Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 16Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlL517 2279906-1 Spruch, L517 2279906-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 16 Abs. 1 lit l und Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera l und Absatz 4, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 01.09.2023 – Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes von XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet beim AMS XXXX (in der Folge als belangte Behörde „bB“ bzw. „AMS“ bezeichnet)01.09.2023 – Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes von römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet beim AMS römisch 40 (in der Folge als belangte Behörde „bB“ bzw. „AMS“ bezeichnet) 01.
- – 23.09.2023 – Anspruch der bP auf Urlaubsersatzleistung 14.09.2023 – Bescheid der bB 02.12.2023 – Beschwerde der bP 03.10.2023 – Parteiengehör 10.10.2023 – Stellungnahme bP 12.10.2023 – Beschwerdevorentscheidung 17.10.2023 – Vorlageantrag 18.10.2023 – Beschwerdevorlage beim BVwG 27.03.2024 – Verhandlung beim BVwG, Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde 03.04.2024 – Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP beantragte am 01.09.2023 beim AMS die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Das letzte Dienstverhältnis der bP bei der Firma XXXX hat mit 31.08.2023 geendet. Der Meldung des Dienstgebers zufolge hat die bP für die Zeit vom 01.09.2023 bis 23.09.2023 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, diese wurde auch ausbezahlt.Die bP beantragte am 01.09.2023 beim AMS die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Das letzte Dienstverhältnis der bP bei der Firma römisch 40 hat mit 31.08.2023 geendet. Der Meldung des Dienstgebers zufolge hat die bP für die Zeit vom 01.09.2023 bis 23.09.2023 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, diese wurde auch ausbezahlt. Mit Bescheid vom 14.09.2023 wurde das Ruhen des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2023 bis 23.09.2023 gem. § 16 Abs. 1 lit l iVm Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgestzes 1977 (AlVG), BGBl Nr. 609/1977 idgF ausgesprochen, da für diesen Zeitraum Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) bestehe.Mit Bescheid vom 14.09.2023 wurde das Ruhen des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2023 bis 23.09.2023 gem. Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, in Verbindung mit Absatz 4, des Arbeitslosenversicherungsgestzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF ausgesprochen, da für diesen Zeitraum Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) bestehe. Gegen diesen Bescheid brachte die bP am 02.102.2023 Beschwerde ein und wendete im Wesentlichen Folgendes ein: § 16 Abs. 1 lit l AlVG müsse verfassungskonform so ausgelegt werden, dass das Wort „für“ so zu verstehen sei, dass die Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub dem Zeitraum des aufrechten Arbeitsverhältnisses zuzurechnen sei und deshalb keinen Ruhenstatbestand verwirklichen könne.Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG müsse verfassungskonform so ausgelegt werden, dass das Wort „für“ so zu verstehen sei, dass die Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub dem Zeitraum des aufrechten Arbeitsverhältnisses zuzurechnen sei und deshalb keinen Ruhenstatbestand verwirklichen könne. Mit Schreiben vom 03.10.2023 wurde der bP Parteiengehör wie folgt gewährt: „Sie haben am 01.09.2023 beim Arbeitsmarktservice Traun (AMS) beantragt. Die Fragen: „Ich habe Anspruch auf Urlaubsersatzleistungen “ und „die Ansprüche wurden oder werden ausbezahlt“ haben Sie bejaht. Laut Abfrage Ihrer Versicherungszeiten bzw. der Abmeldedaten über den Dachverband der österreichischen Sozialversicherung wurde das Dienstverhältnis zur Fa. Stadt Wien MA 2 per 31.08.2023 durch einvernehmliche Lösung arbeitsrechtlich beendet und erhalten Sie für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 23.09.2023 Urlaubsersatzleistung. Mit Bescheid vom 14.09.2023 hat das AMS deshalb ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld vom 01.09.2023 bis 23.09.2023 ruht. Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung mutmaßen, dass eine Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub jenem Zeitraum zuzurechnen ist, in dem Sie in einem (gemeint wohl: arbeitsrechtlich aufrechtem, Anm.) Arbeitsverhältnis gestanden sind.Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung mutmaßen, dass eine Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub jenem Zeitraum zuzurechnen ist, in dem Sie in einem (gemeint wohl: arbeitsrechtlich aufrechtem, Anmerkung Arbeitsverhältnis gestanden sind. Vgl. hierzu jedoch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (Mai 2023), Rz 400 zu § 16 AlVG auszugsweise:Vgl. hierzu jedoch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (Mai 2023), Rz 400 zu Paragraph 16, AlVG auszugsweise: „
