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{'item': 'W296 2289911-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 1§ 16§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2024 GeschäftszahlW296 2289911-1 Spruch, W296 2289911-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 16 Abs. Abs. 3 Z 2 GOG iVm Punkt B 4.2. der für das Amtsgebäude XXXX erlassenen Hausordnung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Abs. Absatz 3, Ziffer 2, GOG in Verbindung mit Punkt B 4.2. der für das Amtsgebäude römisch 40 erlassenen Hausordnung als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum XXXX entlassen, was das Bundesministerium für Justiz (BMJ) zum Erlass vom XXXX , GZ XXXX , an die zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen für das Bundesland Steiermark, eingerichtet bei der belangten Behörde, veranlasste, ein Ersuchen des Inhalts zu übermitteln, man wolle aufgrund der in der Vergangenheit bereits zahlreich erfolgten massiven Drohungen des Beschwerdeführers allfällige, an diversen Gerichtsstandorten im Sprengel bestehende Hausverbote den vor Ort tätigen Sicherheitskontrollorganen in Erinnerung rufen und die Sicherheitsbeauftragten sowie die in der Vergangenheit besonders von den Drohungen des Beschwerdeführers betroffenen Bediensteten von seiner Freilassung in Kenntnis setzen. Eine bundesweite Gefährdungseinschätzung des Beschwerdeführers sei bereits veranlasst worden.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum römisch 40 entlassen, was das Bundesministerium für Justiz (BMJ) zum Erlass vom römisch 40 , GZ römisch 40 , an die zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen für das Bundesland Steiermark, eingerichtet bei der belangten Behörde, veranlasste, ein Ersuchen des Inhalts zu übermitteln, man wolle aufgrund der in der Vergangenheit bereits zahlreich erfolgten massiven Drohungen des Beschwerdeführers allfällige, an diversen Gerichtsstandorten im Sprengel bestehende Hausverbote den vor Ort tätigen Sicherheitskontrollorganen in Erinnerung rufen und die Sicherheitsbeauftragten sowie die in der Vergangenheit besonders von den Drohungen des Beschwerdeführers betroffenen Bediensteten von seiner Freilassung in Kenntnis setzen. Eine bundesweite Gefährdungseinschätzung des Beschwerdeführers sei bereits veranlasst worden. In dieser Gefährdungseinschätzung der Landespolizeidirektion Wien/SVA 1 - Team Bedrohungsmanagement vom XXXX , GZ XXXX , wurden im Rahmen der Gefährdungsanalyse unter anderem Hausverbote gegen den Beschwerdeführer empfohlen.In dieser Gefährdungseinschätzung der Landespolizeidirektion Wien/SVA 1 - Team Bedrohungsmanagement vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurden im Rahmen der Gefährdungsanalyse unter anderem Hausverbote gegen den Beschwerdeführer empfohlen. Mit Mandatsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Hausverbot gem. § 16 Abs. Abs. 3 Z 2 GOG iVm Punkt B 4.
  2. der für das Amtsgebäude XXXX erlassenen Hausordnung ausgesprochen.Mit Mandatsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Hausverbot gem. Paragraph 16, Abs. Absatz 3, Ziffer 2, GOG in Verbindung mit Punkt B 4.
  3. der für das Amtsgebäude römisch 40 erlassenen Hausordnung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom XXXX fristgerecht am XXXX das Rechtsmittel der Vorstellung und es wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.Der Beschwerdeführer erhob gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 fristgerecht am römisch 40 das Rechtsmittel der Vorstellung und es wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Hausverbot gem. § 16 Abs. Abs. 3 Z 2 GOG iVm Punkt B 4.
  4. der für das Amtsgebäude XXXX erlassenen Hausordnung endgültig ausgesprochen.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Hausverbot gem. Paragraph 16, Abs. Absatz 3, Ziffer 2, GOG in Verbindung mit Punkt B 4.
  5. der für das Amtsgebäude römisch 40 erlassenen Hausordnung endgültig ausgesprochen. Der Beschwerdeführer erhob am XXXX gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er unter Verwendung des Briefkopfes XXXX , Opfer korrupter XXXX Richterinnen um RiO/LG XXXX etc. iSd § 65f StPO; via Präsidium OLG XXXX am Dienstweg an das BVwG iVm Strafanzeige (Privateintritt erklärt), gegen XXXX zusammengefasst Folgendes ausführte: Der Bescheid sei zur Gänze rechtswidrig und diene allein der versuchten Vertuschung vielfacher Straftaten seiner Richter-Kumpane, welcher dieser neue Präsident des Oberlandesgerichtes (OLG) als deren Komplize iSd § 278 StGB in vorsätzlichem Amtsmissbrauch - unter Verweis auf angeschlossene Anlagen - decke. Infolge erläuterte der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit – in seinen Augen – gebotener Disziplinar- und Strafverfolgung „dieser Serientäter“ und Unterstellung von vorsätzlicher Verleumdung seitens des Präsidenten des OLG XXXX , tituliert denselben als „Pilnacek-Adepten“, bezichtigt XXXX des vorsätzlichen Amtsmissbrauches und der Ignoranz der ständigen Rechtsprechung des OGH und der eigenen Rechtsprechung. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, das Bundesverwaltungsgericht möge in Ansehung der Rechtsprechung die Straftaten der Richter in XXXX entgegen den im RIS-Justiz publizierten Normen amtskonform iSd § 78 StPO zur Verfolgung weiterleiten und das nicht von der offenbar iSd § 278 StGB Komplizen in der O/StA XXXX , sondern an eine unabhängige StA, resp. das BMJ bearbeiten sowie Disziplinarverfahren am Disziplinargericht der Richterschaft einleiten zu lassen. Die Vorsatztaten der XXXX kriminellen Vereinigung seien – unter Verweis auf eine Anlage - dem Untersuchungsausschuss des BMJ deswegen vorzulegen, da offenkundig XXXX , diese Straftaten der XXXX Bande weiterhin unbeirrt decke und somit der politische Einfluss zugunsten der Straftaten ua. des ex- XXXX von der grün-türkisen Bande fortgesetzt werde. Der Beschwerde angeschlossen waren dergestalt titulierte „Schreiben“, „Rekurse“ und „Beschwerden“ des Beschwerdeführers zu dort zitierten Rechtssachennummern. In diesen werden folgenden Richter:innen des Landesgerichtes (LG) und OLG XXXX ua. Bestechung, kriminelle Vereinigung, Beweisunterdrückung und Amtsmissbrauch unterstellt: XXXX und XXXX .Der Beschwerdeführer erhob am römisch 40 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er unter Verwendung des Briefkopfes römisch 40 , Opfer korrupter römisch 40 Richterinnen um RiO/LG römisch 40 etc. iSd Paragraph 65 f, StPO; via Präsidium OLG römisch 40 am Dienstweg an das BVwG in Verbindung mit Strafanzeige (Privateintritt erklärt), gegen römisch 40 zusammengefasst Folgendes ausführte: Der Bescheid sei zur Gänze rechtswidrig und diene allein der versuchten Vertuschung vielfacher Straftaten seiner Richter-Kumpane, welcher dieser neue Präsident des Oberlandesgerichtes (OLG) als deren Komplize iSd Paragraph 278, StGB in vorsätzlichem Amtsmissbrauch - unter Verweis auf angeschlossene Anlagen - decke. Infolge erläuterte der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit – in seinen Augen – gebotener Disziplinar- und Strafverfolgung „dieser Serientäter“ und Unterstellung von vorsätzlicher Verleumdung seitens des Präsidenten des OLG römisch 40 , tituliert denselben als „Pilnacek-Adepten“, bezichtigt römisch 40 des vorsätzlichen Amtsmissbrauches und der Ignoranz der ständigen Rechtsprechung des OGH und der eigenen Rechtsprechung. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, das Bundesverwaltungsgericht möge in Ansehung der Rechtsprechung die Straftaten der Richter in römisch 40 entgegen den im RIS-Justiz publizierten Normen amtskonform iSd Paragraph 78, StPO zur Verfolgung weiterleiten und das nicht von der offenbar iSd Paragraph 278, StGB Komplizen in der O/StA römisch 40 , sondern an eine unabhängige StA, resp. das BMJ bearbeiten sowie Disziplinarverfahren am Disziplinargericht der Richterschaft einleiten zu lassen. Die Vorsatztaten der römisch 40 kriminellen Vereinigung seien – unter Verweis auf eine Anlage - dem Untersuchungsausschuss des BMJ deswegen vorzulegen, da offenkundig römisch 40 , diese Straftaten der römisch 40 Bande weiterhin unbeirrt decke und somit der politische Einfluss zugunsten der Straftaten ua. des ex- römisch 40 von der grün-türkisen Bande fortgesetzt werde. Der Beschwerde angeschlossen waren dergestalt titulierte „Schreiben“, „Rekurse“ und „Beschwerden“ des Beschwerdeführers zu dort zitierten Rechtssachennummern. In diesen werden folgenden Richter:innen des Landesgerichtes (LG) und OLG römisch 40 ua. Bestechung, kriminelle Vereinigung, Beweisunterdrückung und Amtsmissbrauch unterstellt: römisch 40 und römisch 40 . Folgende weitere Richter:innen des LG bzw. OLG XXXX hat der Beschwerdeführer gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, weswegen er rechtskräftig verurteilt wurde: XXXX stirbt mit ihrem Kuli in der Fresse!“), XXXX („Wenn die Diebin XXXX weiter Recht verweigert, sterben ein paar Bastarde ihrer Scheißfamilie“…Auge um Auge, Kind um Robenbastard“), XXXX , Deine Kinder werden im Blut liegen, Deine Bastarde sind tot…!“), XXXX („Todesurteil für XXXX ich werde Deine Kinder schlachten lassen“, „ XXXX du bist TOT! Du und Deine Scheißfamilie werden ABGESCHLACHTET!“, „für die Verschleppung der Anhörung XXXX beim LG XXXX wir deine Scheis-Juden-Familie Auschwitz 2016 erleben, Du venezianische Judensau!“), XXXX („Entweder die Hure geht hinter Gitter, wird suspendiert oder ich lasse sie eliminieren; nur ein toter Richter ist ein guter Richter!“), XXXX („…Grabinschrift mit Familie … lautet: Hier ruht XXXX , Richterin des ASG. Sie raubte XXXX mit Vorsatz € 50.000,-. Das raubte ihrer Sippschaft das Leben!“), XXXX (nunmehr XXXX ; „MORD an Hure XXXX wurde beauftragt!