Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2023 im Bundesgebiet verhaftet und danach in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde er zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet verhaftet und danach in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde er zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.08.2023 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er erstattete keine Stellungnahme. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich begründet. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich begründet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen Behebung, in eventu die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes, anstrebt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass sich der BF seit zwei Jahren zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn im Bundesgebiet aufhalte und hier einer Arbeit nachgegangen sei. Der BF und seine Angehörigen würden in einer gemeinsamen Wohnung leben und ein enges Verhältnis zueinander haben. Er befinde sich das erste Mal in Strafhaft und bereue sein Handeln. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung habe der BF selbst Drogen konsumiert, habe die Sucht aber nunmehr überwunden. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Am XXXX .2024 wurde der BF unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen.Am römisch 40 .2024 wurde der BF unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen. Feststellungen:, Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in der bulgarischen Ortschaft XXXX geboren. Er spricht Bulgarisch. Er besitzt einen am XXXX .2022 ausgestellten bulgarischen Personalausweis. Er ist gesund und arbeitsfähig.Der BF wurde am römisch 40 in der bulgarischen Ortschaft römisch 40 geboren. Er spricht Bulgarisch. Er besitzt einen am römisch 40 .2022 ausgestellten bulgarischen Personalausweis. Er ist gesund und arbeitsfähig. Seit XXXX .2023 verfügt der BF über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. An dieser Adresse sind auch der volljährige Sohn wie auch die Frau des BF wohnhaft. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde vom BF nie beantragt.Seit römisch 40 .2023 verfügt der BF über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. An dieser Adresse sind auch der volljährige Sohn wie auch die Frau des BF wohnhaft. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde vom BF nie beantragt. Die Frau des BF ist bereits seit XXXX .2022 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und wurde ihr am XXXX .2022 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. Seit XXXX .2022 ist sie als Arbeiterin in einem Textilservice Unternehmen beschäftigt, wo auch der BF von XXXX .2023 bis XXXX 2023 beschäftigt war.Die Frau des BF ist bereits seit römisch 40 .2022 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und wurde ihr am römisch 40 .2022 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. Seit römisch 40 .2022 ist sie als Arbeiterin in einem Textilservice Unternehmen beschäftigt, wo auch der BF von römisch 40 .2023 bis römisch 40 2023 beschäftigt war. Der Sohn des BF hält sich bereits seit XXXX .2022 kontinuierlich in Wien aus. Ihm wurde bislang keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Seit XXXX .2023 ist er in der Justizanstalt XXXX inhaftiert. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX 2023, XXXX , wurde der Sohn des BF wegen § 206 Abs 1 StGB (schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) und § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB (Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen) zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 18 Monate bedingt für eine dreijährige Probezeit nachgesehen wurden. Am XXXX .2024 wird er aus der Haft entlassen. Auch gegen den Sohn des BF wurde ein Aufenthaltsverbot erlassen, wobei die Rechtsmittelfrist bis dato noch offen ist.Der Sohn des BF hält sich bereits seit römisch 40 .2022 kontinuierlich in Wien aus. Ihm wurde bislang keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Seit römisch 40 .2023 ist er in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert. Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , wurde der Sohn des BF wegen Paragraph 206, Absatz eins, StGB (schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) und Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB (Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen) zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 18 Monate bedingt für eine dreijährige Probezeit nachgesehen wurden. Am römisch 40 .2024 wird er aus der Haft entlassen. Auch gegen den Sohn des BF wurde ein Aufenthaltsverbot erlassen, wobei die Rechtsmittelfrist bis dato noch offen ist. Der BF wurde einmal im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX 2022, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG, wegen des Vergehens des (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde einmal im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG, wegen des Vergehens des (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF I. am XXXX .2023 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Crystal Meth (enthaltend die Wirkstoffe Amphetamin, Methamphetamin und MDMA in zumindest straßenüblicher Qualität) und Cannabisharz (enthaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA in zumindest straßenüblicher Qualität)römisch eins. am römisch 40 .2023 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Crystal Meth (enthaltend die Wirkstoffe Amphetamin, Methamphetamin und MDMA in zumindest straßenüblicher Qualität) und Cannabisharz (enthaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA in zumindest straßenüblicher Qualität) A) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich für mindestens 20 Personen wahrnehmbar einem anderen gegen Entgelt überlassen hat, nämlich einer im Urteil namentlich genannten Person 0,42 Gramm brutto Crystal Meth für EUR 40,00; b) für den ausschließlich persönlichen Gebrauch besessen hat, nämlich 2,20 Gramm Cannabisharz und 0,38 Gramm Crystal Meth; II. am XXXX 2023 versuchte einen Polizeibeamten durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und Festnahme, zu hindern, indem er einen Schraubenzieher aus seinem Hosenbund zog und in dessen Richtung hielt.römisch zwei. am römisch 40 2023 versuchte einen Polizeibeamten durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und Festnahme, zu hindern, indem er einen Schraubenzieher aus seinem Hosenbund zog und in dessen Richtung hielt. III. am XXXX .2023 eine fremde bewegliche Sache einer im Urteil namentlich genannten Person mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig durch deren Zugeignung zu bereichern, durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung weggenommen hat, indem er auf unbekannte Weise in den Fahrradabstellraum gelangte, die