RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2024 GeschäftszahlW293 2279422-1 Spruch, W293 2279422-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit 06.12.2019 wurde von Amts wegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren gegen die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführerin, eingeleitet. Im Rahmen dessen wurde die Beschwerdeführerin mehrmals von der BVAEB untersucht. Von der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) wurde die Beschwerdeführerin mit Weisung vom 17.11.2020 beauftragt, nach CORONA-bedingten Zeitverzögerungen zeitgerecht einen Antrag auf einen Rehabilitationsaufenthalt zu stellen. Mit Schreiben vom 11.06.2021 erging der Auftrag, unverzüglich einen Antrag auf einen Rehabilitationsaufenthalt zu stellen.
- Mit 06.12.2019 wurde von Amts wegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren gegen die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführerin, eingeleitet. Im Rahmen dessen wurde die Beschwerdeführerin mehrmals von der BVAEB untersucht. Von der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) wurde die Beschwerdeführerin mit Weisung vom 17.11.2020 beauftragt, nach CORONA-bedingten Zeitverzögerungen zeitgerecht einen Antrag auf einen Rehabilitationsaufenthalt zu stellen. Mit Schreiben vom 11.06.2021 erging der Auftrag, unverzüglich einen Antrag auf einen Rehabilitationsaufenthalt zu stellen.
- Nachdem die Beschwerdeführerin den zwischenzeitig beantragten und bewilligten Rehabilitationsaufenthalt nicht absolvierte, stattdessen mit Schreiben vom 24.03.2022 mitteilte, dass eine Besserung des gesundheitlichen Zustands hinsichtlich der in das Fachgebiet der Psychiatrie fallenden Symptomatik eingetreten sei, wurde am 05.05.2022 im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens ein Auftrag zur neuerlichen Kontrolluntersuchung erteilt, den die Beschwerdeführerin befolgte. Dem Obergutachten der BVAEB ist zu entnehmen, dass das zumutbare Leistungskalkül nicht gegen die Erfüllung einer Kanzleitätigkeit spreche.
- Mit Schreiben vom 17.04.2023 (zugestellt am 18.04.2023) erteilte die Behörde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Weisung, an dem der Zustellung dieser Weisung folgenden Arbeitstag den Dienst auf ihrer Stammdienststelle, dem XXXX XXXX , wieder anzutreten.
- Mit Schreiben vom 17.04.2023 (zugestellt am 18.04.2023) erteilte die Behörde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Weisung, an dem der Zustellung dieser Weisung folgenden Arbeitstag den Dienst auf ihrer Stammdienststelle, dem römisch 40 römisch 40 , wieder anzutreten.
- Die Beschwerdeführerin trat am 24.04.2023 den Dienst an, befand sich in der Folge von 25.04.2023 bis 09.05.2023 auf Erholungsurlaub. Ab 10.06.2023 war die Beschwerdeführerin im Krankenstand.
- Mit Schreiben vom 05.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die Befolgung der am 17.04.2023 schriftlich ergangenen Weisung, den Dienst auf ihrer Stammdienststelle am Folgetag der Zustellung der Dienstanweisung anzutreten, nicht zu ihren Dienstpflichten gehöre und dass die gegenständliche Weisung rechtswidrig sei. Weiters wies sie auf die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit hin, im Ruhestandsversetzungsverfahren ein weiteres Sachverständigengutachten, konkret aus dem Bereich der Inneren Medizin/Rheumatologie einzuholen.
- Mit Schreiben vom 16.05.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides würden vorliegen. Das ärztliche Gutachten der BVAEB sei einer kritischen Prüfung unterzogen worden und von dessen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit auszugehen. Es stehe daher eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz dienstfähig sei. Daher sei sie zum Dienstantritt aufgefordert worden. Die Weisung sei weder von einem unzuständigen Organ erteilt worden, noch würde deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Erteilung der Weisung habe auch nicht gegen das Willkürverbot verstoßen, sodass diese nicht rechtswidrig sei. Es habe daher zu ihren Dienstpflichten gehört, die Weisung zu befolgen.
