Obsah (9)
§ 1Art. 133§ 3§ 17Art. 130§ 6§ 58§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlW217 2253049-1 Spruch, W217 2253049-1/18Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke
§ 1Abs. 1 Z 3 i
Vm § 3 Abs. 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 für die in den Quartalen I/2017 bis inklusive IV/2021 in Verkehr gebrachten „Receiver mit DVB-S Tuner“ in der Höhe von € 1.262.172,00 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 02.02.2022, GZ: römisch 40 , betreffend Vorschreibung der Abgabe
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 für die in den Quartalen I/2017 bis inklusive IV/2021 in Verkehr gebrachten „Receiver mit DVB-S Tuner“ in der Höhe von € 1.262.172,00 zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 02.02.2022 wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom 02.02.2022, GZ: XXXX setzt der Künstler-Sozialversicherungsfond (im Folgenden KSVF, bzw. belangte Behörde) unter Spruchpunkt 1.
§ 1Abs. 1 Z 3 i
Vm § 3 Abs. 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Abgaben für in Verkehr gebrachte Receiver mit DVB-S Tuner wie folgt fest:1. Mit Bescheid vom 02.02.2022, GZ: römisch 40 setzt der Künstler-Sozialversicherungsfond (im Folgenden KSVF, bzw. belangte Behörde) unter Spruchpunkt 1.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Abgaben für in Verkehr gebrachte Receiver mit DVB-S Tuner wie folgt fest: Geschäftszahl Quartal Abgabe BS 91/17/1 I/2017 € 75.150,00 BS 91/17/2 II/2017 € 73.506,00 BS 91/17/3 III/2017 € 63.198,00 BS 91/17/4 IV/2017 € 97.608,00 BS 91/18/1 I/2018 € 75.672,00 BS 91/18/2 II/2018 € 66.060,00 BS 91/18/3 III/2018 € 83.256,00 BS 91/18/4 IV/2018 € 127.122,00 BS 91/19/1 I/2019 € 72.540,00 BS 91/19/2 II/2019 € 3.762,00 BS 91/19/3 III/2019 € 53.202,00 BS 91/19/4 IV/2019 € 125.898,00 BS 91/20/1 I/2020 € 40.926,00 BS 91/20/2 II/2020 € 26.838,00 BS 91/20/3 III/2020 € 39.036,00 BS 91/20/4 IV/2020 € 63.786,00 BS 91/21/1 I/2021 € 58.614,00 BS 91/21/2 II/2021 € 34.866,00 BS 91/21/3 III/2021 € 39.258,00 BS 91/21/4 IV/2021 € 41.874,00 Abgabe gesamt € 1.262.172,00 Unter Spruchpunkt 2. legt der KSVF
§ 3Abs.
5 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 für das I. Quartal 2018 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 2% der festgesetzten Abgabe, sohin € 1.513,44, auf.Unter Spruchpunkt 2. legt der KSVF
Paragraph 3, Absatz 5, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 für das römisch eins. Quartal 2018 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 2% der festgesetzten Abgabe, sohin € 1.513,44, auf. Unter Spruchpunkt 3. werden
§ 1Abs. 1 Z 3 i
Vm § 3 Abs. 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 die laut Mitteilung der Beschwerdeführerin vom
- Oktober 2021 zu leistenden Abgaben für in Verkehr gebrachte Cl+ Module für die Quartale IV/2010-II/2016 sowie für die Quartale IV/2016-I/2019 und für das Quartal I/2020 mit insgesamt € 265.223,36 festgesetzt.Unter Spruchpunkt
- werden
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 die laut Mitteilung der Beschwerdeführerin vom
- Oktober 2021 zu leistenden Abgaben für in Verkehr gebrachte Cl+ Module für die Quartale IV/2010-II/2016 sowie für die Quartale IV/2016-I/2019 und für das Quartal I/2020 mit insgesamt € 265.223,36 festgesetzt.
- Begründend führt die belangte Behörde zu Spruchpunkt
- aus, die Beschwerdeführerin habe mit 13.4.2017, 18.7.017, 19.9.2017, 16.10.2017, 12.1.2018, 19.4.2018, 16.7.2018, 15.10.2018, 14.1.2019, 15.4.2019, 15.7.2019, 10.1.2020, 15.1.2020, 15.4.2020, 22.7.
