Obsah (11)
§ 28Art 133§ 29b§§ 42§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlL503 2285675-1 Spruch, L503 2285675-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Zur Vorgeschichte sei auf das Erkenntnis des BVwG vom 19.3.2020, Zl. L503 2225674-1/4E verwiesen. Demnach verfügte der BF zunächst über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 90 v. H. und zuletzt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von (nur mehr) 50 v. H. (Hauptleiden zuletzt: Folgezustand nach operiertem Enddarmkrebsleiden außerhalb der Heilbewährung, Colostoma (OP 5/19) mit erweiterter Standardversorgung wegen Dichtigkeitsproblemen, postoperative Narbenhernie (
- Rezidiv), Schließmuskelschwäche mit Einlagenversorgung). Einen Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass hatte das SMS mit Bescheid vom 19.7.2019 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem erwähnten Erkenntnis vom 19.3.2020, Zl. L503 2225674-1/4E, ab. Begründend führte das BVwG insbesondere aus, den vorliegenden Gutachten zufolge leide der BF an keiner Inkontinenz im engeren Sinne, sondern habe (mittlerweile) ein entsprechend versorgtes Colostoma, bei dem „gelegentliche“ Stuhlaustritte nicht auszuschließen seien; darüber hinaus könnten aufgrund der gestörten Enddarmfunktion Winde abgehen, ohne dass dies vom BF entsprechend kontrolliert werden könnte. Den getroffenen Feststellungen zufolge würden allfällige Stuhlaustritte in Anbetracht des entsprechend versorgten Colostomas aber gerade nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise auftreten. Was die nicht kontrollierbaren Winde anbelange, so habe die Gutachterin ausgeführt, dass eine etwaige Belästigung der Umgebung geringgradig sei. Es sei sei somit noch von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen.
- Am 22.3.2023 beantragte der BF die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO und damit neuerlich die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.2. Am 22.3.2023 beantragte der BF die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO und damit neuerlich die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
- Am 13.9.2023 wurde der BF von Dr. N. S., Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht und führte der Gutachter in seinem Gutachten vom 16.10.2023 auszugsweise wie folgt aus: „Derzeitige Beschwerden: Aufgrund von ständigen Kreuzschmerzen müsse er bei seinen Spaziergängen mehrmals Pausen machen. Außerdem sei er kurzatmig. Ein Rehaaufenthalt in Bad Schallerbach habe zu einer Verbesserung geführt. Probleme habe er auch mit gelegentlichem Ablösen der Stomaplatte. […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Elisabethinen Kardiologie 13.07.2022: Nicht-ischämische Kardiomyopathie mit hochgradig eingeschränkter Linksventrikelfunktion MR 06/2022 im KUK: LVEF 31%.-MR 06 aus 2022, im KUK: LVEF 31%.- Primärprophylaktische ICD-Implantation am 12.07.2022 (WI-ICD Fa. Biotronik) Permanentes Vorhofflimmern Diabetes mellitus Typ IIDiabetes mellitus Typ römisch zwei Arterielle Hypertonie Z.n. Rektumkarzinom 2004 KH Rohrbach Chirurgie 11.03.2023: Hernia parastomalis Z. n. Rektumresektion Durchgeführte Maßnahmen: 28.2.2023: lokale Nahtreparation des IPST-verstärkten Bruchringes mit Colostoma-Rückkürzung und neuer mucocutaner Stoma-Einnähung. Mitgebrachter Befund: Ärztlicher Entlassungsbericht RZ Bad Schallerbach 13.07.2023: Unauffälliger medizinischer Verlauf. Das Therapieziel (Den Spaziergang mit Walkingstöcken gut zu schaffen) vollständig erreicht […] Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild sicher und hinkfrei“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sodann im Gutachten wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 01 Folgezustand nach operiertem Enddarmkrebsleiden außerhalb der Heilbewährung, Colostoma ( OP 5/19 ) mit erweiterter Standardversorgung wegen Dichtigkeitsproblemen, postoperative Narbenhernie (
