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{'item': 'W270 2212666-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlW270 2212666-2 Spruch, W270 2212666-2/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 30.05.2017 zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm eine erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.), und wies den Antrag vom 14.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ab (Spruchpunkt III.). Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IV.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 i.V.m. § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt VI.) und die Frist für dessen freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.). Des Weiteren erließ sie ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt VIII.).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 30.05.2017 zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm eine erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.), und wies den Antrag vom 14.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ab (Spruchpunkt römisch drei.). Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch vier.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.) und die Frist für dessen freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sieben.). Des Weiteren erließ sie ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch acht.).
  3. Gegen die Spruchpunkte I., II., III., V., VI., VII. und VIII. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
  4. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
  5. Mit Spruchpunkt A) I. seines Erkenntnisses vom 27.09.2021, GZ W270 2212666-2/25E wies das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und VI. des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab.
  6. Mit Spruchpunkt A) römisch eins. seines Erkenntnisses vom 27.09.2021, GZ W270 2212666-2/25E wies das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt A) II. dieses Erkenntnisses gab das BVwG gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG i.V.m. § 52 Abs. 2 FPG der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids statt und änderte diesen insofern ab, sodass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 Abs. 2 FPG i.V.m. § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt werde. Mit Spruchpunkt A) römisch zwei. dieses Erkenntnisses gab das BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids statt und änderte diesen insofern ab, sodass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt werde. Mit Spruchpunkt A) III. des Erkenntnisses gab das BVwG der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VII. und VIII. des Bescheids statt und behob diese ersatzlos. Mit Spruchpunkt A) römisch drei. des Erkenntnisses gab das BVwG der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sieben. und römisch acht. des Bescheids statt und behob diese ersatzlos.
  7. Gegen diese Entscheidung erhob die belangte Behörde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH).
  8. Mit Erkenntnis vom 12.09.2023, Ra 2021/19/0413, hob der VwGH Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der VwGH begründete diese Entscheidung zusammengefasst auf das Wesentliche unter Hinweis auf seine Erwägungen im Erkenntnis Ra 2021/20/0246 damit, dass es, im Fall eines feststellenden Ausspruchs, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Antragstellers – hier nach Afghanistan – gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG nicht zulässig sei, in Anbetracht des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts geboten sei, die Anordnung, wonach eine gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen.
  9. Mit Erkenntnis vom 12.09.2023, Ra 2021/19/0413, hob der VwGH Spruchpunkt A) römisch zwei. des Erkenntnisses des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der VwGH begründete diese Entscheidung zusammengefasst auf das Wesentliche unter Hinweis auf seine Erwägungen im Erkenntnis Ra 2021/20/0246 damit, dass es, im Fall eines feststellenden Ausspruchs, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Antragstellers – hier nach Afghanistan – gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG nicht zulässig sei, in Anbetracht des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts geboten sei, die Anordnung, wonach eine gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen. Im Übrigen wies der VwGH die Revision mit Beschluss zurück. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt einliegenden Unterlagen und dabei insbesondere auf dem Bescheid der belangten Behörde (AS 273ff), der Beschwerde des Beschwerdeführers (AS 399ff), dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2021 (siehe Ordnungszahl [in Folge: OZ] 25) sowie der Entscheidung des VwGH vom 12.09.2023 (siehe OZ 33). All diese können als unstrittig gesehen werden. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)
  10. Maßgebliche Rechtslage: 1.
  11. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (in Folge: Rückführungsrichtlinie), ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 24, lautet samt Überschrift: 1.
  12. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (in Folge: Rückführungsrichtlinie), Amtsblatt L 348 vom 24.12.2008, S. 24, lautet samt Überschrift: „Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise: a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen, und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“ 1.
  13. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, i.d.F. BGBl. I Nr. 234/2021, („AsylG 2005“), lautet auszugsweise:1.
  14. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, („AsylG 2005“), lautet auszugsweise: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)…“ 1.3. Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet auszugsweise: „Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. …
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(8)
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)
(11)…“
  1. Erwägungen: 2.
  2. Der Gerichtshof der Europäischen Union (in Folge: EuGH) sprach in seinem Urteil in der Rechtssache C‑663/21 vom 06.07.2023 aus, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt und die zuständige nationale Behörde in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens verpflichtet, den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention sowie in Art. 19 Abs. 2 der Charta gewährleistet ist. Dies gilt u.a. dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. die Rnrn. 44 und 49 des Urteils). 2.
  3. Der Gerichtshof der Europäischen Union (in Folge: EuGH) sprach in seinem Urteil in der Rechtssache C‑663/21 vom 06.07.2023 aus, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt und die zuständige nationale Behörde in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens verpflichtet, den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, der Charta in Verbindung mit Artikel 33, der Genfer Konvention sowie in Artikel 19, Absatz 2, der Charta gewährleistet ist. Dies gilt u.a. dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche die Rnrn. 44 und 49 des Urteils). Art. 5 Rückführungsrichtlinie steht daher dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Art. 5 Rückführungsrichtlinie ist daher so auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (vgl. Rnrn. 50 und 52 des Urteils).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie steht daher dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Artikel 18, oder Artikel 19, Absatz 2, der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Artikel 5, Rückführungsrichtlinie ist daher so auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist vergleiche Rnrn. 50 und 52 des Urteils). 2.
  4. In Beachtung der Entscheidung des EuGH hielt der VwGH fest, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 107 ff, und VwGH 12.09.2023, Ra 2021/19/0413).2.
  5. In Beachtung der Entscheidung des EuGH hielt der VwGH fest, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 107 ff, und VwGH 12.09.2023, Ra 2021/19/0413). 2.
  6. Bei Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung kann in Entsprechung der bestehenden Rechtsprechung des VwGH aber auch kein Abspruch nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 über deren dauernde Unzulässigkeit ergehen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018, m.w.N.). 2.
  7. Bei Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung kann in Entsprechung der bestehenden Rechtsprechung des VwGH aber auch kein Abspruch nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG 2014 über deren dauernde Unzulässigkeit ergehen vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018, m.w.N.). 2.
  8. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ist das Verwaltungsgericht, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (etwa VwGH 13.12.2021, Ro 2020/17/0002, Rn. 28, m.w.N.). 2.
  9. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ist das Verwaltungsgericht, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (etwa VwGH 13.12.2021, Ro 2020/17/0002, Rn. 28, m.w.N.). 2.
  10. Sohin war der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Damit wird in Ansehung des Spruchpunkts VI. des angefochtenen Bescheids, gegen den die Beschwerde abgewiesen wurde und der auch nicht mit Revision bekämpft wurde, ein Rechtszustand ohne Rückkehrentscheidung hergestellt. 2.
  11. Sohin war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Damit wird in Ansehung des Spruchpunkts römisch sechs. des angefochtenen Bescheids, gegen den die Beschwerde abgewiesen wurde und der auch nicht mit Revision bekämpft wurde, ein Rechtszustand ohne Rückkehrentscheidung hergestellt.
  12. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: 3.
  13. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052 m.w.N.). 3.
  14. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052 m.w.N.). 3.
  15. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG liegen gegenständlich vor. 3.
  16. Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG liegen gegenständlich vor. Zu Spruchpunkt B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zu Spruchpunkt A) zitierten Entscheidung des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofs); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zu Spruchpunkt A) zitierten Entscheidung des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofs); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W270.2212666.2.00

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