Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 52Art 130§ 60§ 8a§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlG306 2288490-1 Spruch, G306 2288490-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. II. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird stattgegeben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2004 eine Hauptwohnsitzmeldung in einem Polizeianhaltezentrum, im Jahr 2015 eine Hauptwohnsitzmeldung in einer Justizanstalt, im Jahr 2023 eine Hauptwohnsitzmeldung sowie seit Februar 2024 eine Hauptwohnsitzmeldung in einer Justizanstalt auf.
- Am XXXX .2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft XXXX eine Festnahmeanordnung und ein europäischer Haftbefehl gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldfälschung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 232 Abs. 2, 278 Abs. 1 StGB erlassen.
- Am römisch 40 .2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 eine Festnahmeanordnung und ein europäischer Haftbefehl gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldfälschung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 232, Absatz 2, 278, Absatz eins, StGB erlassen.
- Am XXXX .2024 wurde der BF in eine Justizanstalt eingeliefert und durch die LPD XXXX , PI XXXX , wegen des Verdachtes der Geldfälschung einvernommen.
- Am römisch 40 .2024 wurde der BF in eine Justizanstalt eingeliefert und durch die LPD römisch 40 , PI römisch 40 , wegen des Verdachtes der Geldfälschung einvernommen.
- Am XXXX .2024 wurde über den BF wegen § 232 Abs. 2 StGB, § 278 Abs. 1 StGB die Untersuchungshaft verhängt.
- Am römisch 40 .2024 wurde über den BF wegen Paragraph 232, Absatz 2, StGB, Paragraph 278, Absatz eins, StGB die Untersuchungshaft verhängt.
- Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 13.02.2024, wurde gegen den BF
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 13.02.2024, wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit per E-Mail am 07.03.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit per E-Mail am 07.03.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu gänzliche Behebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 14.03.2024 vorgelegt und langten am 18.03.2024 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdaten), ist rumänischer Staatsangehöriger und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Der BF wurde in Rumänien geboren. Er hat in Rumänien sechs Jahre die Grundschule besucht und eine zweijährige Berufsausbildung zum Schweißer absolviert. Der BF weist Berufserfahrung als Schweißer und Lagerarbeiter auf und bezog zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 662,
- Er hat Kreditverbindlichkeiten iHv € 374,
- Die minderjährige Tochter des BF lebt derzeit in der Obhut des Jugendamtes in Rumänien. Weiters leben zwei Schwestern und vier Brüder des BF in Rumänien (AS 50, 52f). Eigenen Angaben zu Folge hielt sich der BF ab den Jahr 1997 in verschiedenen europäischen Ländern auf, habe dort wiederholt Probleme mit dem Gesetz gehabt und sei auch u.a. wegen Einbruchsdiebstählen und Diebstählen in Haft gewesen. Im Jahr 2003 sei er erstmals in das Bundesgebiet gekommen und habe gearbeitet. Im Jahr 2005 habe er Probleme mit der Polizei bekommen. Im Jahr 2016 oder 2017 sei er wiederrum im Bundesgebiet gewesen, habe mit einer Partie von Taschendieben zu tun gehabt, habe sich für zwei Monate und zwei Wochen in einem Gefängnis im Bundesgebiet befunden und ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot bekommen. Im Jahr 2004 sei er als verdeckter Ermittlung für die österreichische Kriminalpolizei tätig gewesen (AS 52f). 1.
- Am XXXX .2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft XXXX eine Festnahmeanordnung und ein europäischer Haftbefehl, Zahl XXXX , gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldfälschung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 232 Abs. 2, 278 Abs. 1 StGB erlassen (AS 133ff).1.
