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Art 133§ 3§ 8§ 68§ 57§ 46a§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlL529 2222089-3 Spruch, L529 2222089-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak und gehört der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak und gehört der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Der BF brachte erstmals am 06.06.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er nach Europa gekommen sei, um sich hier nach einer Verletzung aufgrund einer Bombe medizinisch behandeln zu lassen. Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 27.03.2018, Zl. XXXX ,
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, da er mit diesem Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.03.2019 erteilt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 27.04.2018 in Rechtskraft. Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 27.03.2018, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, da er mit diesem Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.03.2019 erteilt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 27.04.2018 in Rechtskraft. I.
- Der BF beantragte am 21.03.2019 eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.römisch eins.
- Der BF beantragte am 21.03.2019 eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Das BFA leitete von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren ein. Mit Bescheid des BFA vom 15.07.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF der mit Bescheid vom 27.03.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. Der Antrag des BF auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gem. § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Das BFA leitete von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren ein. Mit Bescheid des BFA vom 15.07.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der mit Bescheid vom 27.03.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt. Der Antrag des BF auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2019, Zl. I422 2222089-1/3E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. I.
- Der BF stellte am 22.10.2020 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz (Zl. XXXX ); er wurde am 12.05.2021 aus Deutschland rücküberstellt.römisch eins.
- Der BF stellte am 22.10.2020 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz (Zl. römisch 40 ); er wurde am 12.05.2021 aus Deutschland rücküberstellt. I.
- Am 12.05.2021 stellte der BF in Österreich einen (zweiten) Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.09.2021, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt. In einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde dem BF keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. römisch eins.4. Am 12.05.2021 stellte der BF in Österreich einen (zweiten) Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.09.2021, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. In einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde dem BF keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2021, Zl. L502 2222089-2/6E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. I.5. Am 17.08.2023 stellte der BF in Österreich einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 28.09.2023, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde dem BF nicht erteilt. römisch eins.5. Am 17.08.2023 stellte der BF in Österreich einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 28.09.2023, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 13.10.2023 in Rechtskraft. I.
- Am 08.12.2023 stellte der BF in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Zl. XXXX ).römisch eins.
- Am 08.12.2023 stellte der BF in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Zl. römisch 40 ). I.
- Der BF kehrte zu einem näher nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich zurück, wo er am 29.02.2024 den gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins.
- Der BF kehrte zu einem näher nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich zurück, wo er am 29.02.2024 den gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. I.7.
- Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag berief sich der BF auf seine in den vorhergehenden Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe, diese seien nach wie vor aufrecht. In seiner Herkunftsregion gäbe es keine Sicherheit und er sei von einem anderen Stamm bedroht worden; daran habe sich nichts geändert. Er wolle in Österreich bleiben, weil er schon acht Jahre hier sei und Österreich liebe.römisch eins.7.
- Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag berief sich der BF auf seine in den vorhergehenden Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe, diese seien nach wie vor aufrecht. In seiner Herkunftsregion gäbe es keine Sicherheit und er sei von einem anderen Stamm bedroht worden; daran habe sich nichts geändert. Er wolle in Österreich bleiben, weil er schon acht Jahre hier sei und Österreich liebe. I.7.
- Am 13.03.2024 wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass sich bezüglich seiner Probleme im Irak nichts geändert habe. Er könne nunmehr Bestätigungen von der Polizei und vom Gericht vorlegen, dass die Gegner seine Mutter überfallen und bedroht hätten. Er habe keine anderen Fluchtgründe. römisch eins.7.
- Am 13.03.2024 wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass sich bezüglich seiner Probleme im Irak nichts geändert habe. Er könne nunmehr Bestätigungen von der Polizei und vom Gericht vorlegen, dass die Gegner seine Mutter überfallen und bedroht hätten. Er habe keine anderen Fluchtgründe. I.
- Der gegenständliche (vierte) Antrag des BF vom 29.02.2024 auf internationalen Schutz wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.03.2024, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.8. Der gegenständliche (vierte) Antrag des BF vom 29.02.2024 auf internationalen Schutz wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.03.2024, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte fest, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang angefochten. Gleichzeitig erging die Anregung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang angefochten. Gleichzeitig erging die Anregung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.
