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{'item': 'L532 2289663-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlL532 2289663-1 Spruch, L532 2289663-1/11E I. IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. BESCHLUSSrömisch zwei. BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.03.2024, XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.03.2024, römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein Staatsbürger Pakistans, reiste am 30.03.2024, 07:35 Uhr, mit einem Regionalzug von Italien kommend rechtswidrig ins österreichische Bundesgebiet ein. Im Zuge einer routinemäßigen Kontrolle wurde festgestellt, dass er weder über ein Reisedokument noch über einen Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für einen anderen Schengenstaat verfügt. Daraufhin wurde er gem. § 39 FPG vorläufig festgenommen und zur nächsten Polizeidienststelle verbracht. Eine durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab zwei EURODAC-Treffer aus dem Jahr 2019 (Deutschland und Italien).
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein Staatsbürger Pakistans, reiste am 30.03.2024, 07:35 Uhr, mit einem Regionalzug von Italien kommend rechtswidrig ins österreichische Bundesgebiet ein. Im Zuge einer routinemäßigen Kontrolle wurde festgestellt, dass er weder über ein Reisedokument noch über einen Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für einen anderen Schengenstaat verfügt. Daraufhin wurde er gem. Paragraph 39, FPG vorläufig festgenommen und zur nächsten Polizeidienststelle verbracht. Eine durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab zwei EURODAC-Treffer aus dem Jahr 2019 (Deutschland und Italien).
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) beauftragte die Polizei in der Folge mit einer Befragung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Der BF gab hierbei an, sein Zielland sei Österreich gewesen, er sei eingereist, um Asyl und Arbeit zu bekommen, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er führe keine Reise- oder Identitätsdokumente mit sich und verfüge über keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates. Im Bundesgebiet verfüge der BF über keine Angehörigen, die letzten fünf Monate habe er sich in Deutschland aufgehalte.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) beauftragte die Polizei in der Folge mit einer Befragung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Der BF gab hierbei an, sein Zielland sei Österreich gewesen, er sei eingereist, um Asyl und Arbeit zu bekommen, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er führe keine Reise- oder Identitätsdokumente mit sich und verfüge über keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates. Im Bundesgebiet verfüge der BF über keine Angehörigen, die letzten fünf Monate habe er sich in Deutschland aufgehalte. Im Zuge der Befragung stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde im Anschluss einer Erstbefragung zugeführt.
  5. Mit Mandatsbescheid vom 30.03.2024 verhängte die bB gem. Art. 28 Abs 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gegen den BF. Das Bundesamt begründete die Verhängung der Schubhaft mit der aus seiner Sicht gegebenen erheblichen Fluchtgefahr. Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft lägen vor.
  6. Mit Mandatsbescheid vom 30.03.2024 verhängte die bB gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gegen den BF. Das Bundesamt begründete die Verhängung der Schubhaft mit der aus seiner Sicht gegebenen erheblichen Fluchtgefahr. Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft lägen vor.
  7. Der nunmehr bekämpfte Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.
  8. Am 04.04.2024, 10:30 Uhr, wurde der BF aufgrund einer Anordnung der bB vom selben Tag, 09:49 Uhr, aus der Schubhaft entlassen, da um 09:42 Uhr die Erstaufnahmestelle West via E-Mail bekanntgab, dass Deutschland die Rückübernahme des BF abgelehnt habe und ein Konsultationsverfahren mit Italien geführt werden würde. Begründet wurde die Entlassung damit, dass derzeit keine Überstellungen nach Italien möglich wären.
  9. Am 05.04.2024, 08:57 Uhr, erhob die ausgewiesene Rechtsvertretung gegen den bekämpften Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, der Schriftsatz selbst ist mit 04.04.2024 datiert. Argumentiert wurde im Wesentlichen damit, dass weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorliegen würde. Der BF würde sich einem Asylverfahren in Österreich jedenfalls stellen.
  10. Am selben Tag nahm die bB Stellung zum Beschwerdeschriftsatz. Sie trat diesem entgegen und verwies darauf, dass der BF am Vortag um 10:30 Uhr wegen der möglichen Zuständigkeit Italiens aus der Schubhaft entlassen und seither unbekannten Aufenthalts sei.
  11. Am 08.04.2024 langte der physische Gesamtakt beim BVwG – GA L532 ein.
  12. Am selben Tag übermittelte das BVwG der BBU GmbH die Stellungnahme der bB vom 05.04.2024 zwecks Stellungnahme binnen fünf Tagen.