- 14.10.2020, 8.1.2021, 15.4.2021, 12.7.2021, 14.10.2021 sowie mit 14.1.2022 die Anzahl der von ihr in den Quartalen I/2017 bis IV/ 2021 in Verkehr gebrachten Receiver mit DVB-S Tuner bekannt gegeben. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass die den Abonnenten für den Empfang der Pay-TV-Programme erforderlichen Receiver nur leihweise zur Verfügung gestellt würden und mangels Entgeltlichkeit keine Abgabe zu leisten sei, hält die belangte Behörde fest, dass mit dem Abschluss des Programmabonnements ein entgeltliches Rechtsgeschäft zustande gekommen sei. Um die angebotenen Programme empfangen zu können, sei ein geeigneter Receiver erforderlich. Dieser werde entweder im Handel erworben (und hierfür eine Abgabe entrichtet) oder von der Beschwerdeführerin in verschiedenen technischen Ausfertigungen zur Verfügung gestellt. Die Überlassung des Receivers stelle nur einen Teil der Gesamtleistung dar, der in der monatlichen Zahlung des Abonnenten berücksichtigt und somit in diesen Preis miteinkalkuliert sei. Die Beschwerdeführerin habe selbst in ihrer Beschwerde vom 09.04.2018 gegen den Bescheid des KSVF vom 07.03.2018, XXXX , bestätigt, dass die Receiverkosten in der Kalkulation des Abonnementpreises berücksichtigt würden. Die Beschwerdeführerin habe hierzu ausgeführt, dass der Kunde unabhängig davon, ob er einen Leih-Receiver beziehe oder nicht, für die Receiverkosten als Teil der Abonnementkosten aufkommen müsse.Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass die den Abonnenten für den Empfang der Pay-TV-Programme erforderlichen Receiver nur leihweise zur Verfügung gestellt würden und mangels Entgeltlichkeit keine Abgabe zu leisten sei, hält die belangte Behörde fest, dass mit dem Abschluss des Programmabonnements ein entgeltliches Rechtsgeschäft zustande gekommen sei. Um die angebotenen Programme empfangen zu können, sei ein geeigneter Receiver erforderlich. Dieser werde entweder im Handel erworben (und hierfür eine Abgabe entrichtet) oder von der Beschwerdeführerin in verschiedenen technischen Ausfertigungen zur Verfügung gestellt. Die Überlassung des Receivers stelle nur einen Teil der Gesamtleistung dar, der in der monatlichen Zahlung des Abonnenten berücksichtigt und somit in diesen Preis miteinkalkuliert sei. Die Beschwerdeführerin habe selbst in ihrer Beschwerde vom 09.04.2018 gegen den Bescheid des KSVF vom 07.03.2018, römisch 40 , bestätigt, dass die Receiverkosten in der Kalkulation des Abonnementpreises berücksichtigt würden. Die Beschwerdeführerin habe hierzu ausgeführt, dass der Kunde unabhängig davon, ob er einen Leih-Receiver beziehe oder nicht, für die Receiverkosten als Teil der Abonnementkosten aufkommen müsse. Ausgehend von den Meldungen der Beschwerdeführerin sei die Bemessung der Abgabe in der in § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 festgelegten Weise erfolgt, indem die Anzahl der in Verkehr gebrachten Receiver mit DVB-S Tuner mit dem gesetzlich festgelegten Betrag von einmalig € 6,00 multipliziert werde. Das derart ermittelte Produkt bilde die AbgabeAusgehend von den Meldungen der Beschwerdeführerin sei die Bemessung der Abgabe in der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 festgelegten Weise erfolgt, indem die Anzahl der in Verkehr gebrachten Receiver mit DVB-S Tuner mit dem gesetzlich festgelegten Betrag von einmalig € 6,00 multipliziert werde. Das derart ermittelte Produkt bilde die Abgabe Quartal Anzahl Geräte Abgabe je Gerät/Quartal
§ 1
(1)Z 3KFBGGemäß Paragraph eins,
