinbarungen mit Rebellentruppen werden meist am Ende einer Belagerung durch Regierungstruppen abgeschlossen (ÖB Damaskus 12.2022). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Im Allgemeinen bieten die Versöhnungsverfahren zwei Möglichkeiten: eine Versöhnungsvereinbarung zu unterzeichnen und weiterhin im Regierungsgebiet zu leben oder in das Oppositionsgebiet im Nordwesten Syriens zu ziehen (NMFA 5.2022). Die Vereinbarungen beinhalten oft die Evakuierung der Gebiete von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden (ÖB Damaskus 12.2022). Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. OFPRA 13.12.2022) und sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vgl. SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Weiters dienen die Versöhnungsabkommen der Syrischen Regierung zur Rekrutierung von Wehrpflichtigen, die dann entweder in der regulären Armee oder regierungsnahen Milizen dienen müssen (EUAA 10.2023).Der Abschluss der "Versöhnungsabkommen" folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Die Vereinbarungen mit Rebellentruppen werden meist am Ende einer Belagerung durch Regierungstruppen abgeschlossen (ÖB Damaskus 12.2022). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Im Allgemeinen bieten die Versöhnungsverfahren zwei Möglichkeiten: eine Versöhnungsvereinbarung zu unterzeichnen und weiterhin im Regierungsgebiet zu leben oder in das Oppositionsgebiet im Nordwesten Syriens zu ziehen (NMFA 5.2022). Die Vereinbarungen beinhalten oft die Evakuierung der Gebiete von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden (ÖB Damaskus 12.2022). Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche OFPRA 13.12.2022) und sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vergleiche SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Weiters dienen die Versöhnungsabkommen der Syrischen Regierung zur Rekrutierung von Wehrpflichtigen, die dann entweder in der regulären Armee oder regierungsnahen Milizen dienen müssen (EUAA 10.2023). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017), oder den Männern im wehrpflichtigen Alter wird eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert (AA 2.2.2024; vgl. EB 14.6.2023; vgl. SD 9.6.2023). Einem von EUAA interviewten Experten zufolge können Deserteure oder Wehrdienstverweigerer durch ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung Strafen entgehen. Teilweise treten sie im Rahmen dieser Abkommen Milizen bei oder formen neue, welche mit der syrischen Armee oder dem Geheimdienst zusammenarbeiten (EUAA 10.2023). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung werden jedoch nicht eingehalten. Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht, über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger (BS 23.2.2022) oder zur Schonfrist vor dem Einzug zum Militärdienst wurden gebrochen (AA 2.2.2024). Es wird von willkürlichen Verhaftungen von Personen berichtet, die sich zuvor mit der syrischen Regierung "versöhnt" hatten (UNHRC 7.2.2023; vgl. HRW 12.1.2023; vgl. UNHRC 24.8.2023) und es kommt trotz Abkommen zu Verhaftungen und dem Verschwinden von früheren Kämpfern in deren Häusern oder an Checkpoints. Es gibt Berichte über die gezielte Tötung von ehemaligen Kämpfern, die sich nunmehr den syrischen Streitkräften angeschlossen haben (ÖB Damaskus 12.2022). Auch werden manche Personen, die einen Versöhnungsprozess durchlaufen haben, von ihren Nachbarn früherer Vergehen beschuldigt und bekommen dadurch Probleme mit dem Geheimdienst (EUAA 10.2023). Der Abschluss von "Versöhnungsabkommen" in bestimmten Gebieten schützt die dortige Bevölkerung nicht vor dem willkürlichen, rücksichtslosen Verhalten der dort präsenten regierungsfreundlichen Milizen (OFPRA 13.12.2022). Diese Menschenrechtsverletzungen decouragieren auch die Rückkehr von geflüchteten Personen. Durch mehrere Gesetzeserlässe wurde die Regierung 2019 zur Konfiskation des Eigentums von "Terroristen" ermächtigt. Als Terroristen werden vor allem auch viele Oppositionelle gelistet (ÖB Damaskus 12.2022). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017), oder den Männern im wehrpflichtigen Alter wird eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert (AA 2.2.2024; vergleiche EB 14.6.2023; vergleiche SD 9.6.2023). Einem von EUAA interviewten Experten zufolge können Deserteure oder Wehrdienstverweigerer durch ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung Strafen entgehen. Teilweise treten sie im Rahmen dieser Abkommen Milizen bei oder formen neue, welche mit der syrischen Armee oder dem Geheimdienst zusammenarbeiten (EUAA 10.2023). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung werden jedoch nicht eingehalten. Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht, über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger (BS 23.2.2022) oder zur Schonfrist vor dem Einzug zum Militärdienst wurden gebrochen (AA 2.2.2024). Es wird von willkürlichen Verhaftungen von Personen berichtet, die sich zuvor mit der syrischen Regierung "versöhnt" hatten (UNHRC 7.2.2023; vergleiche HRW 12.1.2023; vergleiche UNHRC 24.8.2023) und es kommt trotz Abkommen zu Verhaftungen und dem Verschwinden von früheren Kämpfern in deren Häusern oder an Checkpoints. Es gibt Berichte über die gezielte Tötung von ehemaligen Kämpfern, die sich nunmehr den syrischen Streitkräften angeschlossen haben (ÖB Damaskus 12.2022). Auch werden manche Personen, die einen Versöhnungsprozess durchlaufen haben, von ihren Nachbarn früherer Vergehen beschuldigt und bekommen dadurch Probleme mit dem Geheimdienst (EUAA 10.2023). Der Abschluss von "Versöhnungsabkommen" in bestimmten Gebieten schützt die dortige Bevölkerung nicht vor dem willkürlichen, rücksichtslosen Verhalten der dort präsenten regierungsfreundlichen Milizen (OFPRA 13.12.2022). Diese Menschenrechtsverletzungen decouragieren auch die Rückkehr von geflüchteten Personen. Durch mehrere Gesetzeserlässe wurde die Regierung 2019 zur Konfiskation des Eigentums von "Terroristen" ermächtigt. Als Terroristen werden vor allem auch viele Oppositionelle gelistet (ÖB Damaskus 12.2022). Generell lässt sich seitens der Regierung das Bestreben feststellen, möglichst schnell wieder staatliche Strukturen in den eroberten Gebieten zu etablieren. Allerdings gibt es offenbar große Herausforderungen für die syrische Regierung, dieses Bestreben flächendeckend umzusetzen (ÖB Damaskus 12.2022). Individuelle Versöhnungsabkommen Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre "Straftat" zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen (NMFA 5.2022). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt an, dass der individuelle Versöhnungsprozess entweder aus dem Ausland oder aus einem Gebiet, das nicht unter Regierungskontrolle steht, begonnen werden kann, aber der Abschluss in einem Gebiet unter Regierungskontrolle erfolgen muss. Das Dokument zur Bestätigung dieses individuellen Versöhnungsprozesses kann nur in einem Gebiet unter der Kontrolle der syrischen Regierung ausgestellt werden. Dieselbe Quelle merkt an, dass Personen, die einen solchen individuellen Versöhnungsprozess beginnen, erst recht die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen (NMFA 8.2023). Anmerkung: Für weitere Informationen sowie zusätzliche Genehmigungsverfahren siehe Kapitel Rückkehr, Unterkapitel "Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort". Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 3.7.