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{'item': 'W284 2289152-1'}

Obsah (9)§ 39§ 35Art. 133Art. 130Art. 132§ 7§ 46§ 38§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlW284 2289152-1 Spruch, W284 2289152-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 39BFA-VG), Zl.

24.0180,479185501, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2024 (vorläufige Sicherstellung seines nigerianischen Reisepasses

Paragraph 39, BFA-VG), Zl. 24.0180,479185501, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird

§ 39Abs.

1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde (s. OZ 1) vom 26.03.2024, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach einem Aufenthalt in Gerichtshaft Österreich 2011 verlassen und anschließend in Dänemark, dann in Spanien gelebt, ehe er neuerlich 2017 nach Österreich gekommen und das Bundesgebiet 2018 wieder verlassen habe. Er habe in Österreich eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und von der BH XXXX (im Folgenden auch: Niederlassungsbehörde) einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger ausgestellt erhalten, um dessen Verlängerung er am 12.12.2023 angesucht habe. Er sei mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder Bundesamt) vom 19.03.2024, übergeben/zugestellt am 24.03.2024, zu einer Einvernahme für den 18.04.2024 vor das Bundesamt wegen der Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestellt worden. Im Zuge dessen sei am 24.03.2024 auch sein nigerianischer Reisepass abgenommen worden. Angesichts seines Aufenthaltsrechts als Familienangehöriger könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen jedoch nicht erlassen werden, weshalb er gegen die Sicherstellung des Reisepasses Beschwerde erhebe. Zudem werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt.
  2. Mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde (s. OZ 1) vom 26.03.2024, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach einem Aufenthalt in Gerichtshaft Österreich 2011 verlassen und anschließend in Dänemark, dann in Spanien gelebt, ehe er neuerlich 2017 nach Österreich gekommen und das Bundesgebiet 2018 wieder verlassen habe. Er habe in Österreich eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und von der BH römisch 40 (im Folgenden auch: Niederlassungsbehörde) einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger ausgestellt erhalten, um dessen Verlängerung er am 12.12.2023 angesucht habe. Er sei mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder Bundesamt) vom 19.03.2024, übergeben/zugestellt am 24.03.2024, zu einer Einvernahme für den 18.04.2024 vor das Bundesamt wegen der Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestellt worden. Im Zuge dessen sei am 24.03.2024 auch sein nigerianischer Reisepass abgenommen worden. Angesichts seines Aufenthaltsrechts als Familienangehöriger könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen jedoch nicht erlassen werden, weshalb er gegen die Sicherstellung des Reisepasses Beschwerde erhebe. Zudem werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht erstattete dem BFA Mitteilung von der eingelangten Maßnahmenbeschwerde und forderte die Behörde auf, die bezughabneden Verwaltungsakten chronologisch geordnet vorzulegen (s. OZ 3).
  4. Mit Schriftsatz vom 27.03.2024 legte das BFA die Akten vor und erstattete zugleich eine Stellungnahme (s. OZ 4-8). Darin verwies die Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer in Dänemark am 19.11.2013 zu 3 Jahren und 6 Monaten Haft aufgrund von Besitz, illegalem Handel und Verkauf von Kokain verurteilt wurde. Aus diesem Grund sei gegen den Beschwerdeführer am 26.06.2015 auch ein Schengen-weites Einreiseverbot von Dänemark erlassen worden. Weiters habe der Beschwerdeführer in Österreich drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei das erste Asylverfahren rechtskräftig negativ beschieden wurde, das zweite eingestellt werden musste und das dritte – wegen entschiedener Sache -- rechtskräftig zurückgewesen wurde. (Erst) als der Beschwerdeführer bei der BH XXXX einen Verlängerungsantrag einbrachte, stellte die Niederlassungsbehörde fest, dass gegen den Beschwerdeführer ein Schengen-weites Einreisverbot bestand und informierte das BFA darüber. Die BH teilte dem BFA weiters mit, dass der Beschwerdeführer zwar auf Grund des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sei, ihm der Aufenthaltstitel jedoch 2023 nicht erteilt worden wäre, wenn die Maßnahme seitens Dänemark (Schengen-weites Einreiseverbot) sowie ein (damaliger) Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Spanien bekannt gewesen wären. Die zuständige BH hätte den Aufenthaltstitel bei Kenntnis des Sachverhaltes nicht erteilt und werde nunmehr von dieser geprüft, ob der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (gemeint: Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels) ein Versagungsgrund entgegenstehe. Es werde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Spanien hatte, gültig vom 01.08.2022 bis 11.07.