(1)Ziffer 3 K, F, B, G Produkt Quartal I/2017 12.525 € 6,00 € 75.150,00 II/2017 12.251 € 6,00 € 73.506,00 III/2017 10.533 € 6,00 € 63.198,00 IV/2017 16.268 € 6,00 € 97.608,00 I/2018 12.612 € 6,00 € 75.672,00 II/2018 11.010 € 6,00 € 66.060,00 III/2018 13.876 € 6,00 € 83.256,00 IV/2018 21.187 € 6,00 € 127.122,00 I/2019 12.090 € 6,00 € 72.540,00 II/2019 627 € 6,00 € 3.762,00 III/2019 8.867 € 6,00 € 53.202,00 IV/2019 20.983 € 6,00 € 125.898,00 I/2020 6.821 € 6,00 € 40.926,00 II/2020 4.473 € 6,00 € 26.838,00 III/2020 6.506 € 6,00 € 39.036,00 IV/2020 10.631 € 6,00 € 63.786,00 I/2021 9.769 € 6,00 € 58.614,00 II/2021 5.811 € 6,00 € 34.866,00 III/2021 6.543 € 6,00 € 39.258,00 IV/2021 6.979 € 6,00 € 41.874,00 Abgabe insgesamt 1.262.172,00
- Die Beschwerdeführerin brachte im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.02.2022 ein. Zu Spruchpunkt
- führte sie aus, die belangte Behörde vertrete die Rechtsansicht, dass sowohl Satellitenreceiver mit als auch Satellitenreceiver ohne Servicepauschale der Abgabepflicht unterliegen würden. Diese Rechtsansicht sei inhaltlich rechtswidrig. Da § 1 Abs. 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 nur auf entgeltlich in Verkehr gebrachte Geräte abstelle, würden nach dem Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin nur jene Receiver mit DVB-S Tuner, die den Abonnenten gegen Entrichtung einer Servicepauschale leihweise zur Verfügung gestellt werden („Receiver mit Servicepauschale"), der Melde- und Abgabenpflicht unterliegen. In den Quartalen I/2017 bis einschließlich IV/2021 seien nach den ordnungsgemäß erstatteten Meldungen der Beschwerdeführerin insgesamt 25.617 Stück an Receivern mit Servicepauschale von der Beschwerdeführerin verleihweise erstmalig in Österreich in Verkehr gebracht worden. Bei den übrigen Receivern mit DVB-S Tuner handle es sich demgegenüber um Leih-Receiver, die von der Beschwerdeführerin an interessierte Kunden im Rahmen und für die Dauer eines Abonnementvertrages als unentgeltliche Zusatzleistung zur Verfügung gestellt würden. Diese seien nach Ende des Abonnements wieder an die Beschwerdeführerin zurückzustellen. Für diese Receiver sei - da sie von der Beschwerdeführerin unentgeltlich in Verkehr gebracht würden - keine Abgabe nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 zu leisten.Zu Spruchpunkt
- führte sie aus, die belangte Behörde vertrete die Rechtsansicht, dass sowohl Satellitenreceiver mit als auch Satellitenreceiver ohne Servicepauschale der Abgabepflicht unterliegen würden. Diese Rechtsansicht sei inhaltlich rechtswidrig. Da Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 nur auf entgeltlich in Verkehr gebrachte Geräte abstelle, würden nach dem Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin nur jene Receiver mit DVB-S Tuner, die den Abonnenten gegen Entrichtung einer Servicepauschale leihweise zur Verfügung gestellt werden („Receiver mit Servicepauschale"), der Melde- und Abgabenpflicht unterliegen. In den Quartalen I/2017 bis einschließlich IV/2021 seien nach den ordnungsgemäß erstatteten Meldungen der Beschwerdeführerin insgesamt 25.617 Stück an Receivern mit Servicepauschale von der Beschwerdeführerin verleihweise erstmalig in Österreich in Verkehr gebracht worden. Bei den übrigen Receivern mit DVB-S Tuner handle es sich demgegenüber um Leih-Receiver, die von der Beschwerdeführerin an interessierte Kunden im Rahmen und für die Dauer eines Abonnementvertrages als unentgeltliche Zusatzleistung zur Verfügung gestellt würden. Diese seien nach Ende des Abonnements wieder an die Beschwerdeführerin zurückzustellen. Für diese Receiver sei - da sie von der Beschwerdeführerin unentgeltlich in Verkehr gebracht würden - keine Abgabe nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 zu leisten.
- Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 17.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
- Mit Beschluss vom 07.09.2022, W217 2253049-1/2Z, wurde das Verfahren
§ 17Vw
GVG iVm § 38 AVG – soweit es Spruchpunkt 1 betrifft- bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision, Ro 2022/15/0027, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2022, W217 2195557-1/14E, ausgesetzt. Darüber hinaus wurde betreffend Spruchpunkt 3 das Verfahren
§ 17Vw
GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision, Ro 2021/15/0019-6, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2021, W201 2238188-1/2E, ausgesetzt.5. Mit Beschluss vom 07.09.2022, W217 2253049-1/2Z, wurde das Verfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG – soweit es Spruchpunkt 1 betrifft- bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision, Ro 2022/15/0027, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2022, W217 2195557-1/14E, ausgesetzt. Darüber hinaus wurde betreffend Spruchpunkt 3 das Verfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision, Ro 2021/15/0019-6, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2021, W201 2238188-1/2E, ausgesetzt. 5.
- Mit Erkenntnis vom
- Mai 2023, Ro 2022/15/0027-4, wies der VwGH die Revision gegen das Erkenntnis vom 03.05.2022, W217 2195557-1/14E, als unbegründet ab: „(…) Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass für den Empfang der angebotenen Programme ein entsprechender Receiver (bzw. ein CI+-Modul) erforderlich sei. Dessen Kosten seien im Abonnementpreis eingerechnet, auch wenn sie nicht gesondert als Entgeltbestandteil ausgewiesen würden. 20 Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausführt, steht die Zurverfügungstellung des Empfangsgerätes in notwendigem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Abonnementvertrages, weil die Revisionswerberin ohne Abschluss des Vertrages dem Kunden keinen Receiver zur Verfügung stellen würde. Die Kosten der Receiver werden zwar über den Abonnementpreis auf alle Kunden überwälzt, unabhängig davon, ob sie einen Receiver leihen oder nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass die Leistung im Rahmen der entgeltlichen Vertragsbeziehung und nicht aus Freigebigkeit erbracht wird. Dass die Revisionswerberin die Leih-Receiver unabhängig vom Abschluss eines Abonnements - also tatsächlich aus reiner Freigebigkeit - Personen unentgeltlich zur Verfügung stellen würde, wird im Übrigen auch in der Revision nicht behauptet. Wirtschaftlich betrachtet wird daher die Zurverfügungstellung des Receivers laufend mit dem Abonnementpreis bezahlt. 21 Es handelt sich bei der Ausgabe der Leih-Receiver daher um ein entgeltliches Inverkehrbringen von Geräten durch Vermietung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG.21 Es handelt sich bei der Ausgabe der Leih-Receiver daher um ein entgeltliches Inverkehrbringen von Geräten durch Vermietung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG. 22 Wenn die Revision weiters vorbringt, der Gesetzgeber habe keine Mehrfachbelastung von Satellitenbenutzern gewollt, die dadurch entstehe, dass in den meisten Fernsehgeräten bereits ein Satellitenreceiver eingebaut sei, ist dem entgegen zu halten, dass
§ 1Abs.