“, „Ohne weiteren Verbesserungsversuch wird die Familie XXXX ERMORDET“, „NAZIHUREN hängen, samt ihren Senatskollegen…“ „Die Verfahrenshilfe wird genehmigt, oder die Morde werden XXXX ausgeführt!“, „Deine Kinder werden ermordet!“), XXXX und XXXX (allesamt: „Urteil wird ersatzlos berichtigt oder XXXX &Co werden ersatzlos eliminiert per Kalaschnikow mit Familie!“).Folgende weitere Richter:innen des LG bzw. OLG römisch 40 hat der Beschwerdeführer gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, weswegen er rechtskräftig verurteilt wurde: römisch 40 stirbt mit ihrem Kuli in der Fresse!“), römisch 40 („Wenn die Diebin römisch 40 weiter Recht verweigert, sterben ein paar Bastarde ihrer Scheißfamilie“…Auge um Auge, Kind um Robenbastard“), römisch 40 , Deine Kinder werden im Blut liegen, Deine Bastarde sind tot…!“), römisch 40 („Todesurteil für römisch 40 ich werde Deine Kinder schlachten lassen“, „ römisch 40 du bist TOT! Du und Deine Scheißfamilie werden ABGESCHLACHTET!“, „für die Verschleppung der Anhörung römisch 40 beim LG römisch 40 wir deine Scheis-Juden-Familie Auschwitz 2016 erleben, Du venezianische Judensau!“), römisch 40 („Entweder die Hure geht hinter Gitter, wird suspendiert oder ich lasse sie eliminieren; nur ein toter Richter ist ein guter Richter!“), römisch 40 („…Grabinschrift mit Familie … lautet: Hier ruht römisch 40 , Richterin des ASG. Sie raubte römisch 40 mit Vorsatz € 50.000,-. Das raubte ihrer Sippschaft das Leben!“), römisch 40 (nunmehr römisch 40 ; „MORD an Hure römisch 40 wurde beauftragt!“, „Ohne weiteren Verbesserungsversuch wird die Familie römisch 40 ERMORDET“, „NAZIHUREN hängen, samt ihren Senatskollegen…“ „Die Verfahrenshilfe wird genehmigt, oder die Morde werden römisch 40 ausgeführt!“, „Deine Kinder werden ermordet!“), römisch 40 und römisch 40 (allesamt: „Urteil wird ersatzlos berichtigt oder römisch 40 &Co werden ersatzlos eliminiert per Kalaschnikow mit Familie!“). Der Beschwerdeführer weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:  Urteil des Landesgerichtes (LG) Wien vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen § 107 Abs. 1 und 2 StGB, womit der Beschwerdeführer zu neun Monaten Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt bzw. zu einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, Urteil des Landesgerichtes (LG) Wien vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, womit der Beschwerdeführer zu neun Monaten Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt bzw. zu einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde,  Urteil des LG Wien vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen § 107 Abs. 1 und 2 StGB, womit der Beschwerdeführer zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, Urteil des LG Wien vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, womit der Beschwerdeführer zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde,  Urteil des LG Wien vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen § 107 Abs. 1 und 2 StGB, womit der Beschwerdeführer zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde, Urteil des LG Wien vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, womit der Beschwerdeführer zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde,  Urteil des LG Linz vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen § 297 Abs. 1
  6. Fall StGB, §§ 15, 269 Abs. 1
  7. Fall StGB, §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2
  8. Fall StGB, §§ 15, 269 Abs. 2
  9. Fall und Abs. 1
  10. Fall StGB, § 269 Abs. 2
  11. Fall und Abs. 1
  12. Fall StGB, §§ 15, 269 Abs. 2
  13. Fall, Abs. 1
  14. Fall 107 Abs. 1 und Abs. 2
  15. und
  16. Fall StGB, womit der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gem. § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, Urteil des LG Linz vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen Paragraph 297, Absatz eins,
  17. Fall StGB, Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  18. Fall StGB, Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2,
  19. Fall StGB, Paragraphen 15, 269, Absatz 2,
  20. Fall und Absatz eins,
  21. Fall StGB, Paragraph 269, Absatz 2,
  22. Fall und Absatz eins,
  23. Fall StGB, Paragraphen 15, 269, Absatz 2,
  24. Fall, Absatz eins,
  25. Fall 107 Absatz eins und Absatz 2,
  26. und
  27. Fall StGB, womit der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gem. Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde,  Urteil des LG Linz vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, §§ 15, 269 Abs. 1
  28. Fall StGB, § 297 Abs. 1
  29. Fall StGB, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, womit der Beschwerdeführer zu fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und gem. § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, Urteil des LG Linz vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  30. Fall StGB, Paragraph 297, Absatz eins,
