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{'item': 'W171 2287580-1'}

Obsah (10)§ 39§ 35Art. 133§ 46§ 43§ 2§ 1§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlW171 2287580-1 Spruch, W171 2287580-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 39BFA-VG), Zl.

XXXX , wie folgt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024 (Sicherstellung seines Reisepasses

Paragraph 39, BFA-VG), Zl. römisch 40 , wie folgt zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird

§ 39Abs.

1 BFA-VG stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers am 29.02.2024 rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers am 29.02.2024 rechtswidrig war. II.

§ 35Vw

GVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat die Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 (inklusive Eingabegebühr iHv € 30,-) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat die Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 (inklusive Eingabegebühr iHv € 30,-) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein georgischer Staatsbürger, wurde am 29.02.2024 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in der Wohnung seiner Mutter betreten. Dabei gab er an, über einen slowakischen Aufenthaltstitel zu verfügen, diesen aber verloren zu haben. Er konnte ein Foto davon vorzeigen, aus dem sich ergab, dass der Aufenthaltstitel am 18.01.2023 abgelaufen war. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der Reisepass des BF sichergestellt.
  2. Mit Schriftsatz vom 01.03.2024 (offenbar irrtümlich mit 01.02.2024 datiert) wurde gegen die Abnahme des Reisepasses vom 29.02.2023 (offenbar gemeint: 29.02.2024) Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF erst vor kurzem aus der Slowakei nach Wien gekommen sie und über einen Aufenthaltstitel für die Slowakei verfüge. Der BF beantragte, die Sicherstellung des Reisepasses für rechtwidrig zu erklären, die Herausgabe des Reisepasses, Aufwandersatz und Ersatz der Eingabegebühr im gesetzlichen Umfang.
  3. Eine Erhebung des LPD Burgenland im Auftrag des BFA ergab, dass der BF am 10.07.2023 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels in der Slowakei gestellt hatte. Aktuell verfügt er über kein gültiges Aufenthaltsdokument für die Slowakei.
  4. In einer Stellungnahme des BFA vom 04.03.2024 wurde ausgeführt, dass die Sicherstellung des Reisepasses im Hinblick auf ein einzuleitendes Verfahren zur Überprüfung des Aufenthalts des BF und zur Sicherung der Effektuierung im Fall einer negativen Entscheidung erfolgt sei. Der Reisepass werde als Beweismittel für eine (allfällige) Abschiebung des BF benötigt. Er sei von 29.03.2021 bis 04.10.2022 und von 27.10.2022 bis 29.02.2024 in Österreich gemeldet gewesen, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Seit der Abmeldung am 29.02.2024 bestehe keine Wohnsitzmeldung mehr. Wie der BF seinen Lebensunterhalt bestreite, müsse erst eruiert werden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sei zu bezweifeln, dass der BF im Fall einer negativen Entscheidung der behördlichen Anordnung Folge leisten werde. Die Sicherstellung sei daher im Hinblick auf die Notwendigkeit der raschen und effizienten Führung von Außerlandesbringungsverfahren und deren Effektuierung notwendig und verhältnismäßig.
  5. Mit Schreiben vom 07.03.2024 teilte das BFA mit, dass der Reisepass des BF am 06.03.2024 herausgegeben worden sei. Dem BF sei am 05.03.2024 eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise in die Slowakei sowie eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  6. Feststellungen 1.
  7. Der BF ist Staatsangehöriger Georgiens, seine Identität steht fest. 1.
  8. Er wurde am 29.02.2024 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle betreten. Dabei gab er an, über einen slowakischen Aufenthaltstitel zu verfüge, diesen aber verloren zu haben. Er konnte ein Foto davon vorzeigen, aus dem sich ergab, dass der Aufenthaltstitel am 18.01.2023 abgelaufen war. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der Reisepass des BF sichergestellt. 1.
  9. Der BF verfügte über einen slowakischen Aufenthaltstitel, der am 18.01.2023 abgelaufen ist. Am 10.07.2023 beantragte der BF die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der BF verfügt aktuell über keine Aufenthaltstitel für die Slowakei oder einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums. 1.
  10. Der BF war von 29.03.2021 bis 04.10.2022 und von 27.10.2022 bis 29.02.2024 in Österreich gemeldet. Der BF reiste zuletzt am 15.01.2023 nach Österreich ein. 1.
  11. Gegen den BF besteht keine Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot. Die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme wurde am 01.03.2024 eingeleitet. 1.
  12. Der BF wurde durch das BFA am 05.03.2024 zur Ausreise in die Slowakei aufgefordert. 1.
  13. Der Reisepass des BF wurde diesem am 06.03.2024 ausgefolgt.
  14. Beweiswürdigung 2.
  15. Die Identität des BF ergibt sich aus seinem georgischen Reisepass, der in Kopie im Akt aufliegt. 2.
  16. Die Feststellung zur polizeilichen Kontrolle am 29.02.2024, bei der der Reisepass des BF sichergestellt wurde, ergibt sich aus der Anzeige der LPD Wien vom selben Tag. 2.
  17. Die Feststellung zum abgelaufenen Aufenthaltstitel ergibt sich aus der Anzeige der LPD vom 29.02.
  18. Die Feststellung zum Verlängerungsantrag ergibt sich aus dem Bericht der LPD Burgenland vom 04.03.
  19. Die Feststellung, dass der BF auch über keinen anderen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügt, ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters und daraus, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges behauptet wurde. 2.
  20. Die behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem ZMR: Die letzte feststellbare Einreise des BF ergibt sich aus dem entsprechenden Stempel des Flughafens Wien Schwechat in seinem Reisepass. 2.
  21. Die Feststellung 1.
  22. ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters vom 07.03.
  23. 2.
  24. Dass der BF zur Ausreise in die Slowakei aufgefordert wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des BFA vom 07.03.
  25. 2.
  26. Die Herausgabe des Reisepasses ergibt sich ebenso aus dem Schreiben des BFA vom 07.03.
  27. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 3.
  28. Zu Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde3.
  29. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde Der mit „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“ betitelte § 39 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet wie folgt:Der mit „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“ betitelte Paragraph 39, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet wie folgt: § 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

