RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlW252 2241802-2 Spruch, W252 2241802-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 24.09.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er als Krankenpfleger aufgrund der von ihm geleisteten Hilfe nach einer Explosion bei einem Begräbnis in der Nähe seiner Wohnadresse, an dem auch Gegner der Regierung gewesen seien, von der Regierung festgenommen worden und daraufhin 2,5 Jahre ohne Grund im Gefängnis festgehalten worden sei. Bei einer allfälligen Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Am 08.02.2021 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde auf die bereits bei der Erstbefragung sichergestellte Kopie seines syrischen Reisepasses, ausgestellt am 13.06.2018 in Damas-Center verwiesen. Der BF reichte in den folgenden Tagen einen „Besucherausweis“ nach. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er verurteilt worden sei, weil er als Krankpfleger im Jahre 2012 Menschen geholfen habe. Es sei nicht sicher, sein Haus sei zerstört worden und er habe nichts mehr. Er sei oft geschlagen worden und man habe ihm auch das Bein gebrochen. Mit Bescheid vom 24.03.2021 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 24.03.2021 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben und er legte eine übersetzte Urkunde vor, in der bestätigt wurde, dass der BF in Syrien zur Zwangsarbeit und einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben und er legte eine übersetzte Urkunde vor, in der bestätigt wurde, dass der BF in Syrien zur Zwangsarbeit und einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Am 14.09.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Der BF gab in der Verhandlung an, dass er nach einer Bombardierung Menschen erste Hilfe geleistet habe. Die Regierung habe geglaubt, dass der BF für den IS arbeiten würde, der IS habe gedacht der BF würde für die Regierung arbeiten. Die Regierung habe einen Bericht über den BF geschrieben, deshalb sei er auch verhaftet worden. Im August 2015 sei der BF verhaftet worden und bis 2018 Haft gewesen. Der BF gab an, dass er nach seiner Verhaftung ca 61 Tage bei den Sicherheitsbehörden gewesen sei, er sei täglich gefoltert worden. Danach sei er von einem Gericht zu drei Jahren Haft verurteilt worden und verbrachte zwei Jahre und vier Monate im Gefängnis. Die Frau des BF habe ihn im Gefängnis besucht, die Besucherkarte legte der BF dem BFA vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2021, GZ. W208 2241802-1/7E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24.03.2021 als unbegründet abgewiesen und dies zusammengefasst damit begründet, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er als Krankenpfleger aufgrund der von ihm geleisteten Hilfe nach einer Explosion bei einem Begräbnis in der Nähe seiner Wohnadresse bzw Arbeitsstätte im Jahr 2012 von den Milizen bzw der Regierung gesucht, drei Jahre später festgenommen worden und daraufhin 2 1/2 Jahre ohne Grund im Gefängnis festgehalten worden und dort gefoltert worden sei. Es seien im konkreten Verfahren auch sonst keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine mögliche Bedrohung oder Verfolgung des BF in seiner Heimat (dem von der Regierung kontrollierten Gebieten XXXX bzw den Vororten von XXXX in Syrien) hervorgekommen. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass der BF jemals an (exil)politischen gegen das syrische Regime gerichteten Aktivitäten, wie z.B. Demonstrationen innerhalb oder außerhalb ihres Landes teilgenommen habe oder auch nur eine derartige regimekritische Gesinnung habe bzw. öffentlich kundtun würde. Auch eine potenzielle Rekrutierung zum Wehrdienst sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der Herzkrankheit des BF (61 Jahre) auszuschließen und werde von diesem auch nicht vorgebracht. Auch eine Gefährdung allein aufgrund seiner Asylantragstellung sei nicht zu befürchten, zumal Asylantragstellungen den syrischen Behörden grundsätzlich nicht bekannt werden, da es den österreichischen Behörden verboten ist, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Noch dazu habe er diese Befürchtung weder vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch vor der belangten Behörde erwähnt.Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2021, GZ. W208 2241802-1/7E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 24.03.2021 als unbegründet abgewiesen und dies zusammengefasst damit begründet, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er als Krankenpfleger aufgrund der von ihm geleisteten Hilfe nach einer Explosion bei einem Begräbnis in der Nähe seiner Wohnadresse bzw Arbeitsstätte im Jahr 2012 von den Milizen bzw der Regierung gesucht, drei Jahre später festgenommen worden und daraufhin 2 1/2 Jahre ohne Grund im Gefängnis festgehalten worden und dort gefoltert worden sei. Es seien im konkreten Verfahren auch sonst keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine mögliche Bedrohung oder Verfolgung des BF in seiner Heimat (dem von der Regierung kontrollierten Gebieten römisch 40 bzw den Vororten von römisch 40 in Syrien) hervorgekommen. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass der BF jemals an (exil)politischen gegen das syrische Regime gerichteten Aktivitäten, wie z.B. Demonstrationen innerhalb oder außerhalb ihres Landes teilgenommen habe oder auch nur eine derartige regimekritische Gesinnung habe bzw. öffentlich kundtun würde. Auch eine potenzielle Rekrutierung zum Wehrdienst sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der Herzkrankheit des BF (61 Jahre) auszuschließen und werde von diesem auch nicht vorgebracht. Auch eine Gefährdung allein aufgrund seiner Asylantragstellung sei nicht zu befürchten, zumal Asylantragstellungen den syrischen Behörden grundsätzlich nicht bekannt werden, da es den österreichischen Behörden verboten ist, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Noch dazu habe er diese Befürchtung weder vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch vor der belangten Behörde erwähnt. Am 06.07.2022 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag, den er in der Erstbefragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch damit begründete, dass sich die Situation nicht geändert habe. Er habe alle seine Fluchtgründe bei der ersten Asyleinvernahme genannt. Er habe damals schon gesagt, dass er inhaftiert worden sei und vom Staat gesucht werde. Er suche nochmals um Asyl an, da er nun Beweise habe, dass er vom Staat gesucht werde. Der BF legte im Rahmen der Erstbefragung einen Strafregisterauszug vor, der in Kopie zum Akt genommen wurde. Am 03.10.2023 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Der BF gab auf Nachfrage an, dass er die Haftbesuchskarte vom 26.10.2015 vorlege. Der BF brachte vor, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte und die Besuchskarte vorlege. Das syrische Regime herrsche immer noch in Syrien und frage immer noch nach ihm. Er würde gerne seine Frau nachholen, dass gehe jedoch mit einem subsidiären Schutz nicht. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 05.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.07.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt ging davon aus, dass die im Rahmen des gegenständlichen Antrags vorgebrachten Fluchtgründe keine neue Sachlage darstellen würden und der BF in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Es wurde festgehalten, dass der BF keine neuen Beweismittel vorgelegt hätte, sondern nur die Haftbesuchkarte vom 26.10.2015, welche der BF bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt habe. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 05.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.07.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt ging davon aus, dass die im Rahmen des gegenständlichen Antrags vorgebrachten Fluchtgründe keine neue Sachlage darstellen würden und der BF in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Es wurde festgehalten, dass der BF keine neuen Beweismittel vorgelegt hätte, sondern nur die Haftbesuchkarte vom 26.10.2015, welche der BF bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt habe. Am 11.03.2024 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid erhoben und darin zusammengefasst und soweit wesentlich vorgebracht, dass das Bundesamt das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt habe, und dem Bundesamt vorgeworfen, dass es die seitens des BF vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt habe, insbesondere den vom BF vorgelegten Strafregisterauszug. Bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Sachverhalts und bei richtiger Würdigung und rechtlichen Beurteilung der Angaben des BF hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass ein neuer asylrelvanter Sachverhalt vorliege und dem BF Asyl gemäß § 3 Abs 1 AsylG zu gewähren sei. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, inklusive der Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, den Asylantrag für zulässig zu erklären und an die erste Instanz zu verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu die Behebung des angefochtene Bescheids und die Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt. Am 11.03.2024 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid erhoben und darin zusammengefasst und soweit wesentlich vorgebracht, dass das Bundesamt das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt habe, und dem Bundesamt vorgeworfen, dass es die seitens des BF vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt habe, insbesondere den vom BF vorgelegten Strafregisterauszug. Bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Sachverhalts und bei richtiger Würdigung und rechtlichen Beurteilung der Angaben des BF hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass ein neuer asylrelvanter Sachverhalt vorliege und dem BF Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zu gewähren sei. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, inklusive der Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, den Asylantrag für zulässig zu erklären und an die erste Instanz zu verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu die Behebung des angefochtene Bescheids und die Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt. Beschwerde und Teile des Verwaltungsakts wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2024 (eingelangt) vorgelegt. Weitere Teile des Verfahrensaktes wurden vom Bundesamt am 26.03.2024, 02.04.2024 und 11.04.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF stellte in Österreich am 24.09.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.03.2022 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. 1.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Der BF stellte in Österreich am 24.09.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.03.2022 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2021 als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte am 06.07.2022 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und legte in der Ersteinvernahme eine Kopie eines Strafregisterauszugs aus Syrien vor, der zum Akt genommen wurde. Allerdings hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 15.10.2021 weder die Situation in Syrien maßgeblich geändert, noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des BF betreffend vor. Der BF stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er macht keine neuen Gründe geltend. Festgestellt wird, dass der BF nach wie vor den Status eines subsidiär Schutzberechtigten genießt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2021 und dem Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellung, dass die vom BF vorgelegte Kopie des Strafregisterauszug von der belangten Behörde zum Akt genommen wurde, ergibt sich aus der Aktenvorlage der belangten Behörde vom 11.04.2024 (OZ7). Im Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2024 wurde auf diesen kein Bezug genommen. 2.
- Zu einer Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat: Die im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (kurz LIB), wobei mit Blick darauf, dass keine „neuen“ Gründe vorliegen, auf die neuerliche Wiedergabe länderkundlicher Feststellungen verzichtet wird, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF Rechnung getragen wurde (vgl. hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014).Die im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (kurz LIB), wobei mit Blick darauf, dass keine „neuen“ Gründe vorliegen, auf die neuerliche Wiedergabe länderkundlicher Feststellungen verzichtet wird, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF Rechnung getragen wurde vergleiche hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014). 2.
- Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umstände: Die Feststellung, dass der BF im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend machte, sondern sich hierbei nur auf jene bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachten gestützt hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau von seinem Vorbringen im ersten Verfahren und im Verfahren betreffend den Folgeantrag: Der BF führte bereits in seiner Erstbefragung im Erstverfahren am 24.09.2020 aus, dass er 2 ½ Jahre ohne Grund im Gefängnis gewesen sei; gleiches brachte er in seiner Einvernahme am 08.02.2021 vor („Ich wurde eines Tages von der Arbeit mitgenommen, ich war ganz normal arbeiten. Es kamen Personen in Zivil zu uns, sie haben mich gesucht. Ich wurde gleich mitgenommen, ich fragte warum – man sagte mir, ich dürfe keine Fragen stellen und müsste mitkommen und leise sein. Ich wurde für 2 Monate von den Sicherheitsbehörden festgehalten – dort wurde ich geschlagen und geschimpft. Danach haben Sie mich für ca. 2 Jahre in ein Gefängnis gesteckt. Gesamt war ich für 2 ½ Jahre dort.“) und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.09.