  31. Fall StGB, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, womit der Beschwerdeführer zu fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und gem. Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde,  Urteil des LG Krems an der Donau vom XXXX , bzw. Urteil des OLG Wien vom XXXX (Rechtskraft hiermit), XXXX , wegen § 107 Abs. 1 und 2
  32. und
  33. Fall StGB, §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1
  34. Fall StGB, §§ 15, 269 Abs. 1
  35. und
  36. Fall StGB, womit der Beschwerdeführer gem. § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, Urteil des LG Krems an der Donau vom römisch 40 , bzw. Urteil des OLG Wien vom römisch 40 (Rechtskraft hiermit), römisch 40 , wegen Paragraph 107, Absatz eins und 2
  37. und
  38. Fall StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins,
  39. Fall StGB, Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  40. und
  41. Fall StGB, womit der Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde,  Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , bzw. Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Wien vom XXXX (Rechtskraft damit), XXXX , wegen § 107 Abs. 1 und Abs. 2
  42. und
  43. Fall StGB, §§ 15, 269 Abs. 1
  44. Fall und Abs. 2 StGB, womit der Beschwerdeführer gem. § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, und Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , bzw. Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Wien vom römisch 40 (Rechtskraft damit), römisch 40 , wegen Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2,
  45. und
  46. Fall StGB, Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  47. Fall und Absatz 2, StGB, womit der Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, und  Urteil des LG Korneuburg vom XXXX , bzw. Urteil des OLG Wien vom XXXX (Rechtskraft damit), XXXX , wegen § 107 Abs. 1 und Abs. 2 1 und
  48. Fall StGB, §§ 15, 269 Abs. 1
  49. Fall und Abs. 2 StGB, womit der Beschwerdeführer gem. § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Urteil des LG Korneuburg vom römisch 40 , bzw. Urteil des OLG Wien vom römisch 40 (Rechtskraft damit), römisch 40 , wegen Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, 1 und
  50. Fall StGB, Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  51. Fall und Absatz 2, StGB, womit der Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde.
  52. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug und zu den diesbezüglichen Sensibilisierungsmaßnahmen fußen auf dem Erlass des BMJ vom XXXX .Die Feststellungen zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug und zu den diesbezüglichen Sensibilisierungsmaßnahmen fußen auf dem Erlass des BMJ vom römisch 40 . Die Feststellungen zur Gefährdungseinschätzung der LPD Wien/SVA 1 - Team Bedrohungsmanagement fußen auf der diesbezüglichen Übermittlung vom XXXX .Die Feststellungen zur Gefährdungseinschätzung der LPD Wien/SVA 1 - Team Bedrohungsmanagement fußen auf der diesbezüglichen Übermittlung vom römisch 40 . Die Feststellungen zum Mandatsbescheid der belangten Behörde vom XXXX , zur fristgerechten Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid, zur Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens daraufhin, zum gegenüber dem Beschwerdeführer endgültig ausgesprochenen Hausverbot in Bezug auf das Amtsgebäude XXXX und zum Inhalt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht fußen auf dem unstrittigen Akteninhalt XXXX .Die Feststellungen zum Mandatsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zur fristgerechten Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid, zur Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens daraufhin, zum gegenüber dem Beschwerdeführer endgültig ausgesprochenen Hausverbot in Bezug auf das Amtsgebäude römisch 40 und zum Inhalt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht fußen auf dem unstrittigen Akteninhalt römisch 40 . Die Feststellungen zu den rechtkräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ua. aufgrund konkreter Bedrohungen gegen Richter:innen des LG bzw. OLG XXXX samt Wortlaut fußen auf dem unstrittigen Akteninhalt, auf den Urteilen des LG Krems an der Donau vom XXXX und des LG Korneuburg vom XXXX , bzw. auf einer amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft XXXX .Die Feststellungen zu den rechtkräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ua. aufgrund konkreter Bedrohungen gegen Richter:innen des LG bzw. OLG römisch 40 samt Wortlaut fußen auf dem unstrittigen Akteninhalt, auf den Urteilen des LG Krems an der Donau vom römisch 40 und des LG Korneuburg vom römisch 40 , bzw. auf einer amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft römisch 40 .
  53. Rechtliche Beurteilung: 3.
  54. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.

