← Österreich

L523 2273303-1

Obsah (6)Art. 133§ 38§ 9§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlL523 2273303-1 Spruch, L523 2273303-1/4EL523 2273303-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) vom 04.05.2023 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 06.07.2022 bis 30.08.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie die Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle bei der Firma XXXX KG (in weiterer Folge als „potentieller Dienstgeber“ bzw. „Dienstgeber“ bezeichnet) vereitelt habe, weil sie zum persönlichen Bewerbungsgespräch im Rahmen einer Jobbörse nicht erschienen sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie entgegen der Aussage des Veranstalters, bei der Jobbörse anwesend gewesen sei, seien nicht glaubhaft gewesen. Die ihrerseits gemachten Einwände hinsichtlich ihrer Überqualifikation sowie Erreichbarkeit und Entlohnung seien nicht berechtigt gewesen. Über die Beschwerdeführerin seien bereits zwei Notstandshilfesperren verhängt worden und würden auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) vom 04.05.2023 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 06.07.2022 bis 30.08.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie die Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle bei der Firma römisch 40 KG (in weiterer Folge als „potentieller Dienstgeber“ bzw. „Dienstgeber“ bezeichnet) vereitelt habe, weil sie zum persönlichen Bewerbungsgespräch im Rahmen einer Jobbörse nicht erschienen sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie entgegen der Aussage des Veranstalters, bei der Jobbörse anwesend gewesen sei, seien nicht glaubhaft gewesen. Die ihrerseits gemachten Einwände hinsichtlich ihrer Überqualifikation sowie Erreichbarkeit und Entlohnung seien nicht berechtigt gewesen. Über die Beschwerdeführerin seien bereits zwei Notstandshilfesperren verhängt worden und würden auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen.