  5. Er habe die Behörde bewusst darüber getäuscht und hatte in der Zeit von 01.03.2023 bis 11.07.2023 demnach zwei Aufenthaltstitel. Auch in diesem Zusammenhang werde geprüft, ob zwei Aufenthaltstitel bestehen könnten. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid für den 18.04.2024 vor das Bundesamt bestellt, um den Sachverhalt zu erheben und ihm die Möglichkeit zu geben, weitere Beweismittel vorzulegen.
  6. Mit Schriftsatz vom 27.03.2024 legte das BFA die Akten vor und erstattete zugleich eine Stellungnahme (s. OZ 4-8). Darin verwies die Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer in Dänemark am 19.11.2013 zu 3 Jahren und 6 Monaten Haft aufgrund von Besitz, illegalem Handel und Verkauf von Kokain verurteilt wurde. Aus diesem Grund sei gegen den Beschwerdeführer am 26.06.2015 auch ein Schengen-weites Einreiseverbot von Dänemark erlassen worden. Weiters habe der Beschwerdeführer in Österreich drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei das erste Asylverfahren rechtskräftig negativ beschieden wurde, das zweite eingestellt werden musste und das dritte – wegen entschiedener Sache -- rechtskräftig zurückgewesen wurde. (Erst) als der Beschwerdeführer bei der BH römisch 40 einen Verlängerungsantrag einbrachte, stellte die Niederlassungsbehörde fest, dass gegen den Beschwerdeführer ein Schengen-weites Einreisverbot bestand und informierte das BFA darüber. Die BH teilte dem BFA weiters mit, dass der Beschwerdeführer zwar auf Grund des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sei, ihm der Aufenthaltstitel jedoch 2023 nicht erteilt worden wäre, wenn die Maßnahme seitens Dänemark (Schengen-weites Einreiseverbot) sowie ein (damaliger) Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Spanien bekannt gewesen wären. Die zuständige BH hätte den Aufenthaltstitel bei Kenntnis des Sachverhaltes nicht erteilt und werde nunmehr von dieser geprüft, ob der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (gemeint: Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels) ein Versagungsgrund entgegenstehe. Es werde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Spanien hatte, gültig vom 01.08.2022 bis 11.07.
  7. Er habe die Behörde bewusst darüber getäuscht und hatte in der Zeit von 01.03.2023 bis 11.07.2023 demnach zwei Aufenthaltstitel. Auch in diesem Zusammenhang werde geprüft, ob zwei Aufenthaltstitel bestehen könnten. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid für den 18.04.2024 vor das Bundesamt bestellt, um den Sachverhalt zu erheben und ihm die Möglichkeit zu geben, weitere Beweismittel vorzulegen.
  8. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes (s. OZ 10) wurde dem Beschwerdeführer zwecks Wahrung des Parteiengehörs die Stellungnahme der Behörde übermittelt und nachgefragt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie in der Maßnahmenbeschwerde ausgeführt - in Österreich inhaftiert gewesen sei, zumal die Strafregisterauskunft (s. OZ 2) sowie eine zudem erbetene Auskunft der Justizanstalten (s. OZ 12) negativ verlaufen sind.
  9. Mit Schriftsatz vom 15.04.2024 (s. OZ 13) gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers hierzu an, dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels durch die BH XXXX das von Dänemark verhängte Einreiseverbot, soweit es Schengen-weit und damit auch für Österreich gegolten habe, aus dem Jahr 2015 untergegangen sei. Verwiesen werde auf VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0552, wonach die Rechtskraft des Aufenthaltstitels die Wirksamkeit eines zuvor erlassenen Aufenthaltsverbotes verdränge; der rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag perpetuiere diese Wirkung. Das BFA habe nicht dargelegt, dass die Niederlassungsbehörde bei ordentlicher Überprüfung vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 01.03.2023 die Erlassung des dänischen Einreiseverbotes nicht habe erkennen können. Der Beschwerdeführer habe seit Erteilung des Aufenthaltstitels keine Handlungen gesetzt, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden, weshalb, die Einleitung eines solchen Verfahrens (gemeint: zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA) unzulässig sei und der Reisepass nicht hätte sichergestellt werden dürfen. Aus diesem Grund sei auch die für den 18.04.2024 erfolgte Ladung rechtswidrig.
