Vm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 30.10.2023 wurde
Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2023 bis 30.09.2023 (Differenzforderung) widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.080,12 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum teilweise zu Unrecht bezogen habe, da er eine Witwerpension erhalte. Es seien bereits € 23,38 einbehalten worden. Der offene Rückforderungsbetrag betrage daher € 4.056,74.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 30.10.2023 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2023 bis 30.09.2023 (Differenzforderung) widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.080,12 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum teilweise zu Unrecht bezogen habe, da er eine Witwerpension erhalte. Es seien bereits € 23,38 einbehalten worden. Der offene Rückforderungsbetrag betrage daher € 4.056,74. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.12.2013, eingelangt beim AMS am 19.12.2023, Beschwerde erhoben. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 05.01.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde
VG als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 30.10.2023 dem Beschwerdeführer am 02.11.2023 zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde habe daher am 30.11.2023 geendet. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde jedoch erst am 14.12.2023 eingebracht und erweise sich diese daher als verspätet.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 05.01.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz AlVG als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 30.10.2023 dem Beschwerdeführer am 02.11.2023 zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde habe daher am 30.11.2023 geendet. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde jedoch erst am 14.12.2023 eingebracht und erweise sich diese daher als verspätet. Mit Schreiben vom 09.01.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin machte er keine Angaben zur Verspätung der Beschwerde. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 30.10.2023 wurde
Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2023 bis 30.09.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.080,12 verpflichtet. Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen beträgt.Mit Bescheid des AMS vom 30.10.2023 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2023 bis 30.09.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.080,12 verpflichtet. Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen beträgt. Dieser Bescheid des AMS vom 30.10.2023 wurde per eAMS-Konto an den Beschwerdeführer versendet. Die entsprechende Verständigung über die Zustellung des Bescheides im eAMS-Konto wurde vom Beschwerdeführer am 31.10.2023 um 05:17 Uhr empfangen und am 02.11.2023 spätestens um 10:33 Uhr hat der Beschwerdeführer den Bescheid vom 30.10.2023 in seinem eAMS-Konto gelesen. Der Bescheid des AMS vom 30.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer sohin am Donnerstag, 02.11.2023 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 30.11.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde vom 14.12.2023 gegen den Bescheid des AMS vom 30.10.
G genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat. Die in § 37 Abs. 1 ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung kommen daher nicht zum Tragen.Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Bescheidübermittlung über das eAMS-Konto keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinne des Paragraph 37, ZustG darstellt, weil sich dieses nicht in der
Paragraph 37, Absatz 2 a, ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat. Die in Paragraph 37, Absatz eins, ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung kommen daher nicht zum Tragen. Allerdings ist durch das Lesen des Bescheids am 02.11.2023 und das damit verbundene Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des Bescheids im Sinne des § 7 ZustG auszugehen. Der Bescheid des AMS vom 30.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer sohin am 02.11.2023 zugestellt.Allerdings ist durch das Lesen des Bescheids am 02.11.2023 und das damit verbundene Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des Bescheids im Sinne des Paragraph 7, ZustG auszugehen. Der Bescheid des AMS vom 30.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer sohin am 02.11.2023 zugestellt.
2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am 02.11.2023 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am 30.11.2023.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am 02.11.2023 zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 30.11.2023. Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.12.2023 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2024 tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2024 tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist § 7 Abs. 4 VwGVG klar zu entnehmen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG klar zu entnehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2286919.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.