- Am römisch 40 .2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 eine Festnahmeanordnung und ein europäischer Haftbefehl, Zahl römisch 40 , gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldfälschung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 232, Absatz 2, 278, Absatz eins, StGB erlassen (AS 133ff). Eigenen Angaben zu Folge wurde der BF am XXXX .2024 in Rumänien an der Grenze zu Ungarn festgenommen. Von XXXX .2024 bis XXXX .2024 habe er sich in Rumänien in Haft befunden und sei am XXXX .2024 nach Österreich verbracht worden. Seiter befinde er sich im Bundesgebiet in Haft (AS 52, 78).Eigenen Angaben zu Folge wurde der BF am römisch 40 .2024 in Rumänien an der Grenze zu Ungarn festgenommen. Von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 habe er sich in Rumänien in Haft befunden und sei am römisch 40 .2024 nach Österreich verbracht worden. Seiter befinde er sich im Bundesgebiet in Haft (AS 52, 78). Am XXXX .2024 wurde der BF in eine Justizanstalt eingeliefert und durch die LPD XXXX , PI XXXX , wegen des Verdachtes der Geldfälschung einvernommen. Auf Ersuchen des BFA wurde der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Er gab unter anderem an, dass er im vergangenen Jahr im Bundesgebiet „wegen Falschgeld“ festgenommen worden sei. Er sei vorbestraft. Er glaube, dass in Frankreich und Österreich aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn erlassen worden seien. Er sei in Frankreich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden und habe ein lebenslängliches Aufenthaltsverbot in Frankreich erhalten. Ansonsten sei er nur wegen Kleinigkeiten im Ausland betreten worden (AS 78).Am römisch 40 .2024 wurde der BF in eine Justizanstalt eingeliefert und durch die LPD römisch 40 , PI römisch 40 , wegen des Verdachtes der Geldfälschung einvernommen. Auf Ersuchen des BFA wurde der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Er gab unter anderem an, dass er im vergangenen Jahr im Bundesgebiet „wegen Falschgeld“ festgenommen worden sei. Er sei vorbestraft. Er glaube, dass in Frankreich und Österreich aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn erlassen worden seien. Er sei in Frankreich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden und habe ein lebenslängliches Aufenthaltsverbot in Frankreich erhalten. Ansonsten sei er nur wegen Kleinigkeiten im Ausland betreten worden (AS 78). Am XXXX .2024 wurde über den BF wegen §§ 232 Abs. 2, 278 Abs. 1 StGB die Untersuchungshaft verhängt (AS 153f).Am römisch 40 .2024 wurde über den BF wegen Paragraphen 232, Absatz 2, 278, Absatz eins, StGB die Untersuchungshaft verhängt (AS 153f). 1.
- Ein vom BVwG veranlasster Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich blieb ergebnislos. 1.
- Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf: XXXX .2004 – XXXX .2004 Hauptwohnsitz PAZ römisch 40 .2004 – römisch 40 .2004 Hauptwohnsitz PAZ XXXX .2004 – XXXX .2004 Hauptwohnsitz PAZ römisch 40 .2004 – römisch 40 .2004 Hauptwohnsitz PAZ XXXX .2015 – XXXX .2015 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2015 – römisch 40 .2015 Hauptwohnsitz JA 06.03.2023 – 08.05.2023 Hauptwohnsitz XXXX .2024 – laufend Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2024 – laufend Hauptwohnsitz JA 1.
- Aus dem Sozialversicherungsauszug ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet. 1.
- Am 12.04.2024 verfügte der BF auf seinem Haftkonto über € 0,23 (davon € 0,23 Eigengeld, € 0,00 Hausgeld und € 0,00 Rücklagen). 1.
- Das BFA hielt im angefochtenen Bescheid vom 08.02.2024 auszugsweise Folgendes fest: „A) Verfahrensgang Über Sie wurde im Bundesgebiet erstmals im Jahr 2004 die Schubhaft verhängt. Mit Bescheid vom 01.07.2004 wurde gegen Sie eine Ausweisung erlassen. Später wurden Sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2015, zu GZ: XXXX , wegen § 12
- Fall StGB; § 15 StGB §§ 127; 130
- Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon 8 Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Später wurden Sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2015, zu GZ: römisch 40 , wegen Paragraph 12,
- Fall StGB; Paragraph 15, StGB Paragraphen 127,; 130
- Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon 8 Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Anhand des Urteils konnte festgestellt werden, dass Sie am XXXX .2015, in XXXX , gemeinsam mit zwei namentlich bekannten Personen, gewerbsmäßig, fremde bewegliche Sachen, und zwar erhoffte Bargeldbestände und sonstige Wertgegenstände, Anderen, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht haben, um sich und Ihre Mittäter durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Anhand des Urteils konnte festgestellt werden, dass Sie am römisch 40 .2015, in römisch 40 , gemeinsam mit zwei namentlich bekannten Personen, gewerbsmäßig, fremde bewegliche Sachen, und zwar erhoffte Bargeldbestände und sonstige Wertgegenstände, Anderen, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht haben, um sich und Ihre Mittäter durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Nach Ihrer Entlassung aus der Strafhaft waren Sie unbekannten Aufenthaltes und somit für das Bundesamt nicht greifbar. Sie wurden am XXXX .2015 in XXXX von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX , im Zuge einer Fahrzeugkontrolle betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. In weiterer Folge konnte festgestellt werden, dass gegen Sie ein aufrechter Festnahmeauftrag besteht. Sie wurden am römisch 40 .2015 in römisch 40 von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 , im Zuge einer Fahrzeugkontrolle betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. In weiterer Folge konnte festgestellt werden, dass gegen Sie ein aufrechter Festnahmeauftrag besteht. Zu diesem Zeitpunkt waren gegen Sie strafrechtliche Ermittlungen wegen Sachwuchers und schweren Betrugs in Teilen des österreichischen Bundesgebiets anhängig. Sie verkaufen minderwertige Messer und Geschirrsets zu überhöhten Preisen. Auch bei der erwähnten Verkehrskontrolle fand man in Ihrem PKW entsprechendes Gut. Sie gaben zu wiederum Verkaufshandlungen gesetzt zu haben. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2015, IFA: XXXX wurde gegen Sie ein 6-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2015, IFA: römisch 40 wurde gegen Sie ein 6-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Am XXXX .2023 traten Sie wegen des Verdachtes ua. des Einbruchsdiebstahles im Bundesgebiet polizeilich in Erscheinung. Am römisch 40 .2023 traten Sie wegen des Verdachtes ua. des Einbruchsdiebstahles im Bundesgebiet polizeilich in Erscheinung. Mit XXXX .2023 wurden Sie über Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX , zu Zl.: XXXX , wegen des Verdachtes der Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie Betrugs- und Fälschungsdelikten, schengenweit zur Festnahme und Auslieferung ausgeschrieben (Art 26 SIS-VO Polizei und Justiz; XXXX ). Mit römisch 40 .2023 wurden Sie über Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 , zu Zl.: römisch 40 , wegen des Verdachtes der Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie Betrugs- und Fälschungsdelikten, schengenweit zur Festnahme und Auslieferung ausgeschrieben (Artikel 26, SIS-VO Polizei und Justiz; römisch 40 ). Am XXXX .2024 wurden Sie in Rumänien an der Grenze zu Ungarn festgenommen und in der Folge m XXXX .2024 nach Österreich überstellt. Am römisch 40 .2024 wurden Sie in Rumänien an der Grenze zu Ungarn festgenommen und in der Folge m römisch 40 .2024 nach Österreich überstellt. Am XXXX .2024 wurden Sie von Organen der PI XXXX im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen der StPO wegen Geldfälschung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung einvernommen und zudem im Amtshilfewege für das Bundesamt befragt. Am römisch 40 .2024 wurden Sie von Organen der PI römisch 40 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen der StPO wegen Geldfälschung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung einvernommen und zudem im Amtshilfewege für das Bundesamt befragt. […] B) Beweismittel Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran: Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: Ihre niederschriftlichen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom XXXX .20254, Zl.: XXXX Ihre niederschriftlichen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 .20254, Zl.: römisch 40 Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: Gesamtakteninhalt zu IFA XXXX , insbesondere Gesamtakteninhalt zu IFA römisch 40 , insbesondere ● Ihr Vorakt VZ: XXXX (Aufenthaltsverbot) samt do. Beweismitteln Ihr Vorakt VZ: römisch 40 (Aufenthaltsverbot) samt do. Beweismitteln ● Abschlussbericht der PI XXXX vom XXXX .2023, PAD: XXXX Abschlussbericht der PI römisch 40 vom römisch 40 .2023, PAD: römisch 40 ● Zentrale Registerabfragen vom 08.02.2024 (ZMR, IZR, S(A), KPA,….) C) Feststellungen […] Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2015, IFA: XXXX wurde gegen Sie ein 6-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses war bis 03.01.2022 gültig.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2015, IFA: römisch 40 wurde gegen Sie ein 6-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses war bis 03.01.2022 gültig. […] Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots: Gegen Sie wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2015, IFA: XXXX ein 6-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Diesem lag unter anderem das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2015, GZ: XXXX , zugrunde, in dem Sie wegen § 12
- Fall StGB; § 15 StGB §§ 127; 130
- Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon 8 Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt wurden.Gegen Sie wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2015, IFA: römisch 40 ein 6-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Diesem lag unter anderem das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2015, GZ: römisch 40 , zugrunde, in dem Sie wegen Paragraph 12,
- Fall StGB; Paragraph 15, StGB Paragraphen 127,; 130
- Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon 8 Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt wurden. Am XXXX .2023 traten Sie wegen des Verdachtes ua. des Einbruchsdiebstahles im Bundesgebiet polizeilich in Erscheinung.Am römisch 40 .2023 traten Sie wegen des Verdachtes ua. des Einbruchsdiebstahles im Bundesgebiet polizeilich in Erscheinung. Mit XXXX .2023 wurden Sie über Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX , zu Zl.: XXXX , wegen des Verdachtes der Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie Betrugs- und Fälschungsdelikten, schengenweit zur Festnahme und Auslieferung ausgeschrieben (Art 26 SIS-VO Polizei und Justiz; XXXX ). Mit römisch 40 .2023 wurden Sie über Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 , zu Zl.: römisch 40 , wegen des Verdachtes der Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie Betrugs- und Fälschungsdelikten, schengenweit zur Festnahme und Auslieferung ausgeschrieben (Artikel 26, SIS-VO Polizei und Justiz; römisch 40 ). Der inkriminierte Deliktszeitraum schließt unmittelbar an Ihre neuerliche Einreise in das Bundesgebiet an. Zuvor befanden Sie sich zumindest vorübergehend in Deutschland, wo Sie ebenfalls Kontakt zu einschlägigen kriminellen Netzwerken hatten. Zudem wurden Sie in Frankreich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt und besteht ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für Frankreich gegen Ihre Person. Sie sind mittellos und verfügen über keinen Krankenversicherungsschutz, sind im Bundesgebiet weder erwerbstätig, noch arbeitssuchend. Ihrer bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet dienten zumindest überwiegend der Begehung strafbarer Handlungen. Zudem haben Sie sich seit vielen Jahren als Kriminalitätstourist in mehreren europäischen Mitgliedsstaaten etabliert. Es liegen zudem stichhaltige Gründe vor, dass Sie einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehören. Sie brachten zuletzt über einen längeren Zeitraum und in mehreren Tathandlungen mit mehreren Mitbeschuldigten Falschgeld im Umlauf, wobei den Tathandlungen jeweils ein komplexer Tatplan und arbeitsteiliger Ablauf zu Grunde lag.Es liegen zudem stichhaltige Gründe vor, dass Sie einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehören. Sie brachten zuletzt über einen längeren Zeitraum und in mehreren Tathandlungen mit mehreren Mitbeschuldigten Falschgeld im Umlauf, wobei den Tathandlungen jeweils ein komplexer Tatplan und arbeitsteiliger Ablauf zu Grunde lag. Der Umstand, dass Sie Ihr Verhalten auf die Beteiligung an einer wiederkehrenden und nachhaltigen Bereicherung ausrichteten, sowie die Höhe des in Umlauf gebrachten Falschgeldes (inkriminierte Summe bereits im konkreten Fall von € 25.000), wie auch nicht zuletzt der grenzüberschreitende Charakter stellen stichhaltige Gründe für die Annahme dar, dass durch die in ihrer Gesamtheit angestrebte Bereicherung eine im größeren Umfang ist. […]“ 1.
- Am 09.02.2024, 08:23 Uhr, wurde der im Spruch genannten RV des BF die Information-Rechtsberatung
§ 52Abs.
1 BFA-VG übermittelt (AS 107).1.8. Am 09.02.2024, 08:23 Uhr, wurde der im Spruch genannten Regierungsvorlage des BF die Information-Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG übermittelt (AS 107). 1.
- Am 09.02.2024, 08:58 Uhr – sohin einen Tag nach Bescheiderstellung und nach der Übermittlung der Information-Rechtsberatung an die RV des BF – ersuchte das BFA die Staatsanwaltschaft XXXX um Übermittlung der Festnahmeanordnung (AS 109).1.
- Am 09.02.2024, 08:58 Uhr – sohin einen Tag nach Bescheiderstellung und nach der Übermittlung der Information-Rechtsberatung an die Regierungsvorlage des BF – ersuchte das BFA die Staatsanwaltschaft römisch 40 um Übermittlung der Festnahmeanordnung (AS 109). Am selben Tag übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX die Festnahmeanordnung betreffend den BF vom XXXX .2023, Zahl XXXX (AS 131ff).Am selben Tag übermittelte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die Festnahmeanordnung betreffend den BF vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 (AS 131ff). 1.
- Am 09.02.2024, 09:20 Uhr – sohin einen Tag nach Bescheiderstellung und nach der Übermittlung der Information-Rechtsberatung an die RV des BF ersuchte das BFA das PKZ XXXX um Bekanntgabe, ob gegen den BF in Deutschland, sowie das GZ der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit XXXX um Bekanntgabe ob gegen den BF in Frankreich strafrechtliche Auffälligkeiten/Vormerkungen/Vorstrafen aufliegen würden (AS 111, 113).1.