1 Z 3 KFBG nur eine Ausnahme von der Beitragspflicht für Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind, vorgesehen ist. Dass der von der Revisionswerberin zur Verfügung gestellte Satellitenreceiver unter diese Ausnahme falle, wird in der Revision nicht behauptet. 22 Wenn die Revision weiters vorbringt, der Gesetzgeber habe keine Mehrfachbelastung von Satellitenbenutzern gewollt, die dadurch entstehe, dass in den meisten Fernsehgeräten bereits ein Satellitenreceiver eingebaut sei, ist dem entgegen zu halten, dass
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG nur eine Ausnahme von der Beitragspflicht für Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind, vorgesehen ist. Dass der von der Revisionswerberin zur Verfügung gestellte Satellitenreceiver unter diese Ausnahme falle, wird in der Revision nicht behauptet. 23 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Judikat vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0011, ausgesprochen, dass § 1 Abs. 1 KFBG grundsätzlich eine Mehrfachbelastung durch die Abgabe nicht ausschließt. Die Intention bei der Einführung des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG war es, eine Abgabe auf die Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen durch Kabel-TV-Teilnehmer und Satelliten-TV-Teilnehmer, denen durch den Kabelanschluss und die Satellitenanlage der Empfang nicht nur inländischer, für die der Kunstförderungsbeitrag
Abs. 1 Z 1 zu leisten ist, sondern auch ausländischer Rundfunk- und TV-Programme möglich ist. Die Revision gesteht selbst zu, dass der Pay-TV Zugang, der durch den Leih-Receiver eröffnet wird, dem Kunden den Konsum von weiteren Programmen ermöglicht, die nur mit einem im Fernseher eingebauten Satellitenreceiver wegen Verschlüsselung nicht zugänglich sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine solche zusätzliche Möglichkeit des Konsums von Programmen nicht der Abgabenpflicht hätte unterwerfen wollen und deshalb eine einschränkende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlautes erforderlich wäre. Daran ändert auch nichts, dass für den Konsum der Programme zusätzlich eine Smartcard benötigt wird. Ebenso wenig spielen die Motive des Kunden für den Abschluss des Abonnements eine Rolle. Auch bei einem herkömmlichen Satellitenreceiver könnten vom Kunden ausschließlich österreichische Programme konsumiert werden. Die Abgabepflicht stellt auf die Möglichkeit des Empfangs von Satellitenfernsehen, das auch ausländische TV-Programme umfasst, ab und nicht auf das tatsächliche individuelle Nutzungsverhalten der Kunden.“23 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Judikat vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0011, ausgesprochen, dass Paragraph eins, Absatz eins, KFBG grundsätzlich eine Mehrfachbelastung durch die Abgabe nicht ausschließt. Die Intention bei der Einführung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG war es, eine Abgabe auf die Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen durch Kabel-TV-Teilnehmer und Satelliten-TV-Teilnehmer, denen durch den Kabelanschluss und die Satellitenanlage der Empfang nicht nur inländischer, für die der Kunstförderungsbeitrag
Absatz eins, Ziffer eins, zu leisten ist, sondern auch ausländischer Rundfunk- und TV-Programme möglich ist. Die Revision gesteht selbst zu, dass der Pay-TV Zugang, der durch den Leih-Receiver eröffnet wird, dem Kunden den Konsum von weiteren Programmen ermöglicht, die nur mit einem im Fernseher eingebauten Satellitenreceiver wegen Verschlüsselung nicht zugänglich sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine solche zusätzliche Möglichkeit des Konsums von Programmen nicht der Abgabenpflicht hätte unterwerfen wollen und deshalb eine einschränkende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlautes erforderlich wäre. Daran ändert auch nichts, dass für den Konsum der Programme zusätzlich eine Smartcard benötigt wird. Ebenso wenig spielen die Motive des Kunden für den Abschluss des Abonnements eine Rolle. Auch bei einem herkömmlichen Satellitenreceiver könnten vom Kunden ausschließlich österreichische Programme konsumiert werden. Die Abgabepflicht stellt auf die Möglichkeit des Empfangs von Satellitenfernsehen, das auch ausländische TV-Programme umfasst, ab und nicht auf das tatsächliche individuelle Nutzungsverhalten der Kunden.“ 5.
- Am 20.03.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Darin wies die erkennende Richterin auf das Erkenntnis vom
- Mai 2023, Ro 2022/15/0027-4, hin, worin der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Zurverfügungstellung des von der Beschwerdeführerin als Leih-Receiver bezeichneten Satellitenreceivers in notwendigem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Abonnementvertrages steht, weil die Beschwerdeführerin ohne Abschluss des Vertrages dem Kunden keinen Receiver zur Verfügung stellen würde. Die Kosten der Receiver werden zwar über den Abonnementpreis auf alle Kunden überwälzt, unabhängig davon, ob sie einen Receiver leihen oder nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass die Leistung im Rahmen der entgeltlichen Vertragsbeziehung und nicht aus Freigebigkeit erbracht wird. Wirtschaftlich betrachtet wird die Zurverfügungstellung des Receivers laufend mit dem Abonnementpreis bezahlt. Es handelt sich bei der Ausgabe der Leih-Receiver daher um ein entgeltliches Inverkehrbringen von Geräten durch Vermietung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG. 5.