  1. Relevante Bestimmungen: 3.2.
  2. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Gesetzes vom
  3. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG), StF: RGBl. Nr. 217/1896, in der geltenden Fassung, maßgeblich:3.2.
  4. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Gesetzes vom
  5. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG), Stammfassung, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, in der geltenden Fassung, maßgeblich: „Hausordnung § 16.

(1)Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts und der Familien- und Jugendgerichtshilfe bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.Paragraph 16,
(1)Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts und der Familien- und Jugendgerichtshilfe bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.
(2)Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot

§ 1und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§ 3 ff zu enthalten.

(2)Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot

Paragraph eins und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, ff zu enthalten.

(3)Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere
  1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts und der Familien- und Jugendgerichtshilfe bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,
  2. Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts und der Familien- und Jugendgerichtshilfe bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und
  3. das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.
(3)Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere,
  1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (Paragraph 3, Absatz eins,) im gesamten Gebäude des Gerichts und der Familien- und Jugendgerichtshilfe bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,,
  2. Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts und der Familien- und Jugendgerichtshilfe bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und,
  3. das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises. Ein entsprechender Hinweis auf die weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen ist in die Hausordnung aufzunehmen.
(4)Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.
(4)Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Absatz 3, Ziffer 2,) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (Paragraph 3, Absatz eins,) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.
(5)Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen.“ 3.2.
  1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Hausordnung für das Amtsgebäude Oberlandesgericht/Oberstaatsanwaltschaft/Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX , maßgeblich:3.2.
  2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Hausordnung für das Amtsgebäude Oberlandesgericht/Oberstaatsanwaltschaft/Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 , maßgeblich: „A. Allgemeines
  3. Alle Personen, die das Amtsgebäude betreten, unterliegen der nachstehenden Hausordnung. Bei Nichtbeachtung wird der Zutritt verweigert. Bei personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  4. Das Hausrecht wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX , in dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder dem nach der Einteilung der Justizverwaltungsgeschäfte des Oberlandesgerichtes XXXX dafür zuständigen Präsidialrichter ausgeübt und bezieht sich auf das gesamte Amtsgebäude.
  5. Das Hausrecht wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 , in dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder dem nach der Einteilung der Justizverwaltungsgeschäfte des Oberlandesgerichtes römisch 40 dafür zuständigen Präsidialrichter ausgeübt und bezieht sich auf das gesamte Amtsgebäude. […] B. Sicherheit im Amtsgebäude Zum Schutz der sich im Amtsgebäude aufhaltenden Personen sowie zur Sicherung des Objektes wird angeordnet: […]
  6. Weitere Sicherheitsvorkehrungen Aus besonderem Anlass können im Einzelfall weitere Maßnahmen angeordnet werden, wie insbesondere: […] 4.
  7. Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Amtsgebäude oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote); […]“ 3.
  8. Judikatur zu § 16 Abs. 3 Z 2 GOG: 3.
  9. Judikatur zu Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG: „Bei einem Hausverbot iSd. § 16 Abs. 3 Z 2 GOG handelt es sich um eine "Sicherheitsmaßnahme", die aus "besonderem Anlass" getroffen werden kann, weswegen dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraussetzt, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Der Verhängung eines Hausverbotes steht Art. 6 Abs. 1 MRK, welcher in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet, schon deshalb nicht entgegen, weil im Hinblick auf § 16 Abs. 4 GOG der Zugang einer von einem Hausverbot betroffenen Person zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht wird (VwGH vom 19.09.2023, Ra 2023/03/0157, vgl. auch VwGH 26.2.2016, Ro 2016/03/0001).“„Bei einem Hausverbot iSd. Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG handelt es sich um eine "Sicherheitsmaßnahme", die aus "besonderem Anlass" getroffen werden kann, weswegen dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraussetzt, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Der Verhängung eines Hausverbotes steht Artikel 6, Absatz eins, MRK, welcher in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet, schon deshalb nicht entgegen, weil im Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 4, GOG der Zugang einer von einem Hausverbot betroffenen Person zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht wird (VwGH vom 19.09.2023, Ra 2023/03/0157, vergleiche auch VwGH 26.2.2016, Ro 2016/03/0001).“ „[…] Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht § 16 Abs 4 GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Art 6 Abs 1 MRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen. Das BVwG hat festgestellt, dass der Revisionswerber seit dem Jahr 2004 wiederholt und öfters - auch ohne sachlich begründeten Anlass - den Amtstag am Bezirksgericht Josefstadt aufgesucht und dort Richterinnen und Richter sowie andere Gerichtsbedienstete lautstark beschimpft und beleidigt hat. Dabei hat er unter anderem auch geäußert, er werde im Bezirksgericht Josefstadt "aufräumen" bzw er habe dort bereits "aufgeräumt". Dieses aggressive und drohende Verhalten des Revisionswerbers war geeignet, Sicherheitsbedenken im Sinne des zuvor Gesagten zu erwecken, die ein Hausverbot rechtfertigen konnten (VwGH vom 26.02.2016, Ro 2016/03/0001).„[…] Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht Paragraph 16, Absatz 4, GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Artikel 6, Absatz eins, MRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen. Das BVwG hat festgestellt, dass der Revisionswerber seit dem Jahr 2004 wiederholt und öfters - auch ohne sachlich begründeten Anlass - den Amtstag am Bezirksgericht Josefstadt aufgesucht und dort Richterinnen und Richter sowie andere Gerichtsbedienstete lautstark beschimpft und beleidigt hat. Dabei hat er unter anderem auch geäußert, er werde im Bezirksgericht Josefstadt "aufräumen" bzw er habe dort bereits "aufgeräumt". Dieses aggressive und drohende Verhalten des Revisionswerbers war geeignet, Sicherheitsbedenken im Sinne des zuvor Gesagten zu erwecken, die ein Hausverbot rechtfertigen konnten (VwGH vom 26.02.2016, Ro 2016/03/0001). „Weder das GOG noch die auf dessen Grundlage erlassene Hausordnung (des BG Josefstadt) schreiben eine Befristung des Hausverbots zwingend vor. Das Erfordernis einer solchen könnte sich lediglich daraus ergeben, dass das Hausverbot den Zugang zum Gerichtsgebäude nur im erforderlichen Ausmaß einschränken und keine unverhältnismäßige Erschwerung des Zugangs des Revisionswerbers zum notwendigen gerichtlichen Rechtsschutz bewirken darf (VwGH vom 26.02.2016, Ro 2016/03/0001).“ 3.
  10. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte Aussprache des Hausverbotes rechtmäßig ist.