Im Falle einer Anordnung

§ 43Abs.

1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

§ 2Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Paragraph 39,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung

Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren.

(1a)Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Abs. 1 genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
(1a)Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Absatz eins, genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
(1b)Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1b GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Abs. 1 genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes

Abs. 1 berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.

(1b)Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (Paragraph 2, Absatz eins b, GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Absatz eins, genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes

Absatz eins, berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.

(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung

Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.

(3)Über eine Sicherstellung

Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits festgestellt, dass § 39 Abs. 1 BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (vgl. Vw

GH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 mit Hinweis auf VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits festgestellt, dass Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 mit Hinweis auf VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass als „Beweismittel“ iSd § 38 FPG auch (und vor allem) ein Reisepass in Betracht kommt. Das ergibt sich aus (der früheren Fassung des) Abs. 2 des § 38 FPG, wonach als Beweismittel auch Dokumente gelten, die (

  1. ua)im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes benötigt werden. Dass darunter auch ein Reisepass fällt, der für die Ausreise aus Österreich und zur Einreise (insbesondere) in den Heimatstaat des betreffenden Fremden erforderlich ist, liegt auf der Hand (vgl. VwGH 05.07.2012, 2011/21/0150 mwN). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass als „Beweismittel“ iSd Paragraph 38, FPG auch (und vor allem) ein Reisepass in Betracht kommt. Das ergibt sich aus (der früheren Fassung des) Absatz 2, des Paragraph 38, FPG, wonach als Beweismittel auch Dokumente gelten, die (
  2. ua)im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes benötigt werden. Dass darunter auch ein Reisepass fällt, der für die Ausreise aus Österreich und zur Einreise (insbesondere) in den Heimatstaat des betreffenden Fremden erforderlich ist, liegt auf der Hand vergleiche VwGH 05.07.2012, 2011/21/0150 mwN). Die Sicherstellung im Rahmen des § 39 BFA-VG ist ein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher beim BVwG in Form einer Maßnahmenbeschwerde angefochten werden kann (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 39 BFA-VG).Die Sicherstellung im Rahmen des Paragraph 39, BFA-VG ist ein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher beim BVwG in Form einer Maßnahmenbeschwerde angefochten werden kann (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu Paragraph 39, BFA-VG). Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen (siehe in diesem Sinn zuletzt VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 14 mwN).Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen (siehe in diesem Sinn zuletzt VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 14 mwN). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (vgl. nochmals VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 15).Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind vergleiche nochmals VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 15). Am 29.02.2024 wurde der Reisepass des BF durch Organe der LPD

§ 39

BFA-VG für das BFA sichergestellt.Am 29.02.2024 wurde der Reisepass des BF durch Organe der LPD

