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{'item': 'W235 2281783-1'}

Obsah (21)§ 5§ 21Art. 133§ 28§ 18Art. 29§ 29Art. 18§ 61§ 13Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlW235 2281783-1 Spruch, W235 2281783-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der bereits im Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste gemeinsam mit seinem ebenfalls volljährigen Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2023 – ebenso wie sein mitgereister Bruder – einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .09.2023 bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 21).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2023 bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat vergleiche AS 21). 1.
  2. Am 28.09.2023 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, am XXXX geboren und 18 Jahre alt zu sein. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten und verfüge – abgesehen von seinem mitgereisten Bruder – nicht über Familienangehörige in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union. Nach seiner Ausreise aus Syrien habe er sich ca. drei Jahre in der Türkei aufgehalten, ehe er nach Bulgarien, wo er 27 Tage verbracht habe, weitergereist sei. Danach sei er über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Bulgarien sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. 1.
  3. Am 28.09.2023 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, am römisch 40 geboren und 18 Jahre alt zu sein. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten und verfüge – abgesehen von seinem mitgereisten Bruder – nicht über Familienangehörige in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union. Nach seiner Ausreise aus Syrien habe er sich ca. drei Jahre in der Türkei aufgehalten, ehe er nach Bulgarien, wo er 27 Tage verbracht habe, weitergereist sei. Danach sei er über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Bulgarien sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 28.09.2023 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 41). Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 28.09.2023 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 41). 1.

  1. Am 02.10.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.1.
  2. Am 02.10.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 10.10.2023 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

§ 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien unter dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX geführt wurde (vgl. AS 57).Mit Schreiben vom 10.10.2023 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien unter dem Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 geführt wurde vergleiche AS 57). Mit Schreiben vom 12.10.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der bulgarischen Dublinbehörde die Aussetzung des Verfahrens bekannt, da der Beschwerdeführer untergetaucht ist und sich daher die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert.Mit Schreiben vom 12.10.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der bulgarischen Dublinbehörde die Aussetzung des Verfahrens bekannt, da der Beschwerdeführer untergetaucht ist und sich daher die Überstellungsfrist

Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert.

Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2023 nachweislich übergeben (vgl. AS 101).Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2023 nachweislich übergeben vergleiche AS 101). 1.

  1. Am 03.11.2023 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Erstmals brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2007 geboren sei. Auf die Frage wie er zu dieser Behauptung komme, gab er an, in Bulgarien seien er und sein Bruder immer geschlagen worden. Er haben „denen“ auch gesagt, dass er 2007 geboren sei. Nach Belehrung gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt, er habe auch in der Erstbefragung zweimal angegeben, dass er 18 Jahre alt bzw. im Jahr 2005 geboren sei, an, 17 Jahre alt zu sein und dies auch beweisen zu können. Er habe „das“ von Anfang an gesagt und „viele Sachen“ unterschrieben. Zum weiteren Vorhalt, dass Bulgarien bei bestehenden Zweifeln an seiner Volljährigkeit dem österreichischen Wiederaufnahmegesuch nicht zugestimmt hätte und der Beschwerdeführer auch in der Zeugeneinvernahme betreffend Schlepperei als Geburtsjahr 2005 angegeben habe, behauptete er weiterhin, dass er die Wahrheit sage und 2007 geboren sei. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente. Die Angaben in der Erstbefragung entsprächen bis auf sein Geburtsjahr der Wahrheit. In Österreich lebe seit zwei Jahren ein Cousin des Beschwerdeführers als Asylberechtigter. Persönlich getroffen habe er seinen Cousin in Österreich nicht, aber sie hätten telefonischen Kontakt. Von diesem Cousin sei er weder früher noch aktuell unterstützt worden. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Bulgarien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Bulgarien wolle. Außerdem sei er in Bulgarien fest geschlagen und ihm sei die Schulter gebrochen worden, weil er die Fingerabdrücke nicht habe abgeben wollen. „Sie“ hätten gesagt, dass er andernfalls ins Gefängnis müsse. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert und dann hätten „sie“ ihm die linke Schulter gebrochen. Er könne die Schulter bewegen, aber wenn er sich im Schlaf auf die linke Seite drehe, schmerze es. Er sei deswegen nicht behandelt worden. Die Ärzte hier hätten gesagt, dass die Schulter nicht gebrochen sei. Auf Vorhalt, warum er behaupte, dass man ihm die Schulter gebrochen habe, wenn er wisse, dass es nicht stimme, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Schulter für ihn persönlich gebrochen worden sei. In Bulgarien sei er 16 Tage in Haft und zwei Tage im Camp gewesen. Bei der Polizei seien er und sein Bruder sowie andere Leute geschlagen worden. Dann sei mit dem Beschwerdeführer nichts geschehen; sie seien wieder in den Haftraum gebracht worden. Weitere konkrete ihn betreffende Vorfälle habe es während seines Aufenthaltes in Bulgarien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe auch keine Anzeige bei Behörden erstattet, da „sie“ gesagt hätten, dass „wir“ dort keine Rechte hätten. Das seien alles Polizisten gewesen. Er sei zum Asylantrag auch nicht befragt worden bzw. habe kein Interview gehabt. Zum vorab ausgefolgten Länderinformationsblatt zu Bulgarien brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle lieber in Haft bleiben, als nach Bulgarien zurückzukehren. Vorgelegt wurde die Kopie eines Schriftstückes, zu dem der Beschwerdeführer vorbrachte, dass es sich um eine Art Meldezettel handle. Das Original sei bei der BBU. Einer vom Bundesamt eingeholten Übersetzung (vgl. AS 145) ist zu entnehmen, dass es sich um eine Abschrift des individuellen Zivilregisterauszugs des syrischen XXXX , ausgestellt am XXXX .10.2023, handelt, die auf den Namen XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX ausgestellt ist.Vorgelegt wurde die Kopie eines Schriftstückes, zu dem der Beschwerdeführer vorbrachte, dass es sich um eine Art Meldezettel handle. Das Original sei bei der BBU. Einer vom Bundesamt eingeholten Übersetzung vergleiche AS 145) ist zu entnehmen, dass es sich um eine Abschrift des individuellen Zivilregisterauszugs des syrischen römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .10.2023, handelt, die auf den Namen römisch 40 mit dem Geburtsdatum römisch 40 ausgestellt ist. Ferner befinden sich nachstehende Unterlagen im Verwaltungsakt: ● Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers vom XXXX .09.2023 vor der Landespolizeidirektion Steiermark betreffend Schlepperei, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer als Geburtsdatum „ XXXX “ angegeben hat (vgl. AS 149) sowie  Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers vom römisch 40 .09.2023 vor der Landespolizeidirektion Steiermark betreffend Schlepperei, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer als Geburtsdatum „ römisch 40 “ angegeben hat vergleiche AS 149) sowie ● Erstbefragung des mitgereisten Bruders des Beschwerdeführers in dessen eigenem Asylverfahren vom 28.09.2023, aus der ersichtlich ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers in seiner eigenen Erstbefragung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ebenfalls mit „ XXXX “ genannt hat (vgl. AS 155) Erstbefragung des mitgereisten Bruders des Beschwerdeführers in dessen eigenem Asylverfahren vom 28.09.2023, aus der ersichtlich ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers in seiner eigenen Erstbefragung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ebenfalls mit „ römisch 40 “ genannt hat vergleiche AS 155)
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 21.11.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und ersuchte um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei, was dieser bereits bei der Einvernahme durch das Bundesamt vorgebracht habe. Sein Geburtsjahr sei anstatt mit dem Jahr 2007 unrichtig mit 2005 erfasst worden und zwar auch in Bulgarien, wozu er ein Dokument vorgelegt habe, in welchem sein Geburtsdatum mit „ XXXX “ vermerkt sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem vorgebracht, dass er und sein Bruder in Bulgarien schlecht behandelt worden seien, die Versorgungslage unzureichend sei und sie auch von der Polizei geschlagen worden seien. Dabei sei er an der Schulter verletzt worden. Die Feststellungen seien auf Grund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mangelhaft. Nach dem vorgelegten Dokument sei dieser bei Bescheiderlassung erst 16 Jahre alt gewesen und damit minderjährig, wozu die Behörde weitere Ermittlungen, insbesondere eine Altersfeststellung

§ 13Abs.

