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{'item': 'G305 2287894-1'}

Obsah (11)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 2§§ 51Art. 28Art. 8§ 9§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlG305 2287894-1 Spruch, G305 2287894-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), weiter ausgesprochen, dass ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid

§ 18Abs.

3 VFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), weiter ausgesprochen, dass ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid

Paragraph 18, Absatz 3, VFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde diese Entscheidung im Kern damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15 Abs. 1, 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB, des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des teils räuberischen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls gem. §§ 127, 129 Abs. 2 Z 3, 131 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. § 241e Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gem. § 148a Abs. 1 und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde und überdies auch eine Verurteilung in Rumänien vorliege und dass er mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und dieses über dies eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, die Grundinteressen der Gesellschaft berührende Gefahr darstelle. Er sei nicht gewillt, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. In Österreich sei er massiv straffällig und bereits zweimal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Auch in Rumänien sei er massiv straffällig. Offenbar reise er quer durch Europa und reichten die von ihm begangenen Taten von Gefährdung von Leib und Leben über sexuelle Selbstbestimmung, Diebstahl bis hin zu Betrug. Es liege eine negative Zukunftsprognose vor. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbots bewege sich innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. Das Aufenthaltsverbot beziehe sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Weiter heißt es in der Begründung des Bescheides, dass ihm im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen wäre, da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sei im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe nicht erteilt werden können. Aus diesem Grund habe die Prüfung, ob in seinem sofortigen Fall die Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG erforderlich sei, ergeben, dass das Gesamtwohl und der Umstand, dass er mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde die sofortige Umsetzung des Bescheides erforderten. Begründet wurde diese Entscheidung im Kern damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 201, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, StGB, des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des teils räuberischen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls gem. Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer 3, 131, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gem. Paragraph 148 a, Absatz eins und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde und überdies auch eine Verurteilung in Rumänien vorliege und dass er mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und dieses über dies eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, die Grundinteressen der Gesellschaft berührende Gefahr darstelle. Er sei nicht gewillt, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. In Österreich sei er massiv straffällig und bereits zweimal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Auch in Rumänien sei er massiv straffällig. Offenbar reise er quer durch Europa und reichten die von ihm begangenen Taten von Gefährdung von Leib und Leben über sexuelle Selbstbestimmung, Diebstahl bis hin zu Betrug. Es liege eine negative Zukunftsprognose vor. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbots bewege sich innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. Das Aufenthaltsverbot beziehe sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Weiter heißt es in der Begründung des Bescheides, dass ihm im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen wäre, da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sei im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe nicht erteilt werden können. Aus diesem Grund habe die Prüfung, ob in seinem sofortigen Fall die Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG erforderlich sei, ergeben, dass das Gesamtwohl und der Umstand, dass er mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde die sofortige Umsetzung des Bescheides erforderten. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX .2024 vollumfänglich fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Feststellungen“, „mangelhafte Beweiswürdigung“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter gleichzeitiger Einvernahme des BF durchführen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben, die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 .2024 vollumfänglich fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Feststellungen“, „mangelhafte Beweiswürdigung“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter gleichzeitiger Einvernahme des BF durchführen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben, die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. In seiner Beschwerde moniert der BF im Kern, dass sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Zwar sei er mit Schreiben vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt worden, doch sei eine solche schriftliche Verständigung zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindung in Österreich und zur Feststellung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel nicht ausreichend. Er hätte daher jedenfalls einvernommen werden müssen. Auch sei er rechtsunkundig und habe er bei Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gar nicht wissen können, auf welche rechtlichen Umstände es bei einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ankomme. Im Rahmen seiner Einvernahme hätte er daher angeleitet werden müssen, alle Angaben zu machen, die für die für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts von Relevanz sind. Bei einem ordentlichen Ermittlungsverfahren hätte die Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände feststellen müssen, dass seine Ausweisung eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK darstelle und unverhältnismäßig sei. Er bereue seine Taten. Dazu habe er sich während des Verfahrens nicht äußern können, weil er dazu nicht befragt wurde und keine Möglichkeit hatte, dies zu erklären. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass die Behörde bei Durchführung eines gesetzesmäßigen Ermittlungsverfahrens und einer ordentlichen Beweiswürdigung erkennen hätte müssen, dass gegen den BF kein, in eventu ein auf eine kürzere Dauer zu bemessenes Aufenthaltsverbot zu verhängen sei. Das schützenswerte Familien- und Privatleben des BF sei von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben. Zudem lägen in diesem Fall auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht vor. Die belangte Behörde habe die Erlassung des Aufenthaltsverbots mit der Verurteilung des BF begründet. Weitere Ausführungen zu seinem persönlichen Verhalten und weshalb im gegenständlichen Fall eine negative Gefährdungsprognose zu treffen war, fänden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Aus diesen Gründen sei die von der erstinstanzlichen Behörde vertretene Auffassung, dass sein Verhalten eine gegenwärtige und konkrete Gefährdung darstelle und die damit verbundene negative Gefährdungsprognose mit Rechtswidrigkeit behaftet. Auf Grund seines persönlichen Verhaltens sei von der erforderlichen Gefährdung nicht auszugehen. Eine vorzunehmende Zukunftsprognose hätte daher zu Gunsten des BF ausfallen müssen. Zudem stehe die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für die Dauer von 10 Jahren in keinem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass nur mit einem zehn Jahre bestehenden Aufenthaltsverbot und nicht mit einer kürzeren Dauer das Auslangen gefunden werden könne. Seiner besonderen Rechtsstellung als einer dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Person sei keine Rechnung getragen worden. Zudem enthalte der Bescheid weder hinsichtlich des Durchsetzungsaufschubs, noch hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine gesonderte Begründung. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbos sei vorliegend nicht gegeben, da der BF in Zukunft keine Straftaten mehr begehen möchte, da er seine Tat bereue. Daher werde er in Zukunft keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellen. In seiner Beschwerde moniert der BF im Kern, dass sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Zwar sei er mit Schreiben vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt worden, doch sei eine solche schriftliche Verständigung zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindung in Österreich und zur Feststellung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel nicht ausreichend. Er hätte daher jedenfalls einvernommen werden müssen. Auch sei er rechtsunkundig und habe er bei Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gar nicht wissen können, auf welche rechtlichen Umstände es bei einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ankomme. Im Rahmen seiner Einvernahme hätte er daher angeleitet werden müssen, alle Angaben zu machen, die für die für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts von Relevanz sind. Bei einem ordentlichen Ermittlungsverfahren hätte die Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände feststellen müssen, dass seine Ausweisung eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK darstelle und unverhältnismäßig sei. Er bereue seine Taten. Dazu habe er sich während des Verfahrens nicht äußern können, weil er dazu nicht befragt wurde und keine Möglichkeit hatte, dies zu erklären. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass die Behörde bei Durchführung eines gesetzesmäßigen Ermittlungsverfahrens und einer ordentlichen Beweiswürdigung erkennen hätte müssen, dass gegen den BF kein, in eventu ein auf eine kürzere Dauer zu bemessenes Aufenthaltsverbot zu verhängen sei. Das schützenswerte Familien- und Privatleben des BF sei von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben. Zudem lägen in diesem Fall auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht vor. Die belangte Behörde habe die Erlassung des Aufenthaltsverbots mit der Verurteilung des BF begründet. Weitere Ausführungen zu seinem persönlichen Verhalten und weshalb im gegenständlichen Fall eine negative Gefährdungsprognose zu treffen war, fänden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Aus diesen Gründen sei die von der erstinstanzlichen Behörde vertretene Auffassung, dass sein Verhalten eine gegenwärtige und konkrete Gefährdung darstelle und die damit verbundene negative Gefährdungsprognose mit Rechtswidrigkeit behaftet. Auf Grund seines persönlichen Verhaltens sei von der erforderlichen Gefährdung nicht auszugehen. Eine vorzunehmende Zukunftsprognose hätte daher zu Gunsten des BF ausfallen müssen. Zudem stehe die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für die Dauer von 10 Jahren in keinem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass nur mit einem zehn Jahre bestehenden Aufenthaltsverbot und nicht mit einer kürzeren Dauer das Auslangen gefunden werden könne. Seiner besonderen Rechtsstellung als einer dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Person sei keine Rechnung getragen worden. Zudem enthalte der Bescheid weder hinsichtlich des Durchsetzungsaufschubs, noch hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine gesonderte Begründung. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbos sei vorliegend nicht gegeben, da der BF in Zukunft keine Straftaten mehr begehen möchte, da er seine Tat bereue. Daher werde er in Zukunft keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellen. 3. Am XXXX .2024 brachte die Behörde seine Beschwerde, den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2024 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am römisch 40 .2024 brachte die Behörde seine Beschwerde, den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2024 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. 4. Am 10.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren und ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien (ZMR-Abfrage). 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geboren und ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien (ZMR-Abfrage). In seinem Herkunftsstaat absolvierte er eine Schulausbildung, die ihm nach deren Abschluss die Berechtigung verlieh, als XXXX zu arbeiten. Während seiner Schulzeit arbeitete er noch im Ausmaß von einer Stunde pro Woche in einer XXXX . Danach war er nicht mehr als XXXX tätig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 5 Mitte].In seinem Herkunftsstaat absolvierte er eine Schulausbildung, die ihm nach deren Abschluss die Berechtigung verlieh, als römisch 40 zu arbeiten. Während seiner Schulzeit arbeitete er noch im Ausmaß von einer Stunde pro Woche in einer römisch 40 . Danach war er nicht mehr als römisch 40 tätig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 5 Mitte]. Der BF ist ledig und hat weder eigene, noch adoptierte Kinder. Er hat keine Sorge- und Unterhaltspflichten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 5 oben]. 1.2. Nach dem Schulabschluss kam er nach Österreich, um hier nach Arbeit zu suchen bzw. eine Arbeit zu finden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 5 unten]. 1.3. Ab dem XXXX .2019 sind erste „Lebenszeichen“ des BF in Österreich nachweisbar; allerdings nur für kurze Zeit.1.3. Ab dem römisch 40 .2019 sind erste „Lebenszeichen“ des BF in Österreich nachweisbar; allerdings nur für kurze Zeit. Demnach scheint im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 die Kontaktstelle XXXX in XXXX als Kontaktanschrift für den damals obdachlos gewesenen Beschwerdeführer auf [ZMR-Abfrage].Demnach scheint im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 die Kontaktstelle römisch 40 in römisch 40 als Kontaktanschrift für den damals obdachlos gewesenen Beschwerdeführer auf [ZMR-Abfrage]. Vor dem XXXX .2019 scheint bei ihm im ZMR keine Meldeadresse auf. Auch nach dem XXXX .2019 scheint bei ihm - vorerst - keine Meldeadresse auf.Vor dem römisch 40 .2019 scheint bei ihm im ZMR keine Meldeadresse auf. Auch nach dem römisch 40 .2019 scheint bei ihm - vorerst - keine Meldeadresse auf. Von XXXX .2020 bis XXXX .2020 scheint bei ihm wieder eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX an der Anschrift XXXX in XXXX auf.Von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 scheint bei ihm wieder eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 auf. Von XXXX .2022 bis XXXX .2022 scheint bei ihm die einzige Hauptwohnsitzmeldung in Freiheit, nämlich an der Anschrift XXXX in XXXX auf.Von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 scheint bei ihm die einzige Hauptwohnsitzmeldung in Freiheit, nämlich an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 auf. Von XXXX .2022 bis XXXX .2023 war er erneut mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX an der Anschrift XXXX in XXXX gemeldet.Von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 war er erneut mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 gemeldet. Von XXXX .2023 bis XXXX .2024 war er in der Justizanstalt XXXX in XXXX und ist er seit dem XXXX .2024 bis laufend mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX an der Anschrift XXXX in XXXX gemeldet [ZMR-Abfrage].Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 war er in der Justizanstalt römisch 40 in römisch 40 und ist er seit dem römisch 40 .2024 bis laufend mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 gemeldet [ZMR-Abfrage]. 