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{'item': 'L521 2276625-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlL521 2276625-1 Spruch, L521 2276625-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2023, Zl. 1309875701-221766823, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2023, Zl. 1309875701-221766823, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Begründung seines Antrages führte er den Krieg und die mangelnde Sicherheit in Syrien an. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben und um das Leben seiner Familie.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.02.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt, führte er im Wesentlichen aus, im Jahr 2013 ein Schreiben von der Rekrutierungsstelle in XXXX erhalten zu haben, wonach „man“ irgendwann als Reservist in Frage komme und sich bereithalten solle. Er wolle aber nicht kämpfen und niemanden töten. Im Falle der Rückkehr nach Syrien verliere er seine Zukunft und die Zukunft, die er seinen Kindern in Österreich schenken wolle.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.02.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt, führte er im Wesentlichen aus, im Jahr 2013 ein Schreiben von der Rekrutierungsstelle in römisch 40 erhalten zu haben, wonach „man“ irgendwann als Reservist in Frage komme und sich bereithalten solle. Er wolle aber nicht kämpfen und niemanden töten. Im Falle der Rückkehr nach Syrien verliere er seine Zukunft und die Zukunft, die er seinen Kindern in Österreich schenken wolle.
  4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer indes der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
  5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer indes der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde gelangte in ihrer Entscheidung zum Ergebnis, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne und er eine solche im Fall einer Rückkehr auch nicht zu befürchten habe.
  6. Gegen den am 26.06.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  7. Zur Vorbereitung der für den 15.11.2023 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der Vertretung des Beschwerdeführers mit Note vom 25.10.2023 aktuelle Länderberichte zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, hiezu zur Verhandlung schriftlich oder anlässlich der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen.
  8. Am 02.11.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm zu Gehör gebrachten Länderberichten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Am 15.11.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt.
  10. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024 wurden dem Beschwerdeführer weitere aktuelle Berichte (Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023; The Danish Immigration Service, COI-Report Syria: Military Service, Jänner 2024; ACCORD Themendossier zu Syrien: Wehrdienst, 16.01.2024) zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und hierzu die Möglichkeit einer Äußerung eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte davon keinen Gebrauch.
  11. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer mit Note vom 15.03.2024 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.03.2024 zur Wahrung des Parteigehörs zur allfälligen Abgaben einer Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer nahm auch diese Möglichkeit nicht wahr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich eigenen Angaben zufolge zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift und verfügt darüber hinaus über Grundkenntnisse der englischen Sprache. 1.
  14. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich eigenen Angaben zufolge zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift und verfügt darüber hinaus über Grundkenntnisse der englischen Sprache. Der Beschwerdeführer ehelichte im Jahr 2008 die syrische Staatsangehörige XXXX , geb XXXX , in XXXX traditionell sowie standesamtlich. Der Ehe entstammen zwei Söhne ( XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX ) sowie eine Tochter ( XXXX , geb. XXXX ). Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers halten sich derzeit in einem Flüchtlingslager in Jordanien auf. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine weitere Tochter namens XXXX , geb. XXXX , aus einer weiteren Ehe mit XXXX , XXXX . Diese Ehe wurde am XXXX geschieden. Der Beschwerdeführer ehelichte im Jahr 2008 die syrische Staatsangehörige römisch 40 , geb römisch 40 , in römisch 40 traditionell sowie standesamtlich. Der Ehe entstammen zwei Söhne ( römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 ) sowie eine Tochter ( römisch 40 , geb. römisch 40 ). Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers halten sich derzeit in einem Flüchtlingslager in Jordanien auf. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine weitere Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 , aus einer weiteren Ehe mit römisch 40 , römisch 40 . Diese Ehe wurde am römisch 40 geschieden. Der Beschwerdeführer selbst wurde am XXXX im Dorf XXXX , Gouvernement Aleppo) geboren und lebte dort im Wesentlichen durchgehend bis zur Ausreise im April 2014 in einem Haus seines Vaters. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat neun Jahre die Schule, ohne einen Abschluss zu erlangen. Im Anschluss daran war er als Fliesenleger, Maler und Steinbearbeiter erwerbstätig. Der Beschwerdeführer selbst wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Gouvernement Aleppo) geboren und lebte dort im Wesentlichen durchgehend bis zur Ausreise im April 2014 in einem Haus seines Vaters. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat neun Jahre die Schule, ohne einen Abschluss zu erlangen. Im Anschluss daran war er als Fliesenleger, Maler und Steinbearbeiter erwerbstätig. Der Vater des Beschwerdeführers XXXX ist bereits verstorben. Seine Mutter XXXX , vier Brüder und drei Schwestern leben in XXXX in Syrien. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist mit seiner Familie in der Stadt Aleppo aufhältig. Ein weiterer Bruder sowie eine weitere Schwester des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen.Der Vater des Beschwerdeführers römisch 40 ist bereits verstorben. Seine Mutter römisch 40 , vier Brüder und drei Schwestern leben in römisch 40 in Syrien. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist mit seiner Familie in der Stadt Aleppo aufhältig. Ein weiterer Bruder sowie eine weitere Schwester des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer verließ Syrien mit seiner Familie im April 2014 und reiste zunächst nach Jordanien, wo er sich etwa fünf Jahre lang aufhielt. Er lebte dort mit seiner Familie im Flüchtlingslager XXXX . Im Jahr 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der syrischen Botschaft in Jordanien einen Reisepass, mit dem er auf Grund der unzureichenden wirtschaftlichen Lage im November 2019 Jordanien auf legalem Wege verließ und mittels eines Besuchervisums in die Türkei einreiste. Dort lebte der Beschwerdeführer etwa zweieinhalb Jahre, bis er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangte, wo er am 02.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer verließ Syrien mit seiner Familie im April 2014 und reiste zunächst nach Jordanien, wo er sich etwa fünf Jahre lang aufhielt. Er lebte dort mit seiner Familie im Flüchtlingslager römisch 40 . Im Jahr 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der syrischen Botschaft in Jordanien einen Reisepass, mit dem er auf Grund der unzureichenden wirtschaftlichen Lage im November 2019 Jordanien auf legalem Wege verließ und mittels eines Besuchervisums in die Türkei einreiste. Dort lebte der Beschwerdeführer etwa zweieinhalb Jahre, bis er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangte, wo er am 02.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  15. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und entfaltete kein politisches Engagement. Er hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Das Dorf XXXX Gouvernement Aleppo) steht derzeit – wie auch schon zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers – unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Das Dorf römisch 40 Gouvernement Aleppo) steht derzeit – wie auch schon zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers – unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer leistete von 2004 bis 2006 in Syrien den Wehrdienst als einfacher Rekrut der Syrisch-Arabischen Armee ab. Er wurde in dieser Zeit als Wachsoldat am internationalen Flughafen von Damaskus eingesetzt, erhielt dort nur ein defekten bzw. ungeladenes Gewehr und war er an keinen Kampfhandlungen oder Militäroperationen beteiligt. Im Zuge seines Militärdienstes erfuhr der Beschwerdeführer keine spezielle militärische Ausbildung, erreichte keinen besonderen Dienstgrad und übte keinen Beruf aus, in dem er für einen Militäreinsatz relevante Qualifikationen erwarb. Seit dem Ende des Wehrdienstes war der Beschwerdeführer nicht mehr für das syrische Militär tätig und auch keinen Rekrutierungsversuchen syrischer Militärbehörden ausgesetzt. Er hat auch nicht gegenüber dem syrischen Regime erklärt, den Wehr- oder den Reservedienst zu verweigern. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise auch keiner von einem anderen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Gefährdung und/oder drohenden (Zwangs-)Rekrutierung ausgesetzt und hat sich nicht am syrischen Bürgerkrieg beteiligt. 1.
  16. Im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion, das Dorf XXXX , Gouvernement Aleppo), droht dem zum Entscheidungszeitpunkt im
  17. Lebensjahr stehenden Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Wehr- bzw. Reservedienst in der Syrisch-Arabischen Armee. Ebensowenig droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch syrische Streitkräfte oder durch sonstige Gruppierungen. Er läuft bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, auf Grund einer Verweigerung der Ableistung des Reservedienstes in der syrischen Armee vom syrischen Regime als oppositionell betrachtet zu werden und deshalb Repressalien ausgesetzt zu sein.1.
  18. Im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion, das Dorf römisch 40 , Gouvernement Aleppo), droht dem zum Entscheidungszeitpunkt im
  19. Lebensjahr stehenden Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Wehr- bzw. Reservedienst in der Syrisch-Arabischen Armee. Ebensowenig droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch syrische Streitkräfte oder durch sonstige Gruppierungen. Er läuft bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, auf Grund einer Verweigerung der Ableistung des Reservedienstes in der syrischen Armee vom syrischen Regime als oppositionell betrachtet zu werden und deshalb Repressalien ausgesetzt zu sein. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion den Wehrdienst bei den syrischen Streitkräften aus Glaubens- oder Gewissensgründen oder aufgrund einer verinnerlichten politischen Gesinnung verweigern wird. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich vom Reservedienst bei den syrischen Streitkräften durch Zahlung einer finanziellen Kompensation zu befreien. 1.