§ 16Abs.

1 GOG hat die jeweilige Dienststellenleitung in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.

Paragraph 16, Absatz eins, GOG hat die jeweilige Dienststellenleitung in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.

§ 16Abs.

3 Z 2 GOG kann die Dienststellenleitung (hier: der Präsident des OLG XXXX , welcher die belangte Behörde ist) aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote).

Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG kann die Dienststellenleitung (hier: der Präsident des OLG römisch 40 , welcher die belangte Behörde ist) aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote). Zweck des § 16 GOG ist die Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen auf Organe der Gerichtsbarkeit und im Gericht anwesende Parteien (siehe etwa die ErläutRV 1685 BlgNR 24.GP). Es soll dabei ein möglichst vollständiges und ausgewogenes Instrumentarium an allgemein und individuell setzbaren Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit in Gebäuden der Gerichte (und Staatsanwaltschaften) geschaffen werden, ohne dass Rechtsverfolgung und -verteidigung beeinträchtigt werden.Zweck des Paragraph 16, GOG ist die Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen auf Organe der Gerichtsbarkeit und im Gericht anwesende Parteien (siehe etwa die ErläutRV 1685 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode Es soll dabei ein möglichst vollständiges und ausgewogenes Instrumentarium an allgemein und individuell setzbaren Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit in Gebäuden der Gerichte (und Staatsanwaltschaften) geschaffen werden, ohne dass Rechtsverfolgung und -verteidigung beeinträchtigt werden. Punkt B 4.