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Syria Country Report 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069699/country_report_2022_SYR.pdf, Zugriff 4.7.2023 EB - Enab Baladi (14.6.2023): New security settlement to enhance regime grip on Daraa: activists, displaced, https://english.enabbaladi.net/archives/2023/06/new-security-settlement-to-enhance-regime-grip-on-daraa-activists-displaced/, Zugriff 24.1.2024 EUAA - European Union Asylum Agency (10.2023): Syria: Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098437/2023_10_EUAA_COI_Report_Syria_Country_focus.pdf, Zugriff 11.1.2024 HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085501.html, Zugriff 4.7.2023 MEE - Middle East Eye (28.3.2018): Besiege, bombard, retake: Reconciliation agreements in Syria, https://www.middleeasteye.net/opinion/besiege-bombard-retake-reconciliation-agreements-syria, Zugriff 3.7.2023 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (8.2023): Country of Origin Information Report on Syria, https://open.overheid.nl/documenten/ronl-e07a04cd19e3da2dac1adebf7a36701e6aee7e7d/pdf, Zugriff 11.12.2023 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 3.7.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2022, Antwortschreiben per E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] OFPRA - Office français de protection des réfugiés et apatrides [France] (13.12.2022): Syrie : Situation dans les zones reconquises par les forces pro-régime depuis 2020, https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2212_syr_zones_reconquises_par_le_regime_156325_web.pdf, Zugriff 4.7.2023 SACD - Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) (8.11.2021): Did Daraa mark the end of reconciliation agreements in Syria?, https://syacd.org/did-daraa-mark-the-end-of-reconciliation-agreements-in-syria/, Zugriff 3.7.2023 SD - Syria Direct (9.6.2023): Wave of new Daraa settlements amid Arab normalization efforts, https://syriadirect.org/wave-of-new-daraa-settlements-amid-arab-normalization-efforts/, Zugriff 24.1.2024 SHRC - Syrian Human Rights Committee, the (26.1.2023): Car Trader assasinated in Daraa, https://www.shrc.org/en/?p=34054, Zugriff 4.7.2023 SNHR - Syrian Network for Human Rights (17.1.2023); Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2022, https://snhr.org/wp-content/uploads/2023/01/R221213E.pdf, Zugriff 4.7.2023 STDOK - Staatendokumentation of the BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Bericht Syrien – mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 3.7.2023 TIMEP - The Tahrir Institute for Middle East Policy (15.10.2021): Daraa: Another Example of the Regime’s Failure of Reconciliation, https://timep.org/commentary/analysis/daraa-another-example-of-the-regimes-failure-of-reconciliation/, Zugriff 3.7.2023 UNHRC – United Nations Human Rights Council (14.8.2023): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097210/G2315549.pdf, Zugriff 24.1.2024 UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic*, **, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088857/G2301021.pdf, Zugriff 4.7.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 4.7.2023 Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Letzte Änderung 2024-03-08 19:46 Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als "halbautonome kurdische Zone" bezeichnet wird:Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als "halbautonome kurdische Zone" bezeichnet wird: Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024). Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021). Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 2.2.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023). Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023).Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vergleiche COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023). In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020). Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022).Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anmerkung, Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche DIS 5.2022). Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Im Frühjahr 2023 wurde der IS für zahlreiche Übergriffe auf Trüffelsammler in der Badia-Wüste im Nordosten verantwortlich gemacht (AA 2.2.2024). Verschiebungen bei der militärischen Präsenz von Russland und Iran Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022). Obwohl Russland gezwungen war, die militärische Präsenz in Syrien aufgrund des Ukraine-Krieges zu reduzieren und Teile der territorialen Kontrollen an iranische Milizen abzutreten, wird diese von Russland noch immer als wichtig angesehen (ISPI 11.9.2023). Seine Präsenz nützte Russland zuletzt, um die US-amerikanischen Truppen unter Druck zu setzen, indem beispielsweise US-amerikanische Drohnen beschädigt werden, mit dem Ziel die USA aus Syrien zu vertreiben (TWI 27.11.2023). Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022). Obwohl Russland gezwungen war, die militärische Präsenz in Syrien aufgrund des Ukraine-Krieges zu reduzieren und Teile der territorialen Kontrollen an iranische Milizen abzutreten, wird diese von Russland noch immer als wichtig angesehen (ISPI 11.9.2023). Seine Präsenz nützte Russland zuletzt, um die US-amerikanischen Truppen unter Druck zu setzen, indem beispielsweise US-amerikanische Drohnen beschädigt werden, mit dem Ziel die USA aus Syrien zu vertreiben (TWI 27.11.2023). Israelische Luftschläge Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt (CC 3.11.2022). Die israelischen Luftschläge gingen in den letzten Jahren in die Hunderte (Haaretz 18.2.2023). Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha'aretz 30.1.2023, vgl. AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022).Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha'aretz 30.1.2023, vergleiche AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022). Im Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter Angriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus sowie auf den Flughafen Aleppos, bei denen Start- und Landebahnen beschädigt wurden, sodass der Flughafenbetrieb eingestellt werden musste (AA 2.2.2024). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten. Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha'aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha'aretz 22.2.2022). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) (Anm.: Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Lattakia). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023).Im Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter Angriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus sowie auf den Flughafen Aleppos, bei denen Start- und Landebahnen beschädigt wurden, sodass der Flughafenbetrieb eingestellt werden musste (AA 2.2.2024). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten. Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha'aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha'aretz 22.2.2022). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) Anmerkung, Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Lattakia). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023). US-Luftschläge in Syrien Auch die USA gingen immer wieder gezielt mit Luftschlägen gegen Iran-nahe Akteure, aber auch ranghohe Kommandeure des sogenannten IS vor. Zugleich wurden US-Stützpunkte und von US-Kräften gesicherte Anlagen wiederholt Ziel von Drohnen- und Raketenangriffen, die nach Angaben der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte auf Iran-nahe Milizen zurückzuführen sind (AA 2.2.