- Am 20.03.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Darin wies die erkennende Richterin auf das Erkenntnis vom
- Mai 2023, Ro 2022/15/0027-4, hin, worin der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Zurverfügungstellung des von der Beschwerdeführerin als Leih-Receiver bezeichneten Satellitenreceivers in notwendigem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Abonnementvertrages steht, weil die Beschwerdeführerin ohne Abschluss des Vertrages dem Kunden keinen Receiver zur Verfügung stellen würde. Die Kosten der Receiver werden zwar über den Abonnementpreis auf alle Kunden überwälzt, unabhängig davon, ob sie einen Receiver leihen oder nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass die Leistung im Rahmen der entgeltlichen Vertragsbeziehung und nicht aus Freigebigkeit erbracht wird. Wirtschaftlich betrachtet wird die Zurverfügungstellung des Receivers laufend mit dem Abonnementpreis bezahlt. Es handelt sich bei der Ausgabe der Leih-Receiver daher um ein entgeltliches Inverkehrbringen von Geräten durch Vermietung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin erklärte sodann auf Nachfrage, sie habe kein neues Vorbringen zu Spruchpunkt
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine österreichische Rundfunkveranstalterin, die Abonnements für eigene und sowohl von ihrer deutschen Muttergesellschaft als auch von Drittanbietern veranstaltete Pay-TV-Programme in Österreich an Endkunden verkauft. Die Programme können über Kabel, Satellit und IP-Netze empfangen werden. Für den Empfang über Kabel oder Satellit ist ein hierfür geeignetes Empfangsgerät [Receiver, CI+ Modul oder Endgerät der Anbieter XXXX erforderlich. Dieses Empfangsgerät stellt XXXX auf Wunsch dem Kunden leihweise zur Verfügung (Receiver oder CI+ Modul); im Falle des Empfangs über die Kabelnetzanbieter XXXX wird dem Kunden vom jeweiligen Anbieter ein geeignetes Endgerät zur Verfügung gestellt.Für den Empfang über Kabel oder Satellit ist ein hierfür geeignetes Empfangsgerät [Receiver, CI+ Modul oder Endgerät der Anbieter römisch 40 erforderlich. Dieses Empfangsgerät stellt römisch 40 auf Wunsch dem Kunden leihweise zur Verfügung (Receiver oder CI+ Modul); im Falle des Empfangs über die Kabelnetzanbieter römisch 40 wird dem Kunden vom jeweiligen Anbieter ein geeignetes Endgerät zur Verfügung gestellt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum konnte der Kunde, sollte er sich für einen Satelliten-Receiver entscheiden, weiters zwischen dem Standard-Modell, für das keine Servicepauschale, lediglich eine einmalige Logistikpauschale für die Versendung des Gerätes, anfiel und einem höherwertigen Model, mit z.B. mehr Speicherplatz, wofür zusätzlich zur Logistikpauschale eine einmalige Servicepauschale anfiel, entscheiden. Beide Arten von Receivern verblieben im Eigentum von XXXX und waren nach Vertragsende an XXXX zurückzuschicken.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum konnte der Kunde, sollte er sich für einen Satelliten-Receiver entscheiden, weiters zwischen dem Standard-Modell, für das keine Servicepauschale, lediglich eine einmalige Logistikpauschale für die Versendung des Gerätes, anfiel und einem höherwertigen Model, mit z.B. mehr Speicherplatz, wofür zusätzlich zur Logistikpauschale eine einmalige Servicepauschale anfiel, entscheiden. Beide Arten von Receivern verblieben im Eigentum von römisch 40 und waren nach Vertragsende an römisch 40 zurückzuschicken. Der Kunde konnte bei der Bestellung wählen, ob er zusätzlich zu einem Abonnement einen Receiver erhalten wollte. Bei Online- und telefonischer Bestellung fiel für den Versand des Receivers eine einmalige Logistikpauschale in Höhe von EUR 12,90 an, die die Versandkosten sowie den administrativen Aufwand für den Versand abdeckte. Die Höhe der Logistikpauschale war unabhängig davon, welches Abonnement-Paket gewählt wurde. Für die Freischaltung des Abonnements fiel eine einmalige Aktivierungsgebühr an. Für unmittelbar im Fachhandel bestellte und ausgefolgte Geräte war keine Logistikpauschale zu zahlen. Für Kunden, die ein anderes als das von der Beschwerdeführerin angebotene Standard-Gerät in Anspruch nehmen wollten (z.B. ein höherwertigeres Gerät und/oder ein Gerät mit mehr Speicherplatz) stellte diese zusätzlich zur Logistikpauschale eine einmalige Servicepauschale in Rechnung. Die belangte Behörde stellte auf Basis der Angaben in den von der Beschwerdeführerin erstatteten Meldungen zwischen April 2017 und Jänner 2021 die Anzahl der von der Beschwerdeführerin in den Quartalen I/2017 bis IV/ 2021 für in Österreich erstmals in Verkehr gebrachten Receiver mit DVB-S Tuner (inklusive Leihreceiver ohne Servicepauschale) mit insgesamt 210.362 fest. In der Folge vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsmeinung, dass von den insgesamt 210.362 in Verkehr gebrachten Receivern mit DVB-S Tuner lediglich jene 25.617 Geräte, die im Wege der leihweisen Zurverfügungstellung mit Servicepauschale erstmalig in Österreich in Verkehr gebracht wurden, der Abgabepflicht unterliegen würden.
