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{'item': 'W213 2286025-1'}

Obsah (10)§§ 12aArt 133§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 40§ 175§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlW213 2286025-1 Spruch, W213 2286025-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 12aund 175 Abs. 106 Z. 4 Geh

G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 12 a und 175 Absatz 106, Ziffer 4, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1.Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin (Verwendungsgruppe A1) des Bundesministeriums für Inneres, XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1.Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin (Verwendungsgruppe A1) des Bundesministeriums für Inneres, römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.

  1. Die belangte Behörde erließ am 14.11.2022 amtswegig den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
  2. Die belangte Behörde erließ am 14.11.2022 amtswegig den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „Anlässlich Ihrer Überstellung in die, Verwendungsgruppe A1, mit Wirksamkeit vom
  3. Dezember 2023, wird

§ 12aGeh

G i.d.F. BGBl. I Nr. 137/2022 mit Wirksamkeit vom selben Tag ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von„Anlässlich Ihrer Überstellung in die, Verwendungsgruppe A1, mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2023, wird

Paragraph 12 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, mit Wirksamkeit vom selben Tag ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 1744 Tagen bei Ihrem Besoldungsdienstalter in Abzug gebracht.“ In der Begründung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und Beamtin der Verwendungsgruppe A2 in der Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ gewesen sei. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2023 sei sie auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 ernannt worden. Seitdem würde sie auf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet werden, für welchen eine abgeschlossene Hochschulbildung

Z 1.12 bzw. 1.12a der Anlage 1 zum BDG nachzuweisen sei.In der Begründung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und Beamtin der Verwendungsgruppe A2 in der Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ gewesen sei. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2023 sei sie auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 ernannt worden. Seitdem würde sie auf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet werden, für welchen eine abgeschlossene Hochschulbildung

Ziffer eins Punkt 12, bzw. 1.12a der Anlage 1 zum BDG nachzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin habe das Bachelorstudium „Public Management“ (180 ECTS--Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien abgeschlossen. Studienbeginn sei im Wintersemester 2016/17 gewesen, der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 18.06.2018 erfolgt. Der Studieneinstieg sei im 3. Semester erfolgt, da vor dem Studienbeginn erbrachte Leistungen als Ersatz für die Studienleistung anerkannt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe das Masterstudium „Public Management“ (120 ECTS--Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien abgeschlossen. Studienbeginn sei im Wintersemester 2018/19 gewesen. Der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 10.07.2020 erfolgt In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, §§ 12a und 175 Abs. 105 Z. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 137/2022, ausgeführt, dass diese mit 01.07.2022 in Kraft getreten und daher auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden seien, da die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe A1 mit Wirkung vom 01.12.2023 erfolgt sei. In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Paragraphen 12 a und 175 Absatz 105, Ziffer 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, ausgeführt, dass diese mit 01.07.2022 in Kraft getreten und daher auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden seien, da die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe A1 mit Wirkung vom 01.12.2023 erfolgt sei. Die damit erfolgte Überstellung von der Verwendungsgruppe A2 in die Verwendungsgruppe A1, stelle eine Überstellung in eine akademische Besoldungs- und Verwendungsgruppe iSd § 12a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG i.d.F. BGBl. I Nr. 137/2022 dar, weshalb von Amts wegen ein Vorbildungsausgleich zu bemessen sei.Die damit erfolgte Überstellung von der Verwendungsgruppe A2 in die Verwendungsgruppe A1, stelle eine Überstellung in eine akademische Besoldungs- und Verwendungsgruppe iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, dar, weshalb von Amts wegen ein Vorbildungsausgleich zu bemessen sei. Bei dem von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Bachelorstudium handle es sich

§ 12aAbs.