3 BFA-VG durchführen hätte müssen. Nach dem UNHCR-Bericht zum Kindeswohlvorrang im Asylverfahrenskontext gehe hervor, dass Personen, welche behaupten würden minderjährig zu sein, bis zum Beweis des Gegenteils im asylrechtlichen Kontext als Kinder zu behandeln seien. Auch wenn die Behörde in der Beweiswürdigung ausführlich zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers Stellung nehme und ausführe, dass dieser selbst zunächst ein anderes Geburtsdatum genannt habe, sei nicht zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig sei. Es habe weiters nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Fälschung handle. Da es der Behörde damit nicht gelungen sei, das Gegenteil zu beweisen, sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zum weiteren Beweis für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers werde eine Altersfeststellung

§ 13BFA-VG beantragt.3.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 21.11.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und ersuchte um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei, was dieser bereits bei der Einvernahme durch das Bundesamt vorgebracht habe. Sein Geburtsjahr sei anstatt mit dem Jahr 2007 unrichtig mit 2005 erfasst worden und zwar auch in Bulgarien, wozu er ein Dokument vorgelegt habe, in welchem sein Geburtsdatum mit „ römisch 40 “ vermerkt sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem vorgebracht, dass er und sein Bruder in Bulgarien schlecht behandelt worden seien, die Versorgungslage unzureichend sei und sie auch von der Polizei geschlagen worden seien. Dabei sei er an der Schulter verletzt worden. Die Feststellungen seien auf Grund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mangelhaft. Nach dem vorgelegten Dokument sei dieser bei Bescheiderlassung erst 16 Jahre alt gewesen und damit minderjährig, wozu die Behörde weitere Ermittlungen, insbesondere eine Altersfeststellung

Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG durchführen hätte müssen. Nach dem UNHCR-Bericht zum Kindeswohlvorrang im Asylverfahrenskontext gehe hervor, dass Personen, welche behaupten würden minderjährig zu sein, bis zum Beweis des Gegenteils im asylrechtlichen Kontext als Kinder zu behandeln seien. Auch wenn die Behörde in der Beweiswürdigung ausführlich zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers Stellung nehme und ausführe, dass dieser selbst zunächst ein anderes Geburtsdatum genannt habe, sei nicht zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig sei. Es habe weiters nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Fälschung handle. Da es der Behörde damit nicht gelungen sei, das Gegenteil zu beweisen, sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zum weiteren Beweis für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers werde eine Altersfeststellung

Paragraph 13, BFA-VG beantragt. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig bzw. nicht geeignet, sie der Entscheidung zu Grunde zu legen. Auch könne nicht von der Ausgewogenheit der Quellen ausgegangen werden, zumal kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation von Flüchtlingen geübt werde. Daher komme die Behörde zu dem unrichtigen Schluss, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien nicht erkennen lasse. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit bzw. Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht als ausreichende Grundlage eignen würden. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem undatierten Bericht von Human Rights Watch mit dem Titel „Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen“ sowie aus einem weiteren Bericht von HRW vom 26.05.2022 und brachte hierzu vor, dass gegen Geflüchtete seitens bulgarischer Behörden unter Einsatz von Gewalt vorgegangen worden sei und im Jahr 2021 2.513 illegale Push-Backs von 44.988 Personen dokumentiert worden seien. Das Antifolterkomitee des Europarates habe bereits 2017 die Aufnahmebedingungen als „Substandard“ bezeichnet und die ungenügenden Rechtsschutzmechanismen im Asylverfahren kritisiert. Ende 2021 seien diese Feststellungen noch immer gültig, da die Situation sich nicht geändert habe. Ferner wurde aus einem Bericht von ECRE für 2021 vom Feber 2022 zitiert und hierzu ausgeführt, dass die Lebensbedingungen in den Unterkünften weiterhin schlecht und die allgemeinen hygienischen Bedingungen in der Schubhaft nicht zufriedenstellend seien. Die Europäische Kommission habe am 08.11.2018 ein Aufforderungsschreiben wegen der fehlerhaften Umsetzung des EU-Asylrechts in Bulgarien übermittelt und darin Mängel im nationalen Asylsystem festgestellt. Die Behörde sei verpflichtet, eine Prüfung dahingehend durchzuführen, ob im konkreten Einzelfall das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land mit dem Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Zudem zeichne sich die aktuelle Lage von Asylwerbern in Bulgarien durch systematische Mängel im Bereich der Daseinsvorsorge aus, welche so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung in eine existenzielle Notlage geraten würde.Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig bzw. nicht geeignet, sie der Entscheidung zu Grunde zu legen. Auch könne nicht von der Ausgewogenheit der Quellen ausgegangen werden, zumal kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation von Flüchtlingen geübt werde. Daher komme die Behörde zu dem unrichtigen Schluss, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien nicht erkennen lasse. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit bzw. Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht als ausreichende Grundlage eignen würden. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem undatierten Bericht von Human Rights Watch mit dem Titel „Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen“ sowie aus einem weiteren Bericht von HRW vom 26.05.2022 und brachte hierzu vor, dass gegen Geflüchtete seitens bulgarischer Behörden unter Einsatz von Gewalt vorgegangen worden sei und im Jahr 2021 2.513 illegale Push-Backs von 44.988 Personen dokumentiert worden seien. Das Antifolterkomitee des Europarates habe bereits 2017 die Aufnahmebedingungen als „Substandard“ bezeichnet und die ungenügenden Rechtsschutzmechanismen im Asylverfahren kritisiert. Ende 2021 seien diese Feststellungen noch immer gültig, da die Situation sich nicht geändert habe. Ferner wurde aus einem Bericht von ECRE für 2021 vom Feber 2022 zitiert und hierzu ausgeführt, dass die Lebensbedingungen in den Unterkünften weiterhin schlecht und die allgemeinen hygienischen Bedingungen in der Schubhaft nicht zufriedenstellend seien. Die Europäische Kommission habe am 08.11.2018 ein Aufforderungsschreiben wegen der fehlerhaften Umsetzung des EU-Asylrechts in Bulgarien übermittelt und darin Mängel im nationalen Asylsystem festgestellt. Die Behörde sei verpflichtet, eine Prüfung dahingehend durchzuführen, ob im konkreten Einzelfall das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land mit dem Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe. Zudem zeichne sich die aktuelle Lage von Asylwerbern in Bulgarien durch systematische Mängel im Bereich der Daseinsvorsorge aus, welche so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung in eine existenzielle Notlage geraten würde. 4. Mit E-Mail vom 19.02.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Bulgarien am 12.02.2024 vom selben Tag (vgl. OZ 4). 4. Mit E-Mail vom 19.02.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Bulgarien am 12.02.2024 vom selben Tag vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der bereits im Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates gelangte er in die Türkei, wo er sich ca. drei Jahre aufhielt. Von der Türkei aus reiste er über Bulgarien, wo der Beschwerdeführer am XXXX .09.2023 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. zweieinhalb Wochen in Bulgarien gemeinsam mit seinem Bruder über Serbien und Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 27.09.2023 – ebenso wie sein mitgereister Bruder - einen Antrag auf internationalen Schutz. Der bereits im Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates gelangte er in die Türkei, wo er sich ca. drei Jahre aufhielt. Von der Türkei aus reiste er über Bulgarien, wo der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2023 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. zweieinhalb Wochen in Bulgarien gemeinsam mit seinem Bruder über Serbien und Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 27.09.2023 – ebenso wie sein mitgereister Bruder - einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.10.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 10.10.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.10.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 10.10.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Weiters wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Misshandlungen durch bulgarische Polizisten einen Bruch der linken Schulter erlitten hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ferner benötigt er auch keine Medikamente. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer einen Cousin in Österreich, zu dem lediglich telefonischer Kontakt besteht. Eine Abhängigkeit oder eine besonders enge Beziehung zu diesem Cousin wird nicht festgestellt. Im Verfahren des mitgereisten volljährigen Bruders des Beschwerdeführers wurde am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Daher wird zusammengefasst festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 12.02.2024 auf dem Luftweg komplikationslos nach Bulgarien überstellt wurde; sein Bruder wurde am XXXX .01.2024 im Zuge einer Frontex-Charterabschiebung ebenso nach Bulgarien überstellt. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 12.02.2024 auf dem Luftweg komplikationslos nach Bulgarien überstellt wurde; sein Bruder wurde am römisch 40 .01.2024 im Zuge einer Frontex-Charterabschiebung ebenso nach Bulgarien überstellt. 1.2. Zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien: Zum bulgarischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien wurden auf den Seiten 9 bis 22 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche und aktuelle Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023). Für fremdenpolizeiliche Belange (u. a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch MD, Direktion der nationalen Polizei oder Direktion der Grenzpolizei (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2023) […] Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von 3 Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von 6 Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller eine Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen 6 Monaten erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt 2 Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 7 Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier 7 Tage (SAREF 2023). Die instabile politische Lage und ein Wechsel an der Spitze von SARFEF im Jahr 2022 haben bei vielen Verfahren zu monatelangen Verzögerungen geführt, von denen die meisten syrische Antragsteller betrafen (AIDA 3.2023). […] Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe

geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB 16.9.2023).Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe

geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB 16.9.2023).