  20. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, das Dorf XXXX , Gouvernement Aleppo), auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein. Er unterliegt insbesondere keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner sunnitisch-arabischen Identität, der unrechtmäßigen Ausreise aus Syrien sowie dem in Österreich durchlaufenen Asylverfahren oder seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Europa. 1.
  21. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, das Dorf römisch 40 , Gouvernement Aleppo), auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein. Er unterliegt insbesondere keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner sunnitisch-arabischen Identität, der unrechtmäßigen Ausreise aus Syrien sowie dem in Österreich durchlaufenen Asylverfahren oder seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Europa. 1.
  22. Zur (allgemeinen) Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen: 1.5.
  23. Aktuelle Ereignisse: 15.01.2024: Am 11.01.24 gab die syrische Regierung in Damaskus ihre Zustimmung für die Verlängerung der grenzüberschreitenden Hilfen aus der Türkei über den Grenzübergang Bab al-Hawa in den Nordwesten Syriens. Der syrischen UN-Vertretung zufolge wurden die Hilfslieferungen vorerst bis zum 13.07.24 genehmigt. Seit 2014 hatte der UN-Sicherheitsrat grenzüberschreitende Hilfen ohne Einbeziehung der syrischen Regierung autorisiert. Im vergangenen Jahr allerdings scheiterte eine erneute Verlängerung, sodass die syrische Regierung zunächst eine Genehmigung unter bestimmten Bedingungen anbot (vgl. BN v. 23.11.23 u. 25.09.23). Am 13.02.24 wird darüber hinaus die Autorisierung für die Nutzung der beiden Grenzübergänge Bab al-Salama und al-Ra’i auslaufen, welche nach den schweren Erdbeben im Februar 2023 weitere Hilfslieferungen ermöglicht hatte (vgl. BN v. 20.02.23).15.01.2024: Am 11.01.24 gab die syrische Regierung in Damaskus ihre Zustimmung für die Verlängerung der grenzüberschreitenden Hilfen aus der Türkei über den Grenzübergang Bab al-Hawa in den Nordwesten Syriens. Der syrischen UN-Vertretung zufolge wurden die Hilfslieferungen vorerst bis zum 13.07.24 genehmigt. Seit 2014 hatte der UN-Sicherheitsrat grenzüberschreitende Hilfen ohne Einbeziehung der syrischen Regierung autorisiert. Im vergangenen Jahr allerdings scheiterte eine erneute Verlängerung, sodass die syrische Regierung zunächst eine Genehmigung unter bestimmten Bedingungen anbot vergleiche BN v. 23.11.23 u. 25.09.23). Am 13.02.24 wird darüber hinaus die Autorisierung für die Nutzung der beiden Grenzübergänge Bab al-Salama und al-Ra’i auslaufen, welche nach den schweren Erdbeben im Februar 2023 weitere Hilfslieferungen ermöglicht hatte vergleiche BN v. 20.02.23). Der syrische Zivilschutz, auch bekannt als Weißhelme, berichtete Medienberichten zufolge, dass am 07.01.24 vier Zivilpersonen durch den Einsatz von Brandwaffen im Nordwesten von Idlib Stadt verwundet worden sein sollen. Der Angriff soll demnach einer Schule gegolten haben, die als Notunterkunft für vertriebene Syrerinnen und Syrer genutzt wurde. Bereits am Tag zuvor sollen Brandwaffen eingesetzt worden sein, die allerdings keine Opfer nach sich zogen. Die Nutzung von Brandwaffen gegen die Zivilbevölkerung ist völkerrechtlich verboten. Zuletzt hatte Human Rights Watch im Oktober 2023 über den Einsatz von Streumunition im Nordwesten Syriens durch die Regierungstruppen berichtet, welche völkerrechtlich durch eine von 112 Staaten ratifizierte Konvention verboten sind. Weder Syrien noch Russland zählen allerdings zu den Unterzeichnerstaaten. Das türkische Militär führte erneut Angriffe auf Ziele in Irak und Syrien aus, die Militärangaben zufolge mit der PKK in Verbindung stehen sollen. Nachdem in Nordirak am 12.01.23 neun türkische Militärangehörige getötet wurden, hätte das Militär demnach in den darauffolgenden 24 Stunden allein in Syrien neun Personen getötet. Türkische Stellungnahmen sprachen von der Neutralisierung bewaffneter Kämpfer. Darüber hinaus sollen türkischen Staatsmedien zufolge am 14.01.24 erneut 24 Ziele in Syrien getroffen und zahlreiche bewaffnete Kämpfer getötet worden sein. Eine genaue Zahl wurde durch staatliche Stellen zunächst nicht genannt. Das jordanische Militär griff Medienberichten zufolge am 09.01.24 sowie an vorangegangenen Tagen derselben Woche Ziele in Syrien aus der Luft an, welche es mit der Drogenschmuggelszene in Südsyrien in Verbindung gebracht haben soll. Unbestätigten Berichten zufolge sollen bei den Angriffen auf Ziele in Shaab, `Arman und Malah drei Personen getötet worden sein, darunter mindestens ein bekannter Drogenhändler. Am 12.01.24 veröffentlichte eine wöchentliche Online-Publikation des IS Zahlen über seine Aktivitäten der vorangegangenen Woche. Demnach seien durch IS-Mitglieder alleine in Syrien 34 Operationen durchgeführt worden, die zum Tod oder der Verwundung von 70 Personen geführt hätten. Primäres Ziel seien demnach Angehörige des syrischen Militärs gewesen. 22.01.2024: Am 15.01.24 wurden durch die iranische Revolutionsgarde Raketen auf mehrere Ziele in Nordsyrien abgefeuert. Die Revolutionsgarde verkündete in einer Stellungnahme, es habe sich bei den Zielen um „terroristische Operationen“, darunter auch Ziele des Islamischen Staats, gehandelt. Die Luftangriffe folgten auf zwei Selbstmordanschläge des IS in der iranischen Stadt Kerman, bei der Dutzende Personen getötet und Hunderte verletzt wurden (vgl. BN v. 08.01.24).22.01.2024: Am 15.01.24 wurden durch die iranische Revolutionsgarde Raketen auf mehrere Ziele in Nordsyrien abgefeuert. Die Revolutionsgarde verkündete in einer Stellungnahme, es habe sich bei den Zielen um „terroristische Operationen“, darunter auch Ziele des Islamischen Staats, gehandelt. Die Luftangriffe folgten auf zwei Selbstmordanschläge des IS in der iranischen Stadt Kerman, bei der Dutzende Personen getötet und Hunderte verletzt wurden vergleiche BN v. 08.01.24). Bei Luftangriffen des türkischen Militärs auf Ziele im Nordosten Syriens wurden am 15.01.24 und den vorangegangenen Tagen (vgl. BN v. 15.01.24) mindestens zehn Personen verletzt. Die Zerstörung wichtiger Infrastruktur führte lokalen Behörden zufolge zu Stromausfällen sowie Störungen der Wasserversorgung in weiten Teilen der durch die kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) kontrollierten Gebiete. Der türkische Staatspräsident Erdoğan kündigte darüber hinaus am 16.01.24 eine mögliche Ausweitung von Angriffen auf Ziele in Syrien und Irak an, nachdem bei einem Angriff auf eine türkische Militärbasis in Irak erneut türkische Militärangehörige getötet wurden.Bei Luftangriffen des türkischen Militärs auf Ziele im Nordosten Syriens wurden am 15.01.24 und den vorangegangenen Tagen vergleiche BN v. 15.01.24) mindestens zehn Personen verletzt. Die Zerstörung wichtiger Infrastruktur führte lokalen Behörden zufolge zu Stromausfällen sowie Störungen der Wasserversorgung in weiten Teilen der durch die kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) kontrollierten Gebiete. Der türkische Staatspräsident Erdoğan kündigte darüber hinaus am 16.01.24 eine mögliche Ausweitung von Angriffen auf Ziele in Syrien und Irak an, nachdem bei einem Angriff auf eine türkische Militärbasis in Irak erneut türkische Militärangehörige getötet wurden. Bei einem mutmaßlich jordanischen Luftangriff auf Ziele in Südsyrien am 18.01.24 wurden der in London ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge, mindestens neun Personen getötet. Der Angriff sei demnach auf Ziele in der Ortschaft Arman im Gouvernement Suweida erfolgt und habe u.a. den Tod von zwei Kindern und drei Frauen gefordert. Einer weiteren lokalen Quelle zufolge sollen zehn Personen bei dem Angriff getötet worden sein. Außerdem soll es einen weiteren Angriff auf Ziele in der Ortschaft Malah gegeben haben, bei dem es jedoch zu keinen Personenschäden kam. Das jordanische Militär hatte in den vergangenen Monaten sein Vorgehen gegen Schmugglerinnen und Schmuggler an der syrisch-jordanischen Grenze verschärft und mehrfach Luftangriffe auf Ziele ausgeübt, die es mit Schmuggelaktivitäten in Verbindung gebracht haben soll. Angaben von SOHR zufolge sollen die in Arman getöteten Personen allerdings keinerlei Verbindung zum Drogenschmuggel gehabt haben. Iranischen und syrischen Staatsmedien zufolge tötete ein mutmaßlich israelischer Luftangriff am 20.01.24 mindestens fünf Mitglieder der iranischen Streitkräfte bei einem Angriff auf Ziele in der Hauptstadt Damaskus. Demnach sei das Ziel ein Gebäude gewesen, das durch die iranische Revolutionsgarde genutzt wurde und bei dem Angriff zerstört wurde. Unter den Toten sollen hochrangige Mitglieder der Revolutionsgarde gewesen sein, u.a. der Chef des Geheimdienstes der iranischen Revolutionsgarde sowie sein Stellvertreter. SOHR berichtete hingegen zunächst von sechs Toten, darunter eine syrische Person. 