G iVm § 9 BFA-VG wird gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 und Abs 6 FPG erlassen.“„II.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, FPG erlassen.“ „V.
Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ „V.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Nachdem die Beschwerdeführerin (BF) am XXXX 4.2023 in XXXX wegen des Verdachts der illegalen Wohnungsprostitution und der Ausübung von Sexualdienstleistungen ohne gültiges Gesundheitsbuch angezeigt worden war, wurde sie mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag aufgefordert, sich
Abs 6 FPG unverzüglich nach Deutschland zu begeben und die Ausreise dem BFA nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls verbunden mit einem Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben und ihrem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 27.04.2023 beim BFA ein.Nachdem die Beschwerdeführerin (BF) am römisch 40 4.2023 in römisch 40 wegen des Verdachts der illegalen Wohnungsprostitution und der Ausübung von Sexualdienstleistungen ohne gültiges Gesundheitsbuch angezeigt worden war, wurde sie mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag aufgefordert, sich
Paragraph 52, Absatz 6, FPG unverzüglich nach Deutschland zu begeben und die Ausreise dem BFA nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls verbunden mit einem Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben und ihrem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 27.04.2023 beim BFA ein. Ein Nachweis über die erfolgte Ausreise wurde seitens der BF nicht vorgelegt. Am XXXX .2023 wurde die BF erneut wegen des Verdachts der Ausübung von Sexualdienstleistungen angezeigt und erfolgte am 23.08.2023 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, bei welcher sie ein personalisiertes Zugticket von XXXX nach XXXX vom 20.04.2023 vorlegte. In weiterer Folge reichte sie am 25.08.2023 eine nicht personalisierte ÖBB Rechnung für eine Zugreise für zwei Personen von XXXX nach XXXX am 20.04.2023 vor sowie ein für die BF ausgestelltes Flugticket von XXXX nach XXXX und retour vom Mai 2023.Am römisch 40 .2023 wurde die BF erneut wegen des Verdachts der Ausübung von Sexualdienstleistungen angezeigt und erfolgte am 23.08.2023 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, bei welcher sie ein personalisiertes Zugticket von römisch 40 nach römisch 40 vom 20.04.2023 vorlegte. In weiterer Folge reichte sie am 25.08.2023 eine nicht personalisierte ÖBB Rechnung für eine Zugreise für zwei Personen von römisch 40 nach römisch 40 am 20.04.2023 vor sowie ein für die BF ausgestelltes Flugticket von römisch 40 nach römisch 40 und retour vom Mai 2023. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ihr ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ecuador festgestellt (Spruchpunkt III.), ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ihr ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ecuador festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF in Anlehnung an die Entscheidung des EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, angehalten gewesen sei, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden und sich nach Deutschland zu begeben, was nicht geschehen sei. Vielmehr sei sie erneut eingereist und sei abermals der illegalen Wohnungsprostitution nachgegangen. Die BF verfügt zwar über familiäre Bindungen in Deutschland, jedoch stelle die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stehe - wie Art 25 SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat nicht in jedem Fall entgegen und führt auch nicht zwingend dazu, dass ihr deutscher Aufenthaltstitel ungültig werde.Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF in Anlehnung an die Entscheidung des EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, angehalten gewesen sei, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden und sich nach Deutschland zu begeben, was nicht geschehen sei. Vielmehr sei sie erneut eingereist und sei abermals der illegalen Wohnungsprostitution nachgegangen. Die BF verfügt zwar über familiäre Bindungen in Deutschland, jedoch stelle die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stehe - wie Artikel 25, SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat nicht in jedem Fall entgegen und führt auch nicht zwingend dazu, dass ihr deutscher Aufenthaltstitel ungültig werde. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, allenfalls die Abschiebung und das Einreisverbot zu beheben bzw. dieses auf höchstens einen Monat zu verkürzen. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung sehr wohl nachgekommen sei. Es stimme nicht, dass die BF der Prostitution nachgegangen sei und diesbezüglich Inserate geschalten habe. Ein diesbezügliches Verfahren nach dem Aidsgesetz sei eingestellt worden. Vielmehr arbeite sie als Masseurin. Auch werde sie von ihrem deutschen Lebenspartner finanziell unterstützt und verfüge über eine aufrechte Krankenversicherung. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt sei nie vorgelegen. Darüber hinaus verfüge sie sehr wohl über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Eine Abschiebung nach Ecuador sei aufgrund ihres deutschen Aufenthaltstitels unzulässig. Zur Untermauerung des Vorbringens legte die BF Kontoinformationen der SVS, die deutsche Lebenspartnerurkunde vom 22.11.2002 sowie eine Mitteilung des Bürgermeisters der Stadt XXXX vom XXXX vor, wonach das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich des Verdacht einer Übertretung nach dem Aidsgesetz eingestellt worden sei, bei. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung sehr wohl nachgekommen sei. Es stimme nicht, dass die BF der Prostitution nachgegangen sei und diesbezüglich Inserate geschalten habe. Ein diesbezügliches Verfahren nach dem Aidsgesetz sei eingestellt worden. Vielmehr arbeite sie als Masseurin. Auch werde sie von ihrem deutschen Lebenspartner finanziell unterstützt und verfüge über eine aufrechte Krankenversicherung. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt sei nie vorgelegen. Darüber hinaus verfüge sie sehr wohl über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Eine Abschiebung nach Ecuador sei aufgrund ihres deutschen Aufenthaltstitels unzulässig. Zur Untermauerung des Vorbringens legte die BF Kontoinformationen der SVS, die deutsche Lebenspartnerurkunde vom 22.11.2002 sowie eine Mitteilung des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 vom römisch 40 vor, wonach das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich des Verdacht einer Übertretung nach dem Aidsgesetz eingestellt worden sei, bei. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 20.10.2023 vom BFA vorgelegt. In der Beschwerdevorlage nimmt das BFA Stellung zum Beschwerdevorbringen der BF. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.10.2023, G310 2280063-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben; Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.10.2023, G310 2280063-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben; Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit E-Mail vom 23.10.2023 übermittelte das BFA erneut eine ergänzende Stellungnahme. Am 25.03.2024 übermittelte das Strafamt der Landepolizeidirektion XXXX die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend die BF.Am 25.03.2024 übermittelte das Strafamt der Landepolizeidirektion römisch 40 die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend die BF. Feststellungen: Die BF, deren Erscheinungsbild dem einer Frau entspricht, wurde am XXXX in XXXX geboren und ist Staatsangehörige Ecuadors. Zuletzt hat sie ihre Mutter in ihrem Herkunftsstaat im September 2022 besucht und ist im Oktober 2022 wieder ausgereist. Die BF, deren Erscheinungsbild dem einer Frau entspricht, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist Staatsangehörige Ecuadors. Zuletzt hat sie ihre Mutter in ihrem Herkunftsstaat im September 2022 besucht und ist im Oktober 2022 wieder ausgereist. Ihre Muttersprache ist Spanisch und verfügt sie über Deutschkenntnisse unbekannten Niveaus. Die BF besitzt einen bis XXXX .2025 gültigen deutschen Aufenthaltstitel sowie einen gültigen ecuadorianischen Reisepass. Vor vier Jahren erfolgte eine Namensänderung und trägt die BF nunmehr den Namen XXXX , welcher auch im Reisepass und auf dem Aufenthaltstitel dokumentiert ist. Ihre Muttersprache ist Spanisch und verfügt sie über Deutschkenntnisse unbekannten Niveaus. Die BF besitzt einen bis römisch 40 .2025 gültigen deutschen Aufenthaltstitel sowie einen gültigen ecuadorianischen Reisepass. Vor vier Jahren erfolgte eine Namensänderung und trägt die BF nunmehr den Namen römisch 40 , welcher auch im Reisepass und auf dem Aufenthaltstitel dokumentiert ist. 1999 gelangte die BF erstmals nach Deutschland. Seit XXXX .2002 führt sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsbürger, mit welchem sie in Deutschland einen gemeinsamen Wohnsitz innehat und der sie auch finanziell unterstützt. Abgesehen von ihrem Lebenspartner hat die BF keine familiären Anbindungen innerhalb der Mitgliedstaaten der EU. Seit mehreren Jahren reist sie immer wieder für drei Wochen nach Österreich um danach wieder für drei Wochen nach Deutschland zurückzukehren.1999 gelangte die BF erstmals nach Deutschland. Seit römisch 40 .2002 führt sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsbürger, mit welchem sie in Deutschland einen gemeinsamen Wohnsitz innehat und der sie auch finanziell unterstützt. Abgesehen von ihrem Lebenspartner hat die BF keine familiären Anbindungen innerhalb der Mitgliedstaaten der EU. Seit mehreren Jahren reist sie immer wieder für drei Wochen nach Österreich um danach wieder für drei Wochen nach Deutschland