den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB 16.9.2023).

den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB 16.9.2023). Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (

  1. Flüchtlingsstatus und
  2. subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben). 2022 gab es in Bulgarien 20.407 Asylanträge (16 % unbegleitete Minderjährige; Syrien: 8.598, Afghanistan: 7 164, Marokko: 1 721, Ukraine: 1 313, Irak: 656) und 4.373 positive Entscheidungen, 444 negative Entscheidungen, 14.474 beendete Verfahren (terminated) (SAREF 2023). Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). 2022 haben sich 46 % der Antragsteller (14.474 von 31.592) dem Verfahren entzogen. Dies war ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 26 % im Jahr 2021 und 39 % im Jahr 2020, aber immer noch niedriger als 83 % im Jahr 2019 (AIDA 3.2023). b). Dublin-Rückkehrer: Wenn bei einem Dublin-Rückkehrer der Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er bei Rückkehr nach Bulgarien als irregulärer Migrant betrachtet. Im Falle einer Beendigung kann er eine Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Wenn der Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird der Dublin-Rückkehrer jedenfalls festgenommen. Er kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt und dessen Zulässigkeit SAREF entscheiden muss (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022). Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vgl. BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vergleiche BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Die Zahl der Dublin-Anfragen an Bulgarien hat sich 2022 erhöht, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen ist aber gering: […] Die Staaten vertraten 2021 unterschiedliche Standpunkte zu Überstellungen nach Bulgarien. In einigen Staaten, wie Rumänien und den Niederlanden, sind sowohl die Behörden als auch die Richter, die über Rechtsmittel entscheiden, der Meinung, dass Überstellungen stattfinden können. Im Gegensatz dazu treffen die belgischen Behörden keine Überstellungsentscheidungen nach Bulgarien und führen sie auch nicht aus. Die französischen Behörden haben die Zahl der Überstellungsanträge nach Bulgarien stark erhöht und sogar eine Überstellung von vier afghanischen Staatsangehörigen inmitten eines Berufungsverfahrens vollzogen. Obwohl einige Verwaltungsgerichte argumentieren, dass es in Bulgarien systembedingte Mängel gibt, insbesondere für Afghanen angesichts der sehr niedrigen Asylanerkennungsquote, werden solche Entscheidungen häufig von den Verwaltungsberufungsgerichten gekippt. In Italien haben Richter sowohl in Turin als auch in Rom entschieden, dass in Bulgarien ein reales Risiko unmenschlicher und erniedrigender Behandlung besteht, und zwar aufgrund von Mängeln im nationalen Asylsystem, wie z. B. die zwangsweise Einreiseverweigerung, niedrige Asylanerkennungsquoten und gravierende Mängel bei den Aufnahme- und Unterstützungsdiensten. Die österreichische Rechtsprechung ist uneinheitlicher: Obwohl eine Überstellung für besonders schutzbedürftige Antragsteller insbesondere wegen der Lebensbedingungen in Bulgarien und der realen Gefahr extremer materieller Härten gerichtlich abgelehnt wurde, bestätigte dasselbe Gericht weniger als zwei Monate später die Überstellung eines alleinstehenden erwachsenen Mannes und vertrat die Auffassung, dass das bulgarische Asylsystem zwar verbesserungswürdig sei, aber dem EU-Recht entspreche (ECRE 9.2022). Im Jahr 2022 haben die Gerichte in Dublin-Staaten sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiterhin die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien in Bezug auf bestimmte Kategorien von Asylwerbern, aufgrund schlechter materieller Bedingungen und des Mangels an angemessenen Garantien für die Rechte der betroffenen Personen, angeordnet. In Deutschland vertrat das Verwaltungsgericht Ansbach die Auffassung, dass die Bedingungen, die Dublin-Überstellte in Bulgarien erwarten, keine systembedingten Schwächen aufweisen. Das Gericht setzte jedoch die Überstellung aus. Das Verwaltungsgericht Köln stellte fest, dass die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung sowohl für Asylwerber als auch für Schutzberechtigte bestehe. In Bezug auf Asylwerber wies das Gericht auf systemische Mängel im gesamten Asylsystem hin, die ein reales Risiko für alle Personen darstellen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Überstellung afghanischer Staatsangehöriger nach Bulgarien aufgrund grundlegender Mängel des Asylverfahrens speziell für afghanische Staatsangehörige (extrem niedrige Anerkennungsquoten, Diskriminierung und Nutzung der Türkei als sicheres Drittland) sowie aufgrund allgemeiner systemischer Mängel aufgehoben. In zwei Fällen aus dem Jahr 2022 stellte das slowenische Verwaltungsgericht fest, dass die Antragsteller angesichts der Aufnahme- und Haftbedingungen im Land, der niedrigen Schutzquoten für Afghanen und Iraker, usw. eine begründete Vermutung für Systemmängel vorgebracht hatten. In der Schweiz wies das Bundesverwaltungsgericht die Fälle von zwei afghanischen Staatsangehörigen, die eine Rückführung von Bulgarien nach Afghanistan befürchteten, an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zurück. Obwohl es die Mängel im bulgarischen Asylsystem nicht als systemische Mängel ansah, stellte es fest, dass im Fall der afghanischen Staatsangehörigen nicht absehbar sei, ob die Prüfung des Asylantrags mit ausreichenden Garantien gegen Refoulement geprüft werde. Ähnliches gilt im Fall eines Asylwerbers mit PTSD. Gerichte in allen europäischen Ländern haben jedoch auch 2022 häufig Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt (AIDA 3.2023). Wenn ein Dublin-Rückkehrer am Flughafen ankommt, wird entschieden, in welchem Zentrum er unterzubringen ist. Wenn sein Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er als irregulärer Migrant betrachtet. Nur wenn er sich im Falle einer Beendigung entscheidet, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen, kommt er in eine offene Unterbringung von SAREF (BFA/Staaten-dokumentation 18.4.2023). Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die

der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist laut Quelle ihr Zugang zu Versorgung insofern nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert werde. Für nicht-vulnerable Rückkehrer sei die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig und müssten die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen, wenn in den Aufnahmezentren von SAREF kein Platz zur Verfügung stehe (AIDA 3.2023). Angesprochen auf solche Berichte, beauskunftete SAREF im Zuge eines Study Visits in Bulgarien, dass SAREF der Überstellung von vornherein nicht zustimmen würde, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Der Rückkehrer kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Art 29

