RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlI411 2287722-1 SpruchI411 2287722-1/4E, I411 2287722-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangs- und Radioempfangseinrichtungen und auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, wobei in der Beschwerde unter anderem der angefochtene Bescheid nicht bezeichnet worden ist. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die erhobene Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, und wurde ihm der Auftrag erteilt, binnen 7 Tagen ab Zustellung des Auftrags bei sonstiger Zurückweisung der Beschwerde nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG die bezeichneten Mängel zu verbessern.Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die erhobene Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, und wurde ihm der Auftrag erteilt, binnen 7 Tagen ab Zustellung des Auftrags bei sonstiger Zurückweisung der Beschwerde nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG die bezeichneten Mängel zu verbessern. Am 08.03.2024 hat der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag übernommen und dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mitgeteilt, kein Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens zu haben. Bis dato ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag vom 06.03.2024 nicht nachgekommen.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 22.05.2023, dem Bescheid vom 18.10.2023, dem Mängelbehebungsauftrag und aus dem Beschwerdeschriftsatz. Dass der Beschwerdeführer am 08.03.2024 den Mängelbehebungsauftrag übernommen und dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mitgeteilt hat, kein Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens zu haben, ergibt sich ausdrücklich aus dem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024 und dem Rückschein, mit dem die Übernahme des Mängelbehebungsauftrags dokumentiert wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Im konkreten Fall entsprach die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2023 den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht, weswegen dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde. Im konkreten Fall entsprach die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2023 den inhaltlichen Mindestanforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht, weswegen dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt worden ist und der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der im Auftrag genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt worden ist und der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der im Auftrag genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I411.2287722.1.00