4 Z 1 leg cit um ein Bachelorstudium im Bachelor-Bereich, bei welchem der individuelle Vorbildungsausgteich mit 3 Jahren begrenzt sei. Zugleich betrage die Regelstudiendauer aufgrund der zu erbringenden Studienleistung im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten

Abs. 4a Z 2 leg cit 3 Jahre.Bei dem von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Bachelorstudium handle es sich

Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, leg cit um ein Bachelorstudium im Bachelor-Bereich, bei welchem der individuelle Vorbildungsausgteich mit 3 Jahren begrenzt sei. Zugleich betrage die Regelstudiendauer aufgrund der zu erbringenden Studienleistung im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten

Absatz 4 a, Ziffer 2, leg cit 3 Jahre. Die Beschwerdeführerin habe ihr Bachelorstudium mit dem Wintersemester 2016/2017 begonnen. Studieneinstieg sei im

  1. Semester gewesen, da eine vor dem Studienbeginn erbrachte Leistung als Ersatz für die Studienleistung anerkannt worden sei. In diesem Fall sei der Zeitraum der Regelstudiendauer (3 Jahre) für die Bemessung des Vorbildungsausgleichs heranzuziehen. Dieser Zeitraum decke sich zur Gänze mit den für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten, welche vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst seien, sodass sich nunmehr ein Ausmaß desselben von 1095 Tagen ergebe.Die Beschwerdeführerin habe ihr Bachelorstudium mit dem Wintersemester 2016 aus 2017, begonnen. Studieneinstieg sei im
  2. Semester gewesen, da eine vor dem Studienbeginn erbrachte Leistung als Ersatz für die Studienleistung anerkannt worden sei. In diesem Fall sei der Zeitraum der Regelstudiendauer (3 Jahre) für die Bemessung des Vorbildungsausgleichs heranzuziehen. Dieser Zeitraum decke sich zur Gänze mit den für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten, welche vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst seien, sodass sich nunmehr ein Ausmaß desselben von 1095 Tagen ergebe. Bei dem von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Masterstudium handle es sich

§ 12aAbs.

4 Z 3 leg cit um ein Masterstudium im Master-Bereich, bei welchem der individuelle Vorbildungsausgleich mit 2 Jahren begrenzt sei. Zugleich betrage die Regelstudiendauer aufgrund der zu erbringenden Studienleistung im Ausmaß von 120 ECTSAnrechnungspunkten

Abs. 4a Z 5 leg cit 2 Jahre.Bei dem von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Masterstudium handle es sich

Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3, leg cit um ein Masterstudium im Master-Bereich, bei welchem der individuelle Vorbildungsausgleich mit 2 Jahren begrenzt sei. Zugleich betrage die Regelstudiendauer aufgrund der zu erbringenden Studienleistung im Ausmaß von 120 ECTSAnrechnungspunkten

Absatz 4 a, Ziffer 5, leg cit 2 Jahre. Die Beschwerdeführerin habe ihr Masterstudium mit dem Wintersemester 2018/2019 begonnen. Der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 10.07.2020 erfolgt. Für die Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs werde daher der Zeitraum 01.10.2018 bis 10.07.2020 herangezogen. Dieser Zeitraum decke sich zur Gänze mit den für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten, welche vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst seien, sodass sich nunmehr ein Ausmaß desselben von 649 Tagen ergebe.Die Beschwerdeführerin habe ihr Masterstudium mit dem Wintersemester 2018 aus 2019, begonnen. Der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 10.07.2020 erfolgt. Für die Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs werde daher der Zeitraum 01.10.2018 bis 10.07.2020 herangezogen. Dieser Zeitraum decke sich zur Gänze mit den für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten, welche vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst seien, sodass sich nunmehr ein Ausmaß desselben von 649 Tagen ergebe. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2023 werde somit ein individueller Vorbildungsausgleich von 1744 Tagen vom Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht. Dieses betrage daher zum genannten Zeitpunkt 20 Jahre, 7 Monate und 25 Tage. Damit geführten ihr ab diesem Zeitpunkt die Bezüge der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, in der Gehaltsstufe 11, mit nächster Vorrückung am 01.05.