29.01.2024: Berichten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge sollen am 28.01.24 bei Auseinandersetzungen mit lokalen bewaffneten Gruppierungen acht mit dem IS assoziierte Milizenmitglieder getötet worden sein. Unter den im Gouvernement Dar’a, im Süden Syriens, Getöteten soll sich auch ein hochrangiger Milizenführer befunden haben. Die staatliche syrische Nachrichtenagentur berichtete von der Eliminierung von acht IS-Mitgliedern in der Ortschaft Nawa. Unter ihnen der IS-Anführer der Horan-Region, welche sich über südliche Teile Syriens und nördliche Teile Jordaniens erstreckt. Wie im Dezember 2023 angekündigt (vgl. BN v. 11.12.23) stellte das WFP mit Beginn des Jahres 2024 alle Nahrungsmittelhilfsprogramme in Syrien ein. Aufgrund von Finanzierungseinbrüchen kann das WFP eigenen Angaben zufolge die Hilfsleistungen nicht im Ausmaß des Vorjahres aufrechterhalten. Bereits im Juli 2023 fand eine großangelegte Kürzung der Hilfsleistungen für Syrien aus denselben Gründen statt, im Zuge dessen etwa 5,5 Mio. Syrerinnen und Syrer ihren Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen verloren (vgl. BN v. 03.07.23). Dem WFP zufolge habe der Umfang der Leistungen bereits vor den jüngsten Kürzungen den Bedarf nicht decken können. Das WFP ist primär auf Geldspenden durch Staatsregierungen angewiesen, die in den letzten Jahren und Monaten deutlich abgenommen haben.Wie im Dezember 2023 angekündigt vergleiche BN v. 11.12.23) stellte das WFP mit Beginn des Jahres 2024 alle Nahrungsmittelhilfsprogramme in Syrien ein. Aufgrund von Finanzierungseinbrüchen kann das WFP eigenen Angaben zufolge die Hilfsleistungen nicht im Ausmaß des Vorjahres aufrechterhalten. Bereits im Juli 2023 fand eine großangelegte Kürzung der Hilfsleistungen für Syrien aus denselben Gründen statt, im Zuge dessen etwa 5,5 Mio. Syrerinnen und Syrer ihren Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen verloren vergleiche BN v. 03.07.23). Dem WFP zufolge habe der Umfang der Leistungen bereits vor den jüngsten Kürzungen den Bedarf nicht decken können. Das WFP ist primär auf Geldspenden durch Staatsregierungen angewiesen, die in den letzten Jahren und Monaten deutlich abgenommen haben. 05.02.2024: Bei einem mutmaßlich israelischen Luftangriff auf Ziele nahe der syrischen Hauptstadt Damaskus wurden am 29.01.24 mehrere Personen verwundet und getötet. Der in London ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge sei ein Bauerngut, auf dem sich Mitglieder der Hisbollah und anderer durch den Iran unterstützter Gruppierungen aufgehalten haben sollen. Demnach seien mind. sieben Personen getötet worden, darunter vier syrische Staatsangehörige. Anderen Medien zufolge sei der Angriff auf den Damaszener Stadtteil Sayyida Zaynab erfolgt. Eine Woche nach dem Angriff auf einen US-Stützpunkt in Jordanien, bei dem drei Angehörige des US-Militärs getötet wurden (vgl. BN v. 29.01.24), griff das US-Militär in Vergeltungsschlägen Dutzende Ziele in Syrien und Irak aus der Luft an. Insgesamt sollen mehr als 85 Ziele an sieben Standorten der al-Quds-Truppen oder anderer durch den Iran unterstützter Gruppierungen getroffen worden sein. Vier dieser Standorte sollen sich US-Militärangaben zufolge in Syrien befunden haben. SOHR zufolge sollen hierbei 23 Milizenangehörige getötet worden sein. US-Präsident Joe Biden kündigte weitere militärische Maßnahmen an.Eine Woche nach dem Angriff auf einen US-Stützpunkt in Jordanien, bei dem drei Angehörige des US-Militärs getötet wurden vergleiche BN v. 29.01.24), griff das US-Militär in Vergeltungsschlägen Dutzende Ziele in Syrien und Irak aus der Luft an. Insgesamt sollen mehr als 85 Ziele an sieben Standorten der al-Quds-Truppen oder anderer durch den Iran unterstützter Gruppierungen getroffen worden sein. Vier dieser Standorte sollen sich US-Militärangaben zufolge in Syrien befunden haben. SOHR zufolge sollen hierbei 23 Milizenangehörige getötet worden sein. US-Präsident Joe Biden kündigte weitere militärische Maßnahmen an. 19.02.2024: Einem Bericht des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) vom 13.02.24 zufolge, würden zurückkehrenden syrischen Geflüchteten grobe Menschenrechtsverletzungen in Syrien drohen. U.a. drohten willkürliche Verhaftungen, Folter, Misshandlungen, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Verschwindenlassen, Entführungen und Zwangsenteignungen. Während alle Syrerinnen und Syrer von diesen Menschenrechtsverletzungen betroffen seien, erschienen Rückkehrerinnen und Rückkehrer besonders vulnerabel. An der Ausübung seien alle in Syrien anwesenden Akteure beteiligt, darunter Truppen der Regierung in Damaskus, de-facto-Autoritäten und andere bewaffnete Gruppierungen. Der Bericht kommt grundsätzlich zu dem Schluss, dass die herrschenden Bedingungen in Syrien eine sichere, würdevolle und dauerhafte Rückkehr für syrische Geflüchtete nicht zulasse. Die syrische Regierung in Damaskus genehmigte am 12.02.24 die Verlängerung der grenzüberschreitenden UN-Hilfen aus der Türkei durch die zwei Grenzübergänge Bab al-Salam und al-Ra`i. Ursprünglich wurde die Nutzung der beiden Grenzübergänge nach den verheerenden Erdbeben in der Türkei und dem Nordwesten Syriens im Februar 2023 autorisiert und nun bereits zum vierten Mal verlängert. Die Hilfslieferungen sind nun weitere drei 12 Monate, bis zum 13.05.24, möglich. Die Verlängerung folgte nur wenige Wochen auf eine erneute Autorisierung der Einfuhr humanitärer Hilfen über den Bab al-Hawa Grenzübergang (vgl. BN v. 15.01.24).Die syrische Regierung in Damaskus genehmigte am 12.02.24 die Verlängerung der grenzüberschreitenden UN-Hilfen aus der Türkei durch die zwei Grenzübergänge Bab al-Salam und al-Ra`i. Ursprünglich wurde die Nutzung der beiden Grenzübergänge nach den verheerenden Erdbeben in der Türkei und dem Nordwesten Syriens im Februar 2023 autorisiert und nun bereits zum vierten Mal verlängert. Die Hilfslieferungen sind nun weitere drei 12 Monate, bis zum 13.05.24, möglich. Die Verlängerung folgte nur wenige Wochen auf eine erneute Autorisierung der Einfuhr humanitärer Hilfen über den Bab al-Hawa Grenzübergang vergleiche BN v. 15.01.24). Bei einem Angriff auf einen Militärstandort der syrischen Armee wurden Berichten der in London ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge am 12.02.24 neun Militärangehörige getötet. Bei dem Angriff in al-Sukhna, im Gouvernement Homs, sollen drei weitere Personen verwundert worden sein. Der. IS übernahm die Verantwortung für den Angriff. Nach der Zurückdrängung des IS im Jahr 2019 haben IS-Gefolgsleute in den Wüstengegenden Syriens entlang der Grenze zum Irak Schutz gesucht, von wo sie noch immer militärisch aktiv sind. Am 18.02.24 sollen Angaben der jordanischen Armee zufolge fünf Personen bei dem Versuch getötet worden sein, Drogen aus Syrien in das benachbarte Königreich zu schmuggeln. Vier weitere Personen sollen verwundet und große Mengen an Schmuggelware sichergestellt worden sein. Bei mutmaßlich israelischen Luftangriffen auf Ziele in Syriens Hauptstadt wurden am 21.02.24 laut staatlichen Medien zwei Personen getötet. Demnach soll es sich bei den Getöteten um Zivilpersonen gehandelt haben. Unabhängige Berichte über die Identität der Personen wurden nicht bekannt. Von israelischen Behörden erfolgte kein Kommentar. Ein oppositionsnahes Medium veröffentlichte Zahlen des Syrischen Zivilschutzes, auch bekannt als Weißhelme, denen zufolge zwischen Jahresbeginn 2024 und dem 22.02.24 etwa 13 Drohnenangriffe durch das syrische Militär und den mit ihnen verbündeten iranischen Milizen und russischen Truppen auf Gebiete im Nordwesten ausgeübt worden sein sollen. Bei den Angriffen sollen demnach sieben Zivilpersonen verwundet worden sein. Die Weißhelme warfen der Regierung vor, durch gezielte Angriffe auf landwirtschaftlich genutzte Gegenden die syrische Bevölkerung von der Nutzung dieser Flächen abzuhalten und damit weiter zur Verschlechterung der humanitären Lage im Nordwesten beizutragen. Insgesamt seien die Weißhelme eigenen Angaben zufolge in diesem Jahr bis zum 18.02.24 zu mehr als 138 Einsätzen nach Angriffen durch Regierungstruppen und mit der Regierung assoziierte Milizen zu Hilfe gerufen worden. Hierbei seien zehn Personen getötet und 60 weitere verwundet worden. In einem Bericht vom 29.02.24 wirft HRW der Türkei die Verantwortung für schweren Missbrauch und potentielle Kriegsverbrechen gegen die Bevölkerung in den durch türkische Truppen und mit ihnen assoziierte bewaffnete Milizen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien vor. In ihrem Bericht dokumentierte HRW primär durch Interviews mit Betroffenen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, u.a. Entführungen, Verschwindenlassen, willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen, sexuelle Gewalt und Folter in den Gebieten unter türkischer Besatzung. Durchgeführt wurden diese durch lokale Akteure, wie die Gruppierungen des durch die Türkei unterstützten Milizenbündnisses Syrische Nationalarmee (SNA), die Militärpolizei der sogenannten Syrischen