Fahrradkette zum Mountainbike mit einem unbekannten Werkzeug aufbrach und das Fahrrad samt Zubehör und einer Fahrradpumpe im Gesamtwert von EUR 1.034,75 wegnahmrömisch drei. am römisch 40 .2023 eine fremde bewegliche Sache einer im Urteil namentlich genannten Person mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig durch deren Zugeignung zu bereichern, durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung weggenommen hat, indem er auf unbekannte Weise in den Fahrradabstellraum gelangte, die Fahrradkette zum Mountainbike mit einem unbekannten Werkzeug aufbrach und das Fahrrad samt Zubehör und einer Fahrradpumpe im Gesamtwert von EUR 1.034,75 wegnahm Bei der Strafzumessung wurden das teilweise reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Sicherstellung des Suchtgifts mildernd gewertet. Als erschwerend erwiesen sich das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, erfolgte die Verhängung einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der Vollzugsinformation, den entsprechenden Informationen im Strafurteil und in der Beschwerde. Die Festnahme des BF und die Verhängung der Untersuchungshaft werden anhand der Vollzugsinformation und den Eintragungen im Zentralen Melderegister festgestellt. Die Bulagrischkenntnisse des BF werden aus seiner Herkunft sowie daraus, dass die Verständigung mit der im Strafverfahren beigezogenen Dolmetscherin problemlos möglich war, abgeleitet. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist, vor seiner Verhaftung berufstätig war und keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen aktenkundig sind. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit des BF wurden anhand des Sozialversicherungsdatenauszugs festgestellt. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil. Der Vollzug und die bedingte Entlassung werden durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister und der Vollzugsinformation belegt. Den Drogenkonsum gestand der BF auch in der Beschwerde ein. Im Fremdenregister ist kein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung dokumentiert. Die Wohnsitzmeldungen des BF gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Die Feststellungen zu seinen Angehörigen basieren insbesondere auf den Angaben des BF in der Beschwerde und auf Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Als Staatsangehöriger von Bulgarien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Bulgarien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das
R (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das
Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK berührt. Die strafgerichtliche Verurteilung führt in Zusammenschau mit dem Suchtgiftkonsum dazu, dass für den BF noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, sodass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK berührt. Die strafgerichtliche Verurteilung führt in Zusammenschau mit dem Suchtgiftkonsum dazu, dass für den BF noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, sodass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (nach dem allfälligen Vollzug einer Haftstrafe) in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da sich der BF erst seit einem Jahr im Bundesgebiet aufhält, wegen Suchtmitteldelikten und Widerstand gegen die Staatsgewalt rechtskräftig verurteilt wurde, selbst Suchtgift konsumierte und erst vor wenigen Tagen bedingt entlassen wurde, reicht der bislang verstrichene Zeitraum trotz der behaupteten Abstinenz seither noch nicht aus, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Sein Sohn sieht sich wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung ebenfalls mit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme konfrontiert und sind ihm Besuche beim BF in Bulgarien zumutbar ist. Auch stehen andere Wege zur Kontaktaufnahme über unterschiedliche Kommunikationswege offen. Dies gilt auch für die Frau des BF, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass in Österreich nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum ein gemeinsamer Wohnsitz bestand. Auch ist seine Frau aufgrund ihrer Beschäftigung selbsterhaltungsfähig, weswegen nicht zu befürchten ist, dass sich ihre finanzielle Situation infolge seiner Ausreise verschlechtern könnte. Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt somit, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in die von Art 8 EMRK geschützten Rechte des BF verhältnismäßig ist.Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt somit, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in die von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des BF verhältnismäßig ist. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig. Die vom BFA verhängte siebenjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch insbesondere angesichts des Umstand, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde und der BF zum ersten Mal in Haft war, unverhältnismäßig. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist auf ein dem Fehlverhalten des BF angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen im Inland davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Diese Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des Eventualantrags auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre herabzusetzen.Die vom BFA verhängte siebenjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch insbesondere angesichts des Umstand, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde und der BF zum ersten Mal in Haft war, unverhältnismäßig. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist auf ein dem Fehlverhalten des BF angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen im Inland davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Diese Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des Eventualantrags auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre herabzusetzen.
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da beim BF angesichts der Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten, der nicht therapierten Drogensucht und mangels eines Wohlverhaltenszeitraums seit der Haftentlassung eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da beim BF angesichts der Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten, der nicht therapierten Drogensucht und mangels eines Wohlverhaltenszeitraums seit der Haftentlassung eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, liegt ein eindeutiger Fall vor, sodass eine Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist,
Abs 7 BFA-VG unterbleibt.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, liegt ein eindeutiger Fall vor, sodass eine Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist,
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleibt. Zu Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2290170.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.