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{'item': 'G304 2289558-2'}

Obsah (6)§ 18Art. 133§ 67§ 70§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlG304 2289558-2 Spruch, G304 2289558-2/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g . B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.03.2024 wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.03.2024 wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerde war in slowakischer Sprache verfasst und das BFA veranlasste eine Übersetzung.
  2. Am 15.04.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist am XXXX geboren und slowakischer Staatsangehöriger. Sein Wohnsitz ist in der Slowakei. Seine Muttersprache ist slowakisch, er spricht kein Deutsch.1.
  5. Der BF ist am römisch 40 geboren und slowakischer Staatsangehöriger. Sein Wohnsitz ist in der Slowakei. Seine Muttersprache ist slowakisch, er spricht kein Deutsch. 1.
  6. Er ist verheiratet, kinderlos, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF verfügt in Österreich über keinen festen Wohnsitz und übte in Österreich bisher keine Erwerbstätigkeit aus. 1.
  7. Der BF wurde am 17.02.2023 in Deutschland aufgrund eines internationalen Haftbefehls festgenommen und am 20.04.2023 nach Österreich überstellt, wo über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. 1.
  8. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.10.2023 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Z 3 erster und zweiter Fall, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung (229 Abs 1 StGB) und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (241e Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.1.
  9. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.10.2023 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Ziffer 3, erster und zweiter Fall, 130 Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung (229 Absatz eins, StGB) und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (241e Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. 1.
  10. Er befindet sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt, das voraussichtliche Haftende ist der 17.02.
  11. 1.
  12. Der BF weist noch weitere 12 einschlägige Verurteilungen in Deutschland, Tschechien und der Slowakei wegen verschiedener Delikte wie zB Körperverletzung, schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen, Betrugsdelikte, waffenrechtliche Delikte, Drogendelikten, Sachbeschädigung etc auf. 1.
  13. Der BF war in einem unbekannten Zeitraum – jedenfalls aber in den Zeiträumen der Tatbegehungen zu Pkt 1.
  14. in Österreich aufhältig. 1.
  15. In Österreich ist eine Nichte des BF aufhältig, die Ehefrau des BF hat in Österreich einen Wohnsitz. 1.
  16. Die Ehefrau des BF ist in Österreich derzeit nicht erwerbstätig.
  17. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA etc. Der Wohnsitz des BF in der Slowakei ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren vor dem Landesgericht und dem BFA. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichts. Die weiteren 12 Verurteilungen des BF außerhalb von Österreich ergeben sich durch einen ECRIS-Auszug. Demnach hat der BF ab 1999 wiederholt strafrechtliche Delikte gegen verschiedene Rechtsgüter begangen. Der Aufenthalt der Nichte des BF in Österreich und der Wohnsitz der Gattin ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF und dem ZMR. Eine AJ-WEB-Anfrage mit dem Datensatz der Ehefrau des BF hat ergeben, dass diese in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides 3.
  20. Zu A) Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden.Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene für die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene für die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Slowakei) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Slowakei) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass seine Nichte mit ihren Kindern seit 25 Jahren in Österreich wohne und er daher familiäre Kontakte in Österreich habe. Auch habe seine Frau hier einen Wohnsitz. Die familiären Beziehungen des BF in Österreich müssen diese zwecks Verhinderung weiterer Straftaten in den Hintergrund treten: Der BF wurde in Österreich wegen gewerbsmäßigen Verbrechens- und Vergehenstatbeständen zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat durch die Vielzahl von zum Teil schweren Straftaten (unter anderem Drogen, Waffen- sowie Eigentumsdelikte und Körperverletzungen), die er in Österreich und in verschiedenen europäischen Ländern verübt hat, gezeigt, dass er trotz wiederholter strafrechtlicher Verurteilungen nicht bereit ist, die jeweilige Rechtsordnung seines Aufenthaltsstaates zu achten und es geht aufgrund seines massiven Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung von ihm eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Aus diesem Grund ist die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet erforderlich. Es ist ihm zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Hinsichtlich des Wohnsitzes seiner Gattin im Inland ist dieser Umstand nicht geeignet, in das Familienleben einzugreifen, da lt BF auch ein gemeinsamer Wohnsitz in der Slowakei besteht und er seine Gattin in Österreich immer wieder nur besucht hat. Die Kontakthaltung zu seiner Nichte und deren Kinder ist dem BF auch durch Telekommunikationsmittel oder durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich. Es war daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Es war daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2289558.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.