Übergangsregierung (SIG) und türkische Truppen. Darüber hinaus seien Zwangsenteignungen, Plünderungen sowie das Versagen von Rechenschaftsmaßnahmen, die den Missbrauch eindämmen und Opfern Entschädigung gewähren sollen, verzeichnet. HRW beschreibt die Türkei als Besatzungsmacht und beschuldigt sie, als de facto-Regierung in diesen Gebieten ihren Verpflichtungen nach internationalem Recht nicht nachgekommen zu sein. Ein hochrangiges Mitglied des türkischen Außenministeriums wies die Vorwürfe zurück, da sie seiner Aussage nach die Realität vor Ort nicht wiederspiegeln würden. Bei einem türkischen Drohnenangriff in Nordostsyrien wurden Medienberichten zufolge am 28.02.24 drei Mitglieder der assyrisch-christlichen Miliz Sutoro in der Ortschaft al-Malikiyya getötet und zwei weitere verletzt. Ein Mitglied der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), in deren Territorium al-Malikiyya liegt, berichtete, dass Fahrzeuge der Miliz Ziel der Angriffe waren. Demnach sei nach den ersten Luftangriffen ein weiteres Fahrzeug, dass zur Bergung der Opfer erschien, ebenfalls aus der Luft beschossen worden. Der in London ansässigen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge soll neben den drei getöteten Milizenmitgliedern auch eine Zivilperson getötet worden sein. Syrischen Staatsmedien zufolge erfolgten in der Nacht des 28.02.24 mehrere mutmaßlich israelische Luftangriffe auf Ziele in den Ausläufern der Hauptstadt Damaskus, die mehrheitlich durch das Luftabwehrsystem abgefangen wurden. Demnach sollen ausschließlich Materialschäden zu verzeichnen gewesen sein. SOHR hingegen berichtete von Verletzten. Bei weiteren israelischen Luftangriffen am 01.03.24 soll der iranischen Nachrichtenagentur IRNA zufolge ein Mitglied der iranischen Revolutionsgarde getötet worden sein, das als militärischer Berater für die syrische Regierung arbeitete. Demnach soll der Angriff auf ein Gebäude im westlichen Gouvernement Tartus erfolgt sein. Andere iranische Medien berichteten darüber hinaus von der Tötung zweier Hisbollah-Mitglieder. Syrische Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf Demonstrierende in Suweida, Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements in Südsyrien, töteten einen Protestierenden und verwundeten einen weiteren. Die bereits seit August 2023 andauernden Proteste (vgl. BN v. 21.08.23) richteten sich gegen die sich verschlechternde ökonomische Lage im Land und adaptieren Skandierungen, die den Umsturz der syrischen Regierung forderten. Demonstrierende versuchten Medienberichten zufolge das Bürogebäude der Baath-Partei zu erstürmen. In der darauffolgenden Nacht soll es in der Stadt zu weiteren Unruhen gekommen sein.Syrische Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf Demonstrierende in Suweida, Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements in Südsyrien, töteten einen Protestierenden und verwundeten einen weiteren. Die bereits seit August 2023 andauernden Proteste vergleiche BN v. 21.08.23) richteten sich gegen die sich verschlechternde ökonomische Lage im Land und adaptieren Skandierungen, die den Umsturz der syrischen Regierung forderten. Demonstrierende versuchten Medienberichten zufolge das Bürogebäude der Baath-Partei zu erstürmen. In der darauffolgenden Nacht soll es in der Stadt zu weiteren Unruhen gekommen sein. 26.02.2024: Bei mutmaßlich israelischen Luftangriffen auf Ziele in Syriens Hauptstadt wurden am 21.02.24 laut staatlichen Medien zwei Personen getötet. Demnach soll es sich bei den Getöteten um Zivilpersonen gehandelt haben. Unabhängige Berichte über die Identität der Personen wurden nicht bekannt. Von israelischen Behörden erfolgte kein Kommentar. Ein oppositionsnahes Medium veröffentlichte Zahlen des Syrischen Zivilschutzes, auch bekannt als Weißhelme, denen zufolge zwischen Jahresbeginn 2024 und dem 22.02.24 etwa 13 Drohnenangriffe durch das syrische Militär und den mit ihnen verbündeten iranischen Milizen und russischen Truppen auf Gebiete im Nordwesten ausgeübt worden sein sollen. Bei den Angriffen sollen demnach sieben Zivilpersonen verwundet worden sein. Die Weißhelme warfen der Regierung vor, durch gezielte Angriffe auf landwirtschaftlich genutzte Gegenden die syrische Bevölkerung von der Nutzung dieser Flächen abzuhalten und damit weiter zur Verschlechterung der humanitären Lage im Nordwesten beizutragen. Insgesamt seien die Weißhelme eigenen Angaben zufolge in diesem Jahr bis zum 18.02.24 zu mehr als 138 Einsätzen nach Angriffen durch Regierungstruppen und mit der Regierung assoziierte Milizen zu Hilfe gerufen worden. Hierbei seien zehn Personen getötet und 60 weitere verwundet worden. 04.03.2024: In einem Bericht vom 29.02.24 wirft HRW Türkei die Verantwortung für schweren Missbrauch und potentielle Kriegsverbrechen gegen die Bevölkerung in den durch türkische Truppen und mit ihnen assoziierte bewaffnete Milizen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien vor. In ihrem Bericht dokumentierte HRW primär durch Interviews mit Betroffenen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, u.a. Entführungen, Verschwindenlassen, willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen, sexuelle Gewalt und Folter in den Gebieten unter türkischer Besatzung. Durchgeführt wurden diese durch lokale Akteure, wie die Gruppierungen des durch die Türkei unterstützten Milizenbündnisses Syrische Nationalarmee (SNA), die Militärpolizei der sogenannten Syrischen Übergangsregierung (SIG) und türkische Truppen. Darüber hinaus seien Zwangsenteignungen, Plünderungen sowie das Versagen von Rechenschaftsmaßnahmen, die den Missbrauch eindämmen und Opfern Entschädigung gewähren sollen, verzeichnet. HRW beschreibt die Türkei als Besatzungsmacht und beschuldigt sie, als de facto-Regierung in diesen Gebieten ihren Verpflichtungen nach internationalem Recht nicht nachgekommen zu sein. Ein hochrangiges Mitglied des Außenministeriums wies die Vorwürfe zurück, da sie seiner Aussage nach die Realität vor Ort nicht wiederspiegeln würden. Bei einem türkischen Drohnenangriff in Nordostsyrien wurden Medienberichten zufolge am 28.02.24 drei Mitglieder der assyrisch-christlichen Miliz Sutoro in der Ortschaft al-Malikiyya getötet und zwei weitere verletzt. Ein Mitglied der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), in deren Territorium al-Malikiyya liegt, berichtete, dass Fahrzeuge der Miliz Ziel der Angriffe waren. Demnach sei nach den ersten Luftangriffen ein weiteres Fahrzeug, dass zur Bergung der Opfer erschien, ebenfalls aus der Luft beschossen worden. Der in London ansässigen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge soll neben den drei getöteten Milizenmitgliedern auch eine Zivilperson getötet worden sein. Türkischen Staatsmedien zufolge soll bei einer Militäroperation des türkischen Geheimdienstes am 27.02.24 ein hochrangiges Mitglied der kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) getötet worden sein, dem von staatlicher Seite die Planung von Angriffen auf türkische Truppen vorgeworfen wurde. Syrischen Staatsmedien zufolge erfolgten in der Nacht des 28.02.24 mehrere mutmaßlich israelische Luftangriffe auf Ziele in den Ausläufern der Hauptstadt Damaskus, die mehrheitlich durch das Luftabwehrsystem abgefangen wurden. Demnach sollen ausschließlich Materialschäden zu verzeichnen gewesen sein. SOHR hingegen berichtete von Verletzten. Bei weiteren israelischen Luftangriffen am 01.03.24 soll der iranischen Nachrichtenagentur IRNA zufolge ein Mitglied der iranischen Revolutionsgarde getötet worden sein, das als militärischer Berater für die syrische Regierung arbeitete. Demnach soll der Angriff auf ein Gebäude im westlichen Gouvernement Tartus erfolgt sein. Andere iranische Medien berichteten darüber hinaus von der Tötung zweier Hisbollah-Mitglieder. Syrische Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf Demonstrierende in Suweida, Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements in Südsyrien, töteten einen Protestierenden und verwundeten einen weiteren. Die bereits seit August 2023 andauernden Proteste (vgl. BN v. 21.08.23) richteten sich gegen die sich verschlechternde ökonomische Lage im Land und adaptieren Skandierungen, die den Umsturz der syrischen Regierung forderten. Demonstrierende versuchten Medienberichten zufolge das Bürogebäude der Baath-Partei zu erstürmen. In der darauffolgenden Nacht soll es in der Stadt zu weiteren Unruhen gekommen sein.Syrische Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf Demonstrierende in Suweida, Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements in Südsyrien, töteten einen Protestierenden und verwundeten einen weiteren. Die bereits seit August 2023 andauernden Proteste vergleiche BN v. 21.08.23) richteten sich gegen die sich verschlechternde ökonomische Lage im Land und adaptieren Skandierungen, die den Umsturz der syrischen Regierung forderten. Demonstrierende versuchten Medienberichten zufolge das Bürogebäude der Baath-Partei zu erstürmen. In der darauffolgenden Nacht soll es in der Stadt zu weiteren Unruhen gekommen sein. 18.03.2024: 13 Jahre nach Beginn des Konflikts in Syrien befindet sich das Gewaltniveau der UN-Untersuchungskommission für Syrien zufolge seit Oktober 2023 auf dem höchsten Stand seit dem Jahr