  10. Mit Schriftsatz vom 15.04.2024 (s. OZ 13) gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers hierzu an, dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels durch die BH römisch 40 das von Dänemark verhängte Einreiseverbot, soweit es Schengen-weit und damit auch für Österreich gegolten habe, aus dem Jahr 2015 untergegangen sei. Verwiesen werde auf VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0552, wonach die Rechtskraft des Aufenthaltstitels die Wirksamkeit eines zuvor erlassenen Aufenthaltsverbotes verdränge; der rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag perpetuiere diese Wirkung. Das BFA habe nicht dargelegt, dass die Niederlassungsbehörde bei ordentlicher Überprüfung vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 01.03.2023 die Erlassung des dänischen Einreiseverbotes nicht habe erkennen können. Der Beschwerdeführer habe seit Erteilung des Aufenthaltstitels keine Handlungen gesetzt, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden, weshalb, die Einleitung eines solchen Verfahrens (gemeint: zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA) unzulässig sei und der Reisepass nicht hätte sichergestellt werden dürfen. Aus diesem Grund sei auch die für den 18.04.2024 erfolgte Ladung rechtswidrig. Seitens der Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes werde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im November 2009 verurteilt und im Mai 2010 aus der Haft entlassen worden sei. Er „vermute“, damals als Geburtsdatum den 21.08.1995 bekanntgegeben zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht geklärt ist, wurde in Dänemark am 19.11.2013 zu 3 Jahren und 6 Monaten Haft aufgrund von Besitz, illegalem Handel und Verkauf von Kokain strafrechtlich verurteilt. Ob der Beschwerdeführer (auch) in Österreich eine strafrechtliche Verurteilung aufweist, steht nicht abschließend fest. Am 26.06.2015 erließ Dänemark ein Schengen-weites Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist Staatsnagehöriger Nigerias und stellte in Österreich drei Anträge auf internationalen Schutz: - Der erste Antrag wurde vom BFA am 01.02.2009 negativ beschieden, wobei die Entscheidung am 10.06.2009 in Rechtskraft erwuchs. - Das zweite, mit Antrag des Beschwerdeführers vom 23.06.210 eingeleitete Asylverfahren musste, rechtskräftig am 01.07.2010, eingestellt werden. - Der dritte Antrag vom 10.08.2017 wurde vom BFA – wegen entschiedenerer Sache – zurückgewiesen. Eine dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit hg. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 05.09.2018, Zl. I415 1407070-2/6E, gekürzt ausgefertigt am 16.08.2018, abgewiesen. Der Beschwerdeführer verließ Österreich, nachdem er erstmals 2009 aus Nigeria kam (und seinen ersten Asylantrag stellte), im Jahr 2011 und lebte bis 2017 in Dänemark, ehe er in Österreich seinen dritten Antrag stellte. Der Beschwerdeführer ließ sich am 29.10.2018 einen nigerianischen Reisepass in Spanien unter der Nummer XXXX , der am 28.10.2023 abgelaufen ist, ausstellen. Er war in Spanien von 01.08.2022 bis 11.07.2023 aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer ließ sich am 29.10.2018 einen nigerianischen Reisepass in Spanien unter der Nummer römisch 40 , der am 28.10.2023 abgelaufen ist, ausstellen. Er war in Spanien von 01.08.2022 bis 11.07.2023 aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich nach Österreich zurück, ehelichte am 16.12.2022 im Bundesgebiet eine österreichische Staatsbürgerin, Frau XXXX , geb. XXXX , und beantragte am 22.12.2022 einen Aufenthaltstitel für Familienangehörige in Österreich. Dieser wurde ihm am 01.03.2023 durch die zuständige Niederlassungsbehörde, die BH XXXX , für ein Jahr, gültig bis zum 01.04.2024, erteilt. Der Beschwerdeführer kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich nach Österreich zurück, ehelichte am 16.12.2022 im Bundesgebiet eine österreichische Staatsbürgerin, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , und beantragte am 22.12.2022 einen Aufenthaltstitel für Familienangehörige in Österreich. Dieser wurde ihm am 01.03.2023 durch die zuständige Niederlassungsbehörde, die BH römisch 40 , für ein Jahr, gültig bis zum 01.04.2024, erteilt. Am 12.