- Im Folgeantragsverfahren führt der BF in der Erstbefragung am 06.07.2022 aus, dass sich seine Situation nicht geändert habe, er habe alle seine Fluchtgründe bei der ersten Asyleinvernahme genannt. Schon damals habe er gesagt, dass er inhaftiert worden sei und vom Staat gesucht werde. Er habe einen neuen Beweis erhalten, dass er inhaftiert worden sei und vom Staat gesucht werde. Der BF legte eine Kopie eines Strafregisterauszugs der Syrischen Arabischen Republik vor, der zum Akt genommen wurde. Auch bei seiner Einvernahme am 03.10.2023 bringt der BF (nur) vor, dass er seine Fluchtgründe aufrecht halte, dass Assad noch immer in Syrien regiere und das Leben des BF in Syrien bedroht sei, wenn er zurückkehren sollte, werde er inhaftiert oder gleich getötet. Den in der Erstbefragung vorgelegten Strafregisterauszug erwähnt der BF nicht. Aus den Vorbringen des BF ergibt sich demnach anschaulich, dass er im Folgeverfahren keine neuen Gründe für die Antragstellung dartut, sondern sich auf die gleichen Gründe wie im vorherigen Verfahren beruft, nämlich, dass er als Krankenpfleger anderen geholfen habe, 2 ½ Jahre grundlos im Gefängnis gewesen sei und deshalb gesucht werde. Dem Vorbringen des BF im Folgeantragsverfahren kann entnommen werden, dass er in erster Linie mit dem Ausgang des ersten Verfahrens nicht einverstanden war und diesen geändert haben möchte, aber nicht, dass es sich tatsächlich in seinem Fall um einen geänderten Sachverhalt handelt. Auch aus der Beschwerde lässt sich nicht erkennen, inwieweit das Vorbringen des BF auf einen geänderten Sachverhalt hindeuten könnte: das Vorbringen, dass dem BF eine Verfolgung des Regimes drohe, weil er wegen Terrorismusfinanzierung und der Behandlung von Verwundeten verurteilt worden sei durch den BF und im Beschwerdeschriftsatz stellt ebenfalls keine Änderung im Sachverhalt dar, da, wie oben dargestellt, die Inhaftierung des BF und der Gefängnisaufenthalt bereits Gegenstand der Feststellungen des „Vergleichserkenntnisses“ vom 15.10.2021 waren. Wenn in der Beschwerde schließlich moniert wird, dass sich das Bundesamt nicht mit dem neuen Beweismittel beschäftigt habe, wird damit auch kein neuer Sachverhalt gegenüber dem Vorerkenntnis, das sich wesentlich mit der Frage der vorgebrachten Inhaftierung und Gefängnisaufenthalt des BF befasste, vorgebracht. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass der BF bei der gegenständlichen Antragstellung erstmals ein arabischsprachiges Dokument vorlegte, wie auch eine Übersetzung in deutscher Sprache, das eine strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Terrorismusfinanzierung und der Behandlung von Verwundeten bestätigen soll. Auch mit der Beschwerde wurde das Schreiben übermittelt. Aus Sicht des BVwG ergibt sich aber auch aus diesem Schreiben kein neuer Sachverhalt; es handelt sich vielmehr (möglicherweise) nur um eine Bestätigung, dass der BF aufgrund von Terrorismusfinanzierung und Behandlung von Verwundeten im Jahre 2017 zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Das Schriftstück wurde nicht im Original, sondern in Kopie vorgelegt, und kann einer Dokumentenüberprüfung nicht unterzogen werden. In diesem Zusammenhang ist erneut zu berücksichtigen, dass das Vorbringen des BF einer Verhaftung wegen Behandlung von Verwundeten im Jahre 2012 und eine Verurteilung zu einer Haftstrafe im Jahr 2017 zentrales Element des Vorverfahrens gewesen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487). Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich aber nicht um einen nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ausgestellten Haftbefehl oder Fahndungsaufruf, sondern um eine (mögliche) Bestätigung, dass der BF wegen Terrorismusfinanzierung und Behandlung von Verwundeten zu einer dreijährigen Strafe verurteilt worden sein soll, diese Verurteilung stammt vom 30.08.2017, diese Strafe ist sohin eindeutig vor Abschluss des ersten Asylverfahrens erlassen worden. Es kann daher darin kein neuer Sachverhalt erblickt werden, sondern wurde im gegenständlichen Verfahren lediglich versucht, den im ersten Asylverfahren vorgebrachten und für unglaubhaft befundenen Fluchtgrund durch ein zusätzliches Beweismittel zu stützen. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen aber keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens sein (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Das im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Dokument vermag daher keine Sachverhaltsänderung aufzuzeigen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Dokument im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geeignet wäre, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzustellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487), wäre für den BF nichts gewonnen. Es wäre zu prüfen, ob dem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. So kann bei dem nur in Kopie vorgelegten Dokument nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein echtes Dokument handelt: Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente (DIS, Juni 2022, S. 24, 37; SÇDD, 2021, S. 10; Rozana Radio,
- Februar 2021; Government of Syria,
- Jänner 2020, S. 5) bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen (Landinfo,
- September 2022, S. 28 -29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 1, S. 3). Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente (Landinfo,