  24. Seit März 2011 wurden beinahe eine halbe Mio. Menschen getötet und die Hälfte der Bevölkerung vertrieben. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, also etwa 12,9 Mio. Menschen, sind den UN zufolge von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Weitere 2,6 Mio. Menschen sind demnach von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht. Dreiviertel der Bevölkerung seien auf humanitäre Hilfe angewiesen, während die wirtschaftliche Lage für zahlreiche Syrerinnen und Syrer kaum Möglichkeiten der Lebenshaltung böte und Finanzierungen für zahlreiche Hilfsprogramme ausblieben. Bei einem Angriff des IS auf Trüffelsammlerinnen und -sammler wurden der in London ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge am 06.03.24 mindestens 34 Zivilpersonen getötet und Dutzende weitere verwundet. Weitere Dutzende sollen außerdem entführt worden sein. Der Angriff fand nahe der Ortschaft Kobajeb im Gouvernement Deir ez-Zor statt. Regierungsnahe Medien berichteten von 44 Toten. 7 Aufgrund der abgelegenen Lage, wo häufig große Gruppen nach Trüffeln suchen, wurden diese in der Vergangenheit bereits häufiger Ziel des IS. Neben den zahlreichen Tötungen wurden in der Vergangenheit auch Personen entführt, um für diese Lösegelder erpressen zu können. Bei einer Landminenexplosion im Gouvernement Raqqa, wurden Medienberichten zufolge am 16.03.24 mindestens 16 weitere Personen beim Sammeln von Trüffeln getötet. Darüber hinaus wurden bei einem türkischen Luftangriff auf Ziele in Nordsyrien Angaben des türkischen Verteidigungsministeriums zufolge am 08.03.24 sieben bewaffnete Personen getötet. Im Gouvernement Idlib folgten auf Bekanntwerden des Todes eines Mannes tagelange Proteste, die die Freilassung von Gefangenen und den Rücktritt des HTS-Anführers Abu Mohammed al-Jolani forderten. Der Getötete war Mitglied einer bewaffneten Miliz und soll mutmaßlich in einem Gefängnis der im Nordwesten dominanten Gruppierung Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) zu Tode gefoltert worden sein. Bei Protesten am 05.03.24 eröffneten Milizenangehörige das Feuer auf Protestierende. Zunächst gab es keine Berichte über Opfer. Am 06.03.24 ließen die lokalen, HTS-dominierten Behörden im Rahmen einer Generalamnestie 420 Gefangene frei. In den vergangenen Monaten verlor HTS aufgrund interner Konflikte, die in die Verhaftung zahlreicher hochrangiger und prominenter Mitglieder mündete, an Rückhalt. Den Inhaftierten wird vorgeworfen, Informationen an die US-Koalition weitergegeben zu haben, die im Verlauf der letzten Jahre zur Tötung zahlreicher al-Qaida-Kommandeure führten. Am 07.03.24 erfolgte die Freilassung eines hochrangigen Mitglieds, der lange Zeit als al-Jolanis Stellvertreter galt, Maysar al-Jubouri, auch bekannt als Abu Maria al-Qahtani. Dennoch dauern die Proteste an. Eigenen Angaben zufolge griff das russische Militär am 05.03.24 zwei Stützpunkte bewaffneter Gruppierungen um Gouvernement Idlib aus der Luft an. Ca. 20 Milizenangehörige sollen demnach bei den Angriffen getötet worden sein. 25.03.2024: Bei einem gezielten IS-Angriff auf Zivilpersonen am 21.03.24 wurden Medienberichten zufolge neun Personen getötet und sechs weitere Personen verletzt. Die Opfer waren auf Trüffelsuche in der Wüstenregion des Gouvernements Raqqa. Am 24.03.24 sollen weitere elf Trüffelsucher durch IS-Kämpfer getötet worden sein. Insgesamt sollen im März 2024 demnach bereits 56 Trüffelsuchende durch IS-Angriffe und Landminenexplosionen getötet worden sein. Mehrere mutmaßlich israelische Luftangriffe auf Ziele in und um Damaskus am 19.03.24 führten zu zahlreichen Materialschäden. Berichte über Opfer gab es zunächst keine. Medienberichten zufolge standen Ziele der Hisbollah nahe der Stadt Yabrud im Nordosten der Hauptstadt im Fokus. Ein weiterer Angriff erfolgte auf Ziele nahe der Ortschaft Qutayfa, östlich von Damaskus. 08.04.2024: Bei Luftangriffen auf Ziele im Gouvernement Deir ez-Zor sollen syrischen Staatsmedien zufolge am 26.03.24 eine Zivilperson und sieben Militärangehörige getötet sowie 19 Militärangehörige und 13 weitere Zivilpersonen verwundet worden sein. Die WHO verkündete, dass ein Mitarbeiter der Organisation bei einem Luftangriff auf sein Wohnhaus in Deir ez-Zor am 26.03.24 getötet wurde. Iranische Medien berichteten, einer der Getöteten sei ein Mitglied der Revolutionsgarde gewesen. Die oppositionsnahe Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) berichtete von 15 Getöteten, darunter u.a. ein Mitglied der Revolutionsgarde und ein syrischer Ingenieur. Die USA stritten nach entsprechenden syrischen und iranischen Medienberichten ab, Luftangriffe in der Region durchgeführt zu haben. Zwei von Reuters nicht näher benannte regionale nachrichtendienstliche Quellen sollen von israelischen Luftangriffen auf Ziele in Deir ez-Zor, Albukamal und al-Mayadin berichtet haben. Am 29.03.24 soll das israelische Militär Medienberichten zufolge zahlreiche Luftangriffe auf Ziele im Südosten des Gouvernements Aleppo ausgeführt haben. Dabei sollen mehrere Zivilpersonen und Militärpersonal getötet worden sein. Drei von Reuters nicht näher benannte Quellen sollen von mindestens 33 getöteten Syrerinnen und Syrern sowie sechs Hisbollah-Kämpfern berichtet haben. SOHR berichtete von 44 Toten, der Großteil von ihnen syrische Militärangehörige sowie sieben Hisbollah-Kämpfer und ein Milizenmitglied. Das syrische Verteidigungsministerium meldete, dass zeitgleich aus dem Gouvernement Idlib und dem westlichen Aleppo Drohnenangriffe durch „terroristische Organisationen“ gegen Zivilpersonen in Aleppo und seiner Umgebung gestartet worden seien. Durch die Explosion einer Autobombe in der Stadt Azaz, nahe der türkischen Grenze, sollen lokalen Quellen zufolge sieben Personen getötet und 30 weitere verwundet worden sein. SOHR berichtete von acht Toten und 23 Verletzten. Zunächst übernahm niemand die Verantwortung für den Angriff. Medienberichten zufolge wurde bei einem Selbstmordangriff am 04.04.24 der ehemalige al-Qaida-Angehörige, Abu Maria al-Qahtani, in seinem Haus in der Ortschaft Sarmada im Nordwesten Syriens, getötet. Andere Quellen berichteten hingegen von einer ferngezündeten Explosion. Neben al-Qahtani sollen auch weitere Personen verwundet worden sein. Al-Qahtani war einer der Gründer der al-Nusra-Front, die seit der Loslösung von al-Qaida unter dem Namen Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) im Nordwesten große Gebiete unter ihrer Kontrolle hat. Al-Qahtani wurde erst vergangenen Monat nach Protesten der Bevölkerung aus dem Gefängnis entlassen. Die HTS-Führung warf ihm vor, mit verbotenen Gruppierungen zusammengearbeitet zu haben (vgl. BN v. 18.03.24).Medienberichten zufolge wurde bei einem Selbstmordangriff am 04.04.24 der ehemalige al-Qaida-Angehörige, Abu Maria al-Qahtani, in seinem Haus in der Ortschaft Sarmada im Nordwesten Syriens, getötet. Andere Quellen berichteten hingegen von einer ferngezündeten Explosion. Neben al-Qahtani sollen auch weitere Personen verwundet worden sein. Al-Qahtani war einer der Gründer der al-Nusra-Front, die seit der Loslösung von al-Qaida unter dem Namen Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) im Nordwesten große Gebiete unter ihrer Kontrolle hat. Al-Qahtani wurde erst vergangenen Monat nach Protesten der Bevölkerung aus dem Gefängnis entlassen. Die HTS-Führung warf ihm vor, mit verbotenen Gruppierungen zusammengearbeitet zu haben vergleiche BN v. 18.03.24). Bei israelischen Luftangriffen auf Ziele in den Ausläufern der Hauptstadt Damaskus am 31.03.24 sollen Angaben des syrischen Verteidigungsministeriums zufolge zwei Zivilpersonen verwundet worden sein. 12 Bei einem weiteren mutmaßlich israelischen Luftangriff am 01.04.24 auf ein Gebäude, das an die iranische Botschaft in Damaskus angrenzt, wurden iranischen Angaben zufolge sieben militärische Berater getötet. Das Gebäude auf dem Botschaftsgelände wurde vollständig zerstört. Die iranische Führung kündigte Vergeltung an. 1.5.