- Zu diesem Schreiben teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.06.2023 mit, dass das Obergutachten der BVAEB auf der Einschätzung des Facharzt für Neurologie basiere, aus dem sich ergebe, dass eine weitere Untersuchung durch Fachärzt:innen für Innere Medizin/Rheumatologie zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit notwendig seien. Sie habe bereits mit 09.07.2021 die Einholung eines solchen internistischen Sachverständigengutachtens beantragt. Sie beantragte nochmals die bescheidmäßige Erledigung ihrer Feststellungsanträge.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.08.2023 wies die belangte Behörde die Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie nach Darstellung der Rechtslage zur Frage der bescheidmäßigen Feststellung von Dienstaufträgen aus, die Weisung sei weder von einem unzuständigen Organ erteilt worden noch habe sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Dienstbehörde habe das ärztliche Gutachten der BVAEB geprüft und angewiesen, die Beamtin zum Dienstantritt aufzufordern, da sie als dienstfähig gelte. Sie sehe keine Verletzung des Willkürverbots und keinen Grund, die Beamtin von der Pflicht zur Befolgung der Weisung zu befreien.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin hielt sie fest, dass sie, eine Polizeibeamtin mit 60% Behinderung, sich seit dem
- Juni 2019 durchgehend im Krankenstand befinde. Die Behörde habe ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet, an ihrer Dienstfähigkeit gezweifelt und einen Rehabilitationsaufenthalt gefordert. Die Beschwerdeführerin habe den entsprechenden Antrag gestellt und zusätzlich neue Gutachten im Bereich der Inneren Medizin/Rheumatologie beantragt, da die vorherigen bereits über ein Jahr zurücklagen. Die verfahrensgegenständliche Weisung verstoße gegen das Willkürverbot und sei rechtswidrig. Beide der Oberbegutachtung zugrund liegenden Gutachten von XXXX vom 02.02.2023 bzw. XXXX vom 03.08.2023 hätten die Einholung von weiteren Untersuchungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit für notwendig erachtet. Tatsächlich habe sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Dienstantritt und konsumiertem Urlaub wiederum in den Krankenstand begeben.Die verfahrensgegenständliche Weisung verstoße gegen das Willkürverbot und sei rechtswidrig. Beide der Oberbegutachtung zugrund liegenden Gutachten von römisch 40 vom 02.02.2023 bzw. römisch 40 vom 03.08.2023 hätten die Einholung von weiteren Untersuchungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit für notwendig erachtet. Tatsächlich habe sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Dienstantritt und konsumiertem Urlaub wiederum in den Krankenstand begeben. Die belangte Behörde habe jedoch diese relevanten Beweisergebnisse sowie den Beweisantrag der Beschwerdeführerin ignoriert und trotz Gutachten und ohne Einholung weiterer Gutachten angeordnet, dass sie den Dienst anzutreten habe. Die Behörde habe gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen. Die Weisung zum Dienstantritt basiere auf einer fehlerhaften Beurteilung der Sach- und Rechtslage, was einen Willkürverbotsverstoß darstelle. Die Gesundheitslage der Beschwerdeführerin sei durch die Behörde unzureichend berücksichtigt worden. Die Behörde habe zudem wichtige Beweise und Gutachten ignoriert und willkürlich gehandelt und eine rechtswidrige Weisung zum Dienstantritt erteilt. Die Rechtswidrigkeit liege auch darin, dass die belangte Behörde Anträge der Beschwerdeführerin auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten missachtet und die Ausführungen der Fachärzte XXXX ignoriert und wider besseren Wissens ihre – dienstunfähige – Bedienstete zum Dienstantritt binnen eines Tages aufgefordert habe.Die Gesundheitslage der Beschwerdeführerin sei durch die Behörde unzureichend berücksichtigt worden. Die Behörde habe zudem wichtige Beweise und Gutachten ignoriert und willkürlich gehandelt und eine rechtswidrige Weisung zum Dienstantritt erteilt. Die Rechtswidrigkeit liege auch darin, dass die belangte Behörde Anträge der Beschwerdeführerin auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten missachtet und die Ausführungen der Fachärzte römisch 40 ignoriert und wider besseren Wissens ihre – dienstunfähige – Bedienstete zum Dienstantritt binnen eines Tages aufgefordert habe.
- Einlangend am 12.10.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.1.
- Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
- Sie hatte seit 04.06.2019 keinen Dienst ausgeübt, woraufhin eine Verfahren betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet wurde. 1.
- Sie hatte seit 04.06.2019 keinen Dienst ausgeübt, woraufhin eine Verfahren betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet wurde. 1.