§ 16Abs 1 lit 1 Al
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach UrlG besteht oder eine Urlaubsersatzleistung bzw Urlaubsabfindung nach BUAG gewährt wird. Der Zeitraum des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bzw Urlaubsersatzleistung (Urlaubsabfindung) nach BUAG stellt Anwartschaftszeit iSd § 14 AlVG dar, da gern § 11 Abs 2 ASVG die Pflichtversicherung weiterbesteht, wobei für Bauarbeiter die Versicherung mit dem achten Tag beginnt, der auf die Zahlbarstellung der Urlaubsabfindung durch die Bauarbeiterurlaubskasse folgt.“„
Paragraph 16, Absatz eins, lit 1 AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach UrlG besteht oder eine Urlaubsersatzleistung bzw Urlaubsabfindung nach BUAG gewährt wird. Der Zeitraum des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bzw Urlaubsersatzleistung (Urlaubsabfindung) nach BUAG stellt Anwartschaftszeit iSd Paragraph 14, AlVG dar, da gern Paragraph 11, Absatz 2, ASVG die Pflichtversicherung weiterbesteht, wobei für Bauarbeiter die Versicherung mit dem achten Tag beginnt, der auf die Zahlbarstellung der Urlaubsabfindung durch die Bauarbeiterurlaubskasse folgt.“ „Der während des aufrechten Dienstverhältnisses bestehende Anspruch auf Urlaubskonsumation wandelt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einen finanziellen Anspruch (Ersatzleistung für Urlaubsentgelt; vgl §10 UrlG). Für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, gebührt eine Ersatzleistung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf dieses aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Für nicht verbrauchte, nicht verjährte Urlaubstage vorangegangener Urlaubsjahre steht eine Ersatzleistung im vollen Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes zu. Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, haben gern § 10a UrlG Anspruch auf Zusatzurlaub. Der nicht verbrauchte Zusatzurlaub ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Form der Entschädigung bzw Abfindung abzugelten.“„Der während des aufrechten Dienstverhältnisses bestehende Anspruch auf Urlaubskonsumation wandelt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einen finanziellen Anspruch (Ersatzleistung für Urlaubsentgelt; vergleiche §10 UrlG). Für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, gebührt eine Ersatzleistung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf dieses aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Für nicht verbrauchte, nicht verjährte Urlaubstage vorangegangener Urlaubsjahre steht eine Ersatzleistung im vollen Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes zu. Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, haben gern Paragraph 10 a, UrlG Anspruch auf Zusatzurlaub. Der nicht verbrauchte Zusatzurlaub ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Form der Entschädigung bzw Abfindung abzugelten.“ „Wenn Anspruch auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) besteht, beginnt gern § 16 Abs 4 A1VG der Ruhenszeitraum unmittelbar mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Wenn jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung gegeben ist, beginnt der Ruhenszeitraum erst mit Ablauf jenes Zeitraumes, für den die Kündigungsentschädigung gebührt. Tagesteile bleiben beim Ruhen jedenfalls unberücksichtigt.“„Wenn Anspruch auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) besteht, beginnt gern Paragraph 16, Absatz 4, A1VG der Ruhenszeitraum unmittelbar mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Wenn jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung gegeben ist, beginnt der Ruhenszeitraum erst mit Ablauf jenes Zeitraumes, für den die Kündigungsentschädigung gebührt. Tagesteile bleiben beim Ruhen jedenfalls unberücksichtigt.“ „Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs 1 litl AIVGiVm Abs 4 leg eit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle einer Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung für die dem jeweiligen Betrag entsprechende Zeitdauer (VwGH
- 2002/08/