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag, wobei die Niederlassungsbehörde (erst) bei der Prüfung dieses Antrages dessen Einreiseverbot im Schengen-Gebiet aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Drogenhandels sowie feststellte, dass der Beschwerdeführer bei erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels in Österreich über einen (damals) gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügte, von der er die Behörde ebenso wenig informierte. Die BH XXXX hätte den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels negativ entscheiden, hätte sie vom vollständigen Sachverhalt Kenntnis gehabt. Über den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers hat die Niederlassungsbehörde bislang nicht abgesprochen. Am 12.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag, wobei die Niederlassungsbehörde (erst) bei der Prüfung dieses Antrages dessen Einreiseverbot im Schengen-Gebiet aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Drogenhandels sowie feststellte, dass der Beschwerdeführer bei erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels in Österreich über einen (damals) gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügte, von der er die Behörde ebenso wenig informierte. Die BH römisch 40 hätte den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels negativ entscheiden, hätte sie vom vollständigen Sachverhalt Kenntnis gehabt. Über den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers hat die Niederlassungsbehörde bislang nicht abgesprochen. Auch das BFA leitete, nachdem es mit Schriftsatz vom 28.04.2024 von der BH XXXX mit den letzten Erkenntnissen befasst worden war, am 14.03.2024 ein Verfahren ein – und zwar zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Auch dieses Verfahren ist zum heutigen Entscheidungszeitpunkt beim BFA anhängig/offen. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers ist für den 18.04.2024 geplant. Auch das BFA leitete, nachdem es mit Schriftsatz vom 28.04.2024 von der BH römisch 40 mit den letzten Erkenntnissen befasst worden war, am 14.03.2024 ein Verfahren ein – und zwar zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Auch dieses Verfahren ist zum heutigen Entscheidungszeitpunkt beim BFA anhängig/offen. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers ist für den 18.04.2024 geplant. Das Bundesamt ordnete die Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses XXXX (AS 213 bzw. AS 261), gültig bis XXXX 2028, an, weil eine Rückkehrentscheidung (als aufenthaltsbeendende Maßnahme) mit einer Abschiebung verbunden sein kann, weshalb der Beschwerdeführer im Zuge der Zustellung des Ladungsbescheides für die am 18.04.2024 geplante Einvernahme zur weiteren Klärung des Sachverhaltes seinen Reisepass an die Behörde übergab und ihm über das vorläufig abgenommene Dokument eine Sicherstellungsbestätigung ausgestellt wurde. Das Bundesamt ordnete die Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses römisch 40 (AS 213 bzw. AS 261), gültig bis römisch 40 2028, an, weil eine Rückkehrentscheidung (als aufenthaltsbeendende Maßnahme) mit einer Abschiebung verbunden sein kann, weshalb der Beschwerdeführer im Zuge der Zustellung des Ladungsbescheides für die am 18.04.2024 geplante Einvernahme zur weiteren Klärung des Sachverhaltes seinen Reisepass an die Behörde übergab und ihm über das vorläufig abgenommene Dokument eine Sicherstellungsbestätigung ausgestellt wurde.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, wobei die entsprechenden Ordnungszahlen (OZ) bereits im Verfahrensgang angeführt wurden. Nicht abschließend festgestellt werden konnte, ob sich der Beschwerdeführer in Österreich in Gerichtshaft befand: Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er (auch) in Österreich inhaftiert gewesen wäre (vgl. S. 2 der Maßnahmenbeschwerde: […] „nach einem Aufenthalt in Gerichtshaft verließ ich Österreich 2011“ […]), verlief nämlich die Einsichtnahme (s. OZ 2) in das Strafregister negativ, wobei sämtliche bekannte Alias-Identitäten des Beschwerdeführers abgefragt wurden. Auch wurde eine eigens an die österreichischen Justizanstalten gerichtete Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes (s. OZ 11) dahin beauskunftet (s. OZ 12), dass eine Person unter den abgefragten Datensätzen nicht im System aufscheint. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 15.04.2024 jedoch darauf beharrte, in Österreich eine Strafhaft verbüßt zu haben und nicht ersichtlich ist, weshalb er eine solche Aussage zu seinen Lasten behaupten sollte, sowie mit Blick darauf, dass er sich bereits vielfacher Identitäten, insbesondere unterschiedlicher Geburtsdaten bediente und sohin nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine strafrechtliche Verurteilung unter einem anderen/weiteren Datensatz vermerkt ist, konnte eine allfällige Straffälligkeit in Österreich keiner positiven Feststellung zugeführt werden. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er (auch) in Österreich inhaftiert gewesen wäre vergleiche S. 2 der Maßnahmenbeschwerde: […] „nach einem Aufenthalt in Gerichtshaft verließ ich Österreich 2011“ […]), verlief nämlich die Einsichtnahme (s. OZ 2) in das Strafregister negativ, wobei sämtliche bekannte Alias-Identitäten des Beschwerdeführers abgefragt wurden. Auch wurde eine eigens an die österreichischen Justizanstalten gerichtete Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes (s. OZ 11) dahin beauskunftet (s. OZ 12), dass eine Person unter den abgefragten Datensätzen nicht im System aufscheint. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 15.04.2024 jedoch darauf beharrte, in Österreich eine Strafhaft verbüßt zu haben und nicht ersichtlich ist, weshalb er eine solche Aussage zu seinen Lasten behaupten sollte, sowie mit Blick darauf, dass er sich bereits vielfacher Identitäten, insbesondere unterschiedlicher Geburtsdaten bediente und sohin nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine strafrechtliche Verurteilung unter einem anderen/weiteren Datensatz vermerkt ist, konnte eine allfällige Straffälligkeit in Österreich keiner positiven Feststellung zugeführt werden. Dagegen war zweifelsfrei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Dänemark aufgrund von Besitz, illegalem Handel und Verkauf von Kokain zu einer dreieinhalbjährigen Haftstrafe (s. AS 72) verurteilt wurde. Dass Dänemark am 26.06.2015 ein Schengen-weites Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen hat, ist dem IZR zu entnehmen. Aus diesem erhellen sich auch die insgesamt drei Asylantragstellungen des Beschwerdeführers in Österreich samt jeweiligem Verfahrensausgang; ebenso, dass das Bundesamt – nach Befassung durch die Niederlassungsbehörde mit Schriftsatz vom 28.02.2024 – ein Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 14.03.2024 einleitete, welches zum heutigen Entscheidungszeitpunk anhängig/offen ist. Betreffend die für den 18.04.2024 anberaumte Einvernahme liegt der Ladungsbescheid im Akt ein. Der Beschwerdeführer gab übereinstimmend an, diesen am 24.03.2024 erhalten/zugestellt bekommen zu haben. Eine Sicherstellungsbestätigung dokumentiert die Übergabe des in Rede stehenden Reisepasses XXXX an das BFA. Betreffend die für den 18.04.2024 anberaumte Einvernahme liegt der Ladungsbescheid im Akt ein. Der Beschwerdeführer gab übereinstimmend an, diesen am 24.03.2024 erhalten/zugestellt bekommen zu haben. Eine Sicherstellungsbestätigung dokumentiert die Übergabe des in Rede stehenden Reisepasses römisch 40 an das BFA. Betreffend die Eheschließung des Beschwerdeführers wird auf seine Angaben, die bezughabende Reisepasskopie seiner Ehegattin, das Erhebungsersuchen der LPD XXXX vom 22.12.2022 und den bezughabenden Bericht der zuständigen LPD vom 02.01.2023 zurückgegriffen. Letzterem kann zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig vom 01.08.2022 bis 11.07.2023, verfügte. Betreffend die Eheschließung des Beschwerdeführers wird auf seine Angaben, die bezughabende Reisepasskopie seiner Ehegattin, das Erhebungsersuchen der LPD römisch 40 vom 22.12.2022 und den bezughabenden Bericht der zuständigen LPD vom 02.01.2023 zurückgegriffen. Letzterem kann zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig vom 01.08.2022 bis 11.07.2023, verfügte. Dass die BH XXXX dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel ausgestellt hätte, wäre sie in Kenntnis seines von Dänemark erlassenen Aufenthaltsverbotes im Schengenraum gewesen, ergibt sich aus dem E-Mailverkehr zw. der BH und dem BFA (AS 73), ebenso, dass sie nunmehr das Vorliegen eines Versagungsgrundes betreffend das bei ihr anhängige Verlängerungsverfahren prüft (AS 69). Dass die BH römisch 40 dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel ausgestellt hätte, wäre sie in Kenntnis seines von Dänemark erlassenen Aufenthaltsverbotes im Schengenraum gewesen, ergibt sich aus dem E-Mailverkehr zw. der BH und dem BFA (AS 73), ebenso, dass sie nunmehr das Vorliegen eines Versagungsgrundes betreffend das bei ihr anhängige Verlängerungsverfahren prüft (AS 69).
  13. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. § 6 BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. Paragraph 6, BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. 3.
  3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I.3.
  4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des BFA-VG lautet: "§ 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. […]"§ 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. […]