  1. In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben vom 05.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass es für das übermittelte Stellenangebot lediglich eines Pflichtschulabschlusses bedurfte und sie weitere Bildungsabschlüsse vorweisen könne. Die Wegstrecke zur Arbeitsstelle sei mit öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der Dauer von mehr als einer Stunde unzumutbar und werde dies durch eine bedarfsmäßige zur Verfügung Stellung eines Quartiers nicht ausgeglichen. Nachdem außerdem der Dienstgeber entscheiden würde, ob jemand ein Quartier erhalte, würde dies kein Pflichtquartier darstellen. Der Lohnanspruch müsse mit den jeweiligen Vordienstzeiten und Bildungsabschlüssen vereinbar sein und wäre dies auch im Hinblick auf das laut Lohn-, und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz zustehende Mindestentgelt und die seitens des Dienstgebers ansonsten zu tragenden Sanktionen, berücksichtigungswürdig. Sie sei sehr wohl zur Jobbörse erschienen und habe sie die Suche nach dem AMS XXXX Mitarbeiter Herrn XXXX vor Ort als unwichtig erachtet. Die im Zuge der Veranstaltung erteilten Anweisungen seien klar gewesen und hätte man – wenn überhaupt – nur positiv auffallen wollen. Es hätte den Anschein gehabt, dass einige Mitarbeiter von verschiedenen AMS XXXX Geschäftsstellen anwesend gewesen seien. Der Veranstaltungsablauf sei geändert worden und sei ihrerseits befolgt worden. Demnach habe sie ihre Bewerbungsunterlagen abgegeben und sich ordnungsgemäß vom Gelände entfernt. Die Schilderungen des Veranstalters würden seiner persönlichen Sichtweise entsprechen und sei am Veranstaltungsort kein überschaubarer Personenkreis, wie von ihm vorgebracht, anwesend gewesen. Eine genauere Schilderung der Gegebenheiten bei der Jobbörse ihrerseits hätte aufgrund ihrer bereits gemachten Angaben entfallen können und erachte sie ein Eingehen auf konkrete Fragen ohnehin als unerheblich. Betreffend die Anreise zur Jobbörse seien ihrerseits bereits alle möglichen Anfahrtsarten mehrmals deutlich dargelegt worden (mögliche Anfahrtsstrecken samt jeweiliger Fahrtkostenhöhe) und würde es ohnehin in der Verantwortung des Bewerbers liegen, pünktlich zum Termin zu erscheinen. Beantragt wurde abschließend die ersatzlose Behebung des Bescheides.
  2. In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben vom 05.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass es für das übermittelte Stellenangebot lediglich eines Pflichtschulabschlusses bedurfte und sie weitere Bildungsabschlüsse vorweisen könne. Die Wegstrecke zur Arbeitsstelle sei mit öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der Dauer von mehr als einer Stunde unzumutbar und werde dies durch eine bedarfsmäßige zur Verfügung Stellung eines Quartiers nicht ausgeglichen. Nachdem außerdem der Dienstgeber entscheiden würde, ob jemand ein Quartier erhalte, würde dies kein Pflichtquartier darstellen. Der Lohnanspruch müsse mit den jeweiligen Vordienstzeiten und Bildungsabschlüssen vereinbar sein und wäre dies auch im Hinblick auf das laut Lohn-, und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz zustehende Mindestentgelt und die seitens des Dienstgebers ansonsten zu tragenden Sanktionen, berücksichtigungswürdig. Sie sei sehr wohl zur Jobbörse erschienen und habe sie die Suche nach dem AMS römisch 40 Mitarbeiter Herrn römisch 40 vor Ort als unwichtig erachtet. Die im Zuge der Veranstaltung erteilten Anweisungen seien klar gewesen und hätte man – wenn überhaupt – nur positiv auffallen wollen. Es hätte den Anschein gehabt, dass einige Mitarbeiter von verschiedenen AMS römisch 40 Geschäftsstellen anwesend gewesen seien. Der Veranstaltungsablauf sei geändert worden und sei ihrerseits befolgt worden. Demnach habe sie ihre Bewerbungsunterlagen abgegeben und sich ordnungsgemäß vom Gelände entfernt. Die Schilderungen des Veranstalters würden seiner persönlichen Sichtweise entsprechen und sei am Veranstaltungsort kein überschaubarer Personenkreis, wie von ihm vorgebracht, anwesend gewesen. Eine genauere Schilderung der Gegebenheiten bei der Jobbörse ihrerseits hätte aufgrund ihrer bereits gemachten Angaben entfallen können und erachte sie ein Eingehen auf konkrete Fragen ohnehin als unerheblich. Betreffend die Anreise zur Jobbörse seien ihrerseits bereits alle möglichen Anfahrtsarten mehrmals deutlich dargelegt worden (mögliche Anfahrtsstrecken samt jeweiliger Fahrtkostenhöhe) und würde es ohnehin in der Verantwortung des Bewerbers liegen, pünktlich zum Termin zu erscheinen. Beantragt wurde abschließend die ersatzlose Behebung des Bescheides.
  3. Das AMS legte am 12.06.2023 die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 07.08.2022 Notstandshilfe zuerkannt. Am 27.06.2022 wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als XXXX beim potentiellen Dienstgeber (Vollzeitstelle, keine abgeschlossene Ausbildung erforderlich, bedarfsmäßige zur Verfügung Stellung eines Quartiers, mit einer monatlichen Entlohnung von XXXX Euro brutto, persönliches Bewerbungsgespräch im Rahmen der Jobbörse am 06.07.2022) übermittelt.Am 27.06.2022 wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als römisch 40 beim potentiellen Dienstgeber (Vollzeitstelle, keine abgeschlossene Ausbildung erforderlich, bedarfsmäßige zur Verfügung Stellung eines Quartiers, mit einer monatlichen Entlohnung von , römisch 40 Euro brutto, persönliches Bewerbungsgespräch im Rahmen der Jobbörse am 06.07.2022) übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat den im Stellenangebot festgesetzten Jobbörse-Termin für ein persönliches Bewerbungsgespräch am 06.07.2022 nicht wahrgenommen. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem potentiellen Dienstgeber und der Beschwerdeführerin kam in weiterer Folge nicht zustande. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2022 wurde über die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 21.02.2022 bis 03.04.2022 schon einmal eine Sperre der Notstandshilfe wegen des Tatbestandes der Vereitlung verhängt. Die Beschwerdeführerin geht derzeit keiner Beschäftigung nach. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde sowie der Versicherungsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde sowie der Versicherungsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung zur zuletzt erfolgten Notstandshilfezuerkennung ergibt sich aus dem Inhalt eines aktuellen Sozialversicherungsdatenauszugs. Die Feststellung der stattgefundenen Stellenangebotsübermittlung durch das AMS und der genaue Inhalt dieser Stellenausschreibung ist unstrittig und ergibt sich aus der im Akt einliegenden Stellenausschreibung. Dass die Beschwerdeführerin nicht zum festgesetzten Jobbörse-Termin erschienen ist, ergibt sich zum einen aus den Angaben des mit dem Vorauswahlverfahren betrauten AMS-Sachbearbeiters und zum anderen aus den – trotz mehrmaliger Ergänzungsaufforderung seitens des AMS – unzureichend gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin. Der mit dem Vorauswahlverfahren betraute AMS-Sachbearbeiter gab sowohl innerhalb seiner am 06.07.2022 erstatteten schriftlichen Rückmeldung, als auch innerhalb seiner telefonischen Auskunftserteilung vom 23.09.2022 bekannt, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Jobbörse-Termin erschienen ist. Während die seinerseits erstattete Auskunft detailreich (Angaben betreffend den Betrieb des potentiellen Dienstgebers, den Veranstaltungsort, Anzahl der Bewerber und Ablaufes der Jobbörse) ausfiel, war es der Beschwerdeführerin bereits schon nicht möglich, Angaben über die ihrerseits gewählte Anfahrtsart zur Veranstaltung zu machen. Vielmehr gab diese im behördlichen Verfahren lediglich mehrmals die ihr zur Verfügung gestandenen Anbindungsmöglichkeiten und die jeweilige Höhe der dabei anfallenden Fahrtkosten bekannt. Angaben über ihre tatsächliche Anfahrtsroute und die dabei entstandenen Fahrtkosten machte sie zu keiner Zeit. Betreffend die Jobbörse-Veranstaltung führte sie lediglich aus, eine Vielzahl von Bewerbern angetroffen zu haben und den Anweisungen gefolgt zu haben. Selbst als die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, detailliertere Angaben über den Veranstaltungsort (die genauen örtlichen Begebenheiten), den Ablauf der Jobbörse und zur Person des potentiellen Dienstgebers zu machen, gab diese lediglich an, ihre Wahrnehmungen bereits dargelegt zu haben und die Beantwortung dieser Fragen als unwesentlich zu erachten. Das erkennende Gericht geht sohin in Gesamtschau der vorliegenden Ausführungen zweifelsfrei davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse erschienen ist.Dass die Beschwerdeführerin nicht zum festgesetzten Jobbörse-Termin erschienen ist, ergibt sich zum einen aus den Angaben des mit dem Vorauswahlverfahren betrauten , AMS-Sachbearbeiters und zum anderen aus den – trotz mehrmaliger Ergänzungsaufforderung seitens des AMS – unzureichend gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin. Der mit dem Vorauswahlverfahren betraute AMS-Sachbearbeiter gab sowohl innerhalb seiner am 06.07.2022 erstatteten schriftlichen Rückmeldung, als auch innerhalb seiner telefonischen Auskunftserteilung vom 23.09.2022 bekannt, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Jobbörse-Termin erschienen ist. Während die seinerseits erstattete Auskunft detailreich (Angaben betreffend den Betrieb des potentiellen Dienstgebers, den Veranstaltungsort, Anzahl der Bewerber und Ablaufes der Jobbörse) ausfiel, war es der Beschwerdeführerin bereits schon nicht möglich, Angaben über die ihrerseits gewählte Anfahrtsart zur Veranstaltung zu machen. Vielmehr gab diese im behördlichen Verfahren lediglich mehrmals die ihr zur Verfügung gestandenen Anbindungsmöglichkeiten und die jeweilige Höhe der dabei anfallenden Fahrtkosten bekannt. Angaben über ihre tatsächliche Anfahrtsroute und die dabei entstandenen Fahrtkosten machte sie zu keiner Zeit. Betreffend die Jobbörse-Veranstaltung führte sie lediglich aus, eine Vielzahl von Bewerbern angetroffen zu haben und den Anweisungen gefolgt zu haben. Selbst als die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, detailliertere Angaben über den Veranstaltungsort (die genauen örtlichen Begebenheiten), den Ablauf der Jobbörse und zur Person des potentiellen Dienstgebers zu machen, gab diese lediglich an, ihre Wahrnehmungen bereits dargelegt zu haben und die Beantwortung dieser Fragen als unwesentlich zu erachten. Das erkennende Gericht geht sohin in Gesamtschau der vorliegenden Ausführungen zweifelsfrei davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse erschienen ist. Sowohl die Feststellung zum nicht zustande gekommenen Beschäftigungsverhältnis, als auch die bereits erfolgte Sperre der Notstandshilfe, sowie die bis dato seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgte Arbeitsaufnahme, ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten aktuellen Versicherungsdatenauszug betreffend die Beschwerdeführerin. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
  4. Anzuwendendes Recht