1.4. Im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen bei ihm folgende - überaus kurze - Zeiten einer Beschäftigung bei nachstehend angeführten Dienstgeberinnen auf [HV-Abfrage vom 11.04.2024]: XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Arbeiter XXXX .2022 bis XXXX .2022 XXXX Arbeiter römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 römisch 40 Arbeiter XXXX .2022 bi XXXX .2022 XXXX Arbeiter römisch 40 .2022 bi römisch 40 .2022 römisch 40 Arbeiter 1.5. Im Jahr XXXX verbüßte er eine siebenmonatige Freiheitsstrafe in einem Gefängnis in Rumänien [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 7 oben]. 1.5. Im Jahr römisch 40 verbüßte er eine siebenmonatige Freiheitsstrafe in einem Gefängnis in Rumänien [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 7 oben]. Nach seinen Angaben befand er sich deshalb in Rumänien im Gefängnis, da er dort den PKW seines Nachbarn entwendet hatte, um zu einem Geschäft zu fahren, um dort etwas einzukaufen. Als sein Nachbar gemeinsam mit dessen Freunden dem BF den Weg versperrten, ihn aus dem Auto zerrten und ihn schlugen, lieferte der BF seinen Verfolgern eine Schlägerei [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 7 Mitte]. 1.6. Hinzu kommt, dass der BF während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraums im Jahr XXXX eine nicht mehr feststellbare Anzahl an Handys und Fahrrädern stahl. Das Motiv für den Fahrraddiebstahl bestand für ihn darin, weil er Wege erledigen wollte. Der Diebstahl der Mobiltelefone erfolgte deshalb, weil er auch Handys haben wollte. 1.6. Hinzu kommt, dass der BF während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraums im Jahr römisch 40 eine nicht mehr feststellbare Anzahl an Handys und Fahrrädern stahl. Das Motiv für den Fahrraddiebstahl bestand für ihn darin, weil er Wege erledigen wollte. Der Diebstahl der Mobiltelefone erfolgte deshalb, weil er auch Handys haben wollte. Die angeführten Diebstähle erfolgten aus der Sicht des BF nach folgendem Motto: „Ich sehe hier das Wasser und nehme mir das Glas Wasser.“ [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 8]. 1.7. Am XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX zu GZ: XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) u.a. wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Begehung von Vermögensdelikten (ua § 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB) schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten über ihn, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde [ECRIS-Abfrage].1.7. Am römisch 40 erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 zu GZ: römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) u.a. wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Begehung von Vermögensdelikten (ua Paragraph 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB) schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten über ihn, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde [ECRIS-Abfrage]. 1.8. Weiter wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , schuldig erkannt, er habe1.8. Weiter wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , schuldig erkannt, er habe I. eine namentlich näher genannte Person in XXXX mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung geschlechtlicher Handlungen sowie dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen genötigt und zwarrömisch eins. eine namentlich näher genannte Person in römisch 40 mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung geschlechtlicher Handlungen sowie dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen genötigt und zwar 1. am XXXX dadurch, dass er diesen in eine Toilettenkabine drückte, mit einer Hand an Schulter und Nacken fixierte, sowie diesem den Weg zum Ausgang der Toilettenkabine versperrte und die Toilettentür verschloss, zur Duldung des Berührens seines Penisses und zur Duldung der Durchführung des Analverkehrs;1. am römisch 40 dadurch, dass er diesen in eine Toilettenkabine drückte, mit einer Hand an Schulter und Nacken fixierte, sowie diesem den Weg zum Ausgang der Toilettenkabine versperrte und die Toilettentür verschloss, zur Duldung des Berührens seines Penisses und zur Duldung der Durchführung des Analverkehrs; 2. zu einem unbekannten Zeitpunkt einige Tage nach dem XXXX .2022 in einer Toilettenkabine dadurch, dass er diesem den Weg zum Ausgang der Toilettenkabine versperrte, ihn am Handgelenk erfasste und in weiterer Folge dessen Hand zu seinem Penis zog, verbunden mit der Aufforderung, ihm einen runter zu holen, zur Durchführung des Handverkehrs und im Anschluss daran ihm seine Hose aufriss und hinunterzog, ihn am Becken und Nacken erfasste, wobei sich dieser zur Wehr setzte, sowie seinen Penis zum Gesäß der im Urteil näher bezeichneten Person führte, zur Duldung des Analverkehrs, wobei es beim Versuch blieb;2. zu einem unbekannten Zeitpunkt einige Tage nach dem römisch 40 .2022 in einer Toilettenkabine dadurch, dass er diesem den Weg zum Ausgang der Toilettenkabine versperrte, ihn am Handgelenk erfasste und in weiterer Folge dessen Hand zu seinem Penis zog, verbunden mit der Aufforderung, ihm einen runter zu holen, zur Durchführung des Handverkehrs und im Anschluss daran ihm seine Hose aufriss und hinunterzog, ihn am Becken und Nacken erfasste, wobei sich dieser zur Wehr setzte, sowie seinen Penis zum Gesäß der im Urteil näher bezeichneten Person führte, zur Duldung des Analverkehrs, wobei es beim Versuch blieb; II. in XXXX nachfolgende Personen mit Gewalt zu Handlungen und Unterlassungen genötigt, und zwarrömisch zwei. in römisch 40 nachfolgende Personen mit Gewalt zu Handlungen und Unterlassungen genötigt, und zwar 1. am XXXX 1. am römisch 40

  1. a)eine namentlich näher bezeichnete weitere Person dadurch, dass er diese im Bereich der Rippen erfasste, auf seinen Schoß gezogen und festgehalten hat, zu einer Handlung, nämlich auf seinen Schoß zu sitzen und nicht aufzustehen;
  2. b)diese Person dadurch, dass er diese am Gesäß festhielt, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon den Warteraum zu verlassen, wobei es beim Versuch blieb;
  3. c)eine weitere, im Urteil namentlich näher bezeichnete Person dadurch, dass er diese an der linken Hand erfasste, zu sich zerrte und am linken Oberarm packte, zu einer Handlung, nämlich auf seinem Schoß zu sitzen und nicht aufzustehen sowie zur Duldung ihm in das Gesäß zu zwicken; 2. am XXXX eine weitere, im Urteil namentlich näher bezeichnete Person dadurch, dass er diese in eine Herrentoilette drängte und fest umarmte und ergriff, dieser den Weg zum Ausgang der Herrentoilette versperrte, zu einer Handlung, nämlich dem Verbleiben im Toilettenbereich sowie zur Duldung eines Kusses auf die Wange;2. am römisch 40 eine weitere, im Urteil namentlich näher bezeichnete Person dadurch, dass er diese in eine Herrentoilette drängte und fest umarmte und ergriff, dieser den Weg zum Ausgang der Herrentoilette versperrte, zu einer Handlung, nämlich dem Verbleiben im Toilettenbereich sowie zur Duldung eines Kusses auf die Wange; III. am XXXX in XXXX eine im Urteil näher bezeichnete Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, indem er sie auf den bekleideten Penis und das Gesäß griff;römisch drei. am römisch 40 in römisch 40 eine im Urteil näher bezeichnete Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, indem er sie auf den bekleideten Penis und das Gesäß griff; IV. nachfolgende Personen fremde und bewegliche Sachen, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch vier. nachfolgende Personen fremde und bewegliche Sachen, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. am XXXX in XXXX dem auf Gehstöcken angewiesenen XXXX . eine Geldbörse samt Inhalt, wobei er auf frischer Tat betreten dadurch, dass er diesen mit seinen Händen gegen den Oberkörper gegen einen PKW stieß und mit den Füßen nach ihm trat, Gewalt gegen eine Person angewandt, um sich eine weggenommene Sache zu erhalten;1. am römisch 40 in römisch 40 dem auf Gehstöcken angewiesenen römisch 40 . eine Geldbörse samt Inhalt, wobei er auf frischer Tat betreten dadurch, dass er diesen mit seinen Händen gegen den Oberkörper gegen einen PKW stieß und mit den Füßen nach ihm trat, Gewalt gegen eine Person angewandt, um sich eine weggenommene Sache zu erhalten; 2. am XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX -Filiale am XXXX sechs Stück „Biosemmeln“ im Wert von EUR 2,34, zwei Packungen „Jausen Eier“ im