- Dem im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens ergangenen Obergutachten der BVAEB-Pensionsservice vom 09.02.2023 können zum Leistungskalkül folgende Angaben entnommen werden: „Bei klinisch psychiatrischer Untersuchung 8/2022 waren keine Symptome einer depressiven Episode festzustellen. Einschränkungen des Leistungskalküls ergeben sich psychiatrisch nicht. Die Betroffene berichtet absolvierte Physiotherapien, 4/2022 sei eine lipomatöse Veränderung an der unteren Lendenwirbelsäule (Bereich L4/5) gefunden worden. Sie habe Schmerzen wegen einer Wirbelsäulenproblematik L4/5 und wegen Bechterew-Krankheit (HLA-negativ). Sie spüre jeden Wetterwechsel, Achilles-Sehnen seien entzündet, mit brennenden Schmerzen, die auch den Schlaf beeinträchtigen. Eine orthopädische Begutachtung kam daraufhin nicht zustande. „Bei klinisch psychiatrischer Untersuchung 8 aus 2022, waren keine Symptome einer depressiven Episode festzustellen. Einschränkungen des Leistungskalküls ergeben sich psychiatrisch nicht. Die Betroffene berichtet absolvierte Physiotherapien, 4 aus 2022, sei eine lipomatöse Veränderung an der unteren Lendenwirbelsäule (Bereich L4/5) gefunden worden. Sie habe Schmerzen wegen einer Wirbelsäulenproblematik L4/5 und wegen Bechterew-Krankheit (HLA-negativ). Sie spüre jeden Wetterwechsel, Achilles-Sehnen seien entzündet, mit brennenden Schmerzen, die auch den Schlaf beeinträchtigen. Eine orthopädische Begutachtung kam daraufhin nicht zustande. Der aktuelle klinisch neurologische Status (2/2023) ist unauffällig. Es bestehen chronische Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzen. Eine Spondylarthritis ist diagnostiziert. Berichtet wird eine schmerzbedingte Ein- und Durchschlafstörung sowie ein morgendliches Tief wegen Schmerzmaximum in den frühen Morgenstunden. Darüber hinaus ist der aktuelle klinische Psychostatus unauffällig. Es läuft konservative Schmerz-Behandlung bei Bedarf, aktuell mit Injektionen. Nervenwurzel-Irritationen oder neurologische Ausfälle sind nicht dokumentiert. Physiotherapie wird vom behandelnden Arzt empfohlen. Eine rheumatologische System-Erkrankung ist nicht gesichert.“Der aktuelle klinisch neurologische Status (2 aus 2023,) ist unauffällig. Es bestehen chronische Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzen. Eine Spondylarthritis ist diagnostiziert. Berichtet wird eine schmerzbedingte Ein- und Durchschlafstörung sowie ein morgendliches Tief wegen Schmerzmaximum in den frühen Morgenstunden. Darüber hinaus ist der aktuelle klinische Psychostatus unauffällig. Es läuft konservative Schmerz-Behandlung bei Bedarf, aktuell mit Injektionen. Nervenwurzel-Irritationen oder neurologische Ausfälle sind nicht dokumentiert. Physiotherapie wird vom behandelnden Arzt empfohlen. Eine rheumatologische System-Erkrankung ist nicht gesichert.“ Laut dem Leistungskalkül des Obergutachtens der BVAEB-Pensionsservice vom 09.02.2023 sind der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes leichte körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltung bei durchschnittlicher psychischer Anforderung und allgemein üblichem Zeitdruck zumutbar. Übliche Arbeitspausen sind ausreichend. Das zumutbare Leistungskalkül spricht nicht gegen die Erfüllung einer Kanzleitätigkeit. Beschwerdelinderung sei durch ärztliche Behandlung zu erwarten. 1.
- Die belangte Behörde ordnete mit der verfahrensgegenständlichen, schriftlichen Weisung vom 17.04.2023 an, dass die Beschwerdeführerin ihren Dienst am Folgetag der Zustellung wieder anzutreten habe. Inhaltlich führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen worden, deren Ergebnisse die Grundlage für das Gutachten der BVAEB gebildet habe. Dem Gutachten zufolge spreche das zumutbare Leistungskalkül nicht gegen die Erfüllung einer Kanzleitätigkeit und sei die Beschwerdeführerin somit als dienstfähig anzusehen. Das Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin nachweislich am 18.04.2023 übernommen. 1.
- Die Beschwerdeführerin trat nach einem bestätigten Krankenstand am 24.04.2023, ohne zuvor gegen die Weisung zu remonstrieren, ihren Dienst an und konsumierte in der Folge in Absprache mit ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Zeitraum 25.04.2024 bis 09.06.2023 einen Erholungsurlaub. Ab dem 10.06.2023 befand sich die Beschwerdeführerin im Krankenstand. 1.