§ 38Al

VG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Nach § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose arbeitswillig (§ 9 AlVG) ist.Nach Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose arbeitswillig (Paragraph 9, AlVG) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva.). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. 2. Bezogen auf die Beschwerdeführerin Als Notstandshilfebezieher ist der Arbeitslose verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden (vgl. VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197).Als Notstandshilfebezieher ist der Arbeitslose verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden vergleiche VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197).

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. In § 10 AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075, mwN).In Paragraph 10, AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075, mwN).

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt [bei Teilzeit] jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt [bei Teilzeit] jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die Beschwerdeführerin brachte betreffend die Zumutbarkeit des verfahrensgegenständlichen Stellenangebotes Bedenken hinsichtlich der zurückzulegenden Wegstrecke zum Dienstort, der Entlohnung und ihrer höheren Berufsqualifikation vor. Die erhobenen Einwände sind aus folgenden Gründen nicht berechtigt: Nachdem der konkreten Stellenausschreibung abzuleiten ist, dass der Beschwerdeführerin bei Bedarf ein Quartier zur Verfügung gestellt worden wäre, erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich der tatsächlich aufzuwendenden Wegzeit. Die hierbei seitens der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen, wonach eine allfällige Quartierzuteilung lediglich vom Dienstgeber abhängig sei und ihr kein Pflichtquartier zustehen würde, sind unbeachtlich. Weder hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis über die tatsächliche Vorgehensweise bei den Quartierzuteilungen, noch erweist sich die Herangehensweise – sich vor der Zuweisung eines Quartiers nach der Notwendigkeit zu erkunden – als unüblich. Da auch die im Stellenangebot enthaltenen Entlohnungsangaben dem zum damaligen Zeitpunkt nach Kollektivvertrag zustehenden Entgeltanspruch entsprachen (siehe dazu https://www.lak-ooe.at/wp-content/uploads/2022/08/Protokoll_KV_Landarbeiter_2022.pdf), lag auch eine „angemessene Entlohnung“ im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH

  1. 2004, 2001/08/0035) vor. Für die angebotene Tätigkeit als Landarbeiterin war keine Ausbildung und keine Praxis erforderlich und musste sich die Beschwerdeführerin auch als notstandshilfebeziehende Akademikerin darauf einstellen, die angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Eine „Überqualifikation“ ist für sich allein genommen nämlich kein Zuweisungshindernis, solange nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen (vgl. VwGH
  2. 1999, 97/08/0572, ARD 5024/13/99).Nachdem der konkreten Stellenausschreibung abzuleiten ist, dass der Beschwerdeführerin bei Bedarf ein Quartier zur Verfügung gestellt worden wäre, erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich der tatsächlich aufzuwendenden Wegzeit. Die hierbei seitens der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen, wonach eine allfällige Quartierzuteilung lediglich vom Dienstgeber abhängig sei und ihr kein Pflichtquartier zustehen würde, sind unbeachtlich. Weder hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis über die tatsächliche Vorgehensweise bei den Quartierzuteilungen, noch erweist sich die Herangehensweise – sich vor der Zuweisung eines Quartiers nach der Notwendigkeit zu erkunden – als unüblich. Da auch die im Stellenangebot enthaltenen Entlohnungsangaben dem zum damaligen Zeitpunkt nach Kollektivvertrag zustehenden Entgeltanspruch entsprachen (siehe dazu https://www.lak-ooe.at/wp-content/uploads/2022/08/Protokoll_KV_Landarbeiter_2022.pdf), lag auch eine „angemessene Entlohnung“ im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH
  3. 2004, 2001/08/0035) vor. Für die angebotene Tätigkeit als Landarbeiterin war keine Ausbildung und keine Praxis erforderlich und musste sich die Beschwerdeführerin auch als notstandshilfebeziehende Akademikerin darauf einstellen, die angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Eine „Überqualifikation“ ist für sich allein genommen nämlich kein Zuweisungshindernis, solange nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen vergleiche VwGH
  4. 1999, 97/08/0572, ARD 5024/13/99). Die zugewiesene Beschäftigung ist daher nicht unzumutbar. Da der Beschwerdeführerin die Beschäftigung beim potentiellen Dienstgeber zumutbar ist, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich der Beschwerdeführerin, verschuldet wurde. Indem die Beschwerdeführerin zu dem in der Stellenausschreibung bekanntgegebenen Bewerbungsgespräch nicht erschienen ist, setzte sie eine Handlung die geeignet war, ihre Arbeitswilligkeit in Zweifel zu ziehen. Das Nichterscheinen konnte seitens des potentiellen Dienstgebers als bestehendes Nichtinteresse gewertet werden. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin wissen musste, dass ihr dieser Termin die Möglichkeit zur Erlangung eines Arbeitsplatzes eröffnen würde. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, zumal dieses nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu führt, dass der Dienstgeber von einem fehlenden Interesse ausgehen konnte. Wäre die Beschwerdeführerin termingerecht zur Jobbörse erschienen, ist davon auszugehen, dass es zu einem Bewerbungsgespräch beim potentiellen Dienstgeber mit Aussicht auf eine Einstellung gekommen wäre. Der Beschwerdeführerin musste bewusst gewesen sein, dass ihr Verhalten nach allgemeiner Erfahrung dazu führen kann, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben. Damit ist der Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG erfüllt.Damit ist der Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG. Insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die (neuerliche) Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die (neuerliche) Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG bejaht. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. 3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L523.2273303.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.