  1. Ferner sei sie berechtigt den Amtstitel „Ministerialrätin“ zu führen. I.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass keine Berücksichtigung des Einstiegs in das
  3. Semester ihres Bachelorstudiums stattgefunden habe. Sie habe mit dem Bachelorstudium im Wintersemester 2016/2017 begonnen, da das
  4. Studienjahr (2015/2016) durch die positiv abgelegte Dienstprüfung des Ausbildungslehrganges für Bedienstete der Verwendungsgruppe E2a angerechnet worden sei. Dadurch ergebe sich eine Ungleichbehandlung gegenüber Mitarbeitern, denen das
  5. Studienjahr angerechnet wurde, gleichwohl diese ihr Studium zum gleichen Zeitpunkt bzw. später absolviert hätten und diese bis zum Ablauf des 30.06.2022 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt worden seien.römisch eins.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass keine Berücksichtigung des Einstiegs in das
  7. Semester ihres Bachelorstudiums stattgefunden habe. Sie habe mit dem Bachelorstudium im Wintersemester 2016 aus 2017, begonnen, da das
  8. Studienjahr (2015 aus 2016,) durch die positiv abgelegte Dienstprüfung des Ausbildungslehrganges für Bedienstete der Verwendungsgruppe E2a angerechnet worden sei. Dadurch ergebe sich eine Ungleichbehandlung gegenüber Mitarbeitern, denen das
  9. Studienjahr angerechnet wurde, gleichwohl diese ihr Studium zum gleichen Zeitpunkt bzw. später absolviert hätten und diese bis zum Ablauf des 30.06.2022 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin (Verwendungsgruppe A1) des Bundesministeriums für Inneres, XXXX ,, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war bis 30.11.2023 Beamtin der Verwendungsgruppe A2 in der Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2023 wurde sie auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 ernannt und wird seitdem auf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet, für welchen eine abgeschlossene Hochschulbildung

Z 1.12 bzw. 1.12a der Anlage 1 zum BDG nachzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin (Verwendungsgruppe A1) des Bundesministeriums für Inneres, römisch 40 ,, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war bis 30.11.2023 Beamtin der Verwendungsgruppe A2 in der Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2023 wurde sie auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 ernannt und wird seitdem auf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet, für welchen eine abgeschlossene Hochschulbildung

Ziffer eins Punkt 12, bzw. 1.12a der Anlage 1 zum BDG nachzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat das Bachelorstudium „Public Management“ (180 ECTS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien abgeschlossen. Studienbeginn war im Wintersemester 2016/17, der Abschluss erfolgte mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 18.06.

  1. Der Studieneinstieg ist im
  2. Semester erfolgt, da vor dem Studienbeginn erbrachte Leistungen (Ausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E2a) als Ersatz für die Studienleistung anerkannt worden sind. Die Beschwerdeführerin hat ihr Masterstudium mit dem Wintersemester 2018/2019 begonnen. Der Abschluss ist mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 10.07.2020 erfolgt. Die Beschwerdeführerin wurde am 01.12.2023 in die Verwendungsgruppe K1 überstellt.Die Beschwerdeführerin hat ihr Masterstudium mit dem Wintersemester 2018 aus 2019, begonnen. Der Abschluss ist mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 10.07.2020 erfolgt. Die Beschwerdeführerin wurde am 01.12.2023 in die Verwendungsgruppe K1 überstellt.
  3. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage und des Vorbringens der Beschwerdeführerin getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Zeitpunkt des Studienabschlusses an der der FH Campus Wien vom 18.06.2016 bzw. 10.07.2020 unbestritten ist. Die übrigen Feststellungen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin zurückgelegten Studienzeiten werden nicht bestritten. Wenn auch in der Beschwerde kein ausdrücklicher Beschwerdeantrag enthalten ist, kommt aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin doch mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck, dass sie sich dagegen wendet, dass bei einer faktischen Studiendauer von zwei Jahren tatsächlich drei Jahre für den Vorbildungsausgleich herangezogen worden sind und dies eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitarbeitern, die bereits vor dem Ablauf des 30.06.2022 in die Verwendungscode A1 überstellt worden sind, darstelle. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor. Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte I. und II. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die §§ 12a und 175 Abs. 105 Z. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 137/2022 lauten (auszugsweise) wie folgt:Die Paragraphen 12 a und 175 Absatz 105, Ziffer 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, lauten (auszugsweise) wie folgt: „Überstellung und Vorbildungsausgleich § 12a.

(1)Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlichParagraph 12 a,
(1)Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich 1. der Begründung des Dienstverhältnisses, 2. der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie 3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung

Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung

Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2)Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind 1. im Master-Bereich
  1. a)im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,
  2. b)im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,
  3. c)bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,
  4. d)bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,
  5. e)Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,
  6. f)Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
  7. g)im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,
  8. h)in der Fernmeldebehörde die Gehaltsgruppe PF 1 und
  9. i)bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und 2. im Bachelor-Bereich
  10. a)im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,
  11. b)bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,
  12. c)im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,
  13. d)bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und
  14. e)im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.
(3)Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich

§ 40zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.