- Am 09.02.2024, 09:20 Uhr – sohin einen Tag nach Bescheiderstellung und nach der Übermittlung der Information-Rechtsberatung an die Regierungsvorlage des BF ersuchte das BFA das PKZ römisch 40 um Bekanntgabe, ob gegen den BF in Deutschland, sowie das GZ der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit römisch 40 um Bekanntgabe ob gegen den BF in Frankreich strafrechtliche Auffälligkeiten/Vormerkungen/Vorstrafen aufliegen würden (AS 111, 113). Am selben Tag teilte das PKZ XXXX mit, dass gegen den BF in Deutschland fünf Fahndungen wegen
- Diebstahl mit Waffen – Aufenthaltsermittlung,
- Verstoß Pflichtversicherungsgesetz – Aufenthaltsermittlung,
- Verstoß Pflichtversicherungsgesetz – Aufenthaltsermittlung,
- Durchsetzung eines Fahrverbotes und
- Sicherstellung von Führerscheinen aufscheinen würden. Der BF sei in Deutschland wegen folgender Delikte polizeilich bekannt geworden: 3x Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147), 1x Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1) und 1x Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1) (AS 115f).Am selben Tag teilte das PKZ römisch 40 mit, dass gegen den BF in Deutschland fünf Fahndungen wegen
- Diebstahl mit Waffen – Aufenthaltsermittlung,
- Verstoß Pflichtversicherungsgesetz – Aufenthaltsermittlung,
- Verstoß Pflichtversicherungsgesetz – Aufenthaltsermittlung,
- Durchsetzung eines Fahrverbotes und
- Sicherstellung von Führerscheinen aufscheinen würden. Der BF sei in Deutschland wegen folgender Delikte polizeilich bekannt geworden: 3x Inverkehrbringen von Falschgeld (Paragraph 147,), 1x Diebstahl mit Waffen (Paragraph 244, Absatz eins,) und 1x Bandendiebstahl (Paragraph 244, Absatz eins,) (AS 115f). Ebenfalls am selben Tag teilte das GZ der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit XXXX dem BFA mit, dass der BF im französischen Fahndungsbestand mit einem Wiedereinreiseverbot nach Frankreich einliege. Im deutschen INPOL liege der BF mit fünf Fahndungen ein:
- Fahndung zwecks Durchsetzung eines Fahrverbotes/Entziehung der Fahrerlaubnis,
- Fahndung zwecks Aufenthaltsermittlung nach Diebstahl mit Waffe,
- Fahndung zwecks Aufenthaltsermittlung nach Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz,
- Fahndung zwecks Durchsetzung eines Fahrverbotes/Entziehung der Fahrerlaubnis und
- Fahndung zwecks Aufenthaltsermittlung nach Verstoß Pflichtversicherungsgesetz. Des weiteren scheine Inverkehrbringen von Falschgeld (in drei Fällen aus 2023), Diebstahl mit Waffe (aus 2020) und Bandendiebstahl (aus 2019) auf (AS 143f).Ebenfalls am selben Tag teilte das GZ der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit römisch 40 dem BFA mit, dass der BF im französischen Fahndungsbestand mit einem Wiedereinreiseverbot nach Frankreich einliege. Im deutschen INPOL liege der BF mit fünf Fahndungen ein:
- Fahndung zwecks Durchsetzung eines Fahrverbotes/Entziehung der Fahrerlaubnis,
- Fahndung zwecks Aufenthaltsermittlung nach Diebstahl mit Waffe,
- Fahndung zwecks Aufenthaltsermittlung nach Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz,
- Fahndung zwecks Durchsetzung eines Fahrverbotes/Entziehung der Fahrerlaubnis und
- Fahndung zwecks Aufenthaltsermittlung nach Verstoß Pflichtversicherungsgesetz. Des weiteren scheine Inverkehrbringen von Falschgeld (in drei Fällen aus 2023), Diebstahl mit Waffe (aus 2020) und Bandendiebstahl (aus 2019) auf (AS 143f). 1.
- Am 12.02.2024 übermittelte das BFA der PI XXXX „die ECRIS vom 09.02.2024“ (AS 159).1.
- Am 12.02.2024 übermittelte das BFA der PI römisch 40 „die ECRIS vom 09.02.2024“ (AS 159).
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die fehlende Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zu den, dem BF im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden, Geldbeträgen während der Haft basieren auf einer schriftlichen Auskunft der Wirtschaftsstelle der Justizanstalt XXXX vom 12.04.2024 (OZ 4).Die Feststellungen zu den, dem BF im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden, Geldbeträgen während der Haft basieren auf einer schriftlichen Auskunft der Wirtschaftsstelle der Justizanstalt römisch 40 vom 12.04.2024 (OZ 4).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Zurückverweisung: 3.1.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
§ 28Abs. 3 Vw
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.1.2. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.2. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) 3.1.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6 mwN).3.1.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6 mwN). Dazu ist festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbstständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (vgl. VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0081, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 15, mwN, zB VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 8). Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit ergeben (vgl. VwGH vom 24.04.2020, Ra 2020/21/0008, mit Verweis auf VwGH vom 04.04.2019, Ro 2018/21/0014).Dazu ist festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbstständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen vergleiche VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0081, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 15, mwN, zB VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 8). Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit ergeben vergleiche VwGH vom 24.04.2020, Ra 2020/21/0008, mit Verweis auf VwGH vom 04.04.2019, Ro 2018/21/0014). Allerdings muss ein derartiges Fehlverhalten auch feststehen. Dass es Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex oder in der erkennungsdienstlichen Evidenz gibt, belegt demgegenüber nur, dass eine entsprechende Verdachtslage bestand. Auch in Bezug auf noch anhängige Strafverfahren muss vom Bundesamt dargetan werden, dass die beschwerdeführende Partei insoweit tatsächlich ein Fehlverhalten und auch konkret welches gesetzt hat (vgl. dazu VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 8 & 10).Allerdings muss ein derartiges Fehlverhalten auch feststehen. Dass es Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex oder in der erkennungsdienstlichen Evidenz gibt, belegt demgegenüber nur, dass eine entsprechende Verdachtslage bestand. Auch in Bezug auf noch anhängige Strafverfahren muss vom Bundesamt dargetan werden, dass die beschwerdeführende Partei insoweit tatsächlich ein Fehlverhalten und auch konkret welches gesetzt hat vergleiche dazu VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 8 & 10). Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach § 9 BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533). Eine der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden reicht dafür jedoch nicht aus (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). (vgl. 22.02.2022, Ra 2020/21/0390).Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533). Eine der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden reicht dafür jedoch nicht aus vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). vergleiche 22.02.2022, Ra 2020/21/0390).
