RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlW216 2289713-1 Spruch, W216 2289713-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 22.09.2023 wurde gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.09.2023 bis 18.10.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 22.09.2023 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.09.2023 bis 18.10.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er aus, dass sich die Funktion des AMS auf die finanzielle und psychische Belastung der Arbeitslosen beschränke, mit dem Ziel, sie dazu zu drängen, unattraktive, schlecht bezahlte und unqualifizierte Jobs ohne Entwicklungsmöglichkeiten anzunehmen. Der Beschwerdeführer bitte um Verständnis, dass er bei einer solchen Art von Ausbeutung nicht mitwirken könne. Die externen Partnerunternehmen, die zusätzliche Schulungen anbieten, würden eine sehr geringe Qualität bieten. Der Beschwerdeführer sehe die Gefahr, dass die soziale Sicherheit in Österreich untergraben werde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 07.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer für die zugewiesene Stelle nicht beworben und dadurch den Tatbestand der Vereitelung erfüllt habe.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 07.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer für die zugewiesene Stelle nicht beworben und dadurch den Tatbestand der Vereitelung erfüllt habe.
- Mit Schreiben vom 13.11.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2024 zur Zahl XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen sowie die Revision für nicht zulässig erklärt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2024 zur Zahl römisch 40 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen sowie die Revision für nicht zulässig erklärt.
- Diese Entscheidung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.517,46 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.517,46 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass aufgrund der Entscheidung des AMS Laxenburger Straße vom 07.11.2023 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. Im Rahmen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 07.09.2023 bis 18.10.2023 vorläufig ausbezahlt worden. Die rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt hätte. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 11.01.2024, in der der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, dass es keinen Grund für eine Rückforderung gebe; das Arbeitsmarktservice hätte ihm noch nie eine zumutbare Beschäftigung angeboten.
- Eine unverzügliche Vorlage der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgte nicht.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.03.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2023 hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.03.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2023 hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer brachte am 25.03.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag ohne nähere Begründung ein.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.04.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 22.09.2023 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.09.2023 bis 18.10.2023 ausgesprochen.Mit Bescheid des AMS vom 22.09.2023 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.09.2023 bis 18.10.2023 ausgesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurde die Leistung am 02.10.2023 für die Zeit vom 07.09.2023 bis 30.09.2023 sowie am 03.11.2023 für die Zeit vom 01.10.2023 bis 18.10.2023 im Rahmen der regulären monatlichen Zahlungen überwiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.09.2023 abgewiesen. Am 13.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2024, GZ: XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2024, GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.517,46 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.517,46 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.03.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2023 hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.03.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2023 hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG mit näherer Begründung abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er kein ergänzendes Vorbringen erstattete.
- Beweiswürdigung: Der Gegenstand des Bescheides vom 22.09.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2023 ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Arbeitslosengeld gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der Behörde über die an den Beschwerdeführer erfolgten Auszahlungen. Der Höhe des von ihm bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Arbeitslosengeldes ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die Feststellungen betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2024, GZ: XXXX , basieren auf der Einsichtnahme in den zu dieser GZ geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Dass dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs, basiert auf dem im Akt einliegen RSb-Rückschein, aus dem hervorgeht, dass das Dokument am 15.01.2024 an den Beschwerdeführer ausgefolgt worden ist.Die Feststellungen betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2024, GZ: römisch 40 , basieren auf der Einsichtnahme in den zu dieser GZ geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Dass dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs, basiert auf dem im Akt einliegen RSb-Rückschein, aus dem hervorgeht, dass das Dokument am 15.01.2024 an den Beschwerdeführer ausgefolgt worden ist. Dass der gegen den Bescheid vom 22.09.2023 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Dass der gegen den Bescheid vom 22.09.2023 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 27.12.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2024 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte gründet sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 3.2.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit der Erlassung, das heißt mit der Verkündung oder Zustellung, rechtskräftig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis des BVwG kann den Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses und die damit verbundene Verpflichtung zum Rückersatz der weiter gewährten Leistung nicht verhindern (VwGH 15.05.2019, Ra 2019/08/0034). 3.2.
- Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2024, GZ: XXXX , am 15.01.2024 durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer zugestellt. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des AMS vom 22.09.2023 (idF der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2023) bestätigt, demzufolge der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 07.09.2023 bis 18.10.2023 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren hat. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.3.2.
- Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2024, GZ: römisch 40 , am 15.01.2024 durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer zugestellt. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des AMS vom 22.09.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2023) bestätigt, demzufolge der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 07.09.2023 bis 18.10.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.09.2023 insgesamt Leistungen in Höhe von € 1.517,46 vorläufig weiter ausbezahlt. Aus diesem Grund verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer zu Recht zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung. 3.3.
- Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. 3.3.
- Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt – wie bereits ausgeführt – dem Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum der Ausschlussfrist vom 07.09.2023 bis 18.10.2023 im Ausmaß von insgesamt € 1.517,46 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.09.2023 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 08.01.2024 geendet hat, dass der Verlust des Arbeitslosengeldes zu Recht ausgesprochen wurde. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach es keinen Grund für eine Rückforderung gebe, vermag daran nichts zu ändern, da dieses Verfahren – wie festgestellt – rechtskräftig abgeschlossen ist. 3.3.
- In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 2.3.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. 2.3.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W216.2289713.1.00