(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF, ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023).Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Der Rückkehrer kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Artikel 29,
(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF, ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023). Obwohl der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem nach der Dublin-Rückkehr automatisch wiederhergestellt wird, ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (AIDA 3.2023). Seit 2020 ist das ununterbrochene Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Rückkehrern typischerweise der Fall ist, gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. Bei diesen kommt es immer wieder zu einigen Monaten Verzögerung, bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben (AIDA 3.2023). Angesprochen auf solche Berichte, berichtet SAREF, dass Rückkehrer in so einer Konstellation versichert sind wie bulgarische Bürger und in einem offenen Unterbringungszentrum von SAREF untergebracht werden und somit Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Die Daten der Untergebrachten werden einmal im Monat an die Krankenkasse geschickt. Das könnte laut SAREF die Quelle der beschriebenen Verzögerungen sein (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). c). Non-Refoulement: Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept ist ein Grund für die Ablehnung eines Antrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren. Ein sicherer Drittstaat wird

bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist, in dem der Ausländer der um internationalen Schutz ersucht hat, aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Die nationale Gesetzgebung erlaubt die Verwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes im Asylverfahren. Bislang wurden jedoch keine nationalen Listen sicherer Herkunfts- bzw. Drittstaaten angenommen und angewendet (AIDA 3.2023). Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet (AIDA 3.2023). Es gibt Berichte, dass Anträge von Staatsangehörigen bestimmter Länder, darunter Afghanistan, Algerien, Bangladesch, Marokko und Tunesien, automatisch abgelehnt werden (AI 27.3.2023). Betreffend die Frage, ob Asylanträge von Afghanen unter Hinweis auf eine Drittstaatssicherheit der Türkei im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt werden, beauskunftet die bulgarische Asylbehörde SAREF, dass Bulgarien derzeit keine nationale Liste mit sicheren Herkunfts- und Drittstaaten besitzt. Jeder Antrag für internationalen Schutz wird als individueller Einzelfall im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens behandelt und bei der Entscheidung über einen Asylantrag wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Drittstaatssicherheit vorliegen. Auch für Dublin-Rückkehrer besteht kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht (SAREF 26.4.2023). Dies wurde von SAREF gegenüber dem BMI-Verbindungsbeamten erneut bestätigt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt die Republik Bulgarien über keine nationale Liste sicherer Herkunfts- und Drittstaaten. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

den Bestimmungen einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft, wobei zunächst die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geprüft wird. Falls kein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, wird die Notwendigkeit der Zuerkennung des humanitären Statuts behandelt. Ein Ausländer, der in die Republik Bulgarien eingereist ist, um Schutz zu beantragen, oder welcher bereits Schutz erhalten hat, darf nicht in das Hoheitsgebiet eines Landes zurückgeschickt werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist oder der Gefahr von Folter oder anderen Formen der Grausamkeit, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (VB 7.8.2023).Betreffend die Frage, ob Asylanträge von Afghanen unter Hinweis auf eine Drittstaatssicherheit der Türkei im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt werden, beauskunftet die bulgarische Asylbehörde SAREF, dass Bulgarien derzeit keine nationale Liste mit sicheren Herkunfts- und Drittstaaten besitzt. Jeder Antrag für internationalen Schutz wird als individueller Einzelfall im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens behandelt und bei der Entscheidung über einen Asylantrag wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Drittstaatssicherheit vorliegen. Auch für Dublin-Rückkehrer besteht kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Artikel 3, EMRK besteht (SAREF 26.4.2023). Dies wurde von SAREF gegenüber dem BMI-Verbindungsbeamten erneut bestätigt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt die Republik Bulgarien über keine nationale Liste sicherer Herkunfts- und Drittstaaten. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

den Bestimmungen einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft, wobei zunächst die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geprüft wird. Falls kein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, wird die Notwendigkeit der Zuerkennung des humanitären Statuts behandelt. Ein Ausländer, der in die Republik Bulgarien eingereist ist, um Schutz zu beantragen, oder welcher bereits Schutz erhalten hat, darf nicht in das Hoheitsgebiet eines Landes zurückgeschickt werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist oder der Gefahr von Folter oder anderen Formen der Grausamkeit, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (VB 7.8.2023). Der BMI-Verbindungbeamte (VB) berichtet, dass von der Türkei keine Drittstaatsangehörigen von Bulgarien übernommen werden. Wie das bulgarische Innenministerium zur Frage, ob afghanische Staatsangehörige in die Türkei rückgeführt werden, beauskunftet, wendet die Türkei die Bestimmungen der Artikel 4 und 6 des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nicht an. Diese Bestimmungen hätten am 1. Oktober 2017 in Kraft treten müssen oder es hätte eine bilaterale Vereinbarung über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die direkt aus der Türkei eingereist sind, getroffen werden müssen. Dafür setzt die türkische Seite mehr Anstrengungen und Ressourcen für die Bekämpfung der illegalen Migration und die Sicherung der gemeinsamen Grenze ein. Was die Rückübernahme illegal aufhältiger türkischer Staatsangehöriger betrifft, so erhält das bulgarische Innenministerium die volle Unterstützung der türkischen Botschaft bei der Identifizierung und Ausstellung von befristeten Reisedokumenten (VB 12.7.2023). Abgesehen von Syrern lagen die Anerkennungsquoten aller anderen Nationalitäten in Bulgarien in früheren Jahren im Durchschnitt unter 8 %, wobei Anträge von Staatsangehörigen aus bestimmten Herkunftsländern, wie Afghanistan und Türkei, als offensichtlich unbegründet behandelt wurden und extrem niedrige Anerkennungsquoten hatten. Dies änderte sich jedoch mit der Zeit, so lag die Anerkennungsquote für Afghanen 2016 bei 1,5 % und 2022 bei 49 % (davon 14 % Flüchtlingsstatus, 35 % subsidiärer Schutz; 51 % Ablehnungen). Im Jahr 2022 waren 35 % aller Antragsteller Afghanen und die Gesamtanerkennungsquote stieg auf 91 % aller inhaltlichen Entscheidungen, davon lauteten 89 % auf subsidiären (humanitären) Schutz und 2 % auf Flüchtlingsstatus, 9 % aller inhaltlichen Entscheidungen waren Ablehnungen. Somit wurden im Jahr 2022 von 69 afghanischen Fällen, 20 % im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt (2021 waren das noch 86 % gewesen, 2020: 95 %). Von den zum Verfahren zugelassenen Afghanen entzogen sich dennoch 95 % durch Untertauchen dem Verfahren, bevor sie eine erstinstanzliche Entscheidung erhielten, sodass nur für 0,7 % der Afghanen inhaltliche Entscheidungen ergingen (AIDA 3.2023). SAREF beauskunftet betreffend die Frage nach unterschiedlicher Behandlung afghanischer Antragsteller, dass Bulgarien Vertragspartei aller völkerrechtlichen Instrumente ist, die das internationale Flüchtlingsrecht bilden. Alle in Frage kommenden Dokumente sind in die nationale Gesetzgebung implementiert, und die erstinstanzliche Asylbehörde SAREF handelt