- Zur Ermittlung des Ruhenszeitraumes ist die Anzahl der Urlaubstage, für die eine Urlaubsersatzleistung gewährt wurde, in der Weise zu erhöhen, dass für je sechs Werktage der Urlaubsersatzleistung ein weiterer Ruhenstag hinzuzurechnen ist. Bei Urlaubsberechnung nach Arbeitstagen (Fünftagewoche) ist der Ruhenszeitraum für je fünf Arbeitstage um weitere zwei Kalendertage zu erhöhen.“„Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, litl AIVGiVm Absatz 4, leg eit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle einer Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung für die dem jeweiligen Betrag entsprechende Zeitdauer (VwGH
- 2002/08/
- Zur Ermittlung des Ruhenszeitraumes ist die Anzahl der Urlaubstage, für die eine Urlaubsersatzleistung gewährt wurde, in der Weise zu erhöhen, dass für je sechs Werktage der Urlaubsersatzleistung ein weiterer Ruhenstag hinzuzurechnen ist. Bei Urlaubsberechnung nach Arbeitstagen (Fünftagewoche) ist der Ruhenszeitraum für je fünf Arbeitstage um weitere zwei Kalendertage zu erhöhen.“ „Wenn der Ruhensgrund erst nachträglich hervorkommt, ist er dennoch zu berücksichtigen, was zum Widerruf der Leistung gern § 24 Abs 2 AIVG führen kann. Der Umstand, dass ein bestimmter Rechtsanspruch sich erst im Nachhinein herausstellt (weil er etwa strittig gewesen ist), schließt nämlich keineswegs aus, dass er bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannt und daher auch erst später effektuiert worden ist (VwGH
- 2001, 2001/08/0056 zur Rechtslage vor BGBl I 2003/71).“„Wenn der Ruhensgrund erst nachträglich hervorkommt, ist er dennoch zu berücksichtigen, was zum Widerruf der Leistung gern Paragraph 24, Absatz 2, AIVG führen kann. Der Umstand, dass ein bestimmter Rechtsanspruch sich erst im Nachhinein herausstellt (weil er etwa strittig gewesen ist), schließt nämlich keineswegs aus, dass er bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannt und daher auch erst später effektuiert worden ist (VwGH
- 2001, 2001/08/0056 zur Rechtslage vor BGBl römisch eins 2003/71).“ Demzufolge fußen Ihre bzw. die für Sie von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vorgebrachten Einwände offenbar auf einer völlig willkürlichen Eigeninterpretation des Gesetzeswortlautes des § 16 Abs. 1 lit l AIVG bei Negierung der gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs. 4 AlVG, ohne sich darüber hinaus auch nur ansatzweise mit einschlägiger Literatur bzw. Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Entgegen Ihrer Mutmaßung kann das arbeitsrechtliche Ende eines Beschäftigungsverhältnisses demzufolge sehr wohl vom sozialversicherungsrechtlichen Ende eines Beschäftigungsverhältnisses abweichen, was verfahrensgegenständlich der Fall ist.“Demzufolge fußen Ihre bzw. die für Sie von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vorgebrachten Einwände offenbar auf einer völlig willkürlichen Eigeninterpretation des Gesetzeswortlautes des Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AIVG bei Negierung der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, AlVG, ohne sich darüber hinaus auch nur ansatzweise mit einschlägiger Literatur bzw. Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Entgegen Ihrer Mutmaßung kann das arbeitsrechtliche Ende eines Beschäftigungsverhältnisses demzufolge sehr wohl vom sozialversicherungsrechtlichen Ende eines Beschäftigungsverhältnisses abweichen, was verfahrensgegenständlich der Fall ist.“ In ihrer Stellungnahme vom 10.10.2023 führte die bP umfassend aus, wie die Wortfolge „für den“ des § 21 Abs. 1 lit l AlVG ihrer Meinung nach zu interpretieren sei. In weiterer Folge stellte die bP Überlegungen zu § 11 Abs. 2 ASVG an.In ihrer Stellungnahme vom 10.10.2023 führte die bP umfassend aus, wie die Wortfolge „für den“ des Paragraph 21, Absatz eins, Litera l, AlVG ihrer Meinung nach zu interpretieren sei. In weiterer Folge stellte die bP Überlegungen zu Paragraph 11, Absatz 2, ASVG an. Am 12.10.2023 erging eine Beschwerdevorentscheidung der bB gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG, die Beschwerde wurde abgewiesen. Begründend führte die bB im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass unbestritten sei, dass die bP nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Firma Stadt Wien MA 2 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für die Zeit vom 01.09.2023 bis 23.09.2023 hätte. Dieser Anspruch sei ihr auch ausbezahlt worden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe daher wegen Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung vom 01.09.2023 bis 23.09.