Wert von EUR 3,50, fünf Stangen „Haussalami“ im Wert von EUR 38,95, eine Packung „SB Wiener“ im Wert von EUR 4,79, eine Packung „Premium Schlagobers“ im Wert von EUR 1,85, eine Packung Tomaten im Wert von EUR 2,99, eine Packung „Hirtenkäse“ im Wert von EUR 1,49, eine Flasche „Coke Zero“ im Wert von EUR 2,35, eine Papiertasche im Wert von EUR 0,30, sowie eine Flasche „Wein Manufaktur“ im Wert von EUR 6,99, wobei es auf Grund von Beobachtung und Anhaltung beim Versuch geblieben war;2. am römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 -Filiale am römisch 40 sechs Stück „Biosemmeln“ im Wert von EUR 2,34, zwei Packungen „Jausen Eier“ im Wert von EUR 3,50, fünf Stangen „Haussalami“ im Wert von EUR 38,95, eine Packung „SB Wiener“ im Wert von EUR 4,79, eine Packung „Premium Schlagobers“ im Wert von EUR 1,85, eine Packung Tomaten im Wert von EUR 2,99, eine Packung „Hirtenkäse“ im Wert von EUR 1,49, eine Flasche „Coke Zero“ im Wert von EUR 2,35, eine Papiertasche im Wert von EUR 0,30, sowie eine Flasche „Wein Manufaktur“ im Wert von EUR 6,99, wobei es auf Grund von Beobachtung und Anhaltung beim Versuch geblieben war; 3. am XXXX in XXXX XXXX ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S 9 im Wert von ca. EUR 250,00;3. am römisch 40 in römisch 40 römisch 40 ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S 9 im Wert von ca. EUR 250,00; 4. am XXXX in XXXX XXXX ein Mobiltelefon der Marke Huawei und ein Mobiltelefon der Marke Sony XP im Wert von ca. EUR 200,00;4. am römisch 40 in römisch 40 römisch 40 ein Mobiltelefon der Marke Huawei und ein Mobiltelefon der Marke Sony XP im Wert von ca. EUR 200,00; 5. am XXXX in XXXX aus dem Rucksack der XXXX eine Powerbank unbekannten Wertes;5. am römisch 40 in römisch 40 aus dem Rucksack der römisch 40 eine Powerbank unbekannten Wertes; 6. am XXXX in XXXX XXXX einen Rucksack samt Kopfhörer, Ladekabel, Schlüssel im Wert von insgesamt ca. EUR 70,00;6. am römisch 40 in römisch 40 römisch 40 einen Rucksack samt Kopfhörer, Ladekabel, Schlüssel im Wert von insgesamt ca. EUR 70,00; 7. am XXXX in XXXX XXXX . ein Mobiltelefon unbekannten Wertes;7. am römisch 40 in römisch 40 römisch 40 . ein Mobiltelefon unbekannten Wertes; 8. am XXXX in XXXX einem Verfügungsberechtigten der XXXX XXXX Zigaretten und Rauchutensilien (zwei Packungen „Marlboro rot“, zwei Packungen „JPS ohne rot“, zwei Packungen „Camel Filters“, zwei Packungen „Marie Papier“) im Gesamtwert von EUR 47,00;8. am römisch 40 in römisch 40 einem Verfügungsberechtigten der römisch 40 römisch 40 Zigaretten und Rauchutensilien (zwei Packungen „Marlboro rot“, zwei Packungen „JPS ohne rot“, zwei Packungen „Camel Filters“, zwei Packungen „Marie Papier“) im Gesamtwert von EUR 47,00; 9. am XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX -Filiale am XXXX Lebens- und Kosmetikartikel sowie Süßigkeiten im Gesamtwert EUR 187,32, wobei es aufgrund von Beobachtung und Anhaltung beim Versuch geblieben war;9. am römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 -Filiale am römisch 40 Lebens- und Kosmetikartikel sowie Süßigkeiten im Gesamtwert EUR 187,32, wobei es aufgrund von Beobachtung und Anhaltung beim Versuch geblieben war; 10. am XXXX in XXXX XXXX aus einem unversperrten PKW deren Geldbörse samt Bargeld von ca. EUR 230,00 und Lichtbildern;10. am römisch 40 in römisch 40 römisch 40 aus einem unversperrten PKW deren Geldbörse samt Bargeld von ca. EUR 230,00 und Lichtbildern; 11. am XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX -Filiale Schuhe der Marke NIKE im Wert von EUR 75,00;11. am römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 -Filiale Schuhe der Marke NIKE im Wert von EUR 75,00; 12. am XXXX . bzw. am XXXX in XXXX XXXX durch Aufbrechen des Fahrradschlosses ein Fahrrad der Marke Mistral im Wert von ca. 300,00;12. am römisch 40 . bzw. am römisch 40 in römisch 40 römisch 40 durch Aufbrechen des Fahrradschlosses ein Fahrrad der Marke Mistral im Wert von ca. 300,00; 13. am XXXX in XXXX XXXX seine Geldbörse samt EUR 40,00 an Bargeld;13. am römisch 40 in römisch 40 römisch 40 seine Geldbörse samt EUR 40,00 an Bargeld; V. Urkunden über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwarrömisch fünf. Urkunden über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar 1. am XXXX in XXXX einen amerikanischen Führerschein sowie eine amerikanische Sozialversicherungskarte des XXXX ;1. am römisch 40 in römisch 40 einen amerikanischen Führerschein sowie eine amerikanische Sozialversicherungskarte des römisch 40 ; 2. Ende XXXX in XXXX durch Wegnahme ein Klimaticket des XXXX ;2. Ende römisch 40 in römisch 40 durch Wegnahme ein Klimaticket des römisch 40 ; 3. am XXXX in XXXX durch Wegnahme aus einem unversperrten PKW den Führerschein und eine Familienkarte der XXXX ;3. am römisch 40 in römisch 40 durch Wegnahme aus einem unversperrten PKW den Führerschein und eine Familienkarte der römisch 40 ; 4. am XXXX in XXXX durch Wegnahme ein Klimaticket sowie die Sozialversicherungskarte des XXXX und eine Karte der Fa. Porsche;4. am römisch 40 in römisch 40 durch Wegnahme ein Klimaticket sowie die Sozialversicherungskarte des römisch 40 und eine Karte der Fa. Porsche; VI. sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr bereichert werde, und zwarrömisch sechs. sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr bereichert werde, und zwar 1. am XXXX in XXXX XXXX eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte lautend auf XXXX sowie eine Kreditkarte lautend auf Elisabeth H. durch Wegnahme aus einem unversperrten PKW;1. am römisch 40 in römisch 40 römisch 40 eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte lautend auf römisch 40 sowie eine Kreditkarte lautend auf Elisabeth H. durch Wegnahme aus einem unversperrten PKW; 2. am XXXX in XXXX durch Wegnahme einer Bankomatkarte lautend auf XXXX ;2. am römisch 40 in römisch 40 durch Wegnahme einer Bankomatkarte lautend auf römisch 40 ; VII. mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, nachfolgende Personen dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten und durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorganges beeinflusst hat, indem er durch Verwendung der NFC-Funktion der widerrechtlich erlangten Bankomatkarten Zahlungen bei Automaten durchführte, und zwarrömisch sieben. mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, nachfolgende Personen dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten und durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorganges beeinflusst hat, indem er durch Verwendung der NFC-Funktion der widerrechtlich erlangten Bankomatkarten Zahlungen bei Automaten durchführte, und zwar 1. in mehrfachen Angriffen XXXX ;1. in mehrfachen Angriffen römisch 40 ;
  4. a)am XXXX in XXXX Zahlungen beim XXXX in Höhe von insgesamt EUR 23,60;
  5. a)am römisch 40 in römisch 40 Zahlungen beim römisch 40 in Höhe von insgesamt EUR 23,60;
  6. b)am XXXX in XXXX Zahlungen bei der XXXX am XXXX in Höhe von insgesamt EUR 26,00;
  7. b)am römisch 40 in römisch 40 Zahlungen bei der römisch 40 am römisch 40 in Höhe von insgesamt EUR 26,00;
  8. c)am XXXX in XXXX Zahlungen bei der XXXX am Hauptbahnhof in Höhe von insgesamt EUR 10,40;
  9. c)am römisch 40 in römisch 40 Zahlungen bei der römisch 40 am Hauptbahnhof in Höhe von insgesamt EUR 10,40;
  10. d)am XXXX in XXXX Zahlungen bei der XXXX in Höhe von insgesamt EUR 14,90;
  11. d)am römisch 40 in römisch 40 Zahlungen bei der römisch 40 in Höhe von insgesamt EUR 14,90; 2. in mehrfachen Angriffen XXXX 2. in mehrfachen Angriffen römisch 40
  12. a)am XXXX in XXXX Zahlungen bei der „Trafik XXXX “ in Höhe von EUR 12,00;
  13. a)am römisch 40 in römisch 40 Zahlungen bei der „Trafik römisch 40 “ in Höhe von EUR 12,00;
  14. b)am XXXX in XXXX Zahlungen bei der „Trafik XXXX “ in Höhe von EUR 10,60;
  15. b)am römisch 40 in römisch 40 Zahlungen bei der „Trafik römisch 40 “ in Höhe von EUR 10,60;
  16. c)am XXXX in XXXX Zahlungen bei der „Trafik XXXX “ in Höhe von EUR 23,00;
  17. c)am römisch 40 in römisch 40 Zahlungen bei der „Trafik römisch 40 “ in Höhe von EUR 23,00;
  18. d)am XXXX in XXXX Zahlungen bei einem Parkscheinautomaten in Höhe von EUR 0,60.