zurückzukehren. Seit 2007 ist die BF immer wieder mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. An der derzeitigen Nebenwohnsitzadresse ist die BF seit XXXX .2012 gemeldet und ist sie seit XXXX .2023 bei der Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige versichert, wie bereits zuvor von XXXX .2013 bis XXXX .2018. Entscheidungsrelevante familiäre oder soziale Bindungen der BF in Österreich können nicht festgestellt werden. Seit 2007 ist die BF immer wieder mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. An der derzeitigen Nebenwohnsitzadresse ist die BF seit römisch 40 .2012 gemeldet und ist sie seit römisch 40 .2023 bei der Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige versichert, wie bereits zuvor von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2018. Entscheidungsrelevante familiäre oder soziale Bindungen der BF in Österreich können nicht festgestellt werden. Am XXXX .2023 wurde die BF an ihrer Nebenwohnsitzadresse im Zuge einer (finanz)polizeilichen Amtshandlung bei der Anbahnung illegaler Wohnungsprostitution ohne Gesundheitsbuch betreten. Wegen Verletzung von § 19 Abs 1 und Abs 4 iVm § 14 lit a TLPG und § 5 der VO des BMGU aufgrund § 11 Abs 2 GeschlKrG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 670,00 über die BF verhängt. Dieser Betrag wurde als vorläufige Sicherheit
G eingehoben. Weiters erfolgte eine Anzeige wegen unrechtmäßigem Aufenthalts.Am römisch 40 .2023 wurde die BF an ihrer Nebenwohnsitzadresse im Zuge einer (finanz)polizeilichen Amtshandlung bei der Anbahnung illegaler Wohnungsprostitution ohne Gesundheitsbuch betreten. Wegen Verletzung von Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Litera a, TLPG und Paragraph 5, der VO des BMGU aufgrund Paragraph 11, Absatz 2, GeschlKrG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 670,00 über die BF verhängt. Dieser Betrag wurde als vorläufige Sicherheit
Paragraph 37 a, Absatz eins, VStG eingehoben. Weiters erfolgte eine Anzeige wegen unrechtmäßigem Aufenthalts. Im XXXX 2023 hielt sich die BF nachweislich in Deutschland auf, von wo aus sie am XXXX .2023 nach Spanien flog und am XXXX .2023 nach Deutschland zurückkehrte. Die von der BF nachgereichte ÖBB-Rechnung für Zugtickets nach Deutschland im XXXX 2024 stellen keinen tauglichen Nachweis dafür dar, dass die BF der Aufforderung, nach Deutschland zurückzukehren, unverzüglich nachgekommen ist.Im römisch 40 2023 hielt sich die BF nachweislich in Deutschland auf, von wo aus sie am römisch 40 .2023 nach Spanien flog und am römisch 40 .2023 nach Deutschland zurückkehrte. Die von der BF nachgereichte ÖBB-Rechnung für Zugtickets nach Deutschland im römisch 40 2024 stellen keinen tauglichen Nachweis dafür dar, dass die BF der Aufforderung, nach Deutschland zurückzukehren, unverzüglich nachgekommen ist. Am XXXX 2023 wurde die BF abermals im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle bei der Anbahnung illegaler Wohnungsprostitution betreten und wegen Verletzung von § 19 Abs 1 und Abs 4 iVm § 14 lit a TLPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 auferlegt. Auch konnte sie keine amtsärztliche Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten vorweisen. Am römisch 40 2023 wurde die BF abermals im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle bei der Anbahnung illegaler Wohnungsprostitution betreten und wegen Verletzung von Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Litera a, TLPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 auferlegt. Auch konnte sie keine amtsärztliche Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten vorweisen. Beiden Amtshandlungen lag zugrunde, dass die einschreitenden Beamten zuvor über die ihnen bekannten einschlägigen Internetseiten, auf welchen die BF inserierte, Kontakt mit ihr aufnahmen, einer der einschreitenden Beamten sich zu ihrer Nebenwohnsitzadresse begab, die BF ihm gegenüber Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung offerierte und in weiterer Folge die oben angeführten Verwaltungsübertretungen seitens der einschreitenden Beamten festgestellt wurden. Vor der am 23.08.2023 stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor dem BFA, reiste die BF am XXXX .2023 von XXXX kommend mit dem Zug nach XXXX .Vor der am 23.08.2023 stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor dem BFA, reiste die BF am römisch 40 .2023 von römisch 40 kommend mit dem Zug nach römisch 40 . Bezüglich des Vorfalls am XXXX .2023 wurde von der Einleitung bzw. Fortführung eines Verfahrens wegen des Verdachts einer Übertretung nach § 4 Abs 2 Aidsgesetz seitens der Stadt XXXX abgesehen und das Verfahren eingestellt. Bezüglich des Vorfalls am römisch 40 .2023 wurde von der Einleitung bzw. Fortführung eines Verfahrens wegen des Verdachts einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, Aidsgesetz seitens der Stadt römisch 40 abgesehen und das Verfahren eingestellt. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, des Strafverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben der BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), des Schengen-Informationssystem (SIS), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF gehen aus ihrem in Kopie im Verwaltungsakt aufliegenden Reisepass Ecuadors hervor. Dass sie dem äußeren Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts entspricht, kann anhand des im Reisepass befindlichen Lichtbild festgestellt werden Ihre Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes im deutschsprachigen Raum ist von Deutschkenntnissen auf unbekanntem Niveau auszugehen. Die Feststellungen zu ihren familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden ihren Angaben in der Stellungnahme, vor dem BFA sowie in der Beschwerde. Der deutsche Aufenthaltstitel liegt in Kopie im Verwaltungsakt auf. Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Verwaltungsübertretungen erfolgten anhand der im Akt aufliegenden Strafverfügungen des Strafamts der Landepolizeidirektion XXXX vom XXXX .2023 und XXXX .
Abs 1 SDÜ (§ 2 Abs 4 Z 6 FPG) gemeinsam mit einem gültigen Reisedokument zu einem maximal 90tägigen Aufenthalt je einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet berechtigt, soweit sie die in Art 5 Abs 1 lit a, c und e SDÜ angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass sie im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (lit a), Dokumente vorlegen kann, die ihren Aufenthaltszweck und die Umstände ihres Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (lit c), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (lit e). Die BF ist als Staatsangehörige von Ecuador Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie verfügt über einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel, der sie
, Absatz eins, SDÜ (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) gemeinsam mit einem gültigen Reisedokument zu einem maximal 90tägigen Aufenthalt je einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet berechtigt, soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass sie im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (Litera a,), Dokumente vorlegen kann, die ihren Aufenthaltszweck und die Umstände ihres Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (Litera c,), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (Litera e,). Da die BF in der Absicht in das Bundesgebiet einreiste, hier entgegen den bestehenden Vorschriften (insbesondere § 14 lit a Landes-Polizeigesetz und § 12 Abs 2 GeschlKrG) die Prostitution auszuüben, war ihr Aufenthalt nicht rechtmäßig. Sie konnte keinen (erlaubten) Zweck ihres Aufenthalts iSd Art 6 Abs 1 lit c Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs 1 lit c SDÜ belegen. Da die BF in der Absicht in das Bundesgebiet einreiste, hier entgegen den bestehenden Vorschriften (insbesondere Paragraph 14, Litera a, Landes-Polizeigesetz und Paragraph 12, Absatz 2, GeschlKrG) die Prostitution auszuüben, war ihr Aufenthalt nicht rechtmäßig. Sie konnte keinen (erlaubten) Zweck ihres Aufenthalts iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex und Artikel 5, Absatz eins, Litera c, SDÜ belegen. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sie sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. Aufgrund des deutschen Aufenthaltstitels der BF kam die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zunächst aber nur nach Maßgabe des § 52 Abs 6 FPG in Frage (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Nach dieser Bestimmung hat sich ein nicht rechtmäßig in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 FPG ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (vgl. VwGH Ra 2017/21/0234).Aufgrund des deutschen Aufenthaltstitels der BF kam die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zunächst aber nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Frage vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Nach dieser Bestimmung hat sich ein nicht rechtmäßig in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist vergleiche VwGH Ra 2017/21/0234). Daher forderte das BFA die BF zunächst am 13.04.2023 schriftlich auf, sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben mit dem Hinweis, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn sie dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachweislich nachkommt. Dass die BF dieser Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachgekommen ist, konnte - wie bereits oben ausgeführt wurde - nicht festgestellt werden, weswegen das BFA in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs 6 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hatte. Daher forderte das BFA die BF zunächst am 13.04.2023 schriftlich auf, sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben mit dem Hinweis, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn sie dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachweislich nachkommt. Dass die BF dieser Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachgekommen ist, konnte - wie bereits oben ausgeführt wurde - nicht festgestellt werden, weswegen das BFA in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hatte. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach aufgrund von Sprachbarrieren die unverzügliche Ausreise nicht nachgewiesen wurde, führt ins Leere. Immerhin ist die BF selbst über mehrere Jahre im deutschsprachigen Raum aufhältig und hätte sie durchaus auch ihren Lebenspartner nach der Bedeutung der Aufforderung fragen können. Darüber hinaus war sie nach dem Vorfall und der Aufforderung zur Ausreise vom 13.04.2023 sehr wohl im Stande, sich umgehend Rechtshilfe zu suchen, indem sie ihre nunmehrige Rechtsvertretung bevollmächtigte, welche bereits am 27.04.2023 beim BFA einen Schriftsatz einbrachte, welchem jedoch kein Nachweis über die unverzügliche Ausreise beigelegt wurde. Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde. § 39a AVG über die Beiziehung von Dolmetschern regelt lediglich den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde (dem VwG) und den Parteien (vgl. VwGH 19.10.2021, RA 2020/14/0135 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde. Paragraph 39 a, AVG über die Beiziehung von Dolmetschern regelt lediglich den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde (dem VwG) und den Parteien vergleiche VwGH 19.10.2021, RA 2020/14/0135 mwN). Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Da sich die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte das BFA zunächst
G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G zu prüfen.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt der BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeugin oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.Da sich die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte das BFA zunächst
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt der BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeugin oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Da die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G nach § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Abs 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben eingreift, ist
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Die familiären Bindungen der BF in Deutschland stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und obwohl sie über einen deutschen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. EuGH 16.1.2018, C-240/17). Ihren privaten und familiären Bindungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf ihre Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).Die familiären Bindungen der BF in Deutschland stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und obwohl sie über einen deutschen Aufenthaltstitel verfügt vergleiche EuGH 16.1.2018, C-240/17). Ihren privaten und familiären Bindungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf ihre Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236). Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben der BF ein, deren Lebensmittelpunkt seit über 20 Jahren in Deutschland liegt. Sie hält sich dort rechtmäßig zusammen mit ihrem Lebenspartner auf, der sie finanziell unterstützt. Ihre Bindungen an ihren Herkunftsstaat, wo ihre Mutter lebt und sie sich nur zu Besuchszwecken aufhält, sind gelockert. Aber auch bei Berücksichtigung ihrer signifikanten privaten und familiären Anbindungen in Deutschland ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des Fehlverhaltens der BF ein sehr großes Gewicht beizumessen. Aufgrund des persönlichen Verhaltens der BF, die verschiedenen Vorschriften im Bereich des Fremdenrechts, des Gesundheitswesens und Regelungen zur Hitanhaltung illegaler Wohnungsprostitution missachtete, gefährdet ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Da sie nämlich nach wie vor an ihrer Nebenwohnsitzadresse gemeldet ist, wo es zu den oben beschriebenen Verwaltungsübertretungen gekommen ist, ist konkret zu befürchten, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt. Die allfällige Ausschreibung der BF im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Art 25 SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat nicht in jedem Fall entgegen und führt auch nicht zwingend dazu, dass ihr deutscher Aufenthaltstitel ungültig wird.Die allfällige Ausschreibung der BF im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Artikel 25, SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat nicht in jedem Fall entgegen und führt auch nicht zwingend dazu, dass ihr deutscher Aufenthaltstitel ungültig wird.
4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413).
, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Die von Deutschland ausgestellte Aufenthaltserlaubnis behält ihre Wirksamkeit, auch wenn die BF auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Art. 25 Abs 2 zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: deutschen) Rechtsordnung (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Die BF könnte daher von Ecuador nach Deutschland einreisen und wird in das in Deutschland geführte Privat- und Familienleben nicht eingegriffen. Ob die deutschen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, auch wenn von österreichischer Seite ein Einreiseverbot verhängt wurde.Die von Deutschland ausgestellte Aufenthaltserlaubnis behält ihre Wirksamkeit, auch wenn die BF auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Artikel 25, Absatz 2, zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: deutschen) Rechtsordnung vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Die BF könnte daher von Ecuador nach Deutschland einreisen und wird in das in Deutschland geführte Privat- und Familienleben nicht eingegriffen. Ob die deutschen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, auch wenn von österreichischer Seite ein Einreiseverbot verhängt wurde. Insgesamt erweist sich somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 1 Z 1 iVm Abs 6 FPG gestützt wird.Insgesamt erweist sich somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, FPG gestützt wird. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Unter Berücksichtigung der Situation in Ecuador und der Lebensumstände der BF, die sich zuletzt 2022 dort bei ihrer Mutter aufgehalten hat und der spanischen Sprache mächtig ist, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Unter Berücksichtigung der Situation in Ecuador und der Lebensumstände der BF, die sich zuletzt 2022 dort bei ihrer Mutter aufgehalten hat und der spanischen Sprache mächtig ist, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten.
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG 2005 enthält in eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 enthält in eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Dabei kann ein Fehlverhalten eines Fremden auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt (vgl. VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308).Dabei kann ein Fehlverhalten eines Fremden auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt vergleiche VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308). Die BF übte die Prostitution außerhalb eines Bordells aus. Nach § 14 Abs 1 des Tiroler Landes-Polizeigesetz ist die Anbahnung sowie die Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verboten. Zudem hat die BF auch gegen die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen (Prostitutionsverordnung), welche auf § 11 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz beruht, verstoßen. Die BF übte die Prostitution außerhalb eines Bordells aus. Nach Paragraph 14, Absatz eins, des Tiroler Landes-Polizeigesetz ist die Anbahnung sowie die Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verboten. Zudem hat die BF auch gegen die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen (Prostitutionsverordnung), welche auf Paragraph 11, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz beruht, verstoßen. Indem die BF illegale Wohnungsprostitution ausübte, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen, gefährdete sie die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich und verletzte ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten. Auch ist sie nach wie vor an ihrem Nebenwohnsitz gemeldet, was die Vermutung nahelegt, dass sie auch in Zukunft ihr Verhalten fortsetzen wird und nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens davon Abstand nimmt (vgl. VwGH 22.01.2014, Ra 2012/22/0246). Die Annahme, dass der Aufenthalt der BF damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, und die Erlassung eines Einreiseverbots erweisen sich daher als gerechtfertigt.Indem die BF illegale Wohnungsprostitution ausübte, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen, gefährdete sie die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich und verletzte ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten. Auch ist sie nach wie vor an ihrem Nebenwohnsitz gemeldet, was die Vermutung nahelegt, dass sie auch in Zukunft ihr Verhalten fortsetzen wird und nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens davon Abstand nimmt vergleiche VwGH 22.01.2014, Ra 2012/22/0246). Die Annahme, dass der Aufenthalt der BF damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, und die Erlassung eines Einreiseverbots erweisen sich daher als gerechtfertigt. Die Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zwei Jahren steht in angemessener und daher rechtlich vertretbarer Relation zur Art und Schwere des hier festgestellten Fehlverhaltens der BF, insbesondere im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall aufgezeigte besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch schwere ansteckende Krankheiten im Zusammenhang mit der Ausübung unerlaubter Prostitution, und gibt es der BF die Möglichkeit, ein Bewusstsein für die Notwendigkeit, sich an die gesundheitspolitischen Vorgaben zu halten, zu entwickeln. Auch wird damit den starken privaten und familiären Bindungen der BF in Deutschland Rechnung getragen. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids: Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.
Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da hier die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt und der Beschwerde mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.10.2023, G310 2280063-1/3Z,
Abs 5 BFA-VG zuerkannt wurde, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da die BF keine besonderen Umstände, die sie bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht hat, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Da hier die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt und der Beschwerde mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.10.2023, G310 2280063-1/3Z,
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt wurde, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da die BF keine besonderen Umstände, die sie bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht hat, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. , Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids: Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.10.2023, G310 2280111-1/3Z, behoben.Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.10.2023, G310 2280111-1/3Z, behoben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall oder eine weitere Herabsetzung des Einreiseverbots möglich wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der BF ausgegangen wird. Zu Spruchteil B: Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2280063.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.