- Rezidiv ), Z.n.Operation parastomale Hernie 03/2023 02 Koronare Herzkrankheit, Primärprophylaktische ICD-Implantation bei nicht ischämischer Kardiomyopathie mit hochgradig eingeschränkter Linksventrikelfunktion (06/2022 LVEF 31 %), Vorhofflimmern, BluthochdruckKoronare Herzkrankheit, Primärprophylaktische ICD-Implantation bei nicht ischämischer Kardiomyopathie mit hochgradig eingeschränkter Linksventrikelfunktion (06 aus 2022, LVEF 31 %), Vorhofflimmern, Bluthochdruck 03 Diabetes mellitus II; Medikamentöse Monotherapie.Diabetes mellitus römisch zwei; Medikamentöse Monotherapie. 04 Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden, Schmerzen Lendenwirbelsäule, Bedarfsmedikation 05 Hüftgelenksarthrose rechts; endlagige Bewegungseinschränkung. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt: „Dichtigkeitsprobleme bei Stoma nach Operation einer parastomalen Hernie besser, aber nach wie vor gelegentliche Ablösungen der Stomaplatte. Beschwerde der Schließmuskelschwäche wird nicht mehr geäußert. Neue Diagnosen Kardiomyopathie, Vorhofflimmern und Z.n. primärprophylaktischer ICD Implantation, mit eingeschränkter Linksventrikelfunktion, und verminderter kardialer Belastbarkeit.“ Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Die Gehleistung ist geringradig eingeschränkt. Eine Wegstrecke von 400 m kann aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegt werden. Ein Gehbehelf wird nicht benötigt, ebenso besteht keine Sturzgefahr. Höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Es besteht eine ausreichende Stomaversorgung. […] Gutachterliche Stellungnahme: Trotz neu diagnostizierter Herzerkrankung, ist die Belastbarkeit und die zurücklegbare Wegstrecke nicht erheblich eingeschränkt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich.“
- Mit Parteiengehör vom 16.10.2023 wies das SMS den BF darauf hin, dass nach den im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.10.2023 von Dr. N. S. beschriebenen konkreten Auswirkungen seines Gesundheitszustandes auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen sei. Beigelegt wurde das erwähnte Gutachten. Der BF könne dazu binnen zwei Wochen Stellung nehmen.
- Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht abgegeben.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.12.2023 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“in den Behindertenpass
§§ 42und 45 BBG ab.6.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.12.2023 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde – neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der BF habe im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zum Gutachten abgegeben. Beigelegt wurde dem Bescheid das Sachverständigengutachten vom 16.10.2023 von Dr. N. S.
- Mit Schreiben vom 22.1.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.12.
- In der Beschwerde führte der BF aus, es gehe ihm um einen Behindertenparkplatz, da er „ab und zu von Ablösungen [gemeint: der Stomaplatte, Anmerkung des BVwG] betroffen“ sei. Da es bei einem Behindertenparkplatz meistens Behinderten-WCs gebe, könne er sofort einen Wechsel vornehmen. Der Gutachter habe vorgelegte Fotos vom Reha-Zentrum nicht sehen wollen.
- Am 31.1.2024 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies insbesondere darauf hin, dass keine neuen Befunde vorgelegt worden seien oder auch sonst kein neuer Sachverhalt ersichtlich sei. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände seien bereits im Sachverständigengutachten berücksichtigt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist 1954 geboren und in Österreich wohnhaft. Er verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. Am 22.3.2023 beantragte der BF (neuerlich) die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. 1.
- Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 01 Folgezustand nach operiertem Enddarmkrebsleiden außerhalb der Heilbewährung, Colostoma ( OP 5/19 ) mit erweiterter Standardversorgung wegen Dichtigkeitsproblemen, postoperative Narbenhernie (
- Rezidiv ), Z.n.Operation parastomale Hernie 03/2023 02 Koronare Herzkrankheit, Primärprophylaktische ICD-Implantation bei nicht ischämischer Kardiomyopathie mit hochgradig eingeschränkter Linksventrikelfunktion (06/2022 LVEF 31 %), Vorhofflimmern, BluthochdruckKoronare Herzkrankheit, Primärprophylaktische ICD-Implantation bei nicht ischämischer Kardiomyopathie mit hochgradig eingeschränkter Linksventrikelfunktion (06 aus 2022, LVEF 31 %), Vorhofflimmern, Bluthochdruck 03 Diabetes mellitus II; Medikamentöse Monotherapie.Diabetes mellitus römisch zwei; Medikamentöse Monotherapie. 04 Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden, Schmerzen Lendenwirbelsäule, Bedarfsmedikation 05 Hüftgelenksarthrose rechts; endlagige Bewegungseinschränkung. 1.