dem geltenden Asyl- und Flüchtlingsgesetz. Die Schutzsuchenden werden weder nach Staatsangehörigkeit noch nach anderen Grundsätzen eingeteilt, sondern es wird stets die gleiche Vorgehensweise angewendet und Antragstellern aller Nationalitäten, Ethnien und Religionen werden die gleichen Bedingungen geboten und die Bedürfnisse aller Schutzsuchenden berücksichtigt und jeder Asylantrag im Einzelfall geprüft (VB 7.8.2023). IOM Bulgarien konnte keine Informationen finden, dass die bulgarischen Behörden bei Entscheidungen über den Schutzstatus afghanischer Staatsangehöriger auf die Türkei als sicheres Drittland verwiesen hätten (IOM 19.5.2023). Die Zahl der in Bulgarien ankommenden Migranten steigt in den letzten Jahren wieder. Bei der illegalen Einreise betreten wurden 2020: 510, 2021: 1.386, 2022: 2.298 Personen. Bei der illegalen Ausreise betreten wurden 2020: 924, 2021: 1.097, 2022: 2.337 Personen. Illegal aufhältig betreten wurden 2020: 2.053, 2021: 8.316 und 2022: 12.092 Personen. Das waren insgesamt 2020: 3.487, 2021: 10.799, 2022: 16.767 Personen. Die meisten Migranten kommen über die Türkei und Griechenland. Diese Zunahme soll auch zu einem Anstieg von sogenannten Pushback-Praktiken geführt haben, mit 5.268 angeblichen Pushbacks, von denen 87.647 Personen betroffen gewesen sein sollen. Im Jänner 2023 sprach der bulgarische Innenminister von 160.000 verhinderten Grenzübertritten im Jahr 2022 (AIDA 3.2023). NGOs berichten von mehreren Fällen, wo die Behörden Pushback-Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende anwendeten. Auch UNHCR berichtet von vermehrten Fällen von Pushbacks, inklusive Fälle von Gewalt, Raub und erniedrigenden Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende entlang der Grenze zur Türkei. Bis zum 12. Dezember 2022 meldete das bulgarische Innenministerium 162.340 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen, bei denen die Grenzbehörden 4.585 Personen festnahmen. Die NGO Bulgarian Helsinki Committee verzeichnete in der ersten Jahreshälfte 2022 1.681 Fälle von Rechtsverletzungen im Grenzgebiet mit 23.742 betroffenen Personen (USDOS 20.3.2023). d). Versorgung: Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Seit Ende 2015 erhalten diese während des Verfahrens Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung (AIDA 3.2023; vgl. SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (AIDA 3.2023). Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Seit Ende 2015 erhalten diese während des Verfahrens Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung (AIDA 3.2023; vergleiche SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (AIDA 3.2023). Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur für Asylwerber, welche die Kosten für Miete und Nebenkosten selbst tragen können, denn sie haben während des Verfahrens auch keinen Anspruch auf sonstige materielle oder soziale Unterstützung (AIDA 3.2023). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung des Asylantrags für die Dauer des Verfahrens garantiert. SAREF bescheinigt hierfür die Dauer des Verfahrens und dass es noch läuft. Sobald die Genehmigung erteilt ist, ermöglicht sie den Zugang zu allen Arten von Beschäftigung und Sozialleistungen, einschließlich der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Nach dem Gesetz haben Asylwerber auch Zugang zur Berufsausbildung. Im Jahr 2022 erteilte SAREF 302 Arbeitsgenehmigungen an Asylwerber. Von ihnen waren 12 Asylwerber beschäftigt, 10 von ihnen im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen, die übrigen auf eigene Initiative. In der Praxis ist es für Asylwerber aufgrund von Sprachbarrieren, Rezession und der hohen Arbeitslosenquoten immer noch schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden (AIDA 3.2023). Nach 3 Monaten im Asylverfahren dürfen die Antragsteller arbeiten. Laut SAREF kommen oft Arbeitgeber aus den Bereichen Bau- und Landwirtschaft in die SAREF-Zentren um Arbeiter zu rekrutieren. Aber viele Antragsteller verlassen Bulgarien und reisen weiter. Asylwerber, die offiziell arbeiten, erhalten weiterhin finanzielle Unterstützung iHv umgerechnet EUR 10,-/Monat (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). IOM Bulgarien betreibt verschiedene Projekte in Bulgarien, darunter ein Projekt zur Stärkung der Kapazitäten von nationalen Institutionen und Nichtregierungsorganisationen im Bereich Asyl, um die Services für Schutzsuchende zu verbessern. Im Rahmen eines Projekts werden Schulung und Beratung für legal aufhältige Migranten, Asylwerber und Schutzberechtigte im Rahmen von Informationsveranstaltungen und individuellen Beratungsgesprächen und Mentoring angeboten. IOM Bulgarien verfügt über einen Pool von Dolmetschern, um die Kommunikation mit den Institutionen im Hinblick auf den Integrationsprozess der Migranten zu erleichtern. Kostenloser bulgarischer Sprachunterricht wird ebenso angeboten und ist eine der am stärksten nachgefragten Dienstleistungen im Integrationsprozess. Im Rahmen eines eigenen Projekts bietet IOM soziale und psychologische Unterstützung während der ersten Phase der Integration von Schutzsuchenden an. Expertenteams, bestehend aus Psychologen, Sozialarbeitern und Kulturvermittlern arbeiten in den Unterbringungszentren Banya, Harmanli, Pastrogor und Sofia sowie in den Räumlichkeiten der IOM. Um die Koordination und Kommunikation mit den bulgarischen Institutionen zu verbessern, wird das Beratungsteam unterstützt durch Experten, die bei der Kontaktaufnahme mit staatlichen Stellen und den Gesundheits- und Sozialdiensten helfen. Außerdem betreibt IOM Bulgarien die zwei Sicherheitszonen für unbegleitete Minderjährige in den SAREF-Zentren Ovcha Kupel und Voenna Rampa, inklusive Sozialarbeiter und Dolmetscher, welche rund um die Uhr anwesend sind. IOM organisiert regelmäßig Informationsveranstaltungen zum Zugang zum Arbeitsmarkt, Arbeitsbedingungen, Dokumentenanforderungen und sowie über die Arbeitsrechte von Arbeitnehmern für Asylwerber und Schutzberechtigte (IOM 17.8.2022). e). Unterbringung: Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden (AIDA 3.2023): Sofia (bestehend aus): - Vrazdebna

