GVG) ersatzlos behoben wird.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid im angefochtenem Umfang
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) ersatzlos behoben wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3 AVG aufgetragen worden, hinsichtlich welcher er (ua.) mit Schreiben vom 28.11.2023 eine Fristerstreckung begehrte und ihm diese auch mit 01.12.2023 gewährt wurde. Neben den genannten Verfahren GZen. römisch 40 und römisch 40 war zur GZ. römisch 40 parallel eine weitere Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers in Behandlung und waren dem Beschwerdeführer im Verfahren römisch 40 sowie in jenem zur GZ. römisch 40 die Verbesserung seiner Eingabe
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen worden, hinsichtlich welcher er (ua.) mit Schreiben vom 28.11.2023 eine Fristerstreckung begehrte und ihm diese auch mit 01.12.2023 gewährt wurde. 2. Mit Schreiben vom 05.12.2023, GZ. XXXX wurde dem Beschwerdeführer nunmehr auch hinsichtlich seines (hier gegenständlichen) weiteren Vorbringens vom 12.09.2023, in Anbetracht der bestehenden Erfordernisse iSd § 24 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 DSG, ein Mangelbehebungsauftrag
3 AVG erteilt und ihm aufgetragen, seine Eingabe zu vervollständigen bzw. diesbezüglich klarzustellen.2. Mit Schreiben vom 05.12.2023, GZ. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer nunmehr auch hinsichtlich seines (hier gegenständlichen) weiteren Vorbringens vom 12.09.2023, in Anbetracht der bestehenden Erfordernisse iSd Paragraph 24, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, DSG, ein Mangelbehebungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt und ihm aufgetragen, seine Eingabe zu vervollständigen bzw. diesbezüglich klarzustellen. Der Mangelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 06.12.2023 per E-Mail zugestellt. Der Beschwerdeführer kam dem Mangelbehebungsauftrag, zumindest nicht bis 21.12.2023, dh. nicht innerhalb der erteilten zweiwöchigen Frist nach. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.12.2023, GZ. XXXX , zugestellt am selben Tag, wies die belangte Behörde die Beschwerde
3 AVG zurück.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.12.2023, GZ. römisch 40 , zugestellt am selben Tag, wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. 4. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom 21.12.2023, erhob der Beschwerdeführer am 04.01.2024 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die monierten Mängel nicht vorgelegen hätten. Seine Eingabe vom 12.09.2023 wäre zwar als ergänzendes Anbringen für bereits laufende Verfahren gedacht gewesen, habe aber sämtliche Angaben
1 bis Abs. 6 DSG enthalten und seien somit die behaupteten Mängel seines Anbringens hinsichtlich der Tatbestände des § 24 Abs. 2 DSG augenscheinlich bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Mangelbehebungsauftrages und erst Recht im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorgelegen. 4. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom 21.12.2023, erhob der Beschwerdeführer am 04.01.2024 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die monierten Mängel nicht vorgelegen hätten. Seine Eingabe vom 12.09.2023 wäre zwar als ergänzendes Anbringen für bereits laufende Verfahren gedacht gewesen, habe aber sämtliche Angaben
Paragraph 24, Absatz eins bis Absatz 6, DSG enthalten und seien somit die behaupteten Mängel seines Anbringens hinsichtlich der Tatbestände des Paragraph 24, Absatz 2, DSG augenscheinlich bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Mangelbehebungsauftrages und erst Recht im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorgelegen. Überdies habe er in den anderen beiden Verfahren vor der belangten Behörde hinsichtlich do. ergangener Mangelbehebungsaufträge um Fristerstreckung ersucht und hätte die belangte Behörde dieses Ersuchen auch betreffend den hier vorliegenden Mangelbehebungsauftrag vom 05.12.2023 würdigen müssen. 5. Ein parallel hiezu am selben Tag eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag
XXXX , abgewiesen. 5. Ein parallel hiezu am selben Tag eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag
Paragraph 71, AVG wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2024, GZ. römisch 40 , abgewiesen.
F BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.
I Nr. 165/1999, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
GH 16.04. 2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010; 16.09.2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 23.03.1999, 96/05/0297; VfSlg 13.047/1992) an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 25.07.2013, 2013/07/0099; Fuss, ZfV 2000, 227 ff; vgl auch Rz 20; ferner Rz 41). Die Behörde darf nur dann
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (VwGH 16.