(3)Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4 und Absatz 5, ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich

Paragraph 40, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.

(4)Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
  1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
  2. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer

Abs. 4a liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung

Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt

(4)Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
  1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
  2. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer

Absatz 4 a, liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung

Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt 1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren, 2. für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit

  1. a)vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
  2. b)drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, 3. für das Master-Studium im Master-Bereich mit
  3. a)fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
  4. b)zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
  5. c)einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.

(4a)Die Regelstudiendauer

Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch

(4a)Die Regelstudiendauer

Absatz 4, beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch

  1. vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
  2. drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,
  3. eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
  4. ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
  5. zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien. Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.

(5)Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium

Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium

Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt

(5)Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium

Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium

Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt 1. im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,

  1. a)ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
  2. b)zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und
  3. c)fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat, 2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.

(6)Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.
(6)Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen. § 175Paragraph 175 […]
(106)[…]
  1. § 12a Abs. 4 und 4a mit
  2. Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des
  3. Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist § 12a weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;
  4. Paragraph 12 a, Absatz 4 und 4 a mit
  5. Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des
  6. Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist Paragraph 12 a, weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam; […].“ Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 18.06.2018 ihr im Wintersemester 2060/17 begonnenes Bachelorstudium abgeschlossen hat, wobei der Einstieg im dritten Semester erfolgte, da ihr die ersten beiden Semester aufgrund des absolvierten Ausbildungslehrgang des für die Vergütungsgruppe E2a angerechnet worden. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihr im Wintersemester 2018/19 begonnenes Masterstudium mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 10.07.2020 abgeschlossen hat und am 01.12.2023 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt wurde.

§ 12aAbs. 4 und 4a Geh

G idF BGBl. I Nr. 137/2022 war daher im gegenständlichen Fall der Vorbildungsausgleich mit drei Jahren zu bemessen, da die Zeiten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden

  1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
  2. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer

Abs. 4a liegen, erfasst sind.

Abs. 4a Z. 2 leg.cit. beträgt die Regelstudiendauer

Abs. 4 drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien. Daraus ergibt sich der eingangs erwähnte Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem dritten Semester ins Studium eingestiegen ist, da ihr die ersten beiden im Hinblick auf den von ihr absolvierten Ausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E2a angerechnet wurde, nichts zu ändern.

§ 12aAbs. 4a letzter Satz Geh

G kommt eine Verkürzung des Vorbildungsausgleich nur dann in Betracht, wenn das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer ohne Berücksichtigung von vor dem Studienbeginn erbrachten Leistungen beendet wurde. Hinzu kommen noch

§ 12aAbs 4 und 4a Geh

G weitere 649 Tage für das von der Beschwerdeführerin absolvierte Masterstudium.

Paragraph 12 a, Absatz 4 und 4 a GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, war daher im gegenständlichen Fall der Vorbildungsausgleich mit drei Jahren zu bemessen, da die Zeiten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer

Absatz 4 a, liegen, erfasst sind.

Absatz 4 a, Ziffer 2, leg.cit. beträgt die Regelstudiendauer

Absatz 4, drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien. Daraus ergibt sich der eingangs erwähnte Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem dritten Semester ins Studium eingestiegen ist, da ihr die ersten beiden im Hinblick auf den von ihr absolvierten Ausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E2a angerechnet wurde, nichts zu ändern.

Paragraph 12 a, Absatz 4 a, letzter Satz GehG kommt eine Verkürzung des Vorbildungsausgleich nur dann in Betracht, wenn das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer ohne Berücksichtigung von vor dem Studienbeginn erbrachten Leistungen beendet wurde. Hinzu kommen noch

Paragraph 12 a, Absatz 4 und 4 a GehG weitere 649 Tage für das von der Beschwerdeführerin absolvierte Masterstudium.

§ 175Abs.