  1. der Hausordnung für das Amtsgebäude Oberlandesgericht/ Oberstaatsanwaltschaft/Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX lautet, dass zum Schutz der sich im Amtsgebäude aufhaltenden Personen sowie zur Sicherung des Objektes weitere Sicherheitsvorkehrungen, Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Amtsgebäude oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), angeordnet werden können.Punkt B 4.
  2. der Hausordnung für das Amtsgebäude Oberlandesgericht/ Oberstaatsanwaltschaft/Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 lautet, dass zum Schutz der sich im Amtsgebäude aufhaltenden Personen sowie zur Sicherung des Objektes weitere Sicherheitsvorkehrungen, Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Amtsgebäude oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), angeordnet werden können. Für die Verhängung eines Hausverbotes nach § 16 Abs. 3 Z 2 GOG bzw. Punkt B 4.
  3. der relevanten Hausordnung müssen konkrete, mit einer bestimmten Person in Zusammenhang stehende Sicherheitsbedenken bestehen. Für die Verhängung eines Hausverbotes nach Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG bzw. Punkt B 4.
  4. der relevanten Hausordnung müssen konkrete, mit einer bestimmten Person in Zusammenhang stehende Sicherheitsbedenken bestehen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer unter anderem deswegen mehrfach strafffällig, da er in der Vergangenheit Richter:innen des LG und OLG XXXX (samt deren Familien) mehrfach mit dem Tode bedroht hatte, weswegen er zunächst zu Freiheitsstrafen verurteilt und in Folge gem. § 21 – zunächst Abs. 2, sodann nach Abs. 1 - StGB in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Zudem wurde er wegen (versuchter, zum Teil schwerer) Körperverletzung und aufgrund Widerstandes gegen die Staatsgewalt strafrechtlich belangt.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer unter anderem deswegen mehrfach strafffällig, da er in der Vergangenheit Richter:innen des LG und OLG römisch 40 (samt deren Familien) mehrfach mit dem Tode bedroht hatte, weswegen er zunächst zu Freiheitsstrafen verurteilt und in Folge gem. Paragraph 21, – zunächst Absatz 2,, sodann nach Absatz eins, - StGB in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Zudem wurde er wegen (versuchter, zum Teil schwerer) Körperverletzung und aufgrund Widerstandes gegen die Staatsgewalt strafrechtlich belangt. Aus dem letzten Maßnahmenvollzug wurde der Beschwerdeführer am XXXX entlassen, weswegen das BMJ am Tage seiner Entlassung ein Ersuchen an die zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen für das Bundesland Steiermark adressierte, in diesem auf die in der Vergangenheit bereits zahlreich erfolgten massiven Drohungen des Beschwerdeführers hinwies, den vor Ort tätigen Sicherheitskontrollorganen die an diversen Gerichtsstandorten im Sprengel bestehenden Hausverbote in Erinnerung rief und die Sicherheitsbeauftragten sowie die in der Vergangenheit besonders von den Drohungen des Beschwerdeführers betroffenen Bediensteten von seiner Freilassung in Kenntnis setzen ließ. Aus dem letzten Maßnahmenvollzug wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 entlassen, weswegen das BMJ am Tage seiner Entlassung ein Ersuchen an die zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen für das Bundesland Steiermark adressierte, in diesem auf die in der Vergangenheit bereits zahlreich erfolgten massiven Drohungen des Beschwerdeführers hinwies, den vor Ort tätigen Sicherheitskontrollorganen die an diversen Gerichtsstandorten im Sprengel bestehenden Hausverbote in Erinnerung rief und die Sicherheitsbeauftragten sowie die in der Vergangenheit besonders von den Drohungen des Beschwerdeführers betroffenen Bediensteten von seiner Freilassung in Kenntnis setzen ließ. Als Folge des Erlasses des BMJ vom XXXX wurde zudem von der Anlaufstelle in Bedrohungsfällen des LG ZRS XXXX von der LPD Wien/SVA 1 - Team Bedrohungsmanagement, eine Gefährdungsanalyse betreffend den Beschwerdeführer angefordert, die von Kriminolog:innen und Exekutivbediensteten erstellt wurde und am XXXX bei der anfragenden Stelle einlangte. Im Rahmen der Gefährdungsanalyse wurden unter anderem Hausverbote gegen den Beschwerdeführer empfohlen.Als Folge des Erlasses des BMJ vom römisch 40 wurde zudem von der Anlaufstelle in Bedrohungsfällen des LG ZRS römisch 40 von der LPD Wien/SVA 1 - Team Bedrohungsmanagement, eine Gefährdungsanalyse betreffend den Beschwerdeführer angefordert, die von Kriminolog:innen und Exekutivbediensteten erstellt wurde und am römisch 40 bei der anfragenden Stelle einlangte. Im Rahmen der Gefährdungsanalyse wurden unter anderem Hausverbote gegen den Beschwerdeführer empfohlen. In der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich der Beschwerdeführer gegenwärtig namentlich gegen folgenden Richter:innen des LG und OLG XXXX . In der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich der Beschwerdeführer gegenwärtig namentlich gegen folgenden Richter:innen des LG und OLG römisch 40 . In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie in den Feststellungen ersichtlich, bereits weitere Richter:innen des LG und OLG XXXX , konkret: XXXX und XXXX , bis hin mit dem Tode bedroht hatte bzw. auch mehrfach aufgrund Widerstand gegen die Staatsgewalt und (versuchter, schwerer) Körperverletzung rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt bzw. in den Maßnahmenvollzug eingewiesen wurde, ist die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers offensichtlich und unstrittig eine Gefährdung für nunmehr eine Vielzahl an Richter:innen des LG und OLG XXXX gegeben.In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie in den Feststellungen ersichtlich, bereits weitere Richter:innen des LG und OLG römisch 40 , konkret: römisch 40 und römisch 40 , bis hin mit dem Tode bedroht hatte bzw. auch mehrfach aufgrund Widerstand gegen die Staatsgewalt und (versuchter, schwerer) Körperverletzung rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt bzw. in den Maßnahmenvollzug eingewiesen wurde, ist die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers offensichtlich und unstrittig eine Gefährdung für nunmehr eine Vielzahl an Richter:innen des LG und OLG römisch 40 gegeben. Diese Tatsache in Verbindung mit der aktuellen Gefährdungsanalyse vom XXXX , in welcher (auch) Hausverbote empfohlen wurden, rechtfertigte das von der belangten Behörde ausgesprochene Hausverbot gem. § 16 Abs. 3 Z 2 GOG iVm Punkt B 4.
  5. der für das Amtsgebäude XXXX erlassenen Hausordnung, ist doch die belangte Behörde (auch) für die Sicherheit ihrer Bediensteten in ihren Amtsgebäuden verantwortlich, hat aus dieser Fürsorgepflicht heraus schon allein alles zu unternehmen, eine Gefährdung ihrer Bediensteten zu unterbinden und hat die belangte Behörde auch entsprechend der oben zitierten Legistik und höchstgerichtlichen Judikatur - und somit rechtskonform - ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 2) der angefochtenen Entscheidung gem. § 16 Abs. 4 GOG der Zugang zum XXXX bei unbedingter Erforderlichkeit nach zumindest eintägiger Voranmeldung im Beisein von einem oder mehreren Kontrollorgangen während seines Aufenthaltes zu ermöglichen ist, sodass seine Rechte gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet sind.Diese Tatsache in Verbindung mit der aktuellen Gefährdungsanalyse vom römisch 40 , in welcher (auch) Hausverbote empfohlen wurden, rechtfertigte das von der belangten Behörde ausgesprochene Hausverbot gem. Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG in Verbindung mit Punkt B 4.
  6. der für das Amtsgebäude römisch 40 erlassenen Hausordnung, ist doch die belangte Behörde (auch) für die Sicherheit ihrer Bediensteten in ihren Amtsgebäuden verantwortlich, hat aus dieser Fürsorgepflicht heraus schon allein alles zu unternehmen, eine Gefährdung ihrer Bediensteten zu unterbinden und hat die belangte Behörde auch entsprechend der oben zitierten Legistik und höchstgerichtlichen Judikatur - und somit rechtskonform - ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 2) der angefochtenen Entscheidung gem. Paragraph 16, Absatz 4, GOG der Zugang zum römisch 40 bei unbedingter Erforderlichkeit nach zumindest eintägiger Voranmeldung im Beisein von einem oder mehreren Kontrollorgangen während seines Aufenthaltes zu ermöglichen ist, sodass seine Rechte gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleistet sind. Dem Beschwerdevorbringen kam daher keine Berechtigung zu und, da dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Verhängung des Hausverbotes