  19. d)am römisch 40 in römisch 40 Zahlungen bei einem Parkscheinautomaten in Höhe von EUR 0,60. Das Landesgericht XXXX legte dem BF zur Last, er habe Das Landesgericht römisch 40 legte dem BF zur Last, er habe I.römisch eins. 1.) das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB; 1.) das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB; 2.) das Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15 Abs. 1, 201 Abs. 1 StGB;2.) das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 201, Absatz eins, StGB; II.römisch zwei. 1.) a, c und 2.) die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB;1.) a, c und 2.) die Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB; 1.) b das Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB;1.) b das Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB; III.römisch drei. das Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 StGB;das Vergehen der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, StGB; IV.römisch vier. das Verbrechen des teils räuberischen und teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 131 erster Fall, 15 Abs. 1 StGBdas Verbrechen des teils räuberischen und teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 131, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB V.römisch fünf. die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB;die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB; VI.römisch sechs. die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB sowiedie Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB sowie VII.römisch sieben. die Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und 3 StGB begangen und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und zur Zahlung eines Teilschadenersatzes an die Geschädigten.die Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 3 StGB begangen und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und zur Zahlung eines Teilschadenersatzes an die Geschädigten. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die teilweise geständige Verantwortung des BF und den Umstand, dass die von ihm verübten Straftaten teilweise beim Versuch geblieben waren, als mildernd, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zahlreichen Vergehen, die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Faktenhäufung, die Tatbegehung während der offenen Probezeit und die mehrfache Qualifikation. Unter diesen Umständen erachtete das Gericht innerhalb des Strafrahmens von zwei bis 10 Jahren eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als schuld- und tatangemessen. Im Urteil des Landesgerichtes XXXX heißt es in der Begründung zur Strafzumessung wörtlich: „[…] Mit Blick auf die Schwere der Taten und der einschlägigen Vorstrafenbelastung muss dem Angeklagten deutlich aufgezeigt werden, dass sein Verhalten nicht zu tolerieren ist. Außerdem ist nicht nur dem Angeklagten das Strafwürdige seines Handelns klar vor Augen zu führen, sondern ist auch der Allgemeinheit ein deutliches Signal zu senden, dass ein solches Verhalten, wie es vom Angeklagten an den Tag gelegt wurde, gerade aber im Hinblick auf die Achtung der sexuellen Integrität anderer, nicht gewünscht und streng sanktioniert wird. Eine andere Sanktionsmöglichkeit als die Verhängung einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe ist im konkreten Fall nicht angezeigt. […]“ [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 16 Mitte].Im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 heißt es in der Begründung zur Strafzumessung wörtlich: „[…] Mit Blick auf die Schwere der Taten und der einschlägigen Vorstrafenbelastung muss dem Angeklagten deutlich aufgezeigt werden, dass sein Verhalten nicht zu tolerieren ist. Außerdem ist nicht nur dem Angeklagten das Strafwürdige seines Handelns klar vor Augen zu führen, sondern ist auch der Allgemeinheit ein deutliches Signal zu senden, dass ein solches Verhalten, wie es vom Angeklagten an den Tag gelegt wurde, gerade aber im Hinblick auf die Achtung der sexuellen Integrität anderer, nicht gewünscht und streng sanktioniert wird. Eine andere Sanktionsmöglichkeit als die Verhängung einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe ist im konkreten Fall nicht angezeigt. […]“ [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 16 Mitte]. 1.9. Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des rumänischen Strafgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX wurde der BF unter anderem wegen Diebstahls unter Gewalteinwirkung oder unter Einsatz von Waffen gegen Personen verurteilt und eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten über ihn verhängt [ECRIS-Abfrage].1.9. Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des rumänischen Strafgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wurde der BF unter anderem wegen Diebstahls unter Gewalteinwirkung oder unter Einsatz von Waffen gegen Personen verurteilt und eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten über ihn verhängt [ECRIS-Abfrage]. Nach seinen Angaben saß der BF auf Grund dieser über ihn verhängten Freiheitsstrafe sieben Monate lang in einem rumänischen Gefängnis, konkret in XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 10 oben und S. 10 unten].Nach seinen Angaben saß der BF auf Grund dieser über ihn verhängten Freiheitsstrafe sieben Monate lang in einem rumänischen Gefängnis, konkret in römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 10 oben und S. 10 unten]. 1.10. Bevor er im Herkunftsstaat ins Gefängnis einrückte, hielt sich der BF nach seinen Angaben vier Jahre lang in Rumänien auf. Dabei wohnte er in seinem Elternhaus, das sich im Eigentum seines Vaters befindet, in XXXX . Dieses Haus, das sich nach wie vor im Eigentum seines Vaters befindet, ist derzeit nicht bewohnt [PV des BF in VH-Niederschrift, S. 10 f]. Dabei wohnte er in seinem Elternhaus, das sich im Eigentum seines Vaters befindet, in römisch 40 . Dieses Haus, das sich nach wie vor im Eigentum seines Vaters befindet, ist derzeit nicht bewohnt [PV des BF in VH-Niederschrift, S. 10 f]. Er verdiente sich seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft und bestand seine Tätigkeit darin, Holz zu verladen und zu entladen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 11 Mitte]. 1.11. Der BF hat in Österreich aufhältige Verwandte und nahe Angehörige. Dabei handelt es sich um seinen Vater, die Mutter, seine Tante mütterlicherseits, eine nicht festgestellte Anzahl an Onkels, eine nicht festgestellte Anzahl an Neffen und seine Brüder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 12 oben]. In Rumänien leben, ca. 25 km vom Elternhaus des BF entfernt, dessen Großvater und dessen Großmutter [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 12 oben]. 1.12. Der BF bezieht in Österreich keine Sozialleistungen oder staatlichen Zuwendungen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 13 oben]. 1.13. Er verfügt weder über eigene finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts, noch über nennenswerte Ersparnisse [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 13 Mitte]. 1.14. Er verfügt in Österreich auch über keinen Immobilienbesitz, wie etwa ein Haus, ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 13 Mitte]. 1.15. Abgesehen von seinen in Österreich aufhältigen Verwandten, verfügt er auch über keine nennenswerten privaten oder gesellschaftlichen Bindungen zum Bundesgebiet. Er ist in Österreich auch kein Mitglied in einem Verein. Darüber hinaus besucht er weder eine Schule, noch eine Universität noch eine Hochschule in Österreich [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 13 unten]. 1.16 Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 14 oben]. 1.17. In der laufenden Strafhaft hat der BF in der Justizanstalt XXXX ein namentlich bekanntes Justizwacheorgan in zwei Angriffen durch folgende Äußerungen gefährlich mit der Zufügung zumindest von Körperverletzungen zum Nachteil von ihm und seinen Familienmitgliedern, sohin Sympathiepersonen, bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er sich jeweils äußerst aggressiv verhielt, und zwar1.17. In der laufenden Strafhaft hat der BF in der Justizanstalt römisch 40 ein namentlich bekanntes Justizwacheorgan in zwei Angriffen durch folgende Äußerungen gefährlich mit der Zufügung zumindest von Körperverletzungen zum Nachteil von ihm und seinen Familienmitgliedern, sohin Sympathiepersonen, bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er sich jeweils äußerst aggressiv verhielt, und zwar 1./ am XXXX durch die Äußerung „ XXXX , ich machen schlagen dich – ich werde finden dich und ficken deine Familie!