  25. Politische Lage: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.08.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.05.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70% des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime – unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.03.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 02.02.2024). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.08.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 02.02.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 09.03.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 02.02.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.03.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.01.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 02.02.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.03.2023; vgl. AA 29.03.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 02.02.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.05.2023; vgl. IPS 20.05.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.01.2024). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 02.02.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.03.2023; vergleiche AA 29.03.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 02.02.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.05.2023; vergleiche IPS 20.05.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.01.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 02.02.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.03.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 06.06.2023; vgl. SOHR 07.05.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.05.2023; vgl. Wilson 06.06.2023, SOHR 07.05.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.05.2023). Am 03.07.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 02.02.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 02.02.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 07.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 02.02.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 02.02.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.03.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 06.06.2023; vergleiche SOHR 07.05.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.05.2023; vergleiche Wilson 06.06.2023, SOHR 07.05.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.05.2023). Am 03.07.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 02.02.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 02.02.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 07.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 02.02.2024). 1.5.
  26. Sicherheitslage: Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 02.02.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 01.07.2023): Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen: Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 06.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 02.02.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.01.2024). Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.04.2022; vgl. GIS 23.05.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.01.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.02.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.03.2021, EUI 13.03.2020). Folgende Karte mit Stand 23.05.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als „halbautonome kurdische Zone“ bezeichnet wird:Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.04.2022; vergleiche GIS 23.05.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vergleiche CFR 24.01.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.02.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.03.2021, EUI 13.03.2020). Folgende Karte mit Stand 23.05.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als „halbautonome kurdische Zone“ bezeichnet wird: Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.03.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 02.02.2024). Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.03.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.02.2021). Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 09.05.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 02.02.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023). 1.5.
  27. Wehr- und Reservedienst bei den syrischen Streitkräften: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art 4 lit b gilt dies vom
  28. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.05.2007).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  29. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.05.2007). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 02.02.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 02.02.2024; vgl. ICWA 24.05.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 02.02.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 02.02.2024; vergleiche ICWA 24.05.2022). Die Umsetzung der Wehrpflicht: Jeder Mann ist verpflichtet, sich in dem Jahr, in dem er 18 Jahre alt wird, sein Wehrdienstbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen (Syrisches Verteidigungsministerium, ohne Datum). Die Behörden geben regelmäßig öffentlich das Geburtsjahr und den Geburtsmonat der Männer bekannt, die sich bei der Rekrutierungsabteilung zu melden haben. Die Fristen bis zu der sich Männer zu melden haben, werden auf der Homepage des Verteidigungsministeriums, im Büro des örtlichen Bürgermeisters sowie im offiziellen staatlichen Fernsehen veröffentlicht. Die einberufene Person muss sich an die militärische Rekrutierungsabteilung der Stadt wenden, in der sie lebt (DIS, Juli 2023, S.5). Leidet eine Person an einer Krankheit, die nach Einschätzung der Rekrutierungsabteilung ein Hindernis für den Wehrdienst darstellt, ist sie entweder von der Wehrpflicht befreit oder wird für administrative Tätigkeiten eingeteilt (DIS, Juli 2023, S.8). Wenn eine Person als tauglich eingestuft wird, wird der Person mitgeteilt, wann sie sich zum Zweck der militärischen Ausbildung bei einem Ausbildungszentrum zu melden hat (DIS, Juli 2023, S.5-6). Beim Antritt des Militärdienstes muss der Wehrpflichtige seinen Personalausweis bei der Rekrutierungsabteilung abgeben, den er nach Ableistung des Militärdienstes zurückerhält. Im Gegenzug erhält er einen Militärausweis (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.54-55). Laut einer von ACCORD erhaltenen informellen Auskunft, die ein syrischer Forscher von einer Person, die in einem Rekrutierungszentrum in Damaskus tätig ist, erhalten hat, kann ein Rekrut seinen Militärausweis nicht behalten und muss ihn zurückgeben, wenn er offiziell entlassen wird. Eine Nichtbeachtung hat schwerwiegende Folgen. Beispielsweise droht einem entlassenen Soldaten, der seinen Militärausweis verloren hat, ein Verhör und möglicherweise 15 Tage Gefängnis (ACCORD, 20.04.2022). Reisepässe müssen nicht abgegeben werden. Ohne eine offizielle Ausreisegenehmigung des Rekrutierungsamtes dürfen Wehrpflichtige jedoch während ihres Wehrdienstes nicht ins Ausland reisen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.55). Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Sollte ein junger Mann es verabsäumen, innerhalb der gesetzten Fristen bei der Rekrutierungsabteilung oder in weiterer Folge beim Ausbildungszentrum zu erscheinen, wird sein Name in einer nationalen Datenbank von Männern, die für den Militärdienst gesucht werden, registriert und der Mann wird als Wehrdienstverweigerer betrachtet. Manchmal werden junge Männer vom Bürgermeister oder der Militärpolizei benachrichtigt, dass sie zum Militärdienst einberufen sind, bevor sie auf die Liste der Wehrdienstverweigerer kommen (DIS, Juli 2023, S. 6-7). Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte erklärt in einer E-Mail-Auskunft vom November 2023, dass es auf der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums eine öffentlich zugängliche Datenbank der Wehrpflichtigen gibt. Laut dem Experten werden die Listen der Wehrpflichtigen und Reservisten regelmäßig aktualisiert. Wenn eine Person ihren Namen nicht auf der Webseite finden kann, bedeute dies, dass sie nicht zum Militärdienst einberufen wurde. Das Fehlen des Namens einer Person auf der Website mache es laut dem Experten unwahrscheinlich, dass sie auf anderen Listen für den Militärdienst in Betracht gezogen wird (Syrienexperte, 21.11.2023). Im Gegensatz dazu erklärt Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, in einem Online-Meeting mit ACCORD im November 2023, dass man sich nicht auf die Online-Liste verlassen könne, weil nicht alle Angaben zu syrischen Staatsbürgern online zu finden seien. Er kennt Beispiele von Familien, die Briefe erhalten haben, dass ihr Sohn zum Reservedienst einberufen wurde, obwohl der Name des Sohnes nicht auf der Online-Liste aufscheint. Wenn ein Name nicht in der Datenbank gefunden werden kann, bedeute das laut Al-Mustafa nicht automatisch, dass die syrische Regierung die Person nicht für den Militärdienst sucht (Al-Mustafa, 21.11.2023). Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 02.02.2024). Die Fahndungsliste der Wehrdienstverweigerer wird in der Regel an Kontrollpunkten (Checkpoints) und in Ämtern der öffentlichen Verwaltung verteilt. Wenn ein Wehrdienstverweigerer Kontrollpunkte passiert oder einen Behördengang tätigt, wird er festgenommen und direkt zur militärischen Ausbildung geschickt (DIS, Juli 2023, S.7). In den Gebieten unter Regierungskontrolle gibt es eine Vielzahl an Kontrollpunkten (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.16). Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten (USDOS 20.03.2023). In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen (AA 15.05.2023). Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (NFMA 5.2022). Ein syrischer Wissenschaftler erklärt gegenüber European Union Agency for Asylum (EUAA), dass es sich bei den meisten Kontrollpunkten in Damaskus um mobile Checkpoints handelt, die hauptsächlich von der Militärpolizei besetzt und häufig in Gebieten positioniert sind, wo sich viele junge Männer aufhalten (EUAA, August 2022, S.19). Rekrutierungen finden außerdem an Universitäten und Krankenhäusern statt. Auch an Grenzübergängen werden Wehrpflichtige eingezogen. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten, wie der Provinz Rif Dimashq, sendet die Armee Listen mit zur Wehrpflicht gesuchten Personen an die Polizei in der Region. Diese Listen werden dann bei staatlichen Institutionen ausgehängt und den Beamten an Kontrollpunkten übermittelt (DIS, Mai 2020, S.11). Viele Männer, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, wurden als Teil von Versöhnungsvereinbarungen rekrutiert. Als Teil der Vereinbarungen sollte es eine sechsmonatige Schonfrist geben. Die Regierung habe sich jedoch wiederholt nicht an die Frist gehalten und Männer verhaftet und rekrutiert, bevor die sechs Monate abgelaufen waren (DIS, Mai 2020, S. 13). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.03.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.03.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der Syrisch-Arabischen Armee (SAA). Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Bedarf an Arbeitskräften in der Syrisch-Arabischen Armee (SAA) ist heute geringer als früher, da die Frontlinien seit 2020 weitgehend eingefroren sind. Dennoch rekrutiert die SAA weiterhin Männer zwischen 18 und 42 Jahren für den Militärdienst, auch für den Reservedienst. Wehrdienstverweigerer werden vor allem an Kontrollpunkten und bei Kontakt mit den Behörden rekrutiert (DIS 1.2024). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 02.02.2024). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.03.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 09.05.2022, EB 06.03.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vgl. DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024).Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.03.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 09.05.2022, EB 06.03.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vergleiche DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 04.04.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 02.02.2024). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.03.2023). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.03.2023). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 02.02.2024). Einsatz von Rekruten im Kampf: Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022), wie in der Badia-Wüste, wo es noch zu Konfrontationen mit dem IS kommt (DIS 7.2023). Alle Eingezogenen können laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden (EUAA 2.2023; vgl. DIS 7.2023). Ihr Einsatz hängt laut EUAA vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab (EUAA 2.2023). Andere Quellen hingegen geben an, dass die militärische Qualifikation oder die Kampferfahrung keine Rolle spielt, beim Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front (DIS 7.2023). Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023; vgl. NMFA 8.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus den Berichten nicht hervor.]Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022), wie in der Badia-Wüste, wo es noch zu Konfrontationen mit dem IS kommt (DIS 7.2023). Alle Eingezogenen können laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden (EUAA 2.2023; vergleiche DIS 7.2023). Ihr Einsatz hängt laut EUAA vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab (EUAA 2.2023). Andere Quellen hingegen geben an, dass die militärische Qualifikation oder die Kampferfahrung keine Rolle spielt, beim Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front (DIS 7.2023). Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023; vergleiche NMFA 8.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus den Berichten nicht hervor.] Reservedienst: Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Syrische Männer werden nach Ableistung der Pflichtdienstzeit automatisch als Reservisten registriert. Somit kann jeder, der seinen Wehrdienst abgeleistet hat, zum Reservedienst einberufen werden. Männer, die ihren Pflichtwehrdienst innerhalb der letzten fünf Jahre abgeleistet haben, werden als erste einberufen (oder bei Bedarf auch während ihrer Dienstzeit übernommen). Anschließend würden diejenigen einberufen, die ihren Pflichtwehrdienst fünf bis zehn Jahre zuvor abgeleistet haben. Wird der Arbeitskräftebedarf durch diese Männer nicht gedeckt, können diejenigen einberufen werden, die zehn bis fünfzehn Jahre zuvor den Wehrdienst abgeleistet haben. In Kriegszeiten kann jeder dieser Kategorien einberufen werden; Personen der beiden letzten Kategorien werden jedoch eine begrenzte Zeit absitzen. (DIS 1.2024) Wenn Armeeeinheiten Arbeitskräfte benötigen, wenden sie sich mit der Bitte um Verstärkung an das Militärkommando der SAA. Das Militärkommando wird mit der Einberufung von Reservisten beginnen, die innerhalb der letzten fünf Jahre gedient haben und zuvor in diesen spezifischen Einheiten gedient haben, in denen Arbeitskräfte benötigt werden (z. B. Panzer- oder Artillerieeinheiten usw.). Daher wird in der Praxis nicht unbedingt jeder, der seinen Wehrdienst abgeleistet hat, zwangsläufig zum Reservedienst einberufen. (DIS 1.2024) Die derzeitige Nachfrage nach Reservisten ist gering, aber die Rekrutierung von Reservisten geht weiter. Die SAA beruft immer noch Männer zum Reservedienst ein, wenn auch nicht in dem Umfang wie zuvor während des Konflikts, etwa vor
  30. Darüber hinaus wird die Mehrheit der Wehrpflichtigen, die ihre Pflichtdienstzeit abgeleistet haben, in der Reservekategorie übernommen und nicht entlassen. (DIS 1.2024) Einige Quellen berichteten jedoch, dass es im Jahr 2023 keinen Reservistenaufruf gegeben habe, da es weniger zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Kriegsparteien gekommen sei. (DIS 1.2024) Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022; vgl. NMFA 8.2023; vgl. DIS 1.2024). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
  31. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). V.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können (DIS 1.2024). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022; vergleiche NMFA 8.2023; vergleiche DIS 1.2024). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
  32. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). römisch fünf.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können (DIS 1.2024). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). Bisher wurden nur wenige Fälle der Rekrutierung von Männern über 42 Jahren gemeldet. In den letzten Jahren hat die SAA keine Männer über 42 Jahren rekrutiert. Die SAA rekrutiert keine Männer über 42 Jahren, weil die GoS keine Soldaten benötigt, da sie auf Milizen angewiesen ist, deren Zahl dem offiziellen Militär überlegen ist. (DIS 1.2024) Einige Quellen gaben an, dass die Regierung seit 2018 keine Männer über 42 Jahren mehr zum Militärdienst einberufen hat, nachdem ein Präsidialerlass erlassen wurde, wonach in der SAA dienende Männer über 42 Jahren entlassen werden und Personen über diesem Alter nicht mehr zur Reservedienst einberufen werden. Syria Direct gab an, dass der letzte Fall der Rekrutierung von Männern über 42 Jahren, von dem sie gehört hatten, im Jahr 2021 stattfand. Es handelte sich um einen 45-jährigen Mann, der zum Reservedienst einberufen und an die Front in Deir ez-Zor eingesetzt wurde. (DIS 1.2024) Milizen, die der SAA angeschlossen sind, rekrutieren Männer über 42 Jahre, die sich dafür entscheiden, sich den Milizen anzuschließen. Menschen melden sich freiwillig bei den Milizen; Die Menschen in den Milizen sind daher gegenüber der GoS loyaler. (DIS 1.2.2024) Was das Profil der rekrutierten Reservisten betrifft, teilten Syria Direct und das Syrische Observatorium für Menschenrechte (SOHR) DIS mit, dass die Regierung in der Praxis Reservisten unabhängig von ihrer militärischen Qualifikation rekrutiert. Das Omran Center for Strategic Studies gab jedoch an, dass die Einberufung eines Reservisten häufig mit der militärischen Spezialisierung zusammenhängt, die er während seines Militärdienstes erworben hat, sowie mit dem Personalbedarf der Armee. Der syrische Forscher Suhail al-Ghazi erklärte, dass die Rekrutierung für den Reservedienst eine Mischung aus zufälliger und gezielter Rekrutierung sei, aber immer mehr eine gezielte Praxis, z.B. kann eine Person aufgrund ihres Berufs eingestellt werden (z. B. als Ingenieur) und nicht einfach, weil er mit einem bestimmten Jahrgang gelistet wurde. (DIS 1.2024) Laut Suhail Al-Ghazi haben die Qualifikationen des Reservisten, wie Panzerführer oder Mechaniker, sowie ein früherer Einsatz im Anschluss an die militärische Ausbildung, Einfluss darauf, ob die SAA einen Reservisten in den aktiven Dienst einberuft (EUAA, April 2021, S.13). Laut einem 2021 von Migrationsverket interviewten ehemaligen Offizier der syrischen Armee ist der Bedarf an bestimmten Fähigkeiten von entscheidender Bedeutung für die Rekrutierung von Reservisten. Dieser Bedarf variiert in den unterschiedlichen Phasen des Konflikts. Es werde versucht, Reservisten einzuziehen, die ihre Wehrpflicht erst kürzlich abgeschlossen haben, der Bedarf an Männern für das Militär sei jedoch groß und daher könnten auch ältere Männer eingezogen werden. Die Altersgrenze von 42 Jahren sei in der Praxis nicht in Stein gemeißelt. Es sei von zentraler Bedeutung, in welcher Einheit und an welchen Waffen die Person ausgebildet worden sei und in welchen Bereichen die Armee Unterstützung benötige. Das Alter sei zweitrangig (Migrationsverket,