§ 16Abs.

3 Z 2 GOG keine Rechtswidrigkeit anhaftete, war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden bzw. die Beschwerde abzuweisen.Dem Beschwerdevorbringen kam daher keine Berechtigung zu und, da dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Verhängung des Hausverbotes

Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG keine Rechtswidrigkeit anhaftete, war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden bzw. die Beschwerde abzuweisen. 3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung bei. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten, zumal dem Beschwerdeführer, wie dargelegt, mit Spruchpunkt 2) der angefochtenen Entscheidung seine Rechte gem. Art. 6 Abs. 1 der EMRK gewahrt sind, und steht, wie oben ausgeführt, der Verhängung eines Hausverbots Art. 6 Abs. 1 EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001); daher machte auch dieser eine mündliche Verhandlung nicht notwendig.Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten, zumal dem Beschwerdeführer, wie dargelegt, mit Spruchpunkt 2) der angefochtenen Entscheidung seine Rechte gem. Artikel 6, Absatz eins, der EMRK gewahrt sind, und steht, wie oben ausgeführt, der Verhängung eines Hausverbots Artikel 6, Absatz eins, EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001); daher machte auch dieser eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG):Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes trotz Antrages der Beschwerdeführerin von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes trotz Antrages der Beschwerdeführerin von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2289911.1.00

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