RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlW189 2168666-3 Spruch, W189 2168666-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 740415804-200386670, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 740415804-200386670, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde nach Einreise in das Bundesgebiet am 11.10.2004 mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt.
- Dem Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde nach Einreise in das Bundesgebiet am 11.10.2004 mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt.
- Am 29.09.2016 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des (versuchten) Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, welche mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 26.04.2017 auf 14 Jahren erhöht wurde. Das Landesgericht für Strafsachen Wien setzte die Strafe am 01.02.2022 auf 13 Jahre und neun Monate herab.
- Am 29.09.2016 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des (versuchten) Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, welche mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 26.04.2017 auf 14 Jahren erhöht wurde. Das Landesgericht für Strafsachen Wien setzte die Strafe am 01.02.2022 auf 13 Jahre und neun Monate herab.
- Letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2017, W111 2168666-1/6E, wurde dem BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und mit weiterem Erkenntnis vom 30.04.2020, W117 2168666-2/5E, dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
- Letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2017, W111 2168666-1/6E, wurde dem BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und mit weiterem Erkenntnis vom 30.04.2020, W117 2168666-2/5E, dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
- Am 05.01.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) ein schriftlicher Antrag des BF auf Duldung ein, den er im Wesentlichen mit seinen Lebensumständen in der Haft sowie dem Krieg in der Ukraine und der Lage in Tschetschenien begründete.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 13.02.2024 machte der BF wiederum Angaben zu seiner Lebenssituation in Österreich, seinen Anknüpfungspunkten zur Russischen Föderation und seinen Rückkehrbefürchtungen.
- Mit Bescheid vom 22.02.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 FPG ab. Die Behörde begründete dies damit, dass der BF keinen der Duldungsgründe erfülle.
- Mit Bescheid vom 22.02.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, FPG ab. Die Behörde begründete dies damit, dass der BF keinen der Duldungsgründe erfülle.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte nochmalig Ausführungen zu seinen Lebensumständen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Der BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl zuerkannt. Nach einer Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des (versuchten) Mordes wurde ihm letztlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2017 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt und mit weiterem rechtskräftigem Erkenntnis vom 30.04.2020 dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt sowie ein unbefristetes Einreiseverbot über ihn verhängt. Der BF befindet sich in Österreich in Strafhaft.Der BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in Österreich Asyl zuerkannt. Nach einer Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des (versuchten) Mordes wurde ihm letztlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2017 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt und mit weiterem rechtskräftigem Erkenntnis vom 30.04.2020 dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt sowie ein unbefristetes Einreiseverbot über ihn verhängt. Der BF befindet sich in Österreich in Strafhaft.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen waren anhand des unstrittigen Akteninhaltes, insbesondere nämlich der genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnisse, eines Strafregisterauszugs sowie eines Melderegisterauszugs, zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) Gemäß § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solangeGemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Demnach ist in der gegenständlichen Angelegenheit anhand des festgestellten Sachverhaltes der Aufenthalt des BF nicht geduldet. Mit den rechtskräftigen Erkenntnissen vom 05.10.2017 und 30.04.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation festgestellt, sodass die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 1, 2 und 4 FPG nicht erfüllt sind. Eine neuerliche inhaltliche Prüfung dieser Fragen ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196). Der BF hat zudem weder selbst behauptet noch wäre es im Verfahren hervorgekommen, dass die Abschiebung seiner Person aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erschiene, sodass er auch nicht nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG geduldet ist.Demnach ist in der gegenständlichen Angelegenheit anhand des festgestellten Sachverhaltes der Aufenthalt des BF nicht geduldet. Mit den rechtskräftigen Erkenntnissen vom 05.10.2017 und 30.04.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation festgestellt, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 FPG nicht erfüllt sind. Eine neuerliche inhaltliche Prüfung dieser Fragen ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196). Der BF hat zudem weder selbst behauptet noch wäre es im Verfahren hervorgekommen, dass die Abschiebung seiner Person aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erschiene, sodass er auch nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG geduldet ist. Die Beschwerde des BF gegen den angefochtenen Bescheid ist daher abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2168666.3.00