- Der Verwaltungsakt langte am 10.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Wien ein. römisch eins.
- Der Verwaltungsakt langte am 10.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Wien ein. Mit 11.04.2024 wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung das vollständige Einlangen der Verwaltungsakten in der Außenstelle Linz bestätigt. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.
- Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. II.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch genannten Namen, gehört der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. römisch zwei.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch genannten Namen, gehört der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. Der BF ist ledig und kinderlos. Er wurde in XXXX geboren und wuchs dort auf. Im Jahr 2006 zog er mit seiner Familie nach Bagdad. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2011.Der BF ist ledig und kinderlos. Er wurde in römisch 40 geboren und wuchs dort auf. Im Jahr 2006 zog er mit seiner Familie nach Bagdad. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr
- Familienangehörige des BF (Mutter und Geschwister) sind nach wie vor im Herkunftsland aufhältig. Der BF leidet aktuell an keiner gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er war im Bundesgebiet bislang nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Er verfügt in Österreich und im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. II.1.
- Zu den Vorverfahrenrömisch zwei.1.
- Zu den Vorverfahren II.1.3.
- Zum Erstantrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2015römisch zwei.1.3.
- Zum Erstantrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2015 Der BF stellte am 06.06.2015 im österreichischen Bundesgebiet einen Erstantrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er in seinem Heimatland von unbekannten Leuten mit dem Umbringen bedroht worden sei; außerdem habe es viele Explosionen gegeben und er sei nach Europa gekommen, um sich hier nach einer Verletzung aufgrund einer Bombe medizinisch behandeln zu lassen. Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde vom BFA mit Bescheid vom 27.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.03.2019 erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 27.04.2018 in Rechtskraft. II.1.3.
- Dem BF wurde amtwegig mit Bescheid des BFA vom 15.07.2019 der mit Bescheid vom 27.03.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. römisch zwei.1.3.
- Dem BF wurde amtwegig mit Bescheid des BFA vom 15.07.2019 der mit Bescheid vom 27.03.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt. Im Zuge des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens gab der BF am 04.06.2019 vor der Behörde an, dass er aus humanitären Gründen den Irak verlassen habe. Seine Sippe habe ihn verstoßen bzw. wolle ihn umbringen, da er mit jemandem gestritten habe. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2019, Zl. I422 2222089-1/3E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. II.1.3.
- Der BF stellte am 22.10.2020 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz; er wurde am 12.05.2021 aus Deutschland rücküberstellt.römisch zwei.1.3.
- Der BF stellte am 22.10.2020 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz; er wurde am 12.05.2021 aus Deutschland rücküberstellt. II.1.3.
- Am 12.05.2021 stellte der BF in Österreich einen (zweiten) Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.09.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. römisch zwei.1.3.4. Am 12.05.2021 stellte der BF in Österreich einen (zweiten) Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.09.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Zu seinen Antragsgründen befragt gab der BF an, dass seine bisher angegebenen Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Seine Mutter habe ihm vor zwei Tagen telefonisch mitgeteilt, dass sein Leben in Gefahr sei. Vor Kurzem sei „ihr“ Haus aufgrund von Stammesproblemen angegriffen worden. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2021, Zl. L502 2222089-2/6E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. II.1.3.5. Am 17.08.2023 stellte der BF in Österreich einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Antragsgründen befragt gab der BF an, dass sowohl er als auch seine Brüder beschuldigt worden seien, einen Mann von einem anderen Stamm getötet zu haben. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 28.09.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 13.10.2023 in Rechtskraft. römisch zwei.1.3.5. Am 17.08.2023 stellte der BF in Österreich einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Antragsgründen befragt gab der BF an, dass sowohl er als auch seine Brüder beschuldigt worden seien, einen Mann von einem anderen Stamm getötet zu haben. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 28.09.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 13.10.2023 in Rechtskraft. II.1.3.