(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung

Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. […]"

(3)Über eine Sicherstellung

Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. […]" § 39 BFA-VG entspricht dem geltenden § 38 FPG sowie § 21 AsylG 2005 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern (vgl. RV 1803 XXIV. GP).Paragraph 39, BFA-VG entspricht dem geltenden Paragraph 38, FPG sowie Paragraph 21, AsylG 2005 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern vergleiche Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . GP). Die Befugnis des § 39 BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener - für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen - Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 39 BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des § 39 sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 39 BFA-VG K6).Die Befugnis des Paragraph 39, BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener - für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen - Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 39, BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des Paragraph 39, sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 39, BFA-VG K6). Nach § 39 Abs. 2 BFA-VG gelten als Beweismittel u.a. auch Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung benötigt werden, was für den sichergestellten Reisepass jedenfalls gilt.Nach Paragraph 39, Absatz 2, BFA-VG gelten als Beweismittel u.a. auch Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung benötigt werden, was für den sichergestellten Reisepass jedenfalls gilt. Aus der Chronologie der Geschehnisse ergibt sich, dass beim BFA zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses (samt Ausfolgung einer schriftlichen Bestätigung darüber) ein am 14.03.2024 amtswegig eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer anhängig war und nach wie vor ist. Daher waren

§ 39

BFA-VG die Organe des Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses des Beschwerdeführers für das Bundesamt ermächtigt und ist die – vorläufige – Sicherstellung im Hinblick darauf nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 05.07.2012, 2011/21/0158). Zudem ist ersichtlich, dass vom BFA ein Ermittlungsverfahren ohne Verzögerungen geführt wird, weshalb der Beschwerdeführer auch für den 18.04.2024 zu einer Einvernahme geladen wurde. Aus der Chronologie der Geschehnisse ergibt sich, dass beim BFA zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses (samt Ausfolgung einer schriftlichen Bestätigung darüber) ein am 14.03.2024 amtswegig eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer anhängig war und nach wie vor ist. Daher waren

