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{'item': 'L503 2288871-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 29b§§ 42§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlL503 2288871-1 Spruch, L503 2288871-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 1.12.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) und somit – da er noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses war – die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 1.12.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) und somit – da er noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses war – die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

  1. Im Gefolge seines Antrags vom 1.12.2023 holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 11.1.2024 von Dr. H. H. untersucht. In dem am 23.1.2024 erstellten Sachverständigengutachten wurde zunächst auszugsweise wie folgt ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: „Der Patient kommt mit seiner Gattin und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Bei Zustand nach Insult bestehen noch Sprachschwierigkeiten (Bulbäre Sprache). Weiters ist die Feinmotorik rechts abgeschwächt. Er berichtet auch über Konzentrationsstörungen. Die Gehstrecke wird mit 200 m ohne Gehbehelfe angegeben -1 Stockwerk kann er mit Handlauf überwinden. Aufgrund der Horton-Neuralgie besteht ein Tramal-Abusus. Weitere Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen werden auch auf Nachfrage nicht angegeben. […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief, REHA Zentrum-Großgmain, 11/2023.Arztbrief, REHA Zentrum-Großgmain, 11 aus 2023,. Diagnosen: 1.) Ischämischer Infarkt im Kleinhirn und Hirnstamm rechts (Stromgebiet der Arteria inferior cerebelli anterior rechts und Arteria superior cerebelli rechts) am 09.09.
  2. 2.) Arterielle Hypertonie. 3.) TTE (26.09.2023): Linker Ventrikel konzentrisch hypertroph. Gute globale linksventrikuläre Pumpfunktion (EF: 55 %). 4.) Hypercholesterinämie. 5.) Diabetes mellitus II-Diät (ED: 2013). 6.) Z.n. Nikotinabusus (Ex seit 09/2023).6.) Z.n. Nikotinabusus (Ex seit 09 aus 2023,). 7.) Adipositas. 8.) Aorta ascedens Ektasie (39 mm). 9.) Cluster-Kopfschmerzen-Horton-Neuralgie. 10.) Tramadol-Abhängigkeitssyndrom. 11.) Femurfraktur mit Osteosyntnese. Auszug: Herr Dr. S. kann über den Aufenthalt ein sicheres Gehen ohne Hilfsmittel erreichen. Aus unserer Sicht besteht aber auch noch am Ende des Rehabilitationsaufenthaltes Reha-Potential, sodass eine ambulante Rehabilitation angemeldet wird. Aufgrund deutlich zu hoher Blutdruckwerte wird die antihypertensive Therapie optimiert. Tramal kann bei langjährigen Gebrauch nicht abgesetzt werden. Herr Dr. Sattler kann mit deutlich gebesserter Hemiataxie, noch leicht vorhandener Hemihypästhesie und noch leicht vorhandenen Sprachstörungen aus der stationären Rehabilitation entlassen werden. […] Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 20 cm, Lasegue: beidseits negativ, Dreh-und Kippbewegung in der LWS endlagig nicht eingeschränkt, nicht schmerzhaft, KS und DS im Bereich der LWS nicht auslösbar, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage bis 45° möglich, Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Feinmotorik in der rechten Hand erheblich eingeschränkt, Nacken-und Schürzengriff beidseits durchführbar, Untere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen Ausfälle vorhanden, Einschränkung der Feinmotorik in der rechten Hand, […] Gesamtmobilität – Gangbild: Die Gesamtmobilität wird anamnestisch mit 200 m angegeben. Einbeinstand beidseits durchführbar. Zehen und-Fersengang nicht geprüft. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher.“ Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde sodann zusammengefasst folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Ischämischer Infarkt im Kleinhirn und Hirnstamm rechts (09/2023).Ischämischer Infarkt im Kleinhirn und Hirnstamm rechts (09 aus 2023,). Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 50 %-Bulbäre Sprache-Störung der Feinmotorik rechts-Konzentrationsstörung. 04.01.02 50 vH 02 Horten-Neuralgie. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 20 %-Tramal-Abusus. 04.11.01 20 vH 03 Arterielle Hypertonie. Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 20 %-Mehrfachtherapie zur Erzielung einer Normotonie ist notwendig. 05.01.02 20 vH 04 Diabetes mellitus II-Nicht insulinpflichtig. Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 10 %-Diät ohne Medikamente. 09.02.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Die anamnestisch angegebene Gehstrecke von 200 m kann medizinisch nicht nachvollzogen werden. Es liegt keine Bewegungseinschränkung an beiden unteren Extremitäten vor. Ebenso habe sich die neurologischen Ausfälle nach Insult gebessert. Gehbehelfe werden nicht verwendet. Derzeit ist aufgrund der klinischen Untersuchung eine Gehstrecke von 300-400 m möglich. Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung sind nicht erheblich eingeschränkt. Die Eintragung der Unzumutbarkeit kann daher aus medizinischen Gründen nicht gewährt werden. … Derzeit liegen keine immunologischen Erkrankungen vor, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht gestatten.“
  3. Im Rahmen eines dem BF im Hinblick auf die nach Auffassung des SMS fehlenden Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gewährten Parteiengehörs führte der BF mit Stellungnahme vom 5.2.2024 wie folgt aus: „Laut Gutachter ist eine Wegstrecke von bis zu 400 m zumutbar, die Wegstrecke zur nächstgelegenen Bushaltestelle beträgt jedoch *pro Strecke über 1 km* und verläuft stark bergauf/bergab. Sie ist von mir daher nicht zu bewältigen, sodass ich auf ein Auto angewiesen bin. Beweis: Google Maps …“
  4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.2.2024 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