- Am 12.10.2023 erging eine Beschwerdevorentscheidung der bB gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG, die Beschwerde wurde abgewiesen. Begründend führte die bB im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass unbestritten sei, dass die bP nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Firma Stadt Wien MA 2 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für die Zeit vom 01.09.2023 bis 23.09.2023 hätte. Dieser Anspruch sei ihr auch ausbezahlt worden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe daher wegen Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung vom 01.09.2023 bis 23.09.
- Die bP beantragte am 17.10.2023 fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, im Vorlageantrag wird im Wesentlichen das bereits in der Beschwerde erstattete Vorbringen wiederholt. Am 18.10.2023 erfolgte die Vorlage der Beschwerde beim BVwG. Am 27.03.2024 wurde eine Verhandlung beim BVwG im Beisein der bP, deren Rechtsvertretung sowie einer Vertreterin der bB durchgeführt. Der Rechtsvertreter verwies dabei betreffend seines Vorbringens auf die bereits in den diversen Schriftstücken verfassten Ausführungen. Hinsichtlich der Rechtsansicht führte dieser weiter aus: „Zum Sachverhalt wird eingewendet, dass die Meldung des Dienstgebers im ersten Absatz der Aktenzusammenfassung, wonach ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 23.09.2023 geltend gemacht und ausbezahlt wurde, unzutreffend ist, weil die Urlaubsersatzleistung schon begrifflich nur einen Zeitraum bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses, nicht aber einen Zeitraum nach Beendigung erfassen kann. Dies ergibt sich aus der Diktion des § 10 Abs. 1 Urlaubsgesetz. Die zitierte Judikatur ist nicht einschlägig, z.B. ist die Entscheidung des VwGH 2002/08/0033 davon gekennzeichnet, dass ein über das Arbeitsverhältnis hinausgehendes Entgeltzeitraum vorgelegen ist und der Hinweis auf die VfGH Judikatur der Entscheidung bestätigt die Beschwerde, weil der Zweck des Arbeitslosengeldes die Überbrückung von Zeiten, ohne sonstiges Einkommen, besteht. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses hat die BF im relevanten Zeitraum kein sonstiges Einkommen bezogen. Die Urlaubsersatzleistung betrag nur Zeitraume vor Beendigung des Dienstverhältnisses.“Der Rechtsvertreter verwies dabei betreffend seines Vorbringens auf die bereits in den diversen Schriftstücken verfassten Ausführungen. Hinsichtlich der Rechtsansicht führte dieser weiter aus: „Zum Sachverhalt wird eingewendet, dass die Meldung des Dienstgebers im ersten Absatz der Aktenzusammenfassung, wonach ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 23.09.2023 geltend gemacht und ausbezahlt wurde, unzutreffend ist, weil die Urlaubsersatzleistung schon begrifflich nur einen Zeitraum bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses, nicht aber einen Zeitraum nach Beendigung erfassen kann. Dies ergibt sich aus der Diktion des Paragraph 10, Absatz eins, Urlaubsgesetz. Die zitierte Judikatur ist nicht einschlägig, z.B. ist die Entscheidung des VwGH 2002/08/0033 davon gekennzeichnet, dass ein über das Arbeitsverhältnis hinausgehendes Entgeltzeitraum vorgelegen ist und der Hinweis auf die VfGH Judikatur der Entscheidung bestätigt die Beschwerde, weil der Zweck des Arbeitslosengeldes die Überbrückung von Zeiten, ohne sonstiges Einkommen, besteht. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses hat die BF im relevanten Zeitraum kein sonstiges Einkommen bezogen. Die Urlaubsersatzleistung betrag nur Zeitraume vor Beendigung des Dienstverhältnisses.“ Der RV wurde vom Richter aufgefordert, darzulegen, inwieweit der vorliegende Fall sich zu der zitierten Judikatur in den Schriftsätzen unterscheide. Er führte dazu aus: „Beispielsweise dadurch, dass in der zitierten Entscheidung das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.12.2000 und das Ende des Endgeldanspruches mit 04.04.2001 zugrunde gelegt wurde. Danach konnte es in jenem Fall doch zu Entgeltansprüchen gekommen sein, die nach Ende des Entgeltanspruches entstanden sind. Außerdem ist es der BF unbenommen, grundsätzliche Rechtsfragen neuerlich an den VfGH zu stellen.“Der Regierungsvorlage wurde vom Richter aufgefordert, darzulegen, inwieweit der vorliegende Fall sich zu der zitierten Judikatur in den Schriftsätzen unterscheide. Er führte dazu aus: „Beispielsweise dadurch, dass in der zitierten Entscheidung das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.12.2000 und das Ende des Endgeldanspruches mit 04.04.2001 zugrunde gelegt wurde. Danach konnte es in jenem Fall doch zu Entgeltansprüchen gekommen sein, die nach Ende des Entgeltanspruches entstanden sind. Außerdem ist es der BF unbenommen, grundsätzliche Rechtsfragen neuerlich an den VfGH zu stellen.“ Seitens beider Parteien wurden keine neuen sachverhaltsrelevanten Informationen dem Gericht übermittelt. Der RV hielt an den wie oben bereits dargelegt getätigten Ausführungen fest und ist der Ansicht, dass die hier zu zugrunde gelegte Norm in rechtswidriger Weise für den vorliegenden Fall herangezogen werde.Seitens beider Parteien wurden keine neuen sachverhaltsrelevanten Informationen dem Gericht übermittelt. Der Regierungsvorlage hielt an den wie oben bereits dargelegt getätigten Ausführungen fest und ist der Ansicht, dass die hier zu zugrunde gelegte Norm in rechtswidriger Weise für den vorliegenden Fall herangezogen werde. In der Folge wurde nach Durchführung der nichtöffentlichen Beratung des Senats gem. § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis verkündet und wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.In der Folge wurde nach Durchführung der nichtöffentlichen Beratung des Senats gem. Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis verkündet und wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Am 03.04.2024 erging der fristgerechte Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Der dem ho. Verfahren zugrundezulegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. der durchgeführten Verhandlung und ist unstrittig. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3 Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
dem zweiten Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.3.3 Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5).
dem zweiten Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.4. Zum Ruhen des Anspruchs: § 16 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 16, AlVG lautet auszugsweise: § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während [...]
- l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,[...]
- l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,,, [...]