  13. Mit E-Mail vom 10.04.2024 forderte das BVwG die bB auf, bis spätestens 12.04.2024 bekanntzugeben, ob der BF sich dem Verfahren gestellt oder sich wohnsitzlich im Bundesgebiet angemeldet hätte.
  14. Das Bundesamt gab mit Schreiben vom 12.04.2024 bekannt, dass der BF sich weder dem Verfahren (alternativ durch proaktive Meldung bei der bB oder Einfinden in einer Betreuungseinrichtung) gestellt noch nach den Bestimmungen des MeldeG angemeldet hätte. Dem Schreiben beigeschlossen wurde diverse Registerauszüge aus dem ZMR und dem BIS. Ausgeführt wurde Folgendes: „Ergänzend zur bereits erstatteten Stellungnahme sei ausgeführt, dass die Auffassung der Behörde, wonach erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, durch das Verhalten des BF weiter bestätigt wird. Der BF hat sich – entgegen den Ausführungen der Rechtsberatung – dem in Österreich anhängigen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Er gab dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort zu keinem Zeitpunkt bekannt. Den Ausführungen der Rechtsberatung war daher im Ergebnis nicht zu folgen.“
  15. Bis dato wurde durch die BBU GmbH vom Recht auf Stellungnahme kein Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Der BF gibt sich als pakistanischer Staatsangehöriger namens XXXX , geb. XXXX , aus. 1.
  18. Der BF gibt sich als pakistanischer Staatsangehöriger namens römisch 40 , geb. römisch 40 , aus. 1.
  19. Der BF wurde nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 30.03.2024 festgenommen und nach erkennungsdienstlicher Behandlung, Befragung, Feststellung des Vorliegens von zwei EURODAC-Treffern und erfolgter Asylantragsstellung mit Mandatsbescheid vom selben Tag in Schubhaft genommen. Der BF weist zwei EURODAC-Treffer (Deutschland und Italien) auf. Im Schengenraum, konkret in Deutschland, trat der BF unter den Alias-Datensätzen 1) XXXX , geb. XXXX in XXXX , afghanischer Staatsbürger, 2) XXXX , geb. XXXX in XXXX , pakistanischer Staatsbürger, und 3) XXXX , geb. XXXX in XXXX , pakistanischer Staatsbürger, auf. Im Schengenraum, konkret in Deutschland, trat der BF unter den Alias-Datensätzen 1) römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , afghanischer Staatsbürger, 2) römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , pakistanischer Staatsbürger, und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , pakistanischer Staatsbürger, auf. Sein Asylantrag in Deutschland wurde am 13.08.2020 abgelehnt, am 16.11.2021 verzog er nach unbekannt. 1.
  20. Es liegt erhebliche Fluchtgefahr vor. Die Verhängung der Schubhaft erweist sich als verhältnismäßig.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Die vom Gericht getroffenen Feststellungen sind aus dem unbestrittenen Verfahrensakt abzuleiten. Die vom BF verwendeten Aliasdatensätze ergeben sich ebenso wie die Ablehnung seines Asylantrags in Deutschland und das Untertauchen aus der Korrespondenz mit dem Polizeikooperationszentrum (i.d.F. „PKZ“) Passau. 2.
  23. Die vom Gericht getroffenen Feststellungen sind aus dem unbestrittenen Verfahrensakt abzuleiten. Die vom BF verwendeten Aliasdatensätze ergeben sich ebenso wie die Ablehnung seines Asylantrags in Deutschland und das Untertauchen aus der Korrespondenz mit dem Polizeikooperationszentrum in der Fassung „PKZ“) Passau. 2.