“, wobei er im Anschluss heftig gegen die Zellentür schlug;1./ am römisch 40 durch die Äußerung „ römisch 40 , ich machen schlagen dich – ich werde finden dich und ficken deine Familie!“, wobei er im Anschluss heftig gegen die Zellentür schlug; 2./ am XXXX durch die Äußerung „Ich werde dich finden und deine ganze Familie ficken, alle ficken!“2./ am römisch 40 durch die Äußerung „Ich werde dich finden und deine ganze Familie ficken, alle ficken!“ Auf Grund dieser Drohungen hat die Staatsanwaltschaft XXXX zu GZ: XXXX einen Strafantrag gegen den BF eingebracht, worin es heißt, Letzterer habe dadurch die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen und werde hiefür unter Anwendung des § 28 Abs.1 StGB nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen sein [Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ].Auf Grund dieser Drohungen hat die Staatsanwaltschaft römisch 40 zu GZ: römisch 40 einen Strafantrag gegen den BF eingebracht, worin es heißt, Letzterer habe dadurch die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen und werde hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen sein [Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ]. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verfahrensakts und auf dem Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Die zu seinem Ausbildungsstand und zum Familienstand getroffenen Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf derselben Quelle beruhen auch die zum Familienstand des BF sowie zum Fehlen von Obsorge- und Unterhaltspflichten getroffenen Feststellungen. Die weiter getroffene Konstatierung, dass der BF weder über nennenswerte Ersparnisse, noch über Immobilienbesitz in Österreich verfügt, gründen ebenfalls auf seinen Angaben, die er im Rahmen der am 10.04.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung tätigte. Die Konstatierungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat und in Österreich gründen in erster Linie auf dem im Akt einliegenden, in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX und auf den eingeholten ECRIS-Abfragen. Aus der zuletzt genannten Quelle geht die Konstatierung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Herkunftsstaat zurück. Die Konstatierungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat und in Österreich gründen in erster Linie auf dem im Akt einliegenden, in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 und auf den eingeholten ECRIS-Abfragen. Aus der zuletzt genannten Quelle geht die Konstatierung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Herkunftsstaat zurück. Allerdings zeigte der in Österreich insbesondere wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung, wegen Diebstahls in zahlreichen Angriffen vom Landesgericht XXXX zu einer mit vier Jahren empfindlichen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilte BF, was diese Straftaten betrifft, weder eine Schuldeinsicht, noch ein reumütiges Verhalten. Er ist in der Folge auch in Strafhaft wieder negativ aufgefallen, als er in zwei Angriffen ein Justizwacheorgan der JA XXXX durch Drohung gegen dessen körperliche und sexuelle Integrität bedrohte und damit seine Neigung zur Gewaltbereitschaft ein weiteres Mal unter Beweis stellte.Allerdings zeigte der in Österreich insbesondere wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung, wegen Diebstahls in zahlreichen Angriffen vom Landesgericht römisch 40 zu einer mit vier Jahren empfindlichen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilte BF, was diese Straftaten betrifft, weder eine Schuldeinsicht, noch ein reumütiges Verhalten. Er ist in der Folge auch in Strafhaft wieder negativ aufgefallen, als er in zwei Angriffen ein Justizwacheorgan der JA römisch 40 durch Drohung gegen dessen körperliche und sexuelle Integrität bedrohte und damit seine Neigung zur Gewaltbereitschaft ein weiteres Mal unter Beweis stellte. Es waren daher die getroffenen Konstatierungen zu treffen, deren Grundlagen im Anschluss an die Feststellungen wiedergegeben wurden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg. cit.) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg. cit.). 3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg. cit.) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg. cit.). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262 Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1], oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Fremder im weitesten Sinne im Rahmen einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung tätig wird [Abs. 3 Z 2]) kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],, oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Fremder im weitesten Sinne im Rahmen einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung tätig wird [Abs. 3 Ziffer 2 ],) kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.,

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:, „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:, „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Art. 28Abs.

3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Artikel 28

, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. 3.1.3.2. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Die belangte Behörde hat das im Anlassfall verfügte, für die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot auf die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ausgesprochen, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Die belangte Behörde hat das im Anlassfall verfügte, für die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot auf die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gestützt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ausgesprochen, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger EWR-Bürger. Bei ihm scheint im ZMR eine erste melderechtliche Erfassung im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 eine Meldung an einer Obdachlosenunterkunft in Österreich auf. Unmittelbar vor und nach diesem Zeitraum scheint bei ihm keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Eine Hauptwohnsitzmeldung scheint bei ihm erst wieder von XXXX .2020 bis XXXX .2020 in der Justizanstalt XXXX auf. Anschließend scheint bei ihm keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf, dies bis zum XXXX .

  1. Ab diesem Zeitpunkt war er bis einschließlich XXXX .2023 an der Anschrift XXXX , eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Seit dem XXXX .2023 bis XXXX .2024 war er mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX und ist er ab dem XXXX .2024 bis laufend mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weitere Wohnsitzmeldungen scheinen bei ihm nicht auf. Er hat nach den zitierten Bestimmungen somit nicht das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich erworben. Führt man sich die bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingetragenen (nichtselbständigen) Beschäftigungen bei der Dienstgeberin XXXX im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022, bei der Dienstgeberin XXXX im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022, bei denen es sich um außerordentlich kurze Beschäftigungsverhältnisse handelt und die sieben Monate andauernde Inhaftierung in einem rumänischen Gefängnis sowie seinen davor im Herkunftsstaat gelegenen Aufenthalt vor Augen, ist beim BF davon auszugehen, dass er sich erst seit dem XXXX .2020 bis XXXX .2020 und dann erst wieder ab dem XXXX .2022 bis laufend im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei der Großteil der Aufenthaltsdauer auf Gefängnisaufenthalte entfällt. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger EWR-Bürger. Bei ihm scheint im ZMR eine erste melderechtliche Erfassung im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 eine Meldung an einer Obdachlosenunterkunft in Österreich auf. Unmittelbar vor und nach diesem Zeitraum scheint bei ihm keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Eine Hauptwohnsitzmeldung scheint bei ihm erst wieder von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 in der Justizanstalt römisch 40 auf. Anschließend scheint bei ihm keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf, dies bis zum römisch 40 .