- September 2022, S. 28; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Rozana Radio,
- Februar 2021; UNFPA,
- März 2019, S. 71), darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise (Rozana Radio,
- Februar 2021; Le Monde Diplomatique,
- August 2020), Identitätsnachweise (Landinfo,
- September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 39; UNFPA,
- März 2019, S. 71), Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 10; Al-Watan,
- Dezember 2020; UNFPA,
- März 2019, S. 71) und Führerscheine (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35) sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 54-55; Al-Watan,
- Dezember 2020; Jesr Press,
- Mai 2020) und Strafregisterauszüge (Jesr Press,
- Mai 2020) (Quellen zitiert nach Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196],
- August 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095411.html (Zugriff am
- Dezember 2023)).Das im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Dokument vermag daher keine Sachverhaltsänderung aufzuzeigen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Dokument im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geeignet wäre, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzustellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487), wäre für den BF nichts gewonnen. Es wäre zu prüfen, ob dem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt vergleiche dazu etwa VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. So kann bei dem nur in Kopie vorgelegten Dokument nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein echtes Dokument handelt: Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente (DIS, Juni 2022, S. 24, 37; SÇDD, 2021, S. 10; Rozana Radio,
- Februar 2021; Government of Syria,
- Jänner 2020, S. 5) bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen (Landinfo,
- September 2022, S. 28 -29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 1, S. 3). Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente (Landinfo,
- September 2022, S. 28; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Rozana Radio,
- Februar 2021; UNFPA,
- März 2019, S. 71), darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise (Rozana Radio,
- Februar 2021; Le Monde Diplomatique,
- August 2020), Identitätsnachweise (Landinfo,
- September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 39; UNFPA,
- März 2019, S. 71), Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 10; Al-Watan,
- Dezember 2020; UNFPA,
- März 2019, S. 71) und Führerscheine (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35) sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 54-55; Al-Watan,
- Dezember 2020; Jesr Press,
- Mai 2020) und Strafregisterauszüge (Jesr Press,
- Mai 2020) (Quellen zitiert nach Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196],
- August 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095411.html (Zugriff am
- Dezember 2023)). Der BF gab gegenüber dem Bundesamt an, dass er diesen Strafregisterauszug vor einem Monat (sohin im Juni 2022) von einem Freund bekommen habe. Der vorgelegten Kopie einer solchen Unterlage kann daher vor dem Hintergrund der Länderinformation zum leichten Zugang zu Fälschungen von entsprechenden Dokumenten kein Beweiswert und damit kein „glaubhafter Kern“ zukommen. Sie ist jedenfalls nicht geeignet, um die ausführlich begründeten Verfahrensergebnisse, die sich mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu einem Gefängnisaufenthalt auseinandergesetzt haben, zu erschüttern. Zusammengefasst kann daher in Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat sich die Sachlage zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der gegenständlich angefochtenen Entscheidung durch das Bundesamt nicht geändert. Eine Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor. Das Bundesamt hat daher den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zu Recht zurückgewiesen. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen vergleiche etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des BF zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2021, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde - als unglaubwürdig beurteilt. Da der BF seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützt, wobei er diese Gründe in keiner Weise ergänzt, sondern nur ein zusätzliches Beweismittel vorlegt (wobei diesem aus Sicht der erkennenden Richterin auch kein „glaubhafter Kern“ zukäme), liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der BF nämlich auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0096, mwN; 8.8.2017, Ra 2017/19/0120, mwN).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0096, mwN; 8.8.2017, Ra 2017/19/0120, mwN). Da im gegenständlichen Fall nur ein neues Beweismittel vorgelegt wurde, aber weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist (wobei er gegenständlich keine neuen Gründe vorbrachte, sondern sich auf jene bereits in den vorherigen Verfahren behaupteten berief), noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Artikel 6, EMRK, Artikel 47, GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich schon aus der Aktenlage und dem Vorbringen des BF, dass eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten, sodass die mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W252.2241802.2.00