  24. Die Argumentation der bB im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr erweist sich nach Überzeugung des erkennenden Richters als tragfähig und in der Sache richtig. Auch das BVwG erachtet es für plausibel, dass beim BF, der in mittlerweile zwei Mitgliedsstaaten im Abstand von rund sechs Monaten (Deutschland: 24.05.2019; Italien: 27.11.2019) sowie in Serbien Asylanträge gestellt hat, sich sämtlichen Verfahren entzogen hat, illegal sowie ohne Dokumente quer durch Europa reiste, sich verschiedener Aliasdatensätze bedient und angesichts dessen, dass der BF laut Auskunft des PKZ Thörl-Maglern vom 30.04.2024 in Italien unbekannt ist, sich bei seiner Behauptung im Rahmen der Erstbefragung, er hätte in Italien den Status des subsidiär Schutzberechtigten erworben, dieser sei in Torino ausgestellt worden und noch drei Jahre gültig, ganz offensichtlich der Unwahrheit bediente, geradezu dazu auszugehen ist (bzw. zum behördlichen Entscheidungszeitpunkt „war“), er werde sich auch einem Asylverfahren in Österreich entziehen. Des Weiteren brachte er im Hinblick auf seinen behaupteten Schutzstatus in Italien (ebenfalls im Rahmen der Erstbefragung) vor, er habe jenes Dokument, welches diesen urkundlich belegt, versteckt und wolle nicht sagen, wo es befindlich sei, womit er gravierend gegen seine Mitwirkungspflicht am Verfahren verstieß und seine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit österreichischen Behörden eindrucksvoll unter Beweis stellte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die bB ihrem diesbezüglichen Ermittlungsauftrag im Lichte der vorliegenden Beweislage, der Nichtmitwirkung des BF am Verfahren und unter Berücksichtigung der obzitierten Beantwortung des PKZ Thörl-Maglern vollinhaltlich nachgekommen ist und auch keine weiteren Ermittlungsschritte in Bezug auf ein allfälliges Aufenthaltsrecht des BF in Italien zu setzen waren. Im Lichte der obigen Ausführungen kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr gegeben ist, und misslang es der Beschwerde, die das Verhalten des BF im Wesentlichen versucht, zu beschönigen und zu relativieren, das Gegenteil aufzuzeigen. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die Beschwerde behauptet, der BF habe beim ersten Behördenkontakt in Österreich um Asyl angesucht, dies mag zwar korrekt sein, der BF stellte sich den Behörden jedoch nicht freiwillig, sondern wurde er vielmehr - dem erheblichen Kontrolldruck geschuldet – einer Routinekontrolle unterworfen und sohin dem Behördenkontakt schlichtweg gegen seinen Willen zugeführt. Auch den Behauptungen, der BF sei kooperationswillig und würde sich einem Verfahren in Österreich nicht entziehen, ist angesichts seines bisher an den Tag gelegten Verhaltens, welches bereits hinreichend dargelegt wurde, nichts abzugewinnen. 2.
  25. Auch die Verhältnismäßigkeit wurde von der bB zutreffend beurteilt. Der BF verfügt in Österreich über keinerlei Anknüpfungspunkte oder sonstige Umstände, die es ihm überhaupt erst ermöglichen würden, seinen Aufenthalt so zu gestalten, dass er der Anordnung eines gelinderen Mittels entsprechen könnte. Auch ist vor dem Hintergrund der unter Punkt 2.
  26. dargelegten Fakten und bei Berücksichtigung der Person des BF keinesfalls davon auszugehen, dass der BF einem gelinderen Mittel nachkäme. Die Anordnung der Schubhaft erwies sich sohin im vorliegenden Fall als ultima ratio. 2.
  27. Angemerkt wird, dass der BF sich entsprechend der Stellungnahme der bB vom 05.04.2024, welche der Rechtsvertretung unter Einräumung einer angemessenen Frist für eine Gegenstellungnahme übermittelt wurde, unverzüglich nach Entlassung aus der Anhaltung dem Verfahren entzog. Die Rechtsvertretung trat diesem Vorbringen trotz hinreichender Gelegenheit zur Stellungnahme nicht entgegen, indem beispielsweise eine Kontaktmöglichkeit des BF bekanntgegeben worden wäre. Der BF brachte sich sohin selbst um die Gelegenheit, sein Verhalten gegenüber dem erkennenden Richter in einem anderen Lichte darzustellen, als es durch den unbestrittenen Akteninhalt erweckt wird, und war das Gericht daher dazu gezwungen, mangels Möglichkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF bei der Entscheidungsfindung ausschließlich auf den Akt zurückzugreifen. Dieser gewonnene Eindruck deckt sich – wie bereits dargelegt – mit den Ausführungen der bB.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
  29. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  30. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3 gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  31. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG kann das BFA über einen Asylwerber oder Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wennGemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG kann das BFA über einen Asylwerber oder Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn 1…… 2…… 3……
  32. aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Gem. § 77 Abs. 1 FGP hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.Gem. Paragraph 77, Absatz eins, FGP hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Nach Abs. 2 leg.cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG von amtswegen erfolgt.Nach Absatz 2, leg.cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von amtswegen erfolgt. Abs. 3 leg.cit sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung vor,Absatz 3, leg.cit sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung vor,
  33. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen
  34. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  35. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren vergleiche dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Im vorliegenden Fall hat die bB aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie beim BF, vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der BF nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. Im vorliegenden Fall hat die bB aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie beim BF, vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der BF nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der BF sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich hat. Auch sonst wurden von Seiten des BF keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich geltend gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und zudem über keine Barmittel. Der BF entzog sich nach eigenen Angaben mittlerweile Verfahren in drei Staaten (Deutschland, Italien, Serbien), reiste, ohne über die erforderlichen Dokumente oder Aufenthalts- und Einreiseberechtigungen zu verfügen, quer durch Europa, weigerte sich, von ihm selbst behauptete Bescheinigungsmittel auszufolgen, machte sich diverse Aliasdatensätze zu Eigen und tauchte wiederholt in die Illegalität ab. Indizien, die im Gegensatz dazu eine Kooperationsbereitschaft des BF auch nur annähernd indizieren und über bloße (und im Übrigen inzwischen widerlegte) Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz hinausgehen würden, liegen im gegenständlichen Fall in keinster Weise vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die bB durchaus annehmen, dass sich der BF dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestand. Auch der erkennende Richter erachtet im gegenständlichen Fall Sicherheitsbedarf für dringend gegeben. Die bB hat die Möglichkeit des gelinderen Mittels sehr wohl – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - geprüft. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
  36. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom
  37. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiter auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.“Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
  38. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom
  39. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiter auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.“ Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle des BF nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft sowie aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die bB konnte davon ausgehen, dass der BF Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der BF würde sich kooperativ zeigen und sich einem Verfahren nicht entziehen, so mangelt es diesen Ausführungen an jeglicher Tatsachengrundlage. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der bB eine Einzelfallbeurteilung betreffend die Verhängung der Schubhaft im Sinne der §§ 76 ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der §§ 77 ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, insbesondere nach der Dublin III-VO geforderte, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die bB sehr wohl erfüllt. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der bB eine Einzelfallbeurteilung betreffend die Verhängung der Schubhaft im Sinne der Paragraphen 76, ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der Paragraphen 77, ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, insbesondere nach der Dublin III-VO geforderte, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die bB sehr wohl erfüllt. Die Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die für gegenwärtig anhängende Beschwerde relevanten Bestimmungen der Dublin III VO Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom
  40. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) lauten wie folgt:Die für gegenwärtig anhängende Beschwerde relevanten Bestimmungen der Dublin römisch drei VO Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vom
  41. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) lauten wie folgt: „Artikel 2 Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung a) […] b) ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU; c) ‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; d) – m) […] n) ‚Fluchtgefahr‘ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft¬ grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft¬ grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. […] Artikel 28 Haft
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. Artikel 42 Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
  1. a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
  2. b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  3. c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. Artikel 48 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.Die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, wird aufgehoben. Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, werden aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch zwei zu lesen. Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EGDie in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.“ Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art 49 leg cit auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg cit auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223). Gemäß Art 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Gemäß Artikel 28, Absatz 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird vergleiche Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des sich daraus ergebenden Sachverhaltes lagen, wie oben bereits detailliert dargelegt wird, keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Agieren der bB, sowohl hinsichtlich der Erlassung bzw. Verhängung der Schubhaft, vor. Angemerkt wird, dass die bB, unverzüglich nachdem ihr zur Kenntnis gelangte, dass eine Überstellung aufgrund der Unzuständigkeit Deutschlands, woraus eine Zuständigkeit Italiens resultierte, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fristgerecht stattfinden wird können, die Entlassung des BF aus der Schubhaft veranlasste. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem erlassenen Schubhaftbescheid der bB, zu entnehmen ist, wurde im Spruch des besagten Bescheides neben dem § 76 Abs. 1 FPG auch die Bestimmung des Art 28 der Dublin III-VO als Rechtsgrundlage in legitimer Art und Weise herangezogen. Auch die in der VO festgelegten sonstigen maßgeblichen Regelungen spiegeln sich in der Entscheidung der bB wieder.Wie aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem erlassenen Schubhaftbescheid der bB, zu entnehmen ist, wurde im Spruch des besagten Bescheides neben dem Paragraph 76, Absatz eins, FPG auch die Bestimmung des Artikel 28, der Dublin III-VO als Rechtsgrundlage in legitimer Art und Weise herangezogen. Auch die in der VO festgelegten sonstigen maßgeblichen Regelungen spiegeln sich in der Entscheidung der bB wieder. Zusammenfassend konnte das erkennende Gericht entgegen den Beschwerdeausführungen in Zusammenhang mit der Dublin III-VO keine Rechtswidrigkeit sowohl betreffend Erlassung des Schubhaftbescheides, Verhängung der Schubhaft sowie der daraus resultierenden Anhaltung feststellen. Ebenfalls wurden auch die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Einzelfallprüfung berücksichtigt und auch von der bB ausreichend begründet. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorlag. Schlussfolgernd waren die Schubhaftverhängung und die Anhaltung bis einschließlich zum Zeitpunkt der Entlassung (04.04.2024, 10:30 Uhr) daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entsprechen sie den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und den sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen. Es war daher aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und den herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen, auch unter Berücksichtigung der Dublin III-VO, die Schubhaftbeschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Da die Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr andauert (sondern sogar noch vor Beschwerdeerhebung aufgehoben wurde), war eine Feststellung gem. § 22a Abs 3 BFA-VG, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden, nicht zu treffen. Es war daher aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und den herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen, auch unter Berücksichtigung der Dublin III-VO, die Schubhaftbeschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Da die Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr andauert (sondern sogar noch vor Beschwerdeerhebung aufgehoben wurde), war eine Feststellung gem. Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden, nicht zu treffen. Zu Spruchpunkt II. und III.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.: Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Die Kostenentscheidung betreffend Aufwandersatz zugunsten der bB als obsiegende Partei und Abweisung des Antrages der unterlegenen beschwerdeführenden Partei beruht auf § 35 VwGVG und der VwG-AufwErsV.Die Kostenentscheidung betreffend Aufwandersatz zugunsten der bB als obsiegende Partei und Abweisung des Antrages der unterlegenen beschwerdeführenden Partei beruht auf Paragraph 35, VwGVG und der VwG-AufwErsV. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG., Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte gegenständlich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte gegenständlich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden. , Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen auch gegen die rechtliche Beurteilung, welche gegenständlich keiner Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedurfte. Im Übrigen war eine parteienschaftliche Einvernahme des BF angesichts des Umstands, dass dieser unbekannten Aufenthalts ist, aus ausschließlich in seiner Person gelegenen Gründen unmöglich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit eines Rechts- und eines Behördenvertreters, jedoch in Abwesenheit des BF hätte (naheliegenderweise) auch keinen verwertbaren Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die Charakterstruktur des BF, insbesondere bezugnehmend auf eine allfällige Vertrauensunwürdigkeit oder Fluchtneigung, erwarten lassen. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Begründung: Zu A) Im gegenständlichen Fall wurde die Schubhaft am 04.04.2024, 10:30 Uhr, auf Anordnung der bB aufgehoben. Die Schubhaftbeschwerde wurde dem BVwG am 05.04.2024, 08:57 Uhr, per webERV übermittelt. Der BF befand sich sohin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr in Anhaltung. Einer Beschwerde ist (im im Spruch angeführten Umfang) sohin mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes die Grundlage entzogen, weshalb mangels Beschwerdelegitimation, sohin aufgrund des Fehlens einer Prozessvoraussetzung, der entsprechende Antrag mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0032 mwN) und sieht § 22a Abs 3 BFA-VG einen Ausspruch über das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch nur bei Fortdauer der Anhaltung zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG vor. Im gegenständlichen Fall wurde die Schubhaft am 04.04.2024, 10:30 Uhr, auf Anordnung der bB aufgehoben. Die Schubhaftbeschwerde wurde dem BVwG am 05.04.2024, 08:57 Uhr, per webERV übermittelt. Der BF befand sich sohin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr in Anhaltung. Einer Beschwerde ist (im im Spruch angeführten Umfang) sohin mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes die Grundlage entzogen, weshalb mangels Beschwerdelegitimation, sohin aufgrund des Fehlens einer Prozessvoraussetzung, der entsprechende Antrag mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war vergleiche VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0032 mwN) und sieht Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG einen Ausspruch über das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch nur bei Fortdauer der Anhaltung zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG vor. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L532.2289663.1.00

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