- Mit Schreiben vom 05.05.2023 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisung vom 17.04.2023 auf Wiederantritt des Dienstes am Folgetag der Zustellung des Schreibens nicht zu ihren Dienstpflichten zähle sowie die Dienstanweisung rechtswidrig gewesen sei.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage. Im Akt befinden sich die Schreiben im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Absolvierung eines Rehabilitationsaufenthalts, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24.03.2022, wonach sich eine Besserung des gesundheitlichen Zustands hinsichtlich der in das Fachgebiet der Psychiatrie fallenden Symptomatik ergeben habe und daher aus ihrer Sicht kein Bedarf an weiteren (Rehabilitations-)Maßnahmen bestehe, die Oberbegutachtung der BVAEB vom 09.02.2023 im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens sowie die fachärztlichen Sachverständigengutachten der BVAEB vom 05.08.2022 bzw. 02.02.
- Im Akt findet sich ferner die verfahrensgegenständliche Weisung samt Zustellnachweis. Dass die Beschwerdeführerin den Dienst am 24.04.2023 wieder angetreten hat, in der Folge vom 25.04.2024 bis 09.06.2023 auf Erholungsurlaub und in der Folge wiederum im Krankenstand war, ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde. Dass die Beschwerdeführerin den Dienst zwischenzeitig angetreten, nach einem anschließenden Erholungsurlaub jedoch wieder in Krankenstand gegangen ist, bestätigte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamte (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet wie folgt: Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. 3.
- Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist.3.
- Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979, die inhaltlich Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist. Primärer Rechtsbehelf bei einer Weisung ist die Remonstration. Die Remonstrationsmöglichkeit schließt für den Zeitraum, für den sie offen steht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten/der Beamtin auf Feststellung aus. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration (jedenfalls im Regelfall) nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren in gewissen Fällen nicht auf Dauer aus (vgl. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016). Im verfahrensgegenständlichen Fall steht die Tatsache, dass gegen die Weisung nicht zeitgerecht remonstriert wurde, jedoch einem Feststellungsbegehren nicht entgegen.Primärer Rechtsbehelf bei einer Weisung ist die Remonstration. Die Remonstrationsmöglichkeit schließt für den Zeitraum, für den sie offen steht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten/der Beamtin auf Feststellung aus. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration (jedenfalls im Regelfall) nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren in gewissen Fällen nicht auf Dauer aus vergleiche VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016). Im verfahrensgegenständlichen Fall steht die Tatsache, dass gegen die Weisung nicht zeitgerecht remonstriert wurde, jedoch einem Feststellungsbegehren nicht entgegen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180 mwN).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist vergleiche VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180 mwN). Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens jedoch dann zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient (VwGH 26.05.1999, 93/12/0320), was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (VwGH 28.09.1993, 92/12/0262).Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens jedoch dann zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient (VwGH 26.05.1999, 93/12/0320), was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (VwGH 28.09.1993, 92/12/0262). Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029 mit Verweis auf VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits und die Frage der „schlichten“ Rechtswidrigkeit andererseits bilden unterschiedliche Gegenstände des Feststellungsverfahrens. Der Ausspruch der Behörde über das Feststellungsbegehren, dass die Weisung zu befolgen ist, ist ident mit dem Ausspruch, dass die Befolgung der Weisung in den Dienstpflichten des Beamten Deckung findet (VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004). 3.
- Im gegenständlichen Fall ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Beamtin des aufrechten Dienststandes handelt und die von ihr begehrten bescheidmäßigen Feststellungen der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dienen. Insofern besteht für die Beschwerdeführerin trotz Befolgung der Dienstanweisung ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen, ob sie die in Frage stehende Weisung zu befolgen hatte oder nicht. Es wird nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar, dass die verfahrensgegenständliche Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde. Ebenso wenig wurde behauptet und ist auch nicht erkennbar, dass ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Normen verstoßen würde. Die Dienstbehörde hatte lediglich Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb sie die BVAEB zur Gutachtenserstellung beauftragte. 3.