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.[…]
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht., […] 3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Entgegen der Auffassung der bP ist die bereits vom AMS zitierte höchstgerichtliche Entscheidung vom 24.04.2003, Zl. 2002/08/0033 auch für die Beurteilung des vorliegenden Falles heranzuziehen. Genauso wie in dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall eine Urlaubsersatzleistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – damals nach Beendigug am 31.12.2000 von
- Jänner 2001 bis
- April 2001 – ausbezahlt worden war, wurde auch im gegenständlichen Fall eine derartige Ersatzleistung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der bP vom 01.09.2023 bis 23.09.2023 ausbezahlt. Warum die beiden Fälle nicht vergleichbar sein sollten, erhellt dem erkennenden Gericht daher nicht. Dadurch geht auch die Rechtsansicht des Rechtsvertreters, welche nicht nur in den Schriftsätzen sondern darüber hinaus auch in der Verhandlung dargelegt wurde, ins Leere. Vielmehr entkräftete der Rechtsvertreter selbst, dass es in den vorliegenden Fällen Unterschiede gibt durch seine in der Verhandlung getätigte und auch protokollierte Aussage, dass „es der BF unbenommen sei, grundsätzliche Rechtsfragen neuerlich an den VfGH zu stellen.“ Auch im vorliegenden Fall ist wie im zitierten höchstgerichtlichen Fall unstrittig, dass die bP ihren Urlaub nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbraucht und auf Grund dessen eine Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung erhalten hat. Dadurch wurde aber der Ruhenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG verwirklicht (vgl. auch VwGH 19.05.1992, Zl. 92/08/0085).Auch im vorliegenden Fall ist wie im zitierten höchstgerichtlichen Fall unstrittig, dass die bP ihren Urlaub nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbraucht und auf Grund dessen eine Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung erhalten hat. Dadurch wurde aber der Ruhenstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG verwirklicht vergleiche auch VwGH 19.05.1992, Zl. 92/08/0085). Soweit der Rechtsvertreter vorbringt, dass die bP für den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses keine Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt erhalten würde, sondern nur Leistungen für den Zeitraum während des Arbeitsverhältnisses erhalten würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die vorherige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die unabdingbare Voraussetzung für die Entstehung einer Urlaubsersatzleistung ist. Diese Ersatzleistung kann sich auch nur auf einen Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses beziehen, da für den Fall, dass der Urlaub während aufrechtem Dienstverhältnis konsumiert wird, natürlich kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung bestehen kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. l iVm § 16 Abs. 4 AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle einer Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung für die dem jeweiligen Betrag entsprechende Zeitdauer. Die genannten Bestimmungen regeln im Übrigen lediglich die zeitliche Lagerung der jeweiligen Ruhenszeiträume, wobei deren Beginn u.a. vom Bestehen des Anspruchs im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses abhängig gemacht wird (VwGH vom 24.04.2003, Zl. 2002/08/0033 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
- Mai 2001, Zl. 2001/08/0056).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle einer Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung für die dem jeweiligen Betrag entsprechende Zeitdauer. Die genannten Bestimmungen regeln im Übrigen lediglich die zeitliche Lagerung der jeweiligen Ruhenszeiträume, wobei deren Beginn u.a. vom Bestehen des Anspruchs im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses abhängig gemacht wird (VwGH vom 24.04.2003, Zl. 2002/08/0033 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
- Mai 2001, Zl. 2001/08/0056). Hinsichtlich verfassungsrechtlicher Bedenken wird auf das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0033 verwiesen, worin auf den Beschluss des VfGH vom
- Oktober 2001, Zl. B 775/01 hingewiesen wurde. Mit diesem Beschluss wurde die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und diesbezüglich ausgeführt, dass diese Abweisung in Ansehung der in Rede stehenden Bedenken auch ansatzweise mit dem Zweck des Arbeitslosengeldes zur Überbrückung von Zeiten ohne sonstiges Einkommen begründet werde. Folgt man der Argumentation des Rechtsvertreters, so würde dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu einem Doppelbezug, nämlich dem Bezug der Urlaubsersatzleistung und dem gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld führen. Dem steht die Intention des AlVG, insbesondere die finale Programmierung des § 16 AlVG entgegen.Folgt man der Argumentation des Rechtsvertreters, so würde dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu einem Doppelbezug, nämlich dem Bezug der Urlaubsersatzleistung und dem gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld führen. Dem steht die Intention des AlVG, insbesondere die finale Programmierung des Paragraph 16, AlVG entgegen. Die Beschwerde der bP war daher abzuweisen. 3.7
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwirklichung des Ruhenstatbestands des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwirklichung des Ruhenstatbestands des Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2279906.1.00