  2. Ab diesem Zeitpunkt war er bis einschließlich römisch 40 .2023 an der Anschrift römisch 40 , eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Seit dem römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 war er mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 und ist er ab dem römisch 40 .2024 bis laufend mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weitere Wohnsitzmeldungen scheinen bei ihm nicht auf. Er hat nach den zitierten Bestimmungen somit nicht das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich erworben. Führt man sich die bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingetragenen (nichtselbständigen) Beschäftigungen bei der Dienstgeberin römisch 40 im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, bei der Dienstgeberin römisch 40 im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, bei denen es sich um außerordentlich kurze Beschäftigungsverhältnisse handelt und die sieben Monate andauernde Inhaftierung in einem rumänischen Gefängnis sowie seinen davor im Herkunftsstaat gelegenen Aufenthalt vor Augen, ist beim BF davon auszugehen, dass er sich erst seit dem römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 und dann erst wieder ab dem römisch 40 .2022 bis laufend im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei der Großteil der Aufenthaltsdauer auf Gefängnisaufenthalte entfällt. Vor diesem Hintergrund hat kein Recht auf einen Daueraufenthalt erworben. Abgesehen davon ist er in der kurzen Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet vom Landesgericht XXXX gleich zweimal wegen der Begehung von Straftaten verurteilt worden. Abgesehen davon ist er in der kurzen Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet vom Landesgericht römisch 40 gleich zweimal wegen der Begehung von Straftaten verurteilt worden. Am XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX zu GZ: XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) u.a. wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Begehung von Vermögensdelikten (ua § 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB) schuldig und verhängte es eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten über ihn, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Am römisch 40 erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 zu GZ: römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) u.a. wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Begehung von Vermögensdelikten (ua Paragraph 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB) schuldig und verhängte es eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten über ihn, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX schuldig, er habe 1.) das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, 2.) das Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15 Abs. 1, 201 Abs. 1 StGB, 3.) die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, 4.) das Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, 5.) das Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 StGB, 6.) das Verbrechen des teils räuberischen und teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 131 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB, 7.)die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, 8.) die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB sowie 9.) die Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und 3 StGB begangen und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und zur Zahlung eines Teilschadenersatzes an die Geschädigten und verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren.Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 schuldig, er habe 1.) das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, 2.) das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 201, Absatz eins, StGB, 3.) die Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, 4.) das Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB, 5.) das Vergehen der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, StGB, 6.) das Verbrechen des teils räuberischen und teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 131, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB, 7.)die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, 8.) die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB sowie 9.) die Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 3 StGB begangen und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und zur Zahlung eines Teilschadenersatzes an die Geschädigten und verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren. Aus der Begründung des zuletzt genannten Urteils ergibt sich ein Persönlichkeitsbild des BF, das eine hohe Gewaltbereitschaft, einen großen Mangel an Respekt vor dem Eigentum anderer und ein hohes Rückfallspotential in die Gewaltbereitschaft erblicken lässt. Dieses Rückfallspotential hat der BF mit seinen Drohungen gegen ein Justizwacheorgan und dessen Familie, die nunmehr den Gegenstand eines Strafantrages der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , bilden, unter Beweis gestellt. Aus der Begründung des zuletzt genannten Urteils ergibt sich ein Persönlichkeitsbild des BF, das eine hohe Gewaltbereitschaft, einen großen Mangel an Respekt vor dem Eigentum anderer und ein hohes Rückfallspotential in die Gewaltbereitschaft erblicken lässt. Dieses Rückfallspotential hat der BF mit seinen Drohungen gegen ein Justizwacheorgan und dessen Familie, die nunmehr den Gegenstand eines Strafantrages der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , bilden, unter Beweis gestellt. Die beim BF bestehende hohe Gefahr des Rückfalls erstreckt sich auch auf die von ihm begangenen Eigentumsdelikte und ergibt sich aus dem überaus eng zusammenliegenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den Verurteilungen des BF im Herkunftsstaat und den Verurteilungen desselben im Bundesgebiet. Hinsichtlich der seiner letzten Verurteilung in Österreich vom XXXX zugrunde gelegten Taten hat sich der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weder geständig, noch reumütig gezeigt. Dies sowohl hinsichtlich der von ihm begangenen Gewaltdelikte, als auch hinsichtlich der gegen die sexuelle Integrität Dritter gerichteten Delikte, als auch der zahlreich von ihm in kurzer Zeit gesetzten Vermögensdelikte. Hinzu kommt, dass der BF nur sehr kurz im Bundesgebiet gearbeitet hat. Daher entsteht der Eindruck, dass er die Vermögensdelikte aus dem Grund beging, sich daraus eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen.Hinsichtlich der seiner letzten Verurteilung in Österreich vom römisch 40 zugrunde gelegten Taten hat sich der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weder geständig, noch reumütig gezeigt. Dies sowohl hinsichtlich der von ihm begangenen Gewaltdelikte, als auch hinsichtlich der gegen die sexuelle Integrität Dritter gerichteten Delikte, als auch der zahlreich von ihm in kurzer Zeit gesetzten Vermögensdelikte. Hinzu kommt, dass der BF nur sehr kurz im Bundesgebiet gearbeitet hat. Daher entsteht der Eindruck, dass er die Vermögensdelikte aus dem Grund beging, sich daraus eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen. Ein Wohlverhalten in Freiheit ist beim BF nicht wirklich feststellbar, zumal ihm die vom LG XXXX vom XXXX zur Last gelegten Taten während seines Aufenthalts in Freiheit verübt wurden. Selbst wenn er einmal keine Straftat verübt haben sollte, kommt dem kein relevantes, hier allfällig zu berücksichtigendes Wohlverhalten zu.Ein Wohlverhalten in Freiheit ist beim BF nicht wirklich feststellbar, zumal ihm die vom LG römisch 40 vom römisch 40 zur Last gelegten Taten während seines Aufenthalts in Freiheit verübt wurden. Selbst wenn er einmal keine Straftat verübt haben sollte, kommt dem kein relevantes, hier allfällig zu berücksichtigendes Wohlverhalten zu. Aus den angeführten Gründen ist bei seiner Freilassung aus der in Österreich über ihn verhängten Strafhaft von einem raschen Rückfall auszugehen, zumal er im Bundesgebiet - mit Ausnahme der Mitglieder seiner eigenen Familie - über keine nennenswerte private Verankerung verfügt und er sich von der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten auch von seiner (überaus kurzen) Erwerbstätigkeit bei unterschiedlichen Dienstgeberinnen nicht abhalten ließ. Hinsichtlich der vom Landesgericht XXXX ihm zur Last gelegten Taten, weswegen eine vierjährige (unbedingte) Freiheitsstrafe über ihn verhängt wurde, zeigte sich der BF in keiner Weise schuldeinsichtig oder reumütig. Er hat bislang auch keinen Beitrag zur Schadenswiedergutmachung geleistet.Hinsichtlich der vom Landesgericht römisch 40 ihm zur Last gelegten Taten, weswegen eine vierjährige (unbedingte) Freiheitsstrafe über ihn verhängt wurde, zeigte sich der BF in keiner Weise schuldeinsichtig oder reumütig. Er hat bislang auch keinen Beitrag zur Schadenswiedergutmachung geleistet. Mit seinem auch in der Folge gezeigten Verhalten während aufrechter Strafhaft, als er in der JA XXXX ein Justizwacheorgan mit Gewaltanwendung gegen dieses und dessen Familienangehörige bedrohte, zeigte der BF