- Am 08.12.2023 stellte der BF in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. römisch zwei.1.3.
- Am 08.12.2023 stellte der BF in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. II.1.
- Zum gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz vom 29.02.2024.römisch zwei.1.
- Zum gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz vom 29.02.
- Der BF stellte am 29.02.2024 den gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung dieses Antrages gab der BF an, dass seine bisher angegebenen Probleme im Irak nach wie vor aufrecht seien; er stützte sich damit auf jene Verfolgungsgründe, die er bereits in den vorangegangen Verfahren vorgebracht hatte. Mit seinem Vorbringen zur Begründung seines Folgeantrages auf internationalen Schutz wurde keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf die individuellen Antragsgründe seit der Erlassung des Bescheides des BFA vom 27.03.2018 bzw. des Erkenntnisses des BVwG vom 22.08.2019 aufgezeigt. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. II.1.
- Gegen den BF wurde erstmals mit Rechtskraft 22.08.2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen (vgl. BVwG Zl. I422 2222089-1/3E). römisch zwei.1.
- Gegen den BF wurde erstmals mit Rechtskraft 22.08.2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen vergleiche BVwG Zl. I422 2222089-1/3E). Seit dem Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2021, Zl. L502 2222089-2/6E, mit dem die Beschwerde gegen die Zurückweisung seines zweiten Asylantrages abgewiesen wurde, besteht gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung, die mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden ist. Dieses Erkenntnis erwuchs am 13.10.2021 in Rechtskraft. II.1.
- Zur Lage im Herkunftsland römisch zwei.1.
- Zur Lage im Herkunftsland In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak ist seit der Erlassung der immer noch aufrechten Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2021, rechtskräftig mit 13.10.2021, nicht eingetreten. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und der hg. Gerichtsakten der Vorverfahren Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und der hg. Gerichtsakten der Vorverfahren Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF und zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Bereits das BFA und auch das BVwG (Erkenntnisse vom 22.08.2019 und 12.10.2021) konnten die Identität des BF aufgrund der Vorlage geeigneter Dokumente feststellen und der erkennende Richter hat keinen Grund, daran zu zweifeln.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF und zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Bereits das BFA und auch das BVwG (Erkenntnisse vom 22.08.2019 und 12.10.2021) konnten die Identität des BF aufgrund der Vorlage geeigneter Dokumente feststellen und der erkennende Richter hat keinen Grund, daran zu zweifeln. Die Feststellung hinsichtlich seiner Asylantragsstellungen bzw. zu den Vorverfahren in Österreich und in Deutschland, zur Ab- bzw. Zurückweisung seiner Anträge und zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug, der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung aus dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsland und in Österreich sowie zu seiner Integration in Österreich ergeben sich aus den Vorverfahren und mangels anderslautendem Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er in Deutschland wegen eines Leistenbruchs operiert worden sei. Dem vorgelegten Befund zufolge ist deshalb keine Dauermedikation erforderlich (AS 55). Aus diesem Grund liegt daher keine akut behandlungsbedürftige oder lebensbedrohliche Erkrankung vor. Einem weiteren Befund vom 16.02.2024 zufolge leidet der BF (seit Geburt) an einer ausgeprägten Schwerhörigkeit sowie einer Sprech- und Sprachstörung, welche bereits in den Vorverfahren Berücksichtigung fanden. Der BF konnte durch die Vorlage dieses Dokumentes keine maßgebliche Änderung seines Gesundheitszustandes seit den letzten Entscheidungen des BVwG vom 22.08.2019 bzw. 12.10.2021 aufzeigen. Auch der Beschwerde war kein entsprechendes Vorbringen zu entnehmen. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der BF an keiner gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Darüber hinaus ist - den Länderberichten zufolge - eine medizinische Behandlung im Irak auch möglich, wenngleich die medizinische Versorgungssituation angespannt sein mag. Es ist daher nicht zu befürchten, dass dem BF im Irak wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund einer fehlenden medizinischen Versorgung eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen würde. Die Arbeitsfähigkeit des BF war mangels anderslautender Hinweise festzustellen. II.2.