- Beweiswürdigung: Der eingangs angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, des Gerichtsaktes des BVwG sowie aus dem Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2023, Ro 2022/15/0027-
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF).Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF). § 3 Abs. 1 KFBG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des KSVF.Paragraph 3, Absatz eins, KFBG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des KSVF.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung im einschlägigen Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung im einschlägigen Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F., geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Erlassung eines Teilerkenntnisses ist zulässig, wenn der Gegenstand des Verfahrens teilbar ist. Eine solche Teilbarkeit ist gegeben, wenn jeder der getrennten Erkenntnispunkte für sich allein einem besonderen Abspruch zugänglich ist. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides wird eine gesonderte Entscheidung ergehen. 3.3. Zu Spruchpunkt A) § 1 Abs. 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 (KFBG) idF BGBl. I Nr. 15/2015 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 (KFBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015, lautet: „§ 1.
(1)Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder
§ 3Rundfunkgebührengesetz, BGBl.
I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);
- vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,20 Euro;
- von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, Decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 6,00 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.“„§ 1.
(1)Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:, 1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder
Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);,
- vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,20 Euro;,
- von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, Decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 6,00 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Mai 2023, Ro 2022/15/0027, ausgesprochen hat, handelt sich bei der Ausgabe der Leih-Receiver (Receiver ohne Servicepauschale) um ein entgeltliches Inverkehrbringen von Geräten durch Vermietung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG. Die Zurverfügungstellung des Empfangsgerätes steht in notwendigem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Abonnementvertrages, weil die Beschwerdeführerin ohne Abschluss des Vertrages dem Kunden keinen Receiver zur Verfügung stellen würde. Die Kosten der Receiver werden zwar über den Abonnementpreis auf alle Kunden überwälzt, unabhängig davon, ob sie einen Receiver leihen oder nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass die Leistung im Rahmen der entgeltlichen Vertragsbeziehung und nicht aus Freigebigkeit erbracht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Mai 2023, Ro 2022/15/0027, ausgesprochen hat, handelt sich bei der Ausgabe der Leih-Receiver (Receiver ohne Servicepauschale) um ein entgeltliches Inverkehrbringen von Geräten durch Vermietung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG. Die Zurverfügungstellung des Empfangsgerätes steht in notwendigem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Abonnementvertrages, weil die Beschwerdeführerin ohne Abschluss des Vertrages dem Kunden keinen Receiver zur Verfügung stellen würde. Die Kosten der Receiver werden zwar über den Abonnementpreis auf alle Kunden überwälzt, unabhängig davon, ob sie einen Receiver leihen oder nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass die Leistung im Rahmen der entgeltlichen Vertragsbeziehung und nicht aus Freigebigkeit erbracht wird. Dieses Erkenntnis betraf ebenfalls ein Verfahren der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2024 auf Befragen der erkennenden Richterin ausführte, kein neues Vorbringen betreffend Spruchpunkt
- des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 02.02.2022 zu erstatten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2253049.1.00