(wohl gemeint) Berichtigung nach Art. 16 DSGVO abgeleitet werden, in seiner Beschwerde jedenfalls ausreichend klar dargestellt. Auch macht er Angaben aus welchen sich die Rechtzeitigkeit seiner Datenschutzbeschwerde sowie der Rechtsträger, welchem er die behauptete Rechtsverletzung zurechne, ableiten und stellt das konkrete Begehr, dass die Verletzung festgestellt werden möge. Damit hat der Beschwerdeführer (zumindest) den Sachverhalt sowie die Gründe, aus denen die von ihm behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG und auf Richtigstellung bzw. (wohl gemeint) Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO abgeleitet werden, in seiner Beschwerde jedenfalls ausreichend klar dargestellt. Auch macht er Angaben aus welchen sich die Rechtzeitigkeit seiner Datenschutzbeschwerde sowie der Rechtsträger, welchem er die behauptete Rechtsverletzung zurechne, ableiten und stellt das konkrete Begehr, dass die Verletzung festgestellt werden möge. Lediglich soweit die Eingabe des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen war, dass er auch eine Verletzung im Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO geltend machte (was aus der vorliegenden Eingabe tatsächlich nicht eindeutig genug hervorgeht), ohne seiner ursprünglichen Eingabe einen diesbezüglichen Antrag der Beschwerde auch beizulegen, lag auch ein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vor. Denn die Bestimmung § 24 Abs. 3 DSG sieht vor, dass es, um dem Erfordernis des § 24 Abs. 2 DSG gerecht zu werden, mitunter („gegebenenfalls“) zwingend erforderlich sein kann, einer Beschwerde den zu Grunde liegenden Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners beizuschließen. Daraus ergibt sich eine Vorlagepflicht der Vorkorrespondenz, und zwar der Dokumente, die zum Nachweis der Ausübung des geltend gemachten Rechts vor Beschwerdeerhebung dienen. Dies zählt ausdrücklich zum gesetzlich gebotenen Mindestinhalt einer Beschwerde (Thiele, Wagner in Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG § 24 Rz 38, Stand 01.01.2020).Lediglich soweit die Eingabe des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen war, dass er auch eine Verletzung im Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO geltend machte (was aus der vorliegenden Eingabe tatsächlich nicht eindeutig genug hervorgeht), ohne seiner ursprünglichen Eingabe einen diesbezüglichen Antrag der Beschwerde auch beizulegen, lag auch ein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. Denn die Bestimmung Paragraph 24, Absatz 3, DSG sieht vor, dass es, um dem Erfordernis des Paragraph 24, Absatz 2, DSG gerecht zu werden, mitunter („gegebenenfalls“) zwingend erforderlich sein kann, einer Beschwerde den zu Grunde liegenden Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners beizuschließen. Daraus ergibt sich eine Vorlagepflicht der Vorkorrespondenz, und zwar der Dokumente, die zum Nachweis der Ausübung des geltend gemachten Rechts vor Beschwerdeerhebung dienen. Dies zählt ausdrücklich zum gesetzlich gebotenen Mindestinhalt einer Beschwerde (Thiele, Wagner in Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG Paragraph 24, Rz 38, Stand 01.01.2020). Alternativ wäre allenfalls klarzustellen gewesen, dass bzw. ob das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers seine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
1 DSG begründen oder ergänzen sollte. Der Vollständigkeit wird an dieser Stelle erwähnt, dass die in Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO normierte Verpflichtung des Verantwortlichen, „sachlich unrichtige“ Daten aus eigenem zu berichtigen oder zu löschen, hingegen kein subjektives Recht der betroffenen Person begründet; die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde
1 lit. b DSGVO, allenfalls auch auf Anregung der betroffenen Person (vgl. dazu auch zur früheren Rechtslage vor dem Datenschutz-Anpassungsgesetz VwGH vom 06.06.2007, 2001/12/0004 sowie die Gesetzesmaterialien zu § 31 DSG 2000, RV 472 BlgNR 24. GP 13).Alternativ wäre allenfalls klarzustellen gewesen, dass bzw. ob das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers seine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG begründen oder ergänzen sollte. Der Vollständigkeit wird an dieser Stelle erwähnt, dass die in Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO normierte Verpflichtung des Verantwortlichen, „sachlich unrichtige“ Daten aus eigenem zu berichtigen oder zu löschen, hingegen kein subjektives Recht der betroffenen Person begründet; die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde
, Absatz eins, Litera b, DSGVO, allenfalls auch auf Anregung der betroffenen Person vergleiche dazu auch zur früheren Rechtslage vor dem Datenschutz-Anpassungsgesetz VwGH vom 06.06.2007, 2001/12/0004 sowie die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 31, DSG 2000, Regierungsvorlage 472 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13). Sohin war die belangte Behörde nur Hinsicht einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO zum Mangelbehebungsauftrag berechtigt bzw. verpflichtet und wurde dieser vom Beschwerdeführer auch tatsächlich nicht erfolgt. Sohin war die belangte Behörde nur Hinsicht einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO zum Mangelbehebungsauftrag berechtigt bzw. verpflichtet und wurde dieser vom Beschwerdeführer auch tatsächlich nicht erfolgt. Auch wenn die Datenschutzbeschwerde somit in Bezug auf eine behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war, hätte das Verfahren in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung jedenfalls von ihr fortgesetzt werden müssen. Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht hinsichtlich des gesamten Beschwerdevorbringens nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2009, 2008/21/0128 u.v.m.).Auch wenn die Datenschutzbeschwerde somit in Bezug auf eine behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen war, hätte das Verfahren in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung jedenfalls von ihr fortgesetzt werden müssen. Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht hinsichtlich des gesamten Beschwerdevorbringens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2009, 2008/21/0128 u.v.m.). Da somit die der Entscheidung zugrunde liegende Beschwerde (wieder) unerledigt ist, wird die belangte Behörde nunmehr die Beschwerde des Beschwerdeführers lediglich hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung
DSGVO zurückzuweisen, in Hinblick auf ein Verfahren wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung unter Beiziehung der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren jedoch zu führen haben (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2017, Ra 2017/10/0044, wonach anlässlich einer rechtswidrigen Zurückweisungsentscheidung der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann).Da somit die der Entscheidung zugrunde liegende Beschwerde (wieder) unerledigt ist, wird die belangte Behörde nunmehr die Beschwerde des Beschwerdeführers lediglich hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung
, DSGVO zurückzuweisen, in Hinblick auf ein Verfahren wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung unter Beiziehung der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren jedoch zu führen haben (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2017, Ra 2017/10/0044, wonach anlässlich einer rechtswidrigen Zurückweisungsentscheidung der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über die Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über die Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher, trotz Parteiantrages in der Bescheidbeschwerde,
GVG abzusehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher, trotz Parteiantrages in der Bescheidbeschwerde,
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. 3.5. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W605.2285496.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.