- Zum Vorbringen des BF zu seiner nunmehrigen Antragstellung:römisch zwei.2.
- Zum Vorbringen des BF zu seiner nunmehrigen Antragstellung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist (oben II.1.4), war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen:Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist (oben römisch zwei.1.4), war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz einen "glaubhaften Kern" aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. z.B. VwGH 30.07.2020, Ra 2019/20/0301).Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz einen "glaubhaften Kern" aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung vergleiche z.B. VwGH 30.07.2020, Ra 2019/20/0301). Die diesbezüglichen Ausführungen des BFA sind für sich als tragfähig anzusehen und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. II.2.3.
- Der BF begründete seine nunmehrige Antragstellung mit der mangelnden Sicherheit in seiner Herkunftsregion und seiner Bedrohung durch einen anderen Stamm (AS 7) bzw. damit, dass seine bisher angegebenen Probleme im Irak immer noch bestehen würden (AS 41).römisch zwei.2.3.
- Der BF begründete seine nunmehrige Antragstellung mit der mangelnden Sicherheit in seiner Herkunftsregion und seiner Bedrohung durch einen anderen Stamm (AS 7) bzw. damit, dass seine bisher angegebenen Probleme im Irak immer noch bestehen würden (AS 41). Mit dem Verweis des BF auf seine bereits angegebenen Probleme im Irak, die immer noch bestehen würden, stützte der BF seinen nunmehrigen Asylantrag auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren. Auch die Bedrohung aufgrund von Stammesproblemen wurden vom BF bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren geltend gemacht. Dem BFA ist daher beizupflichten, dass der BF sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren stützte, in denen er nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. II.2.3.
- Soweit der BF zu seinem Vorbringen nunmehr auch drei Schreiben in Vorlage brachte, die die Bedrohung durch seine Gegner - nunmehr gegen seine Mutter gerichtet - belegen sollten, ist zunächst auf den Umstand zu verweisen, dass der BF diese Dokumente lediglich in Kopie und nicht im Original vorlegte, weshalb eine Überprüfung auf ihre Echtheit nicht möglich war. Bereits aus diesem Grund muss ihre Beweiskraft als äußerst gering eingeschätzt werden. römisch zwei.2.3.
- Soweit der BF zu seinem Vorbringen nunmehr auch drei Schreiben in Vorlage brachte, die die Bedrohung durch seine Gegner - nunmehr gegen seine Mutter gerichtet - belegen sollten, ist zunächst auf den Umstand zu verweisen, dass der BF diese Dokumente lediglich in Kopie und nicht im Original vorlegte, weshalb eine Überprüfung auf ihre Echtheit nicht möglich war. Bereits aus diesem Grund muss ihre Beweiskraft als äußerst gering eingeschätzt werden. Hinzu kommt, dass - diesen Schreiben zufolge (vgl. die Übersetzungen auf den AS 43 – 46) - auf das Haus eines Beschwerdeführers (dessen Name nicht mit dem der Familie des BF ident ist) im Jahr 2019 geschossen worden sein soll. Bereits in seinem zweiten Asylverfahren hatte der BF vorgebracht, dass ihr Familienhaus angegriffen worden sei (Niederschrift vom 01.06.2021), doch wurde dieses Vorbringen aufgrund von Widersprüchen für nicht glaubhaft erachtet. Der BF stützte sich somit mit diesem Vorbringen wiederum auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren (BVwG 12.10.2021, L502 2222089-2/6E). Abgesehen davon ergab zudem die Durchsicht dieser Schreiben, dass diese keinerlei konkreten Bezug auf die Person des BF oder seine Familie enthielten. Ergänzend sei zudem festhalten, dass in den Vorverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass der BF zwar in XXXX geboren und dort aufgewachsen sei, jedoch bereits im Jahr 2006 mit seiner Familie nach Bagdad gezogen sei, wo die Familie nach wie vor im Stadtteil XXXX lebe. Die nun vorgelegten Schreiben stammen jedoch aus XXXX und habe sich der Angriff – diesen Schreiben zufolge – offenbar in XXXX zugetragen. Es stimmen daher weder der in den Schreiben angegebene Name des Geschädigten noch der Ort des Geschehens mit dem Vorbringen des BF überein. Diese in Kopie vorgelegten Schreiben sind