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, al-Bukamal sowie al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Dem deutschen Auswärtigen Amt zufolge kann daher in keinem Landesteil Syriens von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 18.3.2023 AM - Al-Monitor (23.2.2021): Iranian forces form new groups to boost influence in east Syria, https://www.al-monitor.com/originals/2021/02/iran-groups-east-syria-presence-influence-recruitment.html, Zugriff 4.7.2023 AN - Arab News (1.7.2022): Assad's fake narrative of a 'safe' Damascus, https://www.arabnews.com/node/2114981, Zugriff 4.7.2023 BBC - British Broadcasting Corporation (17.4.2023): IS truffle picker attacks: At least 26 killed in Syrian desert ambush, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-65295892, Zugriff 4.7.2023 CC - The Carter Center (3.11.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics July-September 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/bb84958f3b0f456d9139f1447ba3e638, Zugriff 4.7.2023 CFR - Council on Foreign Relations (24.1.2024): Conflict in Syria, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/conflict-syria, Zugriff 9.2.2024 CNN - Cable News Network (3.2.2024): What we know about teh US strikes in Iraq and Syria, https://edition.cnn.com/2024/02/03/middleeast/us-strikes-iraq-syria-what-we-know-intl/index.html, Zugriff 9.2.2024 COAR - Center for Operational Analysis Research (25.10.2021): Deadly Bus Blast Evinces Security Risks in Damascus and Beyond, https://coar-global.org/2021/10/25/deadly-bus-blast-evinces-security-risks-in-damascus-and-beyond/, Zugriff 4.7.2023 CRS - Congressional Research Service [USA] (8.11.2022): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/RL/RL33487/172, Zugriff 4.7.2023 DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2022): Syria. Security and Socioeconomic Situation in Homs Governorate, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074346/coi_report_syria_homs_may_2022.pdf, Zugriff 4.7.2023 DIS/DRC - Danish Immigration Service / Danish Refugee Council [Dänemark] (2.2019): Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, https://nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_31012019.pdf?la=da&hash=A4D0089B4FB64FC6E812AF6240757FC0097849AC, Zugriff 4.7.2023 DW - Deutsche Welle (30.6.2023): Mehr russische Raketen über Syriens Norden, https://www.dw.com/de/mehr-russische-raketen-%C3%BCber-syriens-norden/a-66081634, Zugriff 4.7.2023 EUAA - European Union Agency for Asylum (9.2022): Syria: Security situation. Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078716/2022_09_EUAA_COI_Report_Syria_Security_situation.pdf, Zugriff 4.7.2023 EUI - European University Institute (13.3.2020): Lebanese Hezbollah’s Experience in Syria, https://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/66546/MED_WPCS_2020_4.pdf?sequence=1&isAllowed=y, Zugriff 4.7.2023 FP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran Is Trying to Convert Syria to Shiism, https://foreignpolicy.com/2021/03/15/iran-syria-convert-shiism-war-assad/, Zugriff 4.7.2023 FP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran römisch eins s Trying to Convert Syria to Shiism, https://foreignpolicy.com/2021/03/15/iran-syria-convert-shiism-war-assad/, Zugriff 4.7.2023 France 24 (8.3.2023): 'Treat dipped in blood': Syrians risk their lives for truffles, https://www.france24.com/en/live-news/20230308-treat-dipped-in-blood-syrians-risk-their-lives-for-truffles, Zugriff 28.3.2023 GIS - Geopolitical Intelligence Services (23.5.2022): Syria's Assad is an unlikely survivor, https://www.gisreportsonline.com/r/syria-civil-war-assad/, Zugriff 4.7.2023 GlobalR2P - Global Centre for the Responsibility to Protect (31.5.2023): Syria, https://www.globalr2p.org/countries/syria/, Zugriff 4.7.2023 GlobalR2P - Global Centre for the Responsibility to Protect (1.12.2022): Syria, https://www.globalr2p.org/countries/syria/, Zugriff 4.7.2023 Ha'aretz (22.2.2023): Damascus Strike Attributed to Israel Hit Iranian Military Experts, Sources Say, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2023-02-22/ty-article/exclusive-rocket-strike-in-damascus-hit-iranian-military-experts-sources-say/00000186-78f6-dc22-afe7-78fe163f0000, Zugriff 24.2.2023 Ha'aretz (18.2.2023): Five Dead, 15 Civilians Injured in Alleged Israeli Airstrikes Near Damascus, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2023-02-18/ty-article/report-syrian-air-defense-confronts-hostile-targets-around-damascus/00000186-6671-dd60-af9e-f7f741660000, Zugriff 23.2.2023 Ha'aretz (17.2.2023): Islamic State Attack Kills at Least 53 Civilians in Syria, State News Says, https://www.haaretz.com/middle-east-news/syria/2023-02-17/ty-article/islamic-state-attack-kills-at-least-53-civilians-in-syria-state-news-says/00000186-6132-dba0-a5c6-737ec7ca0000, Zugriff 23.2.2023 Ha'aretz (30.1.2023): One Person Killed in Third Airstrike in Syria in Less Than 24 Hours, Rights Org Reports, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2023-01-30/ty-article/.premium/one-person-killed-in-third-airstrike-in-syria-in-less-than-24-hours-rights-org-reports/00000186-02be-d9b4-afb7-0fbfbf180000, Zugriff 2.2.2023 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066477.html, Zugriff 4.7.2023 ICG - International Crisis Group (9.5.2022): Syria: Ruling over Aleppo's Ruins, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/syria/syria-ruling-over-aleppos-ruins, Zugriff 7.7.2023 ICG - International Crisis Group (13.2.2020): Easing Syrian Refugees’ Plight in Lebanon, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/lebanon/211-easing-syrian-refugees-plight-lebanon, Zugriff 4.7.2023 INNS - The Institute for National Security Studies (24.4.2022): 11 Years of War in Syria: Situation Assessment, https://www.inss.org.il/publication/syria-war-11-years/, Zugriff 4.7.2023 ISPI - Italian Institute for International Political Studies (11.9.2023): Russian Relations with the Middle East After Putin's Invasion of Ukraine, https://www.ispionline.it/en/publication/russian-relations-with-the-middle-east-after-putins-invasion-of-ukraine-143131, Zugriff 23.2.2024 JP - The Jerusalem Post (5.7.2022): Russia condemns alleged Israeli airstrike in Tartous, Syria, https://www.jpost.com/middle-east/article-711242, Zugriff 8.8.2023 [Link nicht mehr abrufbar, Datei ist in der Staatendokumentation archiviert] JP - The Jerusalem Post (11.6.2022): Alleged Israeli strike disables Damascus International Airport, https://www.jpost.com/breaking-news/article-709108, Zugriff 8.8.2023 [Link nicht mehr abrufbar, Datei ist in der Staatendokumentation archiviert] MEE - Middle East Eye (7.12.2021): Syria: Latakia port hit by 'Israeli air strikes' for first time since 2011, https://www.middleeasteye.net/news/syria-israel-iran-weapons-shipment-latakia-port, Zugriff 4.7.2023 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (8.2023): General Country of Origin Information Report on Syria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/07/general-country-of-origin-information-report-syria-august-2023/General+Country+of+Origin+Information+Report+Syria+August+2023.pdf, Zugriff 12.1.2024 NPA - North Press Agency (3.11.2021): Israel re-attacks Damascus vicinity within days, https://npasyria.com/en/67122/, Zugriff 4.7.2023 NYT - New York Times (19.10.2022): Russia Shrinks Forces in Syria, a Factor in Israeli Strategy There, https://web.archive.org/web/20221020021316/https://www.nytimes.com/2022/10/19/world/middleeast/russia-syria-israel-ukraine.html, Zugriff 4.7.