(300)- Ovcha Kupel
(750)(verfügt über eine Schutzzone für UM mit 138 Plätzen) - Voenna Rampa
(650)(verfügt über eine Schutzzone für UM mit 100 Plätzen) (In den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige sind rund um die Uhr Sicherheitsleute anwesend, es gibt separate Eingänge, Sozialarbeiter, Psychologen und Übersetzer) Banya
(70)Harmanli (1.676; verfügt für den Notfall auch über Kapazitäten in Form von Containern) Transitzentrum Pastrogor
(320)in Summe: 3.766 offene Unterbringungsplätze (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023; SAREF 2023). Das offene Unterbringungssystem in Bulgarien verfügt somit derzeit über 3.766 Plätze, von denen momentan ca 50 % belegt sind. Diese Kapazitäten reichen laut SAREF üblicherweise aus. Zuletzt wurde das Maximum 2016 erreicht. In Harmanli sind derzeit ca. 700 Plätze nicht nutzbar, weil sie renoviert werden müssen (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). Im Transitzentrum Pastrogor läuft seit März 2023 ein Pilotprojekt zum beschleunigten Verfahren. Das Interview erfolgt so bald als möglich nach der Registrierung. Es gibt einen Übersetzer, den EUAA bereitstellt, aber ein zweiter wurde beantragt. Die NGO Bulgarian Helsinki Committee (BHC) bietet 1x/Woche Rechtshilfe an. […] (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). f). Haft: Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets. Diese unterstehen der Direktion Migration (MD), welche in Bulgarien für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023; vgl. AIDA 3.2023). Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets. Diese unterstehen der Direktion Migration (MD), welche in Bulgarien für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023; vergleiche AIDA 3.2023). Das Haftzentrum Lyubimets wurde 2019 gegründet. Seine Insassen genießen keine Bewegungsfreiheit. Im Lager gibt es rund um die Uhr medizinische Versorgung und auch Psychologen sind anwesend. Bei jedem Neuankömmling wird ein medizinischer Eingangstest vorgenommen. Wenn nötig können Insassen in ein umliegendes Spital gebracht werden. Für Übersetzungsleistungen sorgen Verträge mit Übersetzern sowie Übersetzer von NGOs. Die Insassen dürfen ins Freie und Sport machen. Es gibt eigene Räume, um sich mit Anwälten zu treffen, Andachtsräume usw. Das Lager wird rund um die Uhr videoüberwacht. Es gibt eine Kantine, die 3 Mahlzeiten am Tag bereitstellt. Spezielle Ernährungsgewohnheiten werden berücksichtigt. Außerdem gibt es in der Kantine einen kleinen Shop für zusätzliche Lebensmittel. Das Lager verfügt über 1.320 Plätze (Hauptgebäude: 300 Plätze, Nebengebäude: 360 Plätze, Containerdorf: 660 Plätze in 48 von IOM zur Verfügung gestellten Wohncontainern). Ab einer Belegung von 1.000 Personen wird die Unterbringungssituation im Lager problematisch. Das organisatorisch zugehörige Lager Elhovo wird derzeit nicht genutzt, es besteht aus Containern und dient als Reservelager für Notfälle mit weiteren 340 Plätzen. Mitte März 2023 waren 329 Personen in Lyubimets untergebracht, hauptsächlich Neuankömmlinge (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Jeder illegale Migrant in Bulgarien wird grundsätzlich festgenommen (BFA/Staaten-dokumentation 18.4.2023; vgl. AIDA 3.2023, USDOS 20.3.2023) (außer unbegleitete Minderjährige, Vulnerable, Familien usw.). Wenn diese ankommen, werden ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr, usw.) und die Rückkehr angeordnet. Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, ist Haft bis zu 18 Monaten möglich. Die meisten stellen allerdings einen Asylantrag. In diesem Fall werden die Antragsteller binnen 6 Tagen in das offene Transitzentrum Pastrogor oder ein anderes Zentrum der Asylbehörde SAREF überstellt, wo das Verfahren geführt wird. Während dieser 6 Tage prüft der bulgarische Geheimdienst (SANS) den Hintergrund der Betreffenden. Wenn SANS einen möglichen z. B. extremistischen Hintergrund findet, werden sie nicht in ein offenes Zentrum gelassen, sondern kommen in geschlossene Unterbringung. Mitte März 2023 waren etwa 450 Migranten in ganz Bulgarien in Haft. Bei 30 weiteren stand eine mögliche Minderjährigkeit im Raum und war die weitere Vorgehensweise in Abklärung (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023; vgl. AIDA 3.2023). Jeder illegale Migrant in Bulgarien wird grundsätzlich festgenommen (BFA/Staaten-dokumentation 18.4.2023; vergleiche AIDA 3.2023, USDOS 20.3.2023) (außer unbegleitete Minderjährige, Vulnerable, Familien usw.). Wenn diese ankommen, werden ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr, usw.) und die Rückkehr angeordnet. Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, ist Haft bis zu 18 Monaten möglich. Die meisten stellen allerdings einen Asylantrag. In diesem Fall werden die Antragsteller binnen 6 Tagen in das offene Transitzentrum Pastrogor oder ein anderes Zentrum der Asylbehörde SAREF überstellt, wo das Verfahren geführt wird. Während dieser 6 Tage prüft der bulgarische Geheimdienst (SANS) den Hintergrund der Betreffenden. Wenn SANS einen möglichen z. B. extremistischen Hintergrund findet, werden sie nicht in ein offenes Zentrum gelassen, sondern kommen in geschlossene Unterbringung. Mitte März 2023 waren etwa 450 Migranten in ganz Bulgarien in Haft. Bei 30 weiteren stand eine mögliche Minderjährigkeit im Raum und war die weitere Vorgehensweise in Abklärung (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023; vergleiche AIDA 3.2023). Die SAREF-Zentren werden offen geführt und dort Untergebrachte dürfen sich in der jeweiligen Region (Bulgarien besteht aus 28 Regionen) frei bewegen (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Diese Gebietsbeschränkung endet mit dem Ende des Asylverfahrens (USDOS 20.3.2023). Wird ein Antragsteller außerhalb der zulässigen Region von der Polizei angetroffen, ergeht eine Meldung an SAREF. Wird er ein weiteres Mal außerhalb der zulässigen Region angetroffen, ergeht an SAREF die Aufforderung, den Betreffenden geschlossen unterzubringen. SAREF muss dieser Aufforderung nachkommen und betreibt für solche Zwecke innerhalb des Haftzentrums (der MD) Busmantsi einen eigenen geschlossenen Bereich mit 16 Plätzen. Aber meist ist bis dahin das Verfahren des Antragstellers ohnehin schon beendet und (wenn negativ) dieser in Haft (der MD) (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). 2022 wurden 39 Asylwerber geschlossen untergebracht, bis ihr Antrag entschieden war. Hauptsächlich aufgrund der nationalen Sicherheit. Die durchschnittliche Haftdauer ist weiter gesunken und lag im Jahr 2022 bei durchschnittlich 56 Tagen (AIDA 3.2023). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Bulgarien den oben zitieren Feststellungen zu folgen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien, zu seinem weiteren Reiseweg einschließlich der Aufenthaltsdauer in der Türkei, zu illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Bulgarien, zur Dauer des dortigen Aufenthalts, zu seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich über Serbien und Ungarn gemeinsam mit seinem Bruder und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits volljährig war, gründet auf folgenden Überlegungen: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich seiner Antragstellung in Bulgarien am XXXX .09.2023 als auch bei seiner Erstbefragung in Österreich am 28.09.2023 als sein Geburtsdatum den XXXX genannt hat (vgl. AS 23 sowie die bulgarische Zustimmungserklärung, AS 57). Ausgehend von diesem Geburtsdatum war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung (sowohl in Bulgarien als auch in Österreich) bereits volljährig. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung nicht nur sein Geburtsdatum XXXX angegeben hat, sondern auch auf die Frage nach seinem Alter mit „18“ antwortete (vgl. AS 27). Selbst nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen falscher Angaben (vgl. AS 27) hielt er diese Angaben aufrecht und verneinte nach Rückübersetzung die Notwendigkeit von Korrekturen ausdrücklich (vgl. AS 35). Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme bezüglich Schlepperei am XXXX .09.2023 als Geburtsdatum den XXXX nannte (vgl. AS 150). Auch der Bruder des Beschwerdeführers gab in seiner eigenen Erstbefragung auf die Frage nach mitgereisten Familienangehörigen nach Österreich an: „Bruder: XXXX geb.“ (vgl. AS 157). Vor dem Hintergrund dieser stringenten, widerspruchsfreien und durch den Bruder bestätigten Angaben steht das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 03.11.2023 in klarem Widerspruch und ist aus diesem Grund nicht glaubhaft. Erstmals brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 2007 geboren sei und begründete diesen Widerspruch damit, dass er und sein Bruder in Bulgarien geschlagen worden seien und er „denen“ schon dort gesagt habe, dass er 2007 geboren sei. Auf den entsprechenden Vorhalt, warum er dann in Österreich zwei Mal angegeben habe, 2005 geboren zu sein, behauptete der Beschwerdeführer erstmals 17 Jahre alt zu sein und dies auch beweisen zu können. Zu dem behaupteten Beweis ist auszuführen, dass es sich hierbei um die Kopie eines Schriftstückes handelt und zwar (

der vom Bundesamt eingeholten Übersetzung) um eine Abschrift des individuellen Zivilregisterauszugs des syrischen XXXX , ausgestellt am XXXX .10.2023, lautend auf XXXX . Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass lediglich eine Kopie vorgelegt wurde, die nicht auf Echtheit überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass sich das Original bei der BBU GmbH befinde; dieses wurde jedoch bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt von der Vertretung nicht (auch nicht im Beschwerdeverfahren) vorgelegt. Hinzu kommt, dass dieses Schriftstück am XXXX .10.2023 ausgestellt wurde und sohin – vor dem Hintergrund des notorischen Amtswissens, dass in Syrien jegliche Urkunden unwahren Inhalts zu kaufen sind – der Schluss naheliegt, dass sich der Beschwerdeführer nach Antragstellung in Österreich dieses Dokument besorgt hat, um mit einer behaupteten Minderjährigkeit Vorteile im Asylverfahren zu lukrieren bzw. eine Zuständigkeit Österreichs zur Führung seines Asylverfahrens zu erzwingen. An dieser Sichtweise ändert auch nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nach Vorhalt seines mehrfach, in unterschiedlichen Befragungen angegebenen Geburtsdatums XXXX darauf beharrte 2007 geboren zu sein. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich hierbei um den Versuch des Beschwerdeführers, sein Geburtsdatum nachträglich zu seinen Gunsten abzuändern und besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel an der Richtigkeit des mehrfach zuvor sowohl in Österreich als auch in Bulgarien angegebenen Geburtsdatums XXXX . Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung am 27.09.2023 bereits volljährig war. Sohin liegen Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, weshalb es weder verpflichtend ist, von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen, noch die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zu Anwendung kommt (vgl. hierzu VwGH vom 09.01.2020, Ro 2019/19/0010 mwN). Das gegenteilige Beschwerdevorbringen vermag nicht zu überzeugen, da dieses jegliche Auseinandersetzung mit den zuvor mehrfach getätigten Aussagen des Beschwerdeführers, am XXXX geboren zu sein, vermissen lässt. Hinzu kommt, dass die Beschwerde zwar ausführt, dass nicht zweifelsfrei festgestellt habe werden können, dass es sich bei dem Dokument um eine Fälschung handle, es jedoch unterlassen hat, dieses Dokument, welches sich – den Angaben des Beschwerdeführers zufolge – im Original bei der Vertretung befindet, der Beschwerde beizulegen und eine Überprüfung der Echtheit zu beantragen. Stattdessen begnügt sich die Beschwerde damit – nahezu begründungslos – eine Altersfeststellung

§ 13BFA-VG zu beantragen.

Nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll eine multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Dies trifft jedoch angesichts des zuvor dargelegten Ermittlungsergebnisses gegenständlich nicht zu, sondern gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein nachträglich behauptetes Geburtsdatum unter Beweis zu stellen, zumal – wie erwähnt – das sich bei der Vertretung des Beschwerdeführers befindliche Original des syrischen Dokumentes der Beschwerde nicht beigelegt wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es notorisch ist, dass in Syrien Dokumente auch mit unwahrem Inhalt käuflich sind. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin festzuhalten, dass nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen, die nicht zuletzt auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers beruhen, für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung bestehen. Daher war dem Antrag in der Beschwerde auf Durchführung einer Altersfeststellung

§ 13BFA-VG nicht zu folgen.

Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits volljährig war, gründet auf folgenden Überlegungen: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich seiner Antragstellung in Bulgarien am römisch 40 .09.2023 als auch bei seiner Erstbefragung in Österreich am 28.09.2023 als sein Geburtsdatum den römisch 40 genannt hat vergleiche AS 23 sowie die bulgarische Zustimmungserklärung, AS 57). Ausgehend von diesem Geburtsdatum war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung (sowohl in Bulgarien als auch in Österreich) bereits volljährig. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung nicht nur sein Geburtsdatum römisch 40 angegeben hat, sondern auch auf die Frage nach seinem Alter mit „18“ antwortete vergleiche AS 27). Selbst nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen falscher Angaben vergleiche AS 27) hielt er diese Angaben aufrecht und verneinte nach Rückübersetzung die Notwendigkeit von Korrekturen ausdrücklich vergleiche AS 35). Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme bezüglich Schlepperei am römisch 40 .09.2023 als Geburtsdatum den römisch 40 nannte vergleiche AS 150). Auch der Bruder des Beschwerdeführers gab in seiner eigenen Erstbefragung auf die Frage nach mitgereisten Familienangehörigen nach Österreich an: „Bruder: römisch 40 geb.“ vergleiche AS 157). Vor dem Hintergrund dieser stringenten, widerspruchsfreien und durch den Bruder bestätigten Angaben steht das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 03.11.2023 in klarem Widerspruch und ist aus diesem Grund nicht glaubhaft. Erstmals brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 2007 geboren sei und begründete diesen Widerspruch damit, dass er und sein Bruder in Bulgarien geschlagen worden seien und er „denen“ schon dort gesagt habe, dass er 2007 geboren sei. Auf den entsprechenden Vorhalt, warum er dann in Österreich zwei Mal angegeben habe, 2005 geboren zu sein, behauptete der Beschwerdeführer erstmals 17 Jahre alt zu sein und dies auch beweisen zu können. Zu dem behaupteten Beweis ist auszuführen, dass es sich hierbei um die Kopie eines Schriftstückes handelt und zwar (

der vom Bundesamt eingeholten Übersetzung) um eine Abschrift des individuellen Zivilregisterauszugs des syrischen römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .10.2023, lautend auf römisch 40 . Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass lediglich eine Kopie vorgelegt wurde, die nicht auf Echtheit überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass sich das Original bei der BBU GmbH befinde; dieses wurde jedoch bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt von der Vertretung nicht (auch nicht im Beschwerdeverfahren) vorgelegt. Hinzu kommt, dass dieses Schriftstück am römisch 40 .10.2023 ausgestellt wurde und sohin – vor dem Hintergrund des notorischen Amtswissens, dass in Syrien jegliche Urkunden unwahren Inhalts zu kaufen sind – der Schluss naheliegt, dass sich der Beschwerdeführer nach Antragstellung in Österreich dieses Dokument besorgt hat, um mit einer behaupteten Minderjährigkeit Vorteile im Asylverfahren zu lukrieren bzw. eine Zuständigkeit Österreichs zur Führung seines Asylverfahrens zu erzwingen. An dieser Sichtweise ändert auch nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nach Vorhalt seines mehrfach, in unterschiedlichen Befragungen angegebenen Geburtsdatums römisch 40 darauf beharrte 2007 geboren zu sein. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich hierbei um den Versuch des Beschwerdeführers, sein Geburtsdatum nachträglich zu seinen Gunsten abzuändern und besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel an der Richtigkeit des mehrfach zuvor sowohl in Österreich als auch in Bulgarien angegebenen Geburtsdatums römisch 40 . Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung am 27.09.2023 bereits volljährig war. Sohin liegen Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, weshalb es weder verpflichtend ist, von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen, noch die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zu Anwendung kommt vergleiche hierzu VwGH vom 09.01.2020, Ro 2019/19/0010 mwN). Das gegenteilige Beschwerdevorbringen vermag nicht zu überzeugen, da dieses jegliche Auseinandersetzung mit den zuvor mehrfach getätigten Aussagen des Beschwerdeführers, am römisch 40 geboren zu sein, vermissen lässt. Hinzu kommt, dass die Beschwerde zwar ausführt, dass nicht zweifelsfrei festgestellt habe werden können, dass es sich bei dem Dokument um eine Fälschung handle, es jedoch unterlassen hat, dieses Dokument, welches sich – den Angaben des Beschwerdeführers zufolge – im Original bei der Vertretung befindet, der Beschwerde beizulegen und eine Überprüfung der Echtheit zu beantragen. Stattdessen begnügt sich die Beschwerde damit – nahezu begründungslos – eine Altersfeststellung

Paragraph 13, BFA-VG zu beantragen. Nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll eine multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Dies trifft jedoch angesichts des zuvor dargelegten Ermittlungsergebnisses gegenständlich nicht zu, sondern gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein nachträglich behauptetes Geburtsdatum unter Beweis zu stellen, zumal – wie erwähnt – das sich bei der Vertretung des Beschwerdeführers befindliche Original des syrischen Dokumentes der Beschwerde nicht beigelegt wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es notorisch ist, dass in Syrien Dokumente auch mit unwahrem Inhalt käuflich sind. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin festzuhalten, dass nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen, die nicht zuletzt auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers beruhen, für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung bestehen. Daher war dem Antrag in der Beschwerde auf Durchführung einer Altersfeststellung