daher absolut ungeeignet, das Vorbringen des BF zu stützen. Er erübrigt sich daher auch - wie in der Beschwerde angeboten - dass sich der BF um die Beischaffung der Originale dieser Schreiben bemühe (AS 179), zumal diese offensichtlich in keinerlei Zusammenhang mit der Familie des BF bzw. der Bedrohung seiner eigenen Person stehen.Hinzu kommt, dass - diesen Schreiben zufolge vergleiche die Übersetzungen auf den AS 43 – 46) - auf das Haus eines Beschwerdeführers (dessen Name nicht mit dem der Familie des BF ident ist) im Jahr 2019 geschossen worden sein soll. Bereits in seinem zweiten Asylverfahren hatte der BF vorgebracht, dass ihr Familienhaus angegriffen worden sei (Niederschrift vom 01.06.2021), doch wurde dieses Vorbringen aufgrund von Widersprüchen für nicht glaubhaft erachtet. Der BF stützte sich somit mit diesem Vorbringen wiederum auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren (BVwG 12.10.2021, L502 2222089-2/6E). Abgesehen davon ergab zudem die Durchsicht dieser Schreiben, dass diese keinerlei konkreten Bezug auf die Person des BF oder seine Familie enthielten. Ergänzend sei zudem festhalten, dass in den Vorverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass der BF zwar in römisch 40 geboren und dort aufgewachsen sei, jedoch bereits im Jahr 2006 mit seiner Familie nach Bagdad gezogen sei, wo die Familie nach wie vor im Stadtteil römisch 40 lebe. Die nun vorgelegten Schreiben stammen jedoch aus römisch 40 und habe sich der Angriff – diesen Schreiben zufolge – offenbar in römisch 40 zugetragen. Es stimmen daher weder der in den Schreiben angegebene Name des Geschädigten noch der Ort des Geschehens mit dem Vorbringen des BF überein. Diese in Kopie vorgelegten Schreiben sind daher absolut ungeeignet, das Vorbringen des BF zu stützen. Er erübrigt sich daher auch - wie in der Beschwerde angeboten - dass sich der BF um die Beischaffung der Originale dieser Schreiben bemühe (AS 179), zumal diese offensichtlich in keinerlei Zusammenhang mit der Familie des BF bzw. der Bedrohung seiner eigenen Person stehen. II.2.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den zuvor dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in nachvollziehbarer, schlüssiger und vertretbarer Weise dargelegt wurden und welche mit der Beschwerde nicht entkräftet werden konnten; in der Beschwerde sind keine Ausführungen enthalten, die die Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in Zweifel ziehen könnten.römisch zwei.2.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den zuvor dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in nachvollziehbarer, schlüssiger und vertretbarer Weise dargelegt wurden und welche mit der Beschwerde nicht entkräftet werden konnten; in der Beschwerde sind keine Ausführungen enthalten, die die Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in Zweifel ziehen könnten. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass es dem BF auch in diesem Folgeverfahren nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen.Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Letztlich weist auch die wiederholte Asylantragstellung sowohl in Österreich als auch in Deutschland darauf hin, dass der BF offensichtlich bestrebt ist, sein Asylverfahren in Österreich missbräuchlich zu verlängern, was ebenfalls gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht. II.2.
- Zur allgemeinen Situation im Herkunftslandrömisch zwei.2.
- Zur allgemeinen Situation im Herkunftsland II.2.4.
- Die vom BFA zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch trat der Beschwerdeführer diesen nicht entgegen. Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht auch kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.römisch zwei.2.4.
- Die vom BFA zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch trat der Beschwerdeführer diesen nicht entgegen. Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht auch kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die seitens des BFA getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage werden in Bezug auf den BF als weiterhin aktuell angesehen und wurde die Aktualität der Länderfeststellungen in der Beschwerde auch nicht thematisiert. II.2.4.