  33. Juni 2021, S.13-14). Laut mehreren Quellen sind teilweise auch Männer über 42 Jahren vom Reservedienst betroffen (EUAA, April 2021, S.13; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2021,S. 38). Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  34. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts: Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren „Status geregelt“ haben (DIS 1.2024). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren „Status geregelt“ haben (DIS 1.2024). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Als einziger Sohn der Familie kann man sich vom Wehrdienst befreien lassen. Mehrere Quellen des Danish Immigration Service haben angegeben, dass es keine Fälle gibt, in denen die einzigen Söhne einer Familie trotzdem zur Wehrpflicht herangezogen worden sind (DIS 1.2024). Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung, diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet (EUAA 10.2023; vgl. DIS 01.2024). Zur Entscheidung, ob und welcher Art eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung (DIS 1.2024). Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind (NMFA 8.2023). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 1.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020; vgl. DIS 1.2024). Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom (DIS 1.2024). Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern ist weit verbreitet (EUAA 10.2023; vgl. NMFA 8.2023). So zahlen laut einem Experten, der vom Danish Immigration Service befragt wurde, manche Wehrpflichtige 3.000-4.000 USD, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden (DIS 7.2023). Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden (DIS 1.2024). Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von 3.000 USD gänzlich von der Wehrpflicht befreien. Weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können (DIS 1.2024). Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen (EUAA 10.2023). Demgegenüber berichten mehrere Quellen des Danish Immigration Service, dass die Zahlung eines Betrags von 3.000 USD für die Befreiung vom Wehrdienst für den Gefechtsdienst untaugliche Personen, von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten (DIS 1.2024).Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung, diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet (EUAA 10.2023; vergleiche DIS 01.2024). Zur Entscheidung, ob und welcher Art eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung (DIS 1.2024). Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind (NMFA 8.2023). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 1.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020; vergleiche DIS 1.2024). Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom (DIS 1.2024). Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern ist weit verbreitet (EUAA 10.2023; vergleiche NMFA 8.2023). So zahlen laut einem Experten, der vom Danish Immigration Service befragt wurde, manche Wehrpflichtige 3.000-4.000 USD, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden (DIS 7.2023). Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden (DIS 1.2024). Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von 3.000 USD gänzlich von der Wehrpflicht befreien. Weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können (DIS 1.2024). Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen (EUAA 10.2023). Demgegenüber berichten mehrere Quellen des Danish Immigration Service, dass die Zahlung eines Betrags von 3.000 USD für die Befreiung vom Wehrdienst für den Gefechtsdienst untaugliche Personen, von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten (DIS 1.2024). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022). Am 1.12.2023 trat das neue Gesetzesdekret Nr.37 in Kraft, wonach sich Rekruten, die das
  35. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht in den Reservedienst eingetreten sind, sich von ebendiesem freikaufen können durch eine Zahlung von 4.800 USD. Für jeden Monat, in dem derjenige den Reservedienst bereits geleistet hat, werden 200 USD abgezogen (SANA 01.12.2023). Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland: Syrer, die im Ausland leben, müssen mit der Vollendung ihres
  36. Lebensjahres bei einer syrischen diplomatischen Vertretung ein spezielles Formular für den Wehrdienst ausfüllen. Wenn ein junger Mann innerhalb des Jahres, in dem er 18 wird, nicht um eine Befreiung oder einen Aufschub vom Wehrdienstangesucht hat, gilt er als Wehrdienstverweigerer (DIS, Juli 2023, S.9). Ein im Ausland wohnhafter Syrer, der vor dem Erreichen des Wehrdienstalters dauerhaft im Ausland gelebt hat, kann laut Artikel 10 des Wehrdienstgesetzes um einen Wehrdienstaufschub ansuchen (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 10). Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 02.09.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr.31 (Rechtsexperte 14.09.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre) ISPI 5.6.2023; vgl. AA 02.02.2024). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 02.02.2024; vgl. ISPI 05.06.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 02.02.2024). Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Die Befreiungsgebühr ist eine gute Einnahmequelle für die syrische Regierung, die dringend Geld benötigt. Die Regierung möchte die Menschen dazu ermutigen, die Möglichkeit der Zahlung der Gebühr zu nutzen. Wenn eine Person nicht an Aktivitäten gegen das Regime teilgenommen hat, haben die Behörden laut Aljasem daher keine Einwände dagegen, dass sie in das Land zurückkehrt oder es besucht. Generell nutzen Syrer im Ausland nach wie vor diese Möglichkeit, die Befreiungsgebühr zu zahlen, um von der Wehr- oder Reservepflicht befreit zu werden. Im Vergleich zur Zahl der im Ausland lebenden Männer im Wehrdienstalter machen jedoch nur wenige von dieser Möglichkeit Gebrauch (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 02.02.2024).Ein im Ausland wohnhafter Syrer, der vor dem Erreichen des Wehrdienstalters dauerhaft im Ausland gelebt hat, kann laut Artikel 10 des Wehrdienstgesetzes um einen Wehrdienstaufschub ansuchen (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 10). Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 02.09.2019; vergleiche SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr.31 (Rechtsexperte 14.09.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre) ISPI 5.6.2023; vergleiche AA 02.02.2024). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 02.02.2024; vergleiche ISPI 05.06.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 02.02.2024). Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Die Befreiungsgebühr ist eine gute Einnahmequelle für die syrische Regierung, die dringend Geld benötigt. Die Regierung möchte die Menschen dazu ermutigen, die Möglichkeit der Zahlung der Gebühr zu nutzen. Wenn eine Person nicht an Aktivitäten gegen das Regime teilgenommen hat, haben die Behörden laut Aljasem daher keine Einwände dagegen, dass sie in das Land zurückkehrt oder es besucht. Generell nutzen Syrer im Ausland nach wie vor diese Möglichkeit, die Befreiungsgebühr zu zahlen, um von der Wehr- oder Reservepflicht befreit zu werden. Im Vergleich zur Zahl der im Ausland lebenden Männer im Wehrdienstalter machen jedoch nur wenige von dieser Möglichkeit Gebrauch (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 02.02.2024). Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Personen, denen die Befreiung gewährt wurde, können aus unterschiedlichen Gründen dennoch mit Problemen konfrontiert werden. Erstens riskieren Männer, die Sicherheitsprobleme mit der syrischen Regierung haben, Probleme zu bekommen, obwohl sie diese Probleme mit der Regierung geklärt haben. STJ und Syria Direct kannten Fälle von Männern, die die Befreiungsgebühr bezahlt hatten und von der Befreiung befreit wo

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