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 4.7.2023 ORF (2.5.2023): Syrien: Soldat bei israelischen Angriffen auf Aleppo getötet, https://orf.at/stories/3314665/, Zugriff 2.5.2023 Standard - Standard, Der (2.5.2023): Islamist nach Hungerstreik in Haft gestorben – Raketen auf Israel abgefeuert, https://www.derstandard.at/story/2000146033728/islamist-nach-hungerstreik-gestorben-raketen-auf-israel-abgefeuert, Zugriff 2.5.2023Standard - Standard, Der (7.3.2023): Flughafen in Aleppo nach israelischem Luftangriff außer Betrieb, https://www.derstandard.at/story/2000144215351/flughafen-in-aleppo-nach-israelischem-luftangriff-ausser-betrieb, Zugriff 7.3.2023 Standard - Standard, Der (2.5.2023): Islamist nach Hungerstreik in Haft gestorben – Raketen auf Israel abgefeuert, https://www.derstandard.at/story/2000146033728/islamist-nach-hungerstreik-gestorben-raketen-auf-israel-abgefeuert, Zugriff 2.5.2023, Standard - Standard, Der (7.3.2023): Flughafen in Aleppo nach israelischem Luftangriff außer Betrieb, https://www.derstandard.at/story/2000144215351/flughafen-in-aleppo-nach-israelischem-luftangriff-ausser-betrieb, Zugriff 7.3.2023 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2020): Iran’s Multi-Faceted Strategy in Deir ez-Zor. From Fighting Terrorism to Creating a Zone of Influence, https://www.swp-berlin.org/publications/products/comments/2020C15_DeirEzZor.pdf, Zugriff 4.7.2023 TAZ - Die Tageszeitung (24.3.2023): Mindestens elf Tote bei US-Angriff, https://taz.de/US-Angriffe-in-Syrien/!5924183/, Zugriff 28.3.2023 TSO - The Syrian Observer (10.3.2020): The Damascus Bombings: Settling Scores or Creative Chaos?, https://syrianobserver.com/EN/features/56592/the-damascus-bombings-settling-scores-or-creative-chaos.html, Zugriff 4.7.2023 TWI - The Washington Institute for Near East Policy (27.11.2023): Putin's Alignment in Middle East Should Signal to Israel It's Time for a Change of Allegiance, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/putins-alignment-middle-east-should-signal-israel-its-time-change-allegiance, Zugriff 23.2.2024 Üngör, Uğur Ümit - Professor f. Geschichte, Universität Amsterdam/NIOD Institute (15.12.2021): Interview, via Videocall USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (11.2022): Factsheet: Religious Freedom in Syria, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2022-11/2022%20Factsheet%20-%20HTS-Syria.pdf, Zugriff 4.7.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 14.4.2023 WI - Washington Institute (10.2.2021): The Assad Regime Has Failed to Restore Full Sovereignty Over Syria, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/assad-regime-has-failed-restore-full-sovereignty-over-syria, Zugriff 4.7.2023 Zenith (24.2.2023): zenith-Newsletter für Insider: Live-Premiere mit Netflix-Star / Israel, Iran und Syrien / falsche Scheichs beim Karneval, per E-Mail Südsyrien Letzte Änderung 2024-03-08 19:50 Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, die nominell unter Kontrolle des syrischen Regimes und seiner Verbündeten stehen, blieb volatil (AA 2.2.2024). Trotz des im September 2021 von Russland vermittelten Waffenstillstands zählt die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) für den Zeitraum Januar bis Juni 2022, mit einem Höhepunkt im April 2022, mehr als 100 durch Gewalt getötete Personen. Darunter befinden sich zahlreiche Zivilistinnen und Zivilisten. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Seit August 2023 kommt es im Gouvernement Suweida sowie vereinzelt im Gouvernement Dara’a zu täglichen regimekritischen Protesten mit Schwerpunkt in Suweida (Stadt), in deren Verlauf auch Straßenblockaden errichtet und Gebäude des syrischen Regimes zeitweise besetzt wurden. Die Sicherheitskräfte des Regimes haben bislang keinen Zugang zu den Protesten. Nur in Dara’a gingen sie gewaltsam gegen Demonstrierende vor (AA 2.2.2024). Enab Baladi, eine arabischsprachige, regimekritische Zeitung wiederum schreibt, dass in Suweida auf DemonstrantInnen geschossen wurde (Enab 14.9.2023). Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNCOI 14.8.2020; vgl. ORSAM 16.8.2021). De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme (AA 29.11.2021). Im Süden/Südwesten Syriens kam es in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vgl. UNCOI 14.8.2020, ORSAM 3.2021). Auch im Zeitraum August bis September 2022 meldete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida anhaltende Sicherheitsbedrohungen, darunter Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen, gezielte Tötungen, Entführungen, Schusswechsel und kleinere Zusammenstöße (UNSC 19.10.2022). Die Sicherheitsbedrohungen führen zu anhaltender Gewalt und Belagerungen von Städten durch die Streitkräfte der syrischen Regierung, insbesondere im Gouvernement Dara'a (CC 3.11.2022). Ein Grund für die steigende Gewalt im südlichen Syrien ist der Drogenschmuggel, der zugenommen hat. Auch ist der sogenannte Islamische Staat (IS) nicht völlig aus Syrien verschwunden und operiert in verstreuten Gebieten wie z. B. Dara'a und in der syrischen Wüste (TSO 4.7.2023). Zu Jahresende 2022 litt der Süden Syriens außerdem unter der schlimmsten Treibstoffknappheit seit Langem, nachdem das Regime die Treibstoffzuteilungen für die Gemeinden im Süden gekürzt hatte. Die sich verschärfenden Engpässe brachten den Verkehr in der Provinz praktisch zum Erliegen (Etana 2.12.2022) [Anm.: für allgemeine Informationen zur Versorgungslage siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft]. Die Unzufriedenheit über diese Zustände mündete im August 2023 in einer großen Protestwelle in Suweida und Dara'a, die auch in anderen Landesteilen Nachahmer fand (CC 13.12.2023). Die Forderungen der Demonstranten reichen von der Verbesserung der Lebensbedingungen bis zum Sturz Assads und dem Abzug der ausländischen Truppen in Syrien (Enab 20.8.2023). Die syrische Regierung reagierte nicht auf die Proteste (SD 29.8.2023; vgl. AA 2.2.2024), nur in der Provinz Suweida schossen Sicherheitsbeamte der Baath-Partei auf Demonstranten. Mehrere Personen wurden dabei verletzt. Die Demonstranten schlossen die Parteizentrale daraufhin (Enab 14.9.2023). Das Auswärtige Amt hingegen gibt an, dass die syrische Regierung nur in Dara'a gewaltsam gegen die Demonstrierenden vorging (AA 2.2.2024).Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNCOI 14.8.2020; vergleiche ORSAM 16.8.2021). De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme (AA 29.11.2021). Im Süden/Südwesten Syriens kam es in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vergleiche UNCOI 14.8.2020, ORSAM 3.2021). Auch im Zeitraum August bis September 2022 meldete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida anhaltende Sicherheitsbedrohungen, darunter Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen, gezielte Tötungen, Entführungen, Schusswechsel und kleinere Zusammenstöße (UNSC 19.10.2022). Die Sicherheitsbedrohungen führen zu anhaltender Gewalt und Belagerungen von Städten durch die Streitkräfte der syrischen Regierung, insbesondere im Gouvernement Dara'a (CC 3.11.2022). Ein Grund für die steigende Gewalt im südlichen Syrien ist der Drogenschmuggel, der zugenommen hat. Auch ist der sogenannte Islamische Staat (IS) nicht völlig aus Syrien verschwunden und operiert in verstreuten Gebieten wie z. B. Dara'a und in der syrischen Wüste (TSO 4.7.2023). Zu Jahresende 2022 litt der Süden Syriens außerdem unter der schlimmsten Treibstoffknappheit seit Langem, nachdem das Regime die Treibstoffzuteilungen für die Gemeinden im Süden gekürzt hatte. Die sich verschärfenden Engpässe brachten den Verkehr in der Provinz praktisch zum Erliegen (Etana 2.12.2022) [Anm.: für allgemeine Informationen zur Versorgungslage siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft]. Die Unzufriedenheit über diese Zustände mündete im August 2023 in einer großen Protestwelle in Suweida und Dara'a, die auch in anderen Landesteilen Nachahmer fand (CC 13.12.2023). Die Forderungen der Demonstranten reichen von der Verbesserung der Lebensbedingungen bis zum Sturz Assads und dem Abzug der ausländischen Truppen in Syrien (Enab 20.8.2023). Die syrische Regierung reagierte nicht auf die Proteste (SD 29.8.2023; vergleiche AA 2.2.2024), nur in der Provinz Suweida schossen Sicherheitsbeamte der Baath-Partei auf Demonstranten. Mehrere Personen wurden dabei verletzt. Die Demonstranten schlossen die Parteizentrale daraufhin (Enab 14.9.2023). Das Auswärtige Amt hingegen gibt an, dass die syrische Regierung nur in Dara'a gewaltsam gegen die Demonstrierenden vorging (AA 2.2.2024). Die Provinz Dara'a Das Gouvernement Dara'a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt (EUAA 9.2022). Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a (DS 5.7.2018). Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannte 'Versöhnungsabkommen' zu schließen (CC 3.11.2022; vgl. HRW 10.2021). Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus (HRW 10.2021). Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren (CC 3.11.2022). Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (TG 31.7.2018). Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara'a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten 'versöhnten' Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara'a entfernen, und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden 'versöhnte' Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (TNA 24.9.2021). Das Gouvernement Dara'a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt (EUAA 9.2022). Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a (DS 5.7.2018). Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannte 'Versöhnungsabkommen' zu schließen (CC 3.11.2022; vergleiche HRW 10.2021). Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus (HRW 10.2021). Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren (CC 3.11.2022). Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (TG 31.7.2018). Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara'a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten 'versöhnten' Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara'a entfernen, und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden 'versöhnte' Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (TNA 24.9.2021). Die Bevölkerung im Gouvernement Dara'a lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab (HRW 13.1.2022). In der Zeit vor den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es vermehrt zu Attentaten und Mordversuchen. Die allgemeine Zunahme der Gewalt ging mit der Weigerung mehrerer Gemeinschaften einher, an den Wahlen teilzunehmen. In Tafas, Dara'a al-Balad und Busra ash-Sham wurde nicht gewählt, um gegen die Regierung zu protestieren und den Wunsch nach Halbautonomie im Gouvernement zu unterstreichen (EUAA 9.2022). Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für 'versöhnte' Kämpfer (COAR 7.6.2021). In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits (AA 29.11.2021). Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara'a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 Einwohnern belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben (HRW 13.1.2022). Vom 24.6.2021 bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten (COAR 5.7.2021; vgl. AJ 29.7.2021, NMFA 5.2022). Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara'a al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten (TNA 24.9.2021; vgl. NFMA 5.2022). Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten (AM 13.8.2021; vgl. Enab 11.7.2021). Am 8.9.2021 wurde ein 'Versöhnungsabkommen' in Dara'a erzielt (NFMA 5.2022; vgl HRW 13.1.2022). Dutzende Syrer, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den 'Versöhnungsabkommen' bieten nicht den nötigen Schutz für die Betroffenen (HRW 13.1.2022). Nach dem Versöhnungsabkommen wurden die Regierungstruppen und die Kontrollpunkte verstärkt, die Meinungsfreiheit weiter eingeschränkt, und mehrere ehemalige Oppositionskämpfer und Zivilisten verhaftet. In den Monaten nach der Versöhnungsvereinbarung gab es mehrere Berichte über Repressalien gegen Zivilisten und andere Personen, einschließlich derer, die sich geweigert hatten, sich an der Versöhnungsvereinbarung zu beteiligen. Diese Repressalien bestanden aus Drohungen, Verhaftungen und Mord (NMFA 5.2022).Die Bevölkerung im Gouvernement Dara'a lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab (HRW 13.1.2022). In der Zeit vor den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es vermehrt zu Attentaten und Mordversuchen. Die allgemeine Zunahme der Gewalt ging mit der Weigerung mehrerer Gemeinschaften einher, an den Wahlen teilzunehmen. In Tafas, Dara'a al-Balad und Busra ash-Sham wurde nicht gewählt, um gegen die Regierung zu protestieren und den Wunsch nach Halbautonomie im Gouvernement zu unterstreichen (EUAA 9.2022). Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für 'versöhnte' Kämpfer (COAR 7.6.2021). In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits (AA 29.11.2021). Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara'a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 Einwohnern belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben (HRW 13.1.2022). Vom 24.6.2021 bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten (COAR 5.7.2021; vergleiche AJ 29.7.2021, NMFA 5.2022). Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara'a al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten (TNA 24.9.2021; vergleiche NFMA 5.2022). Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten (AM 13.8.2021; vergleiche Enab 11.7.2021). Am 8.9.2021 wurde ein 'Versöhnungsabkommen' in Dara'a erzielt (NFMA 5.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Dutzende Syrer, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den 'Versöhnungsabkommen' bieten nicht den nötigen Schutz für die Betroffenen (HRW 13.1.2022). Nach dem Versöhnungsabkommen wurden die Regierungstruppen und die Kontrollpunkte verstärkt, die Meinungsfreiheit weiter eingeschränkt, und mehrere ehemalige Oppositionskämpfer und Zivilisten verhaftet. In den Monaten nach der Versöhnungsvereinbarung gab es mehrere Berichte über Repressalien gegen Zivilisten und andere Personen, einschließlich derer, die sich geweigert hatten, sich an der Versöhnungsvereinbarung zu beteiligen. Diese Repressalien bestanden aus Drohungen, Verhaftungen und Mord (NMFA 5.2022). Im Juli 2022 kam es im Gouvernement Dara’a erneut zum Beschuss von zivilen Gebieten durch Regimetruppen, darunter die Orte Tafas und al-Yadouda. Laut Berichten lokaler Organisationen forderte dies Todesopfer in zweistelliger Höhe (AA 29.3.2023). Der Ort Tafas wurde Ziel des Einsatzes schwerer Waffen durch Regimetruppen, was einen Exodus aus der Stadt zur Folge hatte. Nach einem Waffenstillstandsabkommen zog sich zwar das Regime aus Tafas zurück, aber initiierte weiterhin militärische Eskalationen gegen vormals oppositionelle Ortschaften im Westen des Gouvernements und belegte die Stadt Jasim mit einer Blockade. Im August drohte das Regime auch mit einer Militäroperation, falls gesuchte Personen in der Stadt Dara'a ihm nicht innerhalb von 48 Stunden übergeben würden. Nach gescheiterten Verhandlungen brachen Kämpfe aus (USDOS 20.3.2023). Seit Anfang 2022 kommt es in Dara'a vermehrt zu Ermordungen im Zusammenhang mit Drogenhandel. Die Täter bleiben meist unbekannt. Die lokale Bevölkerung ist zunehmend entschlossener, dem Drogenhandel in der Provinz ein Ende zu setzen und die Sache in die eigene Hand zu nehmen. Einige der im Zusammenhang mit dem Drogenhandel von Unbekannten getöteten Personen, hatten eine Verbindung zum Syrischen Regime, beispielsweise zu Geheimdienst- und Militäreinheiten (MEI 9.1.2024). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) beobachtete im Oktober 2022 eine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Dara'a, weil es dort zu einer Eskalation von Ausschreitungen kam. In diesem Zusammenhang haben Aktivisten der SOHR zwischen dem 1.10.2022 und dem 31.10.2022 55 Angriffe in verschiedenen Gebieten der Provinz Dara'a dokumentiert (SOHR 6.11.2022). Mitte Oktober 2022 kam es zu einem Gefecht in dem südlichen Dorf Jasim in Dara'a, bei dem syrische "versöhnte" Rebellen eine Gruppe von IS-Kämpfern töteten (AP 30.11.2022; vgl. MEI 5.12.2022). Bei diesem Einsatz wurde auch der ehemalige IS-Anführer Abu al-Hassan al-Hashimi al-Quraishi getötet (MEI 5.12.2022). Der IS unterhält weiterhin geschätzt mehrere Hundert Kämpfer in Dara'a. Im Juni 2023 sollen auch Führungspersönlichkeiten aus Nordwestsyrien nach Dara'a verlegt worden sein (UNSC 25.7.2023). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) beobachtete im Oktober 2022 eine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Dara'a, weil es dort zu einer Eskalation von Ausschreitungen kam. In diesem Zusammenhang haben Aktivisten der SOHR zwischen dem 1.10.2022 und dem 31.10.2022 55 Angriffe in verschiedenen Gebieten der Provinz Dara'a dokumentiert (SOHR 6.11.2022). Mitte Oktober 2022 kam es zu einem Gefecht in dem südlichen Dorf Jasim in Dara'a, bei dem syrische "versöhnte" Rebellen eine Gruppe von IS-Kämpfern töteten (AP 30.11.2022; vergleiche MEI 5.12.2022). Bei diesem Einsatz wurde auch der ehemalige IS-Anführer Abu al-Hassan al-Hashimi al-Quraishi getötet (MEI 5.12.2022). Der IS unterhält weiterhin geschätzt mehrere Hundert Kämpfer in Dara'a. Im Juni 2023 sollen auch Führungspersönlichkeiten aus Nordwestsyrien nach Dara'a verlegt worden sein (UNSC 25.7.2023). Die Spannungen zwischen der ehemaligen Opposition und den Streitkräften der Regierung halten an, was zu einer Vielzahl von Morden durch nicht identifizierte Akteure geführt hat (CC 3.11.2022; vgl. HRW 10.2021). Befragte aus Dara'a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren (HRW 10.2021). Obwohl die Täter nicht bekannt sind, beschuldigen sich die Regierungstruppen und die ehemaligen Oppositionsvertreter gegenseitig der Anschläge (CC 3.11.2022). Während des Zeitraums von Juli bis September 2022 kam es zu einer starken Zunahme von mindestens 119 Angriffen auf ehemalige Oppositionskämpfer und Soldaten der Regierung im Süden Syriens durch nicht identifizierte Täter. 103 Angriffe (86 Prozent) fanden im Gouvernement Dara'a statt (CC 3.11.2022). Die Spannungen zwischen der ehemaligen Opposition und den Streitkräften der Regierung halten an, was zu einer Vielzahl von Morden durch nicht identifizierte Akteure geführt hat (CC 3.11.2022; vergleiche HRW 10.2021). Befragte aus Dara'a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren (HRW 10.2021). Obwohl die Täter nicht bekannt sind, beschuldigen sich die Regierungstruppen und die ehemaligen Oppositionsvertreter gegenseitig der Anschläge (CC 3.11.2022). Während des Zeitraums von Juli bis September 2022 kam es zu einer starken Zunahme von mindestens 119 Angriffen auf ehemalige Oppositionskämpfer und Soldaten der Regierung im Süden Syriens durch nicht identifizierte Täter. 103 Angriffe (86 Prozent) fanden im Gouvernement Dara'a statt (CC 3.11.2022). Attentate auf Mitglieder der syrischen Streitkräfte und gegen ehemalige Kämpfer der Opposition werden in der Statistik des Carter Center im Mai 2023 vor allem in Dara'a verortet: CC 1.5.2023 (Daten von Carter Center und ACLED)Attentate auf Mitglieder der syrischen Streitkräfte und gegen ehemalige Kämpfer der Opposition werden in der Statistik des Carter Center im Mai 2023 vor allem in Dara'a verortet:, CC 1.5.2023 (Daten von Carter Center und ACLED) Die Provinz Suweida Obwohl die Provinz Suweida im Allgemeinen von den schlimmsten Auswirkungen des Krieges verschont geblieben ist, gab es in den letzten Jahren immer wieder Spannungen zwischen den Bewohnern und dem Assad-Regime sowie Proteste gegen Korruption (AJ 4.12.2022). Die große Armut der Bevölkerung durch den jahrelangen Bürgerkrieg in Syrien und die westlichen Sanktionen wird durch die akute Lebensmittel- und Energiekrise noch verschärft (DW 4.12.2022; vgl. AJ 4.12.2022). Obwohl die Provinz Suweida im Allgemeinen von den schlimmsten Auswirkungen des Krieges verschont geblieben ist, gab es in den letzten Jahren immer wieder Spannungen zwischen den Bewohnern und dem Assad-Regime sowie Proteste gegen Korruption (AJ 4.12.2022). Die große Armut der Bevölkerung durch den jahrelangen Bürgerkrieg in Syrien und die westlichen Sanktionen wird durch die akute Lebensmittel- und Energiekrise noch verschärft (DW 4.12.2022; vergleiche AJ 4.12.2022). Während des Konflikts blieb das Gouvernement Suweida offiziell unter der Kontrolle der syrischen Regierung. In der Vergangenheit hat die syrische Regierung ihre Macht in Suweida nicht direkt ausgeübt, sondern sich hauptsächlich auf lokale bewaffnete Gruppen gestützt, die von Geheimdiensten und Sicherheitsdiensten unterstützt wurden (EUAA 9.2022; vgl. SD 15.6.2022, Enab 3.10.2021). Im Verlauf der Ereignisse in der Region verwandelten sich diese Gruppen in Banden, die Entführungen, Raubüberfälle und Attentate verüben. Außerdem besitzen ihre Mitglieder Sicherheitsausweise, mit denen sie sich innerhalb des Gouvernements frei bewegen können. Parallel dazu wurden andere bewaffnete Gruppen mit dem Ziel der Bekämpfung dieser Banden gebildet, um die Sicherheit von Suweida und seiner Zivilbevölkerung zu gewährleisten (Enab 3.10.2021; vgl. AM 18.7.2021). Nach einem Angriff des IS auf Suweida im Jahr 2018 griffen mehr Bewohner zu den Waffen, um ihre Viertel zu schützen. Lokale Aktivisten berichteten von Zusammenstößen im Sommer 2022 zwischen bewaffneten Einwohnern und bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung und den Sicherheitsbehörden verbündet sind (TG 4.12.2022). Im Juli 2022 kam es zu bewaffneten Kämpfen zwischen lokalen Gruppierungen und dem Regime bzw. mit ihm verbündeten Milizen im Gouvernement Suweida. Laut Berichten lokaler Organisationen forderten diese Todesopfer in zweistelliger Höhe (AA 29.3.2023).Während des Konflikts blieb das Gouvernement Suweida offiziell unter der Kontrolle der syrischen Regierung. In der Vergangenheit hat die syrische Regierung ihre Macht in Suweida nicht direkt ausgeübt, sondern sich hauptsächlich auf lokale bewaffnete Gruppen gestützt, die von Geheimdiensten und Sicherheitsdiensten unterstützt wurden (EUAA 9.2022; vergleiche SD 15.6.2022, Enab 3.10.2021). Im Verlauf der Ereignisse in der Region verwandelten sich diese Gruppen in Banden, die Entführungen, Raubüberfälle und Attentate verüben. Außerdem besitzen ihre Mitglieder Sicherheitsausweise, mit denen sie sich innerhalb des Gouvernements frei bewegen können. Parallel dazu wurden andere bewaffnete Gruppen mit dem Ziel der Bekämpfung dieser Banden gebildet, um die Sicherheit von Suweida und seiner Zivilbevölkerung zu gewährleisten (Enab 3.10.2021; vergleiche AM 18.7.2021). Nach einem Angriff des IS auf Suweida im Jahr 2018 griffen mehr Bewohner zu den Waffen, um ihre Viertel zu schützen. Lokale Aktivisten berichteten von Zusammenstößen im Sommer 2022 zwischen bewaffneten Einwohnern und bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung und den Sicherheitsbehörden verbündet sind (TG 4.12.2022). Im Juli 2022 kam es zu bewaffneten Kämpfen zwischen lokalen Gruppierungen und dem Regime bzw. mit ihm verbündeten Milizen im Gouvernement Suweida. Laut Berichten lokaler Organisationen forderten diese Todesopfer in zweistelliger Höhe (AA 29.3.2023). Seit ihrer Gründung im Juli 2021 stieß die Liwa Partei und ihr bewaffneter Arm The Counter Terrorism Force (CTF) mit bewaffneten