- Es bleibt zu prüfen, ob die Weisung gegen das Willkürverbot verstoßen hat. Dabei ist die Dienstbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht) bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich gehalten, eine Grobprüfung der Weisung vorzunehmen (siehe VwGH 27.05.2015, Ra 2015/12/0018). Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. z.B. VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170; 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, jeweils mwN).Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren vergleiche z.B. VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170; 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, jeweils mwN). Wie die Behörde selbst angibt, hat sie die vorliegenden ärztlichen Gutachten, insbesondere die Oberbegutachtung von 09.02.2023 hinreichend geprüft. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes leichte körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltung bei durchschnittlicher psychischer Anforderung und allgemein üblichem Zeitdruck zumutbar wäre. Übliche Arbeitspausen seien ausreichend. Das zumutbare Leistungskalkül spreche nicht gegen die Erfüllung einer Kanzleitätigkeit. Beschwerdelinderung sei durch ärztliche Behandlung zu erwarten. Der Oberbegutachter, dessen Aufgabe es ist, die Gutachten zusammenzuführen und eine zusammenfassende Darstellung des Gesundheitszustandes (Diagnosen) und Beurteilung der Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (Leistungskalkül) zu erstellen, kam zum Ergebnis, dass die Erfüllung der Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz möglich sei. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten erachtete der Oberbegutachter nicht für notwendig. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angeführt, dass dabei nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige nur aufgrund eines persönlich erhobenen Befundes sein Gutachten abzugeben habe. Vielmehr können dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen auch andere Befunde zugrunde gelegt werden. Es obliegt somit dem Sachverständigen zu beurteilen, ob die vorhandenen Unterlagen und Angaben der Partei für einen Befund ausreichen, auf dessen Grundlage sich ein Gutachten erstellen lässt (vgl. VwGH 27.06.2013, 2012/12/0169).Der Oberbegutachter, dessen Aufgabe es ist, die Gutachten zusammenzuführen und eine zusammenfassende Darstellung des Gesundheitszustandes (Diagnosen) und Beurteilung der Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (Leistungskalkül) zu erstellen, kam zum Ergebnis, dass die Erfüllung der Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz möglich sei. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten erachtete der Oberbegutachter nicht für notwendig. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angeführt, dass dabei nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige nur aufgrund eines persönlich erhobenen Befundes sein Gutachten abzugeben habe. Vielmehr können dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen auch andere Befunde zugrunde gelegt werden. Es obliegt somit dem Sachverständigen zu beurteilen, ob die vorhandenen Unterlagen und Angaben der Partei für einen Befund ausreichen, auf dessen Grundlage sich ein Gutachten erstellen lässt vergleiche VwGH 27.06.2013, 2012/12/0169). Anders als die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift anführt, kann auch nicht angenommen werden, dass aus Sicht des Begutachters XXXX eine weitere Untersuchung durch einen Facharzt notwendig sei. Vielmehr ist am Formularvordruck nur der Standardtext „Sonstige Bemerkungen: Weitere Untersuchungen durch Facharzt für [Leerraum] ist notwendig. Begründung:“ angeführt. Weder ist eine Facharztrichtung eingefügt, noch ist eine etwaige Begründung vorhanden. Daraus ist vielmehr zu schließen, dass XXXX keine weitere Untersuchung für erforderlich hielt. Der Oberbegutachter der BVAEB, XXXX konnte sich bei seiner Beurteilung auf eine umfassende aktuell durchgeführte Untersuchung von XXXX beziehen, die nicht nur eine Untersuchung des neurologisch-psychiatrischen Gesamtbildes umfasste, sondern eine umfassende Anamnese hinsichtlich sämtlicher Beschwerden samt derzeitiger Therapie, eine Erfassung der vorgelegten Befunde, die nicht nur sein Fachgebiet betrafen. Anzumerken ist, dass XXXX als Begründung für die aus seiner Sicht notwendige Einholung einer Untersuchung aus der Fachrichtung Innere Medizin/Rheumatologie mit der diagnostizierten Spondylarthritis bzw. einem möglichen Morbus Bechterew begründete. Im Obergutachtung wird auf beide Erkrankungen näher eingegangen. In der Oberbegutachtung ist umfassend zum Gesamtgesundheitszustand ausgeführt, somit nicht nur zum Nichtbestehen psychiatrischer Einschränkungen, sondern etwa auch zur orthopädischen Situation. Angemerkt ist weiters, dass eine rheumatologische Systemerkrankung nicht gesichert sei.Anders als die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift anführt, kann auch nicht angenommen werden, dass aus Sicht des Begutachters römisch 40 eine weitere Untersuchung durch