5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 04.03.2024 dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),
Vm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie einer Beschwerde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 04.03.2024 dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), dem BF
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits zum Einreiseverbot dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Durch sein Gesamtverhalten habe sich der BF als höchst unzuverlässig erwiesen. Sein Verhalten lasse darauf schließen, dass er abermals versuchen werde, durch die Weitergabe/den Verkauf von Suchtmitteln sein wirtschaftliches Fortkommen zu sichern und so zusätzlich weiterhin die Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden. Hinzu komme, dass der BF im Bundesgebiet nie aufrecht gemeldet gewesen sei, was den Justizbehörden im Falle der Begehung einer neuerlichen Straftat sein Auffinden wesentlich erschweren würde. Die Behörde gehe daher davon aus, das der BF sich nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens den weiteren behördlichen Maßnahmen zu entziehen versuchen werde und seiner Verpflichtung zur Ausreise binnen einer gesetzten Frist nicht nachkommen würde. Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit von Suchtgiftdelikten sei die sofortige Ausreise auch bei ansonsten zuzugestehender sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesem Fall schwerer wiege als gegenläufige private und familiäre Interessen des Fremden. Der BF verfüge über keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Wie zum Einreiseverbot ausführlich erörtert, stelle der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Dies bedeute, dass der BF unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft zur Ausreise verhalten werde. Der BF erhob Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. dieses Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der Einvernahme des BF anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides geltend gemacht worden seien, diese amtswegig auszugreifen sowie der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkt IV. bis VI. zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie die ordentliche Revision zuzulassen.Der BF erhob Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. dieses Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der Einvernahme des BF anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides geltend gemacht worden seien, diese amtswegig auszugreifen sowie der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie die ordentliche Revision zuzulassen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 02.04.2024 gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des oben – im Spruch – genannten Bescheides vor (einlangen am BVwG: 04.04.2024).Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 02.04.2024 gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des oben – im Spruch – genannten Bescheides vor (einlangen am BVwG: 04.04.2024). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF Bosnien und Herzegowina ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal dieser Staat
V als sicheres Herkunftsland gilt. Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist. Des Weiteren gab der BF im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches mit einem Mitarbeiter der im Spruch genannten RV am 09.01.2024 an, rückkehrwillig zu sein. Der BF ist gesund und weist keine sozialen und/oder familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Bis auf seine aktuelle Anhaltung in einer Justizanstalt verfügt der BF über keinen Wohnsitz in Österreich. Er wurde von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF Bosnien und Herzegowina ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal dieser Staat
Paragraph eins, Ziffer eins, HStV als sicheres Herkunftsland gilt. Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist. Des Weiteren gab der BF im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches mit einem Mitarbeiter der im Spruch genannten Regierungsvorlage am 09.01.2024 an, rückkehrwillig zu sein. Der BF ist gesund und weist keine sozialen und/oder familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Bis auf seine aktuelle Anhaltung in einer Justizanstalt verfügt der BF über keinen Wohnsitz in Österreich. Er wurde von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist. Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil B): Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G306.2289562.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.