§§ 42und 45 BBG ab.4.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.2.2024 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde – neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die Einwendungen des BF vom 5.2.2024 seien nicht geeignet, die Behörde zu einer anderen Entscheidung zu veranlassen. Die Stellungnahme sei daher – auch mangels Vorlage von Beweismitteln – nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung vom 23.1.2024 zu entkräften bzw. eine weitergehende Beweisaufnahme zu veranlassen. Die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei laut ärztlichem Sachverständigengutachten nicht gerechtfertigt, da aufgrund der vorliegenden Behinderung die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung im Verkehrsmittel ausreichend möglich seien. Gründe wie Entfernung bzw. Infrastruktur (örtlich oder zeitlich) dürften nicht in die Beurteilung miteinfließen.

  1. Mit Schreiben vom 18.3.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 19.2.
  2. Darin wurde lediglich auf das „Schreiben eines neuen Gutachters“, welches in Kürze erfolge, verwiesen. Vorgelegt wurde vom BF sodann folgende wörtliche „Bestätigung“ von Dr. T. S., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.3.2024: „Ich bestätige, dass Herr Dr. S. aufgrund eines ischäm. Infarkt im Kleinhirn und im Hirnstamm re am 9.9.23, nicht in der Lage Gehstrecken über 100m zu bewältigen. Dies ist trotz guter Beweglichkeit einer Paraesthesie des Oberschenkels zuzuschreiben. Sein Ansuchen um einen Behindertenpass mit Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist somit aus ärztlicher Sicht zu unterstützen.“
  3. Am 21.3.2024 legte das SMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist 1962 geboren und in Österreich wohnhaft. Er verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. Verfahrensgegenständlich beantragte der BF die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. 1.
  6. Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Ischämischer Infarkt im Kleinhirn und Hirnstamm rechts (09/2023).Ischämischer Infarkt im Kleinhirn und Hirnstamm rechts (09 aus 2023,). Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 50 %-Bulbäre Sprache-Störung der Feinmotorik rechts-Konzentrationsstörung. 04.01.02 50 vH 02 Horten-Neuralgie. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 20 %-Tramal-Abusus. 04.11.01 20 vH 03 Arterielle Hypertonie. Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 20 %-Mehrfachtherapie zur Erzielung einer Normotonie ist notwendig. 05.01.02 20 vH 04 Diabetes mellitus II-Nicht insulinpflichtig. Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 10 %-Diät ohne Medikamente. 09.02.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH 1.
  7. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist wie folgt festzustellen: Die vom BF angegebene Gehstrecke von 200 m kann medizinisch nicht nachvollzogen werden. Es liegt keine Bewegungseinschränkung an beiden unteren Extremitäten vor. Ebenso haben sich die neurologischen Ausfälle nach Insult gebessert. Gehbehelfe werden nicht verwendet. Derzeit ist aufgrund der klinischen Untersuchung eine Gehstrecke von 300-400 m möglich. Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung sind nicht erheblich eingeschränkt. Es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF unzumutbar machen würden.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. 2.
  10. Die oben getroffenen Feststellungen zum BF, zu seinem Behindertenpass und seinem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. 2.