- Die Gehleistung des BF ist geringgradig eingeschränkt. Eine Wegstrecke von 400 m kann aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegt werden. Ein Gehbehelf wird nicht benötigt, ebenso besteht keine Sturzgefahr. Höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Es besteht eine ausreichende Stomaversorgung. Die Dichtigkeitsprobleme der Stomaversorgung haben sich nach Operation einer parastomalen Hernie gebessert, aber es kommt nach wie vor zu gelegentlichen Ablösungen der Stomaplatte.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zum BF, zu seinem Behindertenpass und seinem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen samt Gehleistung, möglichem Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie Versorgung des Colostomas beruhen auf dem Sachverständigengutachten von Dr. N. S vom 16.10.
- Zu diesem Gutachten ist auszuführen, dass der Gutachter den BF eingehend untersucht und in sämtliche Vorbefunde Einsicht genommen und ein nachvollziehbares Gutachten erstattet hat. Der BF ist dem Gutachten zunächst trotz Gelegenheit im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten; er hat keine Stellungnahme abgegeben. In der gegenständlichen Beschwerde bringt der BF sodann lediglich vor, es gehe ihm nur um den Behindertenparkplatz, er sei nämlich „ab und zu von Ablösungen“ (gemeint: der Stomaplatte) betroffen und könne am Behinderten-WC dann sofort einen Wechsel vornehmen. Damit tritt er dem Sachverständigengutachten aber nicht entgegen, sondern wiederholt vielmehr dessen Inhalt, vgl. Dr. N. S. wörtlich in seinem Gutachten: „Es besteht eine ausreichende Stomaversorgung. … Die Dichtigkeitsprobleme der Stomaversorgung haben sich nach Operation einer parastomalen Hernie gebessert, aber es kommt nach wie vor zu gelegentlichen Ablösungen der Stomaplatte.“2.
- Die getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen samt Gehleistung, möglichem Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie Versorgung des Colostomas beruhen auf dem Sachverständigengutachten von Dr. N. S vom 16.10.
- Zu diesem Gutachten ist auszuführen, dass der Gutachter den BF eingehend untersucht und in sämtliche Vorbefunde Einsicht genommen und ein nachvollziehbares Gutachten erstattet hat. Der BF ist dem Gutachten zunächst trotz Gelegenheit im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten; er hat keine Stellungnahme abgegeben. In der gegenständlichen Beschwerde bringt der BF sodann lediglich vor, es gehe ihm nur um den Behindertenparkplatz, er sei nämlich „ab und zu von Ablösungen“ (gemeint: der Stomaplatte) betroffen und könne am Behinderten-WC dann sofort einen Wechsel vornehmen. Damit tritt er dem Sachverständigengutachten aber nicht entgegen, sondern wiederholt vielmehr dessen Inhalt, vergleiche Dr. N. S. wörtlich in seinem Gutachten: „Es besteht eine ausreichende Stomaversorgung. … Die Dichtigkeitsprobleme der Stomaversorgung haben sich nach Operation einer parastomalen Hernie gebessert, aber es kommt nach wie vor zu gelegentlichen Ablösungen der Stomaplatte.“ Was seine Gehleistung und den sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel anbelangt, so hat der BF im Übrigen keinerlei Einwände gegen das Gutachten vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45
Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten: § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, […]Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, […] § 42.
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. […]
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. […] §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. 3.
- § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet:3.
- Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet: […]
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: […]
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. […] 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
- Den getroffenen Feststellungen zufolge besteht beim BF eine ausreichende Stomaversorgung, es kann aber zu gelegentlichen Ablösungen der Stomaplatte kommen. 3.4.
- Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, vom
- Juni 2013, Zl. 2010/11/0021, und zuletzt vom
- April 2016, Zl. Ra 2016/11/0018; vgl. auch aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 2016, E 439/2016). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Es wurde ausgeführt, dass es zur Beantwortung dieser Frage - sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt - eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (VwGH vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137).3.4.
- Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, vom
- Juni 2013, Zl. 2010/11/0021, und zuletzt vom
- April 2016, Zl. Ra 2016/11/0018; vergleiche auch aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 2016, E 439 aus 2016,). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Es wurde ausgeführt, dass es zur Beantwortung dieser Frage - sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt - eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (VwGH vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137). 3.4.
- Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VwGH etwa in einem Fall, in dem die Revisionswerberin an einer Durchfallerkrankung „mit häufigem und imperativem Stuhlgang“ (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) litt, wobei die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren (VwGH 21.4.2016, Zl. Ra 2016/11/0018). Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VfGH etwa auch in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer infolge einer Morbus Crohn Erkrankung an chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, litt (VfGH vom 23.9.2016, Zl. E 439/2016). In diesem Sinne bemängelte etwa auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137, die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung bei 5 bis 8 täglichen, nicht kontrollierbaren Stuhlgängen.3.4.
- Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VwGH etwa in einem Fall, in dem die Revisionswerberin an einer Durchfallerkrankung „mit häufigem und imperativem Stuhlgang“ (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) litt, wobei die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren (VwGH 21.4.2016, Zl. Ra 2016/11/0018). Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VfGH etwa auch in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer infolge einer Morbus Crohn Erkrankung an chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, litt (VfGH vom 23.9.2016, Zl. E 439 aus 2016,). In diesem Sinne bemängelte etwa auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137, die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung bei 5 bis 8 täglichen, nicht kontrollierbaren Stuhlgängen. 3.4.
- Was nun den vorliegenden Fall anbelangt, so leidet der BF den getroffenen Feststellungen zufolge an keiner Inkontinenz im engeren Sinne, sondern er hat ein entsprechend versorgtes Colostoma, bei dem es aber dennoch zu gelegentlichen Ablösungen der Stomaplatte kommen kann (laut Beschwerde des BF: „Mein Ansuchen bezog sich auf [die] Zulassung für [den] Behinderten Parkplatz, da ich ab und zu von Ablösungen betroffen bin“). Insofern unterscheidet sich die Situation des BF deutlich von den eben beschriebenen Fallkonstellationen. Den getroffenen Feststellungen zufolge treten Ablösungen der Stomaplatte gerade nicht regelmäßig, sondern „gelegentlich“ auf. Vor diesem Hintergrund ist, ohne die Leiden des BF zu verkennen – insbesondere auch in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung - noch von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen. 3.4.
- Im Übrigen hat sich im Verfahren klar – und vom BF nicht beanstandet - ergeben, dass beim BF keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder allfällige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, die zu einer sonstigen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen könnten, wobei etwa die Fähigkeit, eine Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern ohne fremde Hilfe zurückzulegen, in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichende Wegstrecke angesehen wird, um von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ra 2017/11/0040, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen); eine entsprechende Gehleistung liegt beim BF vor.3.4.
- Im Übrigen hat sich im Verfahren klar – und vom BF nicht beanstandet - ergeben, dass beim BF keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder allfällige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, die zu einer sonstigen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen könnten, wobei etwa die Fähigkeit, eine Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern ohne fremde Hilfe zurückzulegen, in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichende Wegstrecke angesehen wird, um von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ra 2017/11/0040, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen); eine entsprechende Gehleistung liegt beim BF vor. 3.4.
- Das SMS kam somit zutreffend zum Ergebnis, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unzumutbar im Sinne von § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist; folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.4.
- Das SMS kam somit zutreffend zum Ergebnis, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unzumutbar im Sinne von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist; folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2285675.1.00