Kräften der Regierung, insbesondere den NDF (National Defence Forces), zusammen, und zwar speziell in ar-Raha und al-Harisa in der Provinz Suweida. Die CTF entstand Berichten zufolge aus einer Allianz der von den USA unterstützten Maghawir ath-Thawra und der Global Coalition Against ISIS in at-Tanf, Provinz Homs. Am 8.6.2022 griffen die syrischen Streitkräfte zusammen mit pro-Regime-Milizen und von Iran unterstützten Gruppen gegen die Liwa Partei und die CTF durch und belagerten Khazema in der Provinz Suweida. Die Schlacht mit anschließenden weiteren Zusammenstößen und Verhaftungen schwächten die CTF und die Liwa Partei - möglicherweise unter Beendigung ihrer Rolle in Suweida. Auch wenn das Regime damit eine der wenigen Oppositionsgruppen in Suweida zerschlug, so ändert dies nichts an der politischen Unzufriedenheit in der Provinz und der Kriminalität (CC 5.8.2022). Als Reaktion auf die Entführung mehrerer Studenten durch die von den syrischen Sicherheitskräften unterstützte Miliz, die Falhout-Gruppe, griffen prominente Suweida-Milizen von Falhout gehaltene Kontrollpunkte in der Shabha an und belagerten deren Hauptquartier in Attil (CC 3.11.2022; vgl. TSO 29.7.2022). Bei diesen Zusammenstößen wurden die meisten Kämpfer der Falhout-Gruppe getötet und mehrere entführte Opfer freigelassen (CC 3.11.2022). Die Angriffe auf die Milizen der syrischen Streitkräfte gehen allerdings weiter: So griffen lokale Suweida-Milizen zwischen dem 11.8.2022 und 12.8.2022 die Fahd Forces in Qanawat an. Die Belagerung von Qanawat endete mit der Flucht des Anführers der Fahd Forces und der Auflösung der Miliz. Suweida-Milizen haben weiteren Berichten zufolge auch von den syrischen Streitkräften unterstützte Gruppen in den Städten Mazra'ah und Salkhad gewaltsam aufgelöst (CC 3.11.2022; vgl. Suwayda 24 13.8.2022). Russische Regierungsvertreter trafen mit Vertretern aus Suweida zusammen, um die Spannungen abzubauen, wobei die Vertreter von Suwaida die Ausweisung der von Iran unterstützten Gruppen, die Beendigung der Wehrpflicht, die Freilassung von Gefangenen und verschiedene andere Forderungen stellten (CC 3.11.2022). Als Reaktion auf die Entführung mehrerer Studenten durch die von den syrischen Sicherheitskräften unterstützte Miliz, die Falhout-Gruppe, griffen prominente Suweida-Milizen von Falhout gehaltene Kontrollpunkte in der Shabha an und belagerten deren Hauptquartier in Attil (CC 3.11.2022; vergleiche TSO 29.7.2022). Bei diesen Zusammenstößen wurden die meisten Kämpfer der Falhout-Gruppe getötet und mehrere entführte Opfer freigelassen (CC 3.11.2022). Die Angriffe auf die Milizen der syrischen Streitkräfte gehen allerdings weiter: So griffen lokale Suweida-Milizen zwischen dem 11.8.2022 und 12.8.2022 die Fahd Forces in Qanawat an. Die Belagerung von Qanawat endete mit der Flucht des Anführers der Fahd Forces und der Auflösung der Miliz. Suweida-Milizen haben weiteren Berichten zufolge auch von den syrischen Streitkräften unterstützte Gruppen in den Städten Mazra'ah und Salkhad gewaltsam aufgelöst (CC 3.11.2022; vergleiche Suwayda 24 13.8.2022). Russische Regierungsvertreter trafen mit Vertretern aus Suweida zusammen, um die Spannungen abzubauen, wobei die Vertreter von Suwaida die Ausweisung der von Iran unterstützten Gruppen, die Beendigung der Wehrpflicht, die Freilassung von Gefangenen und verschiedene andere Forderungen stellten (CC 3.11.2022). Die Einwohner von Suweida beschweren sich seit Langem darüber, dass die Sicherheitskräfte das Gebiet im Stich lassen und die Bewohner kriminellen Banden und Milizen ausliefern, während Proteste von den Behörden oft schnell und rücksichtslos niedergeschlagen werden. Die Ausbreitung dieser Banden ist zu einem großen Teil den schlechten wirtschaftlichen Bedingungen in Suweida geschuldet, die es in gewisser Weise zu einem der am schlimmsten betroffenen Teile der vom Regime kontrollierten Gebiete gemacht haben (TSO 14.2.2022). Vor allem in der jüngeren Zeit gab es mehrfach Proteste in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida. Bei einem Protest am 4.12.2022 haben einige Hundert Menschen gegen die schlechten Lebensbedingungen in dem Bürgerkriegsland demonstriert und den Rücktritt von Staatschef Bashar al-Assad gefordert. Demonstranten schleuderten Steine auf das Gebäude, in dem der Gouverneur seinen Sitz hat, und setzten ein Fahrzeug der Sicherheitskräfte in Brand. Polizisten feuerten mit scharfer Munition in die Menge (DW 4.12.2022; vgl. TG 4.12.2022). Das aktivistische Medienkollektiv 24 und die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichten von zwei Todesfällen sowie von vier Menschen mit Schussverletzungen (AJ 4.12.2022; vgl. TSO 5.12.2022). In der Nähe des Gouverneursgebäudes und des Polizeipräsidiums im Stadtzentrum kam es zu Schusswechseln, bei denen Regimeangehörige auf den Dächern der Gebäude stationiert waren (TSO 5.12.2022). Seit August 2023 kommt es im Gouvernement Suweida sowie vereinzelt im Gouvernement Dara’a zu täglichen regimekritischen Protesten mit Schwerpunkt in Suweida (Stadt), in deren Verlauf auch Straßenblockaden errichtet und Gebäude des syrischen Regimes zeitweise besetzt wurden. Die Sicherheitskräfte des Regimes haben bislang keinen Zugang zu den Protesten. Nur in Dara’a gingen sie laut Auswärtigem Amt gewaltsam gegen DemonstrantInnen vor (AA 2.2.2024). Enab Baladi, eine arabischsprachige, regimekritische Zeitung wiederum schreibt, dass in Suweida auf DemonstrantInnen geschossen wurde (Enab 14.9.2023).Die Einwohner von Suweida beschweren sich seit Langem darüber, dass die Sicherheitskräfte das Gebiet im Stich lassen und die Bewohner kriminellen Banden und Milizen ausliefern, während Proteste von den Behörden oft schnell und rücksichtslos niedergeschlagen werden. Die Ausbreitung dieser Banden ist zu einem großen Teil den schlechten wirtschaftlichen Bedingungen in Suweida geschuldet, die es in gewisser Weise zu einem der am schlimmsten betroffenen Teile der vom Regime kontrollierten Gebiete gemacht haben (TSO 14.2.2022). Vor allem in der jüngeren Zeit gab es mehrfach Proteste in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida. Bei einem Protest am 4.12.2022 haben einige Hundert Menschen gegen die schlechten Lebensbedingungen in dem Bürgerkriegsland demonstriert und den Rücktritt von Staatschef Bashar al-Assad gefordert. Demonstranten schleuderten Steine auf das Gebäude, in dem der Gouverneur seinen Sitz hat, und setzten ein Fahrzeug der Sicherheitskräfte in Brand. Polizisten feuerten mit scharfer Munition in die Menge (DW 4.12.2022; vergleiche TG 4.12.2022). Das aktivistische Medienkollektiv 24 und die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichten von zwei Todesfällen sowie von vier Menschen mit Schussverletzungen (AJ 4.12.2022; vergleiche TSO 5.12.2022). In der Nähe des Gouverneursgebäudes und des Polizeipräsidiums im Stadtzentrum kam es zu Schusswechseln, bei denen Regimeangehörige auf den Dächern der Gebäude stationiert waren (TSO 5.12.2022). Seit August 2023 kommt es im Gouvernement Suweida sowie vereinzelt im Gouvernement Dara’a zu täglichen regimekritischen Protesten mit Schwerpunkt in Suweida (Stadt), in deren Verlauf auch Straßenblockaden errichtet und Gebäude des syrischen Regimes zeitweise besetzt wurden. Die Sicherheitskräfte des Regimes haben bislang keinen Zugang zu den Protesten. Nur in Dara’a gingen sie laut Auswärtigem Amt gewaltsam gegen DemonstrantInnen vor (AA 2.2.2024). Enab Baladi, eine arabischsprachige, regimekritische Zeitung wiederum schreibt, dass in Suweida auf DemonstrantInnen geschossen wurde (Enab 14.9.2023). SOHR berichtete im Mai 2023 von einem Luftangriff der jordanischen Streitkräfte auf einen Drogenschmuggler im Ostsen Suweidas im syrisch-jordanischen Grenzgebiet, bei dem der Drogenschmuggler und seine Familie mit sechs Kindern ums Leben gekommen seien (SOHR 8.5.2023). Das jordanische Militär flog noch weitere Luftangriffe gegen Drogenschmuggler im Dezember 2023 (Rudaw 19.12.2023) und Jänner 2024 (K24 9.1.2024). Im Jänner 2024 sollen dabei auch Zivilisten getötet worden sein, darunter Frauen und Kinder (AJ 18.1.2024). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2072999.html, Zugriff 6.6.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/de/dokument/2059734.html, Zugriff 6.6.2023 AJ - Al Jazeera (18.1.2024): At lest 10 civilians dead in suspected Jordanian air raids in Syria, https://www.aljazeera.com/news/2024/1/18/at-least-10-civilians-dead-in-suspected-jordanian-air-raids-in-syria, Zugriff 9.2.2024 AJ - Al Jazeera (4.12.2022): Rare anti-government protest turns deadly in southern Syria, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/4/gunfire-as-angry-protesters-attack-syrian-governors-office, Zugriff 4.7.2023 AJ- Al Jazeera (29.7.2021): Heavy clashes grip southern Syria’s Deraa province, monitor says, https://www.aljazeera.com/news/2021/7/29/syrias-Dara'a-gripped-by-worst-clashes-in-three-years-monitor, Zugriff 4.7.2023 AM - Al-Monitor (13.8.2021): UN Syria envoy urges end to 'siege-like' situation in Dara'a, https://www.al-monitor.com/originals/2021/08/un-syria-envoy-urges-end-siege-situation-Dara'a, Zugriff 4.7.2023 AM - Al-Monitor (18.7.2021): New Druze political party, military faction take shape in Suwayda, https://www.al-monitor.com/originals/2021/07/new-druze-political-party-military-faction-take-shape-suwayda, Zugriff 4.7.2023 AP - Associated Press (30.11.2022): IS says leader Abu al-Hassan al-Qurayshi killed in battle, https://apnews.com/article/islamic-state-group-middle-east-syria-abu-bakr-al-baghdadi-omar-87bc87ae6fcc0171c6db4b2666b647a9, Zugriff 6.7.2023 CC - The Carter Center (13.12.2023): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics July - September 2023, https://storymaps.arcgis.com/stories/15ebd254fa7845ac90f1e0995b022ce4, Zugriff 8.2.2024 CC - The Carter Center (1.5.2023): Quarterly Review of Syrian Political and Military Dynamics October-December 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/d0c95fcbdf5c4836ace16a1f1fdfe2aa, Zugriff 6.7.2023 CC - The Carter Center (3.11.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics July-September 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/bb84958f3b0f456d9139f1447ba3e638, Zugriff 6.7.2023 CC - Carter Center (5.8.2022): Quarterly Review of Syrian Political and Military Dynamics April-June 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/cadeddf772944216b98f9b80c2837efe#_ftn1, Zugriff 4.7.2023 COAR - Center for Operational Analysis and Research (5.7.2021): Dar’a Siege: Russia Abouts Face, Amps up Pressure, https://coar-global.org/2021/07/05/dara-siege-russia-abouts-face-amps-up-pressure/, Zugriff 4.7.2023 COAR - Center for Operational Analysis and Research (7.6.2021): Deadly SDF Crackdown as Conscription Sparks Menbij Unrest, https://coar-global.org/2021/06/07/deadly-sdf-crackdown-as-conscription-sparks-menbij-unrest/, Zugriff 4.7.2023 DS - Der Standard [Harrer, Gudrun] (5.7.2018): Assad wird wieder zum Nachbarn Israels, https://derstandard.at/2000082904700/Assad-wird-wieder-zum-Nachbarn-Israels, Zugriff 4.7.2023 DW - Deutsche Welle (4.12.2022): Demonstranten stürmen Gouverneurssitz in Südsyrien, https://www.dw.com/de/demonstranten-st%C3%BCrmen-gouverneurssitz-in-s%C3%BCdsyrien/a-63980609, Zugriff 4.7.2023 Enab - Enab Baladi (14.9.2023): محتجون يغلقون مباني لحزب "البعث" في السويداء, [Demonstranten schließen Gebäude der Baath-Partei in as-Suweida], https://www.enabbaladi.net/659555/%D9%85%D8%AD%D8%AA%D8%AC%D9%88%D9%86-%D9%8A%D8%BA%D9%84%D9%82%D9%88%D9%86-%D9%85%D8%A8%D8%A7%D9%86%D9%8A-%D9%84%D8%AD%D8%B2%D8%A8-%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%B9%D8%AB-%D9%81%D9%8A-%D8%A7%D9%84%D8%B3/, Zugriff 9.2.2024 Enab - Enab Baladi (20.8.2023): درعا والسويداء تنتفضان.. مظاهرات تطالب بإسقاط النظام, [Daraa und as-Suweida erheen sich - Demonstrationen fordern den Sturzt des Regimes], https://www.enabbaladi.net/655749/%D8%AF%D8%B1%D8%B9%D8%A7-%D9%88%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%88%D9%8A%D8%AF%D8%A7%D8%A1-%D8%AA%D9%86%D8%AA%D9%81%D8%B6%D8%A7%D9%86-%D9%85%D8%B8%D8%A7%D9%87%D8%B1%D8%A7%D8%AA-%D8%AA%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8/, Zugriff 8.2.2024 Enab - Enab Baladi (3.10.2021): Multiple conflicting forces on the ground portend possible clash in Syria’s As-Suwayda, https://english.enabbaladi.net/archives/2021/10/multiple-conflicting-forces-on-the-ground-portend-possible-clash-in-syrias-as-suwayda/, Zugriff 4.7.2023 Enab - Enab Baladi (11.7.2021): النظام يواصل حصاره ويمنع دخول المساعدات إلى درعا البلد [Das Regime setzt die Belagerung fort und verhindert, dass Hilfsgütern in Dara'a al-Balad eintreffen], https://www.enabbaladi.net/archives/492508, Zugriff 4.7.2023 Etana - Etana Syria (2.12.2022): Syria Military Brief: South Syria - 02 December 2022, https://etanasyria.org/syria-military-brief-south-syria-02-december-2022/, Zugriff 4.7.2023 EUAA - European Union Agency for Asylum (9.2022): Syria: Security situation. Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078716/2022_09_EUAA_COI_Report_Syria_Security_situation.pdf, Zugriff 4.7.2023 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066477.html, Zugriff 4.7.2023 HRW - Human Rights Watch (10.2021): "Our Lives Are Like Death" Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062564/syria1021_web.pdf, Zugriff 4.7.2023 K24 - Kurdistan 24 (9.1.2024): Jordan steps up airstrikes on drug smugglers in Syria, https://www.kurdistan24.net/en/story/33688-Jordan-steps-up-airstrikes-on-drug-smugglers-in-Syria, Zugriff 26.1.2024 MEI - Middle East Institute (9.1.2024): Locals fight their own ar on drugs in Syria's Daraa Province, https://www.mei.edu/publications/locals-fight-their-own-war-drugs-syrias-daraa-province, Zugriff 23.2.2024 MEI - Middle East Institute (5.12.2022): ISIS leader's death raises intriguing questions, https://www.mei.edu/publications/isis-leaders-death-raises-intriguing-questions, Zugriff 4.7.2023 NFMA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of Origin Report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 4.7.2023 ORSAM - Ortadoğu Araştırmaları Merkezi - Center for Middle Eastern Studies [al-Ghazi, Suhail] (16.8.2021): Insecurity in Southern Syria: The Case of Quneitra and Suwayda (April – June 2021), https://orsam.org.tr//d_hbanaliz/insecurity-in-southern-syria-the-case-of-quneitra-and-suwayda-april-june-2021.pdf, Zugriff 4.7.2023 ORSAM - Ortadoğu Araştırmaları Merkezi - Center for Middle Eastern Studies [al-Ghazi, Suhail] (3.2021): Insecurity in Southern Syria: Tracking Dara'a, Quneitra and Suwayda (January - February 2021), https://orsam.org.tr/d_hbanaliz/insecurity-in-southern-syria-tracking-Dara'a-quneitra-and-suwayda-january-february-2021.pdf, Zugriff 4.7.2023 Rudaw (19.12.2023): Jordan strikes drug trafficking sites in Syria: Monitor, https://www.rudaw.net/english/middleeast/19122023, Zugriff 26.1.2024 SD - Syria Direct (29.8.2023): ‘Everyone’s movement’: Suwayda bets on the staying power and solidarity of its protests, https://syriadirect.org/everyones-movement-suwayda-bets-on-the-staying-power-and-solidarity-of-its-protests/, Zugriff 9.2.2024 SD - Syria Direct (15.6.2022): In Suwayda, ‘organized gangs’ serve as an arm of Damascus and violence threatens to ignite interfamilial conflicts, https://syriadirect.org/in-suwayda-organized-gangs-serve-as-an-arm-of-damascus-and-violence-