  11. Die getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.1.2024 von Dr. H. H., in dem die Funktionseinschränkungen des BF – insbesondere auch im Hinblick auf die hier relevante Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – nach persönlicher Untersuchung des BF am 11.1.2024 und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargestellt wurden. Mit seiner Stellungnahme vom 5.2.2024 vermochte der BF dem Gutachten vom 23.1.2024 im Übrigen in keiner Weise entgegen zu treten. Die vom BF darin geschilderten Umstände betreffend seine Wohnlage (Entfernung bis zur nächsten Haltestelle, starke Steigung) mögen zwar durchaus zutreffend sein, allerdings kommt diesen Umständen – wie unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargelegt wird – keine Bedeutung hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu und richten sich diese Ausführungen in keiner Weise gegen das Gutachten per se. Aber auch mit der im Rahmen seiner Beschwerde vom 18.3.2024 lapidar vorgelegten „Bestätigung“ eines Arztes für Allgemeinmedizin vom selben Tag vermag der BF das ausführlich begründete Sachverständigengutachten von Dr. H. H. vom 23.1.2024 nicht zu entkräften. In der erwähnten „Bestätigung“ vom 18.3.2024 wird – ohne weitere Ausführungen – „bestätigt“, dass der BF aufgrund einer Paraesthesie des Oberschenkels nicht in der Lage sei, „Gehstrecken über 100m zu bewältigen“, sodass das Ansuchen des BF hinsichtlich der Gewährung der Zusatzeintragung zu unterstützen sei. Hierzu ist vorweg anzumerken, dass dieser „Bestätigung“ in keiner Weise zu entnehmen ist, dass der klinische Status des BF erhoben worden wäre, während hingegen im Gutachten vom 23.1.2024 eingehend unter anderem die Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten sowie der neurologische Status des BF erhoben wurden (vgl. S. 3 des Gutachtens vom 23.1.2024). Zudem beschreibt Dr. H. H. in seinem Gutachten vom 23.1.2024 das Gangbild des BF explizit als „normalschrittig und sicher“ und weist explizit darauf hin, dass die vom BF ihm gegenüber angegebene Gehstrecke von 200 m „medizinisch nicht nachvollzogen“ werden könne und dass sich die neurologischen Ausfälle nach Insult gebessert hätten (vgl. S. 5 des Gutachtens vom 23.1.2024). In dieses Bild fügt sich im Übrigen zur Gänze der (sehr ausführliche) Ärztliche Entlassungsbericht des Rehazentrums Großgmain vom 19.11.2023 (Aufenthalt des BF vom 10.10.2023 bis 14.11.2023). So wird darin zusammengefasst etwa ausgeführt, dass alle Rehabilitationsziele erreicht worden seien und dass der BF über den Aufenthalt „ein sicheres Gehen ohne Hilfsmittel erreichen“ habe können (vgl. S. 3 des Entlassungsberichts). In diesem Zusammenhang wird zwar nicht verkannt, dass in der beigefügten „Physiotherapeutischen Entlassungsdokumentation“ des Rehazentrums Großgmain vom 10.11.2023 noch etwa ausgeführt wird, dass der BF bei längeren Strecken im Ausmaß von 300 – 500 m „kurze Sitzpausen oder Stehpausen dazwischen“ benötige (S. 1 der Entlassungsdokumentation). Hierzu ist aber anzumerken, dass sich der Insult am 9.9.2023 ereignete, dass der Aufenthalt im Rehabilitationszentrum in der Zeit vom 10.10.2023 bis 14.11.2023 erfolgte und dass die Untersuchung durch den gegenständlichen Gutachter Dr. H. H. am 11.1.2024 stattfand: So geht aus dem Entlassungsbericht des Rehazentrums Großgmain vom 19.11.2023 unmissverständlich hervor, dass von einer weiteren Besserung des Gesundheitszustands des BF auch nach der stationären Rehabilitation ausgegangen wurde und führt in diesem Sinne auch Dr. H. H. im verfahrensgegenständlichen Gutachten vom 11.1.2024 aus, dass sich die neurologischen Ausfälle nach Insult weiter gebessert hätten. Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der Gehleistung des BF dem ausführlichen Gutachten von Dr. H. H. vom 11.1.2024 in Zusammenschau mit dem Ärztlichen Entlassungsbericht des Rehazentrums Großgmain vom 19.11.2023 zu folgen und nicht der lapidaren, vom BF anlässlich seiner Beschwerde vom 18.3.2024 vorgelegten „Bestätigung“ eines Allgemeinmediziners vom selben Tag. Im Übrigen sind auch keine anderen Umstände hervorgekommen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF unzumutbar machen würden.Aber auch mit der im Rahmen seiner Beschwerde vom 18.3.2024 lapidar vorgelegten „Bestätigung“ eines Arztes für Allgemeinmedizin vom selben Tag vermag der BF das ausführlich begründete Sachverständigengutachten von Dr. H. H. vom 23.1.2024 nicht zu entkräften. In der erwähnten „Bestätigung“ vom 18.3.2024 wird – ohne weitere Ausführungen – „bestätigt“, dass der BF aufgrund einer Paraesthesie des Oberschenkels nicht in der Lage sei, „Gehstrecken über 100m zu bewältigen“, sodass das Ansuchen des BF hinsichtlich der Gewährung der Zusatzeintragung zu unterstützen sei. Hierzu ist vorweg anzumerken, dass dieser „Bestätigung“ in keiner Weise zu entnehmen ist, dass der klinische Status des BF erhoben worden wäre, während hingegen im Gutachten vom 23.1.2024 eingehend unter anderem die Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten sowie der neurologische Status des BF erhoben wurden vergleiche S. 3 des Gutachtens vom 23.1.2024). Zudem beschreibt Dr. H. H. in seinem Gutachten vom 23.1.2024 das Gangbild des BF explizit als „normalschrittig und sicher“ und weist explizit darauf hin, dass die vom BF ihm gegenüber angegebene Gehstrecke von 200 m „medizinisch nicht nachvollzogen“ werden könne und dass sich die neurologischen Ausfälle nach Insult gebessert hätten vergleiche S. 5 des Gutachtens vom 23.1.2024). In dieses Bild fügt sich im Übrigen zur Gänze der (sehr ausführliche) Ärztliche Entlassungsbericht des Rehazentrums Großgmain vom 19.11.2023 (Aufenthalt des BF vom 10.10.2023 bis 14.11.2023). So wird darin zusammengefasst etwa ausgeführt, dass alle Rehabilitationsziele erreicht worden seien und dass der BF über den Aufenthalt „ein sicheres Gehen ohne Hilfsmittel erreichen“ habe können vergleiche S. 3 des Entlassungsberichts). In diesem Zusammenhang wird zwar nicht verkannt, dass in der beigefügten „Physiotherapeutischen Entlassungsdokumentation“ des Rehazentrums Großgmain vom 10.11.2023 noch etwa ausgeführt wird, dass der BF bei längeren Strecken im Ausmaß von 300 – 500 m „kurze Sitzpausen oder Stehpausen dazwischen“ benötige (S. 1 der Entlassungsdokumentation). Hierzu ist aber anzumerken, dass sich der Insult am 9.9.2023 ereignete, dass der Aufenthalt im Rehabilitationszentrum in der Zeit vom 10.10.2023 bis 14.11.2023 erfolgte und dass die Untersuchung durch den gegenständlichen Gutachter Dr. H. H. am 11.1.2024 stattfand: So geht aus dem Entlassungsbericht des Rehazentrums Großgmain vom 19.11.2023 unmissverständlich hervor, dass von einer weiteren Besserung des Gesundheitszustands des BF auch nach der stationären Rehabilitation ausgegangen wurde und führt in diesem Sinne auch Dr. H. H. im verfahrensgegenständlichen Gutachten vom 11.1.2024 aus, dass sich die neurologischen Ausfälle nach Insult weiter gebessert hätten. Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der Gehleistung des BF dem ausführlichen Gutachten von Dr. H. H. vom 11.1.2024 in Zusammenschau mit dem Ärztlichen Entlassungsbericht des Rehazentrums Großgmain vom 19.11.2023 zu folgen und nicht der lapidaren, vom BF anlässlich seiner Beschwerde vom 18.3.2024 vorgelegten „Bestätigung“ eines Allgemeinmediziners vom selben Tag. Im Übrigen sind auch keine anderen Umstände hervorgekommen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF unzumutbar machen würden.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  13. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45

Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45

Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten: § 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, […]Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, […] § 42.
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. […]

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. […] §

  1. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. 3.
  2. § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet:3.
  3. Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet: […]

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: […]
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. […] 3.
  3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, geht aus dem – nachvollziehbaren – Sachverständigengutachten von Dr. H. H. vom 23.1.2024 hervor, dass beim BF keine „erheblichen“ Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Nachvollziehbar hat der Sachverständige insbesondere dargelegt, dass der BF jedenfalls eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen kann, wobei die Fähigkeit, eine Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern ohne fremde Hilfe zurückzulegen, in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichend angesehen wird, um hinsichtlich der Gehleistung von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ra 2017/11/0040, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Nachvollziehbar – und vom BF nicht beanstandet - hat der Sachverständige zudem dargelegt, dass dem BF ein Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und eine entsprechende Standsicherheit gegeben ist.Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, geht aus dem – nachvollziehbaren – Sachverständigengutachten von Dr. H. H. vom 23.1.2024 hervor, dass beim BF keine „erheblichen“ Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Nachvollziehbar hat der Sachverständige insbesondere dargelegt, dass der BF jedenfalls eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen kann, wobei die Fähigkeit, eine Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern ohne fremde Hilfe zurückzulegen, in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichend angesehen wird, um hinsichtlich der Gehleistung von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ra 2017/11/0040, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Nachvollziehbar – und vom BF nicht beanstandet - hat der Sachverständige zudem dargelegt, dass dem BF ein Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und eine entsprechende Standsicherheit gegeben ist. Was das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 5.2.2024 im Hinblick auf seinen Wohnort und die damit verbundenen Schwierigkeiten mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (die nächste Bushaltestelle sei über einen Kilometer von der Wohnadresse des BF entfernt und sei der Weg bergauf/bergab) anbelangt, so ist der Vollständigkeit halber auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. etwa VwGH vom 27.5.2014, Zl. Ro 2014/11/0013, mwN; VwGH vom 19.12.2017, Zl. Ra 2017/11/0288).Was das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 5.2.2024 im Hinblick auf seinen Wohnort und die damit verbundenen Schwierigkeiten mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (die nächste Bushaltestelle sei über einen Kilometer von der Wohnadresse des BF entfernt und sei der Weg bergauf/bergab) anbelangt, so ist der Vollständigkeit halber auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche etwa VwGH vom 27.5.2014, Zl. Ro 2014/11/0013, mwN; VwGH vom 19.12.2017, Zl. Ra 2017/11/0288). Vor diesem Hintergrund hat das SMS mit dem bekämpften Bescheid den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zutreffend abgewiesen und ist folglich auch die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2288871.1.00

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