seine erhöhte Gewaltbereitschaft, die er in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2024 noch damit herunterzuspielen versuchte, indem er angab, das Justizwacheorgan (bloß) „verflucht“ zu haben. Tatsächlich hatte der BF das Justizwacheorgan damit bedroht, es zu schlagen und gegen ihn sowie gegen dessen Familie sexuelle Gewalt anwenden zu wollen [sic PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 16 oben; Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ].Mit seinem auch in der Folge gezeigten Verhalten während aufrechter Strafhaft, als er in der JA römisch 40 ein Justizwacheorgan mit Gewaltanwendung gegen dieses und dessen Familienangehörige bedrohte, zeigte der BF seine erhöhte Gewaltbereitschaft, die er in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2024 noch damit herunterzuspielen versuchte, indem er angab, das Justizwacheorgan (bloß) „verflucht“ zu haben. Tatsächlich hatte der BF das Justizwacheorgan damit bedroht, es zu schlagen und gegen ihn sowie gegen dessen Familie sexuelle Gewalt anwenden zu wollen [sic PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 16 oben; Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ]. Mit seinem Verhalten hat der BF insgesamt gezeigt, dass er offenbar nicht gewillt ist, sich an die Gesetze Österreichs zu halten. Seine an Skrupellosigkeit grenzende Neigung zur Gewaltbereitschaft und zu Vermögensdelikten sowie zu seinem Umgang mit fremdem Eigentum, den er mit dem Satz „Ich sehe hier das Wasser und nehme mir das Glas Wasser“ [PV des BF in VH-Niederschrift vom 10.04.2024, S. 8 Mitte] umschrieb, zeigt ein schädliches Persönlichkeitsbild auf, das insgesamt einen raschen Rückfall nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft befürchten lässt. Darin besteht auch die besondere, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende, in diesem Fall sogar als erheblich zu qualifizierende Gefahr. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Der BF ist seit dem XXXX .2023 bis laufend in Haft, sodass ein Beobachtungszeitraum für sein Verhalten in Freiheit nicht vorliegt.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Der BF ist seit dem römisch 40 .2023 bis laufend in Haft, sodass ein Beobachtungszeitraum für sein Verhalten in Freiheit nicht vorliegt. Abgesehen von seinen nahen Angehörigen, die ebenfalls im Bundesgebiet leben, hat er keine eigenen altersadäquaten nennenswerten sozialen Kontakte in das Bundesgebiet. Ihm wird es möglich sein, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Eltern, Brüder, Tanten, Onkels und Neffen mit modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen außerhalb der vom Einreiseverbot eingeschlossenen Staaten aufrecht halten. Abgesehen davon leben seine Großeltern im Herkunftsstaat, wohin er problemlos zurückkehren kann. Sein berufliches Fortkommen ist nicht gefährdet, zumal der BF zuletzt vor dem BVwG angab, während seines letzten Aufenthalts in Rumänien gearbeitet und im Elternhaus gelebt zu haben. In Rumänien leben auch seine Großeltern. Dem gesunden und als arbeitsfähig zu bezeichnenden BF wird es daher leicht möglich sein, sich im Herkunftsstaat aus legaler Erwerbsarbeit Einkünfte zu erwirtschaften, von denen er leben kann. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen hat. Dem erkennenden Gericht erscheint ein Aufenthaltsverbot mit dieser Befristung schon auf Grund des Verhaltens des BF angemessen, zumal überdies die Voraussetzungen eines solchen

§ 67Abs.

1 und 2 FPG grundsätzlich vorliegen, der BF weder tiefgehende eigene familiäre, noch (nennenswerte) soziale, noch (legale) wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in dem Gebiet, für das das Einreiseverbot gilt, hat. Für den Antrag auf gänzlichen Entfall des Aufenthaltsverbots bzw. auf Herabsetzung ist eine entsprechende Grundlage nicht erkennbar.Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen hat. Dem erkennenden Gericht erscheint ein Aufenthaltsverbot mit dieser Befristung schon auf Grund des Verhaltens des BF angemessen, zumal überdies die Voraussetzungen eines solchen

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG grundsätzlich vorliegen, der BF weder tiefgehende eigene familiäre, noch (nennenswerte) soziale, noch (legale) wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in dem Gebiet, für das das Einreiseverbot gilt, hat. Für den Antrag auf gänzlichen Entfall des Aufenthaltsverbots bzw. auf Herabsetzung ist eine entsprechende Grundlage nicht erkennbar. Das Aufenthaltsverbot gründet auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG und erachtet das Gericht den Gefährdungsmaßstab beim BF als gegeben.Das Aufenthaltsverbot gründet auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und erachtet das Gericht den Gefährdungsmaßstab beim BF als gegeben. 3.1.4.1. Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 FPG hat folgenden Wortlaut:3.1.4.1. Die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG hat folgenden Wortlaut: „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub § 70.

(1)[…]Paragraph 70,
(1)[…] […]
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. […]“ 3.1.4.
  1. Wie schon oben ausgeführt, ist beim BF aus den genannten Gründen schon wegen seines schädlichen Persönlichkeitsbildes bei Entlassung aus der Strafhaft ein rascher Rückfall in die Delinquenz wegen Delikten gegen Leib und Leben und das Vermögen Dritter zu erwarten, zumal ihn die strafgerichtliche Verurteilung im Herkunftsstaat und die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Begehung von Vermögensdelikten (ua. §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB) von der Begehung der weiteren Straftaten, weswegen über ihn mit jüngstem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren verhängt wurde, abzuhalten. Er hat sich auch durch die in Österreich aufhältigen nahen Angehörigen von der Begehung weiterer, als einschlägig zu bezeichnenden Straftaten nicht abbringen lassen. 3.1.4.
  2. Wie schon oben ausgeführt, ist beim BF aus den genannten Gründen schon wegen seines schädlichen Persönlichkeitsbildes bei Entlassung aus der Strafhaft ein rascher Rückfall in die Delinquenz wegen Delikten gegen Leib und Leben und das Vermögen Dritter zu erwarten, zumal ihn die strafgerichtliche Verurteilung im Herkunftsstaat und die Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Begehung von Vermögensdelikten (ua. Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB) von der Begehung der weiteren Straftaten, weswegen über ihn mit jüngstem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren verhängt wurde, abzuhalten. Er hat sich auch durch die in Österreich aufhältigen nahen Angehörigen von der Begehung weiterer, als einschlägig zu bezeichnenden Straftaten nicht abbringen lassen. Mit seinem Verhalten hat er die Grundinteressen der Gesellschaft auf Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv verletzt und stellt damit eine erhebliche bzw. schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vermeint hat, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine e Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten sei, weshalb ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werden könne, begegnet diese Auffassung in Anbetracht des vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigten schädlichen Persönlichkeitsbildes keinen Bedenken. 3.1.5.
  3. Die Bestimmung des § 18 BFA-VG hat folgenden Wortlaut:3.1.5.
  4. Die Bestimmung des Paragraph 18, BFA-VG hat folgenden Wortlaut: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ 3.1.5.
  1. Die belangte Behörde hat den Ausspruch, dass einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, auf § 18 Abs. 3 BFA-VG gestützt. 3.1.5.
  2. Die belangte Behörde hat den Ausspruch, dass einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, auf Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. In Hinblick darauf, dass beim Beschwerdeführer bei Freilassung aus der Strafhaft aus den bereits ausgeführten Gründen von einem raschen Rückfall in die Gewalt- und gegen fremdes Vermögen gerichtete Delinquenz zu befürchten ist, die auch nach der hier anzuwendenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Österreich besonders verpönt ist, erscheint auch dem erkennenden Gericht eine sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Diese Notwendigkeit der raschen Rückführung in den Herkunftsstaat wird anlassbezogen zusätzlich durch die in Strafhaft gegen ein Justizwacheorgan und dessen Familienangehörigen ausgestoßenen Drohungen mit körperlicher Gewalt einerseits und sexueller Gewalt andererseits untermauert. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und mit seinem zu seiner Verurteilung geführt habenden Verhalten bewiesen, dass er nicht gewillt ist, die österreichischen Gesetze einzuhalten und zu befolgen. Vor diesem Hintergrund war bzw. ist ein rascher Rückfall in die einschlägige Delinquenz zu befürchten, der die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich erscheinen lässt. 3.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2287894.1.00

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