§ 60
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Ist ein Bescheid nicht begründet, so ist er aber schon allein aus diesem Grund rechtswidrig. Einer fehlenden Begründung ist eine Scheinbegründung gleichzuhalten (zur Anforderung an Bescheidbegründungen siehe etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, 10 Auflage, RZ 417 ff oder Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und das Recht der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Auflage, S. 116). 3.1.
- Die belangte Behörde hat es gegenständlich unterlassen den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, diesen ausreichend bzw. richtig festzustellen und zu begründen: Abgesehen davon, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in unzulässiger Weise ihre Feststellungen mit dem bloßen Verweis auf den Verwaltungsakt begründet, ohne näher darzulegen, wie sie zu den jeweiligen Feststellungen gelangt (vgl. VwGH 28.09.1982, 82/11/0087; 12.01.1994, 92/13/0272), erweisen sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen als grob lückenhaft und letztlich mangels hinreichender Begründung auch als nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus liegen auch grobe Verfahrensmängel vor.Abgesehen davon, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in unzulässiger Weise ihre Feststellungen mit dem bloßen Verweis auf den Verwaltungsakt begründet, ohne näher darzulegen, wie sie zu den jeweiligen Feststellungen gelangt vergleiche VwGH 28.09.1982, 82/11/0087; 12.01.1994, 92/13/0272), erweisen sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen als grob lückenhaft und letztlich mangels hinreichender Begründung auch als nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus liegen auch grobe Verfahrensmängel vor. Das BFA hat nur äußerst mangelhafte Ermittlungen und dadurch auch Feststellungen zu den Aufenthalten des BF im Bundesgebiet, Deutschland und Frankreich getroffen. Insbesondere gab der BF bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung am XXXX .2024 an, dass er in diversen europäischen Staaten, insbesondere Österreich, Deutschland und Frankreich strafrechtlich verurteilt und inhaftiert worden sei. Wie oben festgestellt, setzte das BFA diesbezügliche Ermittlungsschritte erst nach der Bescheiderstellung (Datum des Bescheides: 08.02.2024) und Zustellung der Information-Rechtsberatung an die RV des BF. Die am 09.02.2024 vom BFA getätigten Ermittlungen, insbesondere die Anfragen an das PKZ XXXX , das GZ der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit XXXX sowie die Einsichtnahme in das Internationalen Strafregister (ECRIS) fanden im angefochtenen Bescheid keinen Eingang. Auch liegt der ECRIS Auszug nicht im Akt ein.Das BFA hat nur äußerst mangelhafte Ermittlungen und dadurch auch Feststellungen zu den Aufenthalten des BF im Bundesgebiet, Deutschland und Frankreich getroffen. Insbesondere gab der BF bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung am römisch 40 .2024 an, dass er in diversen europäischen Staaten, insbesondere Österreich, Deutschland und Frankreich strafrechtlich verurteilt und inhaftiert worden sei. Wie oben festgestellt, setzte das BFA diesbezügliche Ermittlungsschritte erst nach der Bescheiderstellung (Datum des Bescheides: 08.02.2024) und Zustellung der Information-Rechtsberatung an die Regierungsvorlage des BF. Die am 09.02.2024 vom BFA getätigten Ermittlungen, insbesondere die Anfragen an das PKZ römisch 40 , das GZ der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit römisch 40 sowie die Einsichtnahme in das Internationalen Strafregister (ECRIS) fanden im angefochtenen Bescheid keinen Eingang. Auch liegt der ECRIS Auszug nicht im Akt ein. Aufgrund der Unvollständigkeit des dem BVwG übermittelten Aktes sind die Ausführungen des BFA für das BVwG größtenteils nicht nachvollziehbar. So liegen keine Bestandteile des Voraktes des BF im Verwaltungsakt ein. Insbesondere fehlen Aktenbestandteile hinsichtlich der vom BFA angeführten Schubhaftverhängung und Ausweisungsentscheidung im Jahr 2004, einer strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2015, einer Fahrzeugkontrolle im Jahr 2015, strafrechtlicher Ermittlungen wegen Sachwuchers und schweren Betruges im Bundesgebiet und der Bescheid, mit welchem über den BF ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Weiters fehlen der vom BFA als Beweismittel angeführte Abschlussbericht der PI XXXX vom XXXX .2023, PAD: XXXX und ist aus dem Akteninhalt die Feststellung des BFA, wonach der BF am XXXX .2023 wegen des Verdachtes u.a. des Einbruchsdiebstahls in XXXX polizeilich in Erscheinung getreten sei, nicht nachvollziehbar. Weiters fehlen der vom BFA als Beweismittel angeführte Abschlussbericht der PI römisch 40 vom römisch 40 .2023, PAD: römisch 40 und ist aus dem Akteninhalt die Feststellung des BFA, wonach der BF am römisch 40 .2023 wegen des Verdachtes u.a. des Einbruchsdiebstahls in römisch 40 polizeilich in Erscheinung getreten sei, nicht nachvollziehbar. Auch die Feststellung des BFA, wonach sich der BF zumindest vorübergehend in Deutschland befunden habe, wo er Kontakt zu einschlägigen kriminellen Netzwerken gehabt habe, er in Frankreich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden sei, gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für Frankreich bestehe