RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlW136 2278379-1 Spruch, W136 2278379-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 27.06.2023 Wohnkostenbeihilfe. Mit am 26.07.2023 datierten Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, seit 05/2023 Hauptmieter seiner Wohnung in XXXX zu sein und gab an, an XXXX mittels Dauerauftrag Miete zu bezahlen. Sein Vater würde ebenfalls in der antragsgegenständlichen Wohnung wohnen.
- Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 27.06.2023 Wohnkostenbeihilfe. Mit am 26.07.2023 datierten Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, seit 05 aus 2023, Hauptmieter seiner Wohnung in römisch 40 zu sein und gab an, an römisch 40 mittels Dauerauftrag Miete zu bezahlen. Sein Vater würde ebenfalls in der antragsgegenständlichen Wohnung wohnen. Dem Antrag beigefügt war ein zwischen dem Vater des Beschwerdeführers als Mieter und einer Genossenschaft als Vermieterin am 01.04.2016 abgeschlossener Mietvertrag über die gegenständliche Wohnung sowie eine Bestätigung der Vermieterin vom 28.07.2023, dass über Ansuchen des Vaters des Beschwerdeführers als Mieter vom 30.06.2023 der Beschwerdeführer ab 01.08.2023 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung sei.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 24.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 des Zivildienstgesetzes 1986 iVm § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Der Zuweisungsbescheid den Beschwerdeführer betreffend sei am 14.06.2023 genehmigt worden, laut Vermieter habe der Vater des Beschwerdeführers das Ansuchen auf Wohnungsüberschreibung am 30.06.2023 gestellt und sei der Beschwerdeführer seit 01.08.2023 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung. Da das Ansuchen um Wohnungsüberschreibung, die Zustimmung der Vermieterin und der Mietbeginn sämtlich erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides stattgefunden hätten, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Davor habe der Antragsteller über keine andere eigene Wohnung verfügt.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 24.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 34, des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Der Zuweisungsbescheid den Beschwerdeführer betreffend sei am 14.06.2023 genehmigt worden, laut Vermieter habe der Vater des Beschwerdeführers das Ansuchen auf Wohnungsüberschreibung am 30.06.2023 gestellt und sei der Beschwerdeführer seit 01.08.2023 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung. Da das Ansuchen um Wohnungsüberschreibung, die Zustimmung der Vermieterin und der Mietbeginn sämtlich erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides stattgefunden hätten, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Davor habe der Antragsteller über keine andere eigene Wohnung verfügt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 19.09.2023 fristgerecht per E-Mail eingebrachte nicht unterfertigte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund des Zivildienstes in einer finanziell schwierigen Situation befinde. Außerdem sei die Übertragung der Mietrechte schon lange vor dem Zivildienst geplant gewesen, weil der Beschwerdeführer schon seit 04.04.2016 in der Wohnung wohne.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.09.2023 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am nächsten Tag) wurden die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.09.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde durch Angabe von Gründen auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ein Begehren sowie eigenhändige Unterschrift binnen zehntägiger Frist zu verbessern. Mittels rechtzeitiger, eigenhändig unterfertigter Eingabe vom 10.10.2023 wiederholte der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung 1.
- Der Zuweisungsbescheid zum Zivildienst den Beschwerdeführer betreffend wurde von der Zivildienstserviceagentur am 14.06.2023 genehmigt. 1.
- Der Beschwerdeführer wohnt seit 04.04.2016 gemeinsam mit seinem Vater in der antragsgegenständlichen Mietwohnung, der Mietvertrag wurde am 01.04.2016 zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und der Vermieterin geschlossen. Am 30.06.2023 beantragte der Vater des Beschwerdeführers bei der Vermieterin die Übertragung des Mietrechtes an der antragsgegenständlichen Wohnung an seinen Sohn und stimmte die Vermieterin der Übertragung per 01.08.2023 zu. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und dem damit übereinstimmenden Parteienvorbringen.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt. Zu A) 2.
- Gesetzliche Grundlagen § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 idgF BGBl. I Nr. 207/2022, lautet:Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lautet: „§ 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,„§ 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
- die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
- die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines
- Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist. […]“ Gemäß § 34 ZDG 1986 hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht. Dabei tritt an die Stelle der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.Gemäß Paragraph 34, ZDG 1986 hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht. Dabei tritt an die Stelle der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides. 2.
- Beurteilung des konkreten Sachverhalts Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 HGG 2001 besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat oder der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde und die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 HGG 2001 besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat oder der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde und die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer erst seit 01.08.2023 Mieter der antragsgegenständlichen Wohnung und kann zudem, wie oben ausgeführt, auch keine rechtlich verbindliche Einleitungshandlung (vgl. VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Genehmigungszeitpunkt des Zuweisungsbescheides festgestellt werden.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer erst seit 01.08.2023 Mieter der antragsgegenständlichen Wohnung und kann zudem, wie oben ausgeführt, auch keine rechtlich verbindliche Einleitungshandlung vergleiche VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Genehmigungszeitpunkt des Zuweisungsbescheides festgestellt werden. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bereits seit dem Jahr 2016 in der Wohnung seines Vaters Mitbewohner ist, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern, weil er eben vor Eintritt in das Mietrecht seines Vaters nicht entgeltlich in der Wohnung gewohnt hat. Da somit kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W136.2278379.1.00