Paragraph 13, BFA-VG nicht zu folgen. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Asylantragstellung in Bulgarien am XXXX .09.2023 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt, nicht glaubhaft. Weiters wurde der Beschwerdeführer offenbar von den bulgarischen Behörden in einem Camp untergebracht, wozu diese wohl kaum Veranlassung gehabt hätten, hätte der Beschwerdeführer in Bulgarien nicht um Asyl angesucht. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Schreiben vom 10.10.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Asylantragstellung in Bulgarien am römisch 40 .09.2023 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt, nicht glaubhaft. Weiters wurde der Beschwerdeführer offenbar von den bulgarischen Behörden in einem Camp untergebracht, wozu diese wohl kaum Veranlassung gehabt hätten, hätte der Beschwerdeführer in Bulgarien nicht um Asyl angesucht. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 10.10.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers durch Bulgarien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Zur Negativfeststellung, dass nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Misshandlungen durch die bulgarische Polizei einen Bruch der linken Schulter erlitten hat, ist auszuführen, dass dieser Teil des Vorbringens (ebenso wie die nunmehr behauptete Minderjährigkeit) nicht glaubhaft ist. Erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Bulgarien fest geschlagen worden sei, weil er seine Fingerabdrücke nicht habe abgeben wollen, und dadurch seine linke Schulter gebrochen worden sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesen Teil des Vorbringens nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – bei der Erstbefragung – erstattet hat, sondern erst ca. sechs Wochen später bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, entspricht es ganz eindeutig nicht den Tatsachen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Schulter bewegen könne, aber wenn er sich im Schlaf auf die linke Seite drehe, habe er Schmerzen. Deswegen sei er nicht behandelt worden. Allerdings räumte der Beschwerdeführer in weiterer Folge ein, dass die Ärzte in Österreich gesagt hätten, dass die Schulter nicht gebrochen sei (vgl. AS 127). Auf den nachvollziehbaren Vorhalt, warum er behaupte, dass man ihm die Schulter gebrochen habe, wenn er wisse, dass das nicht stimme, gab der Beschwerdeführer an, dass die Schulter „für ihn persönlich“ gebrochen worden sei. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat, die eine Verletzung der Schulter (ein Bruch liegt jedenfalls nachweislich nicht vor) belegen, war die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl betreffend sein Alter als auch betreffend eine angebliche Schulterverletzung nachweislich falsche Angaben gemacht hat, sodass festzuhalten ist, dass er als Person nicht glaubwürdig ist. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Zur Negativfeststellung, dass nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Misshandlungen durch die bulgarische Polizei einen Bruch der linken Schulter erlitten hat, ist auszuführen, dass dieser Teil des Vorbringens (ebenso wie die nunmehr behauptete Minderjährigkeit) nicht glaubhaft ist. Erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Bulgarien fest geschlagen worden sei, weil er seine Fingerabdrücke nicht habe abgeben wollen, und dadurch seine linke Schulter gebrochen worden sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesen Teil des Vorbringens nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – bei der Erstbefragung – erstattet hat, sondern erst ca. sechs Wochen später bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, entspricht es ganz eindeutig nicht den Tatsachen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Schulter bewegen könne, aber wenn er sich im Schlaf auf die linke Seite drehe, habe er Schmerzen. Deswegen sei er nicht behandelt worden. Allerdings räumte der Beschwerdeführer in weiterer Folge ein, dass die Ärzte in Österreich gesagt hätten, dass die Schulter nicht gebrochen sei vergleiche AS 127). Auf den nachvollziehbaren Vorhalt, warum er behaupte, dass man ihm die Schulter gebrochen habe, wenn er wisse, dass das nicht stimme, gab der Beschwerdeführer an, dass die Schulter „für ihn persönlich“ gebrochen worden sei. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat, die eine Verletzung der Schulter (ein Bruch liegt jedenfalls nachweislich nicht vor) belegen, war die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl betreffend sein Alter als auch betreffend eine angebliche Schulterverletzung nachweislich falsche Angaben gemacht hat, sodass festzuhalten ist, dass er als Person nicht glaubwürdig ist. Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen ergibt sich sohin die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente zu benötigen (vgl. AS 29 bzw. AS 123). Wie erwähnt wurden auch keine Befunde oder Ähnliches vorgelegt.Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen ergibt sich sohin die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente zu benötigen vergleiche AS 29 bzw. AS 123). Wie erwähnt wurden auch keine Befunde oder Ähnliches vorgelegt. Ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers basiert die Feststellung zu seinen privaten Anknüpfungspunkten in Österreich. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er in Österreich einen Cousin habe, zu dem telefonischer Kontakt bestehe. Persönlich getroffen habe er seinen Cousin in Österreich nicht und sei von ihm weder früher noch aktuell unterstützt worden (vgl. AS 125). Dass zu seinem Cousin eine Abhängigkeit oder eine besonders enge Beziehung besteht wurde sohin weder vorgebracht noch ist eine solche aus dem Akteninhalt ersichtlich. Weiters gründet die Feststellung, dass im Verfahren des mitgereisten Bruders des Beschwerdeführers am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, auf eben jenem Erkenntnis, Zl. W235 XXXX . Daher war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers basiert die Feststellung zu seinen privaten Anknüpfungspunkten in Österreich. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er in Österreich einen Cousin habe, zu dem telefonischer Kontakt bestehe. Persönlich getroffen habe er seinen Cousin in Österreich nicht und sei von ihm weder früher noch aktuell unterstützt worden vergleiche AS 125). Dass zu seinem Cousin eine Abhängigkeit oder eine besonders enge Beziehung besteht wurde sohin weder vorgebracht noch ist eine solche aus dem Akteninhalt ersichtlich. Weiters gründet die Feststellung, dass im Verfahren des mitgereisten Bruders des Beschwerdeführers am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, auf eben jenem Erkenntnis, Zl. W235 römisch 40 . Daher war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien aus dem vom Bundesamt vorgelegten Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12.02.2024, jene zu seinem Bruder aus der Einsicht in dessen Gerichtsakt Zl. W235 XXXX . Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien aus dem vom Bundesamt vorgelegten Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12.02.2024, jene zu seinem Bruder aus der Einsicht in dessen Gerichtsakt Zl. W235 römisch 40 . 2.
  3. Die Feststellungen zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Bulgarien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und – jedenfalls im Überstellungszeitpunkt - aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Bulgarien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu dem vorab ausgefolgten Länderinformationsblatt lediglich an, dass er lieber in Haft bleiben wolle als nach Bulgarien zurückzukehren (vgl. AS 129). Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig bzw. selektiv ausgewertet worden, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet, zum anderen ist das Vorbringen, es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde, nicht nachvollziehbar, da nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nicht-staatliche Quellen – wie beispielsweise IOM oder Amnesty International – zurückgegriffen wird. Zu den in der Beschwerde angeführten Berichten über die Situation an den Grenzen Bulgariens 2022 ist darauf hinzuweisen, dass diese durchwegs die Situation in den Jahren 2021 und 2022 beschreiben, der Beschwerdeführer aber erst im Jahr 2023 in Bulgarien eingereist ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer nicht unter diesen Personenkreis fällt, sondern im Rahmen einer geordneten Rücküberstellung nach Bulgarien zurückkehrte und von den bulgarischen Behörden übernommen wurde, sodass diese Berichte keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde ebenso wie das Bundesamt auf den ECRE/AIDA-Bericht bezieht, allerdings zieht das Bundesamt nicht jenen aus 2021, sondern die aktualisierte Version vom März 2023 heran. Soweit die Beschwerde davon ausgeht, die Länderfeststellungen seien mangels genügend kritischer Inhalte zum bulgarischen Asylsystem und zur Unterbringungssituation nicht als ausgewogen zu betrachten, ist darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde auszugsweise zitierten Berichte über unzureichende Aufnahmebedingungen und Rechtschutzmechanismen im bulgarischen Asylverfahren auf Umstände im Jahr 2017 Bezug nehmen und angesichts der im angefochtenen Bescheid herangezogenen jüngeren Berichte offenbar nicht mehr zutreffen. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes aktuell und ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Bulgarien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern ausreichend Bezug genommen.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Bulgarien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu dem vorab ausgefolgten Länderinformationsblatt lediglich an, dass er lieber in Haft bleiben wolle als nach Bulgarien zurückzukehren vergleiche AS 129). Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig bzw. selektiv ausgewertet worden, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet, zum anderen ist das Vorbringen, es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde, nicht nachvollziehbar, da nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nicht-staatliche Quellen – wie beispielsweise IOM oder Amnesty International – zurückgegriffen wird. Zu den in der Beschwerde angeführten Berichten über die Situation an den Grenzen Bulgariens 2022 ist darauf hinzuweisen, dass diese durchwegs die Situation in den Jahren 2021 und 2022 beschreiben, der Beschwerdeführer aber erst im Jahr 2023 in Bulgarien eingereist ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer nicht unter diesen Personenkreis fällt, sondern im Rahmen einer geordneten Rücküberstellung nach Bulgarien zurückkehrte und von den bulgarischen Behörden übernommen wurde, sodass diese Berichte keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde ebenso wie das Bundesamt auf den ECRE/AIDA-Bericht bezieht, allerdings zieht das Bundesamt nicht jenen aus 2021, sondern die aktualisierte Version vom März 2023 heran. Soweit die Beschwerde davon ausgeht, die Länderfeststellungen seien mangels genügend kritischer Inhalte zum bulgarischen Asylsystem und zur Unterbringungssituation nicht als ausgewogen zu betrachten, ist darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde auszugsweise zitierten Berichte über unzureichende Aufnahmebedingungen und Rechtschutzmechanismen im bulgarischen Asylverfahren auf Umstände im Jahr 2017 Bezug nehmen und angesichts der im angefochtenen Bescheid herangezogenen jüngeren Berichte offenbar nicht mehr zutreffen. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes aktuell und ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Bulgarien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern ausreichend Bezug genommen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestell

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