Paragraph 39, BFA-VG die Organe des Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses des Beschwerdeführers für das Bundesamt ermächtigt und ist die – vorläufige – Sicherstellung im Hinblick darauf nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 05.07.2012, 2011/21/0158). Zudem ist ersichtlich, dass vom BFA ein Ermittlungsverfahren ohne Verzögerungen geführt wird, weshalb der Beschwerdeführer auch für den 18.04.2024 zu einer Einvernahme geladen wurde. Zu der wesensgleichen Regelung des § 38 FPG („Sicherstellung von Beweismitteln“) hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments

§ 38FPG hindert.

Es ist den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird. Zu der wesensgleichen Regelung des Paragraph 38, FPG („Sicherstellung von Beweismitteln“) hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments

Paragraph 38, FPG hindert. Es ist den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird. Genau deswegen ist aber mit dem Hinweis des Beschwerdeführervertreters auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2011, 2008/21/0552 nichts zu gewinnen: Denn nicht einmal bei Heranziehung dieses Judikats, in dem der VwGH, insoweit ist der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters beizupflichten, ausführt, dass die Rechtskraft eines über den Beschwerdeführer verhängten (hier:) Aufenthaltsverbotes nicht die Unwirksamkeit eines (zu Unrecht) erteilten Aufenthaltstitels bewirkt und der in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltstitel als spätere Norm die Rechtswirkung eines zuvor erlassenen Aufenthaltsverbotes für die Geltungsdauer dieses Titels verdrängt, wäre die vorläufige Abnahme des Reisepasses zu beanstanden, weil das BFA nach dem zuvor Gesagten Schritte zur Vorbereitung einer auch bloß in Rede stehenden Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (und erst in weiterer Folge Abschiebung) setzen darf, mag auch (noch) nicht feststehen, ob eine solche aufenthaltsbeendende Maßnahme wie beispielsweise eine Rückkehrentscheidung, zulässig sein wird und weshalb der Sachverhalt amtswegig erhoben wird. Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach eine Sicherstellung von Beweismitteln rechtswidrig sein müsste, weil der von der Niederlassungsbehörde dem Beschwerdeführer (noch dazu möglicherweise zu Unrecht) erteilte Aufenthaltstitel als Familienangehöriger das von Dänemark erlassene Einreiseverbot des Beschwerdeführers im gesamten Schengen-Raum „verdrängen“ würde, ist demnach entgegenzutreten, weil das Bundesamt eben Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung (oder zuvor: Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) setzen darf, ohne deren Zulässigkeit abschließend feststehen muss; weshalb das Bundesamt ja geradewegs das amtswegig eingeleitete Verfahren führt. Davon abgesehen, wurde im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2011, mit dem Argument, dass ein gegen den Beschwerdeführer verhängtes Aufenthaltsverbot nicht durchsetzbar war, die Verhängung und Aufrechterhaltung einer Schubhaft für rechtswidrig erklärt und unterscheidet sich der Fall einer Inhaftnahme eines Beschwerdeführers nach dem FPG bei nicht durchsetzbarem Aufenthaltsverbot als ultima ratio grundlegend von der Möglichkeit der – noch dazu bloß vorläufigen – Sicherstellung von Beweismitteln nach § 39 BFA-VG, worunter auch die Abnahme des nigerianischen Reisepasses fällt. Davon abgesehen, wurde im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2011, mit dem Argument, dass ein gegen den Beschwerdeführer verhängtes Aufenthaltsverbot nicht durchsetzbar war, die Verhängung und Aufrechterhaltung einer Schubhaft für rechtswidrig erklärt und unterscheidet sich der Fall einer Inhaftnahme eines Beschwerdeführers nach dem FPG bei nicht durchsetzbarem Aufenthaltsverbot als ultima ratio grundlegend von der Möglichkeit der – noch dazu bloß vorläufigen – Sicherstellung von Beweismitteln nach Paragraph 39, BFA-VG, worunter auch die Abnahme des nigerianischen Reisepasses fällt. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195 und 25.04.2014, 2013/21/0255). Das war in der vorliegenden Konstellation schon vor dem Hintergrund des anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer nicht der Fall. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat der Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht dargelegt (vgl. dazu VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195). Das BFA führt das Verfahren zügig und ist eine Einvernahme für den 18.04.2024 geplant.Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195 und 25.04.2014, 2013/21/0255). Das war in der vorliegenden Konstellation schon vor dem Hintergrund des anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer nicht der Fall. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat der Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht dargelegt vergleiche dazu VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195). Das BFA führt das Verfahren zügig und ist eine Einvernahme für den 18.04.2024 geplant. Auf der anderen Seite muss miteinbezogen werden, dass sich der strafrechtlich wegen Drogenhandels vorbelastete Beschwerdeführer in den vorangegangenen Verfahren zahlreicher Identitäten bediente und selbst mit Stellungnahme vom 15.04.2024, somit vorgestern, noch freimütig ausführte, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine fragliche Gerichtshaft des Beschwerdeführers in Österreich damit zusammenhängen könne, dass er „vermute“, sich damals eines anderen Geburtsdatums bedient zu haben, wobei auch die Abfrage mit den weiteren Alias-Daten bislang ergebnislos verlief. Vielmehr liefert der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf vielfache Alias-Identitäten geradezu einen weiteren Rechtfertigungsgrund zur Vorgangsweise des BFA, welches unverzüglich nach Befassung durch die Niederlassungsbehörde und Mitteilung derselben, dass nunmehr, nach Bekanntwerden der Faktenlage, geprüft wird, ob der Verlängerung des erteilten Aufenthaltstitels als Familienangehöriger ein Versagungsgrund nach dem AsylG oder dem NAG entgegensteht, den Reisepass des Beschwerdeführer vorläufig abzunehmen, bis der Sachverhalt hinreichend erhoben wurde. Zu diesem Zweck wurde der Beschwerdeführer auch am 18.04.2024 vor die Behörde geladen und ist das BFA gehalten, das Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – fernab einer Prognose über den Ausgang eines solchen – zu führen. Das BFA durfte und darf davon ausgehen, dass der Reisepass als Beweismittel im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie für eine (allfällige) Abschiebung des Beschwerdeführers benötigt wird. Die anstehenden Ermittlungen würden das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme des Bundesamtes (allfällig samt Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot) ohne Sicherstellung des benötigten Reisepasses insgesamt gefährdet erscheinen lassen. Auch aus diesem Grund erweist sich die Sicherstellung des benötigten Reisepasses angesichts des offenen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (auch weiterhin) als verhältnismäßig. 3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Kostenersatz3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. […]
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist das BFA als belangte Behörde obsiegende Partei. Der Antrag des Beschwerdeführers als unterlegene Partei auf Ersatz der Kosten war daher gem. § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen. Dem BFA gebührt Ersatz für die Vorlage der Beschwerde (EUR 57,40) sowie den Schriftsatzaufwand (EUR 368,80), insgesamt sohin EUR 426,
  6. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist das BFA als belangte Behörde obsiegende Partei. Der Antrag des Beschwerdeführers als unterlegene Partei auf Ersatz der Kosten war daher gem. Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen. Dem BFA gebührt Ersatz für die Vorlage der Beschwerde (EUR 57,40) sowie den Schriftsatzaufwand (EUR 368,80), insgesamt sohin EUR 426,
  7. 3.
  8. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage (s. die unzweifelhaften Angaben in den genannten Ordnungszahlen) und des Inhaltes der Beschwerde (auch mit Blick auf die Nichtfeststellbarkeit strafrechtlicher Verurteilungen in Österreich hinreichend) geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage (s. die unzweifelhaften Angaben in den genannten Ordnungszahlen) und des Inhaltes der Beschwerde (auch mit Blick auf die Nichtfeststellbarkeit strafrechtlicher Verurteilungen in Österreich hinreichend) geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil B. – Revision Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W284.2289152.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.