106 Z. 4 ist zwar auf Beamte, deren Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist § 12a weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Damit ist aber schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht gemeint, dass der Zeitpunkt der Ernennung bzw. des Studienabschlusses alternativ als Anknüpfungspunkt für die Entscheidung, welche Fassung des § 12a GehG anzuwenden ist, herangezogen werden kann. Diese Bestimmung ist nämlich im Zusammenhang mit § 12a Abs. 1 Z. 1-3 GehG zu sehen. Dort wird nämlich festgelegt wann ein Vorbildungsausgleich zu bemessen ist.

§ 12aAbs. 1 Z. 3 Geh

G ist ein Vorbildungsausgleich anlässlich des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung

Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört, zu bemessen. Der Zeitpunkt des Studienabschlusses der Beschwerdeführerin (22.06.2022) wäre daher nur dann ausschlaggebend gewesen, wenn die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs-oder Verwendungsgruppe angehört hätte. Da sie zu diesem Zeitpunkt aber noch der Verwendungsgruppe A2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes angehörte, hatte die Bemessung eines Vorbildungsausgleichs erst anlässlich ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 zu erfolgen. Diese ist am 01.10.2022 erfolgt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht § 12a GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 137/2022 angewendet.

Paragraph 175, Absatz 106, Ziffer 4, ist zwar auf Beamte, deren Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist Paragraph 12 a, weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Damit ist aber schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht gemeint, dass der Zeitpunkt der Ernennung bzw. des Studienabschlusses alternativ als Anknüpfungspunkt für die Entscheidung, welche Fassung des Paragraph 12 a, GehG anzuwenden ist, herangezogen werden kann. Diese Bestimmung ist nämlich im Zusammenhang mit Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, GehG zu sehen. Dort wird nämlich festgelegt wann ein Vorbildungsausgleich zu bemessen ist.

Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG ist ein Vorbildungsausgleich anlässlich des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung

Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört, zu bemessen. Der Zeitpunkt des Studienabschlusses der Beschwerdeführerin (22.06.2022) wäre daher nur dann ausschlaggebend gewesen, wenn die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs-oder Verwendungsgruppe angehört hätte. Da sie zu diesem Zeitpunkt aber noch der Verwendungsgruppe A2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes angehörte, hatte die Bemessung eines Vorbildungsausgleichs erst anlässlich ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 zu erfolgen. Diese ist am 01.10.2022 erfolgt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht Paragraph 12 a, GehG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, angewendet. Soweit die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Mitarbeitern erblickt, die bis zum Ablauf des 30.06.2022 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt worden sind, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Wie oben dargestellt ergibt sich aus § 175 Abs. 106 Z. 4 i.V.m. § 12a Abs. 1 Z. 1-3 GehG eindeutig, dass jedenfalls § 12a GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 137/2022 anzuwenden ist. Der in § 175 Abs. 106 Z. 4 GehG enthaltene Termin 01.07.2022 hat den Charakter eines Stichtages. Die gesetzliche Festlegung eines Stichtages stellt im Hinblick auf den weiten den Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienstrechtes zukommenden Gestaltungsspielraums keine Diskriminierung dar, da sie für alle Beamten gleichermaßen gilt (vgl. EuGH, 20.04.2023, C-650/21 und VfGH, 23.06.2014, B1081/2013 ua).Die Beschwerde war daher

§§ 12aund 175 Abs. 106 Z. 4 Geh

G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Soweit die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Mitarbeitern erblickt, die bis zum Ablauf des 30.06.2022 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt worden sind, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Wie oben dargestellt ergibt sich aus Paragraph 175, Absatz 106, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, GehG eindeutig, dass jedenfalls Paragraph 12 a, GehG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, anzuwenden ist. Der in Paragraph 175, Absatz 106, Ziffer 4, GehG enthaltene Termin 01.07.2022 hat den Charakter eines Stichtages. Die gesetzliche Festlegung eines Stichtages stellt im Hinblick auf den weiten den Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienstrechtes zukommenden Gestaltungsspielraums keine Diskriminierung dar, da sie für alle Beamten gleichermaßen gilt vergleiche EuGH, 20.04.2023, C-650/21 und VfGH, 23.06.2014, B1081/2013 ua)., , Die Beschwerde war daher

Paragraphen 12 a und 175 Absatz 106, Ziffer 4, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen - im Hinblick auf den klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut - keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen - im Hinblick auf den klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut - keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2286025.1.00

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