und der BF sich „seit vielen Jahren als Kriminalitätstourist in mehreren europäischen Mitgliedsstaaten etabliert“ habe, sind aufgrund fehlender beweiswürdigender Ausführungen des BFA nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie das BFA zur Annahme gelangt, dass begründet davon ausgegangen werden könne, der BF gehöre einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) an, habe zuletzt über einen längeren Zeitraum und in mehreren Tathandlungen mit mehreren Mitbeschuldigten Falschgeld im Umlauf gebracht, wobei den Tathandlungen jeweils ein komplexer Tatplan und arbeitsteiliger Ablauf zu Grunde gelegen sei. Im Zeitpunkt der Bescheiderstellung am 08.02.2024 lag diesbezüglich lediglich die Beschuldigtenvernehmung des BF im Akt ein. Erst am XXXX .2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Ein diesbezügliches Urteil eines Strafgerichtes liegt bisher nicht vor; dem Behördenakt sind nicht einmal Unterlagen über eine allfällig erfolgte Anklageerhebung zu entnehmen. Die Behörde hat auch jegliche Tätigkeit unterlassen, die zu einer Vorfagenbeurteilung geeignet wären. Schon damit hat das BFA den – sich aus den oben wiedergegebenen Judikatur ergebenden – Anforderungen für die Erstellung einer nachvollziehbaren Gefährdungsprognose nicht entsprochen.Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie das BFA zur Annahme gelangt, dass begründet davon ausgegangen werden könne, der BF gehöre einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) an, habe zuletzt über einen längeren Zeitraum und in mehreren Tathandlungen mit mehreren Mitbeschuldigten Falschgeld im Umlauf gebracht, wobei den Tathandlungen jeweils ein komplexer Tatplan und arbeitsteiliger Ablauf zu Grunde gelegen sei. Im Zeitpunkt der Bescheiderstellung am 08.02.2024 lag diesbezüglich lediglich die Beschuldigtenvernehmung des BF im Akt ein. Erst am römisch 40 .2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Ein diesbezügliches Urteil eines Strafgerichtes liegt bisher nicht vor; dem Behördenakt sind nicht einmal Unterlagen über eine allfällig erfolgte Anklageerhebung zu entnehmen. Die Behörde hat auch jegliche Tätigkeit unterlassen, die zu einer Vorfagenbeurteilung geeignet wären. Schon damit hat das BFA den – sich aus den oben wiedergegebenen Judikatur ergebenden – Anforderungen für die Erstellung einer nachvollziehbaren Gefährdungsprognose nicht entsprochen. Die Aktenlage bietet Hinweise auf Straftaten bzw. strafrechtliche Verurteilungen des BF innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes. Das BFA hat es unterlassen, das der Verurteilung des BF aus dem Jahr 2015 (Anm.: das Urteil liegt nicht im Akt ein) zugrundeliegende Verhalten des BF sowie die Erwägungsgründe des Strafgerichtes wiederzugeben. Trotz mehrfacher Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen des BF im Ausland – insbesondere Deutschland und Frankreich – hat das BFA keine diesbezüglichen Ermittlungsschritte gesetzt bzw. fanden die vom BFA erst nach Bescheiderstellung getätigten Ermittlungen (Auszuges aus dem Internationalen Strafregister, Anfragen an deutsche Behörden) keinen Eingang in den angefochtenen Bescheid. Das BFA hat es sohin unterlassen substantiierte Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF im In- und Ausland zu treffen.Die Aktenlage bietet Hinweise auf Straftaten bzw. strafrechtliche Verurteilungen des BF innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes. Das BFA hat es unterlassen, das der Verurteilung des BF aus dem Jahr 2015 Anmerkung, das Urteil liegt nicht im Akt ein) zugrundeliegende Verhalten des BF sowie die Erwägungsgründe des Strafgerichtes wiederzugeben. Trotz mehrfacher Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen des BF im Ausland – insbesondere Deutschland und Frankreich – hat das BFA keine diesbezüglichen Ermittlungsschritte gesetzt bzw. fanden die vom BFA erst nach Bescheiderstellung getätigten Ermittlungen (Auszuges aus dem Internationalen Strafregister, Anfragen an deutsche Behörden) keinen Eingang in den angefochtenen Bescheid. Das BFA hat es sohin unterlassen substantiierte Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF im In- und Ausland zu treffen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Befragung des BF betreffend das gegenständliche Verfahren im Wege der Amtshilfe durch die PI XXXX im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung mittels eines zuvor vom BFA übermittelten Fragenkataloges durchgeführt wurde. Gerade wenn die Behörde eine Vorfragenbeurteilung zu einer strafrechtlich relevanten Tat durchführen möchte, ist dies keineswegs hinreichend.Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Befragung des BF betreffend das gegenständliche Verfahren im Wege der Amtshilfe durch die PI römisch 40 im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung mittels eines zuvor vom BFA übermittelten Fragenkataloges durchgeführt wurde. Gerade wenn die Behörde eine Vorfragenbeurteilung zu einer strafrechtlich relevanten Tat durchführen möchte, ist dies keineswegs hinreichend. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der obigen Ausführung von derart gravierenden Mängeln in der Begründung bedingt durch die zugrundeliegenden Ermittlungsmängel auszugehen, sodass der Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet wird. 3.1.
- Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde gar kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren alle relevanten Ermittlungsschritte, insbesondere in Bezug auf die oben erörterten Themenbereiche zu setzen und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln und getätigten Vorbringen unter allfälliger Anstrengung weiterführender Ermittlungsschritte, zu würdigen und rechtlich richtig zu bewerten haben. Die Behörde hat den Sachverhalt so zu erheben, dass dieser eine abschließende Beurteilung des strafrechtlich relevanten Verhaltens und der Gefährlichkeit des BF – auch aller nachprüfenden Instanzen – zulässt. Sollten der Behörde Sachverhaltsfeststellungen zu der dem BF vorgeworfenen Tat selbst nicht möglich sein, wird sie die Ergebnisse des Strafverfahrens abzuwarten und diese dann entsprechend im Sinne der obzitierten Judikatur entsprechend zu würdigen haben. Auch dazu wird der BF zu hören sein und wird sich die Behörde einen persönlichen Eindruck von diesem zu verschaffen haben. Die tatsächliche Überführung eines Verdächtigen durch ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgestaltes Beweisverfahren ist auch für die im Fremdenrecht zu erstellende Persönlichkeitsanalyse und Gefährlichkeitsprognose unerlässlich. Nur sicherheitshalber sei noch darauf hingewiesen, dass die im Rechtsmittelverfahren eingebrachten Schriftsätze nunmehr ebenfalls Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sind. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs im fortgesetzten Verfahren hingewiesen. 3.1.
- Unter den oben genannten Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungs- und Rechtsmängeln und erweist sich für das BVwG der vorliegende Sachverhalt zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen. Damit hat es die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, auch nur ansatzweise zu ermitteln und stützt ihre Annahmen im Wesentlichen auf Spekulationen. Diese Ermittlungen müssten nunmehr durch das BVwG vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist vor allem zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, die für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Sachverhalt festzustellen, um überhaupt eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Es kann von der belangten Behörde erwartet werden, dass sie alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie einen Bescheid erlässt. Ferner ist zu beachten, dass es sich hier um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren handelt und gerade in einem solchen Fall erwartet werden kann, dass der Sachverhalt von der Behörde so weit aufbereitet wird, dass dem Gericht eine Entscheidung ohne Führung eines aufwändigen Ermittlungsverfahrens, in welchem die Aufgaben der erstinstanzlichen Behörde nahezu zur Gänze nachgeholt werden müssten, ermöglicht wird. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. 3.
- Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlichen Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlichen Beteiligten tritt. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannten „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
§ 52BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannten „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Die am 12.04.2024 vorgenommene Erhebung in der Justizanstalt XXXX hat ergeben, dass der BF über Eigengeld iHv € 0,23 verfügt. Er verfügt über keinerlei Hausgeld und keine Rücklage.Die am 12.04.2024 vorgenommene Erhebung in der Justizanstalt römisch 40 hat ergeben, dass der BF über Eigengeld iHv € 0,23 verfügt. Er verfügt über keinerlei Hausgeld und keine Rücklage. Die Rücklage ist grundsätzlich zweckgebunden für die Zeit nach der Haftentlassung anzusparen. Wenngleich Insassen der Justizanstalt grundsätzlich im Hinblick auf ihre Unterbringung versorgt sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfs in der Justizanstalt käuflich erworben werden können. Es ist damit evident, dass der BF keine Geldmittel hat. Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher
§ 8ai
Vm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Es war daher
Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G306.2288490.1.00