einen Facharzt notwendig sei. Vielmehr ist am Formularvordruck nur der Standardtext „Sonstige Bemerkungen: Weitere Untersuchungen durch Facharzt für [Leerraum] ist notwendig. Begründung:“ angeführt. Weder ist eine Facharztrichtung eingefügt, noch ist eine etwaige Begründung vorhanden. Daraus ist vielmehr zu schließen, dass römisch 40 keine weitere Untersuchung für erforderlich hielt. Der Oberbegutachter der BVAEB, römisch 40 konnte sich bei seiner Beurteilung auf eine umfassende aktuell durchgeführte Untersuchung von römisch 40 beziehen, die nicht nur eine Untersuchung des neurologisch-psychiatrischen Gesamtbildes umfasste, sondern eine umfassende Anamnese hinsichtlich sämtlicher Beschwerden samt derzeitiger Therapie, eine Erfassung der vorgelegten Befunde, die nicht nur sein Fachgebiet betrafen. Anzumerken ist, dass römisch 40 als Begründung für die aus seiner Sicht notwendige Einholung einer Untersuchung aus der Fachrichtung Innere Medizin/Rheumatologie mit der diagnostizierten Spondylarthritis bzw. einem möglichen Morbus Bechterew begründete. Im Obergutachtung wird auf beide Erkrankungen näher eingegangen. In der Oberbegutachtung ist umfassend zum Gesamtgesundheitszustand ausgeführt, somit nicht nur zum Nichtbestehen psychiatrischer Einschränkungen, sondern etwa auch zur orthopädischen Situation. Angemerkt ist weiters, dass eine rheumatologische Systemerkrankung nicht gesichert sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 65 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mwN). Die Beschwerdeführerin ist den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat auch nicht, obwohl sie diesbezüglich schon seit geraumer Zeit die Einholung eines internistischen Gutachtens im Rahmen des Ruhestandversetzungsverfahrens monierte, entsprechende Befunde vorgelegt, was ihr zwischenzeitig leicht möglich gewesen wäre. Mit ihrem allgemeinen Vorbringen, die Dienstbehörde möge weitere Gutachten einholen, vermag sie somit den Beweiswert der Oberbegutachtung durch die BVAEB nicht zu widerlegen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52, Rz 65 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mwN). Die Beschwerdeführerin ist den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat auch nicht, obwohl sie diesbezüglich schon seit geraumer Zeit die Einholung eines internistischen Gutachtens im Rahmen des Ruhestandversetzungsverfahrens monierte, entsprechende Befunde vorgelegt, was ihr zwischenzeitig leicht möglich gewesen wäre. Mit ihrem allgemeinen Vorbringen, die Dienstbehörde möge weitere Gutachten einholen, vermag sie somit den Beweiswert der Oberbegutachtung durch die BVAEB nicht zu widerlegen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nach der Weisung ohne Remonstration gegen die Weisung selbst den Dienst und in der Folge einen Erholungsurlaub angetreten, was gegen eine Dienstunfähigkeit spricht. Erst wesentlich später ist sie neuerdings in den Krankenstand getreten. 3.
- Die Weisung vom 17.04.2023 beruht auf dem Leistungskalkül des Obergutachtens der BVAEB vom 09.02.
- Sowohl das Leistungskalkül des Obergutachtens der BVAEB-Pensionsservice vom 09.02.2023 als auch die zuvor eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 02.02.2023 sowie vom 05.08.2022 sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der belangten Behörde kann somit nicht Willkür zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie aufgrund dessen von einer Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging und diese mittels Weisung zum Dienstantritt aufforderte.. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass kein Grund vorlag, der die Beschwerdeführerin von ihrer Pflicht zur Befolgung der Weisung befreien würde. Die Befolgung der verfahrensgegenständlichen Weisung zählte vielmehr zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin. Ein bei Erlassung der gegenständlichen Weisung erfolgtes willkürliches Vorgehen der Behörde ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Die belangte Behörde hat weder gehäuft die Rechtslage verkannt, noch jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder überhaupt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Wie die belangte Behörde richtigerweise festhielt, lag bei der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Feststellungsinteresse vor und hat die Behörde auch inhaltlich entschieden, jedoch die Feststellungsanträge abgewiesen. Der Anspruch auf Feststellung war – wie die belangte Behörde begründend anführt – auch berechtigt, sodass aufgrund dessen der Spruch des Bescheides insofern anzupassen war, dass zwar die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abzuweisen, jedoch der Spruch des Bescheides insofern abzuändern war, als dass die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin gehörte und diese nicht rechtswidrig war. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt bereits aufgrund des Akteninhalts fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt bereits aufgrund des Akteninhalts fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2279422.1.00