Paragraph 39, BFA-VG für das BFA sichergestellt. Der Reisepass wurde zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits wieder an den BF ausgefolgt. § 39 BFA-VG ermöglicht zum einen die Sicherstellung von Dokumenten, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt als Beweismittel benötigt werden.Paragraph 39, BFA-VG ermöglicht zum einen die Sicherstellung von Dokumenten, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt als Beweismittel benötigt werden. Im Zeitpunkt der Abnahme des Reisepasses (29.02.2024, wie bereits ausgeführt, ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des angefochtenen Verwaltungsaktes abzustellen) war kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betreffend den BF beim BFA anhängig. Der Normtext des § 39 BFA-VG spricht wörtlich von einem „Verfahren vor dem Bundesamt“, was den Schluss zulässt, dass eine Sicherstellung bzw. Einbehaltung eines Dokuments nicht möglich sein soll, wenn kein Verfahren vor dem BFA anhängig ist. Im Zeitpunkt der Abnahme des Reisepasses (29.02.2024, wie bereits ausgeführt, ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des angefochtenen Verwaltungsaktes abzustellen) war kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betreffend den BF beim BFA anhängig. Der Normtext des Paragraph 39, BFA-VG spricht wörtlich von einem „Verfahren vor dem Bundesamt“, was den Schluss zulässt, dass eine Sicherstellung bzw. Einbehaltung eines Dokuments nicht möglich sein soll, wenn kein Verfahren vor dem BFA anhängig ist. Darüber hinaus hat das BFA in seiner Stellungnahme vom 04.03.2024 nicht dargelegt, aus welchem Grund der Reisepass als Beweismittel im Hinblick auf eine – zum Zeitpunkt der Sicherstellung noch gar nicht eingeleitete – Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme notwendig war. Auch aus der Aktenlage ergibt sich keine solche Notwendigkeit. Dies gilt umso mehr, als der BF mittlerweile zur Ausreise in die Slowakei aufgefordert und ihm sein Reisepass wieder ausgefolgt wurde. § 39 BFA-VG ermöglicht zum anderen die Sicherstellung von Dokumenten, die für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden.

Auf diesen Tatbestand stützt sich das BFA im vorliegenden Fall auch und in der Stellungnahme vom 04.03.2024 wird ausgeführt, der Reisepass werde als Beweismittel für eine (allfällige) Abschiebung des BF benötigt. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegenständlich nicht vorgelegen haben, wie im Folgenden auszuführen sein wird. Paragraph 39, BFA-VG ermöglicht zum anderen die Sicherstellung von Dokumenten, die für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Auf diesen Tatbestand stützt sich das BFA im vorliegenden Fall auch und in der Stellungnahme vom 04.03.2024 wird ausgeführt, der Reisepass werde als Beweismittel für eine (allfällige) Abschiebung des BF benötigt. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegenständlich nicht vorgelegen haben, wie im Folgenden auszuführen sein wird. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K2 zu § 46 FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG. Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten. Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K2 zu Paragraph 46, FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG. Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Im gegenständlichen Fall lagen weder eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot vor. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses war ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch nicht einmal eingeleitet worden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses und auch danach die Voraussetzungen des § 46 FPG nicht erfüllt waren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses und auch danach die Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG nicht erfüllt waren. Damit fehlte der Sicherstellung des Reisepasses aber die Tatbestandsvoraussetzung des „Benötigens“ im Sinne des § 39 Abs. 1 BFA-VG. Mangelt es bereits an der Notwendigkeit, so erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung. Damit fehlte der Sicherstellung des Reisepasses aber die Tatbestandsvoraussetzung des „Benötigens“ im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG. Mangelt es bereits an der Notwendigkeit, so erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und die Sicherstellung des Reisepasses des BF für rechtswidrig zu erklären. Dem im Beschwerdeschriftsatz gestellte Antrag auf Herausgabe des Reisepasses wurde zwischenzeitlich entsprochen, weshalb sich ein gesonderter Abspruch über diesen Antrag erübrigt. 3.
  5. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Im gegenständlichen Verfahren ist der BF die obsiegende Partei, weil die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war. Der BF hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Umfang.

§ 1Z 1 Vw

G-AufwErsV gebührt als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60. Umfasst ist auch die Eingabengebühr in Höhe von € 30,-, da diese entsprechend der Judikatur des VwGH zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Insgesamt waren daher Aufwendungen in Höhe von € 767,60 (€ 737,60 zuzüglich € 30) zuzusprechen.Im gegenständlichen Verfahren ist der BF die obsiegende Partei, weil die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war. Der BF hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Umfang.

Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV gebührt als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,

  1. Umfasst ist auch die Eingabengebühr in Höhe von € 30,-, da diese entsprechend der Judikatur des VwGH zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Insgesamt waren daher Aufwendungen in Höhe von € 767,60 (€ 737,60 zuzüglich € 30) zuzusprechen. Das BFA hat Kosten beantragt, hat aber als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz, weshalb der Antrag abzuweisen war. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war.Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W171.2287580.1.00

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