- Dass sich die allgemeine Lage im Irak seit dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens nicht wesentlich geändert hat, ergibt sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zu den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat mit den Erkenntnissen des BVwG vom 22.08.2019 und 12.10.
- Eine maßgebliche Verschlechterung der Lage ließ sich nicht erkennen.römisch zwei.2.4.
- Dass sich die allgemeine Lage im Irak seit dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens nicht wesentlich geändert hat, ergibt sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zu den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat mit den Erkenntnissen des BVwG vom 22.08.2019 und 12.10.
- Eine maßgebliche Verschlechterung der Lage ließ sich nicht erkennen. ,
- Rechtliche Beurteilung:Zu A)
- Rechtliche Beurteilung:, Zu A) II.3.
- Zur Abweisung der Beschwerde römisch zwei.3.
- Zur Abweisung der Beschwerde II.3.1.1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Bei einer Überprüfung einer
§ 68Abs.
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 28.08.2019, Ra 2019714/0091, mHa VwGH 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
- 10.1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 28.08.2019, Ra 2019714/0091, mHa VwGH 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
- 10.1999, 96/21/0097). II.3.1.
- Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.06.2015 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018 als unbegründet abgewiesen. Gegen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) erhob der BF keine Beschwerde, sodass dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.römisch zwei.3.1.
- Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.06.2015 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018 als unbegründet abgewiesen. Gegen Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) erhob der BF keine Beschwerde, sodass dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit diesem Bescheid abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt. Die Vorbringen im zweiten und dritten Asylverfahren beinhaltete keinen „glaubhaften Kern“, weshalb diese Anträge auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückgewiesen wurden und die Beschwerde dagegen (im zweiten Asylverfahren) abgewiesen wurde, während die Entscheidung im dritten Asylverfahren unangefochten in Rechtskraft erwuchs.Die Vorbringen im zweiten und dritten Asylverfahren beinhaltete keinen „glaubhaften Kern“, weshalb diese Anträge auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurden und die Beschwerde dagegen (im zweiten Asylverfahren) abgewiesen wurde, während die Entscheidung im dritten Asylverfahren unangefochten in Rechtskraft erwuchs. In nunmehr vierten Asylverfahren berief sich der BF auf seine Probleme im Irak, die er bereits angegeben hat und die immer noch bestehen würden. Dieses Vorbringen beruht somit auf Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss der vorangegangenen Verfahren bestanden haben und ist eine neue Sachentscheidung schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Auch wenn der BF behauptet, er habe erst jetzt Beweismittel für dieses Vorbringen erhalten, so sind diese - wie beweiswürdigend ausgeführt (vgl. Punkt II.2.3.2.) - nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu stützen und haben sich zudem die näheren Umstände der der (behaupteten) Verfolgung zugrundeliegenden Ereignisse schon vor Abschluss des (zweiten) Asylverfahrens ereignet und wurde der (zweite) Antrag des BF mangels eines glaubhaften Kerns dieses Vorbringens rechtskräftig zurückgewiesen. In nunmehr vierten Asylverfahren berief sich der BF auf seine Probleme im Irak, die er bereits angegeben hat und die immer noch bestehen würden. Dieses Vorbringen beruht somit auf Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss der vorangegangenen Verfahren bestanden haben und ist eine neue Sachentscheidung schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Auch wenn der BF behauptet, er habe erst jetzt Beweismittel für dieses Vorbringen erhalten, so sind diese - wie beweiswürdigend ausgeführt vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.2.) - nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu stützen und haben sich zudem die näheren Umstände der der (behaupteten) Verfolgung zugrundeliegenden Ereignisse schon vor Abschluss des (zweiten) Asylverfahrens ereignet und wurde der (zweite) Antrag des BF mangels eines glaubhaften Kerns dieses Vorbringens rechtskräftig zurückgewiesen. Es hat sich somit gegenüber den früheren Entscheidungen weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert. Das BFA hat daher zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen.Das BFA hat daher zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines „novum productum“ behauptet. II.3.1.
- Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. römisch zwei.3.1.
- Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebensowenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren noch in den Folgeverfahren oder im nunmehrigen Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.Ebensowenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren noch in den Folgeverfahren oder im nunmehrigen Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ausschließen würden. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation im Irak notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, im Irak einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht substantiiert vorgebracht, dass er an einer Erkrankung leiden würde, welche ein Abschiebehindernis in den Irak darstellen würde. Auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage im Irak und insbesondere in der Herkunftsregion des BF gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Auch wenn die Sicherheitslage im Irak in manchen Bereichen instabil sein mag, so hat sich seit dem territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) die Sicherheitslage verbessert. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der BF in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde glaubhaft vorgebracht (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage im Irak und insbesondere in der Herkunftsregion des BF gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Auch wenn die Sicherheitslage im Irak in manchen Bereichen instabil sein mag, so hat sich seit dem territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) die Sicherheitslage verbessert. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der BF in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde glaubhaft vorgebracht vergleiche dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Es geht aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers im Irak ersichtlich, zumal er auch noch relativ jung und arbeitsfähig ist. II.3.1.4.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleiben Rückkehrentscheidungen, welche mit einem Einreiseverbot verbunden sind, weiterhin aufrecht (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).römisch zwei.3.1.4.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleiben Rückkehrentscheidungen, welche mit einem Einreiseverbot verbunden sind, weiterhin aufrecht vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Da keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation im Irak und auch die Rechtslage in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht entscheidungswesentlich geändert haben, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Im gegenständlichen Fall wurden auch im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens keine derart geänderten Umstände vorgebracht, welche eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127, 05.05.2015, Ra 2014/22/0115), weshalb das BFA zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung Abstand genommen.Im gegenständlichen Fall wurden auch im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens keine derart geänderten Umstände vorgebracht, welche eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127, 05.05.2015, Ra 2014/22/0115), weshalb das BFA zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung Abstand genommen. II.3.2.1.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:römisch zwei.3.2.1.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. II.3.2.
- Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerde dagegen war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet (mehr) vor und fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstücks des FPG. Der Aufenthalt des BF ist auch nicht geduldet und es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich auch nichts dargetan.römisch zwei.3.2.
- Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerde dagegen war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet (mehr) vor und fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstücks des FPG. Der Aufenthalt des BF ist auch nicht geduldet und es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich auch nichts dargetan. II.3.
- Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie in der Beschwerde angeregt, konnte aufgrund der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung entfallen.römisch zwei.3.
- Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie in der Beschwerde angeregt, konnte aufgrund der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung entfallen. Somit war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu Gänze abzuweisen. II.3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung II.3.4.1.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.römisch zwei.3.4.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. II.3.4.
- Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde tritt den Erwägungen der belangten Behörde zum Vorliegen entschiedener Sache inhaltlich nicht substantiiert entgegen und zeigt keinen nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt auf. Insbesondere fand sich in der Beschwerdeschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen zu diesem Punkt bzw. eine substantiierte Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen und ist der seitens der Behörde festgestellte Sachverhalt nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen.römisch zwei.3.4.
- Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde tritt den Erwägungen der belangten Behörde zum Vorliegen entschiedener Sache inhaltlich nicht substantiiert entgegen und zeigt keinen nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt auf. Insbesondere fand sich in der Beschwerdeschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen zu diesem Punkt bzw. eine substantiierte Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen und ist der seitens der Behörde festgestellte Sachverhalt nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen. , Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage im Wesentlichen übertragbar. Zu verweisen ist beispielsweise auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0029-4, vom 26.9.2018, Ra 2018/14/0084, und vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318, mit welchen die außerordentlichen Revisionen in Verfahren
§ 68
AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurden.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage im Wesentlichen übertragbar. Zu verweisen ist beispielsweise auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0029-4, vom 26.9.2018, Ra 2018/14/0084, und vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318, mit welchen die außerordentlichen Revisionen in Verfahren
Paragraph 68, AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurden. Ebenso wird zu diesen Themenbereichen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2222089.3.00